Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 118/21

Az.: 1 B 118/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Normenkontrollsache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Amtsberg vertreten durch den Bürgermeister Poststraße 30, 09439 Amtsberg - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Veränderungssperre hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 17. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag auf Beiladung des Landkreises Erzgebirgskreis wird abgelehnt. Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „..........................“ vom 23. November 2020 in der Fassung vom 26. April 2021 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 82/20 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, bei der es sich um ein Windenergieunternehmen handelt, verfolgt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, dass die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „..........................“ der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 in seiner Fassung vom 26. April 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 82/20 - vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Sie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m auf den Flurstücken G1... (WEA 1), G2. und G3. (WEA 2) sowie G4. (WEA 3) und G5. (WEA 4) ....................... Im Rahmen der Behördenbeteiligung teilte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis der Prüfung des Antrags den vier Windenergieanlagen nach dem aktuellen Planungsstand Ziele der Raumordnung derzeit nicht entgegenstünden, da 1 2

3 vorgesehene Ziele zur Steuerung der Windenergie (noch) keine steuernde Wirkung entfalteten. Die Antragsgegnerin wurde an dem Genehmigungsverfahren ebenfalls beteiligt, da die Standorte für die vier Windenergieanlagen Flächen ihres Gemeindegebiets betreffen. Sie erhielt mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu den eingereichten Unterlagen und zu der Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, Stellung zu nehmen. Sie leitete danach eigene Planungen ein und beschloss am 23. November 2020, jeweils ausgefertigt am 24. November 2020 und zuletzt bekanntgemacht am 3. Dezember 2020 im Amtsblatt Nr. 18 der Antragsgegnerin, die Aufstellung der Bebauungspläne „..........................“ und „............................“ sowie Veränderungssperren für den Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen beiden Bebauungspläne. Die Flächen der vier Standorte für die Windenergieanlagen liegen innerhalb des Geltungsbereichs des 149 ha umfassenden Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „..........................“. Die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) (…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „........................“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: ° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung ° von Verkehrsflächen sowie ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung ° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversorgung ° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und - leitungen ° von Flächen für Landwirtschaft und Wald, ° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, ° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ° von Sondergebieten für die Landwirtschaft (…) 3 4

4 § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (4) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen c. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, d. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (5) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Gegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin am 17. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt (- 1 C 82/20 -). Einen weiteren Normenkontrollantrag stellte sie gleichfalls am 17. Dezember 2020 im Parallelverfahren in Bezug auf die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „............................“ (- 1 C 81/20 -). Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich einer Genehmigung der vier Windenergieanlagen ab. Zur Begründung verwies er auf das Inkrafttreten der Veränderungssperre sowie darauf, dass das gemeindliche Einvernehmen zu versagen sei, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, u. a. eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung und Erschließung entgegenstünden. Auf das Gutachten des Dr. V...... K...... vom 6. November 2020 werde verwiesen (vgl. AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. April 2021). Ausweislich einer an die Antragstellerin gerichteten E-Mail des Landkreises Erzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde das Genehmigungsverfahren aufgrund der beschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (vgl. AS 15 zur Antragsschrift vom 15. März 2021). Am 26. April 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, jeweils ausgefertigt am 27. April 2021 und bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 7 der 5 6 7 8

