Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2843/21
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Zulassungsverfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 18.10.2021 wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro und für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 festgesetzt.
Gründe:
1A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 28.3.2019 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärthaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts klarstellend für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
2B. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn der Sache nach auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
3I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
5Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
6Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
7Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit den Anträgen,
81. den Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 28.3.2019 aufzuheben,
92. den Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 27.5.2019 aufzuheben,
103. den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2019 aufzuheben, soweit dieser die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 30.4.2019 beinhaltet,
11nur teilweise stattgeben und unter Abweisung der Klage im Übrigen
121. die Bescheide des Beklagten vom 28.3.2019 und vom 27.5.2019 insoweit aufgehoben, als sie eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand für die Zeit vor Ablauf des 31.5.2019 regeln,
132. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.5.2019 verpflichtet, über die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung ab dem 1.6.2019 neu zu entscheiden.
14Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Der Bescheid vom 27.5.2019 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit dieser dessen Versetzung in den Ruhestand für die Zeit vor Ablauf des 31.5.2019 regele. Insoweit sei auch der Bescheid vom 28.3.2019 "deklaratorisch" aufzuheben. Diese ursprüngliche Verfügung vom 28.3.2019 sei mangels Zustellung nicht wirksam geworden. Sie habe nach § 5 LZG NRW gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollen, sei aber an eine bereits geschlossene Postfachadresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt worden und diesem daher nicht zugegangen. Vielmehr habe der Beklagte das Schriftstück zurückerhalten, so dass auch eine Ersatzzustellung nicht erfolgt sei. Es liege auch keine Annahmeverweigerung darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Schließung des Postfachs nicht angezeigt habe. Die Verfügung, mit der der Kläger (tatsächlich) in den Ruhestand versetzt worden sei, sei ihm am 28.5.2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt und erst mit Ablauf des Monats Mai 2019 wirksam geworden.
15Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtmäßig. Der Kläger sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vor ihrem Erlass angehört worden. Einer erneuten Anhörung vor nochmaliger Versendung der Verfügung durch den Beklagten habe es nicht bedurft, da der Kläger bereits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Soweit ihre vorherige Unterrichtung unzureichend gewesen sein sollte, könne der Kläger daraus nichts herleiten. Ein solche Verletzung ihrer Rechte könne nur die Personalvertretung selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen.
16Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Der Beklagte habe nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf die Dienstunfähigkeit des Klägers schließen dürfen, nachdem dieser der Untersuchungsanordnung vom 17.7.2018 nicht nachgekommen sei, obwohl diese aufgrund seiner Langzeiterkrankung im Einklang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW auf Zweifel an seiner Dienstfähigkeit gestützt und auch sonst rechtmäßig gewesen sei. Aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich nichts anderes.Diese stellten bereits seit 2017 eine zeitnahe Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in Aussicht, die jedoch nicht eingetreten sei. Auch die zuletzt ausgestellten Attesteseien nicht geeignet, die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu widerlegen. Hinsichtlich des Attestes der Praxis für Neurologie und Psychiatrie R. vom 12.2.2019 gelte dies bereits deshalb, weil es widersprüchlich sei. Es gehe einerseits von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von zehn Wochen aus, empfehle andererseits aber eine moderate Wiedereingliederung nach den Sommerferien. Es sei auch als unberechtigte Weigerung zu werten, dass der Kläger denUntersuchungstermin am 9.1.2019 nicht wahrgenommen habe. Zwar habe er unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 9.1.2019 angegeben, aufgrund akuter Bettlägerigkeit gehindert gewesen zu sein, zum Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Schilderung des Sachverhalts erscheine aber nicht plausibel. Der Kläger habe sich am 7.1.2019 zur ärztlichenUntersuchung im Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie in W. befunden. Dort habe er laut Dr. B. berichtet, dass er am Folgetag wieder nach V. in dieRehabilitationsklinik fahren wolle. Am 9.1.2019 habe er sich im Gesundheitszentrum Q. befunden, wo er ausweislich der Aufstellung der Anwesenheitszeiten am 9.1.2019 um 18:54 Uhr ein- und um 20:18 Uhr ausgecheckt habe. Die mit dem ärztlichen Attest diagnostizierte Bettlägerigkeit seit dem 7.1.2019 sei angesichts deroffensichtlich bestehenden Reisefähigkeit in dem benannten Zeitraum nicht glaubhaft. Für ein mutwilliges Fernbleiben von der amtsärztlichen Untersuchung spreche auch der Umstand, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 27.12.2018 um Verlegung des Termins mit der Begründung gebeten habe, dass er sich bis März 2019 zur Behandlung im Gesundheitszentrum Q. befinde. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, warum trotz der Fähigkeit des Klägers, die benannten Arzttermine wahrzunehmen, ein Erscheinen zur amtsärztlichen Untersuchung nicht möglich gewesen sein solle.
17Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auch nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger anderweitig verwendbar sei. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Beklagte seiner aus dieser Bestimmung folgenden Suchpflicht genügt habe. Denn die Suchpflicht bestehe nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil anzunehmen sei, dass die Erkrankung eines Beamten von solcher Art und Schwere sei, dass dieser generell dienstunfähig und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könne, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet sei. Nicht anders verhalte es sich, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - durch seine unberechtigte Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Zweifel über seine Dienstunfähigkeit zu unterziehen, es dem Dienstherrn unmöglich mache, Klarheit darüber zu gewinnen, ob, in welchem Maße und in welcher Hinsicht seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt oder völlig entfallen sei.
18Die Erweiterung der Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2019 teilweise aufzuheben, soweit dieser die Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.4.2019 beinhalte, sei als Verpflichtungsantrag dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger für den Fall einer wirksamen Versetzung in den Ruhestand eine Neuberechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs unter Zugrundelegung des korrekten Datums der Zurruhesetzung, also mit Ablauf des 31.5.2019, begehre. Dieser Antrag habe Erfolg, da der Kläger insoweit einen höheren Urlaubsabgeltungsanspruch habe, als auch ein Resturlaubsanspruch für den Monat Mai 2019 zu berücksichtigen sei. Insoweit sei der Bescheid vom 15.5.2019 rechtswidrig.
19Diesen näher begründeten Erwägungen setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.
201. Vergeblich rügt der Kläger unter Heranziehung auch offensichtlich nicht einschlägiger Vorschriften über das einstweilige Anordnungsverfahren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen § 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht über die beantragte Teilaufhebung des Bescheides vom 15.5.2019 hinaus die Verpflichtung des beklagten Landes ausgesprochen habe, über die Urlaubsansprüche des Klägers unter Zugrundelegung des Zeitpunktes der Zurruhesetzung ab dem 1.6.2019 neu zu entscheiden. Diese Urlaubsansprüche habe er nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Verwaltungsgericht sei an die bestimmt formulierten Klageanträge gebunden gewesen und hätte deshalb den Bescheid vom 15.5.2019 nur- wie beantragt - insoweit aufheben dürfen, wie dieser die Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.4.2019 beinhaltet habe.
21Aufgrund dieser Darlegungen ist ein Verstoß gegen § 88 VwGO nicht erkennbar; vielmehr hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die aus Sicht des Klägers einzig sinnvoll erscheinende Auslegung des Klagebegehrens zugrunde gelegt.
22Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers
23- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
24zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt.
25Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9 m. w. N.
26Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht das für seine Entscheidung allein maßgebliche Klagebegehren des Klägers mit Blick auf den Regelungsgehalt des Bescheides vom 15.5.2019 zutreffend ermittelt. Mit diesem Bescheid hat das beklagte Land auf den bereits auf den 9.10.2017 datierten, aber erst am 7.4.2019 eingegangenen Antrag des Klägers über die finanzielle Abgeltung der bestehenden, aberwegen der (vermeintlich) mit Ablauf des 30.4.2019 erfolgten Zurruhesetzung nicht mehr zu verwirklichenden Urlaubsansprüche des Klägers entschieden. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit der Kläger ein Rechtschutzbedürfnis für die nach dem Wortlaut des Klageantrags zu 3. nur begehrte isolierte teilweise Aufhebung dieses Bescheides haben sollte. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Bescheid - ebenso wie der entsprechende Antrag des Klägers - vom Beginn desRuhestandes nach Maßgabe der Zurruhesetzungsverfügung vom 28.3.2019 ausging. Denn insoweit knüpfte der Bescheid vom 15.5.2019 lediglich an die in der Zurruhesetzungsverfügung auf Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW getroffene Regelung über den Beginn des Ruhestandes an, hat aber gerade keine eigene anfechtbare Regelung getroffen. Selbst wenn man dies - wie offenbar der Kläger - anders sehen wollte, hätte sich eine solche Regelung im Bescheid vom 15.5.2019 jedenfalls durch den Erlass des Bescheides vom 27.5.2019 erledigt; hiervon geht im Übrigen auch das Zulassungsvorbringen aus. Mit Blick darauf ist es nur konsequent und liegt im wohlverstandenen Interesse des Klägers, wenn das Verwaltungsgericht dessen Begehren dahin versteht, für den Fall einer wirksamen Versetzung in den Ruhestand eine - ihn lediglich begünstigende - Neuberechnung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs unter Zugrundelegung des korrekten Datums der Zurruhesetzung zu erreichen. Dieses Begehren hat es durch die Auslegung des Klageantrags zu 3. als Verpflichtungsklage auch zutreffend umgesetzt.
272. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zurruhesetzungsverfügung vom 27.5.2019 sei rechtmäßig, hält vor dem Zulassungsantrag stand. Die Verfügung erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers als formell rechtmäßig (a.). Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine Bedenken hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung (b.).
28a. Es ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land vor Erlass des Bescheides vom 27.5.2019 weder den Kläger erneut angehört noch Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung erneut beteiligt hat. Insoweit rügt der Kläger sinngemäß den Zeitablauf zwischen Anhörung (Schreiben vom 22.1.2019) / Beteiligung der genannten Stellen (18.3.2019) und Erlass des Bescheides vom 27.5.2019 als zu lang, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung auf die - gerade bei medizinischen Sachverhalten Veränderungen unterliegende - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme. Außerdem erweise sich der Bescheid vom 27.5.2019 mangels erneuter Anhörung als unzulässige Überraschungsentscheidung, da der Kläger davon ausgegangen sei, dass das Zurruhesetzungsverfahren abgeschlossen sei.
29Weder § 34 Abs. 1 LBG NRW noch § 28 VwVfG NRW oder die Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats (§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG), der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 LGG NRW) und der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) setzen dem Dienstherrn eine Frist, innerhalb derer er nach der Anhörung bzw. Beteiligung die Zurruhesetzungsverfügung spätestens erlassen muss. Eine zeitliche Grenze besteht deshalb nur insofern, als dieser Zeitraum nicht so lang sein darf, dass die Anhörung dadurch ihre (subjektivrechtliche) Schutzfunktion gegenüber dem Betroffenen und ihre (objektivrechtliche) Funktion als Mittel der Sachaufklärung nicht mehr erfüllen kann und zu einer bloßen Förmelei verkommt. Vergleichbares gilt für die Beteiligung von Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter; auch deren Funktion muss gewahrt bleiben.
30Danach war weder eine erneute Anhörung des Klägers noch eine erneute Beteiligung von Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter vor Erlass des Bescheides vom 27.5.2019 erforderlich. Der Bescheid vom 27.5.2019 ist vollständig gleichlautend mit dem Bescheid vom 28.3.2019, geändert ist nur das Datum. Auch wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb nicht eine erneute Zustellung des letztgenannten Bescheides (nach Rücklauf) versucht worden ist, ist- auch mit Blick auf deren Funktion - nicht erkennbar, warum zu dem inhaltlich unveränderten Bescheid eine neue Anhörung und neue Beteiligung erforderlich geworden sein sollte. Dies gilt angesichts des fortbestehenden engen zeitlichen Zusammenhangs und vor dem Hintergrund, dass allen Beteiligten klar war, dass der Bescheid vom 28.3.2019 allein wegen des Zustellungsmangels nicht wirksam geworden ist. Der Kläger hat auch weder dargelegt, was er im Falle einer (nochmaligen) Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 27.5.2019 - über das bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 28.3.2019 Vorgebrachte hinaus - hätte ausführen wollen, noch, inwiefern dies geeignet gewesen wäre, zu einer anderen Entscheidung des beklagten Landes zu führen. Vergeblich verweist das Zulassungsvorbringen hierzu auf das Attest der Hausärztin vom 26.4.2019, das dem Kläger volle Dienstfähigkeit bescheinige. Dieses Attest trifft selbst schon keine diesbezüglichen Feststellungen, sondern nimmt lediglich auf das Attest vom 14.2.2019 Bezug, das dem beklagten Land bereits vor Erlass des Bescheides vom 28.3.2019 vorlag. Schließlich ist auch der Vorwurf einer "rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Überraschungsentscheidung" abwegig. Es gab für den Kläger keinen Anlass anzunehmen, dass das beklagte Land von der Absicht Abstand nehmen würde, ihn zur Ruhe zu setzen.
31b. Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht auch nicht erkennbar, warum es aus Rechtsgründen zu beanstanden sein sollte, dass das beklagte Land aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung am 9.1.2019 auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen hat.
32aa. Den (überzeugenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum die fehlende Wahrnehmung des Untersuchungstermins als unberechtigte Weigerung zu werten ist, setzt der Zulassungsantrag nichts von Substanz entgegen, auch nicht mit den Ausführungen unter 2. b. bb.
33bb. Ebensowenig ist mit dem Zulassungsantrag dargelegt, dass die Annahme der Dienstunfähigkeit gestützt auf die unberechtigte Weigerung unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig war. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und ist in verschiedenen Landesbeamtengesetzen gesetzlich geregelt), dass dies bereits bei einer einmaligen Weigerung möglich ist. Zwar muss der Dienstherr hierbei sämtliche Umstände würdigen, also auch die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angibt, berücksichtigen und in seine Entscheidungsfindung einbeziehen
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574 = juris Rn. 21; vom 26.1.2012- 2 C 7.11 -, ZBR 2012, 268 = juris Rn. 23, und vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 14 und 32.
35Der Kläger hat zu den Gründen für sein Verhalten aber überhaupt nichts vorgebracht; sein Vortrag erschöpft sich in der nicht weiter erläuterten Behauptung des berechtigten Fernbleibens von der Untersuchung, die ausweislich der Darlegungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist. Im Streitfall wird die Angemessenheit der Entscheidung des beklagten Landes im Übrigen sowohl dadurch unterstrichen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach angekündigt hatte, demnächst wieder dienstfähig zu sein, was dann aber jeweils nicht eingetreten ist, als auch durch den Umstand, dass ihm der Termin der versäumten Untersuchung bereits seit November 2018 bekannt war.
36Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet in Fällen unberechtigter Weigerung auch nicht, die Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Grundlage vorgelegter privatärztlicher Unterlagen zu treffen. Die Vorlage privatärztlicher Unterlagen ersetzt eine amtsärztliche Untersuchung nicht. Dies folgt schon aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, wonach bei Zweifeln hinsichtlich der Dienstfähigkeit eine Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde zu erfolgen hat, und findet seine Rechtfertigung darin, dass Dienstherr und Gericht mangels hinreichender eigener Sachkunde bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten auf sachverständige ärztliche Hilfe angewiesen sind, wobei einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zukommt.
