Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 L 103/19
Gründe
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1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 26. März 2019 bleibt ohne Erfolg.
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Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.
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„Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9).
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Hieran gemessen begründen die von der Beklagten erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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Die Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zu Unrecht als unverhältnismäßig angesehen. Durch die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr werde ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet. Solle dieses „aus wichtigem Grund“ durch Ausschluss beendet werden, gelte - wie bei der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt. Dem Ausschluss wegen unentschuldigten Fehlens beim Feuerwehrdienst über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr brauche demgemäß keine mildere Ordnungsmaßnahme (Ermahnung, Verweis) vorauszugehen. Mit diesem Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch.
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Gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445), kann ein Ausschluss aus der Feuerwehr unter anderem bei fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung vorgenommen werden. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut („kann“) dieser Vorschrift, auf die sich der streitgegenständliche Bescheid stützt, ist der zuständigen Behörde bei Vorliegen der normierten tatbestandlichen Voraussetzungen dahingehend ein Ermessen eingeräumt, ob sie das betreffende Feuerwehrmitglied ausschließt. Dies stellt auch die Beklagte grundsätzlich nicht in Frage. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen - vor, prüft das Gericht insoweit, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zu den von der Behörde zu beachtenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört der verfassungsrechtlich unter anderem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an dem sich alles staatliche Handeln messen lassen muss (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, juris Rn. 104 [m. w. N.]; Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 -, juris). Hiervon ausgehend darf der Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21). Insoweit ist der Beklagten kein der gerichtlichen Überprüfung entzogenes Maßnahmeermessen eingeräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2018 - OVG 4 B 4.18 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 ZB 17.1387 -, juris Rn. 13).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten wörtlich zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1992 (Az. 11 UE 1567/88). Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1983 ausgeführt hat, bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, insbesondere Beamtenverhältnissen, habe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sehr eingeschränkte Auswirkungen, bezieht sich dies darauf, welche Gesichtspunkte einander bei der Prüfung gegenüberzustellen sind, ob sich die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen gravierender Verletzungen als verhältnismäßig darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Entscheidung dargetan, dass es bei der Festlegung des Disziplinarmaßes nicht auf das Verhältnis zwischen dem vom Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und dem durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil ankomme. Der Zweck der Disziplinarmaßnahme bestehe ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, weil deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach seien gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entfernung aus dem Dienst andererseits. Sei das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so stelle die Höchstmaßnahme die einzig mögliche Entscheidung dar, um dem genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gerecht zu werden. Sie könne daher nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspreche genau dem angestrebten Ziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1983 - 1 D 112.82 -, juris Rn. 16). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinesfalls - für das Disziplinarrecht - dergestalt relativiert, dass es nicht in jedem Einzelfall einer Prüfung bedarf, ob sich die den Betroffenen am härtesten treffende Reaktion auf ein Dienstvergehen als verhältnismäßig darstellt, es mithin nicht geboten ist, zunächst mildere (Disziplinar-)Maßnahmen zu ergreifen. Dies entspräche auch nicht den gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen. Nach § 13 Abs. 1 BDG und dem inhaltsgleichen § 13 Abs. 1 DG LSA ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Hieraus und aus dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren gelten, folgt, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen muss (zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32/18 -, juris Rn. 15 [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 61). Mit diesen Anforderungen wäre eine eingeschränkte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in dem von der Beklagten angenommenen Sinne, welche die Beklagte auf den hier streitigen Fall eines Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr übertragen zu können meint, nicht vereinbar.
