Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 K 126/17
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. September 2017 für das Vorhaben „Änderung Bahnübergang 7,276“ in der Stadt Tangermünde, OT Miltern im Landkreis Stendal, Bahn-km 7,071 - 7,481 der Strecke Stendal - Tangermünde (6894).
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Das Planvorhaben hat im Wesentlichen den Umbau des technisch nicht gesicherten und für den Kfz-Verkehr gewidmeten Bahnübergangs in einen nur für den Fußgängerverkehr gewidmeten Bahnübergang durch Errichtung einer Umlaufsperre zum Gegenstand.
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Die den streitgegenständlichen Bahnübergang kreuzende, öffentlich gewidmete Gemeindestraße „S-Weg“ kreuzt ca. 10 m nordöstlich des Bahnübergangs zudem die parallel zur Bahnstrecke verlaufende L-Straße L 30, die als Zubringerstrecke zur B 188 für den Verkehr in und aus Richtung Tangermünde dient.
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Die Eisenbahnstrecke ist eingleisig und weist ca. 300 m nördlich des streitgegenständlichen Bahnübergangs bei km 6,9 die Bedarfshaltestelle Miltern auf. Weitere 100 m nördlich befindet sich bei km 6,8 ein weiterer Bahnübergang, der von der D-Straße (des OT Miltern) gekreuzt wird und künftig den (Kfz-)Verkehr (einschließlich Radfahrer) aufnehmen soll, der durch die Teileinziehung des Planvorhabens betroffen ist.
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Infolge eines schweren Unfalls wurde auf der Eisenbahnfahrstrecke im Jahre 2011 eine Langsamfahrstelle mit einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit der Züge von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen eingerichtet. Zusätzlich wurde verkehrsrechtlich von der L 30 in Richtung Miltern u. a. ein Verkehrsverbot für Lkw (Z 253) und aus Miltern in Richtung L 30 ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 5 m Länge (Z 266) angeordnet.
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Mit dem Planvorhaben soll ein wegen der Nähe zur Landesstraße als Unfallschwerpunkt eingeschätzter Zustand sowie die Langsamfahrstelle beseitigt und die Streckengeschwindigkeit von max. 80 km/h wiederhergestellt werden. Der durch die Maßnahme entstehende Umweg für Kraftfahrzeuge beträgt ca. 1,3 km.
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Im Rahmen einer Verkehrszählung vom 1. Februar bis 3. Februar 2011 wurde für den Bahnübergang km 6,8 (D-Straße) eine Verkehrsstärke von DTV = 537 Kfz/24h und für den streitgegenständlichen Bahnübergang von DTV = 255 Kfz/24h ermittelt.
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Am 10. September 2015 hat die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beantragt. Im Mai 2016 legte die Beigeladene der Beklagten überarbeitete Planunterlagen vor.
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Am 6. Dezember 2016 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren für den streitgegenständlichen Plan eingeleitet.
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Die ortsübliche Bekanntmachung des Anhörungsverfahrens und über die Auslegung der Planunterlagen erfolgte im Amtsblatt der Klägerin vom 14. Dezember 2016. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 15. Dezember 2016 bis 20. Januar 2017. Die Einwendungsfrist für „jedermann“ endete mit Ablauf des 3. Februar 2017.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 forderte das Landesverwaltungsamt die Klägerin unter Pkt. B auf, „zu dem Plan aus Sicht der Stadt bzw. aus ihrem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen“, und setzte hierfür eine Frist bis zum 14. Februar 2017, die auf Wunsch der Klägerin bis zum 13. März 2017 verlängert wurde.
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Daraufhin trug die Klägerin in einer vom 20. Januar 2017 datierenden Stellungnahme als „Stadtverwaltung Tangermünde, Amt für öffentliche Ordnung, Kultur und Soziales“ durch die Amtsleiterin im Wesentlichen vor, dass es in den letzten 10 Jahren drei Unfälle in direktem Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen und Kraftfahrzeugen gegeben habe, zwei weitere Unfälle seien in dieser Zeit auf der L 30 erfolgt. Eine dauerhafte Geschwindigkeitsminderung des Triebwagens stelle, zumal im Hinblick auf ein gegebenenfalls erforderliches Anhalten und Wiederanfahren an der Bedarfshaltestelle, eine Alternative zum Planvorhaben dar. Da der weitere Bestand der Bahnverbindung Stendal - Tangermünde zur Disposition gestanden habe, habe der Bürgermeister der Stadt Tangermünde am 21. April 2015 sein Einverständnis zu diesem Umbau erteilt in der Hoffnung auf den Erhalt der Strecke. Seit 2011 würden die Beigeladene und die Klägerin über das Für und Wider der drohenden Schließung des Bahnübergangs Miltern diskutieren. Die Durchführung der Maßnahme hätte am verbleibenden Bahnübergang nach Miltern durch Erhöhung der Überquerungsfrequenz eine Zunahme von Gefährdungen zur Folge. Die Stellungnahme endet mit der Bemerkung:
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„Der vorgelegten Genehmigungsplanung habe ich nichts entgegenzusetzen.“
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Eine undatierte, vermutlich ebenso wie die Stellungnahme der Klägerin vom 20. Januar 2017 mit Anschreiben der Klägerin vom 10. Februar 2017 dem Landesverwaltungsamt vorgelegte Stellungnahme des Ortschaftsrates Miltern führt im Wesentlichen aus, die beschriebenen Gefahrenlagen am streitgegenständlichen Bahnübergang bezögen sich sämtlich auf die Einfahrt in Richtung Miltern von der L 30 aus. Für den den Verkehr aufnehmenden Bahnübergang km 6,8 fehle eine hinreichende Gefährdungsbeurteilung. Auch hier habe es in der Vergangenheit bereits Zusammenstöße zwischen der Bahn und Fahrzeugen gegeben. Der rechtsseitige Bahnverkehr sei beim Ausfahren des Ortsteiles Miltern am Bahnübergang km 6,8 wegen des spitzen Winkels zur Querung der Bahngleise kaum wahrnehmbar. Der Bahnübergang km 6,8 sei in der tatsächlichen Breite nicht für Begegnungsverkehr von LKWs und Bussen geeignet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung der Bahn auf 40 km/h habe weitere Unfälle verhindert und sei interessengerecht.
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Zu dem vom Landesverwaltungsamt am 8. Juni 2017 durchgeführten Erörterungstermin erschien kein Träger öffentlicher Belange, insbesondere weder ein Vertreter der Klägerin noch des Ortschaftsrates Miltern. Mit Schreiben an die Beklagte vom 6. September 2017 stimmte das Landesverwaltungsamt dem geplanten Vorhaben zu.
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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 2017, der Klägerin zugestellt am 22. September 2017, stellte die Beklagte den streitgegenständlichen Plan fest, der insbesondere die Teileinziehung des kreuzenden S-Weges und die Beschränkung des Bahnübergangs auf die Nutzung durch Fußgänger enthält (Pkt. A.3.1.1. d. PfB).
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Unter Pkt. B.4.11. geht der Planfeststellungsbeschluss auf die Stellungnahme der Klägerin vom 20. Januar 2017 ein und führt aus, dass die Langsamfahrstelle von 40 km/h für Schienenfahrzeuge und das Verkehrsverbot für Lkw gefährliche Situationen am Bahnübergang nicht verhindern könnten, zumal das Verkehrsverbot für Lkw regelmäßig missachtet werde. Die Anordnung einer ständigen Langsamfahrstelle könne nur die Schwere eines möglichen Zusammenstoßes abmildern, schwere Schäden aber nicht verhindern.
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In Bezug auf die Stellungnahme des Ortschaftsrates Miltern vom 20. Januar 2017 wird auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 KVG LSA verwiesen, der dem Ortschaftsrat für den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen nur ein Anhörungsrecht verleihe. Das Vorbringen des Ortschaftsrates sei unbeachtlich, weil die Klägerin der Maßnahme zugestimmt habe.
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Am 20. Oktober 2017 hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wegen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. September 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
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Der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam und verletze die Klägerin in ihren Rechten.
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Sie sei Eigentümerin und Straßen(bau)lastträgerin der den streitgegenständlichen Bahnübergang kreuzenden Gemeindestraße „S-Weg“, die dem Kraftfahrverkehr ohne Lkw-Verkehr (über 7,5 t) gewidmet sei.
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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hätten sie und der Ortschaftsrat Miltern eingewandt, dass der Bahnübergang kein Unfallschwerpunkt sei. Die Gefährdung reduziere sich durch Langsamfahrt der Bahn und die Haltestelle Miltern. Der den Verkehr aufnehmende Bahnübergang km 6,8 werde stark belastet, sei schlecht einsehbar und entwickle sich seinerseits zum Unfallschwerpunkt. Zudem führe die Schließung zu erheblichen Verkehrs- und Lärmbeeinträchtigungen im Bereich des Bahnübergangs km 6,8 und den angrenzenden Straßen.
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Der Ausbau des streitgegenständlichen Bahnübergangs auf einen beschrankten Bahnübergang könne die Sicherheit erhöhen.
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Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Teileinziehung lägen nicht vor, weil hierfür keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bestünden. Es bestehe keine, eine Veränderung rechtfertigende Gefahrenlage. Das Lkw-Überfahrungsverbot werde beachtet. Die Langsamfahrstrecke sei ausreichend. Durch Herstellung der Verbesserung der Sichtdreiecke im Bereich des Bahnübergangs sei eine Übersichtlichkeit geschaffen worden, so dass sowohl Kraftfahrzeuge als auch Schienenfahrzeuge bereits weiträumig erkennbar seien.
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Die Abwägungsentscheidung berücksichtige nicht hinreichend die höhere Verkehrsbelastung und Gefährdung des aufnehmenden Bahnübergangs km 6,8.
