Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 362/20

Az.: 3 B 362/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigt: wegen SächsCoronaSchVO hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 17. November 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Säch- sische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin betreibt im Freistaat Sachsen ein Fitnessstudio. Der Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge- setz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Säch- sische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi- schen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 33/2020, S. 574 ff.) bekanntge- machte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Interesse - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten 1 2 3

3 (1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On- lineangebote von: 1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schuli- schen oder akademischen Ausbildung dienen, 2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Re- habilitationseinrichtungen handelt, 3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, 4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen, 5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, 6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus- nahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisier- te Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerin- nen und Sportler, a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung ge- gen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebens- unterhalts dient, oder b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; 7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tier- parks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,8.Volksfesten, Jahrmärkten, Weih- nachtsmärkten, 9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, 10. Messen, Tagungen und Kongressen, 11. Museen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäu- sern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, 12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Lan- des- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, 13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreu- ung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, 14. Zirkussen, 15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlun- gen, Prostitutionsfahrzeugen, 16. touristischen Busreisen, 17. Schulfahrten, 18. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus not- wendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen, 19. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, 20. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; 21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme me- dizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, 22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

4 (2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Be- treiber und Beschäftigte nicht erfasst." Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2020 - eingegangen am 6. November 2020 - beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Recht- schutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die streitgegenständlichen Regelun- gen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die Rechtsverordnung sei daneben - zumindest im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO - rechtswidrig, da § 32 i. V. m. § 28 IfSG sowohl im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch aufgrund der Ausgestaltung als Generalklausel keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass die- ser Normen im Wege der Rechtsverordnung darstellten. Darüber hinaus sei § 28 Abs. 1 IfSG nicht anwendbar. Die Vorschrift setze für das Treffen von Schutzmaß- nahmen voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in dem Fitnessstudio der Antragstellerin festgestellt worden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Betrieb der Antragstellerin sei nicht eingestellt worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Grundlage der Betriebsschließung seien auch keine regiona- len Entwicklungen. Es sei hier deshalb allein der Anwendungsbereich des § 16 IfSG eröffnet. Für diese Maßnahmen sei der Antragsgegner weder zuständig noch existiere danach eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Ver- ordnung. Für Maßnahmen nach § 16 IFSG eröffne § 65 IfSG Entschädigungsansprü- che. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antragstellerin auf Amtshaftungsansprüche reduziert. Die angeordnete Maßnahme sei weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im engeren Sinne). Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ursache der erhöhten Infektionen sei nicht der Betrieb von Fitnessstudios. Die Hygie- neregeln würden dort eingehalten. Der Antragsgegner, der beweispflichtig sei, habe auch keine belastbaren Erkenntnisse zu einem von Fitnessstudios ausgehenden erhöh- ten Infektionsrisiko benannt. Die Höhe der Infektionszahlen besitze dafür ebenso we- nig eine Aussagekraft wie der Inzidenzwert. 4 5

5 Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin sei nicht anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gottesdienste, Friseurbetriebe und Gewerbe des Einzelhandels. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz- Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 außer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 13. November 2020 aus, dass die Rechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie beachte die Verfassung. Sie verstoße weder ge- gen den Vorbehalt des Gesetzes noch den Parlamentsvorbehalt. Sie beachte das Zitier- gebot. Die angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei auch materiell rechtmäßig. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht mehr darum gehe, Maßnahmen isoliert daraufhin zu überprüfen, ob gerade die konkret betroffene Art von Einrichtungen in der jüngsten Ver- gangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt habe. Aufgrund der aktuellen Lage könne nur noch eine übergreifende und glo- bale Maßnahmenbündelung, wie sie in der angegriffenen Verordnung - und darüber hin- aus in der ganzen Bundesrepublik Deutschland sowie weithin auch im umgebenden Aus- land - erfolgt sei, die Möglichkeit eröffnen, das exponentielle Ansteigen der Infektions- zahlen mit allen seinen Auswirkungen zu stoppen. Es müsse deshalb grundsätzlich jede der von den Einschränkungen betroffenen Veranstaltungen, Einrichtungen, Verhaltens- weisen usw. derzeit als potentielle Auslöserin vermehrter interpersoneller Kontakte und damit auch als Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren behandelt werden. Dies gelte un- abhängig davon, inwieweit der einzelnen Einrichtung eine tatsächliche Kausalität nach- gewiesen werden könne. Es genüge die nicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen Kausalität. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten Per- sonenbegegnungen mit Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage, soweit wie irgend mög- 6 7 8 9 10

6 lich, auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die expo- nentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Es sei deshalb unvermeid- lich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maß- nahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einer- seits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienst- leistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Of- fenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch möglich sein. Die Gefahr einer Infizierung durch den Betrieb der Antragstellerin könne nicht ausge- schlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen nicht mehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrichtungen zu verhüten, son- dern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. Nur soweit es von besonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei, sollen solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige besondere Wichtig- keit könne dem Fitnessstudio der Antragstellerin, das Freizeitzwecken diene, im Ver- gleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht beigemessen werden. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord- nungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier- über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der eingereichte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. 11 12 13 14

7 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung der seit dem 2. November 2020 geltenden Sächsi- schen Corona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweili- gen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung ef- fektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktu- ellen Fassung fortzuführen. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin eines im Freistaat Sachsen ansässigen Fitnessstudios von der angeordneten Schließung auf- grund von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO betroffen. Die dort angeordnete Schließung für Fitnessstudios lässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt ist. Auch ein Verstoß ge- gen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf das von der Schließungsanordnung ausgenommene Gewerbe möglich. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An- tragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer 15 16 17 18 19 20

8 Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungs- gericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21 und v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 4 f.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhän- gigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (wei- tere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragstel- ler günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolg- saussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen- über den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige An- ordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Nor- menkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweili- gen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anord- nung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm er- heblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einst- weiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird oder die Er- 21

9 folgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu- figen Interessen überwiegen. 1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug ge- nommen wird: „Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künf- tig: IfSG). Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No- vember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentli- chen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müs- sen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Gesetzge- ber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt 22

10 werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Geset- zesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf ei- ne parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fäl- len und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und wel- chen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben kön- nen (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Be- schl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. Septem- ber 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). Nach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset- zungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu- ständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Der Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im Verordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die ˌnotwendigen Schutzmaßnahmenˈ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Be- schl. v. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Entscheidung auf Folgendes verwiesen: ˌDer Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem be- reits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtun- gen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Kon- kretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen we- sentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen kön- nen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche Schutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr äh- neln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünf- ten insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht da- für auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein mög- lichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnah- men, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können,

11 nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden- burg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vor- läufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).ˈ Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistun- gen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). Nachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht- sprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG zumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Be- schl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum (Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Be- schluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ˌihrer Reichweite, ihrer Intensität und ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürftenˈ (a. a. O. Rn. 30) ˌerhebliche Zweifelˈ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Par- lamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes- tag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahin- gehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch im November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, ˌSPD- Faktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmenˈ, Beitrag vom 1. No- vember 2020, 12:59 Uhr). Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG vor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im Entwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf- lagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaß-

12 nahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entneh- men, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundes- tags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt gedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: ˌDurch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2- Pandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die Fest- stellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gebundenˈ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenommenen Über- arbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die Länder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge- nommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisie- ren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Ver- ordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur da- hingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enor- men Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden soll. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der zeitlich beschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz- Verordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen Infektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu zu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. Dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß ge- gen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundge- setz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge- schränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die auf- grund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dür- fen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.).

13 2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde ordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ 2. Die angegriffene Regelung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten. 2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Be- schluss auf Folgendes abgestellt: „Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun- gen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba- rer Krankheiten erlassen. (…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus- führlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 41 ff.). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei- der festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über- tragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich- ten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin- gungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. a) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavi- rus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys- pnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor- dergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun- genversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe- ne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi- gung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber- 23 24

14 Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19], veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html , Stand: 30. Oktober 2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit be- stimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzer- krankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker- krankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezi- fische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen bereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra- gungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti- kel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan- dene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson- dere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch- Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.). b) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl.

15 WHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem- ber 2020). Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 Menschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus- Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un- ter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic hte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der- zeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen- 4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie- ben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei- sen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung benötigen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in stationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster- okto-ber100.html). In seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer- tung.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Da- bei sei bei einem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. In Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi- ge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-

16 kreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp- fehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell- schaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. 3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da- bei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel- raum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich- tung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wider- streitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Be- reich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des § 28 Abs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, wurde bereits ausgeführt (…). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ˌLockdown lightˈ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Be- reichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hin- tergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstan- den. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption https://www.bundesregierung.de/resour- ce/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28- mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.coronavi- rus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es ˌzur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebli- che Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsge-

17 schehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolg- bare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.ˈ Denn ˌohne solche Beschränkungen würde das weitere expo- nentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen.ˈ Die Konzeption sieht da- bei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönli- cher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper- pflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglich- keiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausge- nommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung per- sönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept be- sondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Ka- pazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsket- ten zu durchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert- Koch-Instituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in In- nenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lage- bericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemein- same_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh- bar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver- einigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt- Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV- Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) einen anderen Um- gang, als dieser nun mit dem sog. ˌLockdown lightˈ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Ri- siko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann- nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig

18 bis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen- volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht evident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevöl- kerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger ge- fährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspiel- raum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist. Dass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der Bundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde liegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, behauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die von ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we- sentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis- senschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen durfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der uneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner Würdigung der Lage leiten lassen. Ob dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs- wege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, würde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaß- nahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal- ten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständ- nis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Er- lass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ˌNichtstörernˈ, wie es die Antrag- stellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).“ Der Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegend erfüllt sind, steht auch nicht entgegen, dass 25

19 - wie die Antragstellerin meint - für die Schließung ihrer Einrichtung weder ein Infek- tionsereignis im Fitnessstudio noch die Infektionsentwicklung im Landkreis ursächlich seien. Diese Umstände rechtfertigen insbesondere keine vorrangige Anwendbarkeit des § 16 IfSG. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständigen Behörden zu Verhütungs- maßnahmen, d. h. zu solchen Maßnahmen, die die Entstehung übertragbarer Krankhei- ten verhindern. Die Verhinderung der Ausbreitung bereits aufgetretener Krankheiten, wie bei COVID-19, die auch in Sachsen bereits zu zahlreichen Infizierten und Er- krankten geführt hat, fällt nicht unter § 16 IfSG, sondern, als Maßnahme zur Bekämp- fung der aufgetretenen Krankheit, unter § 28 IfSG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. November 2020 -OVG 11 S 97/20 - juris, Rn. 20 ff.). 2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die Schließungen von Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sächs-CoronaSchVO grundsätzlich nichts anderes als für das Ver- bot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO). Der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) dazu auf Folgendes hingewiesen: „Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maß- nahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). Die angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS- CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund- heitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Be- reich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens zwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange- ordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-Nasen- Bedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosolaussto- ßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem Aufent- halt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung zu einer Infektion kommen. 26

20 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent- gegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten ge- kommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. S. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittler- weile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebs- schließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsu- chens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. Die angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch ver- hältnismäßig im engeren Sinne. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffe- nen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichti- gen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Un- terstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei- nem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge- schützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen aktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von Covid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem un- gebremsten Fortgang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze erreicht sein wird. Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit ei- nem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu beurteilen. In Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. intensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind der- zeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen al- lein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infek- tionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weite- re Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil

21 der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten- schwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der inten- sivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berücksichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt an- gesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich eben- so zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgesche- hen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die in- tensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Ka- pazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Not- fallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wä- ren (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmen- den Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unum- gänglich war, drängt sich daher geradezu auf. Da nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksamen Medikamen- te zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaß- nahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Drama- tik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu re- duzieren, könnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen beson- ders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung kör- pernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem

22 Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten völlig auszuschließen. Unabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick nehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen Folgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neu- infizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken . Dann wäre nämlich - so wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gra- vierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre eine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu erwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maß- nahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pande- miebekämpfung ergriffen werden. Dies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als verhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befris- tet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich Nr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsat- zes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bun- desregierung ˌÜberbrückungshilfe IIˈ (https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in Anspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden (https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen- hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder- aufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und- mittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu ent- gehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51). Auch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung weiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der Be- triebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. Die staatlichen Ebenen haben tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen, das Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die für den Herbst 2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die Kapazitäten für

23 die Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive Verteilung der Pati- enten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im Übrigen außer Zwei- fel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu verzeichnende Ausbrei- tungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik und insbesondere im Freistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum ungebremst fortsetzen würde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten für die sich dann prog- nostisch ergebende notwendige Anzahl von Hospitalisierungen und intensiv- medizinische Betreuungen selbst in einem leistungsfähigen Industrieland wie der Bundesrepublik objektiv unter keinen Umständen in ausreichendem Maße ge- schaffen werden könnten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl diesbezügliche Versäumnisse staatlicher Stellen sieht, würde dies nach dem oben Gesagten ange- sichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber nunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten müsste und den Dingen ihren Lauf zu lassen hätte. (…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSch- VO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor- liegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleich- behandlung nach angemessen sind. Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe- such in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölke- rungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pfle- ge bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch Nagelpflege jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch not- wendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hinter- grund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen aus- reichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Fri- seure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen. Es han- delt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleis- tungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmt- heit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verord- nungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, wel- che Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein ver- tiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsan- wender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen er- laubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültig- keitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“

24 Diese Überlegungen gelten auch für den Betrieb von Fitnessstudios. Denn diese Ein- richtungen haben alle gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könn- te. Fitnessstudios gehören zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Diese Einrich- tungen dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. Soweit die An- tragstellerin darauf hinweist, dass gerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness und damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten Kontakten führt, de- nen gerade entgegengewirkt werden soll. Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier ange- griffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 - und OVG Bremen, Beschl. v. 9. Novem- ber 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastro- nomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 -13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt insoweit nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normge- ber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie- rungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren- zen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In- halt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter- schiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). 27 28

25 Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche- hens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin rügt, dass Gottesdiente, der Einzelhandel und Friseurbetrie- be erlaubt blieben, während der Betrieb des Fitnessstudios gänzlich untersagt werde, fehlt es bereits an wesensgleichen Sachverhalten. Bei den in Bezug genommenen Be- reichen handelt es sich nämlich nicht um Freizeiteinrichtungen. Es gibt aber auch sachlich vertretbare Gründe für eine weitere Öffnung der genannten Bereiche. Für die weitere Ermöglichung von Gottesdiensten ergibt sich das daraus, dass Gottesdienste als wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonde- rer Weise geschützt sind und ein Verbot nur unter sehr engen Voraussetzungen in Be- tracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss v. Beschluss vom 29. April 2020, - 1 BvQ 44/20 -, juris). Die Offenhaltung von Einzelhandelsbetrieben sichert die Versorgung der Bevölkerung wie auch der Wirtschaft mit Waren und Dienstleistungen, auf die auch für die vergleichsweise kurze Dauer von knapp einem Monat nicht ohne erhebli- che Beeinträchtigungen verzichtet werden könnte. Da Einrichtungen wie Fitnessstu- dios überwiegend dem Freizeitbereich zuzurechnen sind, erscheint die Einschätzung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich. Zudem bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, der auch im Freien oder zu Hause ausgeübt werden kann, auch bei Schließung der Fitnessstudios möglich. Eine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios ergibt sich auch nicht unter Berücksich- tigung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayrische Infekti- onsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei Individualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt bezogen auf den Individualsport ist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aber § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO, der Individualsport bereits nicht im Zusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen 29 30

26 werden sollen, sondern im Zusammenhang mit der im Weiteren angeordneten Schlie- ßung von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennt. Danach ist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haus- stand oder im Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Ama- teursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO). Es handelt sich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fit- nessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung, sondern bei- spielsweise auf dem Sportplatz oder in der (Schul-) Sporthalle und innerhalb eines be- stimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt. Weitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO, der ein organisiertes Training für Indivi- dualsportarten sowie bei der Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsport- arten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios aber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt zugrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Trai- ning zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinne dieser Norm nicht ein bloßes organisierte Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der Fitness und Ge- sunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportli- chen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsge- ber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsys- tematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern stellt, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nach- wuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von Fitness- studios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und ver- gleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eige- nen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maße besteht, können Ath- 31

27 leten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren Trainingsstand typi- scherweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon auszugehen, dass eine Trai- ningspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsentwicklung erheblich zurückzuwerfen droht. Es überschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf unmittel- baren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Trai- ning unter den dann gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygie- neregelungen zu erlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungs- gebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignis- sen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individual- sportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Verord- nungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche Schich- ten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbeteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Buchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und Sportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die gesellschaftliche Akzep- tanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu führen kann, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, er- laubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist Folge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet ebenfalls vo- raussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des er- laubten organisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hinter- grund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, wel- che Angebote insoweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür näm- lich ein vertiefter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich sein dürfte und der Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich wä- re. Auf die oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehand- lungsgebot vorliegt.

28 Der Antrag ist auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge- stellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu- lasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gra- vierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und wird das durch die Inhaber der geschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Aus- gleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der An- tragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men- schen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgesche- hens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. No- vember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft treten (§ 11 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Haupt- sache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Helmert 32 33 34 35

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen