Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1068/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
3I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
6Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
8Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26.6.2017 - 8 B 19.16 -, juris Rn. 5, und vom 19.8.1997 - 7 B 261/97 ‑, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2022 - 4 A 1148/19.A -, AuAS 2022, 190 = juris Rn. 10.
9Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. Das beklagte Land habe seinen Antrag auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe fehlerfrei abgelehnt. Es habe im Falle des Klägers ohne Überschreitung des ihm bei der Eignungsprognose eingeräumten Beurteilungsspielraumes berechtigte Zweifel an dessen charakterlichen Eignung annehmen dürfen.
11Solche Zweifel ergäben sich zunächst aus dem Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft U. mit dem Aktenzeichen N01 betreffend die unterbliebene Anzeige einer unberechtigten Bezügeweiterzahlung nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrundliege. Der Schriftsatz des beklagten Landes vom 8.4.2022 sei nach Auslegung als diesbezüglich ergänzende Begründung des ablehnenden Bescheides vom 22.8.2019 zu verstehen. Der Kläger sei auch nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen der nachwirkenden beamtenrechtlichen Treuepflicht zur Anzeige der unberechtigten Bezügeweiterzahlung vom 1.9.2019 bis zum 31.5.2020 verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
12Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ergäben sich zudem aus dem Sachverhalt, der Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft D. wegen des Vorwurfs falscher uneidlicher Aussage mit dem Aktenzeichen N02 gewesen sei. Mit der in diesem Strafverfahren abgegebenen Stellungnahme des damaligen Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe seine Aussage sorgfältiger bedenken müssen und habe sie so nicht tätigen dürfen, habe der Kläger jedenfalls eingeräumt, dass er fahrlässig objektiv falsch ausgesagt habe. Von einem künftigen Polizeibeamten könne erwartet werden, dass er seine Aussagen vor staatlichen Organen der Strafrechtspflege sorgfältig überdenke und keine objektiven wahrheitswidrigen Angaben mache. Obwohl die Falschaussage vor Einstellung des Klägers erfolgt sei, könne sie ihm entgegengehalten werden, da nach der Einstellung weitere Verhaltensweisen aufgetreten seien, die die persönliche Nichteignung begründeten. Das entsprechende Strafverfahren sei zudem erst nach der Einstellung eingeleitet worden.
13Die Annahme der Nichteignung des Klägers rechtfertige sich schließlich auch daraus, dass dieser die durch die Unterlagen des Hauptzollamts U. begründeten berechtigten Zweifel daran nicht vollständig habe ausräumen können, dass er die ihm obliegende gesetzliche Dienstpflicht aus § 49 LBG NRW beachtet habe, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur mit vorheriger Erlaubnis auszuüben. Die Behauptung des Klägers und des vernommenen Zeugen Q. H., dass der Kläger nach dem 1.8.2016 nicht mehr für das Sicherheitsunternehmen aktiv tätig gewesen sei, sei unglaubhaft, weil der Kläger und auch der Zeuge nicht nachvollziehbar hätten darlegen können, warum die vom E-Mail Account des Unternehmens „L. Q. H. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Sachverhaltskomplex der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Erlaubnis, auf die das angegriffene Urteil selbstständig tragend gestützt ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Einwände des Klägers gegen die Berücksichtigung der weiteren Vorwürfe, insbesondere desjenigen der mangelnden Anzeige der Bezügeweiterzahlung, berechtigt sind. Angesichts der vom Verwaltungsgericht verwendeten einleitenden Formulierung: „Die Annahme der Nichteignung des Klägers rechtfertigt sich schließlich auch daraus, […]“, ist davon auszugehen, dass sich nach dessen Einschätzung der angefochtene Bescheid vom 22.8.2019 bereits im Hinblick auf diese Erwägungen als rechtmäßig erweist, auf die sich das beklagte Land auch maßgeblich in der Begründung seiner Entscheidung zum Beleg berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers gestützt hat. Die Einschätzung, dass bereits die mit der vorgeworfenen Nebentätigkeit im Zusammenhang stehenden Umstände hinreichend gewichtige Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers begründeten, teilt der Senat im Übrigen. Besonders gravierend fällt insoweit ins Gewicht, dass dem Kläger bereits mit seiner Einstellung angesichts einer früheren Tätigkeit als Türsteher bzw. für einen Sicherheitsdienst im Rahmen eines Gesprächs am 1.9.2016 ausdrücklich untersagt worden ist, eine Tätigkeit als Türsteher aufzunehmen, und er darauf hingewiesen worden ist, dass eine Nebentätigkeit „in diesem Zusammenhang“ ohnehin nicht genehmigt würde. 1. Zunächst dringt der Kläger insoweit nicht mit dem Einwand durch, es obliege rechtlich nicht ihm, die „vom Gericht - fälschlich - angenommenen und objektiv nicht bestehenden Zweifel“ vollständig auszuräumen. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Auch wenn es sich bei der Entscheidung über die charakterliche (Nicht-) Eignung durch den Dienstherrn um ein (zusammenfassendes) Werturteil handelt, müssen die Zweifel allerdings - auch zur Wahrung des garantierten effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren. Das Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 - NWVBl 2024, 17 = juris Rn. 85 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, trägt nach allgemeinen Grundsätzen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 ‑, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 27, für die Sachverhaltselemente, die Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen, der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast. Für die Tatsachen, die die Zweifel zerstreuen, ist hingegen der Bewerber darlegungs- und beweisbelastet. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122= juris Rn. 13, wonach der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen (dort gesundheitlichen) Eignung trägt; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.7.2012 - 1 Bs 117/12 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass erhebliche Bedenken bestehen, dass der Kläger die ihm obliegende gesetzliche Dienstpflicht, eine Nebentätigkeit nur mit der erforderlichen Genehmigung auszuüben, beachtet hat, und der Kläger die insoweit bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht vollständig hat ausräumen können. 2. Des Weiteren wendet der Kläger erfolgslos ein, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei „an mehreren Stellen fehlerhaft und falsch“, denn das Gericht habe die von ihm frühzeitig vorgelegten vier Eidesstattlichen Versicherungen und insbesondere auch die Aussage des Zeugen Q. H. unzutreffend bzw. überhaupt nicht gewürdigt. Warum die Aussagen des Klägers und des Zeugen Q. H. zu der angeblichen Verwaltungstätigkeit des Klägers für die Firma B. nach Überzeugung des Gerichts „unglaubhaft“ sein sollten, erschließe sich nicht einmal ansatzweise, zumal es das Gericht durch seine plötzliche Weigerung, den Zeugen Q. H. nochmals auch zu beiden anderen E-Mails zu vernehmen, aktiv verhindert habe, bei etwaigen Zweifeln für Aufklärung zu sorgen. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1.9.2021 - 2 L 73/21 ‑, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 12.4.2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, Asylmagazin 2021, 50 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.3.2022 - 6 A 1776/20 -, juris Rn. 8 ff., vom 15.1.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff., sowie vom 21.6.2012 - 18 A 1459/11 -, StAZ 2013, 61 = juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend ist im Streitfall ein zur Zulassung der Berufung führender Mangel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung (S. 17 bis 18 des Urteilsabdrucks) in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargestellt, aufgrund welcher Zusammenhänge es zu seiner Überzeugung und dabei insbesondere zu der Annahme gelangt ist, die Aussage des Zeugen Q. H. sei unglaubhaft. Es hat insbesondere darauf verwiesen, weder der Zeuge noch der Kläger hätten nachvollziehbar darlegen können, warum von dem E-Mail-Account des Unternehmens des Zeugen versandte E-Mails, die den Namen des Klägers in der Grußformel enthielten, von einer anderen Person erstellt worden sein sollten. Dies gelte namentlich für diejenigen E-Mails, die keine Korrespondenz mit dem S.-Hotel in U. enthielten. So gebe es keine Erklärung dafür, warum der Mitarbeiter des Unternehmens „X.“ in der Antwortmail vom 9.2.2017 den Kläger persönlich mit der Formulierung „Hallo Herr G." adressiere und sich für ein mit ihm geführtes nettes Gespräch bedanke. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Der Kläger wiederholt insoweit im Wesentlichen, dass sowohl er selbst in seinen Eidesstattlichen Versicherungen als auch der Zeuge Q. H. angegeben hätten, dass er, der Kläger, keine Verwaltungstätigkeiten für das Unternehmen durchgeführt und insbesondere keine E-Mails versandt habe. Darüber hinaus habe der Zeuge Q. H. eingehend erläutert, warum sein Unternehmen in E-Mails zum Teil unter Verwendung von „Fremdnamen“ aufgetreten sei. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, diese Aussagen seien als unglaubhaft zu bewerten, weil auch unter deren Berücksichtigung nicht nachvollziehbar sei, weshalb in den E-Mails vom 26. und 27.4.2017, vom 2.5.2017, vom 9.2.2017 und vom 26.4.2018 gerade der Name des Klägers verwendet worden sein sollte, setzt sich das Zulassungsvorbringen indes nicht auseinander. II. Des Weiteren macht der Zulassungsantrag auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, nicht erkennbar. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ihm sei mehrfach das rechtliche Gehör versagt worden. a. Soweit der Kläger die Ablehnung der Verlegung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung rügt, wird das Zulassungsvorbringen schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2023 - 6 A 1672/21.A -, juris Rn. 13, und vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A -, juris Rn. 6 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 36 = juris Rn. 13, vom 2.4.1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 4, und vom 9.10.1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83 = juris Rn. 2. Nach diesen Maßstäben mangelt es mit Blick auf die erfolgte Vertagung und den weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Zeuge Q. H. erneut geladen war, an einer Darlegung, inwieweit die Terminsverlegung konkret zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt haben könnte. Ungeachtet dessen war eine Terminsverlegung aber auch nicht geboten. Wird die Terminsverlegung erst unmittelbar, sozusagen „in letzter Minute“, vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, den Kläger zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es diesem, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 - 6 A 930/21.A -, NWVBl 2023, 350 = juris Rn. 15, vom 7.12.2020 - 6 A 3032/20.A -, juris Rn. 8, m. w. N., vom 1.2.2018 - 4 A 10/18.A -, juris Rn. 24, und vom 5.6.2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f.; BSG, Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B -, juris Rn. 5. Hiernach genügte der schlichte Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf einen positiven Corona-Schnelltest ohne jegliche Glaubhaftmachung jedenfalls nicht. b. Ohne Erfolg moniert der Kläger ferner, dass es zu einer weiteren Zeugenvernehmung des Zeugen Q. H. nicht gekommen sei, weil das Gericht einer Bitte um Verlegung des weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.4.2022 wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugen Q. H. und W. nicht nachgekommen sei und das Verwaltungsgericht den in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.4.2022 gestellten Beweisantrag zur erneuten Vernehmung der Zeugen Q. H. und W. unter grober Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör sowie unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht abgelehnt habe. Insoweit ist ihm entgegen zu halten, dass er eine Verlegung des Termins nicht beantragt, sondern nur eine dahingehende Bitte geäußert hat, beide Zeugen des Weiteren ihre urlaubsbedingte Verhinderung trotz Aufforderung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht haben, und darüber hinaus nicht dargelegt wird, dass die Beweisanträge prozessrechtswidrig abgelehnt worden wären. In der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze findet. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, Asylmagazin 2020, 229 = juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2023 - 6 A 1672/21.A -, juris Rn. 5. Die Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass sie unsubstantiiert seien. Mit dieser Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die so begründete Ablehnung prozessrechtswidrig wäre, da mit den Beweisanträgen keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt worden ist. Der Verweis darauf, ein bestimmter Sachverhalt sei „weiter aufzuklären“, genügt insoweit nicht. Auch das Vorbringen, die Zeugin W. werde nähere Angaben dazu machen, wie es zu ihren Angaben zum Austritt des Klägers aus dem Unternehmen gekommen sei, enthält keine hinreichend konkretisierte Beweistatsache. Ungeachtet dessen greift die Rüge der Gehörsverletzung auch deshalb nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nach der Ablehnung der Beweisanträge als unsubstantiiert keinen neuen - konkretisierten - Beweisantrag gestellt hat, um sich damit das nunmehr als verletzt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.7.2008 - 5 B 59.08 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11.8. 2023 - 1 A 534/21.A -, juris Rn. 11 f., m. w. N. Der Kläger hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass dies ihm bzw. seinem Bevollmächtigten aus besonderen Gründen unzumutbar war. c. Erfolglos wendet der Kläger darüber hinaus ein, die plötzliche Weigerung des Verwaltungsgerichts, die beiden Zeugen Q. H. und W. zu vernehmen, sei eine unzulässige, Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung. Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4. Inwieweit in dem Absehen von einer weiteren Beweisaufnahme, auf die das Verwaltungsgericht zudem hingewiesen und dem Kläger so die - dann auch wahrgenommene - Möglichkeit gegeben hat, hierauf durch das Stellen von Beweisanträgen zu reagieren, eine solche Überraschungsentscheidung liegen soll, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. d. Auf das weitere Zulassungsvorbringen, das Gericht habe die verantwortlichen Mitarbeiter des Polizeipräsidiums E. zu der Bezügeweiterzahlung als Zeugen vernehmen müssen, es habe vor der Entscheidung nicht deutlich gemacht, dass es auf eine Aussage der Steuerberaterin des Klägers ankommen könne, und habe zudem nicht beachtet, dass es die schriftlichen Äußerungen der Steuerberaterin nicht mehr hätte verwerten dürfen, nachdem der Kläger seine Schweigepflichtentbindung wirksam widerrufen habe, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an. Denn diese Einwände betreffen nur einen der Komplexe (Bezügeweiterzahlung), auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil gestützt hat. Selbst wenn sich daraus eine Gehörsverletzung ergeben sollte, könnte diese ohne Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung hinweggedacht werden. Entsprechendes gilt sowohl hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers, das sich lediglich auf diesen Sachverhaltskomplex bezieht, als auch hinsichtlich seiner Einwände in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. mit dem Aktenzeichen N02. 2. Ebenso erfolgslos beruft sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.4.2022 ohne vorherige Belehrung befragt. Es hätte ihn insbesondere über seine unterschiedlichen Schweigerechte belehren müssen. Bei verständiger Würdigung der Niederschrift über die Sitzung vom 28.4.2022 wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Kläger lediglich informatorisch befragt (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO), nicht aber förmlich als Beteiligten vernommen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i. V. m. § 450 ff. ZPO). Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargelegt. Die informatorische Anhörung unterliegt weder den strengen Anforderungen an eine Parteivernehmung nach § 450 ff. ZPO noch sind etwa die Belehrungspflichten nach §§ 136, 163a StPO anwendbar. 3. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung der Prozessförderungspflicht durch das beklagte Land rügt, kann er - eine solche unterstellt - daraus jedenfalls nichts herleiten. Zwar trifft jeden Beteiligten die Pflicht, den Prozessstoff umfassend vorzutragen. Diese allgemeine Prozessförderungspflicht und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, begründen jedoch allein keine Präklusion neuen Vorbringens. Ein solcher Ausschluss bedarf vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Vorschriften über das Berufungszulassungsverfahren enthalten jedoch keine Regelung, die eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht sanktioniert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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