Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10170/21.OVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich als Erbe eines Architekten unter Berufung auf dessen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangenes Urheberrecht gegen den Vollzug einer von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung einer ehemaligen Kirche.

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Die Kirche „M.“ wurde in den Jahren 1957/1958 nach Plänen des Architekten …, des im Jahre 1994 verstorbenen Großvaters des Antragstellers, als katholische Pfarrkirche des Stadtteils A. der Antragsgegnerin errichtet und geweiht. Auch der Innenraum der Kirche wurde im Jahre 1965 in wesentlichen Teilen nach Plänen des Großvaters des Antragstellers gestaltet. Im Verzeichnis der Kulturdenkmäler im Gebiet der Antragsgegnerin ist das Bauwerk mit folgender Kurzbeschreibung eingetragen: „Hochaufragender Sandsteinquaderbau, 1957/58, Architekt …, mit Fragmenten kriegszerstörter Trierer Bauten, Bundglasfenster 1959 von …; Kampanile, 1961, terrassierter Kirchplatz.“

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Nachdem erhebliche Schäden an der Dachkonstruktion aufgetreten waren und die Kirche wegen Einsturzgefahr nicht mehr genutzt werden konnte, wurde sie im August 2016 durch Dekret des Bischofs profaniert.

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In der Folgezeit erwarb die Beigeladene das ehemalige Kirchengrundstück und entwickelte Pläne zur Umgestaltung der Gebäude und Freiflächen zu einem Wohnhaus mit bis zu 17 Wohneinheiten und Nebenanlagen. Die Entwurfspläne wurden vom Denkmalpflegebeirat der Antragsgegnerin mehrheitlich positiv bewertet.

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Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin dieser unter dem 28. April 2020 gemäß § 13 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – die Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung eines Kulturdenkmals unter zahlreichen Nebenbestimmungen, die ausweislich der Begründung dem Ziel dienen, möglichst viel der Originalsubstanz und des Erscheinungsbildes und damit den Denkmalwert des Objekts zu erhalten. Unter dem 24. Juni 2020 wurde der Beigeladenen zudem eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung der ehemaligen Kirche zu einem Mehrfamilienhaus erteilt.

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Nachdem er von dem bevorstehenden Beginn von Baumaßnahmen erfahren hatte, erhob der Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger des Architekten Widerspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung unter Berufung auf das auf ihn übergegangene und noch nicht durch Zeitablauf erloschene Urheberrecht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die genehmigten Maßnahmen zur Umgestaltung der ehemaligen Kirche stellten einen erheblichen Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Bauwerk dar, weil sowohl die äußere Erscheinung als auch die Gestaltung des Innenraums entgegen dem Gestaltungswillen des Architekten wesentlich verändert würden; der Eingriff sei urheberrechtlich nicht gerechtfertigt, weil die Interessenabwägung im Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers hier zugunsten des Urhebers ausfallen müsse.

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Nach Beginn der Bauarbeiten beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Antrag sei zulässig, er sei insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchs- und klagebefugt. Nach Maßgabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (– 4 C 3.08 –) zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals durch die denkmalrechtliche Genehmigung von Vorhaben in der Umgebung müsse auch der Urheber eines denkmalgeschützten Bauwerks in verfassungskonformer Auslegung der denkmalrechtlichen Vorschriften anfechtungsbefugt sein; denn die Versagung des Anfechtungsrechts ermögliche die Zerstörung des geschützten Werkes und führe damit zum Untergang des Urheberrechts. Sein Antrag sei auch begründet, weil sein Widerspruch aus den Gründen seiner Widerspruchsbegründung Erfolg haben werde; auf eine Interessenabwägung komme es wegen des faktischen Vollzugs der angefochtenen Genehmigung hier nicht an.

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Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. Januar 2021 als unzulässig ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Denn sein Widerspruch sei offensichtlich unzulässig, so dass ihm keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Antragsteller könne keine Verletzung in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition durch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung geltend machen. Das auf ihn im Wege der Erbfolge übergegangene Urheberpersönlichkeitsrecht sei ein privates Recht, aus dem keine im vorliegenden Verfahren beachtliche Rechtsverletzung folge. Der denkmalrechtliche Schutz bestehe allein im öffentlichen Interesse. Eine drittschützende Funktion des Denkmalschutzrechts sei nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise und insoweit anzuerkennen, als sich der Eigentümer eines Denkmals gegen Beeinträchtigungen des Denkmalwertes seines Eigentums durch die Umgebung wehren könne; die Anfechtungsbefugnis sei insoweit Korrelat der Einschränkungen des Eigentumsrechts durch die denkmalschutzrechtlich dem Eigentümer auferlegten Pflichten. Demgegenüber trage der Inhaber des Urheberrechts eines denkmalgeschützten Werkes der Baukunst keine denkmalschutzrechtlichen Lasten. Effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zur Durchsetzung seines etwaigen Urheberrechts könne der Antragsteller vor den ordentlichen Gerichten erlangen, die das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der durch die denkmalrechtliche Genehmigung ermächtigten Beigeladenen unter Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften zu würdigen hätten.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Eilantrag des Antragstellers, gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung hat, bereits unzulässig ist. Denn dem Antragsteller fehlt auch aus Sicht des Senats die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil sein Widerspruch gegen die Genehmigung vom 28. April 2020 mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig ist.

