Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 891/18.A

Az.: 3 A 891/18.A 2 K 2705/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 24. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 24. April 2018 - 2 K 2705/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 1) sowie das Vorliegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, Nr. 2) nicht gegeben sind. Der Kläger wurde seinen Angaben nach in 1995 in S. in Pakistan geboren und ist pa- kistanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 20. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung sei- nes am 10. Februar 2016 gestellten Asylantrags trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 23. November 2016 zusammengefasst Folgendes vor: Er sei in Pakistan als ehemaliger Sunnit zur Ahmadiyya-Religion konvertiert. Er habe in der 9./10. Klasse einen Englischlehrer ge- habt, der Ahmadi gewesen sei. Dieser habe ihm Verschiedenes über die Religion er- zählt und das Buch „Maood o Massih o Maood“ gezeigt. Dieses habe er später, als er bereits im College gewesen sei, im Haus des Lehrers gelesen. Das Buch habe ihm gefallen und er sei zur Ahmadiyya-Religion konvertiert. Er sei oft zum Lehrer gegangen und habe mit diesem gebetet. Im Juli 2015 habe der Lehrer seinen Cousins das oben genannte Buch gezeigt. Einer seiner Cousins habe dessen erste Seite gelesen und, nachdem er dessen Inhalt verstanden habe, das Haus des Lehrers verlassen. Dieser habe dann mit seinem Vater, der zu dieser Zeit in D. gewesen sei, telefoniert. Auf Nach- frage seines Vaters habe er die Erzählungen seines Cousins dementiert. Er habe ihm gegenüber am Telefon einen Eid ablegen und auf den Koran schwören sollen, was er nicht habe tun können. Er habe seinem Vater daher die Wahrheit erzählt. Daraufhin habe sein Vater aufgelegt und sich nicht mehr gemeldet. Seine Mutter habe die weitere 1 2

3 Reaktion des Vaters nicht abwarten wollen und habe darauf bestanden, dass der sofort zu seiner Tante nach K. fahre. Das habe er getan, wobei er seine Tante aber zu deren Schutz dann nicht aufgesucht habe. Am nächsten Morgen habe der Imam der sunniti- schen Moschee, in der er immer gebetet habe, eine Fatwa erlassen. Er habe gesagt, dass er sterben müsse, da er gegen die Regeln des Islam verstoßen habe. Die ganze Straße habe davon gewusst. Er wisse nicht, ob es dazu ein Schriftstück gebe. In der Zwischenzeit habe seine Mutter mit Hilfe eines in Griechenland lebenden Sohnes einer Freundin seine Flucht nach Griechenland organisiert. Seine Mutter habe ihn auch in- formiert, dass sein Cousin die Sache bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Kon- kret habe dieser behauptet, dass er Karikaturen vom Propheten an die Wand ge- schmiert und böse Sprüche dazu geschrieben habe. Auf Blasphemie stehe die Todes- strafe. Davor sei er nirgends in Pakistan geschützt. Tatsächlich habe er diese Karika- turen nicht angefertigt. Dies sei aber irrelevant, da der Mullah fast 40 Zeugen hinter sich habe, die Polizei aber in der Regel nur drei Zeugen benötige. Er habe sich dann mit einem Kontaktmann des Schleusers in K. getroffen und sei mit diesem in ein Res- taurant gegangen. Dort seien noch andere Personen gewesen, die Pakistan verlassen wollten. Nach einer Nacht in K. habe er das Land verlassen. Seine Mutter habe ihm auf seine Nachfrage hin nicht mitteilen können, wo der Lehrer und seine Familie geblieben seien. Die Polizei sei oft in ihrer Straße gewesen und habe sich bei den Leuten nach seinem Verbleib erkundigt. Ein offizielles Todesurteil gebe es aber nicht - er sei noch nicht vor Gericht gewesen. Nach über zwei Jahren könne aber auch nach Aktenlage entschieden werden. Als er schon in Deutschland gewesen sei, habe er von Freunden erfahren, dass auf sein Familienhaus geschossen worden sei. Seine Mutter habe ihm dies bestätigt. Sein Bruder habe die Polizei erfolglos um Schutz gebeten. Er habe ein Nierenleiden, was medizinisch noch nicht abgeklärt sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2017 die Anträge auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des sub- sidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Be- kanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG sei. Die vom Antragsteller lediglich vorgetragenen Bedrohungen wegen sei- ner Religionszugehörigkeit stellten kein Verfolgungsmerkmal dar. Anhaltspunkte dafür, 3

4 dass die vorgebrachten Diskriminierungen von ihrer Art, Intensität und Kumulation her einen echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage im Her- kunftsland erzeugten und damit asylrechtlich das für eine Schutzgewährung zu for- dernde Maß an Schwere erreichen würden, gebe es nicht. Aufgrund seiner Zugehörig- keit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft könne er sich auch nicht auf eine Gruppen- verfolgung berufen. In der pakistanischen Gesetzgebung würden Ahmadi als religiöse Minderheit behandelt. Darüber hinaus sei ihnen bei Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. In Verfahren gegen Ahmadi bestehe immer die Gefahr, dass eine gegen sie gerichtete Anklage um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295 C PakStGB erweitert werde. Die Norm sehe die Todesstrafe vor. Diese Strafvorschrift werde weiterhin vom Staat gegen Ahmadi und andere religiöse Gruppen genutzt. Vielfach würden Personen wegen angeblichen Ver- stoßes gegen das Blasphemiegesetz angezeigt, um persönliche Streitigkeiten auszu- tragen oder um sie als verwundbare Personen unter Druck zu setzen. Die Aussichten auf ein faires Gerichtsverfahren seien zumindest in erster Instanz gering und Freisprü- che selten. Stattdessen würden Verfahren in die Länge gezogen, was in einigen Fällen dazu führe, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbrächten. Es sei jedoch bisher niemand wegen einer Verurteilung nach § 295 C PakStGB hingerichtet worden. In der Berufungsinstanz erfolge häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs, so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt sei) umgewandelt werde. Nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan seien 2015 22 Personen wegen des Vorwurfs der Blasphemie nach § 295 C PakStGB festgenommen worden, wovon drei Ahmadi gewesen seien. Dies mache deutlich, dass es sich nicht um ein reines Minderheitenproblem handle. Nach Angaben der Ahmadiyya-Gemeinde habe es 2015 acht Anklagen gegen 19 Ge- meindemitglieder gegeben, darunter keine Anklagen nach § 295 C PakStGB. Zudem komme es immer wieder zu Übergriffen auf Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde durch nichtstaatliche Dritte, vor denen die Polizei häufig keinen ausreichenden Schutz biete. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadi fehle es jedoch an der erfor- derlichen Verfolgungsdichte. Durch den Kläger seien keinerlei substantiierte Angaben gemacht worden, welche eine Verfolgung im gesamten Heimatland begründen könn- ten. Der vom Kläger angegebene Erlass der Fatwa sei ihm nur mündlich durch die Mutter zugetragen worden. Dass die vom Kläger geschilderten Diskriminierungen die Schwelle der gravierenden menschenrechtswidrigen Behandlung i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG überschreiten würden, habe dieser weder dargelegt noch sei dies sonst ersichtlich. Es sei auch zumutbar, den Wohnsitz in andere Teile Pakistans zu verlegen. Er könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen Schutz

5 finden. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er so exponiert sei, dass ihm eine lan- desweite Verfolgung drohe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass potentielle Gegner die Mittel und den Willen hätten, ihn in der ganzen Provinz oder landesweit ausfindig zu machen. Er sei erwerbsfähig und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei seiner Rückkehr keine existenzsichernde Grundlage schaffen könne. Er verfüge im Heimatland über familiäre Verbindungen. Von einer Unterstützung der Familie könne ausgegangen werden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, denn ihm drohe kein ernsthafter Scha- den. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei keine erhebliche Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Rückkehr erkennbar. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage vertieft er sein Vorbringen beim Bundesamt. Ergänzend führt er aus, dass er im Winter 2015 mit dem Lehrer nach Lahore zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gefahren sei. Er habe sich den Ahmadiyya ver- bunden gefühlt und habe den strengen und radikalen sunnitischen Glauben, den er von klein auf gelernt habe, ablegen wollen. Ende 2012 sei die Konversion in einem Haus der Ahmadiyya-Gemeinschaft erfolgt, zu der ihn sein Lehrer begleitet habe. Es seien viele Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft anwesend gewesen. Sie hätten gemein- sam gebetet und er habe ein Gelübde gesprochen. Die Gemeinschaft habe zusammen Abendbrot gegessen und die Konversion gefeiert. Er habe danach nur im Haus des Lehrers und dem Haus der Gemeinschaft gebetet. Einmal im Monat sei der große Imam von Lahore dorthin gekommen, um zu lehren. In die Moschee sei er seltener und nur gegangen, wenn ihn sein Onkel dazu aufgefordert habe. Nachdem er schon in Deutschland gewesen sei, habe sein Vater seine Mutter aus dem gemeinsamen Haus geworfen. Sie lebe in einer eigenen Wohnung und werde vom Kläger finanziell unter- stützt. Nachdem auf das Haus seiner Familie geschossen worden sei, habe sein Vater öffentlich in der Moschee gesagt, dass er seinen Sohn töten werde. Wenn seine Fami- lie mitbekommen würde, dass er in Pakistan sei, würden sie ihn suchen und töten, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Ahmadi würden in Pakistan verfolgt und dis- kriminiert. Es bräuchte nur den Vorwurf von Blasphemie, damit Ahmadi von Muslimen verfolgt und getötet werden. Die in Pakistan herrschenden islamische Gesetze diskri- minierten Ahmadi. Diese würden oftmals wegen vorgeworfener Blasphemie verhaftet und verurteilt. Auch wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass keine Gruppenver- folgung von Ahmadi in Pakistan gegeben sei, so dürfe es die Zugehörigkeit des Klägers zu den Ahmadiyya und die ausgesprochene Fatwa nicht unberücksichtigt lassen. Die amtliche Reisewarnung für Pakistan spreche von einer landesweiten Gefahr durch po- litisch-religiös motivierte Gewalttaten. Auch der Amnesty International Report von 2016 4