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Wegen des weiteren Ausbaus der Eigenheimsiedlung Miltern, die fast ausschließlich durch den streitgegenständlichen Bahnübergang km 7,2 erschlossen werde, bewegten sich die Nutzungszahlen im Bereich von 2000 bis 2500 Fahrzeuge/Tag. Für den Bahnübergang km 6,8 seien Nachstauzeiten und Blockaden zu erwarten. Gerade dieser Bahnübergang sei deutlich schlechter für Kfz- und Schienenfahrzeuge einzusehen.
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Mit Schriftsatz vom 7. November 2017 führt die Klägerin nach gewährter Akteneinsicht ergänzend aus, der Ortschaftsrat Miltern sei Organ der Klägerin und dessen Erklärungen und Einwendungen seien der Klägerin voll zuzurechnen. Mit Übersendung von dessen Stellungnahme an das Landesverwaltungsamt habe sie diese zu ihrer eigenen Erklärung gemacht, da der Ortschaftsrat durch sie vertreten werde. Ferner wird ausgeführt, warum der Bahnübergang km 6,8 ungeeignet sei, den durch die Teileinziehung des Bahnübergangs km 7,2 betroffenen Verkehr aufzunehmen und dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Teileinziehung des „S-Weg“ nicht vorlägen.
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Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 trägt die Klägerin vor, über den „S-Weg“ bzw. den streitigen Bahnübergang werde das Neubaugebiet Miltern erschlossen. Der Stadtrat der Klägerin habe der Verwaltung den Auftrag erteilt, den Flächennutzungsplan zu überarbeiten und neue Baugebiete für Gewerbe, Industrie und vor allem für Wohnen auszuweisen.
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Die der Planfeststellung zu Grunde liegende Datenlage aus den Jahren 2009 und 2011 entspreche nicht der tatsächlichen jetzigen Nutzung beider Bahnübergänge in der Ortslage Miltern.
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Sie berufe sich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts wegen Eingriffs in ihre Planungshoheit. Dem streitgegenständlichen Bahnübergang komme bei der Fortentwicklung der Bauleitplanung wesentliche Bedeutung zu, und ein nicht unerheblicher Teil des Gemeindegebiets werde über diesen erschlossen.
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Sie sei auch „Sachwalterin“ der Verkehrssicherheit, weil sie als Straßenbaulastträgerin des „S-Weges“ straßenrechtlich zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit verpflichtet sei.
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Ihr sei auch das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht abzusprechen, weil sie durch etwaige Zustimmungserklärungen, die ihr nicht bekannt seien, nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe und ihr auch kein rechtsmissbräuchliches, widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. September 2017 für das Vorhaben „Änderung Bahnübergang 7,276“ in der Stadt Tangermünde, OT Miltern im Landkreis Stendal der Strecke Stendal – Tangermünde (6894) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er rechtswidrig und nicht nachvollziehbar ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig mangels Klagebefugnis der Klägerin. Eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihrem Vortrag zum weiteren Ausbau der Eigenheimsiedlung Miltern präkludiert sei. Bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei dies nicht vorgetragen worden; eine dahingehende verfestigte Planung, auf die hätte Rücksicht genommen werden müssen, werde bestritten. Eine ungewisse, noch in der Zukunft liegende Planung müsse abwägungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Für eine Verletzung ihrer Rechte als Straßenbaulastträgerin im Zusammenhang mit dem Bau und der Unterhaltung des S-Weges ergebe sich kein Anhalt. Die durch Schließung des Bahnübergangs schlechtere Erreichbarkeit des Ortsteiles Miltern durch den Kfz-Verkehr betreffe Rechte der Einwohner, deren Sachwalter die Klägerin nicht sei. Die schlechtere Entwicklungsmöglichkeit für den Ortsteil bzw. der Siedlungsfähigkeit des Gemeindegebietes werde nicht von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst.
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Da die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 erklärt habe, der streitgegenständlichen Planung nichts „entgegen zu setzen“ zu haben, sei dies als Zustimmung zu verstehen gewesen, weshalb es ihr am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mangele.
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Die Klage sei auch unbegründet. Die nach § 11 Abs. 12 EBO erforderliche Übersicht auf die Bahnstrecke sei wegen der Parallellage der L-Sstraße L 30 zur Eisenbahnstrecke nicht gewährleistet. Fahrzeugführer müssten um etwa 180° zurückblicken, um einen von hinten kommenden Zug erkennen zu können. Im Übrigen stehe es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen frei, eine andere (technische) Sicherungsart zu wählen. Der Vortrag, wegen des weiteren Ausbaus der Eigenheimsiedlung Miltern würden sich die Nutzungszahlen auf 2000 bis 2500 Fahrzeuge/Tag belaufen, sei präkludiert.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet.
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Die Klägerin habe keinen Eingriff in hinreichend konkrete gemeindliche Planungen dargetan. Diese lägen insbesondere nicht bereits darin, dass der Stadtrat der Klägerin die Verwaltung beauftragt habe, den Flächennutzungsplan zu überarbeiten. Weder lägen konkrete Entwürfe vor, die den Umfang und die Gestaltung der bauplanungsrechtlichen Entwicklung erkennen ließen, noch sei ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden, an dem die Beklagte als Trägerin öffentlicher Belange hätte beteiligt werden müssen.
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Auch werde die Entwicklungsmöglichkeit des Ortsteiles Miltern nicht nachhaltig betroffen. Bei Fehlen einer konkreten gemeindlichen Planung - wie hier - führe das Planvorhaben weder zu einer grundlegenden Behinderung noch zu einer gänzlichen Verhinderung der gemeindlichen Ausweisung von weiteren Wohn- oder Mischgebieten. Ein künftiges Baugebiet sei durch den verbleibenden Bahnübergang weiterhin erschlossen. Der Umweg, der durch die Schließung des streitigen Bahnübergangs entstehe, betreffe Belange von Privatpersonen, auf die sich eine Gemeinde nicht als Sachwalterin berufen könne, und sei mit ca. 500 m auch zumutbar.
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Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, wozu auch die angeblich „gefährliche Rückstaubildung“ am verbleibenden Bahnübergang gehöre, sei eine staatliche Aufgabe, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründe und die Klägerin auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht begünstige.
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Auch die angeblich unzureichende Ermittlung und Berücksichtigung der Eignung des Bahnübergangs km 6,8 sei kein dem Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Belang. Gleiches gelte für die angebliche Lärmbeeinträchtigung der Anwohner.
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Allein der Verweis auf die Straßenbaulast der Klägerin ohne Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung sei nicht ausreichend. Eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung sei nicht dargetan. Es sei nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes mehr als nur geringfügig betroffen und in Mitleidenschaft gezogen werde oder Instandhaltungsverpflichtungen betroffen wären. Die straßenrechtliche Kompetenzzuweisung für eine Teileinziehung werde - soweit sie für ein gemeindliches Recht auf Planung des örtlichen Verkehrsnetzes stehe - von der gemeindlichen Planungshoheit umfasst, deren Verletzung aber eine nachhaltige Beeinträchtigung hinreichend konkreter Planungen voraussetze, woran es vorliegend fehle.
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Eine schutzwürdige und abwägungsrelevante Eigentumsverletzung sei nicht dargetan.
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Die Klägerin verhalte sich zudem rechtsmissbräuchlich widersprüchlich, weil sie den Planungen in ihren Stellungnahmen vom 21. April 2015 und 11. Juni 2015 ausdrücklich zugestimmt und ihnen in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 trotz Bedenken nichts entgegengesetzt habe. Sie habe im Vorfeld das Vertrauen begründet, dass ihrerseits keine Einwendungen bestünden. Die Stellungnahme des Ortschaftsrates Miltern sei wegen dessen kommunalverfassungsrechtlich vorgesehenem Anhörungsrecht im Planfeststellungsverfahren unbeachtlich; da die Klägerin dessen Schreiben vom 13. April 2015 und 13. Mai 2015 ihren zustimmenden Stellungnahmen vom 21. April 2015 und 11. Juni 2015 nur „beigelegt“ habe, habe sie sich dessen Aussagen nicht zu eigen gemacht.
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Die Klage sei zudem unbegründet, weil sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung einer eigenen wehrfähigen Rechtsposition berufen könne.
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Auch liege kein Verstoß gegen das Recht auf gerechte Abwägung vor (§ 18 S. 2 AEG). Die Beklagte habe die von der Klägerin alternativ vorgeschlagene Geschwindigkeitsreduzierung aus vertretbaren Gründen verneint.
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Dem Ortschaftsrat fehle die Einwendungsbefugnis im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG, da er keine Rechte und Belange geltend machen könne, die ihm als eigene zustehen. Die Planungshoheit stehe nur der Klägerin zu, der Belang der Wahrung der Verkehrssicherheit am verbleibenden Bahnübergang km 6,8 stehe nur der Straßenverkehrsbehörde zu.
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Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Es mangele ihm nicht an der Planrechtfertigung; auch lägen die Voraussetzungen der Teileinziehung vor.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet (II).
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. September 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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I. Die Klage ist - entgegen der Annahme der Beklagten und der Beigeladenen - zwar zulässig.
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I.1. Das Oberverwaltungsgericht ist im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die speziellere Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e Abs. 1 AEG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VerkPBG besteht vorliegend nicht.
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I.2. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 18 S. 3 AEG i. V. m. §§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 VwVfG nicht.
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I.3. Die Klage wurde am 20. Oktober 2017 fristgerecht erhoben.
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I.4. Der Senat geht auch im Übrigen von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, hilfsweise des Feststellungsbegehrens im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 3 AEG (i. d. F. v. 29. November 2018, BGBl. I, S. 2237) bzw. § 18 S. 3 AEG (in der bis zum 6. Dezember 2018 geltenden a. F.) i. V. m. § 75 Abs. 1a S. 2 VwVfG aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, juris Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 75 Rn. 36).
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I.4.1. Insbesondere lässt sich die Klagebefugnis der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungsklage und für das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren als Minus zum Hauptantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 32) im Hinblick auf das angeführte Eigentum an der von der Planungsmaßnahme betroffenen kreuzenden Gemeindestraße „S-Weg“ sowie wegen der behaupteten Verletzung der Planungshoheit der Klägerin als Ausformung ihres Selbstverwaltungsrechtes gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nicht - wie es erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 -, juris Rn. 12; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 42 Rn. 66) - offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen.
