Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 517/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2018 teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. August 2013 auf Auskunft darüber, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen