Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 9/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2011 für die Betreuung ihres Sohnes Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege ohne Kürzung um einen Unterhaltsanteil ihrer Mutter zu bewilligen ist.

2

Da die Klägerin nicht in der Lage war, in angemessener Weise für ihren am …2005 geborenen Sohn zu sorgen, nahm die Mutter der Klägerin ihr Enkelkind in ihrem Haushalt auf und betreut es seitdem gemeinsam mit ihrem Ehemann. Dieser ist nicht mit dem Kind verwandt. Seit Juli 2007 gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII.

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Mit Schreiben vom 15. September 2009 beantragte die Klägerin rückwirkend „die volle Pflegezahlung, Kosten der Erziehung und die materiellen Aufwendungen“.

4

Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. September 2009 Leistungen für den Unterhalt des Kindes, gekürzt nach § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII um den berechneten Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Großmutter. Gegen den ihr am 21. Juli 2010 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 18. August 2010 Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem die Unterhaltsberechnung beanstandete. Da der Ehemann ihrer Mutter nicht mit ihrem Sohn verwandt sei, müsse eine Unterhaltsberechnung erfolgen, die dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehemann Rechnung trage; eine Anrechnung des Einkommens des Ehemannes ihrer Mutter sei nicht zulässig. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre Mutter bei Aufnahme des Kindes ihre zuvor innegehabte Vollzeitstelle in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt habe.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010, der Klägerin zugestellt am 10. Dezember 2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, es werde eine Kürzung beim Sachaufwand vorgenommen. Dabei sei im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit der Großmutter des zu betreuenden Kindes auch das Einkommen ihres nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes von Belang. Auch wenn der Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB überwiegend als Naturalunterhalt gewährt werde, spiele er als Verrechnungsposten eine Rolle für die Frage, inwieweit die Ehefrau und Großmutter leistungsfähig sei. Es erfolge also eine indirekte Monetarisierung des Familienunterhalts als Hilfe zur Berechnung anderer Barunterhaltsansprüche. Als Einkommen der Großmutter sei die Hälfte des bereinigten Gesamteinkommens anzusetzen. Hiervon stehe ihr 1.400,-- Euro als Selbstbehalt zu. Soweit ihr anteiliges Einkommen diesen Betrag übersteige, sei es zur Hälfte als Unterhalt einzusetzen, so dass die materiellen Aufwendungen um diesen Betrag zu kürzen seien. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen. Der Geringerverdienende habe sich nur mit einem entsprechenden geringeren Anteil am Familieneinkommen zu beteiligen. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, da sein eigener angemessener Unterhalt gedeckt sei und die durch die Unterhaltsleistung bedingte Schmälerung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Ehegattin von ihm nicht ausgeglichen zu werden brauche, weil auch deren angemessener Unterhalt gesichert sei.

6

Dagegen hat die Klägerin am 6. Januar 2011 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Neben anderen, im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiter verfolgten Ansprüchen hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Mutter sei aufgrund eigenen geringen Einkommens gegenüber dem Enkelkind nicht leistungsfähig und damit auch nicht unterhaltsverpflichtet. Das Einkommen des mit dem Pflegekind nicht verwandten Ehemannes ihrer Mutter dürfe nicht - auch nicht indirekt - mit herangezogen werden. Nach Aufgabe weiterer Ansprüche hat die Klägerin nur noch beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 zusätzliches Pflegegeld in Höhe von 1.141,92 Euro (mithin ohne Kürzung um Unterhaltsanteile der Großmutter...) zu bewilligen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass die Einkommensberechnung der Großmutter des Pflegekindes im Einklang mit der höchstrichterlichen, insbesondere zivilrechtlichen Rechtsprechung stehe.

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Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht, 15. Kammer, der Einzelrichter, das Verfahren eingestellt, soweit die ursprünglich erhobene Klage nicht weiter verfolgt worden ist und im Übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Kürzung des gewährten Pflegegeldes durch Anrechnung von Unterhaltsansprüchen des Pflegekindes gegenüber seiner Großmutter zulässig und auch begründet. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII komme eine Kürzung nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt sei. Dies sei lediglich bezüglich der Person der Großmutter des Pflegekindes der Fall, nicht aber bezüglich der Person des mit dem Kind nicht verwandten Ehemannes der Großmutter. Auch wenn dieser in die Betreuung des Pflegekindes eingebunden sei, so sei dessen Einkommen nicht mit zu berücksichtigen, weil er mit dem Kind nicht in gerader Linie verwandt sei. Zwischen den Beteiligten sei unstrittig, dass bei isolierter Betrachtung des Einkommens der Großmutter des Pflegekindes eine Kürzung des Sachaufwandes nicht in Betracht komme. Ob diese nach zivilrechtlichen Maßstäben gegenüber ihrem Enkel leistungsfähig und damit letztlich unterhaltspflichtig wäre, könne dahinstehen; denn zivilrechtliche Maßstäbe seien hier nicht unmittelbar anzuwenden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich die Beklagte im Rahmen einer übergreifenden Betrachtung unterhaltsrechtlicher Bezüge im Jugendhilferecht berufe, solle im Kostenbeitragsrecht nach §§ 91 ff. SGB VIII lediglich eine Schlechterstellung gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht vermieden werden. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - wie hier - aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII Unterhaltspflichtige bessergestellt würden als sie ggf. nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung stünden. Es stelle indirekt eine Heranziehung eines nach seinem eigenen Einkommen nicht Unterhaltspflichtigen dar, wenn das Einkommen des nicht unterhaltsverpflichteten Ehegatten der Pflegeperson berücksichtigt werde. Die dahingehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begegne erheblichen Bedenken, weil der durch § 1601 BGB gezogene gesetzliche Rahmen überschritten werde. Es bestehe kein Wertungswiderspruch zwischen der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII einerseits und denjenigen in §§ 1601, 1603 BGB andererseits. Bei der Verfahrensweise der Beklagten würde unter Missachtung von § 1601 BGB nicht nur originär eigenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, sondern auch Unterhaltsansprüche gegen Dritte (z.B. gegen den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten), obwohl ein Unterhaltsanspruch (z.B. auf Taschengeld) nur zur Befriedigung eigenen Bedarfs, nicht aber zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Dritter in Betracht komme. Es treffe auch nicht zu, dass der Ehemann der unterhaltspflichtigen Großmutter die Schmälerung deren Einkommens durch Gewährung von Unterhalt gegenüber dem Enkel nicht zu kompensieren habe. Der Großmutter erwachse vielmehr bei Abzug eines Teils ihres ohnehin unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommens für den Unterhalt des Enkels ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten nach § 1360, 1360a BGB, was zu einer indirekten Heranziehung des an sich nicht unterhaltsverpflichteten (Stief-) Großvaters führte. Selbst wenn man aber der Auffassung der Beklagten folgen wollte, käme gleichwohl für den hier streitigen Zeitraum eine Kürzung des Pflegegeldes nicht in Betracht. Denn die Entscheidung über eine Kürzung des monatlichen Pauschalbetrages bezüglich des Sachaufwandes sei nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Hier ließen weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid über die reine Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus erkennen, dass die Beklagte überhaupt das ihr zustehende Ermessen erkannt und von diesem auch im Sinne einer Abwägung tatsächlich Gebrauch gemacht habe.

12

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2014 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage sei unbegründet; denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein ungekürztes Pflegegeld. Die Kürzung des Pauschalbetrages gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII sei zu Recht unter Zugrundlegung bzw. Heranziehung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts vorgenommen worden. Entgegen dem Urteil regele § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII die Ermittlung der Unterhaltspflicht und die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht eindeutig. Geregelt sei nur, dass eine angemessene Kürzung des Pauschalbetrages erfolgen könne, wenn die Pflegeperson mit dem Kind in gerader Linie verwandt sei und sie diesem, unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren könne. Ob und in welcher Weise Unterhalt gewährt werden könne, also wie die Ermittlung der Leistungsfähigkeit zu erfolgen habe, sei hingegen nicht eindeutig geregelt. Der Wortlaut, der gesetzgeberische Wille und die Systematik der Regelung sprächen dafür, auf die unterhaltsrechtlichen Regelungen zurückzugreifen. Der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII entspreche im Wesentlichen dem Wortlaut des § 1603 Abs. 1 BGB zur Leistungsfähigkeit. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass dies gewollt gewesen sei. Deshalb liege es nahe, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden. Schließlich enthielten die §§ 1589 ff. BGB die maßgeblichen Vorschriften zum „Ausfüllen“ der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII verwandten Rechtsbegriffe, während die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sowie die Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht in den Sozialgesetzbüchern geregelt sei. Der Wortlaut stelle zwar auf den Unterhaltspflichtigen ab, daraus folge jedoch nicht, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit miteinander verheirateter Pflegepersonen allein das Einkommen des in gerader Linie Verwandten zu berücksichtigen sei. Dadurch würden vielmehr das Institut der Ehe sowie die daraus folgenden rechtlichen Wirkungen verkannt. Die Ehegatten seien einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Im Rahmen der Kostenbeitragsregelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) sei von der Rechtsprechung anerkannt und vom Gesetzgeber gewollt, dass durch das Kostenbeitragsrecht zwar eine Entflechtung vom Unterhaltsrecht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolge. Wertungswidersprüche zu den Grundzügen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts hätten dabei jedoch nicht entstehen sollen. Die jugendhilferechtliche Kostenbeitragspflicht wurzle in der Unterhaltspflicht, weshalb in Zweifelsfällen auch ein Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht erfolge und gegebenenfalls eine Vergleichsberechnung angestellt werde. Anders als im Kostenbeitragsrecht, in dem im Rahmen der Kostenbeitragsverordnung die Ermittlung des dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Einkommens geregelt sei, fehle es in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII an solchen konkreten Vorgaben. In der Gesetzesbegründung zu § 39 SGB VIII werde die Unterhaltspflicht dem Enkelkind gegenüber in den Mittelpunkt gestellt. Dort heiße es, insbesondere zur Großelternpflege sei festgehalten, dass aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition bestehe und Großeltern deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistung innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürften wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden seien. Für diese Sichtweise spreche auch die Möglichkeit, den nach dem Unterhaltsrecht bestehenden Unterhaltsanspruch nach § 95 SGB VIII überzuleiten und vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Spätestens dann wären die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.

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Folglich sei bei der Ermittlung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Großmutter auf die zivilrechtlichen Grundzüge nach den §§ 1353 ff. und 1601 ff. BGB sowie die dazu ergangene Rechtsprechung und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die jeweiligen Jahre im streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Daraus folge, dass ein Familieneinkommen zu bilden und die weitergehenden eherechtlichen Besonderheiten, wie der Selbstbehalt, zu berücksichtigen seien. Denn der Rechtsprechung der Zivilgerichte entsprechend dürften die durch die Ehe verbundenen Personen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr müsse für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des jeweils Unterhaltspflichtigen die Einkommenslage der Familie unter angemessener Berücksichtigung der Einzelbeiträge zum Familieneinkommen bewertet werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfüge. Diese Rechtsprechung sei auf die unterhaltsrechtliche Großelternhaftung übertragbar; denn die Fälle und Interessen seien vergleichbar. In beiden Fällen, d.h. sowohl bei Eltern- als auch bei Großelternunterhalt, müsse der Unterhaltsverpflichtete in der Regel nicht damit rechnen, dass es zu einer Unterhaltspflicht komme. Deshalb sei mit erhöhten Selbstbehalten nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. den entsprechenden Richtlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gegenüber den Selbstbehalten von Eltern gegenüber ihren Kindern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Unterhaltspflichtigen ihre Lebens- und Finanzplanung nicht an einer Unterhaltspflicht ausgerichtet hätten. Beim Elternunterhalt stelle das individuelle Familieneinkommen die maßgebliche Berechnungsgrundlage dar, wodurch sichergestellt werde, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist werde. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes sei damit ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibe der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen habe; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen sei für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit sei auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten.

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Hier führe die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Rahmen des zu bildenden Familieneinkommens nicht zu dessen mittelbaren Heranziehung zum Unterhalt des Enkelkindes. Durch die Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber ihrem Enkel schmälere sich nur deren freies, also nicht für den Familienunterhalt eingesetztes Einkommen, nicht das des Ehemannes. Dessen Einkommen sei nur Berechnungsgröße in der Bemessung des Anteils, den die Ehefrau am Familienunterhalt habe, zur Ermittlung ihres frei verfügbaren, und damit rechtlich von der Einflussnahme durch den Ehemann unabhängigen, Einkommens. Diese Schmälerung des Einkommens der Ehefrau müsse der Ehemann auch nicht kompensieren, da die Deckung des Familienbedarfs bereits in der Berechnung für beide Personen eingerechnet worden sei. Er selbst bleibe nur zur Leistung seines Anteils am Familienunterhalt verpflichtet, an dem sich auch nichts ändere. Folgte man hingegen der erstinstanzlichen Entscheidung und ließe bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Großmutter das Einkommen des Großvaters außer Betracht, wäre die Leistungsfähigkeit der Großmutter nach vom Gericht nicht näher ausgeführten Methoden zu berechnen. Ihre - der Beklagten - Aussage, die Großmutter sei bei ausschließlicher Berücksichtigung ihres Einkommens nicht leistungsfähig, beruhe auf der Berechnungsgrundlage des Unterhaltsrechts. Sofern diese - wie vom Gericht angenommen - jedoch nicht übertragen werden könne, sei nicht nachzuvollziehen, wie die Leistungsfähigkeit der Großmutter ermittelt werden solle. Das Urteil lasse auch die Folgeproblematik außer Acht, wenn der unterhaltspflichtige Großelternteil mehr verdiene als der nicht mit dem Pflegekind verwandte. Würde der andere Ehegatte nicht berücksichtigt, wirkten die Ehe und ihre rechtlichen Folgen zu Lasten des nicht unterhaltspflichtigen Großelternteils.

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Fehlerhaft sei das Gericht auch davon ausgegangen, dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Vielmehr habe sie, die Beklagte, das Ermessen erkannt, was sich aus der Formulierung im Ausgangsbescheid ergebe. Danach „können gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII die Sachaufwendungen, also die materiellen Aufwendungen, angemessen gekürzt werden, ...“. Außerdem heiße es im Widerspruchsbescheid, dass eine „eventuelle Kürzung aufgrund der Gesetzesänderung zum Dezember 2008 beim Sachaufwand erfolgen müsse ...“. Eine Kürzung könne nur noch beim Sachaufwand erfolgen. Die verwandten Begrifflichkeiten „eventuelle Kürzung“ und „kann erfolgen“, verdeutlichten, dass das Ermessen erkannt worden sei, während sich das Wort „muss“ auf die Gesetzesänderung beschränke, wonach seit der Neufassung des § 39 SGB VIII nur noch eine Kürzung beim Sachaufwand möglich sei. Sie, die Beklagte, habe das Ermessen auch pflichtgemäß ausgeübt; denn es habe eine einzelfallbezogene Klärung der finanziellen Verhältnisse stattgefunden und darauf basierend sei eine Einzelfallentscheidung getroffen worden. Wollte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen, das eingeräumte Ermessen sei nicht ausgeübt worden, hätte das Gericht allenfalls - angesichts fehlender Spruchreife - ein Bescheidungsurteil erlassen dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil der 15. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als dass sie - die Beklagte - unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 verpflichtet wurde, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 Pflegegeld für die Betreuung ihres Kindes ... im Rahmen der Vollzeitpflege ohne Kürzung um einen Unterhaltsanteil der Großmutter, ..., zu bewilligen und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, der Verweis der Beklagten auf § 95 SGB VIII könne die Argumentation nicht stützen, weil darin abschließend auf den in § 92 Abs. 1 SGB VIII genannten Personenkreis verwiesen werde. Die Großeltern seien darin gerade nicht genannt, so dass sich ein Überleitungsanspruch gegen die Großeltern eines Kindes gerade nicht ergebe. Aus diesem Umstand folge vielmehr, dass eine über den Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII hinausgehende Auslegung unzulässig sei. Würden die Großeltern sich einer Aufnahme des Enkelkindes in ihrem Haushalt verweigern, könnten sie nicht zur Tragung der Pflegekosten nach § 95 SGB II herangezogen werden. Bei einer wörtlichen Auslegung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII ergebe sich kein Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Denn eine Übertragung der Grundsätze und der Rechtsprechung zum Elternunterhalt oder zum Ehegattenunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Großelternunterhalt verbiete sich. Die Ersatzhaftung der Großeltern nach § 1607 BGB sei weder mit dem Elternunterhalt (§ 1601 BGB) noch mit dem Ehegattenunterhalt (§ 1360 BGB) vergleichbar. Erst wenn beide Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen, stünden die Großeltern gegenüber dem bedürftigen Kind in der Pflicht. Der Ersatzunterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern sei somit ein vollkommen anderer und anders zu bewerten als der primäre Anspruch auf Unterhalt der Eltern gegen ihre Kinder. Diesem Unterschied werde im Sozialrecht Rechnung getragen, wenn ein Forderungsübergang sowohl im SGB XII als auch im SGB VIII gegen die Großeltern ausgeschlossen werde und in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eine Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich an das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind geknüpft werde.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 6. Juli 2010  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 ist insoweit rechtswidrig, als der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 das Pflegegeld für die Betreuung ihres Sohnes im Rahmen der Vollzeitpflege unter Berücksichtigung einer Kürzung um einen Unterhaltsanteil der Mutter bewilligt worden ist. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch auf Pflegegeld ohne Kürzung um den vorgenannten Unterhaltsanteil.

