Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 1266/19.A

Az.: 1 A 1266/19.A 11 K 900/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 12. März 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird abgelehnt. Der Kläger des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. August 2019 - 11 K 900/16.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens Gründe 1. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 2. März 2020 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Zulassungsantrag ist verfristet. Die mit der Zustellung des Urteils am 18. November 2019 in Lauf gesetzte Monatsfrist für die Antragstellung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist am 18. Dezember 2020 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ff. ZPO und § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz vom 2. März 2020 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (ordnungsgemäß) nachgeholt worden ist (zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Februar 1980 - 1 B 38.80 -, DÖV 1980, 767 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 60 Rn. 33). Das Hindernis, auf das der mittellose Kläger sich beruft, ist nach seinem eigenen Vorbringen mit der am 29. Januar 2020 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2020 über die antragsgemäße Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das seinerzeit beabsichtigte Verfahren auf Zulassung der Berufung entfallen. Die damit am 29. Januar 2020 in Lauf gesetzte Monatsfrist für die Nachholung des Zulassungsantrag endete am Montag, den 2. März 2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Mit dem am 2. März 2020 um 1 2

3 10:47 Uhr beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger nicht nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch die Zulassung der Berufung unter Beifügung einer 33seitigen Antragsbegründung beantragt. Der Eingang des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Nachholung der versäumten Prozesshandlung jedoch nicht, weil dieser Antrag nach dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG „bei dem Verwaltungsgericht zu stellen“ war; eine Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Antragsfrist anerkanntermaßen nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. OVG NRW, Beschl. v. 23. April 2020 - 19 A 762/20.A -, juris Rn. 2; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 78 Rn. 34; Seeger, in BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, § 78 Rn. 12.). Für eine Abweichung von der in § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG enthaltenen zwingenden Regelung des gesetzlich bezeichneten Einlegungsorts (zu § 124a Abs. 4 VwGO vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. November 1999 - 7 S 1497/99 -, DVBl. 2000, 577; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1962 -. V B 76/61 -, NJW 1962, 1692 und BVerfG, Beschl. v. 3. November 1983 - 2 BvR 735/82 -, juris Rn. 14 f.) mit der Erwägung, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit der Angelegenheit befasst und sei das „sachnähere Gericht für den eigentlichen Berufungszulassungsantrag“ (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes v. 9. März 2021), dem das Verwaltungsgericht ohnehin nicht abhelfen könne, sieht der Senat auch im Zusammenhang mit der Verbindung von Zulassungs- und Wiedereinsetzungsantrag keine Grundlage. Nicht anders als bei § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO, der nach dem Vorbild des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG (heute: AsylG) eingeführt wurde, soll die Antragstellung beim Verwaltungsgericht dazu führen, dass dieses Gericht zum frühest möglichen Zeitpunkt davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist; zudem entfällt eine Aktenanforderung durch das Oberverwaltungsgericht und eine Ortsnähe des Einlegungsgerichts kann (etwa im Zusammenhang mit der Einnahme von Akteneinsicht für die Antragsbegründung) auch dazu beitragen, den Rechtsschutz erleichtern (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 158 m. w. 3 4

4 N.). Allein der Umstand, dass dem Kläger wegen der von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren vom Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2020 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, rechtfertigt ein abweichendes Verständnis des klar gefassten § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8 zu § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F., wonach die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung selbst dann beim Verwaltungsgericht einzureichen war, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Antragsteller bereits ein Aktenzeichen für den Zulassungsantrag mitgeteilt und den Eingang seines Antrags bestätigt hatte). Soweit im Schrifttum (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow a. a. O, § 60 Rn. 8; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 31; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 60 Rn. 34; wohl auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 60 Rn. 64) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1961 - III ER 414.60 - (BVerwGE 11, 322, 323) die Auffassung vertreten wird, im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sei es unschädlich, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht mehr bei dem Gericht der Vorinstanz nachgeholt wird, da dies eine „übertriebene Förmelei wäre“, widerspricht dies dem klar gefassten Gesetzeswortlaut und lässt auch die mit § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG bezweckte frühestmögliche Unterrichtung des Verwaltungsgerichts von der Stellung des Zulassungsantrags außer Betracht. Unabhängig davon ist die vorgenannte Entscheidung durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 - V B 76.01 -, NJW 1962, 1692, überholt, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags „zwingend“ bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen ist. Die Versäumung der einmonatigen Nachholungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch seine Prozessbevollmächtigte muss sich der Kläger als eigenes Verschulden entgegenhalten lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Von einem 5 6

5 gewissenhaften und seine Rechte wie Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden war es im Hinblick auf die Fristwahrung sowohl geboten als auch zumutbar, die Nachholung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht vorzunehmen, wie es sowohl dem Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG als auch der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprach. Aus dem auch für die Ausgestaltung und Handhabung des Rechtsmittelrechts zu wahrenden rechtsstaatlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, juris Rn. 24 ff.) lässt sich zu Gunsten des Klägers nicht Abweichendes entnehmen. Hinsichtlich des unzutreffend bestimmten Einlegungsorts für den nachgeholten Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums schon deshalb aus, weil auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. März 2011 zitierte Kommentierung (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 60 Rn. 34) auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962, NJW 1962, 1692, Bezug nimmt, diesen aber unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1961 (BVerwGE 11, 322, 323) als „zu weitgehend“ ablehnt. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren Anwendung der Kläger bei der Nachholung der versäumten Prozesshandlung vertrauen durfte, lag damit bei der Antragstellung nicht vor (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. August 1999 - 9 B 171.99 -, juris Rn. 4). Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem anwaltlichen Verschulden und der Versäumung der Nachholungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für den Zulassungsantrag wurde schließlich nicht dadurch unterbrochen, dass eine Weiterleitung des am Tag des Fristablaufs um 10:47 Uhr beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen und an dieses adressierte elektronische Dokument an das Verwaltungsgericht oder ein gerichtlicher Hinweis auf den unzutreffend bestimmten Einlegungsort noch am selben Tag technisch möglich gewesen wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 Leitsatz 1 und juris Rn. 48) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9 m. w. N.) ist geklärt, dass Gerichte, die bereits mit einem Rechtsstreit befasst gewesen, für weitergehende Prozesshandlungen eines Beteiligten aber unzuständig sind, aus der auf dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht für die Prozessbeteiligten 7

6 verpflichtet sind, erkennbar fristgebundene Schriftsätze eines Rechtsmittelverfahrens im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Aus Gründen der Verfahrensfairness ist ein unzuständiges Gericht allerdings nicht gehalten, Beteiligten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalia abzunehmen, weshalb es zu „Eilmaßnahmen“ (etwa zu telefonischen Hinweisen oder beschleunigten Übermittlungen von Dokumenten) nicht verpflichtet ist. Danach konnte eine fristwahrende Weiterleitung des Schriftsatzes vom 2. März 2020 an das Verwaltungsgericht noch am selben Tag jedenfalls nicht „ohne Weiteres erwartet werden“ (zu diesem Maßstab BVerfG a. a. O. Rn. 48). Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Oberverwaltungsgerichts, dessen Gerichtsakten im März 2020 in herkömmlicher Papierform geführt wurden, war das am Vormittag eingegangene elektronische Dokument zunächst auszudrucken und dem Senatsvorsitzenden zusammen mit der übrigen Senatspost, die nach dem morgendlichen Aktenabtrag eingegangen war, im Zuge des nachmittäglichen Abtrags zur Abzeichnung vorzulegen. Im Anschluss an die Rückgabe der Postmappe an die Geschäftsstelle musste der Schriftsatz vom 2. März 2020, der neben dem Zulassungs- und Wiedereinsetzungsantrag auch einen - eindeutig in die Zuständigkeit des Senats fallenden - Antrag des Klägers auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO) enthielt, nicht jedoch die gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO einzureichende Anwaltsvollmacht, auf deren Vorliegen der Schriftsatz verwies, von der Geschäftsstellenverwalterin in die Gerichtsakte eingeheftet und dem Berichterstatter mit den übrigen Gerichtsakten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Eine solche Behandlung eingehender Schriftsätze hält sich auch dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, wenn sie die Weiterleitung eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Gericht nicht in jedem Fall noch am selben Tag ermöglicht. Angesichts der Verfristung ist der Zulassungsantrag abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe bedarf. 2. Selbst bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe dem Antrag der Erfolg versagt, weil die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. März 2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), das 8 9

7 Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG nicht erkennen lassen. Mit Blick auf die auf die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) merkt der Senat insoweit Folgendes an: Von einem „nicht mit Gründen versehenen“ Urteil i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO kann entgegen den Ausführungen auf Seite 12 ff. des Zulassungsantrags keine Rede sein. Rund 32 Seiten des knapp 38seitigen Urteils entfallen auf die ausführlich gehaltenen und klar gegliederten Entscheidungsgründe. Den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde damit entsprochen. Nach dieser Vorschrift müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn der Regelung des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 18. September 2009 - A 1 A 498/09 -, juris 9 m. w. N.). Als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre vorgenannten Funktionen nicht erfüllen können. Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 3. April 1990 - 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31; SächsOVG a. a. O.). Der „grobe Formmangel“ (vgl. BVerwG, Beschl. 13. Juni 1988 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80) des § 138 Nr. 6 VwGO liegt mit anderen Worten nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Lediglich unklare, unrichtige, unvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen insofern nicht. 10 11

8 Bei Anwendung dieses Maßstabs genügt es zur Darlegung eines schweren Verfahrensverstoßes i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO (Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 12 ff.) nicht, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz wegen einer internen Schutzalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylVfG) in Kabul ausgeschlossen ist (UA S. 24 bis 34), mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, die Ausführungen auf den Seiten 18 bis 24 und 25 bis 31 des Urteils zur „desaströsen“ Lage in Afghanistan (einschließlich der Stadt und der Provinz Kabul) und zur Gefährdung des Klägers beim Bekanntwerden seiner Zugehörigkeit zur (schiitischen) Religionsgemeinschaft der Ismailiten sowie seiner früheren Unterstützungstätigkeit für die afghanische Polizei stünden im „groben Widerspruch“ zu der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger als arbeitsfähiger Mann von.. oder.. Jahren in Kabul niederlassen könne. Für die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ismailiten gilt dies umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht auf eine Auskunft des „Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) gestützt hat, nach der „Ismailiten im Stadtzentrum von Kabul sogar ein offenes Bekenntnis zu ihrer Religion möglich“ sei (UA S. 33). Mit dem Vorbringen, er sei jedenfalls nach der Entwendung seines Ausweisdokuments (Tazkira), seines Buchs über die Ismailiten und seiner Notizbücher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besonders gefährdet, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe (Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 16 f.), legt der Kläger eine aus seiner Sicht unrichtige Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar, nicht jedoch einen schweren Verfahrensmangel i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO. Mit einer „willkürlichen“ Sachverhaltswürdigung, wie sie der Kläger auf Seite 9 ff. seines Schriftsatzes vom 2. März 2020 rügt und dazu ausführt, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds i. S. v. § 3b AsylG in „lebensfremd(er) und gegen Denkgesetze“ verstoßender Weise mit der Begründung verneint, dass seine Entführung und Misshandlung sowie der Aufbruch seines Studentenzimmers und die Entwendung von Notizbüchern, eines Buchs und eines Ausweisdokuments nicht im Zusammenhang mit „flüchtlingsrechtlich relevanten Umständen“ (UA S. 10) stünden, lässt sich der geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Beruht die richterliche 12 13

9 Überzeugungsbildung jedoch auf einer aktenwidrigen, gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Würdigung, so liegt anerkanntermaßen ein Verfahrensverstoß in der Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2015 - 14 ZB 14.30318 -, juris Rn. 6). Eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört jedoch nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängeln. Mit dieser Ausgestaltung des Rechtsmittelrechts für asylrechtliche Verfahren hat der Gesetzgeber eine Zulassung der Berufung zur Korrektur von Verfahrensfehlern bei der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris Rn. 14, 17 m. w. N.). Soweit der Kläger dem Schrifttum eine abweichende Auffassung entnimmt (Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 10 f.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Darüber hinaus zeigt der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts eine objektiv willkürliche Entscheidungsfindung nicht auf. Willkürlich ist eine Rechtsanwendung erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 9). Dafür ist hier nicht ersichtlich, mag eine abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung auch denkbar erscheinen. Die urteilstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten sich nach den aktenkundigen Umständen des Falls durchaus im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals und berücksichtigen insbesondere, dass der Kläger als Schutzsuchender grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt. Dies gilt nicht nur für die in seine Sphäre fallenden Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände einschließlich der erforderlichen Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 EU) von Verfolgungsmaßnahmen mit einem 14

10 Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12, 24 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 15

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 16

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