Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 C 28/19
Az.: 4 C 28/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn Stadtrat 2. des Herrn Stadtrat - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Große Kreisstadt Aue-Bad Schlema vertreten durch den Oberbürgermeister Goethestraße 5, 08280 Aue - Antragsgegnerin - wegen Unwirksamkeit der Hauptsatzung hier: Normenkontrollantrag
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 für Recht erkannt: Soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller sind Mitglieder der NPD-Fraktion im Stadtrat der Antragsgegnerin. Sie wenden sich gegen einzelne Bestimmungen der Hauptsatzung. Die Antragsgegnerin ist eine Große Kreisstadt, die zum 1. Januar 2019 durch eine am 13. Juli 2018 vereinbarte Vereinigung der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad Schlema entstanden ist. Die Vereinbarung zur Vereinigung der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad Schlema zur neuen Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema vom 13. Juli 2018 (im Folgenden: Vereinigungsvereinbarung) legt in ihrem § 5 Abs. 3 Satz 1 Folgendes fest: „(3) Bis zum Inkrafttreten der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung und der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der neuen Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema gilt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung und die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der Großen Kreisstadt Aue als Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit fort. […]“ § 6 Abs. 1 der Vereinigungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: „(1) Der Stadtrat der neuen Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema setzt sich für die Dauer der laufenden Wahlperiode aus den Stadt- und Gemeinderäten der 1 2 3
3 bisherigen Großen Kreisstadt Aue, und der bisherigen Gemeinde Bad Schlema zusammen; er besteht in diesem Zeitraum aus 40 Personen.“ Die Vereinigungsvereinbarung wurde vom Landkreis Erzgebirgskreis mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte nach Rechtsbehelfsverzicht der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad Schlema im Sächsischen Amtsblatt am 15. November 2018 (SächsABl. S. 1337). Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue vom 26. August 2009 enthielt in ihren §§ 5 und 6 auszugsweise folgende Regelungen: „§ 5 Zusammensetzung des Stadtrates (2) Entsprechend der maßgeblichen Einwohnerzahl wird die Anzahl der Stadträte gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO festgelegt. § 6 Ausschüsse und deren Aufgaben (1) Es werden folgende Ausschüsse gebildet: 1. Verwaltungsausschuss 2. Stadtentwicklungsausschuss 3. Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport (2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Oberbürgermeister als dem Vorsitzenden und 1. der Verwaltungsausschuss aus 9 2. der Stadtentwicklungsausschuss aus 9 3. der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport aus 7 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Der Stadtrat kann widerruflich sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder in die Ausschüsse berufen. Jede im Stadtrat vertretene Fraktion kann je Ausschuss einen sachkundigen Einwohner vorschlagen.“ Im Hinblick auf die zu erwartende Größe des Stadtrats nach § 6 Abs. 1 der Vereinigungsvereinbarung erließ die Große Kreisstadt Aue am 20. Dezember 2018 die am 11. Januar 2019 bekanntgemachte 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue. Diese hat folgenden Wortlaut: „§ 1 Änderungsbestimmungen Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue vom 25.08.2009 (im „Wochenspiegel“ am 02.09.2009 veröffentlicht) wird wie folgt geändert: 4 5 6
4 Im § 6 wird der 1. Satz des Absatzes 2 ersetzt durch: ‚(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Oberbürgermeister als dem Vorsitzenden und 1. der Verwaltungsausschuss: aus 19 2. der Stadtentwicklungsausschuss: aus 19 3. der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport aus 13 weiteren Mitgliedern des Stadtrates.‘ Die Sätze 2, 3 und 4 des Absatzes 2 bleiben erhalten. § 2 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese 4. Änderungssatzung tritt am 30.06.2019 Außerkraft.“ Der Stadtrat der Antragsgegnerin besteht nach der Stadtratswahl im Mai 2019 aus dem Oberbürgermeister und 26 Stadträten. Gegenwärtig sind die Sitze von 25 Stadträten besetzt. Der Stadtrat konstituierte sich am 21. August 2019. In ihm sind derzeit sechs Fraktionen mit folgender Sitzverteilung vertreten: FW Aue/FWE (8 Sitze), CDU/ALdU (7 Sitze), DIE LINKE/SPD (4 Sitze), AfD (2 Sitze), NPD (2 Sitze) und WABS (2 Sitze). Die als Hauptsatzung der Antragsgegnerin fortgeltende Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue wurde von der Antragsgegnerin am 31. Januar 2019 durch die 5. Änderungssatzung erneut geändert. Die Änderungen nahmen die durch den Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden erforderlichen Anpassungen vor (Bezeichnung der Hauptsatzung, Gemeindenamen, Einführung von Ortschaftsverfassungen). Die §§ 5 und 6 der Hauptsatzung wurden nicht geändert. Am 1. August 2019 beantragte der Antragsteller zu 1 für die NPD-Fraktion eine Änderung der Hauptsatzung mit dem Ziel, die Anzahl der Ausschusssitze nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung auf 12 Sitze festzulegen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Festsetzung auf 9 bzw. 7 Ausschusssitze aufgrund der pluralistischen Zusammensetzung des neuen Stadtrates und dessen Vergrößerung von 22 Sitzen (Aue) auf 26 Sitze (Aue-Bad Schlema) nicht das aus dem Demokratieprinzip folgende Spiegelbildlichkeitsgebot des § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO wahre, wie es das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. April 2011 - 4 C 5/09 - 7 8 9
