Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 44/17
Tenor
Das Verfahren (Hauptsache- sowie Zulassungsverfahren) wird eingestellt, soweit die Beteiligten den das Verpflichtungsbegehren betreffenden Teil des Rechtsstreits (Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend eine Sichtschutzwand) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin -vom 01.06.2017 - 2 A 246/15 - unwirksam.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.06.2017 im Übrigen, d.h. soweit die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 streitbefangen ist, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens im Übrigen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Für den in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits wird der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren im Übrigen wird auf 295,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin ist seit November 2011 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift „…“ im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt ebenso wie das nördlich benachbarte, durch einen ca. 1,50 m breiten Fußweg getrennte und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Erbpachtgrundstück „…“ der Beigeladenen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 der Beklagten, der die betreffenden Grundstücksflächen als reines Wohngebiet festsetzt. Die Einfriedungen sind nach Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dort mit Bepflanzungen vorzunehmen, die durch Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,20 m an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ergänzt werden können. Den Anfang 2015 schriftlich formulierten Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine im Jahr 2007 entlang der seitlichen Grenze des Erbpachtgrundstücks der Beigeladenen errichtete ca. 2 m hohe und rd. 26 m lange hölzerne Sichtschutzwand lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2015 ab und forderte hierfür mit gesondertem Gebührenbescheid vom 29.07.2015 Gebühren in Höhe von 295,00 €. Die Gebühr setze sich zusammen aus fünf Arbeitsstunden à 59,00 € je angefangene Arbeitsstunde; darin enthalten seien die Ortskontrolle, Auswertung, Beurteilung und Bescheidung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide vom 03. und 07.12.2015) gegen beide Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.06.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ohne Baugenehmigung errichtete Sichtschutzzaun sei formell und materiell rechtwidrig. Von ihm gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), so dass er genehmigungspflichtig sei. Da der Zaun den nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Abstand von 3 m bis zur Mitte des Fußweges (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO) nicht einhalte, sei er nicht genehmigungsfähig. Der Zaun verletze subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin, denn die fehlende Abstandsfläche im Umfang von 2,25 m reiche auf deren Grundstück. Die Klägerin könne diese Rechtsverletzung aufgrund materieller Verwirkung indessen nicht mehr geltend machen. Sie könne nicht mit dem Einwand durchdringen, selbst erst 2011 Eigentümerin des Nachbargrundstücks geworden zu sein, denn für die Verwirkung grundstücksbezogener Nachbarrechte sei hier maßgeblich, dass die Voreigentümer während der Errichtung des Zaunes im Jahr 2007 keine Einwände erhoben hätten und die Beigeladene angesichts dessen im Vertrauen auf das Einverständnis der seinerzeitigen Nachbarn den Zaun fertiggestellt habe. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin von den über mehrere Tage andauernden Baumaßnahmen Kenntnis genommen hätten bzw. zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen. Dass die Klägerin erst durch rechtliche Beratung im Jahr 2015 Kenntnis von der Genehmigungsbedürftigkeit des Zaunes erlangt habe, sei unerheblich; die nachbarlichen Abwehrrechte seien bereits vor deren Eigentumserwerb verwirkt gewesen. Der Baugebührenbescheid sei nicht zu beanstanden; ein Aufwand von fünf Stunden sei angesichts der bis dahin angefallenen und vor Bescheidung durchzuarbeitenden Korrespondenz jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme trotz fehlender schriftlicher Dokumentation zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden zeugenschaftlich vernommenen Mitarbeiterinnen der Beklagten am 30.06.2015 vor Ort in der Straße „…“ gewesen seien, um sich über die aktuellen Gegebenheiten zu informieren.