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In der von der Beklagten zitierten Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Ausschluss des dortigen Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ohne vorheriges Ergreifen anderer Ordnungsmaßnahmen als rechtmäßig angesehen, weil durch dessen erhebliches Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr empfindlich gestört sei und die hierdurch hervorgerufenen Spannungen die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigten (HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, juris Rn. 39 ff.). Dies lässt sich in Einklang mit den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen bringen. Diese schließen es nicht aus, dass bei einem schweren Fehlverhalten, durch welches das Vertrauen in den Betreffenden unwiederbringlich zerstört worden ist, oder bei nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund dauernder erheblicher Spannungen innerhalb der Feuerwehrgemeinschaft ein sofortiger Ausschluss die einzig angemessene Maßnahme darstellt (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt etwa Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2015 - 11 LA 313/14 -, juris Rn. 8 [m. w. N.]; Beschluss vom 26. November 2007 - 11 LA 297/06 -, juris Rn. 18). Dass sich der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ungeachtet dessen stets an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss und es insoweit einer die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmenden Betrachtung bedarf, hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer späteren Entscheidung nochmals betont (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9).
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Dementsprechend geht auch die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten (vorläufige Feuerwehrsatzung) - nachfolgend FWS - vom 10. Dezember 2009 (Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2009, S. 10 ff.), die in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. September 2017 noch in Kraft war, bei Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich von einem gestuften Vorgehen aus. § 5 Abs. 6 FWS sieht bei Verletzungen von Dienstpflichten durch Angehörige der Einsatzabteilung zunächst eine Ermahnung durch den Bürgermeister der Beklagten unter vier Augen und bei wiederholtem Pflichtenverstoß eine mündliche oder schriftliche Rüge als Ermessensentscheidungen vor. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 FWS kann der Bürgermeister einen Angehörigen der Einsatzabteilung zudem aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
§ 5 Abs. 7 Satz 1 FWS weicht mit seiner Formulierung von § 6 Abs. 4 LVO-FF ab, der als Ausschlussgründe seinem Wortlaut nach abschließend die rechtskräftige Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat (Nr. 1), eine fortgesetzte nachlässige Dienstausübung (Nr. 2) und eine erhebliche Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr (Nr. 3) aufzählt, einen Ausschluss „aus wichtigem Grund“ indes nicht vorsieht. Insofern stellt sich die Frage, ob § 5 Abs. 7 Satz 1 FWS mit höherrangigem Recht - hier der LVO FF - vereinbar ist. Der vorliegende Fall bietet indes keinen Anlass zu einer weitergehenden Erörterung in dieser Hinsicht. Denn die Beklagte hat den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr zumindest auch auf § 6 Abs. 4 Nr. 2 LVO-FF und damit auf den Ausschlussgrund der fortgesetzten nachlässigen Dienstausübung gestützt. Abgesehen davon muss auch ein Ausschluss aus wichtigem Grund den dargestellten Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten genügen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr wegen fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Beklagte weder eine vorherige Ermahnung noch eine Rüge in ihre Erwägungen einbezogen habe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen außerhalb des erfolglosen Einwandes, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nur eingeschränkt anwendbar, nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt die Beklagte nicht schlüssig dar, weshalb eine Ermahnung oder Rüge als mildere Mittel zu einem sofortigen Ausschluss aus der Feuerwehr keine hinreichende Aussicht darauf geboten haben, den Kläger zu veranlassen, der ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BrSchG treffenden Pflicht zur Teilnahme an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst nachzukommen.
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Die Beklagte verweist lediglich darauf, der Kläger habe sich ca. fünf Jahre seiner Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst gemäß § 9 Abs. 3 BrSchG entzogen „und damit einen Ausschlusstatbestand selbst geschaffen“. Der Umstand, dass der Kläger „einen Ausschlusstatbestand selbst geschaffen hat“ ist nicht ohne Weiteres geeignet, das Ermessen der Beklagten in die Richtung eines sofortigen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr zu lenken. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LVO-FF eröffnet der Beklagten überhaupt erst einmal ein Ermessen dahingehend, ob der Ausschluss die angemessene - insbesondere verhältnismäßige - Rechtsfolge der Pflichtverletzung darstellt. Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist also nicht gleichsam Folge eines bestehenden Ausschlussgrundes. Vielmehr hat die Beklagte ihr Ermessen nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze auszuüben.
