Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MR 9/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Gewerbegebiet" für das Gebiet südlich der nördlichen Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Büllsbüller Chaussee (L 212) und nördlich der Bahntrasse, den sie mit ihrem Normenkontrollantrag vom 30.05.2017 (1 KN 13/17) angreift. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ungeteilten Buchgrundstücks … (Flurstück …, südlich angrenzendes Flurstück …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück (Flurstück …) ist ein …-Markt ansässig, auf dem Flurstück … ein "… Baumarkt".
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Der (Ursprungs-) Bebauungsplan Nr. 12 vom 13.03.1990 setzte nördlich der alten Bahnlinie, östlich der Straße Kemper Graben und westlich der Büllsbüller Chaussee ganz überwiegend Gewerbegebietsflächen fest, mit Mischgebietsflächen im südwestlichen Teil und einem „SO Verbrauchermarkt“ für das Flurstück 249 (heute Famila-Markt). In den textlichen Festsetzungen war für das Flurstück 170, nicht aber auch auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 413 oder sonst im festgesetzten Gewerbegebiet, ein Einzelhandelsbetrieb für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs für zulässig erklärt.
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Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 vom 05.07.2001 wurden für das nördliche Flurstück 413 einerseits und das südlich angrenzende Flurstück 170 andererseits zwei durch eine sog. Knödellinie getrennte „Sondergebiete großflächiger Einzelhandelsbetrieb / GR 1.400 m²“ festgesetzt. Textlich wurde eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 1.000 m2 ohne Sortimentsbeschränkung für zulässig erklärt.
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Die nachfolgenden 5., 6., 7., 8. und 9. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 12 betreffen nicht den räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen 10. Änderung.
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Für die Antragsgegnerin ist unter dem 04.12.2007 ein Einzelhandelsentwicklungskonzept erstellt worden. Als „nahversorgungsrelevant“ definiert das Einzelhandelsentwicklungskonzept auf Seite 3 diese Sortimente:
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"Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren, Drogeriewaren, Blumen, Zeitschriften, Zeitungen"
- 7
Das Einzelhandelsentwicklungskonzept gibt einen „Expansionsrahmen“ von zusätzlich 1.300 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente vor. Im Übrigen wird eine Entwicklungsstrategie dargelegt.
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Am 02.12.2014 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "Gewerbegebiet" mit dem wesentlichen Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung bzw. den Anbau eines Discountmarktes an den vorhandenen Verbrauchermarkt im Plangebiet. Zu den Gründen heißt es in der Niederschrift der Sitzung:
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"Der Famila-Verbrauchermarkt möchte mit umfangreichen Umbau-und Modernisierungsmaßnahmen seinen Standort in Leck stärken, ohne dass die Verkaufsfläche erhöht wird. Außerdem ist geplant, dass der in der Rudolf-Diesel-Straße ansässige Aldi-Markt auf das Famila-Grundstück umzieht. Dazu soll an den vorhandenen Verbrauchermarkt angebaut werden. Die Verkaufsfläche des Aldi-Discountmarktes soll sich von jetzt rund 800 m² auf 1200 m² erhöhen."
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Vorgesehener Plangeltungsbereich war nur das Flurstück 249 (späterer Teilgeltungsbereich 1).
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Am 09.06.2015 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschuss einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13a BauGB abgesehen wird.
- 12
Der Planentwurf sah als beabsichtigte textliche Festsetzungen vor:
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1. Art der baulichen Nutzung:
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Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von zwei großflächigen Einzelhandelsbettrieben. Zulässig sind:
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- Ein Lebensmitteldiscountmarkt mit maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche,
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- Ein Verbrauchermarkt mit maximal 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mall-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche.
- 17
2. Maß der baulichen Nutzung:
- 18
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.“
- 19
Die Bekanntmachung unter Hinweis darauf, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit Bekanntmachung der weiteren Angaben gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB und unter Hinweis auf den Auslegungsort und -zeitraum erfolgte in der Zeit vom 17.07. – 25.07.2015, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 sodann in der Zeit vom 27.07. – 27.08.2015.
- 20
Mit Stellungnahme vom 28.07.2015 machte die Landesplanung Bedenken gegen die Ausweisung zusätzlicher großflächiger Einzelhandelsflächen geltend. Darüber hinaus verwies sie im Hinblick auf die beabsichtigte Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Notwendigkeit einer UVP-Vorprüfung.
- 21
Die Antragstellerin machte während der ersten Auslegung des Planentwurfs keine Bedenken geltend.
- 22
Aufgrund der Stellungnahme der Landesplanung beschloss der Infrastruktur- und Umweltausschusses am 09.02.2016 einen zweiten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Danach war erneut eine Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren vorgesehen; von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Außerdem wurde die Frist der öffentlichen Auslegung und zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Zusätzlich in den Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einbezogen wurde als Teilgeltungsbereich 2 der nördliche Teil des der Antragstellerin gehörenden Grundbuchgrundstücks mit dem Flurstück … . Gegenstand des Beschlussentwurfs waren zudem die textlichen Festsetzungen, wie sie anschließend dem Auslegungsexemplar entsprachen. Entsprechend der Anregung der Landesplanung hatte die Antragsgegnerin zum Bebauungsplanentwurf eine UVP-Vorprüfung durchgeführt und deren Ergebnis mit der Anlage 1 zum ausliegenden Begründungsentwurf dokumentiert.
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Die Auslegungsbekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 23.03.2016 - 31.03.2016, die Auslegung des zweiten Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 in der Zeit vom 04.04.2016 - 18.04.2016.
- 24
Wegen der Einbeziehung des Altstandorts Aldi auf dem Flurstück 413 in den zusätzlich aufgenommenen Teilgeltungsbereich 2 sah die Landesplanung in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2016 ihre mit Schreiben vom 28.07.2015 aufgegebene "Maßgabe" als erfüllt an.
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Innerhalb der zweiwöchigen (zweiten) Auslegungsfrist trug die Antragstellerin Bedenken gegen den Planentwurf mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2016 vor.