5 Antragsgegnerin vom 28. April 2021 die Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „..........................“ sowie der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „........................“. 9 In der am 26. April 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses wird ausgeführt: „Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich ist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. November 2020 abgrenzt. (…) Ziel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - der Erhalt der ländlich geprägten Umgebung, die Ergreifung naturschützender Maßnahmen, die Sicherung der Wasserversorgung, der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen D................. und F.......... sowie die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die angrenzenden zukünftigen Wohnbauflächen durch die Freihaltung der Umgebung von immissionsträchtigen Anlagen. (…) Im Grundsatz soll der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig von Bebauung freigehalten werden. Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich gegen andere Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen. Der Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen. Im Plangebiet befinden sich abgesehen von zwei Hochbehältern, die der Wasserversorgung dienen, derzeit keine baulichen Anlagen. Auch sind derzeit keine Absichten über eine künftige Bebauung mit der Landwirtschaft dienenden Anlagen bekannt. Die Errichtung solcher Anlagen würde dem ebenfalls verfolgten Ziel, den Blick in die freie Landschaft zu sichern und die Sichtbeziehung (…) beeinträchtigen (…). Zu denken ist vorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächshäuser, Gerätehäuser und andere sich in die Landschaft einfügende landwirtschaftliche Bauten (…) Neben dem somit skizierten Hauptzweck treten die weiteren (…) Nebenzwecke: Die Wasserversorgung der Bevölkerung soll abgesichert werden. Im Plangebiet befinden sich derzeit zwei Hochbehälter nebst Leitungsanlagen (…) Ferner soll mit dem Bebauungsplan Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden. Im Plangebiet befinden sich Hecken/Baumreihen und im untergeordneten Umfang Wald (…) Im Plangebiet befinden sich zudem das großflächige Entstehungs- und Quellgebiet eines Dorfbachs. Bauliche Eingriffe in das Entstehungs- und Quellgebiet in Form von Flächenversiegelung oder Eingriffen in unterirdische wasserführende Schichten können auf die Wasserführung des Dorfbachs Einfluss nehmen und zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts führen (…).

6 Der grundsätzliche Ausschluss von Bebauung soll auch dem Schutz des Flächennaturdenkmals „Orchideenwiese“ dienen (…) Schließlich soll in dem Bebauungsplan Festsetzungen über Wege aufgenommen werden (…).“ In der dem Aufstellungsbeschluss „........................“ i. d. F. v. 26. April 2021 beigefügten Planzeichnung (Anlage 3) „Entstehungs- und Quellgebiet Dorfbach, Hecken/Baumreihen, Wald, FND, Gewässer“ werden zwei Fahrrad-/Wanderwege, Flächen für Wasserschutz, ein möglicher Standort für einen Trinkwasser-Hochbehälter, die Standorte der Hochbehälter sowie Wald/Hecken/Baumreihe, eine vorhandene Trinkwasserleitung sowie ein an den Geltungsbereich des Planaufstellungsgebiets angrenzendes Wasserschutzgebiet und ein Flächennaturdenkmal (liegt teilweise auch auf der Grenzlinie), ausgewiesen. Die Veränderungssperre vom 26. April 2021 regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „........................“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: ° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, ° von Flächen für die Landwirtschaft, ° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, ggf. mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen, ° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversorgung, ° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen versorgungsanlagen und - leitungen, ° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, ° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, ° Wasserflächen, °Flächen für Wald (…) 10 11

7 § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (6) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (7) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren erneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das Amtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ Gegen die hier streitgegenständliche Veränderungssperre hat die Antragstellerin bereits am 15. März 2021 einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 konkretisiert. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung am 31. Mai 2021 einen ergänzenden Beschluss in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans „............................“, der nunmehr hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete ausweist. Die Veränderungssperre über den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „............................“ wurde am 31. Mai 2021 erneut beschlossen. § 4 der Veränderungssperre regelt ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 3. Dezember 2020. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags gem. § 47 Abs. 6 VwGO vor, dass dieser zulässig sei. Es fehle weder an der Antragsbefugnis noch am Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe einen Genehmigungsantrag nach §§ 4, 19 BImSchG gestellt, der nunmehr ausgesetzt sei. Auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen komme es bei der Frage der Antragsbefugnis nicht an. Es genüge die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Überdies habe sie mit den Eigentümern der Flurstücke G1..., G2./ G3., G4. und G5. ...................... Nutzungsverträge geschlossen. Exemplarisch werde einer der Nutzungsverträge vorgelegt. Soweit Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, könne der Nachweis der notwendigen 12 13 14