6 führt etliche Menschenrechtsverstöße von bewaffneten Gruppen an. Durch die Konver- sion zu den Ahmadiyya werde der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Pakistan verfolgt, diskriminiert und wegen Blasphemie verhaftet oder umgebracht. Für den Kläger sei die Glaubensbetätigung ein zentrales Anliegen und Teil seiner religiösen Identität. Gegen die Verfolgungshandlungen stehe ihm kein landesinterner Schutz zur Verfügung. Er würde vom pakistanischen Staat und der Jus- tiz landesweit gleichbehandelt, auch vor nichtstaatlichen Akteuren bestehe keine aus- reichende Verfolgungssicherheit. Durch die ausgesprochene Fatwa sei öffentlich, dass er Ahmadi sei und ihm Blasphemie vorgeworfen werde. Bis auf seine Mutter habe er keine verwandtschaftlichen Beziehungen, auf die er vertrauen könne, und keine finan- ziellen Mittel, um sich eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Er sei als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, denn er müsse befürchten, dass ihm durch nicht- staatliche Akteure die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung bei seiner Rückkehr nach Pakistan drohe. Es lägen Ab- schiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, denn im Fall einer Rück- führung in sein Heimatland sei mit einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, denn der Kläger habe seinen Namen nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Er habe nichts zur Klärung seiner Identität eingereicht. Auch sein widersprüchliches Vorbringen in der Sache zeige, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass er unter seinem wirkli- chen Namen auftrete. Ein Asylverfahren diene nicht der Schaffung einer neuen Identi- tät. Auf die Beweiserhebungsanträge komme es aufgrund er Unzulässigkeit der Klage nicht an. Diese seien mit Prozessverschleppungsabsicht gestellt worden. Der Kläger habe sie dem Gericht erst in der mündlichen Verhandlung und in ihr erst nach etwa einer Stunde unterbreitet. Er habe überdies trotz ordnungsmäßiger Belehrung die Be- weismittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG angegeben. Eine Ent- schuldigung für die Verspätung sei nicht dargetan. Überdies setze eine Beweiserhe- bung einen in sich schlüssigen widerspruchsfreien Vortrag voraus. Weiterhin seien die aufgeworfenen Fragen spekulativ und stellten sich in der vorgebrachten Form im Ver- fahren nicht. Die Klage sei ferner unbegründet. Der Kläger habe nicht glaubhaft ge- macht, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat dem realen Risiko der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 AsylG oder dem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sei. Das Gericht folge gemäß § 77 Abs. 2 VwGO, auch soweit die angegriffene Entscheidung im Übrigen betroffen sei, 5

7 den Erwägungen des Bundesamts. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass das Vorbringen des Klägers, er sei Ahmadi geworden, unglaubhaft sei. Er habe einerseits ausgeführt, die Gebete immer nur heimlich mit dem Lehrer verrichtet zu haben; auch die Konver- sion sei nach seiner Darstellung gegenüber der Beklagten ohne weitere Personen er- folgt. Im Gerichtsverfahren habe er anders vorgetragen, nämlich, dass bei seiner Kon- version viele Anhänger der Ahmadiyya-Religion anwesend gewesen seien. Ferner habe er einerseits behauptet, dass er von dieser Art des Islams so überzeugt sei, dass er für die Ahmadi missionieren wolle, und andererseits halte er seine Religionszughö- rigkeit verborgen. Noch nicht einmal gegenüber Freunden, die er in Deutschland treffe, gebe er sich als Ahmadi zu erkennen. Er gehöre nicht der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland an. Dies sei nicht erklärlich, wenn sich jemand als Ahmadi bekenne, zu- mal wenn er Missionar sei oder werden wolle. Wenn eine Fatwa existieren sollte, sei nicht glaubhaft, dass sie den Kläger betreffe und eine landesweite Ausstrahlungswir- kung entfalte. Die Fatwa stamme von einem örtlichen Geistlichen. Es sei nicht ersicht- lich, dass dessen Bekunden in Pakistan landesweit Beachtung finde. Entsprechendes habe der Kläger nicht substantiiert dargetan. Auch nach seinem eigenen Vorbringen habe er sich in Pakistan nach der Fatwa nicht bedroht gefühlt, denn er habe sich in der Öffentlichkeit mit einem Schlepper getroffen. Dabei werde jemand, der sich tatsächlich verfolgt fühle, die Öffentlichkeit tunlichst meiden. Zudem sei der Kläger nicht landesweit dem Risiko eines ernsthaften Personenschadens ausgesetzt. In Pakistan könnten selbst verurteilte Mörder in der Anonymität der Großstädte untertauchen. So hätte auch der Kläger landesinternen Schutz in einer Großstadt Pakistans oder in Rabwah, wo eine außergewöhnlich große Zahl von Ahmadi unbehelligt lebe, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren aufgrund des Vortrags der jeweiligen Kläger bekannt sei, finden können. Auch in der Indischen Union hätte er Schutz suchen können. Er habe sich nach dem Überschreiten der Grenze nicht zunächst bei der Grenzbehörde gemel- det, wie es sich für einen tatsächlich Schutz und Hilfe Suchenden aufdränge. Eine Be- strafung wegen Gotteslästerung sei asylrechtlich grundsätzlich irrelevant, denn sie sei der Staatspraxis geläufig. Diese habe als solche keinen diskriminierenden Charakter, solange die Strafe noch mit der Tat auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des betreffenden Staates in einem angemessenen Verhältnis stehe. Da der Kläger eine solche Straftat nicht begangen habe, könne er dafür sorgen, dass dem angeblichen Vorwurf nicht nachgegangen werde. Die zu den Akten gereichte Anzeige belege nicht, dass sie den Kläger betreffe, zumal es sich um eine Kopie handle und der Kläger dort anders geschrieben sei. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Auf- enthG liege nicht vor. Da er in einem guten Allgemeinzustand sei, sei seine gesund- heitliche Beeinträchtigung insoweit irrelevant.

8 1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 nicht. Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: 6 7 8 9

9 „1) sich die Sicherheitslage in Pakistan in Punjab für·aus dem westlichen Ausland zurückkehrende pakistanische Staatsbürger, die Ahmadiyya, sind oder denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, so darstellt, dass diese diskriminiert wer- den und ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, 2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa gefähr- det ist, in Pakistan einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei Unter- schiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, 3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Pakistans aufgrund der Massenzuflucht durch afghanische und Binnenflüchtlinge sowie durch hohe Ar- beitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesund- heitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicher- heitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenzminimum ist, 4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt sowie durch eine Fatwa bedroht), die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch nehmen können in Pakistan, ausreichend Arbeitsmöglich- keiten zur Verfügung stehen und diese Personengruppe aufgrund ihrer Eigen- schaften eine Arbeitsstelle finden kann, 5) ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt sowie durch eine Fatwa bedroht) ohne (finanzielle) Hilfe von Familie und/oder Freunden und ohne qualifizierte Berufsausbildung in Pakistan, insbesondere in Punjab, wo nicht genügend Wohnraum für die ursprüngliche Stadtbevölkerung, geschweige denn für Rückkehrer zur Verfügung steht, eine Unterkunft finden kann, 6) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt sowie durch eine Fatwa bedroht) aufgrund der Durchführung eines Strafverfah- rens in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, 7) im gesamten Staatsgebiet Pakistans ein solches Gewaltniveau vorliegt, dass allein die Anwesenheit von Zivilpersonen, insbesondere Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt sowie durch eine Fatwa be- droht), aktuell und in naher Zukunft die Gefahr zur Folge hat, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erlei- den. 8) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Pakistan eine sichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Woh- nung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeit- raum von sechs - Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, 9) Ahmadiyya in Pakistan unter behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung leiden und sich die Anzahl und Intensität der Verfol- gungshandlungen im Jahr 2017 erheblich erhöht hat, sodass ein gefahrerhöhen- der Umstand vorliegt,

10 10) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die ein Strafverfahren wegen des Vor- wurfs der Blasphemie eingeleitet wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und ge- tötet zu werden? a) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie eine Inhaftie- rung und eine erniedrigende Behandlung ohne Überprüfung des Sachverhalts zur Folge haben kann, b) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie ein Gerichts- verfahren zur Folge hat, welches ein Todesurteil zur Folge haben kann, 11) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die eine Fatwa wegen des Vorwurfs der Blasphemie ausge(s)prochen wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und getötet zu werden? 12) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphe- mie beschuldigt wird, bei der·Einreise nach Pakistan am Flughafen ausfindig zu machen, 13) die Familienehre in Pakistan aufgrund der Vorwurfs der Blasphemie be- schmutzt ist und einen Ehrenmord zur Folge haben kann, 14) die vom Gericht angenommene Tatsache, dass Mörder unbehelligt in Pakis- tan untertauchen können, (hier: auf den Kläger) für eine landesinterne Schutzal- ternative anwendbar ist, 15) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphe- mie beschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan ausfin- dig zu machen, 16) Personen, die von der Strafverfolgung oder einer Fatwa wegen des Vorwurfs der Blasphemie bedroht sind, sich auf inländischen Schutz in Pakistan verweisen lassen und a) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, b) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, 17) der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, mittellosen und verfolgten Ahmadiyya a) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, b) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz zu gewähren, 18) pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind? 19) Ist eine Klage unzulässig, wenn die Identität des Klägers nicht bewiesen ist?