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Am 30.06.2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die ihr vorliegende Abwägungssynopse (Bl. 162 ff) den Satzungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und beauftragte den Bürgermeister zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde der Antragstellerin das Ergebnis der Abwägung durch Übersendung eines Auszuges des Beschlussprotokolls übermittelt.
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Die am 30.06.2016 beschlossene Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 wurde am 22.09.2016 ausgefertigt.
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Die Bekanntmachung der Beschlussfassung erfolgte durch Aushang vom 26.09.2016 - 04.10.2016 (abgenommen am 07.10.2016). Die Satzung ist am 04.10.2016 in Kraft getreten. In den textlichen Festsetzungen - Teil B - heißt es:
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"Teilgeltungsbereich 1:
- 30
1. Art der baulichen Nutzung:
- 31
Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Zulässig sind
- 32
- Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m2 Verkaufsfläche,
- 33
- Verbrauchermärkte mit maximal je 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mail-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche
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2. Maß der baulichen Nutzung:
- 35
…………………………...
- 36
Teilgeltungsbereich 2:
- 37
Der Text (Teil B) wird wie folgt ergänzt:
- 38
Es sind nur folgende nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig:
- 39
Möbel, Bau- und Gartenbedarf, Camping, Bodenbelag / Tapeten, Heimtextilien, Weiße Ware /Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik, Büro- und Informationstechnik, Tiere und Zooartikel, Kfz-Zubehör, Kfz / Zweiräder"
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Zu den zwei Teilgeltungsbereichen heißt es auf Seite 4 der beschlossenen Begründung unter Ziff. 2.2 :
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"Bei der neuen Nutzung im Teilgeltungsbereich 1 geht es um einen Umzug des Lebensmitteldiscounters von seinem alten Standort in Teilgeltungsbereich 2.
- 42
Eine Nachfolgenutzung des Altstandorts durch nahversorgungs- und / oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann.
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Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem könnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralem Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereichs aus dem Gleichgewicht geraten.
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Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht-zentrenrelevantes Sortiment eingeschränkt.
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Diese Einschränkung wird als vertretbar angesehen, da hier lediglich das zulässige Sortiment eingeschränkt wird. Da weiterhin eine breit gefächerte Einzelhandelsnutzung möglich sein wird, tritt eine wesentliche Wertminderung des betroffenen Grundstücks nicht ein.
- 46
[……………….]
- 47
Die Warengruppen Camping, Weiße Ware / Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik und Büro- / Informationstechnik werden dabei im Einzelhandelskonzept zusammen mit weiteren Warengruppen als bedingt zentrenrelevant eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Zentrenrelevanz immer auf die Positionierung des Angebots ankomme.
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Die genannten Sortimente sind im Ortszentrum von Leck nicht vertreten und es besteht auch wenig Aussicht darauf, dass sich diese in absehbarer Zeit dort ansiedeln. Das Ziel der Gemeinde ist es vielmehr, die im Ortszentrum vertretenen Sortimente dort zu halten und zu schützen. Daher soll an dem betreffenden Standort im Gewerbegebiet die Möglichkeit einer Ansiedlung eröffnet werden."
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In der als Anlage 1 der Planbegründung beigefügten Dokumentation der UVP- Vorprüfung heißt es zu den vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen in Ziffer 1.4 u.a.:
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"Das Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung und das Verkehrsaufkommen auf den anliegenden Straßen vorbelastet. Die Umgebung des Plangebiets ist planungsrechtlich nicht durch störungsempfindliche Nutzungen geprägt. Durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebiets in Teilgeltungsbereich 1 ist keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten.
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[………….]
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Verkehrsbedingte Emissionen entstehen durch die bestehende Nutzung. Mit der Planänderung kann eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden sein, da ein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb hinzukommt."
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Am 30.05.2017 hat die Antragstellerin gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einen Normenkontrollantrag gestellt. Im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens hat der Kreis Nordfriesland mitgeteilt, dass ein Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und den Umbau des Famila-Warenhauses im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes eingereicht worden sei.
- 54
Am 24.11.2017 hat die Antragstellerin daraufhin den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gestellt.
- 55
Sie ist der Ansicht, dass sie antragsbefugt sei, da der Bebauungsplan gravierende negative Festsetzungen für ihr Grundstück vorsehe. Insoweit komme eine Verletzung ihres Grundeigentums in Betracht. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen erlaubten ihr den Betrieb einer Einzelhandelsnutzung. Diese Nutzung werde durch den angegriffenen Bebauungsplan massiv eingeschränkt bzw. aufgehoben.
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Ihr Antrag sei auch begründet. Ohne eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes bestehe die Gefahr, dass der eingereichte Bauantrag positiv beschieden werde und somit die unwirksamen und rechtswidrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes vollzogen würden. Hierdurch entstehe ihr ein erheblicher Schaden. Außerdem sei sie bis zum Abschluss des Normenkontrollantrages bei der Nutzung ihrer Immobilie auf den Bestandsschutz beschränkt. Baugenehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen ihrer Immobilie seien nicht möglich. Hierdurch könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur sehr schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Ein weiterer wichtiger Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung sei, dass bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin unwirksam sei und der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg haben werde.
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Die angegriffene Satzung leide bereits an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung unangemessen verkürzt worden seien. Die Antragsgegnerin habe in der erneuten öffentlichen Auslegung gravierende Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs vorgenommen, nämlich den Teilgeltungsbereich 2 neu in das Planungskonzept des Bebauungsplanes einbezogen. Hiermit sei eine schwerwiegende Veränderung des Gesamtplanungskonzeptes verbunden, so dass die Verkürzung der Auslegungsfrist nicht angemessen gewesen sei. Somit sei keine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt.
- 58
Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Damit habe sie der Anstoßfunktion nicht Genüge getan. Sofern eine Gemeinde - wie die Antragsgegnerin - Baupläne im Internet veröffentliche, dürfe sie nicht bestimmte Pläne davon ausnehmen.
- 59
Außerdem habe die Antragsgegnerin lediglich einen sogenannten Nummernplan ausgelegt. Für den betroffenen Bürger sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, in welchem räumlichen Bezug der Entwurf des Bebauungsplanes stehe.