37St. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, DRiZ 2018, 148 = juris Rn. 24.
38Dies gilt erst recht, wenn die vorgelegten Unterlagen - wie im Fall des Klägers - in sich widersprüchlich sind (so das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 12.2.2019) oder einander widersprechen. Letzteres ist hier hinsichtlich der Bescheinigungen des Dr. B. vom 13.2.2019 einerseits ("Herr Z. beklagt [am 11.2.2019] eine unveränderte Beschwerdesymptomatik hinsichtlich eines Unsicherheitsgefühls längere Gehstrecken in der Schule zu absolvieren. [… Es] erscheint realistisch, dass nach den Sommerferien 2019 ein vollschichtiger Arbeitstag als Lehrer wieder aufgenommen werden kann") und des Attests der Hausärztin Dr. N. vom 14.2.2019 ("Gehen auf ebener Erde sei mittlerweile problemlos möglich. Ebenso habe er keine akuten Beschwerden. [… E]s ergaben sich keine Ergebnisse, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit als Lehrer sprechen") andererseits der Fall; die voneinander abweichenden ärztlichen Feststellungen zu Untersuchungen an zwei fast aufeinanderfolgenden Tagen sind allein mit miteinander unvereinbaren, jeweils interessengesteuerten Angaben des Klägers den Ärzten gegenüber zu erklären.
39Das beklagte Land war schließlich nach allem aufgrund der ihm vorliegenden privatärztlichen Unterlagen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht gezwungen, ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen. Sofern das Zulassungsvorbringen sich für die Annahme einer solchen Pflicht (allein) auf Entscheidungen des Senats beruft (Beschlüsse vom 1.2.2022 - 6 B 1219/21 - und vom 28.4.2011 - 6 A 463/11 -), geht dies fehl; zu einer solchen Pflicht verhalten sich die zitierten Beschlüsse nicht. Sie betreffen allein die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit anhand eines Gutachtens nach Aktenlage und ohne (erneute) Untersuchung ausnahmsweise zulässig ist. Eine entsprechende Verpflichtung hierzu hat der Senat nicht angenommen und besteht nicht. Andernfalls könnte der Beamte durch die (rechts-und pflichtwidrige) Verweigerung der Untersuchung letztlich über das dem Dienstherrn zur Beurteilungseines Gesundheitszustands zur Verfügung stehende Erkenntnismittel disponieren. Dies widerspräche auch den Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung rechtfertigt, dass es im Rahmen freier Beweiswürdigung zum Nachteil eines Beteiligten gewertet werden kann, wenn dieser sich ohne Grund einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht.
40Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 9 m. w. N.
41II. Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargetan.
421. Der Einwand des Klägers, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft, weil es die gestellten Klageanträge außer Acht gelassen habe, greift nicht durch. Das Urteil erweist sich insoweit weder hinsichtlich des Bescheides vom 27.5.2019 (a.) noch hinsichtlich des Bescheides vom 15.5.2019 (b.) als verfahrensfehlerhaft.
43a. Welcher Verfahrensmangel darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 27.5.2019 teilweise aufgehoben hat, ist nicht zu erkennen. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlaubt die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes ohne weiteres ("soweit"), wenn er - wie eine Zurruhesetzungsverfügung in zeitlicher Hinsicht - teilbar und nur ein Teil rechtswidrig ist. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 88 VwGO vor, wenn das Verwaltungsgericht die gestellten Klageanträge - wiederum für den Kläger günstig - dahin versteht, dass dieser "als minus" die Teilaufhebung begehrt, wenn er die beantragte vollständige Aufhebung nicht erreichen kann. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Kläger habe lediglich den Zeitpunkt der Zurruhesetzung angegriffen, ist unberechtigt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Gericht vielmehr die Rechtmäßigkeit der Bescheide insgesamt überprüft.