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen des Klägers gerade nicht auf sein Verhalten im Einsatz beziehen und überdies auf einem vom Kläger steuerbaren Verhalten beruhen (vgl. zum letztgenannten Aspekt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung: HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1896/17 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2018 - OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 23). Nach den Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid der Beklagten und im angefochtenen Urteil war Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Maßnahme vorrangig die fehlende Teilnahme des Klägers in den Jahren 2012 bis 2017 im erforderlichen Umfang an den jährlich vorgesehenen 40 Aus- bzw. Fortbildungsstunden, die gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren vom 29. Februar 2000 (GVBl. LSA S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2014 (GVBl. LSA S. 452), in Verbindung mit Ziffer 1.10 Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - FwDV 2 - (Stand: Januar 2012, abrufbar unter https://ibk-heyrothsberge.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik Download/Rechtsvorschriften/Dienstvorschriften) am Standort zu absolvieren sind. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zudem darauf abgestellt, dass der Kläger „auch im Einsatzdienst“ seit dem Jahr 2012 nur noch 0 - 5 % des jährlichen Einsatzaufkommens der Ortsfeuerwehr der Beklagten „mit abgearbeitet“ habe. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargetan, dass die Androhung dauerhafter Konsequenzen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr von vornherein ungeeignet wäre, den Kläger dazu anzuhalten, zukünftig wieder im erforderlichen Maße an Einsätzen und den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und hierdurch seine Einsatzfähigkeit wiederzuerlangen und aufrechtzuerhalten. Mithin hat die Beklagte die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordere, dass der Betroffene Kenntnis vom drohenden Ausschluss und den zugrunde liegenden Umständen habe und die Möglichkeit erhalte, durch eine Verhaltensänderung den drohenden Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr abzuwenden, nicht schlüssig in Zweifel gezogen.
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Die Beklagte führt in ihrer Zulassungsbegründung aus, der Kläger habe trotz „aller Bemühungen der Wehrleitung“, ihn wieder zur Einsatzfähigkeit zu verhelfen, „keinerlei Anstrengungen“ unternommen, am aktiven Einsatzgeschehen wieder teilzunehmen und sein Verhalten auch weder nach der Anhörung zum vorgesehenen Ausschluss noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens geändert, so dass keine Veranlassung bestanden habe, auf ein geändertes Verhalten in der Zukunft zu hoffen. Die Beklagte stellt schon nicht dar, welche Bemühungen die Wehrleitung im Einzelnen unternommen hat, um den Kläger dazu zu bringen, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zu einem anderen geltend gemachten Zulassungsgrund ausführt, dem Kläger sei angeboten worden, individuelle Ausbildungspläne zu gestalten, fehlt es auch insoweit an näheren Erläuterungen, aus denen sich ergibt, wann und in welchem Umfang diese Angebote unterbreitet worden sind und wie der Kläger konkret darauf reagiert hat. Dessen ungeachtet legt die Beklagte hiermit nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung begründend dar, weshalb jedenfalls eine förmliche Maßnahme in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne nicht geeignet sein sollte, um auf die Verfehlungen des Klägers zu reagieren. Derartige Maßnahmen haben auf den Adressaten grundsätzlich eine andere Wirkung als bloße kritische kollegiale Gespräche mit gleich- oder höherrangigen Kameraden. Dies gilt im Fall der Ermahnung, der mündlichen oder schriftlichen Rüge, die in § 5 Abs. 6 FWS vorgesehen sind, bereits deshalb, da sie durch den Bürgermeister erfolgen, der außerhalb der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr steht (vgl. § 3 FWS) und für die Aufnahme und den Ausschluss, mithin für wesentliche Gesichtspunkte der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, zuständig ist. Außerdem hat es ein deutlich größeres Gewicht, wenn dem Betroffenen sein Fehlverhalten in einem förmlichen Akt vor Augen geführt und die möglichen Konsequenzen einer weiterhin anhaltenden Pflichtwidrigkeit seines Handelns für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unmissverständlich aufgezeigt werden. Dass der Kläger sein Verhalten nach dem Vorbringen der Beklagten seit der Anhörung zu dem beabsichtigten Ausschluss nicht geändert haben soll, gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass, da es gerade an einer vorherigen pflichtenmahnenden milderen Maßnahme im dargestellten Sinne gefehlt hat.
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Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten, vor dem Hintergrund der negativen Vorbildwirkung für andere Kameradinnen und Kameraden sei der Verbleib des einsatz- und fortbildungsunwilligen Klägers in der Einsatzabteilung aufgrund des überragenden Interesses an einer gut funktionierenden und motivierten Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nicht zuzumuten. Hiermit legt die Beklagte ebenfalls nicht dar, weshalb es zwingend eines sofortigen Ausschlusses des Klägers bedarf, um die Funktionsfähigkeit der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen. Auch förmliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle des Ausschlusses sind grundsätzlich geeignet, den übrigen hiervon nicht unmittelbar betroffenen Kameradinnen und Kameraden zu signalisieren, dass ein Fehlverhalten nicht ohne Reaktion bleibt.
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Ohne Erfolg hebt die Beklagte zudem darauf ab, das Belassen nicht einsatzbereiter und - was vorliegend offensichtlich sei - auch nicht einsatzwilliger Kameraden in der Freiwilligen Feuerwehr ziehe einen erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Institution „Feuerwehr“ nach sich, den es von vornherein zu vermeiden gelte. Auch diesbezüglich ist nicht dargelegt, weshalb der Ausschluss die einzig angemessene Reaktion auf das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten ist, um einem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr entgegenzuwirken, weil Maßnahmen unterhalb dieser Eingriffsschwelle insoweit nicht ausreichend wirksam sind.
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Schließlich greift der Einwand der Beklagten nicht Platz, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil verkannt, dass Maßstab für die Rechtfertigung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht das Vertrauensverhältnis der Kameraden untereinander sei, sondern der Vertrauensverlust beim Dienstherrn, was sich unter Zugrundelegung der beamtenrechtlichen Maßstäbe aus dem entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 4 DG LSA ergebe. Die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung ist damit nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit der Begründung, die streitgegenständliche Dienstpflichtverletzung habe nicht zu einem derartigen schwerwiegenden Vertrauensverlust zu den weiteren Kameraden geführt, dass dem Kläger etwa wegen eines schweren Dienstvergehens die allgemeine Eignung für die Ausübung des Feuerwehrdienstes abzusprechen sei, eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null verneint. Zwar erscheint fraglich, ob und inwieweit dem Vertrauensverhältnis zu den Kameraden im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Hinblick auf den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund einer fortgesetzten nachlässigen Dienstausübung überhaupt eine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Denn die erhebliche Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr stellt einen von der fortgesetzten nachlässigen Dienstausübung zu trennenden eigenständigen Ausschlusstatbestand dar (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF). Die Beklagte hat indes nicht hinreichend dargestellt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es komme bei der Ermessensausübung im Fall einer fortgesetzten nachlässigen Dienstausübung generell nur auf die Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zu den Kameraden an. In seinen Ausführungen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der streitigen Ausschlussentscheidung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr als legitimes Ziel eines Ausschlusses aus dem Feuerwehrdienst angeführt und damit der Sache nach das Interesse des Dienstherrn bzw. des Trägers der Feuerwehr in den Blick genommen (vgl. Seite 9 der Urteilsabschrift). Sollte das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt haben, dass bei der von ihm geprüften Ermessensreduzierung auf Null nur das Vertrauensverhältnis zu den Kameraden maßgebend sei, fehlt es insoweit an einer hinreichenden differenzierten Darstellung in der Zulassungsbegründung und einer Auseinandersetzung der Beklagten mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts. Überdies würde eine derartige Annahme jedenfalls nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung ändern. Wie bereits erörtert, ist weder von der Beklagten hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb der sofortige Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr die einzig angemessene Maßnahme auf dessen nachlässige Dienstausübung ist.
