Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (11. Senat) - 11 A 10623/08
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2008 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Mit seiner Klage betreibt der Kläger die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
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Der 1948 geborene Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat vier Kinder. Unter Inanspruchnahme einer Studienbeihilfe der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main studierte er an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz und erlangte in der Fachrichtung Ingenieur-Bau/Baubetrieb den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH). Am 1. September 1972 trat der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Technischer Bundesbahninspektoren-Anwärter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn. Mit Wirkung vom 1. September 1973 wurde er zum Beamten auf Probe und zum 1. März 1976 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. Juni 1987 erfolgte die Beförderung zum Technischen Bundesbahnoberamtsrat. Anlässlich der Neuordnung der Deutschen Bahn im Jahre 1994 wurde der Beklagte der Deutschen Bahn AG, Geschäftsbereich Netz, Standort M., als Sachbearbeiter zur Dienstleistung zugewiesen. Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung vom 30. August 1990 bewältigte der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben "besser, als es normal erwartet werden kann" (Gesamturteil 2. Stufe: "sehr gut"). Mit Ablauf des 30. September 2004 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Laut bahnärztlicher Untersuchung vom 9. August 2004 ist er alkoholkrank.
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Nachdem der Beklagte gegenüber der internen Revision bei der DB Netz AG am 19. Februar 2002 eingeräumt hatte, sich durch Vorteilsannahme bereichert zu haben, leitete der Kläger mit Verfügung vom 24. Juni 2002 ein Disziplinarverfahren ein. Im Hinblick auf das die gleiche Angelegenheit betreffende Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 12. September 2002 enthob der Kläger den Beklagten unter Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes.
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Das Ermittlungsverfahren wurde im Januar 2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die nachgewiesenen Zuwendungen von Firmen, mit denen der Beklagte dienstlich zusammengearbeitet habe, in rechtsverjährter Zeit erfolgt seien. Die Beweislage hinsichtlich der späteren Zahlungen sei, auch wegen der Erinnerungslücken des Beklagten aufgrund seiner Alkoholerkrankung, ausgesprochen schlecht. Deshalb könne eine Verurteilung nicht erwartet werden.
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Der Kläger nahm das Disziplinarverfahren wieder auf und erhob die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, als Preisprüfer der Deutschen Bahn überhöhte Mengengerüste und Preise bei den Baumaßnahmen "Magdeburg-Marienborn" sowie "Wittenberge" (Auftragsvolumen von mehreren 100 Mio. DM) nicht beanstandet zu haben. Als Gegenleistung habe er über Jahre hinweg Geld- und Sachzuwendungen von den Firmen K. und W. erhalten, die für die DB bzw. die DB AG Gleisbauarbeiten ausführten. Zu den Zuwendungen hätten gezählt:
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1. Flüge von Frankfurt nach Berlin in den Jahren 1992 bis 2001 (zwei- bis viermal pro Jahr) auf Kosten der Firma K.,
2. unentgeltliche Erneuerung der Terrasse am Privathaus des Beklagten im Jahre 1994 durch die Firma K.,
3. Lieferung von neuwertigem Holz für einen Schuppen Mitte 1997 durch die Firma K.,
4. Barzuwendungen der Firma K. in den Jahren 1992 bis 2001 von mindestens zweimal jährlich jeweils 2.000 DM,
5. Zuschuss der Firma K. in Höhe von 8.000 DM zur Anschaffung eines Zweitwagens im Jahre 1994 und
6. Geldzuwendungen der Firma W. von 1992 bis 2002, davon allein 1996 in Höhe von 25.000 DM.
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Damit habe sich der Beklagte als bestechlich im Sinne des § 332 StGB erwiesen und zugleich gegen die beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, keine Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen und sich im Dienst uneigennützig sowie achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Pflichtenverstöße stellten ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unabweisbar nach sich ziehen müsse.
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Der Kläger hat beantragt,
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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er sei wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht in der Lage, sich im Disziplinarverfahren zu verteidigen. Deshalb habe das behördliche Disziplinarverfahren eingestellt werden müssen. Zudem sei die Einleitungsverfügung vom 24. Juni 2006 rechtswidrig, weil er nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Seine Aussagen vom 19. Februar und 14. März 2002 könnten wegen seiner Alkoholerkrankung nicht verwertet werden. Außerdem habe er sie widerrufen. Die Klageschrift leide an wesentlichen Mängeln, weil die Vorwürfe nicht ausreichend belegt seien. Zuwendungen der Firmen K. und W. seien nicht erwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 5. September/9. Oktober 2006 ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt, ob der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage gewesen ist, im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlungen das Unrecht seiner Taten einzusehen, ob er zum Zeitpunkt der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 14. März 2002 die Belehrung über seine Rechte verstehen, der Vernehmung folgen und wahrheitsgemäße Angaben zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen machen konnte und ob seine Prozessfähigkeit derzeit und in absehbarer Zukunft eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wurde dem Kläger mit Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 55 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz - BDG - aufgegeben, die Tatsachen, die dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, zu konkretisieren. Schließlich bestellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Beschluss vom 28. Februar 2008 zu seinem Prozesspfleger.
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Durch Urteil vom 17. April 2008 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten aberkannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das behördliche Disziplinarverfahren unter keinem wesentlichen Verfahrensfehler leide. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Belehrung und Anhörung sei der Beklagte ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. G. noch verhandlungsfähig gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte bereits zu Beginn des Disziplinarverfahrens einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und sei damit ordnungsgemäß vertreten gewesen. Da der zum Prozesspfleger bestellte Verfahrensbevollmächtigte während der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sei, sei dem Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Das Verfahren habe auch nicht gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG eingestellt werden müssen. Zwar sei dem Kläger mit Beschluss vom 10. Juli 2007 unter Fristsetzung aufgegeben worden, die Klageschrift zu konkretisieren. Hierbei habe es sich der Sache nach jedoch lediglich um eine prozessleitende Verfügung gehandelt, die sich lediglich auf einen Teil der Vorwürfe bezogen habe.
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Dem Beklagten sei ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Er habe Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt angenommen und damit schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten. Im Jahre 1996 habe er fünfmal von der Firma W. Geldbeträge im Wert von insgesamt 25.000 DM angenommen. Diese Zahlungen seien durch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgewerteten Kontounterlagen des Beklagten, seine Aussage als Beschuldigter am 14. März 2002 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2003 belegt. Darüber hinaus habe der Beklagte 1993 mindestens zwei Flüge von Frankfurt nach Berlin zu Vertragsverhandlungen auf Kosten der Firma K. unternommen. Angesichts der Größenordnung der entgegengenommenen Zuwendungen wiege bereits das im Jahre 1996 begangene Dienstvergehen so schwer, dass dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob er pflichtwidrig Gegenleistungen erbracht habe. Milderungsgründe lägen weder wegen der unstreitigen Alkoholerkrankung noch hinsichtlich der finanziellen Probleme der Familie des Beklagten aufgrund der Erkrankungen seiner Kinder vor. Müsse schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts das Ruhegehalt aberkannt werden, würden die übrigen Anschuldigungen gemäß § 56 Abs. 1 BDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das angefochtene Urteil nicht auf Erkenntnisse gestützt werden könne, die vor der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens, vor Bestellung eines Bevollmächtigten und ohne Belehrung gemäß § 20 BDG gewonnen worden seien. Weder dem Gutachten von Professor Dr. G. noch dem Protokoll über die staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 14. März 2002 sei zu entnehmen, er - der Beklagte - sei während des behördlichen Dienstordnungsverfahrens noch vernehmungsfähig gewesen. Darüber hinaus seien die Mängel der Klageschrift nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist geheilt worden. Deshalb habe das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG eingestellt werden müssen. Des Weiteren verstoße das erstinstanzliche Urteil gegen den "Fair-Trial-Grundsatz" und damit gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der wegen der Schwere der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Sanktion auf das vorliegende Disziplinarverfahren Anwendung finde. Trotz anwaltlicher Vertretung und Bestellung eines Prozesspflegers könne ihm rechtliches Gehör nicht gewährt werden, weil er nicht in der Lage sei, seinem Prozesspfleger seine Version der Ereignisse zu erklären.
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Die Aberkennung des Ruhegehalts sei auch deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde gelegten Zahlungen der Firma W. mindestens in vier der fünf vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Fällen auf der Einreichung von Schecks beruhten, die seine Ehefrau erhalten habe. Außerdem habe er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen begangen und es lägen bei einer Gesamtschau ausreichende Milderungsgründe vor.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Disziplinarklage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefte und 1 Ordner Personal- und Disziplinarakten) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Disziplinarklage als unzulässig abweisen müssen, weil der Beklagte verhandlungsunfähig ist. Hierin ist ein nicht behebbares Verfahrenshindernis zu sehen. Zwar kann gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten grundsätzlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden (1.). Jedoch setzt ein fehlerfreies Disziplinarverfahren voraus, dass der beschuldigte Beamte sein Recht auf Gehör wahrnehmen und damit vom Disziplinargericht zur erforderlichen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts herangezogen werden kann (2.). Dies ist wegen der Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich (3.).