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Gegen das ihr am 10.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.2017 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 04.08.2017 begründet. Sie meint, die erstinstanzliche Entscheidung unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Angesichts fehlerhaft erteilter Auskünfte bzw. aktiver Täuschungshandlungen über die Rechtslage sowie eines durch eine unterlassene bzw. nicht veranlasste Baulasteintragung gesetzten Rechtsscheins habe keine Verwirkung eintreten können. Auch seien ihre erstinstanzlich vorgetragenen Brandschutzargumente übergangen worden. Die bestehende Brandgefahr stehe der Verwirkungsannahme ebenfalls entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Intensität der Nachbarrechtsverletzung ebenso verkannt wie die Bewertung eines Vertrauenstatbestandes. Ferner sei der Gebührenbescheid zu Unrecht als rechtmäßig beurteilt worden. Ihm liege keine ordnungsgemäße Gebührenpraxis zugrunde. Insbesondere sei ein durchgeführter Ortstermin weder durch Belege noch durch die Zeugenaussagen nachgewiesen. Die Rechtssache weise überdies hinsichtlich beider Streitgegenstände besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Rechtssache komme in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren ferner grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit leide die Entscheidung auch an Verfahrensmängeln, auf denen die Entscheidung beruhen könne.
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Am 23./24.10.2017 hat die Beigeladene den Sichtschutzzaun vollständig beseitigen lassen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit betreffend die Bescheide der Beklagten vom 28.07.2015 und vom 03.12.2015 zum Verpflichtungsbegehren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Beseitigung veranlasst. Dafür streite, dass sie Mitarbeiter der Beklagten am 24.10.2017 an der Straße „…“ gesehen habe; Letzteres versichert die Klägerin an Eides statt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Dabei tritt sie im Besonderen der Behauptung entgegen, sie habe die Beseitigung des Sichtschutzzaunes veranlasst. Die Beigeladene hat – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – mitgeteilt, die Beseitigung des Holzzaunes aufgrund eigenen Entschlusses in Auftrag gegeben zu haben.
II.
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1. Klägerin und Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 11.12.2017 und vom 12.01.2018 die Hauptsache hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens (Verpflichtung der Beklagten – unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide – zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend die streitbefangene Sichtschutzwand) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen beenden das Verfahren unmittelbar, ohne dass es einer Zustimmung der Beigeladenen bedurft hätte (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 66 Rn. 10); die Einstellung des Verfahrens insoweit erfolgt zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO. Dabei unterliegt es ausgehend von der Erledigungserklärung der Klägerin, die sich ausdrücklich auf den „Rechtsstreit betr. die Bescheide der Beklagten vom 28.07.2015 und vom 03.12.2017
(WB) zum Verpflichtungsantrag“ bezieht und der sich die Beklagte angeschlossen hat, keinem Zweifel, dass die Beteiligten von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht haben, nicht nur das angestrengte Zulassungsverfahren, sondern den Rechtsstreit im genannten Umfang des Verpflichtungsbegehrens „insgesamt“ für erledigt zu erklären (vgl. hierzu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 M 50/99 -, juris [Rn. 2]). Daher ist entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch auszusprechen, dass das bis dahin noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.06.2017 insoweit unwirksam ist.
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Im Hinblick auf diesen für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des „gesamten“ Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung fällt zu Lasten der Klägerin aus.
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In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist. Das gilt indessen dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.1999 - 11 ZE 98.3358 -, juris [Rn. 4]). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin wäre mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die erstinstanzliche Annahme einer Verwirkung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Gestalt des geltend gemachten Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des illegal errichteten Sichtschutzzaunes erfolglos geblieben; insofern kann schon aus diesem Grund – ungeachtet des Umstandes, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohnedies grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung oder Klärung schwieriger Rechtsfragen stattfindet – die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte und nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, auf wessen Veranlassung das zur Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis, die Entfernung des streitgegenständlichen Sichtschutzzaunes, gesetzt worden ist.