11 a) Ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger nicht unter seinem wirklichen Namen auftritt? b) Ist in einem Asylverfahren der Name des Klägers wenigstens glaubhaft zu ma- chen? 20) Kann das Gericht im Asylverfahren als Anlagen vorgelegte Dokumente in Kopie nicht berücksichtigen oder muss es diese bei der Entscheidungsfindung in Erwägung ziehen? 21) Haben pakistanische Dokumente (hier: polizeiliche Anzeige wegen Blasphe- mie in Kopie) im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in einen Beweis- und Erkenntniswert für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts? 22) Ist das Gericht gehalten, bei Vorliegen von Anhaltspunkten das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG sowie von Ab- schiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen?“ Zur Begründung verweist der Kläger zusammengefasst darauf, dass die oben bezeich- neten Tatsachen- und Rechtsfragen klärungsfähig und -bedürftig für eine Vielzahl von Streitverfahren seien. Er könne aus begründeter Furcht vor einer ihm drohenden Ver- folgung nicht nach Pakistan zurückkehren. Diese Verfolgung gehe von staatlichen so- wie nicht-staatlichen Akteuren aus. Die grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und Rechtsfragen ergebe sich aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallge- meinerungsfähigen Auswirkungen. Die Gefährdung beziehe sich auf Punjab und das gesamte Staatsgebiet Pakistans. Seine individuellen Umstände ständen einer inländi- schen Schutzalternative entgegen. Der pakistanische Staat sei nicht willens und in der Lage, ihn wirksam zu schützen. Gemäß UNHCR (Januar 2017) versagten die staatli- chen Behörden häufig darin, Ahmadi angemessenen Schutz zu bieten, was sodann näher dargelegt wird. Es gäbe auch Berichte, dass Polizeiangehörige Gewalt gegen Ahmadi ausübten oder Gewalt gegen Ahmadi nicht verhinderten. Auch dies legt der Kläger sodann im Einzelnen näher dar, worauf Bezug genommen wird. Im Übrigen gelte die Polizei als korrupt, ineffizient und unprofessionell, was sodann näher darge- legt wird. Es habe zwar Verbesserungen gegeben, der Polizei sei es aber oft nicht gelungen, Angehörige religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen und Schutz vor kommunalen Ausschreitungen zu geben. Insgesamt habe sich die Sicherheitslage in Pakistan durch Anschläge und weiterhin bestehende Korruption verschlechtert. Die erforderliche kritische Gefahrendichte liege vor, auch wiesen die drohenden Gefahren einen derart hohen Grad auf, dass alleine durch die Anwesenheit des Klägers eine ernsthafte Bedrohung eintrete. Er habe gefahrerhöhende, persönliche Umstände, näm- lich die Konversion zu den Ahmadi, vorgetragen. Ob ihm aufgrund der ernsthaften in- dividuellen Verfolgung und Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit 10

12 und/oder infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat- lichen bewaffneten Konflikts der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, sei eben- falls von grundsätzlicher Bedeutung. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Kon- flikts beziehe sich entsprechend seinem Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats·auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen träfen oder in der zwei oder mehrere bewaffne Gruppen aufeinanderträfen. Dazu sei es nicht erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell zu beurteilen, um unabhän- gig davon den daraus resultierenden Grad der Gewalt zu bestimmen. Auch dürfe die Anwendung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83 nicht von einem bestimmten Organisa- tionsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügten, dass durch die Auseinander- setzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt seien, der erforderliche Grad an Gewalt entstehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der erforderliche Gefahrengrad will- kürlicher Gewalt umso geringer, je mehr der Kläger zu belegen vermöge, dass er auf- grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betrof- fen sei. Andererseits habe der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung, ohne dass besondere Merkmale vorgebracht worden seien, wegen einer Situation extremer Armut ein tatsächliches Risiko, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden, angenommen. Beim Kläger seien in seiner Person Punkte ersichtlich, die ihn einer ganz klassischen individuellen konkreten Gefahr aussetzten. Ferner sei er durch die allgemeine Lebenssituation in Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt. Auch die Verschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan und der Ahmadi und die persönliche Situation des Klägers seien im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu bewerten. Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft und Personen, denen Blasphemie vorgewor- fen werde, seien in Pakistan weiterhin gefährdet, einen Schaden zu erleiden. Die Pa- kistanische Verfassung verneine die muslimische Identität der Ahmadi. Dies würden auch die UNHCR-Richtlinien vom Januar 2017 hervorheben. Zusätze zum Strafgesetz („Anti-Ahmadi-Gesetze“) diskriminierten und kriminalisierten die Ahmadi und schränk- ten ihre Religionsfreiheit ein. 1984 sei die Anti-Ahmadi-Stimmung „in Pakistan durch Zusätze zum Strafgesetz (Abschnitte 298 B und 298 C, durch Verordnung Nr. XX) wei- ter institutionalisiert“ worden. Diese Zusätze definierten bestimmte religiöse Praktiken der Ahmadi als illegal. Sodann führt er zum Inhalt dieser Zusätze in seinem Zulas- sungsantrag (S. 15) im Einzelnen aus, worauf Bezug genommen wird. Ahmadi würden daran gehindert, ihre Religion auszuüben, im privaten oder öffentlichen Rahmen zu beten, religiöse Lehren zu verbreiten und religiöse Materialien zu veröffentlichen und 11

13 zu verteilen. Ihnen sei es verboten, ihren Gründer als Propheten, ihre heiligen Perso- nen mit ihren religiösen Anreden und ihre Gottesdienstorte als Moscheen zu bezeich- nen, die traditionelle islamische Form des Grußes und den islamischen Gebetsruf (Azan oder Adhan) zu verwenden und ihren eigenen Gebetsruf als Azan zu bezeich- nen. Auch werde durch die vage Sprache der beiden Zusätze im Strafgesetzbuch Miss- brauch begünstigt. Die Gerichte würden Blasphemiegesetze für eine Reihe von Ankla- gepunkten wie die Schändung des Propheten Muhammad, deren Strafrahmen von Ge- fängnis bis zur Todesstrafe reiche, durchsetzen. Laut dem USDOS-Religionsbericht vom 29. Mai 2018 seien mindestens 50 Personen wegen eines Blasphemievorwurfs inhaftiert worden. 17 von ihnen seien zum Tode verurteilt worden. Zuletzt habe es zehn neue Blasphemiervorwürfe gegen 17 Personen gegeben. Untere Gerichte hielten sich in Blasphemie-Fällen oft nicht an grundlegende Beweisstandards. Im April habe ein Mob den Studenten Mashal Khan, welcher zu Unrecht der Blasphemie beschuldigt worden sei, verprügelt und erschossen. Sodann führt der Kläger weiter zum Inhalt des USDOS-Religionsberichts vom 29. Mai 2018 aus (S. 16), worauf Bezug genommen wird. Die Anti-Ahmadi- und Blasphemie-Gesetze würden laut von UNHCR (Januar 2017) zitierten Berichten oft von staatlichen Behörden dazu benutzt, Ahmadi und zum Ahmadiyya-Glauben konvertierte Personen zur Zielgruppe zu nehmen und sie zu drangsalieren. Die religiöse Minderheit werde als Urheber einer Störung der öffentli- chen Ordnung angesehen, und der Staat schränke die Religionsfreiheit der Minderheit bisweilen ein, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Das Hohe Gericht von Islamabad habe im März 2018 entschieden, dass jede Person, die sich für eine Arbeits- stelle bei der Regierung bewerbe, ihre Religion angeben müsse. Auch auf allen Ge- burtsurkunden, Identitätskarten, Pässen und Wählerlisten müsse der Glauben einer Person angegeben sein. Pakistanische Pässe enthielten Informationen über die Reli- gionszugehörigkeit. Muslime, die einen Pass beantragten, müssten eine Erklärung ab- geben, dass sie den Gründer der Ahmadiyya-Bewegung als falschen Propheten und seine Anhänger als Nichtmuslime verurteilen, und, dass sie glauben, dass Mohammed der letzte Prophet sei. Wenn Ahmadi die verlangte Erklärung unterzeichneten, riskier- ten sie eine Bestrafung gemäß Abschnitt 298 C des Strafgesetzes. Laut dem Jahres- bericht 2017 der unabhängigen Menschenrechtskommission Pakistans (HRCP, März 2018) seien Ahmadi im Jahr 2017 noch stärker verfolgt und angegriffen worden als im Jahr zuvor. Sie seien großer Intoleranz ausgesetzt und ihre Verfolgung werde offenbar durch die Regierung unterstützt. 12

14 Eine polizeiliche Anzeige könne für Betroffene gravierende Folgen haben. Beschul- digte eines Blasphemieverfahrens hätten ein unfaires Gerichtsverfahren zu·ertragen. Das System biete nur wenige Schutzgarantien; es existiere keine Unschuldsvermutung oder Schutz vor Gewalt - auch nicht vor Mitarbeitenden von staatlichen Behörden. Ein Missbrauch des Verfahrens sei äußerst wahrscheinlich, denn die Gesetze seien vage formuliert und es bestünden niedrige Standards bei den Beweisen, die für eine Verur- teilung des Beschuldigten nötig seien. Auch würden Anschuldigungen oft kritiklos von der Polizei, den Strafverfolgungsbehörden und sogar Richter akzeptiert, da diese selbst Drohungen oder Einschüchterungen ausgesetzt seien. Daher sei eine Anzeige mit dem Vorwurf der Blasphemie immer gefährlich. Erfolge ein Schuldspruch, sei dafür die To- desstrafe vorgesehen. Im Juni 2017 habe in Punjab ein Anti-Terror-Gericht den jungen Schiiten Taimoor wegen „blasphemischer" Facebook-Posts verurteilt. Im September 2017 sei in der Stadt Gujrat der Christ Nadeem James zum Tode verurteilt worden, weil er ein angeblich „blasphemisches“ Gedicht über WhatsApp geteilt hatte. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Kläger seine Unschuld beweisen könne, verkenne es die politische und behördliche Realität in Pakistan. Denn der Unschulds- beweis sei entsprechend dem Jahresbericht 2017 der unabhängigen Menschenrechts- kommission Pakistans (HRCP) vom März 2018 in Blasphemiefällen ein langer Prozess. Angeklagte würden bis dahin acht bis zehn Jahre im Gefängnis verbringen. Auch nach einem Freispruch in einem Blasphemiefall sei die angeklagte Person Risiken ausge- setzt. In der jüngeren Vergangenheit habe der Trend darin bestanden, Ahmadi zu töten, anstatt sie wegen Blasphemie anzuklagen. Der Kläger nimmt weiter Bezug auf einen RFE/RL Beitrag vom 24. März 2018 (Anlage 5) zu einem Fall der Selbstjustiz. Weitere habe er in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan jedenfalls Inhaftierung, Todesstrafe und Folter infolge der polizeilichen Anzeige gegen ihn. Die pakistanischen Behörden würden ihn bei Einreise erkennen. Die gegen ihn ausgesprochene Fatwa könne überregional bekannt gemacht werden und ihn damit unabhängig von der Wahrheit der erhobenen Vorwürfe landesweit ge- fährden. Er sei daher bei Einreise in ganz Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, aufgespürt, verfolgt und getötet zu werden. Insoweit werde auf die im Ver- fahren bereits eingereichten Erkenntnismittel Bezug genommen. Es liege auch keine landesinterne Schutzalternative vor. Es fehle insoweit an der Zu- mutbarkeit. Es könne von ihm nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlasse. Die Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), zusammengestellt von ACCORD am 13 14

