Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10412/12

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Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den im ergänzenden Verfahren abgeänderten Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters, der am 9. Februar 2012 als Satzung beschlossen und am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur ..., Parzelle-Nr. .../... Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die D... Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u.a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb.

3

Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes vom 14. Oktober 2010 wies nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzte für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zugelassen waren, die ein näher bestimmtes Lärmkontingent nicht überschritten. Die Fassung des Bebauungsplanes „G...“ vom 14. Oktober 2010 wurde aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollklage durch Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juni 2011 (Az.: 1 C 11199/10.OVG) für unwirksam erklärt, weil sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen konnte.

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Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem 14. November 2011 den Bebauungsplanentwurf zu ändern und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, welches zum Erlass der hier angegriffenen Bebauungsplanfassung führte.

5

Die abgeänderte Fassung des Bebauungsplanes „G...“ setzt nunmehr das Grundstück des Antragstellers als Gewerbegebiet und das nördlich davon gelegene weitere Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ fest. Das unmittelbar an das Gewerbegebiet sich im Norden anschließende Baufenster ist als „WA 1-Gebiet“ ausgewiesen, in welchem die Zahl der Vollgeschosse auf 1, die Firsthöhe auf 5,5 m sowie die Draufhöhe auf 4 m begrenzt wird. Ferner sieht der Bebauungsplan zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m über dem Urgelände vor. Diese Festsetzungen beruhen auf den Vorgaben des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros P... vom 27. Oktober 2011, welches davon ausgeht, dass der Betrieb des Antragstellers schon jetzt durch die bestehende Wohnbebauung entlang der O...straße und dem Wohngebäude des L... H... hinsichtlich der Lärmemissionen eingeschränkt ist und mithin bei Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen im Plangebiet keine weiteren Einschränkungen zu erwarten hat, zumal bei Einhaltung der Vorgaben die zulässigen Immissionsrichtwerte im geplanten WA-Gebiet nicht überschritten würden.

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Mit seinem am 5. April 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den abgeänderten Bebauungsplan und macht im Wesentlichen geltend:

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Der Bebauungsplan erweise sich als nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe - sowie sie im Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 gefordert würden - für die vorliegende Planung vor, mit der erstmalig eine Konfliktlage zwischen seiner Betriebsstätte und der Wohnbebauung geschaffen werde. Denn gerade in den Nachtstunden komme es in seinem Betrieb durch das nächtliche Verladen, welches wegen der teilweise entfernten Einsatzorte für die effektive Durchführung des Betriebs unerlässlich sei, zu erheblichen Lärmentwicklungen, durch die er Gefahr laufe, durch die heranrückende Wohnbebauung zukünftig an der Ausführung seines Gewerbebetriebes gehindert bzw. gravierend eingeschränkt zu werden.

8

Abgesehen davon gehe die Planung von falschen städtebaulichen Voraussetzungen aus. Das gelte beispielsweise für die bestehende Wohnbebauung, bei der es sich lediglich um diejenige in der O...straße handele.

9

Aber auch die Aussagen im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte und der damit verbundenen Bebauungsdichte, durch die gewährleistet werden solle, dass die Grundstücke für junge Familien bezahlbar blieben, korrespondierten weder mit der nach der Planbegründung zu erwartenden demografischen Entwicklung noch mit den Bedürfnissen der beim Unternehmen Schütz beschäftigten Arbeitnehmer.

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Ferner seien die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Immissionen, die von seinem Gewerbebetrieb ausgingen. Zwar habe das eingeholte schalltechnische Gutachten Straßenverkehrsdaten und Straßenverkehrsimmissionen berücksichtigt. Daten zum Gewerbelärm seien in die Berechnung jedoch nicht einbezogen worden.

11

Bedenken gegen eine hinreichende Ermittlung bestünden auch im Zusammenhang mit dem Fachbeitrag Naturschutz, der lediglich den Stand vom September 2010 wiedergebe und mögliche weitere Entwicklungen von Biotopen und Lebensräumen nicht berücksichtigen könne.