8 Baulasteneintragungen durch eine Nebenbestimmung geregelt werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Abweichung. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung seien erfüllt. Es lägen atypische Grundstückssituationen vor, denn der Zuschnitt der einzelnen Grundstücke führe immer dazu, dass die Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück lägen. Ein Genehmigungshindernis bestehe nicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz sei zu beachten. Das Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor, da ihren Windenergievorhaben § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegengehalten werde. Eine einfachere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit bestehe nicht. Ihr drohe ein schwerer Nachteil, da sie bereits hohe Planungskosten habe und das Genehmigungsverfahren aufgrund der Veränderungssperre ausgesetzt worden sei. Es drohe eine Verzögerung bei der Realisierung ihres Vorhabens um mindestens zwei Jahre. Der Antrag sei auch begründet. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien zu bejahen. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung. Es fehle bereits an einem Mindestmaß der Planungskonkretisierung. Es handele sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Der Antragsgegnerin gehe es darum, Zeit für das Erstellen eines Planungskonzepts zu gewinnen. Weitere Wohnbauvorhaben würden nicht benötigt, da die Bevölkerungszahlen perspektivisch weiter zurückgehen würden. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Planung für das Plangebiet „..........................“ unterstelle, fehle es aber für die Festsetzung der Freihaltung einer 149 ha großen Fläche als sog. „Pufferzone“ zum Siedlungsbereich an einer Rechtsgrundlage. Es bestehe weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 24 oder 26 BauGB ein Sicherungsbedürfnis. Eine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus. Der Landkreis Erzgebirgskreis sei nicht beizuladen. Seine rechtlichen Interessen würden durch die Entscheidung nicht berührt. Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre „........................“ i. d. Fassung der am 26. April 2021 beschlossenen Veränderungssperre „........................“ vorläufig außer Vollzug zu setzen. 15 16 17 18 19

9 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zu verwerfen und hilfsweise, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Landkreis Erzgebirgskreis sei gem. § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Die Beiladung sei sachdienlich, da der Landkreis zur Sachverhaltsaufklärung und zur Beantwortung der Frage, ob der Antragstellerin schwere Nachteile drohen könnten, beitragen könne. Der Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie sei weder Eigentümerin der Flurstücke G1..., G2./ G3., G4. und G5. ...................... noch könne sie sich auf eine gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit zur Errichtung der Windenergieanlagen berufen. Der Genehmigungsantrag sei bereits nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern eingereicht worden. Soweit sich die Antragstellerin auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Nutzungsverträge beziehe, genüge dies nicht. Denn unwirksame oder völlig unverbindliche Nutzungsverträge genügten nicht, um die Antragsbefugnis zu bejahen. Der Antragstellerin fehle das Sachbescheidungsinteresse. Es fehlten mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke geschlossene Verträge im Hinblick auf die Zustimmung zu einem Überschreiten der Abstandsflächen, da die Grenzabstände (vgl. § 6 SächsBO) nicht eingehalten würden. Verträge in Bezug auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der Anlagen und des erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit seien (insbesondere nicht die Agrargenossenschaft W....... als Hauptbewirtschafter), mit der Antragstellerin entsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung der WEA 3 und 4 über einen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem vorgelegten Nutzungsvertrag. Es handle sich um positive Ziele und keine Verhinderungsplanung. Den genannten öffentlichen Belangen stünden keine gewichtigeren oder gleichgewichtigen Belange gegenüber, auf die sich die Antragstellerin im Rahmen einer Abweichung berufen könne. Es sei zwar richtig, dass der Ausbau der Windenergie zu den erklärten Zielen der Bundesregierung gehöre, jedoch sei der Landesentwicklungsplan zu berücksichtigen, der das Ziel der dezentralen Konzentration auf der Ebene der Regionalplanung durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten festlege. Auf Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplans werde verwiesen. Der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 20 21 22 23

