Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 71/21
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 17. November 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2 vom 10. August 2021 angeordnet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheides der Antragsgegnerin zu 2, mit dem er aus der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde.
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Der Antragsteller ist seit 18 Jahren Mitglied der Antragsgegnerin zu 2, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde X In den Jahren 2015 bis 2019 gehörte er als Gerätewart dem Wehrvorstand an. Er erlangte Kenntnis von einer in den jährlichen Kassenberichten nicht erwähnten Kameradschaftskasse, die für eine „unbürokratische Kameradschaftshilfe“ gedacht sein sollte. Verantwortlich für diese Kameradschaftskasse war der jeweilige Kassenwart, der ebenfalls dem Wehrvorstand angehört.
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Am 17. August 2020 hängte der Antragsteller am Schwarzen Brett in der Fahrzeughalle der Feuerwehr ein auf den 3. August 2020 datiertes, an die Staatsanwaltschaft Kiel adressiertes Schreiben aus, in welchem Strafanzeige erstattet wurde gegen den Wehrführer wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Unterschlagung von Vereinsgeldern. Dass es sich dabei nur um den Entwurf einer Strafanzeige handelte, war dem Schreiben ebenso wenig zu entnehmen wie dessen Verfasser. Am nächsten Tag informierte der Antragsteller den Wehrführer sowie den Bürgermeister der Gemeinde, der Antragsgegnerin zu 1, über den Aushang. Dass er das Schreiben selbst ausgehängt hatte, gab er erst in einem darauffolgenden Gespräch mit dem Bürgermeister und nach Vorhalt entsprechender Aufnahmen einer Überwachungskamera zu.
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Am 10. September 2020 erfolgte die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel. Soweit bekannt, wurde das Verfahren später eingestellt.
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte der Wehrvorstand dem Antragsteller unter Nennung der Gründe mit, dass beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller einzuleiten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, auf das er mit anwaltlichem Schreiben reagierte. Im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. August 2021 wurde der Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr mit der notwendigen Mehrheit beschlossen. Mit Bescheid vom 10. August 2021 gab der Wehrvorstand dem Antragsteller den beschlossenen Ausschluss bekannt und ordnete für diesen die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller schuldhaft gegen die Pflichten aus § 11 Abs. 3 und 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde X (im Folgenden: FWS) verstoßen habe. Durch das im Einzelnen aufgeführte Verhalten seien die Voraussetzungen für ein vertrauensvolles Miteinander unter Feuerwehrkameraden nicht nur beschädigt, sondern dauerhaft zerstört. Dagegen erhob der Antragsteller beim Wehrvorstand Widerspruch.
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Den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2021 abgelehnt. Der auf § 8 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 11 BrSchG i.V.m. § 19 FWS gestützte Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe Pflichtverletzungen im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 1 FWS begangen. Es sei zwar keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 11 Abs. 4 FWS festzustellen, doch habe er als aktives Mitglied gegen seine sich aus § 11 Abs. 3 FWS ergebende Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten verstoßen und dies insoweit, wie er die ihm zur Kenntnis gelangten Informationen in einer Weise verwandt habe, die nicht allein durch ein Interesse an Aufklärung und Transparenz getragen erscheine. Statt das offene Gespräch zu suchen, habe er sich entschieden, die anonym gehaltene Strafanzeige auszuhängen, was wiederum eine Prangerwirkung für das betroffene Mitglied des Wehrvorstandes entfaltet habe. Der Ausschluss sei frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig. Der als „ultima ratio“ vorgesehene Ausschluss sei in Anbetracht seines Zwecks, die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung der Gefahrenabwehr zu wahren, geeignet, erforderlich und angemessen. Zwischen den Ordnungsmaßnahmen bestehe keine strikte Rangfolge. Bei schwerem Fehlverhalten oder nachhaltiger Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund andauernder erheblicher Spannungen könne der sofortige Ausschluss auch dann die einzig angemessene Maßnahme darstellen, wenn die Pflichtverletzungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung einer Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr stünden. Sie beträfen eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Kameradinnen und Kameraden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bereit, willens und in der Lage seien und sich aufeinander verlassen könnten. Das gerade deshalb von § 11 Abs. 3 FWS betonte Kameradschafts- und Vertrauensverhältnis habe der Antragsteller empfindlich gestört, zwischen sich und einigen Kameradinnen und Kameraden wohl auch unwiederbringlich, indem er ein Mitglied des Wehrvorstandes im Kreise der Kameradschaft in den Verdacht strafbarer Handlungen gebracht und dessen Vorverurteilung in Kauf genommen habe, statt die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Damit habe er dem erforderlichen Zusammenhalt innerhalb der Feuerwehrkameradschaft schweren Schaden zugefügt und einer weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen. Dies zeige sich auch in der einstimmigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
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Dagegen wendet sich der Antragsteller. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft und die Gründe in sich widersprüchlich seien. Obwohl das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 11 Abs. 4 FWS) und in Bezug auf die Anfertigung einer anonymen Strafanzeige der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten (§ 11 Abs. 3 FWS) nicht habe feststellen können, halte es den sofortigen Ausschluss als ultima ratio für angemessen. Woher das Gericht die Erkenntnis habe, dass das „besondere Kameradschafts- und Vertrauensverhältnis“ in der Kameradschaft empfindlich gestört oder teilweise auch unwiederbringlich zerstört sei, könne mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Es erscheine konstruiert, dies aus dem Entscheidungsverhalten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ableiten zu wollen. Der Antragsteller habe seinen Fehler bereits erkannt und eingeräumt. Der bisherige Ausschluss vom Dienst habe genügt, um diese Überzeugung bei ihm reifen zu lassen. Künftig würde er sich anders verhalten. Zudem habe das Gericht den Wertungswiderspruch aufgreifen müssen, der sich aus dem Verhalten der Freiwilligen Feuerwehr ergebe, die auf den ersten Fehler des Antragstellers die ultima ratio des dauerhaften Ausschlusses ergriff, obwohl auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
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Auf gerichtlichen Hinweis hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und richtet ihn nunmehr auch gegen die Antragsgegnerin zu 2.
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Er beantragt,
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den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. November 2021, Az.: 3 B 88/21, abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Freiwilligen Feuerwehr X vom 10. August 2021 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin zu 1 willigt in die Antragsänderung ausdrücklich nicht ein. Sie beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen
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und tritt der Beschwerdebegründung entgegen. Dem angegriffenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Erstellung gerade einer anonymen Strafanzeige für sich genommen nicht als Pflichtverletzung zu beurteilen sei. Für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht spreche, dass die erwähnten Details sicherlich nicht im Kreis der Kameraden bekannt und deshalb in ihrer Verwendung auch gegenüber diesem Personenkreis durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt gewesen seien. Der Antragsteller habe für seine anonyme Anzeige Kenntnisse benutzt, die er aus seiner Tätigkeit im Vorstand der Ortsfeuerwehr gehabt habe. Unrichtig sei deshalb die Behauptung, sein fehlerhaftes Verhalten habe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr gestanden. Die Vorstandstätigkeit gehöre in gleicher Weise wie der übliche Einsatzdienst zur Erfüllung der Aufgaben in der Freiwilligen Feuerwehr. Eine empfindliche Störung bzw. Zerstörung des besonderen Kameradschafts- und Vertrauensverhältnisses sei anzunehmen. Der Antragsteller habe versucht, seine Kameraden über die Urheberschaft zu täuschen und seine Täterschaft erst eingeräumt, als „weiteres Täuschen und Tricksen“ aussichtslos geworden sei. Die Berücksichtigung seines bis dahin tadellos abgeleiteten Dienstes und der Auswahlmöglichkeit bei den in Betracht zu ziehenden Maßnahmen ergebe sich aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung. Für einen vermeintlichen Ermessensfehler fehle es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzungen nach § 11 Abs. 3 FWS seien auch für sich allein genügend schwerwiegend, um die Entscheidungen der Mitgliederversammlung zu tragen. Es sei ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, wenn nicht zusätzlich die Schweigepflichtverletzung beanstandet worden wäre.
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Die vom selben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsgegnerin zu 2 hat sich trotz eingeräumter Möglichkeit nicht weitergehend geäußert.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 2 verwiesen.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2021 ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
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I. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 2 ist in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO als subjektive Antragsänderung anzusehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris Rn. 39) und auch in selbstständigen Beschlussverfahren einschließlich der Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO zulässig (VGH München Beschl. v. 06.02.2014 - 7 CE 13.2222 -, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 06.04.1987 - 2 TG 912/87 -, juris Rn. 4; Happ: in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 122 Rn. 5; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 22). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall.
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Die Antragsgegnerin zu 2 ist beteiligtenfähig. Zwar ist die öffentliche Feuerwehr nach § 5 Abs. 2 BrSchG eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, doch muss sie in Bezug auf ihre Mitgliederverwaltung als beteiligtenfähige Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO angesehen werden. Eine solche Vereinigung ist gegeben, wenn sie über ein Mindestmaß an innerer Organisation verfügt und ihr als nicht rechtsfähiger Personenmehrheit ein Recht zustehen kann, sie also geltend machen kann, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist (vgl. BVerwG NJW 2019, 1317 Rn. 13 f.; VGH Kassel BeckRS 2012, 51547).
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Grundsätzlich kann sich niemand dagegen wehren, verklagt oder als Antragsgegner an einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt zu werden. Der Rechtsstreit muss so angenommen werden, wie er sich zum jeweiligen Zeitpunkt darstellt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 22). Allerdings wird die subjektive Klage- (oder Antrags-) änderung aufseiten des Beklagten oder Antragsgegners in der Rechtsmittelinstanz als problematisch angesehen, weil dies für ihn regelmäßig den Verlust einer Instanz bedeutet, was ohne Einwilligung nicht hinzunehmen sei (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 16, m.w.N.). Ob dieser Verlust bei fehlender Einwilligung durch den im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz ausreichend ausgeglichen werden kann, wenn jedenfalls der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nicht in Betracht kommt (so BVerwG, Urt. v. 26.09.1957 - I CB 51.57 -, DVBl 1959, 61), kann dahinstehen. Denn etwaigen Bedenken kann Rechnung getragen werden, indem zusätzlich zur Sachdienlichkeit vorausgesetzt wird, dass dem neuen Beklagten / Antragsgegner kein prozessualer Nachteil entsteht und die Verweigerung seiner Einwilligung daher als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.02.2014 - 7 CE 13.2222 -, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Urt. v. 16.08.2007 - 2 L 94/05 -, juris Rn. 42 und v. 29.03.1995 - 4 L 299/93 -, DÖV 1995, 780; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO 41. EL Juli 2021, § 91 Rn. 39, § 129 Rn. 8; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 22 m.w.N.).
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Auch daran gemessen ist die Antragserweiterung zulässig. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sich im Verfahren nicht geäußert. Mithin kommt eine Einwilligung durch rügeloses Einlassen (§ 91 Abs. 2 VwGO) nicht in Frage. Der Verlust einer Tatsacheninstanz ist ihr aber im Interesse der Prozessökonomie zuzumuten, ohne dass ihr effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind im Wesentlichen unstreitig und der Antragsgegnerin zu 2 als derjenigen, die die streitige Ordnungsverfügung vom 10. August 2021 einschließlich der Sofortvollzugsanordnung erlassen hat, mehr als hinlänglich bekannt. Gleiches gilt für ihren Prozessbevollmächtigten, der schon im Verwaltungsverfahren für sie tätig war und erstinstanzlich bereits die Antragsgegnerin zu 1 vertreten hat. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, es gehe dem Antragsteller darum, die Antragsgegnerin zu 2 in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen zu wollen. Im Übrigen dient die Antragserweiterung bei unverändertem Streitstoff der endgültigen Beilegung des Streits um die sofortige Vollziehung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr. Dass der Wehrführer selbst betroffen ist, ändert daran nichts.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich noch gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet. Diese ist nicht passivlegitimiert. Widerspruch und Klage sind nicht gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin, sondern gegen die Freiwillige Feuerwehr selbst als deren Einrichtung zu richten, da ihr nach § 8 Abs. 4 BrSchG das Recht zusteht, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder durch Satzung zu regeln und damit im Innenbereich eine mitgliedschaftliche Eigenverantwortung und eine gewisse Selbstverwaltung auszuüben (vgl. schon VG Schleswig, Beschl. v. 12.12.1997 - 6 B 295/97 -, BeckRS 1997, 126861; so auch Schütt in PdK, Brandschutzgesetz, Stand Okt. 2016, § 8 BrSchG Anm. 3.3, § 9 BrSchG Anm. 11.7 m.w.N.). Richtige Antragsgegnerin ist deshalb allein die in ihrer Mitgliederverwaltung betroffene und deshalb auch beteiligtenfähige Antragsgegnerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu 1 ist demgegenüber rechtlich nicht in der Lage, den Ausschluss eines Mitglieds der Feuerwehr auszusprechen, eine entsprechende Ordnungsmaßnahme zu erlassen oder die hier beantragte Außervollzugsetzung bzw. Aufhebung des Ausschlusses zu verfügen; dieses Recht steht ausschließlich der Antragsgegnerin zu 2 zu.
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III. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die zunächst allein Gegenstand der Prüfung in der Beschwerdeinstanz sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses derart in Frage, dass der Senat den verwaltungsgerichtlichen Beschluss antragsgemäß abändert, um dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2 richtet.
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1. Ob die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 10. August 2021 den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO und den dazu vom Senat in ständiger Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4, beide m.w.N.), bleibt offen, da der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen Beschluss insoweit nicht angreift. Hierauf kommt es aus den nachfolgenden Gründen aber auch nicht an.
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2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
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a. Die Antragsgegnerin zu 2 hat auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BrSchG eine Satzung erlassen und darin entsprechend § 9 Abs. 11 BrSchG in § 19 Abs. 1 FWS bestimmt, dass Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden können. Als Ordnungsmaßnahmen zulässig sind
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1. der Verweis,
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2. der vorläufige Ausschluss bis zu drei Monaten,
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beide durch Beschluss des Wehrvorstandes, und
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3. der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
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Ein Pflichtverstoß liegt nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 FWS u.a. dann vor, wenn das aktive Mitglied gegen die sich aus § 11 ergebenden Pflichten verstößt.
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Auf dieser Rechtsgrundlage beschloss die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Antragstellers. Dieser wurde ihm mit Bescheid vom 10. August 2021 bekanntgegeben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 FWS).
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b. Gegen die in einem solchen zweistufigen Verfahren zustande gekommene Entscheidung steht ihrem Adressaten Rechtsschutz nach allgemeinen Grundsätzen zu (Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 91 VwVfG Rn. 12). Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist nicht der Beschluss der Mitgliederversammlung, sondern der auf Außenwirkung gerichtete Bescheid und dessen Begründung. Soweit sich
– wie hier – aus dem materiellen Recht nichts Anderes ergibt, erlässt ein Kollegialorgan i.S.d. § 100 Abs. 1 LVwG, das in einem Verwaltungsverfahren (§ 74 LVwG) tätig wird, nicht selbst den Verwaltungsakt. Es ist zwar in das zum Erlass führende Verfahren eingeschaltet und entscheidungsbefugt, sein Beschluss bleibt aber ein Verwaltungsinternum (Albert/Zimmermann in: PdK, LVwG, Stand 6.2014, § 100 Anm. 1; s.a. Rademacher in: Schoch/Schneider, VwVfG, 1. EL August 2021, § 88 Rn. 19, § 91 Rn. 23). Für die Bekanntgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung durch Erlass eines Verwaltungsaktes und dessen Begründung gemäß §§ 106 ff. LVwG ist nach internem Organisationsrecht der Wehrvorstand zuständig; nach § 10 Abs. 6 BrSchG, § 14 Abs. 4 Nr. 1 FWS hat er die Beschlüsse auszuführen. Dabei müssen Tenor und Begründung des Bescheides dem Inhalt des Beschlusses der Mitgliederversammlung entsprechen. Insbesondere ist der Wehrvorstand nicht befugt, eine fehlende Begründung nachträglich mit von ihm für zutreffend gehaltenen Gründen zu rechtfertigen oder eine vorhandene Begründung abzuändern. Dies würde den vorliegend in § 9 Abs. 11 BrSchG geäußerten Willen des Gesetzgebers unterlaufen, wonach über den Ausschluss allein die Mitgliederversammlung als Kollegialorgan zu entscheiden hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.09.1993 - 2 M 8/93 -, LKV 1994, 60, 62; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2013 - 10 ME 21/13 -, juris Rn. 53; allgemein: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 99, § 39 Rn. 7). Entsprechendes muss für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG, § 19 Abs. 1 Satz 1 FWS vorgesehene Ermessensentscheidung gelten.
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Vorliegend entspricht der Tenor des Bescheides dem Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Auflistung und Bezeichnung der einzelnen, dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverstöße – d.h. in der Begründung der Entscheidung – kommt es jedoch zu Abweichungen. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, muss nachfolgend im Einzelnen entschieden werden.
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c. Die laut Bescheid festgestellten Verstöße nach § 11 Abs. 3 und 4 FWS, die die materiell-rechtliche Voraussetzung für den angefochtenen Ausschluss sind, bestätigt der Senat – wie zuvor das Verwaltungsgericht – nur zum Teil.
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aa. In § 11 Abs. 3 FWS wird vorangestellt, dass die Zusammenarbeit in der Feuerwehr wesentlich auf Kameradschaft beruht. Diese verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen und Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung ein.
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(1) Die laut Protokoll der Mitgliederversammlung unter TOP 5a 1.) berücksichtigte „Durchführung des nächtlichen Drohanrufes an den Telefonanschluss der Gärtnerei B.“ ist im Bescheid nicht enthalten. Insoweit dürfte der Bescheid objektiv rechtswidrig sein; allein die fehlende Erwähnung dieses Vorfalls in der Begründung führt jedoch noch nicht zu dessen Aufhebung, da dies für den Antragsteller günstig ist und ihn deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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(2) Zutreffend weist der Antragsteller aber darauf hin, dass das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft in Bezug auf die Erstattung einer Strafanzeige nicht festgestellt hat. Ausdrücklich ist im Beschluss auf Seite 5 vom „Erstatten einer Anzeige, auch einer anonymen, …“ die Rede. Weiter konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Antragsteller dies wider besseren Wissens und damit in Verwirklichung des Straftatbestandes des § 164 Abs. 1 StGB getan hätte. Vielmehr könnten die im Raum stehenden Umstände zu der separaten Kassenführung nachvollziehbar Fragen danach aufwerfen, ob hier strafrechtlich relevant oder jedenfalls rechtswidrig gehandelt worden sei. Dem schließt sich der Senat an und verweist auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss. Die Unterscheidung zwischen einer normalen Strafanzeige und einem anonymen Text, der zur Anschuldigung eines namentlich genannten Kameraden bestimmt war und auch so verwendet wurde, bezieht sich auf die davon gesondert betrachtete Verwendung durch Aushang am Schwarzen Brett.
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Unberücksichtigt bleiben kann deshalb der Umstand, dass die Mitgliederversammlung laut Protokoll unter TOP 5a 1.) (wie auch im Anhörungsschreiben vom 25. Mai 2021 ausgeführt) nur über eine „Beteiligung“ an der Anfertigung einer anonymen Strafanzeige abstimmte, der Bescheid hingegen von einer „Veranlassung“ ausging. Gleiches gilt für den nur im Bescheid enthaltenen zusätzlichen Vorwurf, der Antragsteller sei damit für die in dieser Strafanzeige enthaltenen unrichtigen, unwahren und ehrverletzenden Behauptungen verantwortlich.
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(3) Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Pflichtverletzung durch heimlichen Aushang der anonym gehaltenen Strafanzeige am Schwarzen Brett der Fahrzeughalle ohne den vorherigen Versuch einer internen Klärung steht im Tatsächlichen außer Streit. Der Antragsteller räumt dieses Vorgehen ein und erkennt an, dass es ein Fehler gewesen sei, seinen Verdacht anonym geäußert zu haben, meint aber, dass eine vorangehende interne Klärung nicht zielführend gewesen wäre, weil es – anders als im zitierten Fall des VGH Mannheim (Beschl. vom 03.02.2005 - 1 S 2634/04 - NVwZ-RR 2005, 539, juris Rn. 5) – an einem engen Bezug zur Aufgabenerledigung der Freiwilligen Feuerwehr gefehlt habe. Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antragsteller sein Wissen aus der Vorstandstätigkeit hatte und diese einen solchen engen Bezug aufweisen würde. Dem Beschluss des VGH Mannheim (a.a.O.) ist schon nicht zu entnehmen, dass eine interne Klärung von Vorfällen ohne engen Bezug zur Aufgabenerledigung der Freiwilligen Feuerwehr nicht angezeigt sein kann. Sich hierzu zu äußern hatte der VGH keinen Anlass. Im Übrigen ist es auch nicht schlüssig, wenn der Antragsteller es einerseits als fehlerhaft ansieht, die Anzeige anonym und heimlich ausgehängt zu haben, aber andererseits meint, dass eine vorangehende Klärung nicht angezeigt gewesen wäre. Denn ein offenes Agieren hätte ein Ansprechen der Thematik erfordert und wäre ein erster Schritt in Richtung interner Klärung gewesen. Dabei hätte es zwar nicht um die strafrechtliche Beurteilung der „hochkomplexen Tatbestandsmerkmale der Vermögensbetreuungspflicht oder einer Vermögensverfügung“ gehen können, doch kam es dem Verwaltungsgericht hierauf auch nicht an. Im Vordergrund stand aus seiner Sicht eine Klärung des Sachverhaltes durch ein offenes Gespräch mit dem Wehrvorstand und – bei Erfolglosigkeit – auch mit den übrigen Kameradinnen und Kameraden.
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bb. Eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit über die den Mitgliedern bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten aus § 11 Abs. 4 Satz 1 FWS durch Verwendung von Kenntnissen über die lange Jahre nicht offengelegte Kameradschaftskasse für den Inhalt der anonym ausgehängten Anzeige hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Es vermochte schon nicht festzustellen, wann bzw. woher der Antragsteller diese Kenntnisse erlangt hatte. Da sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass zwar nicht sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, aber doch ein Teil von ihnen bereits Kenntnis von diesen Umständen hatte, sei außerdem nicht festzustellen, ob der Antragsteller durch die (weitere) Bekanntmachung dieser Informationen im Kreise der Kameradinnen und Kameraden gegen eine bestehende Verschwiegenheit verstieß. Das Beschwerdeverfahren ergibt nichts Anderes. Dies gilt auch für den im Bescheid angenommenen Fall, dem Antragsteller könnte der Sachverhalt über die Kameradschaftskasse nicht aus dem Vorstand, sondern durch Mitteilungen informierter anderer Kameraden bekannt geworden sein. Die diesbezügliche Abweichung gegenüber der laut Protokoll TOP 5a 2.) erfolgten Abstimmung der Mitgliederversammlung darüber, ob der Antragsteller Informationen verwendete, die er als Gerätewart in seiner Zeit als Mitglied des Vorstandes gewonnen habe, kann deshalb dahinstehen.
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(1) Der Antragsteller bestreitet, seine Kenntnisse aus der Vorstandstätigkeit zu haben. Die diesbezüglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts werden im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. Die gegnerische Seite beschränkt sich an dieser Stelle auf die Vermutung, dass die erwähnten Informationen außer bei den Vorstandsmitgliedern „sicherlich nicht“ im Kreis der Kameraden und auch nicht so detailliert wie in der Anzeige dargestellt bekannt gewesen seien. Ob der Antragsteller seine Kenntnisse aus seiner dreieinhalbjährigen Tätigkeit im Vorstand hatte, ergibt sich daraus nicht.
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(2) Soweit angenommen werden sollte, dem Antragsteller könnten seine Kenntnisse durch Mitteilungen informierter anderer Kameraden bekannt geworden sein, würde auch dies nicht zu einer Pflichtverletzung führen.
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Welche den aktiven Mitgliedern „bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten“, die über diejenigen der Vorstandstätigkeit hinausgehen, mit § 11 Abs. 4 Satz 1 FWS geschützt sind und wem gegenüber die Verschwiegenheitspflicht besteht, ergibt sich weder aus der Satzung noch aus dem Brandschutzgesetz. Näheres ist auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt. Insoweit bietet sich ein Rückgriff auf die Regelungen in der Gemeindeordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger an (§ 21 Abs. 2 GO), da auch die Mitglieder der Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind (§ 9 Abs. 1 BrSchG) und zu der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art stehen, ohne Ehrenbeamte zu sein (so auch Schütt in PdK, BrSchG, Stand Mai 2015, § 9 Anm. 7.6; vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 5). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 96 Abs. 2 LVwG.
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(a) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GO betrifft vorrangig Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben stehen und dient dem Schutz davon betroffener Bürgerinnen oder Bürger oder auch einer wirksamen Verwaltungsführung, indem diese Sachverhalte nicht an außenstehende Dritte oder an die Öffentlichkeit weitergegeben werden (vgl. dazu Borchert in: PdK, GO, Stand 4.99, § 21 GO Rn. 7 ff.); speziell für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sollen dies Kenntnisse sein, die sie im Einsatz- und Ausbildungsdienst erhalten haben (Schütt in PdK, BrSchG, Stand Mai 2015, § 9 Anm. 7.6).
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Selbst angenommen, dass damit auch im Kameradenkreis bekannt gewordene Informationen über ein – vermeintliches oder tatsächliches – rechtswidriges Verhalten eines Mitglieds des Wehrvorstands umfasst sein könnten, ließe sich nicht feststellen, dass der Antragsteller damit vor der Zeit an die Öffentlichkeit gegangen wäre. Die von ihm verwendeten Informationen waren enthalten in der Strafanzeige, die er am 17. August 2020 in anonymisierter Form zunächst nur in der Fahrzeughalle der Feuerwehr aushängte, in der Absicht, den darin geschilderten Sachverhalt innerhalb der Feuerwehr zu thematisieren. Erst einige Wochen später, am 10. September 2020, ging die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein – ohne dass im Übrigen geklärt wäre, ob es überhaupt der Antragsteller war, der die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übersandte.
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(b) Die damit verbleibende feuerwehrinterne Weitergabe durch Aushang der anonymisierten Anzeige am Schwarzen Brett stellt ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Die weitergegebenen Kenntnisse sind entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 GO wie Mitteilungen im dienstlichen Verkehr von der Verschwiegenheitspflicht auszunehmen. Diese Ausnahme sichert den notwendigen innerbehördlichen Informationsaustausch. Ihr Umfang bestimmt sich durch funktionelle Erfordernisse (Borchert in: PdK, GO, Stand 4.99, § 21 Rn. 12). Entsprechend sind die hier weitergegebenen Kenntnisse vom notwendigen feuerwehrinternen Informationsaustausch umfasst. Sie entstammen nicht dem Einsatz- und Ausbildungsdienst, sondern betreffen Verwaltungsinterna, die die Interessen der Mitglieder gleichermaßen betreffen und damit innerhalb der bestimmungsgemäßen Sphäre bleiben. Zu Recht macht der Antragsteller daher geltend, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er interne Vorgänge intern publik gemacht habe, zumal diese im Kreis zumindest einiger Kameradinnen und Kameraden ohnehin schon Gesprächsstoff gewesen sind. Die von der Mitgliederversammlung gerügte Art und Weise dieser internen Publikation ist im Übrigen keine Frage der Verschwiegenheit, sondern der des kameradschaftlichen Verhaltens und insoweit – s.o. 2. c. aa. (3) – als Pflichtverletzung gewürdigt.
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d. Nach alledem bleibt für die auf der Rechtsfolgenseite anzustellenden Zumessungserwägungen nur der unter 2. c. aa. (3) festgestellte Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht durch heimlichen Aushang der anonym gehaltenen Strafanzeige am Schwarzen Brett der Fahrzeughalle ohne den vorherigen Versuch einer internen Klärung. Dennoch spricht das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der angestellten Ermessenserwägungen im Plural von „begangenen Pflichtverletzungen“ und bestätigt die mit dem angegriffenen Bescheid bekanntgegebene Entscheidung, die ihrerseits auf der Annahme mehrerer Verstöße gegen § 11 Abs. 3 und 4 FWS beruht, ohne festzustellen, dass die verbliebene Pflichtverletzung nach § 11 Abs. 3 FWS für sich allein genügend schwerwiegend ist, um die Entscheidungen der Mitgliederversammlung zu tragen. Nachvollziehbar rügt der Antragsteller deshalb, dass das Gericht trotz der nur reduziert bestätigten Pflichtverletzung ein derart unkameradschaftliches Verhalten angenommen habe, das die ultima ratio des sofortigen Ausschlusses als angemessen erscheinen lasse.
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Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
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aa. Ein dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Gebrauch des Ermessens liegt u.a. dann vor, wenn die für den konkreten Fall gewählte Rechtsfolge zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen aber nicht der Zielsetzung der Ermessensnorm entsprechen. Bei einem solchen Ermessensfehlgebrauch erkennt die Verwaltung zwar die im konkreten Fall möglichen Handlungsvarianten, tut dies aber aufgrund nicht tragfähiger Erwägungen, sei es, dass sachfremde Gesichtspunkte eingestellt, wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder ein Belang in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont, d.h. die Konfrontation der Belange nicht vertretbar gelöst wird (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 162, 162a m.w.N.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fehler auf tatsächlicher Grundlage beruht oder durch eine rechtsirrige Auffassung verursacht worden ist (BVerwG, Urt. v. v. 24.09.1992 - 3 C 64/89 -, BVerwGE 91, 77 ff., juris Rn. 26).
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Ausgehend vom Zweck der Ermächtigung, die Voraussetzungen für ein vertrauenswürdiges Miteinander unter Feuerwehrkameraden aufrechtzuerhalten, verweist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin zu 2 im Rahmen der Begründung zum Auswahlermessen auf die festgestellten, vorsätzlich begangenen Pflichtverstöße, nämlich den Bruch der Verschwiegenheitspflicht und die Diffamierung von Kameraden mit Hilfe der Verbreitung eines anonymen Anzeigentextes. Allerdings hat sich schon im erstinstanzlichen Verfahren gezeigt, dass sich ein Teil der angenommenen Pflichtverstöße tatsächlich nicht begründen lässt. Insoweit fehlt es der angegriffenen Entscheidung an einer tragfähigen Grundlage, um die wiederstreitenden Belange in einer nicht zu beanstandenden Weise gegenüberzustellen. Es steht keinesfalls fest, dass die Mitgliederversammlung auch in Kenntnis der Rechtslage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Ausschluss erforderlich und unvermeidlich ist. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus der Ordnungsverfügung oder auch aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung nicht. Für die Seite der Antragsgegnerinnen wird zwar ausgeschlossen, dass die Mitgliederversammlung anders entschieden hätte, aber kein entsprechender Anhaltspunkt benannt. Insofern fehlt es auch nicht am gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Unerheblich wäre der aufgezeigte Mangel nur dann, wenn eine Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen gestützt wird, zugleich aber zum Ausdruck gebracht wird, dass bereits jede einzelne der Erwägungen die getroffene Entscheidung allein zu tragen vermag (VGH München, Beschl. v. 17.04.2013 - 10 ZB 12.2364 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dass der Antragsteller nicht die Gelegenheit wahrgenommen hat, den Kameraden seine Sicht der Dinge und sein Verständnis für eine angemessene Reaktion auf sein Verhalten vorzutragen, ist bei der vorliegenden Konstellation keine im Nachhinein berücksichtigungsfähige Erwägung.
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bb. Zugleich ergibt sich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, zu denen auch der verfassungsrechtlich abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, überschritten worden sind. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung darf nur erfolgen, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglied ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend bzw. angemessen sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 L 103/19 -, juris Rn. 6; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.09.2018 - OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 22; VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21). Da der Zweck des hier in Rede stehenden § 11 Abs. 3 FWS auf den Schutz der besonderen Verbundenheit der Feuerwehrleute in einem gemeinsamen gefahrgeneigten Dienst zielt (VGH Mannheim, Beschl. v. 03.02.2005 - 1 S 2634/04 -, juris Rn. 5), ohne deren Beachtung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gerade bei Notfalleinsätzen nicht möglich ist (VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 4, 5), kommt es darauf an, ob aufgrund der Störung des Vertrauensverhältnisses eine fehlerfreie und effektive Durchführung von Rettungsmaßnahmen in Frage gestellt wird. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob sich die Pflichtverletzungen des betroffenen Mitglieds gerade auf dessen Verhalten im Einsatz beziehen und überdies auf einem von ihm steuerbaren Verhalten beruhen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 L 103/19 -, juris Rn 12; VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 10; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.09.2018 - OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 23).
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Ob es auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte zwingend eines Ausschlusses des Antragstellers bedarf, um die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen, oder ob insofern auch ein pflichtenmahnender Verweis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 FWS ausgereicht hätte, um dem Antragsteller nachdrücklich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die Folgen weiterer Pflichtverletzungen vor Augen zu führen und sein zukünftiges Verhalten positiv beeinflussen zu können, ist nicht erwogen worden. Allein der Umstand, dass die Mitgliederversammlung für den sofortigen Ausschluss und damit gegen eine weitere Zusammenarbeit gestimmt hat, ist kein ausreichender Beleg für den gebotenen Vertrauensverlust. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Abstimmungsverhalten nicht nur auf fälschlich angenommenen Pflichtverletzungen, sondern auch auf einer zwischenzeitlich aufgeheizten Stimmung und / oder auf persönlichen Abneigungen oder Animositäten beruht, die im Interesse einer funktionsfähigen Feuerwehr hintanzustellen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 03.02.2005 - 1 S 2634/04 – NVwZ-RR 2005, 539, juris Rn. 9).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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