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Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.
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Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (st. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 13a ZB 18.737 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 A 713/16 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 7). Die Divergenzzulassung bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Andere Vorschriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris Rn. 3 f. [m. w. N.]).
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Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung den Darlegungsanforderungen an die geltend gemachte Divergenz genügt (vgl. im Einzelnen hierzu OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris Rn. 15 [m. w. N.]), betrifft die Entscheidung des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. März 2018 (- 10 L 9/17 -, juris), von welcher das Verwaltungsgericht nach dem Vorbringen der Beklagten abgewichen sein soll, die Regelung des § 13 Abs. 1 DG LSA. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, die für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Ruhestandsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebend ist. Bei einem beabsichtigten Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Norm hingegen nicht einschlägig.
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Schließlich ist die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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Die Beklagte macht geltend, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordere, dass der Betreffende Kenntnis vom drohenden Ausschluss und den zugrunde liegenden Umständen habe und die Möglichkeit erhalte, durch eine Verhaltensänderung den drohenden Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr abzuwenden, habe es über die Frage der Kenntnis des Klägers und über die ihm gebotenen Möglichkeiten der Herbeiführung einer Verhaltensänderung Beweis erheben müssen. Sie - die Beklagte - habe schriftsätzlich umfangreichen Zeugenbeweis dazu angeboten, dass dem Kläger durch den insoweit zuständigen Ortswehrleiter bekannt gegeben worden sei, dass er in die passive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr versetzt werde und sein Verbleib in der Freiwilligen Feuerwehr bei fehlender Wiedererlangung seiner Einsatzfähigkeit gefährdet sei. Zudem habe sie umfangreich Zeugenbeweis dafür angeboten, dass dem Kläger vom Ortswehrleiter der Vorschlag unterbreitet worden sei, individuelle Ausbildungspläne zu gestalten, um die Einsatzfähigkeit wiederzuerlangen. Mit dieser auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO abhebenden Rüge dringt die Beklagte nicht durch.
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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 -, juris Rn. 21) aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris Rn. 14).
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Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger bekannt gewesen ist, dass er in die passive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr versetzt wird und der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr droht, wenn er weiterhin nicht im erforderlichen Umfang an Einsätzen und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, ebenso wenig auf das von der Beklagten angeführte Angebot, für den Kläger individuelle Ausbildungspläne zu gestalten. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, die Beklagte habe vor dem Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht die in § 5 Abs. 6 FWS vorgesehenen milderen Mittel der Ermahnung und Rüge in Betracht gezogen und ggf. angeordnet. Diese seien nach den Anforderungen der Feuerwehrsatzung durch den Bürgermeister der Beklagten auszusprechen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht es letztlich dahinstehen lassen, was Gegenstand der Unterredungen des Klägers mit dem Ortswehrleiter gewesen ist (vgl. Seite 10 der Urteilsabschrift [dritter Absatz]: „Ungeachtet dessen, ob Gegenstand der Unterredungen auch der drohende Ausschluss […] gewesen ist […]), so dass es diesbezüglich auch keiner Sachverhaltsaufklärung durch entsprechende Beweiserhebungen bedurfte. Anders als die Beklagte meint, hat es gerade nicht unterstellt, dass der Ortswehrleiter dem Kläger den drohenden Ausschluss nicht vor Augen geführt und ihm keine Möglichkeiten angeboten hat, diesen abzuwenden.
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Ohne Erfolg wendet die Beklagte zudem ein, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen dürfen, dass es keinen Vertrauensverlust bei den anderen Kameraden in Bezug auf den Kläger gebe. Insoweit fehlt es an substantiierten Ausführungen der Beklagten dazu, welche Tatsachen mit welchen Mitteln das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hätte aufklären müssen. Allein die nicht weiter vertiefte Begründung, das Verwaltungsgericht habe „dies anhand der […] unterbreiteten Beweisangebote prüfen müssen und nicht ins Blaue hinein behaupten dürfen“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte zeigt diesbezüglich auch nicht auf, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich getroffen hätte. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Gericht „im Ergebnis der Beweisaufnahme [hätte] feststellen können, dass das Vertrauen der aktiven Kameraden der Ortsfeuerwehr so beeinträchtigt ist, dass [dem Kläger] die Eignung für die Ausübung des Feuerwehrdienstes abzusprechen war“, betrifft dies die freie richterliche Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nicht die einer solchen zugrunde zu legenden Tatsachen, welche das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Beklagten im Rahmen der unterbliebenen Beweiserhebung voraussichtlich hätte feststellen können.
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Ebenso wenig ist der Zulassungsbegründung zu entnehmen, dass die Beklagte bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, im gebotenen Maße auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO ist regelmäßig genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend (vgl. zum Vorstehenden z. B. Saarl. OVG, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 A 556/17 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 20 ZB 18.2525 -, juris Rn. 2). So verhält es sich hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. März 2019 war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und anderen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Gegenstand der Erörterung. Der Ortswehrleiter der Beklagten hat in seiner informatorischen Befragung durch das Verwaltungsgericht erklärt, dass es im Kreis der Führungskräfte eine vollumfängliche Ablehnung des Klägers gebe. Demgegenüber hat der Kläger erklärt, es handele sich insoweit lediglich um einen Generationenkonflikt, der seinen Verbleib in der Feuerwehr nicht unmöglich mache. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und von der - bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertretenen - Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt, dass und weshalb sie nicht in Bezug auf die Frage des Vertrauensverhältnisses zum Kläger innerhalb der Gemeinschaft der Feuerwehr auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch das Stellen eines Beweisantrags, hingewirkt hat, wenn ihrer Auffassung nach eine solche erforderlich gewesen sein soll.
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Das Vorbringen der Beklagten, sie habe keinen Beweis hinsichtlich bestehender Spannungen innerhalb der Feuerwehr angetreten, da das Gericht keinen rechtlichen Hinweis erteilt habe, dass einem nicht vorhandenen Vertrauen der Kameraden des Klägers eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen könne, es sich insoweit mithin um eine Überraschungsentscheidung handele, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung. Die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt hiermit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 -, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zugrunde legt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 4 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris Rn. 25). Dies ist hier indes nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war das Vertrauensverhältnis des Klägers zu den Kameraden der Feuerwehr Inhalt der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten wurden etwaige Spannungen innerhalb der Feuerwehr auch bereits in den Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen und waren somit Gegenstand der Gerichtsakten. Hiervon ausgehend war nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die gewonnenen Erkenntnisse zum Vertrauensverhältnis innerhalb der Feuerwehr bei seiner Entscheidung verwertet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, es werde seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung in keinem Fall das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kameraden zugrunde zu legen.
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Soweit die Beklagte zudem einwendet, es erschließe sich nicht, wie das Verwaltungsgericht „vor dem Hintergrund der informatorischen Einvernahme des Ortswehrleiters […] in seiner Entscheidung gleichwohl zu einem anderen Ergebnis [habe] kommen [können]“, wird kein Gehörsverstoß oder ein sonstiger Verfahrensfehler begründet. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, durch die das Tatsachengericht sich eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bildet (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie betrifft damit die materielle Richtigkeit der Entscheidung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2018 - 21 ZB 16.1783 -, juris Rn. 27). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder die tatrichterliche Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -, juris Rn. 22 [m. w. N.]). Der Zulassungsantrag zeigt einen solchen Verfahrensmangel indes nicht auf.
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Überdies würde einer der von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung ändern. Wie bereits erörtert, ist weder von der Beklagten hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb der sofortige Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr die einzig angemessene Maßnahme auf dessen nachlässige Dienstausübung ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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