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1. Ein Disziplinarverfahren kann grundsätzlich auch gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten durchgeführt werden. Bis zum Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes folgte das so genannte disziplinarverfahrensrechtliche Durchführungsgebot aus § 19 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung. Danach stand der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Seit der Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts gilt das Durchführungsgebot als ungeschriebener Grundsatz fort. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Disziplinarrechts, das der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums dient. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des beschuldigten Beamten, von einem Disziplinarverfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit verschont zu bleiben. Die Auswirkungen des Durchführungsgebots zu Lasten des Beamten werden durch die Verpflichtung ausgeglichen, gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - für das behördliche Disziplinarverfahren einen Vertreter von Amts wegen und für das gerichtliche Disziplinarverfahren nach § 3 BDG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 57 Zivilprozessordnung - ZPO - einen Prozesspfleger zu bestellen (vgl. GKÖD, Anh. 2 M § 20 BDG Rn. 2). Nachdem das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zu dessen Prozesspfleger bestellt hatte, konnte das Disziplinarverfahren somit fortgesetzt werden.
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2. Allerdings setzt die Zulässigkeit der Disziplinarklage voraus, dass dem Beamten zur notwendigen Aufklärung des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden kann. Ist dies wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beamten nicht möglich, steht dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ein Verfahrenshindernis entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Disziplinarverfahren das Recht eines verhandlungsunfähigen Beamten auf Gehör vor Gericht im Allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen, da dieser an die Stelle des Beamten tritt und insoweit dessen gesetzlicher Vertreter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 D 76.88 -, juris, Rn. 10 f.). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die eigenen Angaben des verhandlungsunfähigen Beteiligten für die abschließende Meinungsbildung des Gerichts von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1983, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 16). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Disziplinarverfahren erfüllt.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG richtet sich die im Einzelfall erforderliche Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Hiervon ausgehend dürfen bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Umstände berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 f. = juris, Rn. 13 ff.).
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Die nach den dargestellten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts von den Disziplinargerichten mit Blick auf die gesamte Persönlichkeit des beschuldigten Beamten geforderte Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte setzt die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten voraus. Hierzu gehören auch die eigenen Angaben des Beamten. Denn die objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale lassen sich erst dann abschließend würdigen, wenn der Beamte im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Vor allem entlastende Umstände, wie die inneren Beweggründe des Beamten für sein Verhalten, das Bestehen existenzieller wirtschaftlicher Notlagen sowie körperlicher und psychischer Ausnahmesituationen, die nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits beim Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte beachtlich sind, kann das Gericht im Allgemeinen nur anhand der eigenen Angaben des Beamten feststellen. Demnach sind seine persönlichen Einlassungen und damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Sachverhaltsermittlung und Urteilsfindung des Disziplinargerichts von maßgeblicher Bedeutung. Deshalb können die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in einem Disziplinarverfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten nur dann ausreichend aufgeklärt werden, wenn er selbst in der Lage ist, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte vorzubringen, oder wenn er seinem Prozesspfleger die Informationen verschaffen kann, die für eine wirksame Vertretung erforderlich sind.
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3. Der Senat ist gehindert, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend aufzuklären, da der Beklagte sein Recht auf Gehör vor Gericht nicht wahrnehmen kann. Aufgrund seiner Alkoholerkrankung ist es dem Beamten nicht möglich, selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen oder zumindest seinem Prozesspfleger die für eine ausreichende Vertretung erforderlichen Informationen zu vermitteln.
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Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten von Professor Dr. G. vom 22. Januar 2007 ist der Beklagte seit dem Jahr 2004 prozess- und verhandlungsunfähig. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten, der eigenen Untersuchung des Beklagten und der Auswertung zahlreicher ärztlicher Unterlagen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beklagte am sogenannten Korsakow-Syndrom leidet, welches zwar
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"nicht grundsätzlich irreversibel ist, dessen Rückbildung im Fall des Beklagten aber als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das zum einen wegen der mehr als drei Jahrzehnte währenden Alkoholerkrankung, zum anderen deswegen, weil Herr S. unverändert an seinem Konsumverhalten festhält. Die erheblichen mnestischen Defizite setzen ihn außer Stande, sich das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten erneut zu vergegenwärtigen, sowohl was sein Handeln als auch was die dieses bestimmenden motivationalen Beweggründe angeht. Der an einem Korsakow-Syndrom Leidende neigt dazu, tatsächliche Lücken im Erinnerungsbild durch vermeintlich logische Bestandteile oder durch solche auszufüllen, die mit den gegenwärtigen eigenen Wünschen übereinstimmen oder suggestiv vermittelt werden.
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Der sich in den jetzigen Untersuchungen darstellende psychopathologische Befund steht der Prozessfähigkeit des Herrn S. entgegen. Erste Hinweise auf diese Symptomatik begegnen in den Berichten des Jahres 2004, seitdem hat sich die Symptomatik erheblich verdichtet. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und des fortdauernden, nach Angaben der Ehefrau gelegentlich exzessiven Alkoholmissbrauchs ist in absehbarer Zeit mit einer Rückbildung nicht zu rechnen".
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Der Senat schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Professor Dr. G. zur Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten an. Sie werden durch den Eindruck bestätigt, den der Senat von der Person des Beamten gewonnen hat. In der mündlichen Verhandlung erschien ein gebrochener Mann, der sowohl körperlich als auch geistig erkennbar vom jahrzehntelangen Alkoholkonsum gezeichnet ist. Er wurde im Laufe der Verhandlung immer teilnahmsloser und konnte ihr offenkundig nicht folgen. Außerdem scheiterte der eingehende Versuch des Senats, den Beklagten zu den ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu befragen. Der Beklagte war lediglich in der Lage, sich zu seiner momentanen Lebenssituation zu äußern. Er gab an, trotz mehrfacher Entziehungsbehandlungen nach wie vor Alkohol zu trinken. Zwar gelinge es ihm manchmal über Wochen enthaltsam zu leben. Danach greife er aber wieder zur Flasche. Des Weiteren machte der Beklagte Angaben zu seinem üblichen Tagesablauf, vermochte aber die Zahl seiner Kinder nicht richtig anzugeben. An seine berufliche Tätigkeit hatte er nur äußerst lückenhafte Erinnerungen. Er wusste noch, 1972 bei der Bahn angefangen zu haben, nicht aber, wann er das letzte Mal befördert wurde. An die ihm vorgeworfenen Vorgänge konnte der Beklagte sich überhaupt nicht erinnern. Nach mehrfachem Zögern sagte er auf entsprechende Fragen des Senats wörtlich: "Ich kriege diese ganzen Dinge nicht mehr auf die Reihe, ich kann mich im Detail nicht erinnern. Das Problem habe ich schon immer bei meinen Gesprächen mit Herrn Rechtsanwalt A..“ Weitergehende Antworten waren dem Beklagten nicht möglich. So gelang es ihm auch nicht, die ihm vom Senat abschließend gestellte Frage zu beantworten, warum er gegenüber seinem Arbeitgeber und der Staatsanwaltschaft im Jahre 2002 bestimmte Dienstvergehen zugestanden habe.
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Das fehlende Erinnerungsvermögen des Beklagten wurde von seiner Ehefrau, die der Senat als Zeugin vernommen hat, glaubhaft bestätigt. Erinnerungslücken hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstvergehen bestehen danach seit Jahren. Sie sind nach der auch für den Senat nachvollziehbaren Einschätzung der Zeugin auf den jahrzehntelangen Alkoholkonsum zurückzuführen.
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Aufgrund des Gutachtens von Professor Dr. G., des persönlichen Eindrucks, den der Beklagten während der mündlichen Verhandlung gemacht hat und der Zeugenaussage seiner Ehefrau steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte insbesondere hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen an erheblichen Erinnerungslücken leidet. Er wird in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein, sich an das ihm vorgeworfene Handeln und die ihn hierbei bestimmenden Beweggründe zu erinnern. Deshalb kann er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen weder selbst Stellung nehmen noch seinem Prozesspfleger - siehe auch dessen Vermerk über eine Unterredung mit dem Beklagten und seiner Ehefrau am 14. April 2008, Bl. 459 d.GA - die Umstände seines Verhaltens so schildern, dass eine sachgerechte Vertretung möglich ist. Somit kann dem Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Umfang aufgeklärt werden. Dies stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und deshalb zur Unzulässigkeit der Disziplinarklage führt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarklage gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten unzulässig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
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Referenzen
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- VwGO § 132 2x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BDG § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift 2x
- BDG § 78 Gerichtskosten 1x
- VwGO § 62 1x
- BDG § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 1x
- BDG § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme 2x
- BDG § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BDG § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung 3x
- VwGO § 167 1x
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
- BDG § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten 2x