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Wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, haben Widerspruch und Klage eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten keine aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO: Demjenigen gegenüber, der mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht befugt ist, ist der betreffende Bescheid von Anfang an unanfechtbar; in einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Kommt die Gewährung von (Verwaltungs-)Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten – seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend – jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris, Rn. 5 und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24.92 –, DVBl. 1993, 256 und juris, Rn. 20 f., m.w.N.; s.a. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92.OVG –, NVwZ 1993, 625 und juris, Rn. 5, m.w.N.).

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, gilt dies auch für den Antragsteller im Hinblick auf die Frage seiner Rechtsbetroffenheit durch die angefochtene denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Denkmalschutzrecht, auf dessen Grundlage die von ihm angegriffene Genehmigung erlassen wurde, dient grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse, indem es das kulturstaatliche Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern konkretisiert (allgemeine Meinung; vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 – 19 K 319.18 –, „St. Hedwigs-Kathedrale“, juris, Rn. 17; s. dazu auch den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Als Ausnahme hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller angeführten Grundsatzentscheidung eine drittschützende Funktion des Denkmalschutzrechts nur insoweit anerkannt, als sich der Eigentümer eines Denkmals gegen Beeinträchtigungen des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung wehren kann. Denn es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in dessen Umgebung abzuwehren. Jedenfalls wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer eines Kulturdenkmals befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten und im Falle von deren Rechtswidrigkeit deren Aufhebung zu beanspruchen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auferlegten Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz getätigten Erhaltungsinvestitionen infolge einer nachträglichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens entwertet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 und juris, Rn. 9, 11, 14 ff.; s.a. Senatsurteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09.OVG –, ASRP-SL 38, 31 und juris, Rn. 31). Dieser im Eigentumsrecht wurzelnde Abwehranspruch ist mithin die Kehrseite der dem Eigentümer des Kulturdenkmals auferlegten Pflichten zu dessen Erhaltung und Pflege (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32; s.a. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2009, a.a.O., Rn. 17).

14

Wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, liegt eine vergleichbare Fallgestaltung hier offensichtlich nicht vor. Anders als der Denkmaleigentümer trägt der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts an einem Werk der Baukunst – wie hier der Antragsteller als Erbe des Architekten des Gebäudes – im Falle von dessen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung keine denkmalschutzrechtlichen Lasten. Zudem stellt sich das Hinzutreten des Denkmalschutzrechts für den Urheber eines Werks der Baukunst als „zufällig“ dar: Bei anderen Kunstwerken, für die sich die Frage des Denkmalschutzes von vornherein nicht stellt, kann das Schutzanliegen des Urhebers ausschließlich über das Urheberrecht verwirklicht werden. Da der denkmalrechtliche Schutz nur im öffentlichen Interesse liegt und der Konkretisierung des kulturstaatlichen Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

15

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller zur Begründung einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen kann. Zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützten Urheberrecht stehen dem Antragsteller die Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Urhebergesetz zur Verfügung; diese gewährleisten effektiven Rechtsschutz auch im Falle von Veränderungen künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gemäß § 104 des Urhebergesetzes – UrhG – auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG, einschließlich der im ordentlichen Rechtsweg gegebenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes (s.a. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, a.a.O., Rn. 16 und 23, m.w.N.). Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke nur zulässig, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind; dies gilt grundsätzlich auch im Falle des postmortalen Urheberrechtsschutzes zugunsten der Erben des Architekten eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Baukunst (vgl. insbesondere: BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – I ZR 216/10 –, „Stuttgart 21/Teilabriss Hauptbahnhof“, BauR 2012, 283 und juris, Rn. 5 ff., sowie LG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 18 O 74/19 –, „Lüpertz-Kirchenfenster/Marktkirche Hannover“, GRUR-RR 2021, 72 und juris, Rn. 28 ff.). Dass in dieser auch hier vorliegenden Fallkonstellation aus Gründen des effektiven Eigentumsschutzes eine rechtliche Notwendigkeit für eine „Verdoppelung“ des Rechtsschutzes durch Anerkennung einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeit bestehen könnte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich (ebenso: VG Berlin, a.a.O., Rn. 16).