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a) Die Rüge der Klägerin, eine Verwirkung ihres geltend gemachten Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten habe bereits deshalb nicht angenommen werden können, weil die Beklagte sowohl ihr, als vermutlich auch dem Voreigentümer unzutreffende Auskünfte zur Rechtslage erteilt bzw. sie gar aktiv getäuscht habe, ruft keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervor. Die in der Tat teilweise unzutreffenden Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Sichtschutzwand, die sie gegenüber der Klägerin geäußert hat, stehen der Verwirkung deren Rechtsanspruches nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung, wie sie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt hat (Urt.-Abdr. S. 8), lagen bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2011 vor. In der Folgezeit verlautbarte Rechtsauffassungen bzw. die konkret im Jahr 2015 erlangte Kenntnis der Klägerin über die Genehmigungsbedürftigkeit der Sichtschutzwand vermögen diese Sachlage nicht zu ändern. Die materielle Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliegt einer grundstücksbezogenen Wertung. Ein Eigentumswechsel ist insofern unerheblich, als der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrückt (BayVGH, Beschluss vom 28.03.1990 - 20 B 89.3055 -, juris [Rn. 22]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 23.11.1994 - 1 L 137/92 -, juris [Rn. 38]).
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Die weitere Annahme der Klägerin, es dränge sich auf, dass die Beklagte ihre fehlerhafte rechtliche Einschätzung allseits und somit auch dem Voreigentümer gegenüber signalisiert habe, stellt eine lediglich unsubstantiierte, durch nichts belegte Mutmaßung dar. Die Klägerin macht selbst geltend, dass sich der Voreigentümer (erst) Ende 2015 an die Beklagte gewandt habe, um sich über die Baulastenfreiheit des Grundstücks zu informieren. Es deuten keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige Beschwerden des Voreigentümers hinsichtlich des Sichtschutzzaunes vor diesem Zeitpunkt hin; im Gegenteil, dessen Nachfrage im Jahr 2015 nach Informationen zum Sichtschutzzaun der Beigeladenen und zur Baulastenlage seines ehemaligen Grundstücks (s. Bl. 2 der Beiakte B) streiten vielmehr dafür, dass die Sichtschutzwand für diesen bis dahin kein Streitpunkt gewesen war. Dass der Verwaltungsvorgang der Beklagten zur – ungenehmigten – Sichtschutzwand von 2007 keine Unterlagen aus jener Zeit bis zu den konkreten diesbezüglichen Nachfragen der Klägerin enthält, verwundert bei dieser Sachlage mithin nicht und bietet insbesondere keinen Anhalt für eine etwaige Lückenhaftigkeit des Aktenmaterials, der nachzugehen das Verwaltungsgericht Veranlassung hätte haben müssen.
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Ebenso wenig untermauert die Klägerin ihre weitere Behauptung, die unterbliebene bzw. von der Beklagten nicht geforderte Eintragung einer durch die Sichtschutzwand erforderlich gewordenen Abstandsflächenbaulast habe die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gehindert und schließe daher deren Verwirkung aus. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Mutmaßung, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Voreigentümer der Klägerin je Anstoß an der Sichtschutzwand auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen genommen hätte.
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Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Zulassungsantrag auch nicht insofern dar, als geltend gemacht wird, eine Verwirkung komme wegen fehlender Berücksichtigung von Brandschutzaspekten und der Intensität der Nachbarrechtsverletzung nicht in Betracht. Besteht nämlich ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund materieller Verwirkung jenes Rechtes nicht (mehr), läge es selbst im Falle einer möglichen Verletzung brandschutzrechtlicher Vorgaben im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie insoweit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreift (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 L 56/11 -, juris [Rn. 11]). Die klägerseitig vorgebrachten brandschutzrechtlichen Erwägungen schließen den Eintritt der Verwirkung mithin keineswegs aus. Sie sind zudem nicht geeignet, (brandschutzrechtlich) relevante Verstöße aufzuzeigen, die es angesichts der durch diverses Bildmaterial dokumentierten Beschaffenheit der Sichtschutzwand und deren Belegenheit in der Örtlichkeit rechtfertigten, insoweit – ungeachtet des gegebenen Verwirkungstatbestandes – eine ermessensfehlerhafte Behördenentscheidung anzunehmen.