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Auch ansonsten weise der „Fachbeitrag Naturschutz“ Ermittlungsmängel auf, da zum einen faunistische Erhebungen nicht vorlägen und zum anderen keine nachgehende Auseinandersetzung mit der Feststellung stattfinde, dass die vorkommenden Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden.

13

Schließlich sei die Planung auch abwägungsfehlerhaft. So habe der Plangeber die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend beachtet. Dies zeige insbesondere, dass vorgesehene Zusammentreffen von Wohnnutzung und seiner betrieblichen Tätigkeit, wodurch eine Konfliktlage erstmals geschaffen werde. Trotz des geplanten Erdwalls und der Bebauung mit lediglich einem Vollgeschoss sei von einem erheblichen Konfliktpotential auszugehen. Der Plangeber könne nicht aufgrund des eingeholten schalltechnischen Gutachtens davon ausgehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zukünftig gewahrt seien, da das Gutachten die tatsächlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen überhaupt nicht berücksichtige. Daher könne hier auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem konkreten Gewerbebetrieb um einen nicht erheblich belästigenden Betrieb im Sinne von § 8 BauNVO handele. Aufgrund des Fehlens eines Lärmkontingents gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetrieb handele. Im Übrigen beachte die Planung nicht hinreichend den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

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Des Weiteren gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage die Festsetzung des Erdwalls gestützt werde, sodass dies bereits einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die nicht hinreichend beachteten Belange der Wirtschaft abwägungsfehlerhaft. Denn das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück werde bereits seit vielen Jahren als Lagerstätte sowie als Verputzer- und Malerbetrieb sowie Steinmetzbetrieb genutzt. Abwägungsfehler bestünden zudem hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes, da – wie oben bereits angesprochen – der Fachbeitrag Naturschutz noch aus dem Jahre 2010 stamme.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt insbesondere vor:

20

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Sie beruhe nämlich auf einem schon vor über 20 Jahren entwickelten städtebaulichen Konzept, das dahingehe, im fraglichen Bereich ein Wohngebiet zu schaffen, zumal die letzte Ausweisung von Wohnbebauung Ende der 90er Jahre erfolgt sei und eine erhebliche Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf eine an eine privilegierte Außenbereichsnutzung heranrückende Wohnbebauung beziehe.

21

Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Planer seien von falschen städtebaulichen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere liege der behauptete Widerspruch in der Planbegründung nicht vor.

22

Ebenso wenig sei ein Ermittlungsdefizit gegeben. Was die behauptete unzureichende Ermittlung der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes durch Messung angehe, so sei der TA-Lärm zu entnehmen, dass eine Prognose zugrunde zu legen sei. Im Übrigen seien die zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen im Plangebiet unter Ziffer 3.1 des Gutachtens ausführlich behandelt worden.

23

Ferner bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der aus dem Fachbeitrag Naturschutz vom September 2010 zugrunde gelegten Ermittlungen. An die Aktualität von Naturschutzdaten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zumal Bestandsaufnahmen vor Ort letztlich den wahren Bestand nie vollständig wiedergeben könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich das Bild von Natur- und Landschaft in dem Zeitraum ab September 2010 erheblich verändert habe. Auch fehle es nicht an faunistischen Erhebungen.

24

Des Weiteren werde der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die geplante heranrückende Wohnbebauung nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gutachten P... beruhe auf der Annahme, dass der vorhandene Gewerbebetrieb bereits jetzt durch die Wohnbebauung in der O...straße und durch das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen nachwirkender Bestandsschutz noch bestehe, lärmrechtlich eingeschränkt sei. Der Gutachter P... habe bezogen auf diese beiden Immissionsorte ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände S... maximal abgestrahlt werden dürfen, ohne dass an diesen beiden vorgenannten Immissionsorten eine Überschreitung der Immissionswerte erfolge. Hiernach werde für das geplante Wohngebiet der einzuhaltende Tages-Immissionswert bei diesen Emissionen unterschritten, wenn ein Lärmschutzwall von 3,50 m Höhe über Urgelände die Erdgeschosse dieser Wohnbebauung abschirme und im Nahebereich nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei. An der Emissionssituation des Betriebes verändere sich dadurch nichts. Zudem habe der Gutachter unterstellt, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit teilweise arbeite. Da aber der Betrieb zur Nachtzeit schon jetzt auf die bestehende Umgebungsbebauung Rücksicht nehmen müsse, schränke der Bebauungsplan den Antragsteller nicht weiter ein. Daher sei auch der Trennungsgrundsatz ausreichend beachtet worden.