5 gefordert habe. In seiner Sitzung vom 24. September 2019 lehnte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Die Antragsteller haben am 20. Dezember 2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, dass die Hauptsatzung in der nunmehr geltenden Fassung dazu führe, dass nicht jede Fraktion Anspruch auf einen Sitz in den Ausschüssen habe. Die Sitzverteilung werde nach dem Zählverfahren d'Hondt berechnet. In den beiden großen Ausschüssen seien von den sechs Fraktionen des Stadtrats nur fünf vertreten. Die Plätze für die kleinen Fraktionen würden durch Losentscheid vergeben. Die Antragsteller hätten ihre Sitze in den großen Ausschüssen ausnahmsweise nicht durch Losentscheid erhalten, weil eine andere aus zwei Stadträten bestehende Fraktion keine Kandidaten benannt habe. Es hänge somit von Zufälligkeiten ab, ob die Antragsteller in den Ausschüssen vertreten seien. Dies widerspreche dem Anspruch auf Wahlgleichheit in Gestalt des gleichen Erfolgswerts. Außerdem müsse ein Ausschluss gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO die Sitzverteilung im Rat widerspiegeln. Es sei kein Grund ersichtlich, einem Ausschuss nicht die Größe zu geben, die den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zur Geltung kommen lasse. Der Verstoß gegen den Anspruch auf Wahlgleichheit werde beim Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport besonders deutlich, in dem nur drei Fraktionen vertreten seien; die Antragsteller hätten dort keinen Sitz. Jedenfalls im Zusammenwirken mit § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung, nach dem die Größe des Gemeinderates der gesetzlichen Regel des § 29 Abs. 2 SächsGemO entspreche, verstoße § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptsatzung gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hätte den Gemeinderat nach § 29 Abs. 3 SächsGemO auf die Größe des früheren Gemeinderats der Großen Kreisstadt Aue verkleinern können, um dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerecht zu werden. Wenn sie dies unterlasse, müsse sie jedenfalls die Ausschüsse vergrößern. Nachdem die Antragsteller zunächst § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2019, sodann § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der derzeit gültigen Hauptsatzung angegriffen haben, beantragen die Antragsteller zuletzt, festzustellen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrer derzeit gültigen Fassung unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 11 12
6 Sie macht geltend, dass die Besetzung der Ausschüsse den Vorgaben von § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO genüge, wonach beschließende Ausschüsse aus mindestens vier Mitgliedern zuzüglich dem Vorsitzenden bestehen müssten. Die Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder stehe im Ermessen des Stadtrates. Es bestehe keine Verpflichtung, die Größe der Ausschüsse so festzulegen, dass jede Fraktion oder Gruppe oder gar jeder fraktionslose Stadtrat rechnerisch mindestens einen Sitz erlangen könne. Die unterschiedliche Größe der beschließenden Ausschüsse entspreche deren Bedeutung. Der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport weise keine herausragende Rolle auf, was sich aus § 9 der Hauptsatzung ergebe. Die Befugnisse dieses Ausschusses seien gemessen am Gesamtvolumen des Haushaltes gering. Die Mitwirkungsrechte der Antragsteller seien nicht verletzt, weil sie als Zuhörer an den Ausschusssitzungen teilnehmen und einen sachkundigen Einwohner entsenden könnten. Diese Möglichkeit hätten sie auch ergriffen. Die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Ausschüsse schließe keine ansehnlich große Gruppe oder Fraktion von der Vertretung aus. Im Verhältnis zur tatsächlichen Anzahl der Stadtratsmitglieder sei die Fraktion, der die Antragsteller angehören, keine ansehnlich große Gruppe. Es komme in den Ausschüssen auch zu keiner maßgeblichen Verschiebung der Stärkeverhältnisse unabhängig von angewendeten Zählverfahren. Keine Fraktion oder Gruppe habe die einfache Mehrheit in den Ausschüssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wegen des Fehlens eines postulationsfähigen Vertreters (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) nicht ordnungsgemäß vertreten war. Zum einen musste die Antragsgegnerin keine Sachanträge stellen. Zum anderen kann auch ohne Erscheinen eines Vertreters im Sinne der o. g. Vorschriften verhandelt und entschieden werden (Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Losebl., § 67 Rn. 43); hierauf wurde die Antragsgegnerin gem. § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen. 2. Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf die Gültigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung beschränkt haben, 13 14 15 16