- 60
Die Antragsgegnerin habe das Bebauungsplanverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB durchgeführt. Ein solches Verfahren sei jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im vorliegenden Fall bestehe gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Den im Hinblick auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anzulegenden Maßstab habe die Antragsgegnerin hier verkannt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden durch das Bauvorhaben überschritten. Die unmittelbar benachbarten Wohngebiete würden durch die Verkehrsimmissionen erheblich belastet. Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei daher eine Planung nach § 13a BauGB nicht zulässig.
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Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung, hier gegen das siedlungsstrukturelle und städtebauliche Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2010. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin am 27.02.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes nicht mehr aktuell seien. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen könne, eine städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsstrukturen vorzunehmen, ohne auf ein wirksames Einzelhandelskonzept zugreifen zu können.
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Die angegriffene Satzung verstoße auch gegen die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vorliegend würden ausschließlich die privaten Interessen des Grundstückseigentümers bevorzugt, auf dessen Grundstück sich der Famila-Vollsortimenter befinde und wo zukünftig auch der Aldi-Markt angesiedelt werden solle. Es sei überhaupt nicht erkennbar, weshalb allein dieser Eigentümer von dem Bebauungsplan profitieren solle.
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Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, weil ihre Eigentumsinteressen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einem gravierenden Mangel im Abwägungsergebnis sei bereits dann auszugehen, wenn die Planung derart unausgewogen sei, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange stehe. Das sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin habe sich nicht einmal ansatzweise mit ihren Interessen an der Beibehaltung der ursprünglichen Situation befasst, geschweige denn ihre Planungsabsichten in der Begründung der Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 dargelegt. Eine Begründung bzw. Rechtfertigung für ihre Planungsintention habe die Antragsgegnerin nicht geliefert. Ohne jegliche Untersuchung der Einzelhandelsstrukturen in ihrer Gemeinde habe sie die streitgegenständlichen Festsetzungen getroffen und behauptet, dass eine Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück zentrenschädlich wäre. In Kenntnis des Fehlens aktueller verbindlicher Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, umfangreiche Sortimentsbeschränkungen auf ihrem Grundstück ohne städtebauliche Rechtfertigung festzusetzen.
- 64
Die Einschränkungen der Art der zulässigen Nutzung ihres Grundstücks durch die getroffenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien fehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seien nicht gegeben. Vorliegend werde bereits nicht klar, was die Antragsgegnerin mit der Festsetzung "Weiße Ware" meine. Damit habe sie eine Unterart geschaffen, die es in der Realität nicht gebe. Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürften sich aber nur auf solche Nutzungsarten beziehen, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden seien. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen festgesetzt werden könnten, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspreche. Zwingende Voraussetzung für eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung sei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergebe und geeignet sei, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen. An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehle es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen bestimmt seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten daher die besonderen städtebaulichen Gründe auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein. Um eine derartige besondere städtebauliche Rechtfertigung zu erreichen, sei eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation und eine aktuelle individuelle Betrachtung der als zentrenrelevant gewerteten Sortimente erforderlich. Seitens der Antragsgegnerin werde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens offen zugegeben, dass es eine aktuelle Betrachtung der Einzelhandelsstrukturen in ihrem Gemeindegebiet nicht gebe und das Einzelhandelsentwicklungskonzept aus dem Jahre 2007 nicht mehr aktuell sei sowie keine verbindlichen Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen im Gemeindegebiet vorliegen würden. Unter diesen Voraussetzungen könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine sachgerechte Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt sei. Selbst wenn das Einzelhandelskonzept noch als verbindlich angesehen würde, habe die Antragsgegnerin einen gravierenden Fehler begangen, indem sie die Sortimente, die auf ihrem Grundstück noch veräußert werden dürften, willkürlich bestimmt habe. Die Antragsgegnerin habe sich offensichtlich einzelne zentrenrelevante Sortimente aus dem nicht mehr aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzept herausgesucht und deren Zulässigkeit im Sinne einer Sortimentsbeschränkung befürwortet. Diese Auswahl erscheine völlig willkürlich. Eine städtebauliche Rechtfertigung bzw. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerecht werdende Abwägung sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Dieses Abwägungsdefizit führe automatisch zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes.
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Zudem habe die Antragsgegnerin parzellenscharf unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließlich für ihr Grundstück die Einzelhandelsnutzung massiv eingeschränkt. Die Antragsgegnerin habe völlig verkannt, dass im Rahmen des Bestandsschutzes eine neue Einzelhandelsnutzung in ihr Bestandsgebäude einziehen könne und damit städtebauliche Wirkungen verbunden seien, die sie durch das Bebauungsplanverfahren zu vermeiden versuche. Selbst wenn der Aldi-Markt in das neu festgesetzte Sondergebiet umziehe, könne sie selbstverständlich eine vergleichbare Einzelhandelsnutzung auf der Grundlage der bestehenden Baugenehmigung in das Bestandsobjekt einziehen lassen. Durch die restriktiven Festsetzungen auf ihrem Grundstück greife die Antragsgegnerin in ihre Wettbewerbsfreiheit als auch in die Eigentumsgarantie ein. Zudem habe die Antragsgegnerin es versäumt, Bestandssicherungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO zu untersuchen. Sie habe es auch im Rahmen ihrer Abwägung versäumt, etwaige Planschadensersatzansprüche zu berücksichtigen.
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Schließlich handele es sich um einen sogenannten "Nummernplan", da die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan lediglich "10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12" genannt habe. Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes reiche dies nicht aus.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit umfangreichen Darlegungen entgegen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Gemeindevertretung das Einzelhandelsentwicklungskonzept in ihrer Sitzung am 27.02.2014 als „in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell“ bezeichnet habe.
II.
- 68
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.
- 69
1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 70
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag (1 KN 13/17) innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
- 71
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person ei-nen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der An-tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als mög-lich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris Rn. 20). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
- 72
Dies zugrunde gelegt, ist die Antragstellerin antragsbefugt. An ihrer Antragsbefugnis bestehen hier im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück … keine Zweifel, da die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nunmehr im Wege einer Sortimentsbeschränkung eine Herabzonung für den Teilgeltungsbereich 2 (= Flurstück …) vorsieht. Durch die Änderungsplanung ist die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks auf den genehmigten Bestand "eingefroren". Die Antragstellerin könnte dort über den Bestandsschutz hinausgehend keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ohne jegliche Sortimentsbeschränkung betreiben; sie wird auch im Hinblick auf die zulässige maximale Verkaufsfläche auf den Bestand von 1.000 m2 gesetzt.
- 73
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.
- 74
a. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 bzw. dessen Vollzug setzt die Antragstellerin keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
- 75
Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweilen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Allein der Vollzug eines Bebauungsplanes stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt ( vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 - m.w.N.).
- 76
Gemessen an diesem Maßstab ist hier kein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, zu erkennen. Dafür kommt es darauf an, ob die Antragstellerin schwere Opfer zu gegenwärtigen hat, die aus der Planung des Teilgebietes 2 (Flurstück …) resultieren. Das ist nicht der Fall. Trotz der Herabzonung kann die Antragstellerin weiterhin die bestandskräftig genehmigte Nutzung ausüben. Der Umstand, dass Aldi beabsichtigt, mit seinem Ladenlokal in das Teilgebiet 1 umzuziehen, ist unerheblich, denn der Umzug ist Folge einer wirtschaftlichen Entscheidung von Aldi und nicht einer Festsetzung des Bebauungsplanes.
- 77
b. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
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Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen und wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 m.w.N. -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 79
aa. Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Außervollzugsetzung zwar dringend geboten sein, da nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland mit einer sachlichen Entscheidung über den Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und dem Umbau des Famila-Warenhauses im Teilgeltungsbereich 1 ab Ende Januar 2018 zu rechnen ist. Es liegt damit eine Situation vor, die zu irreversiblen oder schwer rückgängig zu machenden Folgen des Vollzugs des Bebauungsplans führt. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland trifft ihre Entscheidung über den Bauantrag auf der Grundlage der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12; insofern gehört diese Entscheidung auch zum "Vollzug" dieses Planes. Nach Erteilung einer Baugenehmigung würde sich das im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin erledigen, da ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO einen - dann - bereits erfolgten "Vollzug" des Bebauungsplans nicht mehr suspendieren oder (gar) beseitigen könnte. Das folgt daraus, dass eine einstweilige Anordnung im Normkontrollverfahren lediglich die künftige Anwendung der Norm (Bebauungsplan) zu suspendieren vermag. Wenn eine Baugenehmigung bereits erteilt worden ist, ist (auch einstweiliger) Rechtsschutz dagegen nur noch im Wege des Widerspruchs (und ggf. der Klage) und eines Antrags nach § 80a VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Da ein diesbezüglicher einstweiliger Rechtsschutz einem anderen "Prüfprogramm" folgt als derjenige nach § 47 Abs. 6 VwGO und insbesondere nicht ohne weiteres auch die Prüfung eventueller Abwägungsmängel des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans mit umfasst, würde die Antragstellerin nach Ergehen einer Baugenehmigung für den Aldi-Markt irreversible Einschränkungen ihres (einstweiligen) Rechtsschutzes erleiden.
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bb. Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich indessen, dass der angefochtene Bebauungsplan nicht offensichtlich unwirksam ist und deshalb nicht offensichtlich von einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
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(1) Die Antragstellerin rügt, dass die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sei, dieser Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich sei und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe.
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Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Dauer der zweiten Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und eingeräumte Frist zur Stellungnahme vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 - zwei Wochen, von Montag bis Montag - waren ausreichend. Die grundsätzlich vorgegebene Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurde damit im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB "angemessen" verkürzt.
- 83
Um wie viele Tage die grundsätzlich geltende Monatsfrist bei einer erneuten Auslegung verkürzt werden kann, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Die Frist von zwei Wochen des bis zum EAG Bau 2004 geltenden Rechts ist keine zwingende Mindestdauer, kann aber als Anhaltspunkt für die zulässige Fristverkürzung gelten. Eine Regel ist damit aber nicht verbunden. Eine unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich vielmehr daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Der Öffentlichkeit muss genügend Zeit bleiben, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur mit dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung und anderen Unterlagen zu befassen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28 m.w.N; dazu auch OVG Münster, Urteil vom 19.07.2013 - 10 B 107/11.NE -, juris Rn. 59 ff). Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Dazu ist die (zusätzliche) Komplexität der nach der ersten Auslegung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen für die Planungskonzeption in den Blick zu nehmen.
- 84
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Beachtung der Einzelfallumstände ist die Dauer der Auslegung und Gelegenheit zur Stellungnahme im vorliegenden Fall angemessen auf 2 Wochen verkürzt worden. Richtig ist zwar, dass erstmals mit der 2. Auslegung das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück … als Teilgeltungsbereich 2 in die Planung einbezogen worden ist. Nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen zum Teilgeltungsbereich 2 ging es dabei aber lediglich um einen Teilausschluss zulässiger Einzelhandelsnutzungsarten für das Flurstück … . In der Planbegründung ist dabei unter Ziffer 2.2. auf das Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2007 und die dort gegebenen Anhaltspunkte für eine Klassifikation der Zentrenrelevanz von Sortimenten ausdrücklich hingewiesen worden. Außerdem ist in der Begründung die Sortimentsbeschränkung erläutert worden. Für die von der Planänderung allein betroffene Antragstellerin war es danach ohne größeren Aufwand binnen kürzester Zeit, möglich zu erkennen, welche Nutzungsarten nach dem geänderten Plankonzept für ihr Flurstück noch zulässig und welche unzulässig sein sollten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Erwägungen waren für ein Verständnis der geänderten Planung nicht erforderlich. Unbeschadet der von der Antragstellerin angeführten Ferienzeit war auch eine Stellungnahme in diesem Zeitraum möglich.
- 85
(2) Der von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Hinweis der Antragsgegnerin auf die erneute öffentliche Auslegung vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Nichterwähnung des § 4a Abs. 4 BauGB) bereits kein beachtlicher Verfahrensfehler. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB schafft eine Rechtsgrundlage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Abs. 4 Satz 1 sieht insoweit eine zusätzliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auch durch das Internet vor (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 34 m.w.N.). Eine Pflicht zur vollständigen Aufnahme aller Bekanntmachungen im Internet lässt sich daraus aber nicht ableiten.