10 weise für den Bereich, in dem die Antragstellerin ihre Windenergieanlagen plane, kein Vorrang- und Eignungsgebiet aus. Dies gelte auch für den Entwurf des Windenergiekonzepts 2015, der die Annahme rechtfertige, dass sich der Standort für eine Windenergienutzung nicht eigne. Es fehle damit auch an einer Atypik. Der Antragstellerin fehle darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihrem Vorhaben stehe ein Genehmigungshindernis entgegen. Die Antragsgegnerin habe das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt. Der Antrag sei auch unbegründet. Es fehle weder die notwendige Konkretisierung noch handele es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Bauungsplans sei ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt der ländlich geprägten Umgebung. Unterstützend seien naturschützende Maßnahmen wie der Schutz von Biotopen beabsichtigt. Die Anlegung von Feldrainen solle ergriffen werden. Zugleich sei Ziel der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen der D................. und dem E............. mit F.......... und K....... sowie der Schutz eines Wasserschutzgebiets. Das Entstehungs- und Quellgebiet eines zeitweise trockenfallenden Dorfbachs solle zu dessen Erhaltung gesichert werden. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs komme es nicht an. Es obliege der Planungshoheit der Antragsgegnerin, weitere Baugebiete auszuweisen. Zudem umfasse das Plangebiet „..............................“ (auch) Bestandsbebauung. Der Schutz der eingeleiteten planerischen Siedlungsentwicklung könne durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Baugebiete und Schutzflächen könnten dabei in unterschiedlichen Bebauungsplänen festgesetzt werden. Der Nutzungskonflikt liege auf der Hand, denn die Windenergieanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zum geplanten Siedlungsbereich errichtet werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwertiges Bauland für junge Familien zu schaffen. Ein Eilbedürfnis bestehe nicht. Die Antragstellerin habe das Drohen schwerer Nachteile nicht dargelegt. Eine Folgenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. II. Dem Antrag des Antragsgegners, den Landkreis Erzgebirgskreis gem. § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, kann nicht entsprochen werden. Zwar kann auch in dem Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO eine einfache Beiladung erfolgen, da § 65 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Diese setzt aber voraus, dass der Beizuladende zu einer der Parteien, zu beiden oder zum 24 25 26 27

11 Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits durch den Inhalt der Entscheidung seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 -, juris Rn. 2 und 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 65 Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Denn die bei dem Landkreis Erzgebirgskreis beantragte Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 4, 19 BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, über die dieser als untere Immissionsschutzbehörde zu entscheiden hat (vgl. § 1 Nr. 3 Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Benzinbleigesetz), betrifft einen anderen Verfahrensgegenstand und andere zu prüfende rechtliche Voraussetzungen (vgl. § 4 ff., § 19 BImSchG). Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb der Landkreis Erzgebirgskreis ein Interesse an der Verteidigung der Wirksamkeit der Veränderungssperre haben sollte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 6 April 2018 - 12 KN 243/17 -, juris Rn. 2), denn seine Interessen werden durch die Planungen der Gemeinde nicht berührt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BauGB. Zwar wird über die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, jedoch kann das gemeindliche Einvernehmen auch ersetzt werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Eine Veränderungssperre bedeutet für das Genehmigungsverfahren damit nur, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 13 BImSchG) gesperrt wird (§ 14 Abs. 1 BauGB), wenn diese vor Genehmigungserteilung wirksam wird. Der Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier bereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 28 29 30

12 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Rn. 11 m. w. N., v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10 m. w. N. und Urt. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2020 -1 C 26/19 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Davon ausgehend fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Dezember 2012 - 3 BN 1.11 -, juris Rn. 3). Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 a. a. O.). Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB genügt es damit, dass ein Antragsteller als Eigentümer oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern als Bauherr Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3 und v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Denn die Antragstellerin hat zum einen schriftsätzlich auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Vereinbarungen verwiesen und zum anderen auch eine Kopie eines Nutzungsvertrags vom 20. Oktober 2020 vorgelegt (vgl. S. 224 der Gerichtsakte), den sie mit dem Grundstückseigentümer des Flurstücks G1.......................... geschlossen hat. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass der Nutzungsvertrag nicht rechtzeitig, d. h. bereits vor dem 27. August 2020 (Genehmigungsantrag) geschlossen wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, dass eine solche Vereinbarung vorliegt oder absehbar geschlossen wird. Zudem wurde der Genehmigungsantrag aufgrund der von der Antragsgegnerin beschlossenen Veränderungssperre zurückgestellt. Dies hat zur Folge, dass über diesen ggf. noch zu entscheiden ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt könnten vor einer späteren Entscheidung auch noch Unterlagen und damit auch weitere Nutzungsverträge nachgereicht werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG), wovon auch die Antragstellerin ausweislich des Inhalts ihres Schreibens vom 3. November 2011 ausgegangen ist (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom 6. April 2021). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Senatsbeschluss vom 9. Juli 2020 (a. a. O.). Mit diesem hatte der Senat im konkreten Verfahren die Antragsbefugnis einer Antragstellerin bejaht, die auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine verbindliche Klärung durch einen baurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) beantragt hatte, was ihr unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB versagt worden war (vgl. 31