7 liegt eine Klagerücknahme vor. Hinsichtlich § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Hauptsatzung war das Verfahren daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 3. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist mangels Einhaltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu erheben. Diese Antragsfrist war im Zeitpunkt der Erhebung des Antrags bereits abgelaufen. Gegenstand des Antrags ist § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrer bereits am 26. August 2009 beschlossenen und am 2. September 2009 bekanntgemachten Fassung. Das von den Antragstellern geltend gemachte Rechtswidrigwerden der Hauptsatzung infolge des Zusammenschlusses der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad Schlema und der damit verbundenen Vergrößerung des Stadtrats ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (behauptetes) Rechtswidrigwerden einer Norm im Hinblick auf den klaren Wortlaut von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht dazu führen, dass ein verfristeter Normenkontrollantrag zulässig wird (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rn. 11; ebenso BayVGH, Beschl. v. 26. August 2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 10 ff.; für § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO SächsOVG, Beschl. v. 28. Dezember 2015 - 1 C 30/14 -, juris Rn. 20 ff.). b) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Verfassungsrecht gebietet eine prinzipale Normenkontrolle nicht. Über die sonst bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rn. 12). Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht auch keinen lückenlosen Normenkontrollrechtsschutz. Denn der Bundesgesetzgeber überlässt außerhalb des Städtebaurechts nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Ländern die Entscheidung, ob eine Normenkontrolle eröffnet sein soll oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN 1/13 -, juris Rn. 12 ff.). c) Im Übrigen können die Antragsteller ihr Begehren auf anderem Wege verfolgen. Sie stehen nicht rechtsschutzlos. Der eigentliche Angriffspunkt der Antragsteller ist, dass die Vereinigungsvereinbarung der Großen Kreisstadt Aue mit der Gemeinde Bad 17 18 19 20 21
8 Schlema rechtswidrig die Fortgeltung der Hauptsatzung auch insoweit vorsieht, als die Ausschussgrößen beibehalten werden, obwohl der Stadtrat durch den Zusammenschluss größer geworden ist. Die Antragsgegnerin habe dabei nicht von ihrer durch § 29 Abs. 3 SächsGemO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Größe des Gemeinderats beizubehalten, sondern mit § 5 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung unverändert an der Regelgröße des Gemeinderats festgehalten. Dieses Begehren können die Antragsteller im Kommunalverfassungsstreit verfolgen. Satzungen unterliegen auch nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der inzidenten Kontrolle. Es liegt überdies nahe, dass die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel auch im Wege der Anfechtungsklage hätten verfolgen können. Die Vereinigungsvereinbarung wurde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsGemO von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 genehmigt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 8. März 2019 - 4 A 787/16 -, juris Rn. 6). Der Senat hat zwar entschieden, dass durch den Genehmigungsbescheid wegen der in § 8 Abs. 1 Satz 1 SächGemO allein in Bezug genommenen Gründe des Wohls der Allgemeinheit subjektive Rechte der Gemeindebürger und -einwohner nicht berührt sein können und eine Klagebefugnis insoweit zu verneinen ist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 4 ff.). Hier machen die Antragsteller aber eine Verletzung organschaftlicher Rechte aus § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO geltend. Der Genehmigungsbescheid dürfte jedenfalls im Hinblick darauf gerichtlicher Kontrolle unterliegen, ob die Genehmigung dadurch organschaftliche Rechte verletzt, dass die Vereinbarung ihrerseits solche Rechte verletzt. d) Der Senat merkt an, dass die Antragsteller auch mit ihrem ursprünglichen, die Feststellung der Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2019 gerichteten Antrag nicht durchgedrungen wären. Denn diese Regelungen entsprachen zum einen dem Begehren der Antragsteller und waren zum anderen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht mehr in Kraft. Auch ein isoliertes Vorgehen gegen § 2 Abs. 2 der 4. Änderungssatzung über das Außerkrafttreten wäre nicht erfolgversprechend. Die Änderungssatzung kann nur als Einheit verstanden werden. Ein Fortgelten eines Regelungsrests nach Aufhebung der Außerkrafttretensregelung widerspräche offensichtlich dem Willen des Satzungsgebers (hierzu als maßgebliches Kriterium Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 47 VwGO Rn. 110). 22
9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 23
10 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke gez.: Groschupp Ranft
11 Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 5. April 2011 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 57) ist es in Fällen wie dem vorliegenden auch bei mehreren Antragstellern nicht angemessen, den Streitwert zu erhöhen, da sich das Verfahren auf die Beurteilung eines Sachkomplexes – die Größe der Ausschüsse – richtete und die Entscheidung gegenüber allen Antragstellern in der Sache nur einheitlich ergehen kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke gez.: Groschupp Ranft 1 2
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- § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/09 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 92 1x
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/14 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
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- 4 B 300/09 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 SächGemO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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