25

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

27

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die die Nutzung seines Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

28

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

In formell-rechtlicher Hinsicht sind beachtliche Rechtsverstöße weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

30

Aber auch die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

31

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Ausweisung des neuen (Wohn-)Baugebietes nicht verneint werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Begründung) ausgeführt, dass sie sich bereits seit über 20 Jahren bemüht, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet zu entwickeln und dies aus rechtlichen Gründen erst nach Erwerb des L... H... möglich geworden sei. Da eine große Nachfrage nach Baugrundstücken bestehe – was in der mündlichen Verhandlung vom Stadtbürgermeister der Antragsgegnerin nochmals unwidersprochen dargelegt wurde – und zudem aufgrund einer durchgeführten Untersuchung keine nennenswerte Leerstandsproblematik vorhanden sei, habe man – auch im Hinblick auf sehr hohe Einpendlerzahlen – eine Ausweisung von Neubauflächen in diesem Bereich als erforderlich angesehen, zumal die Erschließung eines Baugebietes am südlichen Rand der Stadtlage in Richtung Nordhofen wegen der topografischen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen sei. Angesichts dieser Darlegungen sind unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

33

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von dem Antragsteller in Bezug genommene Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –. Denn dieses Urteil trifft keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit eines Hineinplanens in eine Konfliktlage, sondern es handelt vielmehr den Grundsatz der planerischen Konfliktvermeidung im Rahmen der Abwägung ab.

34

Ebenso wenig ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil – so die Rüge des Antragstellers – aus dessen textlichen Festsetzungen nicht hervorgehe, auf welche Rechtsgrundlage sich die Festsetzung des Erdwalls stütze, und aus diesem Grunde das Zitiergebot verletzt sei. Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Zitiergebot für Satzungen – also auch für den Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird – nicht gilt (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG – in ESOVG). Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausweisung eines Lärmschutzwalls ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB findet, da es sich dabei um eine bauliche Vorkehrung zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt.

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Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vor, welches als Verfahrensnorm selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB tritt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes des Antragstellers. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller den diesbezüglichen Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der störenden Auswirkungen seines Gewerbebetriebes nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese beruhten nicht auf Messungen der tatsächlichen Immissionen, sondern lediglich auf Berechnungen und außerdem sei nicht dargelegt, woraus das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... die Erkenntnisse gewonnen habe, dass von dem Gewerbegebiet keine störende Wirkung ausgehe. Denn zum einen ist nach Nr. 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – regelmäßig von einer Prognose der Geräuschimmissionen auszugehen. Zum anderen ist gegen die vom Ing.-Büro P... gewählte Methode, um den Lärmschutz für das geplante allgemeine Wohngebiet sicherzustellen, nichts zu erinnern. Nach den Ausführungen im Gutachten (s. S. 18 bis 21), die auch teilweise in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurden, hat man alle relevanten baulichen und topografischen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig in ein digitales Modell überführt. Daneben wurden die nahegelegensten Punkte der bestehenden Bebauung (IP 1: Wohngebäude, O...straße, Parzelle ... und IP 2: Wohnhaus, L... H...) ermittelt, an denen der Betrieb des Antragstellers schon jetzt die jeweils geltenden Werte der TA Lärm einzuhalten hat (am IP 1 die Werte eines WA-Gebiets und am IP 2 die Werte für ein MI-Gebiet). Sodann wurde iterativ ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehen dürfen, bis der jeweilige (einzuhaltende) Immissionsrichtwert an den beiden Immissionspunkten ausgeschöpft ist. Daraus ergaben sich die zulässigen Emissionskennwerte. Daraus wurden dann flächenhaft die im Plangebiet zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen berechnet, die sich aus der so entstandenen Rasterlärmkarte entnehmen lassen.

36

Vermag der Antragsteller mithin mit seiner Rüge gegen die Ermittlung der im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen nicht durchzudringen, so gilt entsprechendes hinsichtlich seines Vorbringens, es habe keine hinreichende Ermittlung bezüglich der Naturschutzbelange stattgefunden. Soweit er diesbezüglich rügt, es lägen keine faunistischen Erhebungen vor, ist auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu verweisen, die in den Fachbeitrag Naturschutz integriert und zum Gegenstand des Umweltberichts in der Planbegründung gemacht wurde (s. S 26 ff.) der Begründung.

37

Auch die Bedenken bezüglich der Aktualität des Fachbeitrages zum Naturschutz, der vom September 2010 stammt, greifen nicht durch. Denn ein zeitlicher Abstand von weniger als 2 Jahren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Satzungsbeschluss des Stadtrates im Februar 2012) erscheint auch bei Ermittlungen zum Naturschutz ohne weiteres vertretbar, zumal dieser Zeitrahmen schon allein bei Durchführung eines Planverfahrens entsteht. Hinzu kommt, dass eine Nachbegutachtung nur dann zu fordern ist, wenn sich die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen so erheblich ändern, dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis greifbar erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2012 – 1 C 10048/12.OVG – in ESOVG). Solche erheblichen Änderungen sind hier weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein neues Biotop entwickelt haben könnte bzw. dass inzwischen ein neuer Lebensraum für geschützte Vögel oder Fledermäuse entstanden sein könnte, führt noch nicht zu der Annahme einer insoweit tatsächlich stattgefundenen Änderung vor Ort. Die bloße Behauptung, dass eine solche Änderung vorliegen könnte, reicht daher nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit eines dezidierten Vortrages, der nicht nur vage für den Eintritt einer solchen Änderung spricht. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

38

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) konkretisiert worden und an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen die im LEP IV niedergelegten Ziele der nachhaltigen Siedlungsentwicklung verstoße, insbesondere gegen die Ziele Z 31 und Z 32. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nämlich nur dann auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich sind. Die von dem Antragsteller genannten Ziele Z 31 und Z 32 erfüllen diese Voraussetzungen indes nicht. Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – folgendes ausgeführt:

39

„Das … in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Regelung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regionalen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplanes kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelung nicht abgeleitet werden.

40

Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.“

41

Daran ist weiterhin festzuhalten. Richten sich mithin die Ziele Z 31 und Z 32 des LEP IV an die regionalen Planungsgemeinschaften, so können die vorgenannten Ziele nur bei Umsetzung in einen regionalen Raumordnungsplan für die Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans von Bedeutung sein.

42

Ein für die Antragsgegnerin verbindlicher regionaler Raumordnungsplan, der die obigen Vorgaben sowie die vorgenannten Schwellenwerte nach Z 32 regelt, ist aber derzeit – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – (noch) nicht rechtswirksam erlassen. Von daher verletzt der Bebauungsplan keine ihn bindenden raumordnerischen Zielvorgaben.

43

Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

44

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung in Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen und öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwG E 34, 301).

45

Wie schon oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange, welches nunmehr in § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, hinreichend nachgekommen. Aber auch im Übrigen ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen.

46

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung den abwägungsbeachtlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) nicht hinreichend beachtet, da sie die von seinem Betrieb durch Verladearbeiten zu späten Abendstunden und frühmorgens tatsächlich ausgehenden Störungen nicht berücksichtigt habe, und dadurch zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb um einen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO handele. Wie aus den Planaufstellungsunterlagen ersichtlich, hat sich nämlich die Antragsgegnerin mit diesem Problem auseinander gesetzt und ist im Ergebnis dem Gutachten des Ing.-Büros P... gefolgt, wonach der Antragsteller durch die Heranplanung des Wohngebiets bei Ausweisung eines Erdwalls mit entsprechender Höhe und der Festsetzung von Baubeschränkungen im WA 1-Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen als bisher erfahre, weil er schon jetzt aufgrund der Nähe seines Betriebsgrundstücks zum Wohnhaus des L... H... und der Wohnbebauung an der O...straße entsprechende Lärmwerte einhalten müsse. Aus diesem Grunde vermag auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) nicht beachtet, nicht zu einem Abwägungsfehler zu führen.