16

Der Antragsteller hat auch zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte:

17

1. Soweit er darauf abstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) die Klagebefugnis „unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet“ habe und dies für den Inhaber des auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Bauwerk erst recht gelten müsse, weil durch die genehmigte Veränderung des Bauwerks die Vernichtung des geschützten Werks drohe, berücksichtigt er weiterhin nicht die Gründe und Besonderheiten der ausnahmsweisen Zuerkennung der drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts zugunsten des Eigentümers eines denkmalgeschützten Bauwerks. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und vom Senat eingangs noch einmal dargelegt, ist Grund für die Zuerkennung einer drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts für den Eigentümer eines Denkmals dessen Belastung mit denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten. Diese wären als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts des Denkmaleigentümers unverhältnismäßig, wenn dieser erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums durch ein Vorhaben in dessen Umgebung ohne Abwehrmöglichkeit hinnehmen müsste, mit der Folge einer Entwertung seiner in die Erhaltung des Denkmals getätigten Investitionen. Die Zuerkennung der drittschützenden Wirkung des Denkmalschutzrechts stellt sich hier mithin als Korrelat der Einschränkungen dar, die der Denkmaleigentümer durch die ihm auferlegten denkmalschutzrechtlichen Pflichten – im Interesse der Allgemeinheit – hinnehmen muss. Wie bereits ausgeführt, ist die Rechtsstellung des Urhebers eines (auch denkmalgeschützten) Werkes der Baukunst damit nicht ansatzweise vergleichbar, zumal ihn keinerlei denkmalschutzrechtliche Lasten treffen. Zudem geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, dass das Urhebergesetz auch dem Inhaber des Urheberrechts an einem künstlerisch bedeutsamen Bauwerk effektiven Rechtsschutz gemäß § 104 UrhG auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen Veränderungen des Werkes im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage (§ 97 UrhG) gewährleistet. Soweit er vorträgt, bei der baurechtlichen Nachbarklage käme auch niemand auf die Idee, den Nachbarn auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, „um dort die Ansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 der Landesbauordnung gegen den Bauherrn geltend zu machen“, verkennt er, dass im öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsverhältnis die Antrags- und Klagebefugnis aus der unstreitig nachbarschützenden Funktion (z.B.) der öffentlich-rechtlichen Normen des Abstandsflächenrechts folgt (vgl. dazu: Jeromin, in: derselbe, LBauO RP-Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 8, Rn. 164).

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2. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch die denkmalrechtliche Genehmigung die Vernichtung des urheberrechtlich geschützten Werks zugelassen worden sei, der Eingriff in sein (privates) Urheberrecht daher nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erst durch den Beigeladenen mit dem Gebrauchmachen von der denkmalrechtlichen Genehmigung erfolge. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die denkmalschutzrechtliche Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung von Veränderungen gerade nicht die Frage der Betroffenheit privater Rechte umfasst und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung deshalb – wie auch hier im Tenor des Bescheides vom 24. April 2019 angemerkt – stets „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ ergeht. Die denkmalrechtliche Genehmigung, die den Weg zur Vornahme von Veränderungen denkmalschutzrechtlich freigibt, berechtigt mithin den Denkmaleigentümer gerade nicht zu einem etwaigen Eingriff in private Rechte. Diese können weiterhin von deren Inhaber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wie z. B. etwaige urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG.

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3. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein Antrag müsse schon deshalb Erfolg haben, weil sein Widerspruch mangels offensichtlicher Unzulässigkeit gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe und in Fällen eines sog. „faktischen Vollzugs“ keine Interessenabwägung stattfinde (unter Berufung auf den Beschluss des VG Neustadt an der Weinstraße vom 22. August 2017 – 5 L 764/17.NW –, juris, Rn. 10 ff., der jedoch einen Eilantrag eines widerspruchsbefugten Eigentümers eines denkmalgeschützten Kulturdenkmals betraf). Wie eingangs bereits ausgeführt, ist im Falle des Antragstellers von der offensichtlichen Unzulässigkeit seines Widerspruchs auszugehen, weil nach einheitlicher Rechtsprechung die Zuerkennung einer drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts aus den dargelegten Gründen nur für den Denkmaleigentümer und auch für diesen nur in den Fällen einer (möglichen) erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung in Betracht kommt (vgl. neben den genannten Entscheidungen z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 L 116.14 –, juris, Rn. 5 und VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 – 4 B 7130/18 –, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.).

20

Aus den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Anderes. So betraf der Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 1972 – 2 B 11/72 – die Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Klägers, bei dem nicht die Klagebefugnis in Zweifel stand, sondern lediglich noch offen war, ob ihm in die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Auch in den zitierten Entscheidungen des BayVGH (Beschluss vom 26. April 2007 – 4 CE 07.266 –, juris, Rn. 10), des VGH BW (Beschluss vom 15. Mai 1989 – 10 S 867/89 –, Rn. 2) und des OVG MV (Beschluss vom 17. April 2000 – 3 M 95/99 –, juris, Rn. 21), in denen jeweils der Grundsatz betont wurde, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit ausnahmsweise entfällt, ging es jeweils nicht um die Frage des (offensichtlichen) Fehlens der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg betraf die Reichweite der – grundsätzlich dem antragstellenden Umweltverband zustehenden – Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz im konkreten Fall (vgl. Beschluss vom 5. September 2014 – 11 S 44.14 –, juris, Rn. 12 ff.).

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

22

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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