Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 580/19
Az.: 6 A 580/19 7 K 1324/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17, 08058 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 8. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 15. April 2019 - 7 K 1324/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt eines Aufklärungsmangels gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 gerichtete Klage abge- wiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte gemäß § 81b Alt. 2 StPO die erken- nungsdienstliche Behandlung des Klägers in Form der Anfertigung eines Ganzkörper- bilds, Dreiseitenbilds, einer Personenbeschreibung sowie Zehn-Finger- und Handflä- chenabdrucks angeordnet. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Ge- genargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wo- nach der Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers notwendig ist, trägt er vor, diese Prognose sei im Zeitpunkt 1 2 3 4
3 der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2019 nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Seit mehreren Jahren, nämlich 2015, seien gegen ihn keine Anzeigen mehr eingeleitet worden. Dagegen habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass auch am 4. Dezember 2015, 31. Mai 2015 und 10. April 2016 Ermittlungsverfahren gegen ihn er- öffnet worden seien. Diese könnten bei der Prognose nicht berücksichtigt werden, da die zugrunde liegenden Anzeigen vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maß- nahme erfolgt seien. Auch die gegen ihn verhängte Bewährungsstrafe sei schon lange vollstreckt. Es könne nicht allein auf die Anzahl von gegen ihn geführten Ermittlungs- verfahren abgehoben werden. Maßgeblich komme es vielmehr darauf an, wie diese zustande gekommen seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im Verfahren betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, welches unter dem Az. 440 Js 24130/14 gegen ihn geführt worden sei, freigesprochen worden sei. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen habe er gar nicht gekannt. Er sei nie angehört wor- den, weswegen der Tatverdacht nicht hoch sein könne. Das Ermittlungsverfahren we- gen Körperverletzung gemäß § 223 StGB habe auf einer Auseinandersetzung mit ei- nem Kunden beruht, der eine Pizza auf einen seiner Mitarbeiter geworfen habe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz habe es nie ge- geben. Vom Zoll habe er auf Anfrage seines Anwalts mitgeteilt bekommen, dass kein Verfahren gegen ihn anhängig sei. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Erken- nungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Das in § 81b Alt. 2 StPO gesondert aufgenommene Tatbe- standsmerkmal der Notwendigkeit, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfach- gesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge ins- besondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Dementspre- chend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kri- minalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere an- gesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtli- chen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter 5
4 Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Er- scheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führen- den Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahingehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewah- rung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Auf- rechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 21 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahingehend konkretisiert, dass das Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss. Des Weiteren hat es entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Not- wendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen. Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweili- gen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit aus- einandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behand- lung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2018 a. a. O. Rn. 23). Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BVerwG a. a. O. Rn. 20). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gerecht. Anders als der Kläger vorträgt, hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der angeordneten er- kennungsdienstlichen Behandlung nicht allein damit begründet, dass der Kläger im Zeitraum von März 2013 bis April 2016 mehr als 20 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dieses Sachverhalts - so das Verwaltungsgericht - sei der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - die Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt worden. Ferner seien drei Ermittlungsver- fahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit einem verbleibenden Restverdacht eingestellt worden. In drei Fällen sei gemäß § 374 StPO auf den Privatklageweg verwiesen wor- den, in drei Fällen sei gemäß § 154 StPO wegen einer unwesentlichen Nebenstraftat eingestellt worden und eine Einstellung sei gemäß § 153a StPO unter Auflagen erfolgt. 6 7
5 Soweit Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht die zu- grundeliegenden Taten gewürdigt und insoweit die bestehende Notwendigkeit der er- kennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht allein damit begründet, dass der Verdacht in diesen Fällen mit der Einstellung der Ermittlungsverfahren nicht völlig aus- geräumt gewesen sei. Vielmehr hat es im Einzelnen zutreffend begründet, weshalb diese Verfahren bei der anzustellenden Prognose zu Lasten des Klägers verwertet werden können. Gegenstand im Ermittlungsverfahren vom 31. Dezember 2015 (Az. 570Js6846/16), das in Anbetracht der verhängten Bewährungsstrafe nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, sei eine Bedrohung gewesen. Er habe dem Geschädig- ten damit gedroht, „seine Tage seien gezählt“ und „er werde ihn umbringen oder um- bringen lassen“. Im Ermittlungsverfahren vom 10. April 2016 (Az. 969/16/158321) sei ihm ebenfalls eine Bedrohung zur Last gelegt worden. Dort habe er dem Geschädigten damit gedroht „Ich töte Dich, ich bringe Deine Familie um“. Zudem sei im Jahr 2018 wegen Beleidigung gegen ihn ermittelt worden. Die Notwendigkeit der erkennungs- dienstlichen Behandlung des Klägers sei sowohl im Hinblick auf die Zeitspanne, die seit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verstrichen sei, als auch im Hinblick auf die Tatsache, dass er bis zur mündlichen Verhandlung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, weiterhin gegeben. Nicht nur die Verurteilung des Klägers, sondern auch die oben erwähnten Verfahren zeugten von einem hohen Gewalt- und Aggressionspotential des Klägers. Hinzu komme, dass der Kläger - wie die oben aufgeführten Ermittlungsverfahren zeigten - sein Gewalt- und Aggressionspo- tential auch nach Erlass der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe nicht zu zügeln vermocht. Auch seien sonst keine Bemühungen des Klägers ersichtlich (Antiaggressionstraining, psychologische Hilfe), die beim Kläger eine positive Prog- nose rechtfertigen könnten. Die Rüge des Klägers, die Ermittlungsverfahren vom 31. Mai und 4. Dezember 2015 sowie vom 10. April 2016 seien erst nach der Anordnung eingeleitet worden, gehen ins Leere. Für das erste Verfahren trifft dies schon nicht zu. Im Übrigen beurteilt sich die Notwendigkeit der Maßnahme nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) münd- lichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 20). War für das Verwaltungsgericht für die Bejahung der Notwendigkeit der erkennungs- dienstlichen Behandlung des Klägers vor allem dessen Gewalt- und Aggressionspo- tential maßgeblich, kann hier dahinstehen, ob gegen den Kläger ein Verfahren bei der Zollverwaltung geführt worden war oder ob er gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 8 9 10
6 Soweit der Kläger im Zulassungsvorbringen rügt, die gegen ihn verhängte Bewäh- rungsstrafe sei im Urteilszeitpunkt bereits vollstreckt gewesen, setzt er sich mit der hierzu gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen (UA S. 8) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend auseinander, wonach hieraus allein nicht abgeleitet werden kann, der Kläger werde künftig strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten. 2. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht auf. Er sieht den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Verwaltungsgericht als verletzt an, da das Verwaltungsgericht es unterlas- sen habe, die Akten der im Urteil verwerteten Ermittlungsverfahren beizuziehen. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hin- sichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge- kommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der ver- missten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Beiziehung dieser Ermittlungsakten hingewirkt, noch musste sich diese für das Verwaltungsgericht nach den Feststellungen des Ver- waltungsgerichts insbesondere zur fortdauernden Verwertbarkeit der den am 31. De- zember 2015 sowie am 10. April 2016 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zugrunde lie- genden Tatvorwürfen hier aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 11 12 13 14 15 16
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 17
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- StPO § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten 3x
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- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs 1x
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- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- 6 C 39.16 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 2x
- StPO § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
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