44Dass das Urteil insoweit unrichtig sein mag (der Bescheid vom 27.5.2019 regelt eine Zurruhesetzung vor Ende Mai 2019 nicht, so dass er diesbezüglich auch nicht rechtswidrig sein kann), führt nicht auf einen Verfahrensmangel. Wollte man dieRüge als Geltendmachen ernstlicher Zweifel auffassen, griffe sie ebenfalls nicht durch, weil der Kläger durch die gleichwohl erfolgte Teilaufhebung lediglich begünstigt wird.
45Auch mit dem Monitum, das Verwaltungsgericht habe die Bescheide vom 28.3.2019 und 27.5.2019 nebeneinander bestehen lassen, so dass nicht ersichtlich sei, welcher Bescheid Grundlage der Zurruhesetzung des Klägers sei, zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne eines den Weg zum Urteil betreffenden Fehlers auf. Überdies greift diese Rüge auch inhaltlich nicht durch. Vielmehr wird aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 28.3.2019 ausdrücklich nur "deklaratorisch" aufgehoben hat (Seite 7 Abs. 2 des Urteils), und aus den Entscheidungsgründen im Übrigen
46"Die Verfügung, mit der der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, ist ihm erst am 28. Mai 2019 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Dieursprüngliche Verfügung vom 28. März 2019 ist mangels Zustellung nicht wirksam geworden."
47hinreichend deutlich, dass es - wie die Beteiligten auch - von seiner Unwirksamkeit ausgegangen ist und seine (Teil-)Aufhebung nur der Beseitigung eines von ihmetwaig noch ausgehenden Rechtsscheins dienen sollte. Alleinige Grundlage der Zurruhesetzung des Klägers ist danach - offensichtlich - der Bescheid vom 27.5.2019.
48b. Die Auslegung des Klageantrags zu 3. verletzt nicht die Bindung des Verwaltungsgerichts an das Klagebegehren (§ 88 VwGO), sondern ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden.
492. Ein Verfahrensmangel liegt ferner nicht darin, dass das Verwaltungsgericht zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers kein Gutachten eingeholt hat. Wie oben bereits aufgezeigt, begegnet es keinen Bedenken, dass hier nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO aufgrund der Weigerung des Klägers auf die Dienstunfähigkeit geschlossen worden ist. Damit ist auch ein Aufklärungsmangel bzw. - wie der Kläger geltend macht - ein Verstoß gegen das prozessrechtliche Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht gegeben.
50Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung dient nicht dazu, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier der Kläger - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat.
51Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.8.2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.
523. In (verfahrens-)fehlerhaften Nebenentscheidungen - der Kläger rügt insoweit die Streitwert- und die Kostenentscheidung als fehlerhaft - liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
53Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.7.1998 - 11 B26.98 -, juris Rn. 8, und vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 -, NVwZ-RR 2014, 657 = juris Rn. 22 m. w. N.
54Im Übrigen übersieht der Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht sich für die Kostenentscheidung - nachvollziehbar - auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützt hat.
55C. Die Kostenentscheidung (die die erstinstanzliche Kostenentscheidung miteinbezieht, soweit diese nicht wirkungslos geworden ist) beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und - soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
56Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte.
57OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 - 4 A1811/15.A - juris Rn. 4 m. w. N.; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO. 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 78.