47

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Vortrag durchdringen, dass die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) nicht hinreichend abgewogen worden seien, da zwar festgestellt werde, dass vorhandene Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden, eine Auseinandersetzung hiermit aber nicht erfolge. Dies ist nicht zutreffend. Denn eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Verdrängung von Tierarten der Offenlandfläche ist entgegen der vorstehenden Behauptung auf S. 28 der Planbegründung erfolgt. Dort wird nach der vorgenannten Feststellung folgendes ausgeführt:

48

„Tierarten des Siedlungsbereichs werden sich stattdessen in den verbleibenden Biotopflächen ansiedeln. Aufgrund der umliegenden, weiträumigen Grünlandflächen stehen den verdrängten Tierarten unmittelbare Ersatzflächen zur Verfügung.“

49

Letztendlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Heranplanung des Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Bezüglich dieses Trennungsgrundsatzes bleibt vorab anzumerken, dass dieser kein zwingendes Gebot darstellt, sondern es sich dabei lediglich um eine Abwägungsdirektive handelt (s. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – und vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 –, in juris).

50

Ob sich eine Abwägungsdirektive – wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen – in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich daher erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urteile vom 19. April 2012, a.a.O., und vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, beide in juris). Da gemäß § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, worunter auch die Bauleitplanung fällt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen (hier: GE-Gebiet und WA-Gebiet) einander so zuzuordnen sind, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten soweit wie möglich vermieden werden, muss die Kommune, wenn derartige Gebiete nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde aneinander grenzen sollen, durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 – ZfBR 2007, 69). Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gehören, mit denen bestimmte bauliche und sonstige technische Vorkehrungen getroffen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen (s. OVG NRW, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, dass in Übereinstimmung mit dem eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros P... insbesondere ein Schallschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m sowie eine Beschränkung auf ein Erdgeschoss für die dem Gewerbegebiet nahegelegenen Wohngebäude im WA 1-Gebiet festgesetzt worden sind. Angesichts dieser festgesetzten Vorkehrungen ist der Konflikt zwischen Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet aufgelöst und damit dem Trennungsgrundsatz in der Abwägung hinreichend Genüge getan worden.

51

Für seine gegenteilige Meinung kann sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG – stützen. Dort handelte es sich um eine Heranplanung einer Wohnbebauung an einen sich im Außenbereich befindenden privilegierten landwirtschaftlichen Aussiedlerhof, dessen Interesse an einem ungestörten Wirtschaften ein besonderes Gewicht bei der Abwägung zuerkannt wurde und von dem durch die Planung zukünftig Rücksichtnahme auf die herangerückte Wohnbebauung abverlangt wurde. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall dem Antragsteller durch das an seinen Betrieb herangeplante Wohngebiet – ausweislich der schalltechnischen Begutachtung des Ing.-Büros P... P... vom 27. Oktober 2011 – nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er schon jetzt aufgrund der bestehenden Bebauung (an der O...straße und im Bereich des L... H...) üben muss. Dafür, dass das Ing.-Büro hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den jeweiligen Immissionsorten IO.1 und IO.2 sowie bei Bestimmung der Emissionskennwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch das Wohngebäude des L... H... als derzeit bestehende schutzwürdige Bebauung zur Bestimmung der schon jetzt einzuhaltenden Immissionsrichtwerte herangezogen wurde. Zwar ist der L... H... im Jahre 2007 nach Verkauf an die Antragsgegnerin aufgegeben worden. Gleichwohl wird man in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB bei dem hier vergangenen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren noch einen bei der Planung und der Abwägung zu berücksichtigenden Bestandsschutz annehmen müssen, zumal angesichts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich einer erwogenen Nachnutzung des Anwesens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Außenbereichsbebauung schon jetzt endgültig aufgegeben worden ist. Durch das Heranplanen des WA-Gebiets an die Nordgrenze des GE-Gebiets haben die dortigen Betriebe mithin keine weitergehenden Einschränkungen zu befürchten, sodass vorliegend eine zusätzliche Konfliktlage durch die Planung nicht geschaffen wird.

52

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs.1 GKG).

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