13 Senatsbeschl. v. 9. Juli 2020 a. a. O.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier bereits nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin im Weiteren auf das Fehlen einer gesicherten zivilrechtlichen Rechtsposition verweist, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller aus eigenen wirtschaftlichen Interessen im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine Bebauung oder hier die Errichtung von Windenergieanlagen als Bauherr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2004 a. a. O. und v. 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 6 ff., 11 und 14 sowie ThürOVG, Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 39) und dazu hinreichend substantiiert vorträgt. Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat nicht nur ihren Antrag auf Genehmigung vom 27. August 2020, sondern - wie ausgeführt - auch einen Nutzungsvertrag vorgelegt, sodass die Gefahr einer „Popularklage“ nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 a. a. O., juris Rn. 14). Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Sachbescheidungsinteresse in Bezug auf ein Vorgehen gegen die Veränderungssperre (vgl. VGH BW, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 8 S 1438/09 -, juris Rn. 34 f.), weil eine vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre für sie nutzlos wäre. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht ernsthaft betreiben würde, sie das Vorhaben zwischenzeitlich aufgegeben hat oder die Grundstückseigentümer nicht (mehr) bereit wären, die Grundstücke für eine Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 4. Januar 2017 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 17. April 2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge für die Vorhabenstandorte wohl unstreitig kein Vorrang- oder Eignungsgebiet ausweist (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2021 und Anlage AS 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. März 2021). Zwar wird mit dem Landesentwicklungsplan nach Z 5.1.3 festgelegt, dass in den Regionalplänen die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Ziels der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern ist und dabei die Nutzung der Windenergie durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie räumlich zu konzentrieren ist. Die Antragsgegnerin lässt insoweit aber 32 33

14 nicht nur die rechtliche Einschätzung der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 außer Acht, wonach Ziele der Raumordnung den beantragten Windenergieanlagen derzeit nicht entgegen gehalten werden könnten, sondern auch, dass der zukünftige Regionalplan für Windenergienutzung vorerst keine Festlegungen zur Windenergie enthalten wird (vgl. https://www.pv- rc.de/cms/regionlplan_rc_62_abtrennung_wind.php). Der Antragstellerin fehlt ferner nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C 20.12 -, juris Rn. 6). Das Rechtsschutzerfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 a. a. O.). Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 a. a. O., juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall, da jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass dem Genehmigungsantrag im Fall der Unwirksamkeit der Veränderungssperre stattgegeben wird. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen versagt habe (§ 36 Abs. 1 BauGB), rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, dass die Antragstellerin mit der vorläufigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre keinen rechtlichen Vorteil mehr erlangen könnte, da ein Genehmigungshindernis entgegenstehe. Zum einen kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt werden (vgl. 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - wie am 27. August 2020 beantragt - von vorneherein nicht erteilt werden kann. Über den weiterhin anhängigen Genehmigungsantrag wurde - wie zuvor ausgeführt - vielmehr noch nicht entschieden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen, ist bereits weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine Genehmigung nach jeglicher Betrachtung von vorneherein ausscheidet. Dies ergibt sich weder aus dem Hinweis zu einer fehlenden - nach 34 35 36

15 Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen - Umweltverträglichkeitsprüfung noch aus dem Vortrag zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds oder einer fehlenden gesicherten Erschließung. Denn diese Fragen sind zwischen den Beteiligten streitig und deshalb im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu klären, in dem fehlende Unterlagen, Nachweise, Konzepte, Verträge oder Gutachten u. U. auch noch nachgereicht werden könnten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Auch Fragen des Brandschutzes sind bei der Frage der Zulässigkeit einer Veränderungssperre nicht zu klären. Hinsichtlich des gerügten Abstandsflächenverstoßes ist ebenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Abweichung erteilt werden kann (§ 67 SächsBO). Der Antrag ist auch begründet. Streitgegenständlich ist hier ausweislich des mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Mai 2021 formulierten Antrags die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 26. April 2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2). Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Die Außervollzugsetzung einer Norm ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Prüfungsmaßstab bei einer Veränderungssperre sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache und damit die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Vollzug der Veränderungssperre vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 37 38 39