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(3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nicht um einen ausgelegten "Nummernplan" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2/99 -, juris Rn. 14.) Diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Bebauungsplan zugrunde, der bei der Schlussbekanntmachung allein mit einer Nummer, ohne Verweis auf seinen Plangeltungsbereich, bekannt gemacht worden war. Davon kann hier angesichts der Auslegungsbekanntmachungen nicht die Rede sein.
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In beiden Auslegungsbekanntmachungen ist ein Übersichtsplan mit deutlicher Markierung des Plangebietes abgebildet, gefolgt von der Bezeichnung "Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 'Gewerbegebiet' "; ergänzend wird unmittelbar darunter das Bebauungsplangebiet auch textlich angegeben. Das ist auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kennzeichnung des Plangebietes ausreichend.
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(4) Die angefochtene 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 ist zulässigerweise im Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt worden (Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m²).
- 89
Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
- 90
§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
- 91
Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
- 92
Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nr. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
- 93
Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund "überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
- 94
Die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche von 1.200 m2 - bezogen.
- 95
Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist hier durchgeführt worden. Das ergibt sich bereits aus der Anlage 1 zum Begründungsentwurf zur zweiten Auslegung (Blatt 134 ff. BA). Diese entspricht der Anlage 1 zur beschlossenen und anschließend bekannt gemachten Bebauungsplansatzung mit Begründung.
- 96
Ein beachtlicher Verfahrensfehler, etwa weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB wäre, ist nicht erkennbar.
- 97
Im Rahmen der UVP-Vorprüfung hat die Antragsgegnerin u.a. - siehe Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung - die vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen betrachtet. Zu deren Abschätzung bedurfte es nicht der Einholung eines Verkehrs- und/ oder Lärmgutachtens. Die Einschätzung der Antragsgegnerin aufgrund überschlägiger Prüfung, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien - u.a. dort Ziffer 1.4 "Umweltverschmutzungen und Belästigungen" und Ziffer 3 "Merkmale der möglichen Auswirkungen" - keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben wird, ist nachvollziehbar und hat zur Folge, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
- 98
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin den insoweit anzulegenden Maßstab des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtet. Danach gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird.
- 99
Ausgehend hiervon sind die diesbezüglichen Erwägungen in Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes mit dem Ergebnis, dass mit der Planänderung im Hinblick auf das Schutzgut "Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit" durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebietes im Teilgeltungsbereich 1 keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten und im Hinblick auf das Schutzgut "Klima/Luft" allenfalls eine geringfügige Verschlechterung der Situation verbunden ist, nachvollziehbar.
- 100
Die zur vorher geltenden planungsrechtlichen Situation mit der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einhergehende erhöhte Verkaufsfläche (1.200 m² Verkaufsfläche Lebensmitteldiscounter) kann insbesondere keine nennenswerten Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen zur Folge haben. Das käme selbst bei einer "worst case" Betrachtung auch dann nicht in Betracht, wenn auf dem Flurstück 249 zu der mit dem Famila-Markt bereits ausgenutzten Verkaufsfläche von 3.000 m² zzgl. 500 m² Mall-Fläche weitere 1.200 m² Verkaufsfläche für den Aldi-Markt hinzukämen und auf dem Flurstück 413 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher verbliebe. Unter Zugrundelegung von allgemeinen Erfahrungswerten der "Parkplatzlärmstudie" des Bay. Landesamtes für Umwelt [6. Aufl., S. 34] ist für den im Teilgeltungsbereich 1 dort nach Nr. 1 der Textfestsetzung des Bebauungsplans zugelassenen Lebensmitteldiscountmarktes mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche von stündlich ca. 0,8 Fahrzeugbewegungen je 10 m² Verkaufsfläche (Wert für eine Kleinstadt) auszugehen, was bei einer Öffnungszeit von max. 13 Std. einer täglichen Menge von 1.248 Verkehrsbewegungen entspricht. Die Parkplatzlärmstudie ist (auch) in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkannt worden; sie kann im Regelfall als eine auf der „sicheren Seite“ liegende Grundlage für die Häufigkeit von Verkehrsbewegungen herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 64; VGH München, Urteil vom 05.09.2017 - 2 N 16.1308 -, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 71). Selbst bei der o.a. "worst case" Betrachtung würde sich mit dem neuen Aldi-Markt auf dem Flurstück 249 das bisherige Verkehrsaufkommen im Plangeltungsbereich (großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher im Teilgeltungsbereich 2 = 1.040 Verkehrsbewegungen; Famila-Markt im Teilgeltungsbereich 1 = 3.692 Verkehrsbewegungen) und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 26 % erhöhen. In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt (OVG Schleswig, Urteil vom 14.11.2016 - 1 KN 15/15 -, juris Rn. 25). Lärmzunahmen unterhalb von 3 dB(A) können im Regelfall vom menschlichen Gehör nicht oder kaum wahrgenommen werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 17.09.2014 - 1 KN 20/14 -, juris Rn. 23).
- 101
Die dem Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 zuzurechnende Lärmzunahme wäre erst relevant, wenn diese oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle (s. o.) läge. Das ist auf der Grundlage der o. g. Zahlen auszuschließen, weil die Zunahme des Immissionswerts deutlich unter 3 dB(A) liegt. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu befürchten sind und auch nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
- 102
Für die von der Antragstellerin behauptete Überschreitung der nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bedingt durch den gewerblichen (im Wesentlichen: Parkplatz- und Anlieferungs-) Lärm auf dem Flurstück 249, ist auch im Hinblick auf die südöstlich des Famila-Marktes benachbarte Wohnbebauung nichts ersichtlich. Bei einem neu im Teilgeltungsbereich 1 hinzukommenden Lebensmitteldiscountmarkt mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche würde sich das dortige Verkehrsaufkommen mit weiteren 1.248 Verkehrsbewegungen und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 34 % und damit - siehe oben - nur unwesentlich erhöhen. Die Antragstellerin trägt dazu auch substantiiert nichts vor. Selbst wenn es bei bestimmten, insbesondere nächtlichen Nutzungen (ggfs. Lieferverkehr) einen Lärmkonflikt geben sollte, könnte der dann planbedingte Interessenkonflikt auf der nachgelagerten Vorhabengenehmigungsebene einer Lösung zugeführt werden.
- 103
(5) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB.
- 104
Der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) setzt gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 im Hinblick auf den Einzelhandel als Ziele fest:
- 105
"Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig (siedlungsstrukturelles Integrationsgebot).
- 106
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur an städtebaulich integrierten Standorten im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig (städtebauliches Integrationsgebot)."
- 107
(a) Die Gemeinde Leck ist nach Maßgabe des § 2 ZÖSysV SH 2009 ein Unterzentrum im Sinne des Zentrale-Orte-Systems mit - unter Einbeziehung des ihr gemäß § 7 ZÖSysV SH 2009 zugeordneten Nahbereichs (Gemeinden Achtrup, Bramstedtlund, Karlum, Klixbüll, Ladelund, Sprakebüll, Stadum, Stedesand, Tinningstedt und Enge-Sande) - 15.484 Einwohnern per 31.12.2001 (vgl. S. 90 des Regionalplans 2002 für den Planungsraum V i.V.m. Zielfestlegungen unter Ziff. 2.2 Abs. 1 und Ziff. 2.2.3. des LEP 2010.
- 108
Gemäß der Zielfestlegung unter Ziff. 2.8 Abs. 5 LEP sind - als Kongruenzgebot - in Unterzentren mit mehr als 15.000 Einwohnern (unter Einschluss des Nahbereichs) "Einzelhandelseinrichtungen, Einkaufszentren und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs mit bis zu 5.000 Quadratmetern Verkaufsfläche je Einzelvorhaben" zulässig. Dies hat die Landesplanung mit Schreiben vom 28.07.2015 der Antragsgegnerin bestätigt.
- 109
(b) Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene siedlungsstrukturelle Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010 liegt nicht vor.
- 110
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin auf Seite 15 ihrer Abwägungssynopse:
- 111
"Das Plangebiet zur Ansiedlung dieses Betriebs befindet sich innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiets der Gemeinde Leck, so dass die Planung dem siedlungsstrukturellen Integrationsgebot nach Ziff. 2.8 Abs. 5 [richtig: Abs. 6] LEP 2010 entspricht. Dieses wurde von der Landesplanungsbehörde ausdrücklich bestätigt."
- 112
Tatsächlich hat die Landesplanung mit Schreiben vom 08.04.2016 bestätigt, dass "der geplanten Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Leck und den damit verfolgten Planungszielen keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen."
- 113
(c) Ebenso wenig verstößt die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010.
- 114
Ein solcher Verstoß der angegriffenen Bauleitplanung gegen das städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziffer 2.8 Abs. 6 LEP 2010 scheidet schon deshalb aus, weil es sich insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht um ein raumordnungsrechtliches Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB handelt (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 22.04.2010 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 134).
- 115
Selbst wenn man dies anders sähe, läge kein Verstoß dagegen vor.
- 116
Die Antragsgegnerin räumt zu Recht ein, dass es sich bei den plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkten mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 um ein typisches Kernsortiment handelt (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.2).
- 117
Nach den zutreffenden Ausführungen der Landesplanung im Schreiben vom 08.04.2016 und den Gründen in der Abwägungssynopse (Seite 15) der Antragsgegnerin fehlt es an der Zentrenrelevanz.
- 118
Unter zentrenrelevanten Sortimenten sind die Sortimente zu verstehen, die in besonderem Maß die Angebotsstruktur der Innenstädte prägen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel nur einen geringen Flächenanspruch haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Die nicht-zentrenrelevanten Sortimente sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie einen in der Regel hohen Flächenanspruch aufweisen und überwiegend mit dem Pkw transportiert werden müssen. Eine allgemeingültige Abgrenzung von zentrenrelevanten Sortimenten erscheint aber regelmäßig nicht möglich, so dass die Frage der potentiellen Zentrenschädlichkeit bestimmter Sortimente nur vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten beantwortet werden kann. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen der Einzelhandelsbestand in den einzelnen Zentren, die zentrenbezogenen Zielsetzungen der Stadtplanung sowie deren Konkretisierung für die Funktion "Einzelhandel" und die zentrentragenden Effekte der einzelnen Handelssortimente (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.21 f.). Die Auffassung darüber, welche Sortimente zentrenrelevant und welche es nicht sind, unterliegen daher keiner einheitlichen Bewertung. Stets sind die besonderen städtebaulichen Gründe anhand der örtlichen Situation zu beachten. Eine abweichende städtebauliche Situation kann beispielsweise darin bestehen, dass der Betrieb in einer für die Wohnbevölkerung gut erreichbaren Lage errichtet werden soll (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.23 f.).
- 119
Ausgehend von diesem Maßstab können Nahrungsmittel zwar grundsätzlich zu den Sortimenten mit zentrenbildendem Charakter rechnen, allerdings lässt die örtliche Situation auch eine Charakterisierung als Nahversorgungssortiment zu (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.22 f.).
- 120
Es ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung daher nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf die konkreten Verhältnisse im Gemeindegebiet und unter Einschluss der Situation in den Gemeinden des Nahbereichs - in Übereinstimmung mit der Landesplanung - eine raumordnungsrechtliche Zentrenrelevanz der plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 verneint hat (Seite 15 und 18 der Abwägungssynopse).
- 121
Das überschaubare Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von Dezember 2007 (Seite 21 ff) im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Bereich der Hauptstraße den Ortskern bildet, in dem sich mit 38 Ladengeschäften gut 31 % der in der Gemeinde vorhandenen Verkaufsfläche und rund 56 % der Ladengeschäfte befinden. Knapp 52 % der Verkaufsflächen und rd. 22 % der Ladengeschäfte (15) befinden sich danach im großflächig strukturierten Gewerbegebiet; die übrigen Verkaufsflächen verteilen sich im restlichen Gemeindegebiet auf 15 Ladengeschäfte (22 %). Der nahversorgungsrelevante Bedarf wird dabei zum Großteil im Gewerbegebiet angeboten (rd. 64 % bzw. rd. 4880 m2). Auf den Ortskern entfallen rd. 32 % der Gesamtfläche dieser Bedarfsgruppe; die besondere Bedeutung des Gewerbegebiets für den periodischen Bedarf liegt v.a. in den großflächigen Betrieben von Aldi, Lidl und Famila begründet.