15 19. September 2017, zeige, dass die Sicherheitslage in Pakistan volatil sei. Er sei im- mer noch in Gefahr, getötet zu werden. Seine Mutter sei von der Familie verstoßen worden. Ohne finanzielle Unterstützung und weitreichende Kontakte insbesondere in seiner Heimatprovinz Punjab sei keine interne Schutzalternative gegeben. Er sei nicht in der Lage, eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden und sich ein kleines ausreichen- des Einkommen zu schaffen, um ein Existenzminimum zu gewährleisten. Auch sei ihm keine Schutzalternative zumutbar, da er bereits in Pakistan den Glauben praktizierte und dort Gefahr gedroht habe. Auch staatlichen Schutz könne er nicht in Anspruch nehmen. Auch in Rabwah seien Ahmadi gefährdet, Opfer der Justiz oder muslimischen Bevölkerung zu werden. Er führt dazu unter Bezugnahme auf den Situationsbericht der Ahmadi der Schweizer Flüchtlingshilfe (Anlage 4) weiter aus, worauf Bezug genommen wird. Er könne auch keinen Schutz in der indischen Union finden, denn die Grenze zwischen Pakistan und Indien werde durch das Militär streng bewacht. Ausgehend von der Annahme des Gerichts, dass die Klage unzulässig sei, habe es diese auch als unzulässig abweisen müssen. Materielle Überlegungen, welche das Gericht auch nur hilfsweise in das Urteil aufnehme, nähmen dem Urteil nicht den Cha- rakter eines Prozessurteils. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Identität des Klägers und diese sei auch nicht von der Beklagten in Abrede gestellt worden. Mit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan. 1.1 Mit den Fragen Nr. 1 bis 18 und 20 bis 22 stellt der Kläger Fragen auf, welche sich auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte beziehen, die im Rahmen der Begrün- detheit der Klage zu prüfen sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage indes als unzulässig abgewiesen. Soweit es die Klage selbständig tragend auch als unbegründet angesehen hat, war ein solches Vorgehen zwar verfahrensfehlerhaft, aber es ändert nichts daran, dass letztlich - wie der Kläger es auch selbst geltend macht - ein Prozess- urteil vorliegt. Dass das Verwaltungsgericht die Klage selbsttragend auch als unbe- gründet abgewiesen hat, obwohl es ausgeführt hat, die Klage „wäre ferner unbegrün- det“, ergibt sich daraus, dass es sodann ausführt, dass der streitgegenständliche Be- scheid rechtmäßig „ist“ und den Kläger nicht in seinen Rechten „verletzt“. Solche, ei- nem Prozessurteil entscheidungstragend oder hilfsweise beigegebenen Sachbeurtei- lungen sind aber als „nicht geschrieben“ anzusehen und erwachsen damit auch nicht in Rechtskraft (BVerwG, Urt. v. 12. April 1957 - IV C 52.56 -, BVerwGE 5, 37; Urt. v. 12. Juli 2000 - 7 C 3/00 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschl. v. 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, juris Rn. 21 f.; BayVGH, Beschl. v. 5. Juni 2019 - 13a ZB 18.31520 -, juris Rn. 15 16 17

16 9; OVG NRW, Beschl. v. 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, juris Rn. 8; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 121 Rn. 91; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2000, Vorbem. zu §§ 40 bis 53 Rn. 14a m. w. N.). Fragen, die sich auf die Begründetheit der Klage beziehen, können daher schon deswegen keine grund- sätzliche Bedeutung für den Rechtsstreit aufweisen, weil es ihrer Klärung zur Entschei- dung des Rechtsstreits nicht bedarf (anders wohl noch SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2020 - 3 A 1040/18.A -, n. v. Rn. 4). 1.2 Die Fragen Nr. 19, 19a und 19b bedürfen nicht der berufungsgerichtlichen Klärung, weil keine Klärungsbedürftigkeit besteht. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungs- regeln oder auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 1985 - 1 B 136/85 -, juris a. E.; SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 6 a. E.; Seibert a. a. O. §124 Rn. 143; Rudisile, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 124 Rn. 32). So liegt der Fall hier. Ausgehend vom Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Kläger nur zu bezeichnen und durch das Gericht nicht auch dessen Identität zu über- prüfen. Erforderlich ist lediglich, dass eine tatsächlich existente und identifizierbare Per- son klagt (Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 132; so i. E. bereits SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2020 a. a. O.). Tritt jemand unter falschem Namen auf, berührt dies die tatsächliche Identität im Sinne von tatsächlicher Existenz, auf die es allein ankommt, nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 12. August 1996 - 24 BA 94.31838 -, juris Rn. 19). § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient ferner nach allgemeinen Verständnis auch nur der Identifizierung der am Rechtsstreit beteiligten Personen (BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 15. Juli 2019 - 10 ZB 18.1175 -, juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 82 Rn. 8; Hoppe, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3; Stuhlfauth in: Bader/Funke- Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 82 Rn. 4). Es geht dabei um deren eindeutige Bestimmbarkeit, womit vor allem ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicher- gestellt werden soll (beispielhaft: BVerwG, a. a. O. Rn. 28 ff.). Tritt eine Person als Kläger unter einer unwahren Identität auf, wird dieser Zweck zumindest dann nicht in Frage gestellt, wenn er unter dieser Identität am Rechtsleben teilnimmt, mithin unter dieser tatsächlich lebt und erreichbar ist. Dass die Identität nicht seiner durch die Ge- burt vorgegebenen Identität entspricht, ist ausgehend vom Normzweck des § 82 Abs. 1 18 19 20

17 Satz 1 VwGO in einem solchen Fall unbeachtlich. Kläger ist, wer sich selbst als solcher bezeichnet und unter dem in der Klageschrift angegebenen Namen sowie der angege- benen Anschrift tatsächlich erreichbar ist. Dies ist beim Kläger unzweifelhaft der Fall. Er hat bereits unter den im Klageverfahren angegebenen Personalien sein Asylverfah- ren betrieben. Ihm ist unter dieser Identität der Bescheid des Bundesamts wirksam nach § 43 Abs. 1 Satz1 VwVfG bekanntgegeben worden. Schon deshalb kann er of- fensichtlich unter dem Namen, den er beim Bundesamt angegeben hat, Klage erheben (Marx a. a. O.). Im Übrigen hat auch die Beklagte, ohne dass es vorliegend darauf überhaupt ankäme, keine Zweifel an der Identität des Klägers geäußert. Der Zulas- sungsantrag macht auch keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, sondern be- hauptet deren Bestehen lediglich. Diese ergibt sich aber nicht bereits aus einer fehler- haften Anwendung des Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht, sondern muss über die Wiedergabe des Wortlauts des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinaus dargelegt wer- den (BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961 - VIII B 78/61 -, NJW 1962, 218; Rudisile, a. a. O. § 124a Rn. 105). Insbesondere enthält die Zulassungsschrift keinen Hinweis darauf, ob die in ihr formulierten Fragen höchstrichterlich nicht geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. September 1981 - 8 B 210/81 -, juris Rn. 7; Rudisile, a. a. O. Rn. 104). Vielmehr legt auch die Zulassungsschrift nahe, dass sich durch einfache Ge- setzesauslegung unproblematisch ermitteln lässt, dass eine Klage nicht wegen einer nicht bewiesenen Identität als unzulässig abgewiesen werden darf, und zeigt damit schon selbst keinen Bedarf für eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen auf. 1.3 Aber auch wenn der Senat unterstellt, das Verwaltungsgericht hätte die Klage pro- zessordnungsgemäß (nur) als unbegründet abgewiesen, wäre die Berufung nicht zu- zulassen, denn auch im Übrigen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen Nr. 1 bis 18 und 20 bis 22 nicht dargetan. Daher beschwert den Kläger die verfahrensfehlerhafte Klageabweisung aufgrund einer nicht gegebenen Zulässigkeit der Klage letztlich auch überhaupt nicht (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 22; Wysk, a. a. O. Rn. 14a). Die Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 beziehen sich auf Fallkonstellationen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, sondern sich auf die generelle Feststellung von Ab- schiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beziehen. Sie sind in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der 21 22