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Die Berufung auf Eigentum und Selbstverwaltungsrecht lassen eine Rechtsverletzung der Klägerin - vor allem angesichts der vielfältigen Möglichkeiten einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit - als möglich erscheinen. Nicht erforderlich ist, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt tatsächlich vorliegt oder zumindest schlüssig vorgetragen wird. Ein vergleichbar allgemeines, in keinerlei Hinsicht eine eigene wehrhafte Rechtsposition der klagenden Gemeinde betreffendes Vorbringen, wie es dem eine Klagebefugnis verneinenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2008 (- 9 A 19.08 -, juris) zugrunde liegt, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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I.4.2. Der Klägerin ist auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Klage wegen rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) abzusprechen.
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Die Schreiben der Klägerin vom 21. April 2015 und 11. Juni 2015, in denen sie angibt,
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„Die Stadt Tangermünde stimmt dem Vorhaben zu, insbesondere mit der Zielorientierung der Sicherheitsoptimierung an diesem Bahnübergang“,
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waren schon im Hinblick auf die jeweils beigefügten, das Vorhaben im Ergebnis ablehnenden Stellungnahmen des Ortsbürgermeisters des Ortsteiles Miltern vom 13. April 2015 und 13. Mai 2015 und die hieraus folgende Widersprüchlichkeit, zumindest Unsicherheit hinsichtlich Inhalt und Reichweite der eigenen Aussage, nicht geeignet, vertrauensbildend beim Empfänger der Schreiben oder bei Dritten zu wirken. Hinzu kommt, dass die Schreiben der Klägerin weder an die Beklagte noch an die Beigeladene, sondern an die - anscheinend mit den Planungen befasste - E. und B. GmbH gerichtet sind. Im Übrigen ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, dass mit diesen Erklärungen außerhalb des überhaupt erst im September 2015 in Lauf gesetzten förmlichen Planfeststellungsverfahrens eine künftige Meinungsänderung der Klägerin ausgeschlossen werden sollte, zumal die konkreten Planungen im Planfeststellungsverfahren überarbeitet wurden.
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Auch die Stellungnahme der Klägerin vom 20. Januar 2017, in der sie erklärte,
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„Der vorgelegten Genehmigungsplanung habe ich nichts entgegenzusetzen“,
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rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe dem streitgegenständlichen Planvorhaben zugestimmt und sich mit ihrer Klage hierzu in rechtsmissbräuchlicher Weise (entsprechend § 242 BGB) in Widerspruch gesetzt. Dem steht ebenso wie bei den Schreiben vom 21. April 2015 und 11. Juni 2015 bereits der Umstand entgegen, dass besagte Stellungnahme zusammen mit einer das Planvorhaben ablehnenden undatierten Stellungnahme des Ortschaftsrates Miltern dem Landesverwaltungsamt als Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2017, bei dem Landesverwaltungsamt eingegangen am 20. Februar 2017, übersandt wurde (vgl. Beiakte B, Pkt. 7) und auch hier unklar bleibt, ob sich die Klägerin den Vortrag des Ortschaftsrates zu eigen machen will bzw. wie sich die divergierenden Standpunkte angesichts der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 1 KVG LSA) in Einklang bringen lassen. Das Vorgehen der Klägerin erweist sich mangels Klarheit und Eindeutigkeit nicht als geeignet, vertrauensbildend zu wirken.
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Auch macht ihre Stellungnahme vom 20. Januar 2017 nicht in der gebotenen Weise deutlich, dass sie sich hier in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts und kommunale Rechtsträgerin und nicht lediglich als deren Behörde und Trägerin öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG geäußert hat. Für Letzteres spricht, dass die Klägerin in dieser Stellungnahme als „Stadtverwaltung Tangermünde, Amt für öffentliche Ordnung, Kultur und Soziales“, unterzeichnet von der Amtsleiterin, firmiert und diese Erklärung während der auf ihren Antrag hin bis zum 13. März 2017 verlängerten Behördenanhörung (vgl. handschriftlicher Vermerk über telefonische Gewährung der Fristverlängerung vom „13.1.“ auf dem Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2017, Beiakte B Pkt. 4.4) abgegeben hat. Dem im Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 6. Dezember 2016 auf Seite 4, letzter Absatz (Beiakte B Pkt. 7) erteilten Hinweis zur Notwendigkeit der Beteiligung im Rahmen der Betroffenenanhörung für Fälle der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte ist sie nicht gefolgt. Dieser Umstand und der Inhalt der Stellungnahme vom 20. Januar 2017, dem sich nicht entnehmen lässt, dass eine wehrhafte Rechtsposition der Klägerin überhaupt Gegenstand der Prüfung war und verneint wurde, sprechen ebenfalls dafür, die oben angeführte Aussage am Ende der Stellungnahme nicht als allumfassende Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Planvorhaben auszulegen.
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II. Die Klage ist indes nicht begründet.
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Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. September 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Daher kann sie weder seine Aufhebung noch hilfsweise die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 (Abs. 1) S. 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a S. 2 VwVfG) verlangen.
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II.1. Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihre Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr allerdings keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zudem nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls Lärmschutzinteressen oder sonstige Belange ihrer Bürger geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
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II.1.1. Soweit die Klägerin allgemein, d. h. ohne Bezug zu ihrem Eigentum, ihrer Planungshoheit oder einem anderen Recht als Gemeinde geltend macht, der vom Planvorhaben betroffene Bahnübergang sei kein Unfallschwerpunkt, eine etwaige Gefährdung reduziere sich durch die Langsamfahrt der Bahn, der den Verkehr aufnehmende Bahnübergang km 6,8 werde stark belastet, sei schlecht einsehbar und entwickle sich seinerseits zum Unfallschwerpunkt, kann dies mangels einer Verletzung eigener Rechte ebenso wenig zum Erfolg der Klage führen, wie das Vorbringen, die Schließung des Bahnübergangs km 7,2 führe zu erheblichen Verkehrs- und Lärmbeeinträchtigungen im Bereich des Bahnübergangs km 6,8 und der angrenzenden Straßen.
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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin selbst (etwa wegen einer gemeindlichen Einrichtung oder eines gemeindeeigenen Grundstückes) von den angeführten Lärmbeeinträchtigungen betroffen ist; auch das befürchtete erhöhte Verkehrsaufkommen betrifft die Nutzer des Bahnübergangs km 6,8, die ebenso wie die von Verkehrslärm betroffenen Anwohner gegebenenfalls eigenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und müssen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, sich zur „Sachwalterin“ jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Belangen auf zu schwingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2004 - 5 S 1706/03 -, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 u. a. -, juris Rn. 6). Eine Gemeinde kann Belange von Privatpersonen, auch wenn diesen ein Schaden drohen würde, nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - 22 A 09. 40005 -, juris Rn. 23).
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II.1.2. Soweit das Klagevorbringen einerseits die Verkehrssicherheit des von der Planung betroffenen Bahnübergangs km 7,2 behauptet und andererseits die des (den Verkehr aufnehmenden) Bahnübergangs km 6,8 in Zweifel zieht, handelt es sich um einen Belang der Allgemeinheit, der nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O., juris Rn. 23). Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde im übertragenen Wirkungskreis; § 45 Abs. 1 StVO hat keine drittschützende Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 48; Urteil vom 6. Juli 2004 - 5 S 1706/03 -,juris Rn. 43). Das Straßenverkehrsrecht und die durch dieses Recht begründete staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden umfasst nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 -, juris Rn. 9, 11,12; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 u. a. -, juris Rn. 6).
- 78
Die in § 10 Abs. 1 StrG LSA angesprochene Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen betrifft die bautechnische Sicherheit der Straße, also den Straßenzustand. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der Straßenzustand des Bahnübergangs km 6,8 durch den zusätzlich aufzunehmenden Verkehr in relevanter Weise beeinträchtigt wird (vgl. II.1.3.).
- 79
II.1.3. Die Planungshoheit als wehrfähige Abwehrposition der Klägerin umfasst auch nicht das Recht einer Gemeinde, ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - 22 A 09.40005 -, juris Rn. 24).
- 80
Dass das erwartete erhöhte Verkehrsaufkommen am Bahnübergang km 6,8 zu Straßenschäden führt und damit für die Klägerin die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen gemäß §§ 42 Abs. 1 S. 3, 9 Abs. 1 StrG LSA infrage gestellt wird, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde, etwa die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen würde oder die Planung die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten verursachen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2016 - 5 S 787/14 -, juris Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 2004 - 5 S 1706/03 -, juris Rn. 43).
- 81
Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Planvorhaben ihre aus der Straßenbaulast resultierenden Instandhaltungsverpflichtungen negativ beeinflussen sollte. Auch dass der von der Sperrung betroffene Verkehr nicht durch den verbleibenden Bahnübergang aufgenommen werden kann und insoweit die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes infrage gestellt würde, ist in Bezug auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ersichtlich. Das im Planfeststellungsbeschluss (unter Pkt. 4.1. und 4.11.) prognostizierte Verkehrsaufkommen von ca. 800 Kfz/24h ist nach § 11 Abs. 13 Nr. 2 EBO als „mäßiger Verkehr“ einzustufen. Diesen weisen Bahnübergänge auf, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden. Soweit die Klägerin bei einem weiteren Ausbau der Eigenheimsiedlung Miltern Nutzungszahlen von 2000 bis 2500 Fahrzeugen pro Tag behauptet, ist schon nicht ersichtlich, dass dieses Verkehrsaufkommen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erreicht wird bzw. hierzu bereits entsprechend konkrete Planungen existierten (vgl. II.2.2.). Im Übrigen macht die Klägerin die angeführten Nutzungszahlen in keiner Weise plausibel und erläutert ihr Zustandekommen nicht. Auch würde sich die Einstufung als „mäßiger Verkehr“ im Sinne des § 11 Abs. 13 Nr. 2 EBO nicht ändern, selbst wenn sich das Verkehrsaufkommen statt im unteren (ersten) Drittel, im oberen (dritten) Drittel der maßgeblichen Nutzungszahlen bewegen würde. Für die Annahme, dass die den Bahnübergang km 6,8 kreuzende D-Straße den nach wie vor mäßigen Verkehr nicht würde aufnehmen können, ergibt sich kein hinreichender Anhalt.
- 82
II.2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) berufen.
- 83
Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 -, juris Rn. 43 m. w. N.). Vorliegend kommt ein Eingriff unter keinem dieser Gesichtspunkte in Betracht.
- 84
II.2.1. Es ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
- 85
II.2.2. Die Klägerin legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass das Vorhaben die Umsetzung bestehender Bauleitpläne (i. S. d. § 1 Abs. 2 BauGB) faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Soweit die Klägerin auf das (erwartete) erhöhte Verkehrsaufkommen am Bahnübergang km 6,8 verweist, bewegt sich dieses - wie bereits ausgeführt - nach ihrem eigenen Vorbringen noch im (oberen) Bereich der Einstufung „mäßiger Verkehr“ im Sinne des § 11 Abs. 13 Nr. 2 EBO. Im Übrigen fehlen jegliche substantiierte Ausführungen dazu, worin die erschwerende Umsetzung bestehender Bauleitpläne bestehen soll; vielmehr dürfte gerade im Hinblick auf das Klagevorbringen davon auszugehen sein, dass erst die in Auftrag gegebene Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, neue Baugebiete für Gewerbe, Industrie und Wohnen auszuweisen, relevante Veränderungen nach sich ziehen könnte. Mangels substantiierter Darlegungen hierzu, lässt sich indes ebenfalls nicht beurteilen, ob das streitgegenständliche Vorhaben geeignet wäre, diese Planungen nachhaltig zu stören. Erst recht ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses derartige Planungsabsichten schon bestanden haben und nicht vielmehr erst als Reaktion auf den Planfeststellungsbeschluss und das Klageverfahren in die Wege geleitet wurden.
- 86
II.2.3. Entwürfe zu Flächennutzungsplänen bzw. zur Änderung eines Flächennutzungsplanes, deren „Schicksal noch ungewiss ist“ und die „in der Zukunft liegen“, sind planungsrechtlich außer Betracht zu lassen. Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, können sich als Belang jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 4 BN 29.11 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
- 87
Vom Schutz der Planungshoheit sind planerische Vorstellungen umfasst, soweit sie schon hinreichend bestimmt sind. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich die gemeindliche Planung in gewisser Weise entwickeln werde, vermag eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nicht zu begründen. Allein die Beschlussfassung der Gemeindevertretung, den Flächennutzungsplan zu ändern oder der verwaltungsintern dokumentierte Wille, zwischen dem Ortsteil Miltern und Tangermünde weitere Bebauungsgebiete auszuweisen, stellen noch keine hinreichend konkreten planerischen Vorstellungen dar, die durch die streitgegenständliche Fachplanung beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 11 VR 45.95 -, juris Rn. 24, 25).
- 88
Da sich das Schutzmaß, das der Planungsträger zu gewährleisten hat, grundsätzlich nach der baulichen Qualität bestimmt, die dem betroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung zukommt, bilden die Bauleitpläne, insbesondere die (verbindlichen) Bebauungspläne, den maßgeblichen Anknüpfungspunkt in überplanten Gebieten. Bauliche Verhältnisse, die sich erst in Entwicklung befinden, muss der Planungsträger nur dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der die weitergehende sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 11.95 -, juris Rn. 17). Eine Gemeinde kann mit eigenen Planungen eine Fachplanung daher grundsätzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist. Dabei hat, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, diejenige Planung grundsätzlich Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (Gesichtspunkt der Priorität).
- 89
Eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung liegt vor, wenn ein verbindlicher Bauleitplan existiert oder es eine in sonstiger Weise verfestigte Planung gibt, z. B. Ausweisungen für bestimmte Baugebiete in Entwürfen zu Bauleitplänen.
- 90
Auf noch nicht im vorgenannten Sinne verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde ist in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden. Im Übrigen kann auf globale - jedenfalls nicht nur völlig abstrakte - Planungsabsichten einer Gemeinde allenfalls in der Weise Rücksicht zu nehmen sein, dass deren Realisierbarkeit durch die Fachplanung nicht gänzlich verhindert oder grundlegend behindert wird. Ein „Freihaltebelang“ zu Gunsten noch nicht konkretisierter gemeindlicher Planungsabsichten gibt es dagegen nicht. Planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für die Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Fläche muss die Gemeinde als Folge des Umstands hinnehmen, dass sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft (vgl., BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, juris Rn. 26 - 28).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15. September 2017 hinsichtlich der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes bereits eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung existierte oder auch nur bereits hinreichend konkrete Planungsabsichten bestanden haben, die durch das Planvorhaben verhindert oder grundlegend behindert würden. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht dargelegt.
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II.2.4. Der nicht näher spezifizierte Hinweis auf die Eigenschaft der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast für den den streitgegenständlichen Bahnübergang kreuzenden „S-Weg“ gibt auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, die Klägerin könne schon deshalb, weil sie die grundsätzlich für eine Teileinziehung einer Gemeindestraße gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 3, 42 Abs. 1 S. 3 StrG LSA zuständige Behörde ist, in eigenen Rechten verletzt sein. Da eine Behörde Kompetenzen, aber keine eigenen Rechte besitzt, ist insoweit auf die Klägerin als Rechtsträgerin abzustellen. Als Gemeinde kann sie sich auch in diesem Fall nur auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG als wehrfähige eigene Rechtsposition stützen. Eine bloße Zuständigkeitsregelung sagt noch nichts darüber aus, ob damit auch eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition der Klägerin einhergeht.
- 93
Letztere ergibt sich jedenfalls nicht aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen für eine Teileinziehung gemäß § 8 Abs. 3 StrG LSA, die zulässig ist, wenn nachträgliche Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Nutzungsarten aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. Mit anderen Worten, eine Teileinziehung erfolgt danach im Allgemeinwohlinteresse, dessen Geltendmachung bzw. - hier - deren Abwehr nicht Aufgabe der Klägerin als Sachwalterin öffentlicher oder privater Interessen einer Straße ist. Denkbar ist aber, dass die Teileinziehung auch die kommunale Planungshoheit berührt und unter diesem Aspekt eine eigene wehrfähige Rechtsposition der Klägerin begründet.
- 94
Vorliegend ergibt sich indes - wie oben bereits in Bezug auf die vorhandene und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt beabsichtigte Bauleitplanung ausgeführt - kein Anhaltspunkt dafür, dass das Planvorhaben in rechtlich erheblicher Weise die Klägerin in ihrer Planungshoheit zu beeinträchtigen vermag. Die Berücksichtigung rein tatsächlicher Entwicklungen wird nicht von der kommunalen Planungshoheit erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 -, juris Rn. 23). Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass - unabhängig von einer Beeinträchtigung der Planungshoheit - die bloße Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur im vorliegenden Fall zu einer „nachhaltigen“ Betroffenheit des Gemeindegebietes oder von Teilen davon führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, juris Rn. 18) und sich insoweit ein wehrfähiges Abwehrrecht der Klägerin begründen ließe.
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II.3. Soweit sich die Klägerin auf ihr (zivilrechtlich geschütztes) Eigentum an dem den streitgegenständlichen Bahnübergang kreuzenden „S-Weg" beruft, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das streitige Vorhaben ihre (zivilrechtlichen) Belange als Eigentümerin beeinträchtigen sollte. Auswirkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Straßengrundstückes betreffen - soweit der Benutzerkreis eingeengt wird - im wesentlichen Interessen und Rechte Dritter und berühren ihre Unterhaltungspflichten als Straßenbaulastträgerin - wie bereits ausgeführt - nicht. Zudem gehört an Bahnübergängen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, zu den Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG und ist der Verfügungsbefugnis der Klägerin als Eigentümerin insoweit entzogen. Soweit das Planvorhaben darüber hinaus - etwa durch Errichtung der Umlaufsperre und Anlage eines Gehweges - den nicht zu der Eisenbahnanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG gehörenden Straßengrundstückbereich des S-Weges betreffen sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hierdurch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes Belange der Klägerin berührt werden, die nicht mehr als geringwertig oder jedenfalls als so schutzwürdig anzusehen wären, dass ihnen Abwägungserheblichkeit beigemessen werden könnte.
- 96
Dabei ist ein Belang nicht schutzwürdig, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 31. Januar 2011 - 7 B 55.10 -, juris Rn. 6 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ausweislich ihrer Schreiben an die E. und B.GmbH vom 21. April 2015 und 11. Juni 2015 (wie auch aus ihrer im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 20. Januar 2017, Pkt. 6b, 9 ersichtlich) sowohl die Nutzungsbeschränkung für Fußgänger als auch die geplante Umlauf- sperre und weitere technische Details bekannt waren und sie weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes hiergegen Einwände vorgebracht, sondern vielmehr der Maßnahme zugestimmt hat bzw. erklärte, sie habe ihr nichts „entgegenzusetzen“. Anders als im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzinteresses vermögen hier die das Vorhaben ablehnenden Schreiben/Stellungnahmen des Ortschaftsrates Miltern schon deshalb keinen Einfluss auf die „Schutzwürdigkeit“ des privatrechtlichen Belangs „Eigentum“ zu nehmen, weil sie sich inhaltlich nicht mit dem Eigentumsschutz der Klägerin bzw. dem Eigentum am „S-Weg“ befassen. Im Übrigen rechtfertigt die Verneinung eines rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin nicht die Schlussfolgerung, der Belang „Eigentum“ sei deshalb vorliegend als schutzwürdig und in der Sache als nicht geringwertig anzusehen.
- 97
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mit ihrer Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat und auf Seiten der obsiegenden Beklagten steht.
- 98
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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