16 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 und 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; jeweils bezogen auf Bebauungspläne; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 NE 20.333 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.). Davon ausgehend wird sich die angegriffene Veränderungssperre voraussichtlich als unwirksam erweisen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dies war hier der Fall, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23. November 2020 neben der Veränderungssperre auch die Aufstellung des Bebauungsplans „..........................“ gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen, der danach ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 3. Dezember 2020 bekanntgemacht wurde. Der Aufstellungsbeschluss wurde ebenfalls - wie die Veränderungssperre - durch Beschluss vom 26. April 2021 ergänzt, einen Tag später ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. April 2021 bekanntgemacht. Dabei muss der Aufstellungsbeschluss auch nicht vor dem Wirksamwerden der Veränderungssperre bekannt gemacht werden. Es genügt vielmehr - wie hier - die gemeinsame Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand 140. EL, Oktober 2020, § 16 Rn. 8). Die Veränderungssperre ist aber voraussichtlich unwirksam, da im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht nur am 23. November 2020, sondern auch mit der Ergänzung und Konkretisierung am 26. April 2021 das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23;). Dabei darf eine Veränderungssperre erst beschlossen werden, wenn die Planung, die sie absichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu 40 41 42 43

17 erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N., v. 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 19 m. w. N. und Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wesentlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Denn es gehört ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung zur Konzeption des § 14 BauGB. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht somit nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans offen, wenn es bei den planerischen Vorstellungen an einer Konkretisierung fehlt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, in dem sie einen bestimmten Baugebietstyp festgesetzt oder nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen anstrebt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können mittels einem beabsichtigten Bebauungsplan zwar auch Flächen, die im Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt sind oder allein Flächen, die von Bebauung freigehalten werden sollen, Inhalt eines Bebauungsplans sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 16 f. und Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 8). Erforderlich ist insoweit aber gleichermaßen, dass positive Planungsvorstellungen entwickelt wurden und ein hinreichender Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen betroffenen Flächen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 a. a. O., Beschl. v 27. Juli 1990 a. a. O., juris Rn. 8 und 3. Dezember 1998 - 4 BN 24.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 4. Dezember 2020 - 2 D 50/20.NE -, juris Rn. 31 ff. und v. 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, Rn. 31 ff.). Davon ausgehend besaß die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Veränderungssperre am 23. November 2020 in ihrer mit Beschluss vom 26. April 2021 beschlossenen Fassung zwar ein positives Planungskonzept. Es fehlt aber an dessen hinreichender Konkretisierung. Mit der Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht nur das Ziel, bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebiets von einer Windenergienutzung zugunsten anderer Schutzgüter „wie dem Landschafts- oder Anwohnerschutz“ freizuhalten. Sie strebt mit ihren Planungen „im Grundsatz“ zwar an, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch künftig von Bebauung 44 45

18 freigehalten werden soll und der Ausschluss von Bebauung auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen solle. Jedoch hat die Antragstellerin auch konkrete positive Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Nr. 4 des Aufstellungsbeschlusses entwickelt. Denn sie strebt danach unterschiedliche Festsetzungen an. Sie nennt dort ausdrücklich Festsetzungen „von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung“, „von Flächen für die Landwirtschaft“, „von Verkehrsflächen“, „von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversorgung“ sowie Festsetzungen „über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen“, „von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“, „zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“, „für Wasserflächen“ und „Flächen für Wald“, die damit festsetzbare Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen. In Betracht kommen damit Festsetzungen für Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (Flächen die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung), § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB (die Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB (a. die Flächen für die Landwirtschaft und b. Wald), § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen). Der Aufstellungsbeschluss enthält damit zwar ein positives Planungskonzept, diesem fehlt aber das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19 und Beschl. v. 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni 2020 a. a. O., juris Rn. 31). Denn es ist bei der überwiegenden Anzahl der mit dem Aufstellungsbeschluss in den Blick genommenen Festsetzungen (außer bei den Flächen für Wald und dem möglichen Standort eines Wasserbehälters) völlig offen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Es ist nicht ersichtlich und anhand des beiliegenden und mit der Begründung in Bezug genommenen Plans auch nicht erkennbar (vgl. insbesondere Anlage 1), an welchem Standort oder auf welchen Flächen die unterschiedlichen Nutzungen in dem 149 ha umfassenden Gebiet jeweils erfolgen sollen. Es ist weder klar, welche Bereiche für eine landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Anlagen vorgesehen sein sollen, noch welche Flächen von Bebauung gänzlich frei zu halten sind, insbesondere wo weitere Festsetzungen für von Bebauung freizuhaltende Flächen etwa gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB getroffen werden sollen. Der pauschale Verweis auf den Erhalt der ländlich geprägten Umgebung genügt insoweit nicht, da weder ein Dorfgebiet noch vornehmlich Flächen für Landwirtschaft angestrebt werden. 46