- 122
Das Einzelhandelsentwicklungskonzept von 2007 und die dortige Einordnung des Tagesbedarfs an Nahrungsmitteln als hoch zentrenrelevant steht dem nicht entgegen. Nach Aktenlage ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei diesem Einzelhandelsentwicklungskonzept um ein von der Gemeinde förmlich beschlossenes (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2017, § 1 Rn. 174) städtebauliches Entwicklungskonzept handelt, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen wäre; dies gilt umso mehr, als es in Ziffer 1.4 der Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 heißt, die Gemeindevertretung habe am 27.04.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Konzeptes in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell seien. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar besteht grundsätzlich eine Bindung an die Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts. Eine Abweichung von einem Konzept ist jedoch möglich, um situationsgemäß beispielsweise auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklung zu berücksichtigen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 175 m.w.N.).
- 123
(6) Der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr.12 fehlt es auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- 124
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris Rn. 10).
- 125
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde; von einer gegen den Grundsatz der Planrechtfertigung verstoßenden Gefälligkeitsplanung kann nicht die Rede sein.
- 126
Der Senat hat sich zur Frage einer Gefälligkeitsplanung bereits in seinem Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 53 verhalten:
- 127
"Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei ‚nur‘ für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren... Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten ‚Interessenten‘ zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt... Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen ‚Gefälligkeitsplanung‘, wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt."
- 128
So liegt es auch hier. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung einen städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und c BauGB) beachtet und dies im Ergebnis zu einer zugunsten einer bestimmten Grundstückseigentümerin vorteilhaften Planung führt, lässt nach den dargestellten Grundsätzen keinen Schluss auf eine Gefälligkeitsplanung zu. Im Übrigen zeigt die Planbegründung unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] zusammen mit der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin,
- 129
"Es trifft nicht zu, dass die Planung deswegen lediglich durchgeführt wird um private Interessen zu befriedigen. Die Planung zugunsten dieses bestimmten Vorhabens ist gerechtfertigt, da damit städtebauliche Ziele verfolgt werden. Eine Zusammenführung des Famila- und des Aldi-Marktes an einer zentralen und gut erreichbaren Stelle des Gewerbegebietes führen zu einer besseren Erreichbarkeit für die Bevölkerung (durch kombinierte Einkäufe), einer Bündelung des ruhenden Verkehrs und damit insgesamt zu einem geringen Verkehrsaufkommen. Auch können an dem neuen Standort die Bedingungen für einen modernen und den gesteigerten Bedürfnissen angepassten Nahrungsmitteleinzelhandel verwirklicht werden…
- 130
dass sie mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt. Eine unzulässige sogenannte Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, liegt darin erkennbar nicht. Dem steht auch nicht der im Aufstellungsbeschluss vom 02.12.2014 unter Ziffer 6 dargelegte Inhalt eines städtebaulichen Kostenübernahmevertrages entgegen. Nach nicht bestrittener Darstellung der Antragsgegnerin heißt es in § 2 des städtebaulichen Vertrags:
- 131
"Die Verantwortung der Gemeinde bleibt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben unberührt. Die Planung wird allein nach öffentlichen Planungsgrundsätzen erfolgen. Planungswünsche des Projektträgers werden bei Einklang mit der gemeindlichen Planung berücksichtigt. Der Projektträger hat keinen Anspruch auf bestimmte Festsetzungen und einen Abschluss des Verfahrens.
- 132
Dem Projektträger ist bekannt, dass die verfahrensrechtlich erforderlichen Beschlüsse von der Gemeindevertretung der Gemeinde Leck zu fassen sind und kein Anspruch auf Beschlüsse eines bestimmten Inhalts besteht. Hieran ändert auch die Kostenbeteiligung nichts."
- 133
Dieser Vertragsinhalt lässt eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, nicht erkennen.
- 134
(7) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin leidet auch nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.
- 135
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 22). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
- 136
Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen.
- 137
(a) Ein Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Pflicht der Gemeinde, bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten, liegt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Aufstellung eines aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auch vor dem Hintergrund der geplanten Sortimentsbeschränkung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht vor.
- 138
Welche Anforderungen an die Darlegung der Auswirkungen eines Vorhabens zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3).
- 139
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind zwar die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Gegenstand der Berücksichtigungspflicht ist das Ergebnis des Konzepts oder der Planung, d.h. der von der Gemeinde beschlossene Planinhalt. In Betracht kommen dabei auch Entwicklungsvorstellungen hinsichtlich der Infrastruktur. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB enthält allerdings als Voraussetzung einer abwägungsfehlerfreien Bebauungsplanung keine Verpflichtung zur Aufstellung von städtebaulichen Entwicklungsplänen, sondern setzt diese voraus. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich im Übrigen nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Der planenden Gemeinde steht es daher frei, ein Einzelhandelskonzept ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben. Ebenso kann die Gemeinde Aussagen eines früheren Einzelhandelsentwicklungskonzepts teilweise übernehmen, teilweise aber auch aktualisieren und der neuen Entwicklung anpassen; insoweit ist eine Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots möglich, um situationsgemäß auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Ein Planungskonzept der Gemeinde muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden. Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen und der örtlichen Situation ab (vgl. zum Ganzen: OVG Koblenz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, juris Rn. 31 u. 37; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 114; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 1 Rn. 175). Im Ergebnis ist allein maßgeblich, ob die Planung das Ergebnis einer vollständigen und damit gerechten Abwägung ist.
- 140
Gemessen daran war es nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin - es handelt sich um eine auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Einzelhandels überschaubare Gemeinde - vor dem Hintergrund der legitimen Planungsziele und den raumordnungsrechtlichen Maßgaben der Landesplanung kein aktualisiertes Einzelhandelsentwicklungskonzept vor der Bebauungsplanung erstellt hat.
- 141
(b) Der Sortimentsbeschränkung im Teilgeltungsbereich 2 liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde, welches Grundlage der Abwägung geworden ist und auch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis keinen offensichtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
- 142
Sie ist zunächst insbesondere im Hinblick auf die für den Teilgeltungsbereich 2 festgesetzte Beschränkung hinreichend bestimmt; das gilt auch für den Begriff "Weiße Ware", bei dem es sich um eine gängige Sortimentsbezeichnung handelt (vgl. dazu nur VGH Mannheim, Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 70 m.w.N.) .
- 143
Die Entscheidung zum Ausschluss bestimmter Sortimente im Teilgeltungsbereich 2 findet i.ü. ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO.
- 144
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 05.06.2014 – 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, durch planerische Festsetzungen zu erfassen und zuzulassen oder auszuschließen. Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu ordnen. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert allerdings eine besondere städtebauliche Begründung, welche die konkrete Planungssituation ausreichend berücksichtigt und geeignet ist, ein städtebauliches Ziel zu rechtfertigen (Plausibilisierungspflicht). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5), wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt.
- 145
Gemessen an diesem Maßstab bestehen gegen die der Planung der 10. Änderung des Bebauungsplanes 12 zugrunde liegende Abwägung und das Abwägungsergebnis keine Bedenken; ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist jedenfalls nicht offensichtlich.
- 146
Die Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] definiert zunächst das Planungsziel, nämlich den Standort zu stärken, gleichzeitig aber zu vermeiden, dass am Altstandort von Aldi ein zusätzlicher Einzelhandel mit zentren-relevantem Sortiment entsteht. Zusammen mit der oben bereits zur städtebaulichen Erforderlichkeit zitierten Abwägungssynopse wird deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt.
- 147
Kann danach die Zusammenführung der Verkaufsflächen auf dem Flurstück 249 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der unbeschränkten Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 sowohl aus Gründen der von der Landesplanung geforderten Raumordnungsvorgaben als auch aus örtlichen Gründen nicht ermöglicht werden, ist eine Anpassung/Beschränkung der Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 eine städtebauliche Begründung, die sich aus der konkreten Planungssituation ergibt und geeignet ist, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen.
- 148
Das Abwägungsgebot wird insoweit dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende und den Teilgeltungsbereich 2 ausmachende Flurstücke … der Fall; das unmittelbar südlich angrenzende - ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende - Flurstück … liegt nicht im Plangeltungsbereich und kann auch künftig nach Maßgabe der Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 (unbeschränkte Einzelhandelsnutzung) weiter genutzt werden.
- 149
Mit dieser Nutzungseinschränkung (lediglich) für das Flurstück … hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft abgewogen.
- 150
Die Abwägungssynopse legt die Gründe für die getroffenen Festsetzungen für das Flurstück … in der Antragstellerin dar:
- 151
"Eine Nachfolgenutzung des Altstandortes durch nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungs-relevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann. Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem konnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereiches aus dem Gleichgewicht geraten. Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht zentren- relevantes Sortiment eingeschränkt."
- 152
Die weitere Abwägung der Antragsgegnerin (Abwägungssynopse - BA 179 f) zeigt sodann, dass sie den faktischen Ausschluss von zuvor zulässigen Nutzungen (Sortimentsbeschränkung) im Teilgeltungsbereich 2 nicht aufgrund des Einzelhandelskonzeptes, sondern aufgrund von Zielen der Raumordnung vorgenommen hat und die Ermittlung der zentrenrelevanten Sortimente auf der Grundlage der Einschätzung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2007 zwar vorgenommen wurde, allerdings die dort vorgeschlagene Zuordnung der Sortimente auf ihre Aktualität hin überprüft und auch im Hinblick auf den Teilgeltungsbereich 2 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - differenzierend angepasst wurden.
- 153
Nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin dabei dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstücke ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte.
- 154
Eine in diesem Sinne offensichtliche Ungleichbehandlung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen in den Teilgeltungsbereichen 1 und 2 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die bisher auf dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) genehmigte Nutzung mit dem zurzeit dort betriebenen Aldi-Markt bleibt von der Planung unberührt. Dass der Aldi-Markt an einen anderen Standort umziehen möchte, führt insoweit zu keinem anderen bauplanungsrechtlich relevanten Ergebnis. Im Übrigen wird der Antragstellerin zwar für den Fall, dass die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, im Hinblick auf eine künftige Nutzung ihres Grundstücks (bei einem Wegzug von Aldi) die Chance einer Nutzung ohne jegliche Sortimentsbeschränkung genommen; diese Chance ist indessen nicht im besonderen Maße schutzwürdig und hatte deshalb in der Abwägung und dem Abwägungsergebnis nur ein geringes Gewicht, wie die ausführlichen Gründe in der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin in ausdrücklicher Ergänzung der Begründung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 unter Hinweis auf den Ablauf der Siebenjahresfrist seit Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes und der daraus resultierenden Folge, dass deswegen kein Vertrauensschaden entstehen kann (§ 42 Abs. 2 BauGB), zeigen. Damit hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Antragstellerin angeführten Entschädigungsansprüchen auseinandergesetzt.
- 155
Dass nach Auffassung der Antragstellerin "alle" anderen Eigentümer im „Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans“ Nr. 12 "weiterhin jegliche zentrenrelevanten Güter verkaufen" dürfen und nur ihr allein das verwehrt werde, trifft nicht zu. Das gilt nur für das in ihrem Eigentum stehende andere Flurstück … und das Flurstück …, auf dem sich ein Lidl-Markt befindet.
- 156
Der Umstand, dass der auf dem Flurstück 413 vorhandene und genehmigte Aldi-Markt formellen Bestandsschutz genießt, der als solcher die Vermietung desselben Gebäudes an einen (Lebensmitteldiscounter-) Nachfolgemieter zuließe, wenn nicht die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, ist zwar zutreffend, bedarf aber keiner besonderen Erwähnung in der Bebauungsplanbegründung.
- 157
Im Ergebnis liegt weder ein offensichtlicher Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger offensichtlicher Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG.
- 158
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 159
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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