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Auch soweit die Überschreitung der Abstandsfläche „nicht marginal“ ist, wie es das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urt.-Abdr. S. 7) – eine marginale Abstandsflächenverletzung wäre nach dessen Ausführungen zu vernachlässigen – folgt aus diesem Umstand kein Ausschluss einer Verwirkungsannahme. Das Rechtsinstitut der materiellen Verwirkung kommt nicht ausschließlich bei geringfügigen Nachbarrechtsverletzungen in Betracht. Es stellt eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) dar und bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen; dieses geschieht unabhängig vom Umfang des Rechtsverstoßes.
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Die Bejahung jener Voraussetzungen für eine Verwirkung durch das Verwaltungsgericht wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Wie häufig der Voreigentümer während der Zeitspanne der Errichtung der Sichtschutzwand zugegen war, ist nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob der Voreigentümer von den Bauarbeiten hätte Kenntnis nehmen müssen. Dass dies nicht der Fall war, behauptet auch die Klägerin nicht. Angesichts des Umstandes, dass sich bereits seit dem Jahr 1996 ein Holzlamellenzaun auf dem Grundstück der Beigeladenen befunden hatte, durfte diese im Übrigen darauf vertrauen, dass der Voreigentümer seine Rechte nach dem Abriss des alten Zaunes und der im Jahr 2007 erfolgten Errichtung einer neuen Sichtschutzwand zeitnah geltend macht. Dies gilt umso mehr, als sich die Bauphase – wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt – über einen gewissen Zeitraum erstreckt haben muss. Jene Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin in Abrede, ohne ihre Ansicht indes, obgleich sie selbst von einem gigantischen Schwarzbau spricht, mit beachtlichen Gegenargumenten zu untermauern. Dass neben den Herstellungskosten der Sichtschutzwand, die nach der erstinstanzlichen Darstellung über eine gewisse Zeitdauer in Einzelteilen aufgebaut worden ist, weitere Aufwendungen etwa in Gestalt deren intensiver Bepflanzung angefallen sind, liegt auf der Hand.
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b) Die vorstehend behandelten Problemkreise weisen auch keine Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet.
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c) Ebenso wenig kommt der Rechtssache die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen nach der Möglichkeit des Verwirkungseintritts besitzen keine grundsätzliche Bedeutung mit Wirkung auf den Einzelfall, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich gewesen wären und im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung oder für die Fortbildung des Rechts der Klärung bedurft hätten:
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Die hierzu unter III. 1. a. der Zulassungsantragsbegründung formulierte Frage unterstellt die Kausalität einer Täuschungshandlung und Fehlinformation hinsichtlich der unterbliebenen Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten, obgleich jenes inkriminierte Behördenverhalten gegenüber der Klägerin – soweit es denn überhaupt anzunehmen ist – erst nach deren Eigentumserwerb erfolgte, als der Verwirkungstatbestand (gegenüber deren Rechtsvorgänger) bereits eingetreten war.
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Auch der zu diesem Themenkomplex unter III. 1. b. formulierten zweiten Frage fehlt nach den vorbeschriebenen Kriterien die Grundsatzbedeutung. Nicht nur, dass sie eine von der streitbefangenen baulichen Anlage ausgehende Brandgefahr annimmt und als fortbestehend und sich steigernd unterstellt; bei der Fragestellung wird zudem übersehen, dass Brandgefahren – wie oben unter II. 1. a) ausgeführt – als solche den Eintritt der Verwirkung nicht auszuschließen vermögen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Entscheidung, bauaufsichtliche Maßnahmen (trotz verwirkter Abwehrrechte) zu ergreifen, bei solcherlei Gefahren im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 L 56/11 -, a.a.O.).
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Nicht grundsatzbedeutsam ist auch die weitere Frage (III. 2.), ob sich der Bauherr eines nicht genehmigungsfähigen Schwarzbaus größeren Ausmaßes auf Vertrauensschutz berufen und dieses Verwirkung begründen kann. Auch insoweit gilt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwirkungseintritts in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. dazu die Darstellung nebst Rechtsprechungsnachweisen auf Seite 8 des Urt.-Abdr.) und es auf die Größe und Genehmigungsfähigkeit der betreffenden baulichen Anlage insoweit nicht entscheidungserheblich ankommt.
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Gleiches gilt in Bezug auf die zuletzt unter III. 3. aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit eines Verwirkungseintritts bei einer durch einen geduldeten Schwarzbau bedingten „faktischen Abstandsflächenbaulast“, deren reale Eintragung ins Baulastenverzeichnis unterblieben ist. Auch insoweit besteht kein weiterer Klärungsbedarf im o.g. Sinne. Vielmehr lässt sich unter Anwendung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Verwirkung die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage eindeutig dahin beantworten, dass ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unabhängig von der Art des Rechtsverstoßes der Verwirkung unterfallen kann. Diese Feststellung beansprucht mithin auch Geltung in Bezug auf Abstandsflächenverstöße, mit denen nahezu regelmäßig das Fehlen einer Baulasteintragung einhergehen wird.
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d) Die Berufung wäre schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen gewesen.
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Die von der Klägerin insoweit erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung im Hinblick auf die von ihr erstinstanzlich geltend gemachte Brandgefahr, also eines Verstoßes gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift bereits deshalb nicht durch, weil es jener Tatsachenfrage im fraglichen Kontext des Verwirkungstatbestandes an der Entscheidungserheblichkeit für das angefochtene Urteil fehlt. Die Unterlassung der Aufklärung einer nicht entscheidungserheblichen Tatsache ist jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass das von der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Klägerin bereits in der Niederschrift über die Klageerhebung angesprochene Begehren, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen wird, wird kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Da jener Antrag im Verfahren bereits gestellt war, bedurfte es seiner ausdrücklichen Wiederholung in der Sitzungsniederschrift nicht. Die Entscheidung über einen solchen Antrag muss im Übrigen auch nicht zwingend im Tenor des Urteils erfolgen, sondern kann ebenso in einem gesonderten Beschluss ergehen und ist selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch möglich (vgl. nur Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 14). Vorliegend entfiel eine Entscheidungsnotwendigkeit über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO allerdings schon angesichts des erstinstanzlichen Verfahrensausganges; als unterlege Partei hat die Klägerin auch die Gebühren und Auslagen des von ihr im Vorverfahren hinzugezogenen Rechtsanwaltes selbst zu tragen.
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2. Hinsichtlich des daneben anhängig gemachten und nicht erledigten Anfechtungsbegehrens bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den gelten gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) nicht.
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a) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des als rechtmäßig erachteten Gebührenbescheides vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 über 295,00 €. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der geforderte Betrag im unteren Bereich des durch die Baugebührenverordnung – BauGebVO – vorgegebenen Rahmens von 100 bis 1.500 € (§ 1 Abs. 1 BauGebVO i.V.m. der u.a. bei der Zurückweisung eines Antrages auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde einschlägigen Tarifstelle 8 der Anlage 1
) liegt. Dabei hat das Gericht entgegen der Rüge der Klägerin den Gebührenbescheid keineswegs mit Positionen gerechtfertigt, die die Beklagte selbst nicht vorgetragen hatte. Diese hatte die Zusammensetzung der Gebühr mit fünf Arbeitsstunden à 59,00 € je angefangene Arbeitsstunde erläutert und weiter dargelegt, dass in jenem Gebührenbetrag von 295,00 € die „Ortskontrolle, Auswertung, Beurteilung und Bescheidung“ enthalten sei. Das Verwaltungsgericht setzt mithin keine eigenen Positionen an, sondern nimmt nur diejenigen des Bescheides auf und überprüft diese auf ihre Rechtmäßigkeit. Dabei geht das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass ein angesetzter Aufwand von insgesamt fünf Stunden angesichts der bis zur Bescheidung angefallenen und zunächst durchzuarbeitenden umfangreichen Korrespondenz mit der Klägerin und weiteren in den Vorgang involvierten Stellen (Bürgermeister der Beklagten, Innenministerium, Ministerpräsident, Bauaufsicht des Kreises) jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sei. Die Durcharbeitung jener in Bezug genommenen Korrespondenz war für die Bescheidung unerlässlich, so dass es nicht darauf ankommt, wann sie angefallen ist, sondern darauf, dass sie der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war.
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Das Verwaltungsgericht ist auf der Basis des Zeugenbeweises „zudem“, d.h. über den vorgenannten Ansatz hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass am 30.06.2015 eine erneute Besichtigung der streitbefangenen Sichtschutzwand vor Ort stattgefunden hat. Ungeachtet dessen, dass bereits die eingangs dargestellten Erwägungen zum Stundenansatz einschließlich des Gebührenumfanges (analog Tarifstelle 2.2.3 b) der Anlage 1 zur BauGebVO) die erstinstanzliche Entscheidung tragen, wendet sich die Klägerin ohne Erfolg auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris [Rn. 13] m.w.N.).
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Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dass, wie die Klägerin gegen die Beweiswürdigung anführt, keine schriftlichen Nachweise für eine Ortsbesichtigung an diesem Tag vorgelegen haben, hatte gerade zu der Zeugenbefragung der Mitarbeiterinnen der Beklagten geführt. Das Gericht ist trotz einzelner abweichender Schilderungen über den konkreten Verlauf des Ortstermins in den Aussagen der Zeuginnen davon überzeugt gewesen, dass die Durchführung eines weiteren Ortstermins wahrheitsgemäß berichtet worden ist, da dieser nach dem Bescheidungsantrag der Klägerin vom 10.06.2015 erforderlich geworden war. Die unterschiedlichen Erinnerungen mit Blick auf die konkrete Durchführung des Ortstermins haben nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht zu der Schlussfolgerung geführt, die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten einen Ortstermin zu dem genannten Zeitpunkt nicht vorgenommen. Das Gericht hat sich auch mit den von Klägerseite beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen und der hieraus folgenden Sachlage auseinandergesetzt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann am 30.06.2015 vor Ort anwesend waren und keine Mitarbeiter der Beklagten an dem Tag gesehen hätten. Das Gericht vermochte jedoch seine Überzeugung hierdurch nicht zu relativieren, da die verrichteten Tätigkeiten (Pflasterarbeiten mit Zuschneiden des Materials mittels Flex Säge) mit einer erhöhten Geräuschentwicklung und einer gebeugten Haltung verbunden seien, so dass nicht jeder am Grundstück vorbeigehende Passant zwingend wahrgenommen werden musste. Auch die fehlende Erinnerung der Mitarbeiterinnen an vorgenommene Pflasterarbeiten auf dem klägerischen Grundstück hielt das Gericht angesichts der vielen Termine an besagtem Tag und dem seitdem verstrichenen Zeitraum für nachvollziehbar, ohne dass die Überzeugung hinsichtlich eines tatsächlich ausgeführten Ortstermins erschüttert würde. Das Gericht hat die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen berücksichtigt und – entgegen dem klägerischen Vortrag – auch hinterfragt. Es hat den zum Teil unterschiedlichen Erinnerungen mit nachvollziehbarer Begründung kein bedeutendes Gewicht beigemessen. Mit ihren dagegen vorgebrachten Zweifel zeigt die Klägerin Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung nicht auf.
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b) Aus Vorstehendem ergibt sich zudem, dass die unter II. 2. a) behandelten Fragestellungen keine Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheiden.
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c) Die Kostenentscheidung für diesen Teil der Ablehnung des Zulassungsantrages folgt aus § 154 Satz 2 VwGO.
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3. Es entspricht überdies insgesamt der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 92 1x
- VwGO § 162 2x
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- VwGO § 173 1x
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- VwGO § 124 10x
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- § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
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