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Anspruchsberechtigt für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII sind die Personensorgeberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31/95 -, zitiert nach Juris Rn. 13). Personensorgeberechtigt ist hier allein die Klägerin, weil der Vater des Kindes nicht bekannt ist.

25

Die Voraussetzungen der Kürzung des Pflegegeldes liegen nicht vor. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Gekürzt werden kann nur bei dem Großelternteil, der Partner des mit den Eltern abgeschlossenen Pflegevertrages ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39 Rn. 35b). Zwar sind sowohl die Großmutter des zu betreuenden Kindes - die Mutter der Klägerin - als auch deren Ehemann zu Pflegepersonen des Sohnes der Klägerin bestellt worden. In gerader Linie mit dem Kind verwandt (vgl. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und deshalb gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist jedoch nur die Großmutter, nicht aber deren Ehemann.

26

Eine Kürzung des Pflegegeldes kommt hier nicht in Betracht, weil die Großmutter unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts nicht fähig ist, ihrem Enkel Unterhalt zu leisten. Denn sie selbst verfügt lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von weniger als 600,00 Euro, das unterhalb des ihr im Verhältnis zum Enkel zustehenden monatlichen Selbstbehalts von 1.400,00 Euro (vgl. zum Selbstbehalt: DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. Oktober 2010, Jugendamt 2011, S. 77) liegt.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Großmutter kein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann einzustellen.

28

Die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen zur Berechnung des Unterhalts ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII noch aus der Systematik, dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder der Gesetzgebungshistorie.

29

Nach dem Wortlaut der Norm ist lediglich auf die Pflegeperson, die in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist, abzustellen. Zutreffend hat die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII der Definition der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB entspricht (vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 17). Aus der Systematik des SGB VIII folgt aber, dass die im Gesetz gewählte Formulierung sich lediglich an die Definition der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht anlehnen will und keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbeitrags verlangt (so auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 6/13, § 39 Rdnr. 23 c). Diese Annahme steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII; denn darin ist kein direkter Verweis auf das Unterhaltsrecht des BGB enthalten (so auch: Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 23c; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. Juni 2008, Jugendamt 2008, S. 368). Käme es hingegen auf den konkreten Unterhaltsbeitrag an, den der pflegende Großelternteil (hier die Mutter der Klägerin) nach dem Unterhaltsrecht leisten müsste, könnte der örtliche Träger den Beitrag kaum ermitteln; denn es müsste auch geprüft werden, ob es andere gleichrangig haftende andere Großelternteile, die nicht Pflegepersonen sind, gibt. Da dem örtlichen Träger gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII lediglich ein Auskunftsanspruch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegenüber in gerader Linie mit dem Kind verwandten Pflegepersonen eingeräumt ist, werden lediglich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreuenden Großeltern geprüft (so auch Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 23c). In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass die Einkommensverhältnisse der Pflegeperson bekannt sein müssen, um einen angemessenen Kürzungsbetrag festzulegen; eine entsprechende Auskunftspflicht werde in § 97 a geregelt (vgl.

30

Drs. 16/9299, S. 17). Dies setzt wiederum einen Auskunftsanspruch voraus.

31

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass es lediglich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Großmutter des Kindes ankommt. Denn nur sie ist verwandter (unterhaltspflichtiger) Großelternteil und als solcher nach § 97 a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Auskunftserteilung verpflichtet.

32

Der Gesetzgeber hat zu § 39 SGB VIII darüber hinaus ausgeführt, dass nicht in Abrede gestellt werden könne, dass Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition hätten und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürften wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden seien, weshalb vorgesehen sei, dass das Jugendamt das Pflegegeld in solchen Fällen nach den Besonderheiten des Einzelfalles geringer bemessen könne (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 36). Diesem gesetzgeberischen Ziel wird Genüge getan, wenn die Leistungsfähigkeit der verwandten Pflegeperson - wie vorstehend ausgeführt - geprüft wird.