58Danach waren dem Kläger die Kosten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Berufung wäre hinsichtlich des Bescheides vom 28.3.2019 nicht zuzulassen gewesen, weil der Kläger auch insoweit keinen Zulassungsgrund dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
59I. Die Berufung wäre insoweit nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils betreffend den Bescheid vom 28.3.2019 zuzulassen gewesen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 28.3.2019 nicht nur teilweise, sondern vollständig aufheben müssen, weil der Bescheid mangels Zustellung nie wirksam geworden sei. Insbesondere sei seine Wirksamkeit nicht infolge der Zustellung am 28.5.2019 mittels Postzustellungsurkunde mit Ablauf des Monats Mai 2019 eingetreten. Denn zugestellt worden sei nicht der Bescheid vom 28.3.2019, sondern die ebenfalls streitige (weitere) Zurruhesetzungsverfügung vom 27.5.2019. Mit deren Erlass habe sich der Bescheid vom 28.3.2019 erledigt; er habe deshalb der vollständigen Aufhebung unterlegen.
60Mit diesen Erwägungen zieht der Kläger die (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 2.11.2023 darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bescheides vom 28.3.2019 (Klageantrag zu 1.) nicht nur teilweise, sondern insgesamt abzuweisen gewesen wäre, so dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts - soweit der Kläger durch es überhaupt beschwert ist - aus anderen Gründen als richtig erweist. Von vornherein nicht beschwert ist der Kläger, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 28.3.2019 teilweise aufgehoben hat. Für die Aufhebung des Bescheides darüber hinaus bzw. insgesamt ist jedenfalls ein Rechtschutzbedürfnis nicht ersichtlich und wäre die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen gewesen. Denn der Bescheid vom 28.3.2019 ist - offensichtlich - durch den inhaltlich gleichlautenden Bescheid vom 27.5.2019 ersetzt worden und hat sich bereits damit (endgültig) im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt; weder das beklagte Land noch der Kläger sind davon ausgegangen, dass ersterem Bescheid (noch) Rechtswirkungen zukommen sollen. Dies hat der Kläger auch erkannt, ohne dass es dazu derlediglich vorsorglich eingeholten Erklärung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 12.12.2023 bedurft hätte. Denn er hat bereits im Zulassungsantrag ausdrücklich und insoweit zu Recht ausgeführt, dass das beklagte Land mit Erlass des Bescheides [gemeint: vom 27.5.2023] "unmissverständlich zu erkennen gegeben [hat], dass er an den vorausgegangenen Bescheiden nicht mehr festhält und es sich um eine neue Zurruhesetzungsentscheidung handelt".
612. Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels hat der Kläger nicht dargetan (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. zum Bescheid vom 27.5.2019 Bezug, die auch für den Bescheid vom 28.3.2019 gelten.
62D. Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG entspricht der Streitwert bei Verfahren betreffend die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand den Jahresbezügen des betroffenen Beamten (sog. großer Gesamtstatus). Ausweislich der vom Kläger auf Anforderung des Senats beigebrachten Bezügemitteilungen für Februar, März und April 2019 richtete sich sein monatliches Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach der Erfahrungsstufe 12 (Endstufe) und betrug 5.091,26 Euro. Bei Stellung des Zulassungsantrags am 10.11.2021 betrug das monatliche Grundgehalt 5.498,22 Euro. DieJahresbezüge lagen damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26.4.2019 mit 61.095,12 Euro in der Wertstufe bis 65.000 Euro und zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags am 10.11.2021 mit 65.978,64 Euro in der Wertstufe bis 80.000 Euro. Ohne Auswirkung bleibt, dass zwei Zurruhesetzungsverfügungen streitgegenständlich waren. Denn der (erledigte) Bescheid vom 28.3.2019 und der Bescheid vom 27.5.2019 sind - bis auf das Datum - identisch und weisen auch sonst weder einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert noch einen selbstständigen materiellen Gehalt auf, der eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen könnte (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Schließlich führt die mit dem Klageantrag zu 3. letztlich verfolgte Erhöhung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht dazu, dass der Streitwert die jeweils nächsthöhere Wertstufe erreicht, denn sie beläuft sich nach überschlägiger Berechnung auf Grundlage von § 19a Abs.1 und 2 FrUrlV NRW nur auf rund 500 Euro.
63Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht wirkungslos ist, ist es rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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