18 wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. Sächs OVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9). Nichts Anderes gilt im Wesentlichen für die Frage Nr. 4, denn auch die Frage, ob aus- reichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, hängt im Wesentlichen von den vorgenannten Faktoren ab. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Klä- ger in der Frage genannte Personengruppe aufgrund ihrer Gruppeneigenschaft gene- rell oder im weiten Umfang vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Dies legt der Klä- ger in seinem Zulassungsantrag aber schon selbst nicht dar. Auch in Bezug auf Frage Nr. 5 legt der Kläger schon nicht im Einzelnen dar, dass grundsätzlich schon nicht ge- nügend Wohnraum vorhanden ist, und zudem auch nicht, dass Rückkehrer Schwierig- keiten hätten, eine Unterkunft zu finden. Damit wird er schon seinen Darlegungsanfor- derungen in Bezug auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage nicht gerecht. Dies gilt auch hinsichtlich Frage Nr. 2, denn auch insoweit lassen sich dem Zulassungsvor- trag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Aufenthalt in Europa oder im west- lichen Ausland die in der Frage beschriebene Gefährdung begründet oder verstärkt. In Bezug auf Frage Nr. 1 ist schon keine Entscheidungserheblichkeit erkennbar, denn ob Ahmadi oder Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, diskriminiert werden, ist schon nicht entscheidungsrelevant, da eine (nicht näher bezeichnete) Dis- kriminierung weder die Annahme einer Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auch nicht das Be- stehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG be- gründen kann. Soweit die Frage nach der Möglichkeit auf ein Leben am Existenzmini- mum aufgeworfen wird, gilt das zu den Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 Ausgeführte. Die Fragen Nr. 9 und 17 sind nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger Ahmadi ist. Soweit der Kläger dies mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls angreift, hat er - wie noch auszuführen sein wird - damit keinen Erfolg. Auch in Bezug auf Fragen Nr. 6 und Nr. 16 ist keine Entscheidungserheblichkeit er- sichtlich. Auch diese Fragen gehen davon aus, dass der Kläger Ahmadi ist, wovon sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen konnte. Ferner gehen die Fragen davon aus, dass der Kläger durch eine Fatwa bedroht ist. Auch diese Überzeugung hat das Ver- waltungsgericht gerade nicht gewinnen können, weswegen auch Frage Nr. 11 keine Entscheidungserheblichkeit zukommt. Soweit der Kläger mit „strafverfolgt“ die von ihm 23 24 25 26

19 vorgelegte Kopie der Anzeige seines Cousins meint, hat auch insoweit das Verwal- tungsgericht nicht angenommen, dass diese den Kläger tatsächlich betrifft. Unabhän- gig davon trägt der Kläger schon selbst nicht vor, dass diese Anzeige in seinem Fall überhaupt zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens geführt hat, so dass die der Frage zugrundeliegende Annahme nicht gegeben ist. Da auch Frage Nr. 10 von der Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist unabhängig von der Frage, dass das Verwaltungsgericht schon nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass dies auf den Kläger zutrifft, auch insoweit keine Entscheidungserheblichkeit dargetan. Soweit die Fragen Nr. 10a und 10b eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie als Anknüpfungspunkt nehmen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, da sich das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - nicht davon überzeugen konnte, dass die vorgelegte Anzeige den Kläger betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich Fragen Nr. 12 und 15. Soweit Frage Nr. 13 wohl weder die Anzeige bei der Polizei noch die Fatwa als An- knüpfungspunkt nimmt, setzt sie aber inzident die Überzeugung des Verwaltungsge- richts voraus, dass es überhaupt zu einer Konversion gekommen ist. Schließlich sind andere Anknüpfungspunkte für einen familiären Konflikt weder ersichtlich noch vorge- tragen. Indem das Verwaltungsgericht aber schon nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger überhaupt konvertiert ist, war die Frage eines etwaigen Ehren- mords auch nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen legt der Kläger nicht den Zulas- sungsanforderungen entsprechend Anhaltspunkte für die in der Frage formulierte Tat- sacheneinschätzung dar. Seine Ausführungen beschränken sich auf „Frauen, deren Handeln aus Sicht des familiären Umfeldes und nach Auffassung breiter Kreise die ‚Familienehre‘ verletzt haben“. Dies trifft auf den Kläger ersichtlich nicht zu. Dass es auch bei einem Mann, bei einer von der Familie nicht gebilligten Konversion, Ehren- morde gibt, legt er hingegen nicht hinreichend substantiiert dar. Hinsichtlich der Frage Nr. 14 ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar, denn der Kläger ist schon seinem eigenen Vortrag nach kein Mörder. Soweit damit die Frage aufgeworfen werden soll, ob aus dem Umstand, dass Mörder unbehelligt in Pakistan untertauchen können, Rückschlüsse auf die Situation des Klägers gezogen werden können, ist damit keine Tatsachenfrage formuliert, sondern die Frage der Zulässigkeit einer bestimmten durch das Gericht vorgenommenen Würdigung von Tatsachen. Soweit mit Frage Nr. 18 aufgeworfen wird, ob pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind, ist eine Entscheidungsrelevanz nicht erkennbar. Das Verwal- tungsgericht hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht beschäftigt. 27 28 29

20 Die für eine Zulassung der Berufung erforderliche Erheblichkeit ist auch hinsichtlich Frage Nr. 20 nicht erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat die lediglich in Kopie vorliegende Anzeige ausweislich seiner Urteilsbegründung bei seiner Entscheidungs- findung in Erwägung gezogen, sich aber von deren Echtheit unter anderem wegen der unterschiedlichen Namensschreibweisen nicht überzeugen können. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, wonach in einem Asylverfahren vorgelegte Dokumente in Kopie generell keine Berücksichtigung finden können. Ebenso hat es den Erkenntniswert pakistanischer Dokumente nicht ge- nerell in Abrede gestellt, weswegen auch Frage Nr. 21 nicht entscheidungserheblich ist. Dies gilt schließlich auch für Frage Nr. 22, denn anders als vom Kläger angenom- men hat das Gericht sowohl die Frage des Bestehens eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ge- prüft. Es hat nämlich insoweit nach § 77 Abs. 2 VwGO auf den Bescheid des Bundes- amts Bezug genommen, in welchem beide Vorschriften geprüft worden sind (vgl. S. 8 f. des Bescheids vom 28. Februar 2017). 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor- bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei- dungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti- iert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebo- tene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). 30 31 32

21 Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage sei- ner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver- lauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen wer- den, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). Ausgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten ferner in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grund- lagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung voraus- geht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Be- zug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis- anträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrund- lagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. 2.1 Hierzu gibt der Kläger in seiner Antragsbegründung zunächst an, dass er in seinem rechtlichen Gehör aufgrund der Fehlwürdigung und Nichtbeachtung seines Vortrags verletzt sei. Seine Ausführungen seien durch das Gericht nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder erwogen worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese weder im Tatbestand noch im Protokoll der Sitzungsniederschrift komplett erfasst seien. Es 33 34 35 36

22 sei der Eindruck entstanden, dass das Gericht die Ausführungen des Klägers über- haupt nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dies könne durch im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Zuschauer bestätigt werden. Auf wesentliches, auch aus Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen werde in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Stattdessen habe das Gericht die klägerischen Ausführungen nicht in Erwägung gezogen und diese pauschal negiert oder als nicht glaubhaft erachtet. Das Gericht habe dem Kläger - ohne Begründung - nicht geglaubt, dass er Ahmadi geworden sei, aber keine Zweifel an der geschilderten Vorverfolgung geäußert. Daher hätte das Gericht jedenfalls das Zuschreiben des asylrelevanten Merkmals der Verfol- gung aufgrund der Religion prüfen und in Erwägung ziehen müssen. Die Situation des Klägers im Einzelfall sei nicht gewürdigt worden. Dabei wäre die Frage, ob ein Risiko für einen ernsthaften Personenschaden und eine landesinterne Schutzalternative be- stehe, anhand der individuellen Umstände genau zu prüfen gewesen. Soweit das Ge- richt davon ausgehe, dass eine inländische Fluchtalternative für den Kläger bestehe, könne nicht nachvollzogen werden, auf welchen Sachvortrag und welche Erkenntnis- mittel sich das Gericht beziehe oder ob dies pauschal gerichtsbekannt sei. Das Gericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Urteil fehle ferner die Prüfung zum subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG und zu den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Dabei wäre insbesondere die Prüfung zum Drohen eines ernsthaften Schadens von Bedeutung gewesen. Denn dem Kläger drohe aufgrund des Blasphemievorwurfs ein Strafverfahren oder Selbst- justiz und dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Darauf habe seine Prozessbevollmächtige im Termin mehrfach hingewiesen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. a) Zunächst betreffen alle angesprochenen Punkte Fragen, die im Rahmen der Be- gründetheit der Klage zu prüfen gewesen sind. Diese waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - sein Urteil tragend da- rauf gestützt hat, dass die Klage unzulässig ist. Auch gelten die dem Prozessurteil bei- gefügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts als „nicht geschrieben“ und können mithin auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Deshalb kann bei einem Prozessurteil der Umstand, dass Ausführungen zur Begründetheit der Klage fehlen, von vornherein kei- nen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 3 VwGO darstellen (BayVGH a. a. O. Rn. 13). 37 38

23 b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Klage nur als unbegründet abgewiesen hätte, ergibt sich aus den vorstehend dargestellten Ausführungen des Klägers aber kein Gehörsverstoß. Der Asylbewerber ist verpflichtet, von sich aus einen in sich stimmigen, der Wahrheit entsprechenden vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu seinem persön- lichen Verfolgungsschicksal darzustellen, auf dessen Grundlage das Gericht die Asyl- berechtigung überprüfen kann. Das Gericht hat bei einer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht die Pflicht, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Ent- scheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, und ist nicht verpflichtet, die Betei- ligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu er- lassenes - Urteil zu stützen gedenkt. Nur ausnahmsweise kann sich eine Pflicht zum Hinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachverhalt stellen würde, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver- lauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - A 3 B 691/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht den Vor- trag des Klägers als unglaubhaft gewürdigt hat, hat es seine Auffassung im Einzelnen begründet. Insbesondere hat es dargelegt, warum es nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger Ahmadi geworden sei. Dies hat es im Wesentlichen mit den wi- dersprüchlichen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ge- genüber seinen Angaben im Klageverfahren begründet. Ferner hat das Gericht einen Widerspruch darin gesehen, dass der Kläger einerseits behauptet habe, von der Art des Islams so überzeugt zu sein, dass er missionieren wolle, und andererseits sich nicht einmal traue, seine Religionszugehörigkeit bei einem Treffen mit Freunden in Deutschland zu erkennen zu geben. Schließlich war für das Gericht nicht nachvollzieh- bar, warum der Kläger nicht der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland angehöre, zumal wenn er Missionar sei oder werden wolle. Soweit das Verwaltungsgericht hier nicht den Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er u. a. auch in Deutschland seinen Glaube praktiziere, es aber in Bautzen keine Gemeinde oder Möglichkeit zur Glaubensausübung gebe, er Kontakt zu einer kleinen Ahmadiyya- Gemeinde in Dresden aufgenommen habe sowie u. a. den Ahmadiyya-Aufnahmeritus erläutern konnte, dargestellt hat, erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, gerade noch als vertretbar, denn das Gericht hat nicht ausgeführt, dass keinerlei Umstände dafür ersichtlich seien, dass 39 40 41

24 der Kläger Ahmadi ist. Es hat aus den von ihm im Urteil näher ausgeführten Umständen aber nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen können, dass er Ahmadi ist. Dass das Gericht dann in seinem Urteil im Wesentlichen nur die Gesichtspunkte dar- stellt hat, die es an diesem Umstand haben zweifeln lassen, begründet aber noch kei- nen Gehörsverstoß. Zwar hat das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO das Ergebnis seiner Ent- scheidungsfindung in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wozu die Auseinanderset- zung mit gegenläufigen tatsächlichen Einschätzungen ebenso gehört wie eine Ausei- nandersetzung mit entsprechend gegenläufigen klägerischen Vorbringen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist aber kein in § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher nicht zur Berufungszulassung führen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO seiner „Freiheit“. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Ge- wicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob sol- che Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerun- gen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (OVG Saarland, Beschl. v. 17. März 2017 - 2 A 93/16 -, juris Rn. 11). Dass das Verwaltungsgericht ohne jegliche Anknüpfungstatsachen zu der Überzeu- gung gelangt ist, dass der Kläger kein Ahmadi ist, ist vor dem Hintergrund der von ihm angestellten Überlegungen nicht offensichtlich fernliegend, auch nicht unter Berück- sichtigung des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung, so wie der Kläger ihn in seinem Zulassungsantrag dargelegt hat. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass der Kläger im Zuge seiner Anhörung vor dem Bundesamt, anders als vom Ver- waltungsgericht angenommen, keine näheren Angaben zu Art und Umfang seiner Kon- 42 43

25 version gemacht hatte, so dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen Wider- sprüche insoweit nicht bestehen. Da das Gericht seine Überzeugungsbildung aber nicht allein auf diesen Umstand gestützt hatte, erweist sich diese trotz dieses Fehlers als nicht offensichtlich unzutreffend. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag näher darlegt (vgl. S. 12 f.), warum er in Hinblick auf seine Religion vorsichtig agiere, setzt er seine Würdigung der tatsächlichen Umstände an die Stelle der vom Verwal- tungsgericht vorgenommenen und greift damit letztlich deren inhaltliche Richtigkeit an, womit er einen Gehörsverstoß aber nicht mit Erfolg geltend machen kann. Soweit hier die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Beweiswürdigung in Frage gestellt werden soll, kann dies also mit der Berufung nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger im Übrigen auf eine Fehlwürdigung seines Vor- trags bezieht. Soweit der Kläger die Nichtbeachtung seines Vortrags rügt, trägt er zwar durch Wiedergabe des Antrags auf Protokoll- und Tatbestandsberichtigung vom 14. Juni 2018 vor, was seiner Ansicht nach in der Niederschrift sowie im Tatbestand hätte festgehalten werden müssen, er trägt im Rahmen seiner Darlegungen zum Ge- hörsverstoß dann aber nicht im Einzelnen vor, welchen dieser Umstände das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich unberücksichtigt gelassen hat. Damit wird auch nicht deutlich, bei welchen Punkten nach Meinung des Klägers einer etwai- gen Nichtbeachtung seines Vortrags Entscheidungsrelevanz zukommt. Insoweit lässt sich ein Gehörsverstoß auch nicht mit einem gewonnenen Eindruck, das Gericht wolle die Ausführungen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen, begründen. Ent- scheidend ist, ob das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat und, falls es dies nicht getan hat, dass eine Entscheidungserheblichkeit der nicht hinreichend erwogenen Ausführungen gegeben ist. Dies muss dann aber unter ent- sprechender Bezugnahme auf die nicht erwogenen Ausführungen in Gegenüberstel- lung zu den Ausführungen des Urteils im Zulassungsantrag im Einzelnen dargestellt werden. Die im Wesentlichen im Allgemeinen gehaltene Aussage, dass der eigene Vortrag nicht erwogen worden sei, genügt insoweit nicht. Soweit der Kläger die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit sei- nen besonderen individuellen Merkmalen rügt, legt er diese zwar im Einzelnen dar, aber er zeigt nicht auf, welche Entscheidungsrelevanz diese aufweisen. Denn ausge- hend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger kein Ahmadi ist, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, sich mit den vom Kläger geltend gemachten familiären Folgen seiner Konversion, die von ihm noch dazu als einzige Ursache dieses Konflikts angegeben worden war, auseinanderzusetzen. Aus seiner Sicht folgerichtig 44 45

26 hat es demzufolge auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Perso- nenschadens gehabt, zu der sich nähere Ausführungen aufgedrängt hätten. Im Übri- gen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auf das Bestehen einer inländi- schen Fluchtalternative verwiesen. Dass insoweit Sachvortrag des Klägers nicht be- rücksichtigt worden sei, macht dieser schon selbst nicht geltend. Er verweist hier da- rauf, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative anhand seiner individuel- len Umstände genau zu prüfen gewesen wäre. Welchen Vortrag das Verwaltungsge- richt insoweit unbeachtet gelassen haben soll, trägt er aber nicht konkret vor. Soweit er Beweisanträge zur näheren Aufklärung der Umstände in seinem Heimatland gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht sie, wie noch auszuführen sein wird, zu Recht abge- lehnt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung auch unter- stellt, dass eine gegen den Kläger gerichtete Fatwa existiert. Es hat sodann aber darauf abgestellt, dass der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, warum diese Fatwa tatsächlich landesweit in einem solchen Umfang Beachtung finden sollte, dass er weder in Rabwah noch in den pakistanischen Großstädten Schutz finden könne. Auch dies ist kein willkürlicher oder offensichtlich gegen Denkgesetze versto- ßender Rückschluss. Dies gilt auch in Ansehung des von ihm eingereichten Erkennt- nismaterials, auf welches er auf Seite 13 seines Zulassungsantrags Bezug nimmt. Denn dass eine Fatwa auch landesweit bekannt gemacht werden kann, hat das Ver- waltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat sich lediglich nicht davon überzeugen können, dass dies auch auf eine etwaig gegenüber dem Kläger erlassene Fatwa zu- trifft. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Gefahr eines ernsthaften Personenscha- dens durch die von ihm vorgelegte Anzeige seines Cousins wegen Blasphemie be- stehe und er auch wegen dieser keinen Schutz in seinem Heimatland finden könne, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses seiner Beweis- würdigung schon nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gegen ihn gerichtete Anzeige wegen Blasphemie tatsächlich vorliegt. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung, dass der Anzeige kein hoher Beweiswert zukomme, weil es sich um eine Kopie handle und der Kläger dort anders geschrieben sei, stellt auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag noch kei- nen Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze dar. Dass einer Kopie ein geringerer Beweiswert zuzumessen ist als dem Original eines Dokuments, liegt schon deswegen auf der Hand, weil Kopien Fälschungen leichter zugänglich sind. Im Übrigen steht die Frage im Raum, warum der Kläger die Anzeige erst im Klageverfahren und nicht schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgelegt hat. Schließlich ist es zumindest 46

27 vertretbar, im Ergebnis davon auszugehen, dass es in Pakistan problemlos möglich ist, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und dabei sogar ent- sprechend echte Dokumente erstellen zu lassen (VG Hannover, Urt. v. 28. März 2018 - 11 A 3406/17 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Letztlich kam es auf Grundlage der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aber schon nicht darauf an, ob gegen den Kläger tatsächlich eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt, so dass es auch aus diesem Grund keiner vertieften Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung bedurfte. Denn das Verwaltungsgericht ging offenbar davon aus, dass eine „Bestrafung wegen Gotteslästerung (…) asylrechtlich grundsätzlich irrelevant“ ist, mithin also auch eine entsprechende Anzeige. Ein etwaiger Gehörsverstoß in Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen Blasphemie angezeigt wurde, hätte sich daher auf das Entscheidungsergebnis überhaupt nicht ausgewirkt. Soweit der Kläger einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts darin sieht, dass das Verwaltungsgericht ihm einerseits nicht geglaubt habe, dass er Ahmadi ist, andererseits aber keine Zweifel an der geschilderten Verfolgung geäußert habe, verkennt er, dass sich Letztere - wenn auch nicht ausdrücklich formuliert - dem Urteil unzweifelhaft und offensichtlich entnehmen lassen. Denn letztlich konnte sich das Verwaltungsgericht von keinem der vom Kläger vorgetragenen Umstände über- zeugen, also weder davon, dass eine ihn betreffende Fatwa existiert noch, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass er nicht vorverfolgt aus- gereist ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 VwGO auf die Erwägungen des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen und diese lediglich ergänzt. Daher war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, zu den Grundlagen seiner Bewertung, ob eine inländische Schutzalternative besteht, näher auszuführen. Insbesondere soweit sich der Kläger daran stört, dass das Gericht - aus seiner Sicht ohne Angabe einer Tatsachengrundlage - ausgeführt hat, dass in Pakistan selbst ver- urteilte Mörder in der Anonymität der Großstädte untertauchen könnten, hat es letztlich nur die Ausführungen des Bundesamts wiedergegeben (vgl. S. 7 des Bescheids vom 28. Februar 2017). Im Bescheid des Bundesamts sind insbesondere auch die dieser Annahme zugrundeliegenden Erkenntnismittel angegeben, vorliegend der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016, Stand: Mai 2016, Gz.: 508-516.80/3 PAK. Auch soweit der Kläger rügt, dass es dem Urteil an einer Prüfung des subsidiären Schutz- status nach § 4 AsylG sowie an einer Prüfung der Abschiebeverbote nach § 60 47

28 Abs. 5 AufenthG fehle, übersieht er, - wie bereits ausgeführt - dass das Verwaltungs- gericht auch insoweit nach § 77 Abs. 2 VwGO auf den Bescheid des Bundesamts Bezug genommen hat. Schließlich ändert auch die Tatsache, dass die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen in der Niederschrift festgehalten sind, nichts am Fehlen eines Gehörsverstoßes. Der notwenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Ver- handlungen im Verwaltungsprozess ergibt sich aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 und 3, § 161 ZPO. Danach ist die Wiedergabe der formlosen Anhörung des Klägers, die der Ergänzung der beim Bundesamt durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen diente, nicht vorgeschrieben. Deshalb musste das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers in der informatorischen Befragung nicht protokollieren. Allein aus dem Feh- len einer wörtlichen Protokollierung ist damit nicht auf einen Gehörsverstoß zu schlie- ßen (SächsOVG, Beschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 18). 2.2 Auch soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weiter geltend macht, dass das Gericht seiner Hinweis- und Sachaufklärungspflicht nicht im gebotenen Maße nachgekommen wäre, liegt - unabhängig von der Frage, dass auch insoweit vorliegend unerhebliche (vgl. Nr. 2.1a) Verfahrensfehler, welche die Begründetheit der Klage be- treffen, geltend gemacht werden - weder ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor noch führt dieser Umstand aus sonstigen Gründen zur Zulassung seiner Berufung. Der Kläger trägt dazu in seinem Zulassungsantrag unter anderem vor, dass ihn das Gericht bei Annahme von fehlender Substanz und Zweifeln an seinem Sachvortrag auf diesen Umstand hinweisen und ihm die Möglichkeit hätte geben müssen, darauf zu reagieren und entsprechende Beweise nachzureichen. Überdies sei das Verwaltungs- gericht nicht seiner Aufgabe nachgekommen, die nach seiner Auffassung möglicher- weise entscheidungserheblichen Beweismittel herauszufiltern und so genau bezeich- net in das Verfahren einzuführen, dass der Kläger tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, sich von diesen Kenntnis zu verschaffen und zu diesen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf keinerlei Erkenntnismittel bezogen, sondern auf des- sen eigene Sachkunde, die nachweislich nicht vorliege. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Erkenntnisse des Gerichts bezögen, insbesondere, dass eine Bestrafung we- gen Gotteslästerung irrelevant sei. Erkenntnismittel seien nicht konkretisiert oder in ausreichendem Maß eingeführt worden. Die Beweislast könne nicht zu Lasten des Klä- gers gehen. Das Gericht habe eine Sachaufklärungspflicht. 48 49 50

29 Weder eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungspflicht noch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO kann nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen, weil Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO nicht unter die in § 138 VwGO aufge- führten Verfahrensmängel fallen. Insbesondere liegt in einem solchen Verstoß nicht automatisch auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juli 2012 - 10 N 53.12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - A 9 S 2939/11 -, juris, und Beschl. v. 18. September 2017 - A 11 S 2067/17 -, juris Rn. 17). An dieser Auslegung von § 78 Abs. 3 AsylG ändert auch der Umstand nichts, dass der verfah- rensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zukommen kann (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16). Aufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entschei- dung zu äußern, sind daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/97 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Gericht nur ausnahmsweise verpflichtet ist, auf Unstim- migkeiten im Verfolgungsvortrag hinzuweisen. Dafür ist vorliegend nichts erkennbar, insbesondere auch nicht, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht bereits an diesem Vortrag gezweifelt hat oder aus sonstigen Umständen nicht damit zu rech- nen war, dass das Gericht dem Kläger nicht glauben würde. Wenn das Gericht den Eindruck erweckt hätte, nicht am Sachvortrag zu zweifeln, dann hätte sich seine Pro- zessbevollmächtigte wohl schließlich auch nicht bemüßigt gesehen, in der mündlichen Verhandlung zwölf Beweisanträge zu stellen. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Beweismittel nicht korrekt in das Verfahren eingeführt habe, ist dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Kläger zugleich vorträgt, dass sich das Verwaltungsgericht auf keinerlei Erkenntnismittel bezogen habe. Wenn das Gericht tatsächlich keine Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen hätte, wäre Letzteres nur folgerichtig. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht mit der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers zugestellter Ladungsverfügung vom 27. Februar 2018 da- rauf hingewiesen, dass es den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Okto- ber 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung machen möchte. Soweit der Kläger 51 52 53

30 ferner rügt, dass insbesondere nicht erkennbar sei, worauf sich die Erkenntnis des Ge- richts beziehe, dass eine Bestrafung wegen Gotteslästerung irrelevant sei, handelt es sich um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage, so dass insoweit überhaupt keine Erkenntnismittel heranzuziehen waren. Im Übrigen hatte sich das Bundesamt in sei- nem Bescheid vom 28. Februar 2017 mit den dieser Rechtsfrage zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen befasst, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - wie ausgeführt - Bezug genommen hat. 2.3 Auch soweit der Kläger einen Gehörsverstoß in der Abweisung seiner Klage als unzulässig sieht, führt dies nicht zur Zulassung seiner Berufung (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 -, juris a. E.). Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Gericht den Betei- ligten Gelegenheit zur Äußerung gibt und ihre Äußerungen in Erwägung zieht. Das in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegte Prozessgrundrecht vermag jedoch keinen Schutz gegen - auch unrichtige - Entscheidungen zu gewähren, in denen der Sachvortrag ei- nes Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 1967 - 2 BvR 658/65 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91-, juris Rn. 99). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur denkbar, wenn Art und Umfang des Verfahrensfehlers erkennen lassen, dass die Anforderungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs verkannt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 -, juris Rn. 24; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 93. EL Oktober 2020, Art. 103 Abs. 1 Rn. 111; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 15). Dies ist bei Normen des Prozessrechts, die unmittelbar den Gehalt von Art. 103 Abs. 1 GG zum Ausdruck bringen, regelmäßig der Fall (Sachs, a. a. O. Rn. 14 f.). Das betrifft insbesondere Form- und Fristvorschrif- ten, denn diese schränken das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise grundsätzlich ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 -, juris Rn. 31 ff.). Hier ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhält, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwen- dung offenkundig unrichtig ist und jeder Grundlage entbehrt (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 29). Auch wenn viel dafür spricht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage als unzulässig keine Stütze im Prozessrecht findet und § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wohl auch eine Art. 103 Abs. 1 GG einschränkende Formvor- schrift ist, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Verwaltungsge- richts auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß beruht (BVerfG, a. a. O. Rn. 31). Denn 54 55

31 es ist ausgeschlossen, dass das Gericht bei prozessordnungsgemäßer Anwendung von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem anderen Ergebnis als einer Klageabweisung gekommen wäre. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dessen Ausführungen zur fehlen- den Begründetheit der Klage. Der Umstand, dass diese Überlegungen verfahrensfeh- lerhaft dargelegt wurden und auch nicht in Rechtskraft erwachsen, steht dem nicht ent- gegen. Entscheidend ist vorliegend nur, dass der Kläger mit seinen Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage gehört wurde, was sich den Darlegungen des Urteils un- zweifelhaft entnehmen lässt. Auch der besondere Schutzgedanke des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es nicht, die Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht in- folge unrichtiger Anwendung formellen Rechts nicht zu einer sachlichen Entscheidung über die Asylklage gelangt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -, juris Rn. 12). Zwar wird in diesem Fall der Asylkläger durch die fehlerhafte erstinstanz- liche Entscheidung an der Durchsetzung seines Anspruchs auf Anerkennung als poli- tisch Verfolger gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gehindert. Die gleiche Rechtsfolge tritt jedoch aufgrund der begrenzten Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG auch dann ein, wenn das Verwaltungsgericht infolge fehlerhafter Subsumtion unter eine für die Asylgewährung maßgebliche materielle Rechtsbestimmung oder infolge unzureichen- der Tatsachenermittlung das ihm zur Kenntnis gebrachte Asylvorbringen als für seine Entscheidung unerheblich ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Mit dem engen Zulassungskatalog des § 78 Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber somit - in verfassungs- rechtlich nicht zu beanstandender Weise - bewusst in Kauf genommen, dass eine un- richtige erstinstanzliche Entscheidung auch bei Vorliegen offenkundiger Rechtsanwen- dungsfehler oder erheblicher Verfahrensmängel grundsätzlich einer zweitinstanzlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. HessVGH a. a. O.). Schließlich macht der Kläger auch nicht geltend, dass sich die Klageabweisung als unzulässig für ihn als Überraschungsentscheidung darstellte. Soweit er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung vorträgt, behauptet er nur, dass er nicht damit rech- nen habe können, dass das Gericht seinen Vortrag als unglaubhaft und pauschal zu- rückweisen sowie ihm als Fluchtalternative das Untertauchen in einer Großstadt andie- nen würde. Im Übrigen wird mit der erhobenen Rüge in der Sache letztlich die materielle Unrichtig- keit der Entscheidung geltend gemacht. Der entsprechende Zulassungsgrund der 56 57 58

32 ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht eröffnet. 2.4 Ferner stellt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ablehnung der zwölf vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Der Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er habe in der mündlichen Verhandlung bedingt beantragt, durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, von Amnesty International und anderer Nichtregierungsorganisationen, hilfs- weise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Tatsachen Beweis zu erheben, dass - der Kläger wegen Blasphemie bei der Polizei angezeigt wurde (Nr. 1), - die polizeiliche Anzeige eine Festnahme ohne Überprüfung zur Folge haben kann (Nr. 2), - die polizeiliche Anzeige ein Gerichtsverfahren zur Folge hat, welches ein To- desurteil zur Folge haben kann (Nr. 3), - die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphemie beschuldigt wird, bei der Einreise nach Pakistan am Flughafen ausfindig zu ma- chen (Nr. 4), - die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphemie beschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan ausfindig zu machen (Nr. 5), - der pakistanische Staat nicht in der Lage ist, pakistanischen Staatsbürgern, die Angehörige der Ahmadiyya sind, staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 6), - gegen den Kläger eine Fatwa ausgesprochen wurde (Nr. 7), - eine solche Fatwa überregional bekannt wird (Nr. 8), - der Kläger aufgrund der polizeilichen Anzeige wegen des Vorwurfs der Blas- phemie und der ausgesprochenen Fatwa gefährdet ist, von der pakistanischen Bevölkerung, gefoltert und getötet zu werden (Nr. 9), - Familienangehörige (hier die Mutter des Klägers) aufgrund ihrer Unterstützung eines Angehörigen der Ahmadiyya von der Familie verstoßen werden (Nr. 10), 59 60

33 - die Familienehre in Pakistan aufgrund der Konversion des Klägers beschmutzt ist (Nr. 11), - der Vorwurf der Blasphemie Ehrenmorde - auch durch die eigene Familie - zur Folge haben kann (Nr. 12). Da die Klage nicht unzulässig sei, hätten die Beweisanträge nicht abgelehnt werden dürfen. Sie seien rechtzeitig angekündigt worden, denn bereits mit Klagebegründung sei die Einholung von Sachverständigengutachten sowie von Auskünften des Auswär- tigen Amts und Nichtregierungsorganisationen zur Verfolgung als Ahmadi angekündigt worden. Darüber hinaus seien Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stel- len. Das Gericht habe dem Kläger erst nach Durchführung der Erörterung der Sachlage die Möglichkeit zu rechtlichen Ausführungen gegeben. Darüber hinaus seien die Fra- gen nicht spekulativ, sondern für die Entscheidung von Bedeutung, da es um die per- sönliche Situation des Klägers aufgrund seiner Konversion und dem Vorwurf der Blas- phemie sowie insbesondere die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages gehe. Mit- tels Einholung von Auskünften und eines Sachverständigengutachtens hätte bewiesen werden können, dass ihm ein Strafverfahren und damit ein ernsthafter Schaden in Pa- kistan drohe. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der Beweisanträge sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden, wird hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 4 bis 6 und 12 weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise vorgebracht noch hatte das Verwaltungsgericht die- sen Anträgen nachzugehen. Jedenfalls legt der Kläger insoweit nicht hinreichend dar, dass sich die Ablehnung dieser Beweisanträge auf die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts ausgewirkt hat. Soweit er einen Gehörsverstoß in der Ablehnung der Beweis- anträge Nr. 1 bis 3, Nr. 7 bis 11 sieht, hat das Verwaltungsgericht diese unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den An- spruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Dabei kann auch die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweis- antrags eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvor- trags geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A -, juris; 61 62 63

34 BayVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2018 - 13a ZB 17.31034 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mittei- lung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffas- sung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweis- mittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der Ent- scheidung angegebenen Gründen darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16). Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärun- gen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent- scheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Er- ledigung des Rechtsstreits verzögern würde, (2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und (3.) der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Be- weismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden. Dabei umfasst der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG solche Tatsachen und Beweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, also in erster Linie Urkunden und Zeugen, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann (BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460 -, juris Rn. 7). Beweisangebote zur Situation im Her- kunftsland bleiben hingegen jederzeit möglich (BVerfG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; an- ders noch: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.1 -, juris Rn. 27). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 AsylG die Beweisanträge Nr. 1 bis 3, 7 bis 11 abgelehnt. Diese beziehen sich sämtlich auf den Kläger oder dessen Mutter (Beweisantrag Nr. 10) individuell betref- fende Beweistatsachen. Aufgrund ihrer Formulierung betreffen auch die Beweisan- träge Nr. 2 und 3 die individuelle Lage des Klägers, denn es wird durch das Wort „die“ 64 65 66

35 auf die konkrete Anzeige bei der Polizei Bezug genommen, welcher der Kläger auch in das Verfahren eingeführt hat. Auch der Beweisantrag Nr. 8 ist aufgrund des verwende- ten Worts „solche“ auf die konkret gegenüber dem Kläger erlassene Fatwa bezogen. Soweit insoweit die Einholung der Auskunft vom Auswärtigen Amt und von Amnesty International sowie eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die Präklusi- onsvorschrift des § 74 Abs. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist die Einschätzung des Ge- richts, dass die Einholung der Auskünfte und des Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO verzögern würde, nicht von der Hand zu weisen. Der Zulassungsantrag (S. 8 f.) enthält hierzu keinerlei Angaben, die eine andere Sichtweise nahelegen könnten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er die Einholung entsprechender Auskünfte bereits in sei- ner Klagebegründung angekündigt hatte, trifft dies auf die in den Beweisanträgen Nr. 1 bis 3, 7 bis 11 formulierten Beweistatsachen nicht zu. Insoweit war als Beweis immer nur eine Parteivernahme des Klägers angeboten worden. Die Einholung von Auskünf- ten vom Auswärtigen Amts und eines Sachverständigengutachtens war in der Klage- begründung vom 3. April 2017 (S. 5) nur für die Situation von Ahmadi, insbesondere hinsichtlich des Vorwurf der Blasphemie, angeboten worden, mithin bezogen auf die allgemeine Situation im Herkunftsland des Klägers. Unabhängig davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht gel- tend macht, er sei entgegen § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG unzureichend belehrt worden, hat der Senat auch keine Zweifel an der Wahrung dieser Voraussetzung. Insbesondere ist der Kläger auch über die Folgen der Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt worden. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 8. März 2017, welche es dem Kläger im Übrigen auch nicht zugestellt hat, nur auf die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgestellt. Allerdings enthält die Rechtsbehelfs- belehrung des Bescheids vom 28. Februar 2017 eine vollständige Belehrung i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31. Januar 2019 - 11 ZB 19.30197 -, juris Rn. 4), was ausreichend ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 a. a. O. Rn. 27). Daher und weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegen, ist die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 bis 3, 7 bis 11 durch das Gericht nicht zu beanstanden. Soweit das Gericht darauf verwiesen hat, dass die Beweisanträge schon wegen der Unzulässigkeit der Klage abzulehnen seien, ist dies ohne Belang, da das Gericht seine Ablehnungsentscheidung selbständig tragend auf die Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt hat. 67

36 Nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6. Denn ausge- hend vom materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung, wonach das Verwaltungsgericht nicht die richterliche Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger Ahmadi geworden ist, war es unerheblich, ob und inwieweit der pakistanische Staat seinen Staatsbürgern, die der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehören, Schutz vor Verfolgung bietet. Auch dem Beweisantrag Nr. 4 ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht weiter nachgegangen, denn insoweit gab schon die Begründung des Beweisan- trags mit Schriftsatz vom 24. April 2018 keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung. In dieser macht der Kläger nämlich schon selbst nicht geltend, dass Personen, die der Blasphemie beschuldigt werden, landesweit mit einer solchen Intensität gesucht wür- den, dass diese bei der Einreise am Flughafen ausfindig gemacht würden. Unabhängig davon war die unter Beweis gestellte Tatsache für das Verwaltungsgericht schon des- wegen nicht entscheidungserheblich, weil dieses wohl nicht die Überzeugung gewin- nen konnte, dass gegen den Kläger eine entsprechende Anzeige überhaupt vorliegt. Daher war für das Verwaltungsgericht auch der Beweisantrag Nr. 5 nicht entschei- dungserheblich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiie- rung des Beweisantrags, denn es wird schon nicht vorgetragen, dass der Vorwurf der Blasphemie von den pakistanischen Sicherheitsbehörden mit einem solchen Nach- druck verfolgt wird, dass entsprechend Beschuldigte anders als Mörder auch in pakis- tanischen Großstädten ausfindig gemacht werden könnten. Unabhängig davon legt der Kläger zu diesen Beweisanträgen (Nr. 4 bis 6 und 12) in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass sich die Ablehnung dieser Beweisanträge auf die Entschei- dung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat. Soweit er darauf verweist, dass es um seine persönliche Situation und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags gehe, ist nicht er- sichtlich, was die Aufklärung allgemeiner Umstände zur Situation in seinem Heimatland dazu beitragen soll. Denn ob es im Heimatland Verfahren wegen Blasphemie gibt und Ahmadi Diskriminierungen ausgesetzt sind, sagt nichts darüber aus, ob der Kläger Ahmadi ist und ob gegen ihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht entnehmen, dass es die Situation der Ahmadi, die Wirkungen einer Fatwa und die Folgen einer Anzeige wegen Blasphemie, die der Kläger mit seinen Anträgen zu beweisen versucht, in Abrede ge- stellt hat, so dass dessen Entscheidung selbst bei Wahrunterstellung der in den Be- weisanträgen Nr. 4 bis 6 und 12 genannten Tatsachen nicht anders ausgefallen wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich im Zuge seiner richterlichen Überzeugungsbildung (lediglich) nicht davon überzeugen können, dass der Kläger Ahmadi ist, ihn eine Fatwa betreffe und gegen ihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Soweit sich der Kläger 68

37 dagegen wendet, macht er in der Sache aber den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, den das Asylrecht nicht kennt, geltend. 3. Soweit der Kläger schließlich seinen Zulassungsantrag ausdrücklich darauf stützt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen würden, ist der darauf zu verweisen, dass dieser Zulassungsgrund im Asylverfahrensrecht ge- mäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Nagel 69 70 71

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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