33

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt auch aus dem Institut der Ehe nicht, dass eine fiktive Einkommensberechnung unter Berücksichtigung des Einkommens des nicht mit dem Pflegekind verwandten Ehegatten anzustellen sei, weil andernfalls ein Wertungswiderspruch zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht entstünde. Die für den Elternunterhalt aufgestellten Grundsätze der Berücksichtigung des Familieneinkommens (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - jeweils zitiert nach Juris) sind nicht auf die hier zu prüfende Unterhaltspflicht im Verhältnis Großeltern zu Enkel übertragbar; denn es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation - anders als im Verhältnis Kind zu Eltern - gemäß § 1607 Abs. 1 BGB um eine nachrangige Ersatzhaftung.

34

Das Argument der Beklagten, selbst im Rahmen der Kostenbeitragspflicht finde das zivilrechtliche Unterhaltsrecht Anwendung, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch in vorliegendem Fall gilt. Denn Großeltern sind gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade nicht zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Insoweit geht auch der Hinweis der Beklagten auf § 95 SGB VIII, dass spätestens im Fall der Überleitung von Ansprüchen auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Unterhaltsrecht des BGB im Zivilprozess anzuwenden sei, ins Leere. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche von kostenbeitragspflichtigen Personen im Sinne von § 92 Abs. 1 SGB VIII, zu denen Großeltern gerade nicht zählen. D.h. weder können Großeltern zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung des Minderjährigen nach § 92 SGB VIII herangezogen werden, noch kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen die Großeltern auf sich überleiten (vgl. Tammen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 39 Rn. 25).

35

Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzesbegründung für das Kostenbeitragsrecht, dass eine weitgehende Abkopplung von der Notwendigkeit und der damit verbundenen Komplexität unterhaltsrechtlicher Berechnung erreicht werden soll (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 28). Ziel sei danach die Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhalts- und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Dass vorstehend genannter Sinn und Zweck des Gesetzes im Kontext des § 39 Abs. 4 SGB VIII nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

36

Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 -, zitiert nach Juris). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich danach für das Kostenbeitragsrecht nach §§ 91 ff. SGB VIII lediglich, dass eine Schlechterstellung gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht vermieden werden solle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Juris Rn. 15).

37

Der Einwand der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts lasse offen, wie der Unterhalt der Großmutter zu berechnen sei, greift ebenfalls nicht durch. Es wird in der angefochtenen Entscheidung vielmehr ausgeführt, dass allein das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person, hier der Großmutter, zugrunde zu legen sei und dieses unter dem ihr zustehenden Selbstbehalt liege. Insoweit auf das Unterhaltsrecht des Zivilrechts und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückzugreifen, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Widerspruch dar; dies folgt vielmehr aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Anlehnung an das Unterhaltsrecht beabsichtigt hat (s.o.).

38

Der von der Beklagten angeführte Fall, dass die unterhaltspflichtige Pflegeperson über höheres Einkommen verfüge als der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung wäre bei entsprechender Geltendmachung zu berücksichtigen, dass es nicht zu unzumutbaren Belastungen zu Lasten des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten kommt.

39

Selbst wenn man - entgegen vorstehenden Ausführungen - hier eine Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin bejahte, wäre die vorgenommene Kürzung des Pflegegeldes rechtswidrig; denn das der Beklagten in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eingeräumte Ermessen ist auf null reduziert. Die von der Beklagten in den angefochtenen getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerhaft. Es liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Beklagte hat lediglich den Wortlaut der Norm wiedergegeben und eine pauschale Kürzung des Sachaufwandes vorgenommen; es ist nicht erkennbar, dass sie Einzelfallaspekte berücksichtigt hätte. Dass sie die konkreten Einkommensverhältnisse der Pflegeperson ermittelt hat, reicht insoweit nicht aus; denn dies ist Voraussetzung, um eine Kürzung überhaupt vornehmen zu können.

40

Aufgrund des Umstandes, dass die Mutter der Klägerin ihre Vollzeitstelle in eine halbe Stelle umgewandelt hat, um die Aufnahme des Kindes in ihrem Haushalt zu ermöglichen, scheint hier die ungekürzte Pflegegeldgewährung als die einzig ermessensgerechte Entscheidung.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, wie der angemessene Unterhalt und der zu gewährende Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII zu bestimmen sind.


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