19 Mit dem Bebauungsplan soll vielmehr auch eine Nutzung durch die Landwirtschaft eingeschränkt werden, da nur immissionsarme kleinere bauliche Anlagen (Gewächshäuser, Gerätehäuser) zulässig sein sollen. Den Planzeichnungen zum Aufstellungsbeschluss (Anlagen 1 bis 3) lassen sich die Flächen für die einzelnen angestrebten Festsetzungen mit Ausnahme der Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) und Trinkwasserbehälter, die sich anhand der Anlage 3 ermitteln lassen, ebenfalls nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis in Bezug auf die Sicherung von Grundwasser, eines Quellentstehungsgebiets sowie zur Sicherung vorhandener Baumreihen und Hecken genügt für eine Konkretisierung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ebenso wenig. Des Weiteren ist der erforderliche städtebauliche Bezug zu den angestrebten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB) nach dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin an die Gewährleistung „eines hohen Schutzniveaus“ für die zukünftige angrenzende Wohnbebauung anknüpft und dadurch auch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „............................“ in Bezug nimmt, nach dessen Inhalt „die Schaffung von attraktivem neuen Wohnraum in einer landschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung“ angestrebt wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn mit dem zunächst gefassten Aufstellungsbeschluss vom 23. November 2020, der hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung der streitgegenständlichen Veränderungssperre in ihrer zuletzt am 26. April 2021 ergänzten Fassung vorlag, wird die danach geplante Wohnbebauung zugunsten junger Familien ebenfalls nicht im erforderlichen Maß konkretisiert, da unterschiedliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung betroffen sein können (§ 9 Abs. 1 1. Alt. BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 BauNVO) und nicht ersichtlich ist, wo die genannten Flächen für die „zukünftige Wohnbebauung“ in dem 18 ha umfassenden Plangebiet festgesetzt werden sollen. Zwar wurde ausweislich des nunmehr eingegangenen Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2021 im Verfahren - 1 C 81/20 - auch der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „............................“ mit Beschluss des Gemeinderats vom 31. Mai 2021 konkretisiert und Bereiche innerhalb des ausgewiesenen Geltungsbereiches als allgemeine Wohngebiete (vgl. § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauNVO) und Mischgebiete (vgl. § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauGB) festgesetzt. Dieser Beschluss lag damit aber weder am 23. November 2020 noch am 26. April 2021 vor. Der Antragstellerin droht auch ein schwerer Nachteil, denn sie hat in Bezug auf die grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zulässige Errichtung von 47 48

20 Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. BauGB) nicht nur bereits umfängliche Planungskosten aufgewandt, wie durch die beantragte Genehmigung gem. § 19 BImSchG deutlich wird, ihr drohen auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, weil das Genehmigungsverfahren im Falle der Antragsablehnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise länger ausgesetzt bleibt, da die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin könnte die Zweijahresfrist zudem um ein Jahr gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und ggf. gem. § 17 Abs. 2 BauGB nochmals um ein Jahr verlängern. Zudem könnte in einem Genehmigungsverfahren auch geklärt werden, ob den Windenergieanlagen - wie von der Antragsgegnerin hier zur Zulässigkeit vorgetragen - Raumordnungsrecht (absehbar) entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.3 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) berücksichtigt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Kober Nagel 49 50

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen