Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 108/09
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin.
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Er ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung D., Flur A, Flurstücke 24/2 und 25 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil N. mit der Straßenbezeichnung Thälmannplatz 13. Das Flurstück 25 ist mit einem größeren Wohngebäude und einem ehemaligen Stallgebäude mit Garagen, das angrenzende (schmale) Flurstück 24/2 mit einem kleineren Nebengebäude bebaut. Auf dem im Süden angrenzenden Grundstück befinden sich die Gebäude eines ehemaligen Gehöfts, von denen einige baufällig sind, andere zu Wohnzwecken genutzt werden. Die weiter östlich und nordöstlich liegenden Grundstücke entlang der Straße Thälmannplatz sind straßenseitig bebaut; in ihren rückwärtigen Teilen befinden sich Nebengebäude und/oder Grünflächen. Auf den nördlich daran angrenzenden Grundstücken befinden sich eine Kirche, ein Friedhof, ein Wohnhaus (ehemaliges Pfarrhaus) mit Nebengebäude sowie ein pavillonartiges Gebäude, das als Gemeinderaum der Kirche genutzt wird. Westlich an das Grundstück des Antragstellers (Flurstück 24/2) grenzt das etwa 3.100 m² große unbebaute Flurstück 24/1 an. Im Westen schließt sich daran die Kreisstraße K 2139 (Alte Schulstraße) an. Jenseits (nordwestlich) der weiter in Richtung Nordosten verlaufenden Straße befinden ein Autohaus, eine Kindertagesstätte sowie zwei Wohngebäude. Nördlich des Flurstücks 24/1 befindet sich das unbebaute Flurstück 266, für das der ehemalige Landkreis Saalkreis dem Autohaus am 11.04.2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Ausstellungs- und Verkaufsfläche für Neu- und Gebrauchtwagen erteilt hatte. In Richtung Südwesten ist die Kreisstraße von Grünflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.
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Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 01.06.2001 sind die von der Straße Thälmannplatz erschlossenen Grundstücke als gemischte Bauflächen (westlicher Teil) und Dorfgebiet (östlicher Teil) dargestellt. Das Flurstück 24/1, das mit dem ehemaligen Pfarrhaus bebaute Grundstück sowie die nordwestlich der Alten Schulstraße liegenden Flächen sind als Wohnbauflächen ausgewiesen. Die übrigen Flächen entlang der Alten Schulstraße sind als Grünflächen und weiter westlich – bis zum Ortsteil K. – als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
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Am 30.11.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB für das Flurstück 24/1. Dabei wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Am 23.04.2008 beschloss der Gemeinderat die Satzung, in der Baugrenzen festgesetzt sind. Sie enthält ferner die textliche Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. In der Begründung heißt es im Abschnitt B. „Planungsrechtliche Voraussetzungen“ unter Ziffer 1 „Verfahren“:
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„Der Geltungsbereich der Satzung ist eine Restfläche einer vormals beabsichtigten umfangreichen Wohnbaufläche, deren überwiegender Flächenanteil sich auf der Westseite der Alten Schulstraße befand. Hierfür wurde Anfang der 90iger Jahre ein Bebauungsplan entwickelt, der jedoch nicht zur Rechtswirksamkeit gelangte.
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Bei der erstmaligen Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde D. am 26.07.2000 wurde die geplante Wohnbaufläche W 1 im Bereich der Kabelske (westlich der Alten Schulstraße) vom Regierungspräsidium B-Stadt versagt. Im Ergebnis dieser Teilversagung wurde der Flächennutzungsplan angepasst und der aufgestellte Bebauungsplan Nr. 10 aufgehoben.
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Die im Flächennutzungsplan verbliebene kleine Teilfläche östlich der Alten Schulstraße (Geltungsbereich der geplanten Satzung) soll nunmehr entsprechend der umliegenden bereits vorhandenen baulichen Nutzungen (überwiegend Mischbauflächen und Dorfgebiete) ebenfalls für eine Bebauung planungsrechtlich entwickelt werden.
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Der Geltungsbereich der geplanten Satzung umfasst Flächen, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde D. als Wohnbaufläche ausgewiesen sind. Die geplante Nutzung entspricht dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und ist in einem Mischgebiet zulässig.
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Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die im FNP ausgewiesenen, an das Plangebiet angrenzenden Mischbauflächen bzw. Dorfgebiete haben insgesamt eine Größe von ca. 8 ha. Das durch die Satzung beplante Gebiet hat nur eine Größe von ca. 0,3 ha…“
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Unter Ziffer 2. „Erforderlichkeit der Aufstellung“ heißt es weiter:
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„Ausgangspunkt für die Aufstellung der Satzung ist das Begehren des Grundstückseigentümers, sein Grundstück 24/1 baulich zu nutzen. Dies steht in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Interessen zur Entwicklung der Einheitsgemeinde C-Stadt als Wohnbaustandort in Verbindung mit Entwicklungsmöglichkeiten für das Klein- und mittelständische Gewerbe zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung.
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Im Vorfeld der Gebietsentwicklung wurde durch den ehemaligen Landkreis Saalkreis die Auskunft erteilt, dass solch ein Vorhaben ohne eine entsprechende planungsrechtliche Qualifizierung unzulässig ist. In enger Abstimmung mit dem Kreisplanungsamt wurde dem Vorhabenträger empfohlen, durch die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung die planungsrechtliche Qualifizierbarkeit abzuklären.
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Daraus resultiert der Antrag des Vorhabenträgers bei der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung eines entsprechenden Planverfahrens. In der Flächenausweisung des Flächennutzungsplanes hatte die Gemeinde bereits den planerischen Willen bekundet, dass die angefragte Fläche in Zukunft bebaubar sein sollte. Aus diesem Grund wurde dem Ersuchen gefolgt und die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen.“
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Im Abschnitt C „Beschreibung des Baugebietes“ wird unter Ziffer 2. „Bestand und geplante bauliche Nutzung“ ausgeführt:
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„Das zu beplanende Grundstück ist eine seit längerem nicht mehr genutzte Landwirtschaftsfläche, die derzeitig zum Teil als Lagerfläche für Bodenaushub dient. Die Aushubmassen sind vor einiger Zeit bei der Baufeldfreimachung auf dem östlichen Nachbargrundstück angefallen und im Plangebiet zwischengelagert worden.
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Mit der Aufstellung der Satzung soll die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden.
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Die künftige Bebauung auf dem neu zu beplanenden Flurstück hat sich an die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung anzupassen…“
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Die Einbeziehungssatzung wurde am 05.05.2008 ausgefertigt und am 04.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht, wobei allerdings fehlerhaft der 23.04.2004 als Beschlussdatum angegeben wurde.
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Am 03.07.2009 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zu seiner Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Er sei antragsbefugt, weil bereits in der angegriffenen Norm eine Rechtsverletzung angelegt sei. Auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung sei ungeachtet der textlichen Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind, unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele die Errichtung der in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen auf dem Satzungsgrundstück zu erwarten. Der in der Begründung enthaltene Verweis auf § 6 BauNVO rechtfertige die Annahme, dass die Antragsgegnerin bereits mit der Einbeziehungssatzung die Möglichkeit schaffen wolle, jede der in § 6 BauNVO festgesetzten Bebauungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten auf dem einbezogenen Grundstück realisieren zu können. Mit der Nutzung seines Grundstücks als Ort der der Ruhe, Entspannung und Erholung sei eine gewerbliche Nutzung des direkt angrenzenden Flurstücks 24/1 wegen der damit verbundenen Immissionen, etwa durch Kundenverkehr, unvereinbar.
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Die Satzung sei bereits formell rechtswidrig, weil nach dem Inhalt des Satzungs- und Abwägungsbeschlusses ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt habe, das nach § 31 GO LSA von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem sei die Bekanntmachung wegen des unrichtig wiedergegebenen Beschlussdatums fehlerhaft.
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Die Einbeziehungssatzung verstoße auch gegen materielles Recht, insbesondere gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme. Unzutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Umgebungsbebauung der eines Mischgebiets entspreche. Das Autohaus sei der einzige in der Umgebung vorhandene Gewerbebetrieb; dieser sei aber außer Acht zu lassen, weil er die vorhandene Bebauung nicht präge und durch die Kreisstraße scharf von der Wohnbebauung getrennt werde. Die Ausstellungsfläche auf dem Flurstück 266 dürfe deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil sie planungsrechtlich unzulässig sei. Des Weiteren sei die Einbeziehungssatzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Die Antragsgegnerin nehme eine nicht zulässige pauschale Arrondierung der Grenzen ihres Gemeindegebietes vor. Außerdem müssten die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Eine solche Prägung durch gewerbliche Nutzung, insbesondere durch das Autohaus, liege hier nicht vor. Das einbezogene Grundstück diene als natürliche Pufferfläche zwischen einem gewerblich genutzten Gebiet und der Wohnbebauung. Fraglich sei ferner, ob die von der Einbeziehungssatzung erfasste Fläche überhaupt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenze; weder sein Grundstück noch das nördlich angrenzende unbebaute Flurstück 266 könnten noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Auch sei eine Absicht der Antragsgegnerin, gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu fördern, nicht erkennbar. Vielmehr schaffe die Einbeziehungssatzung zwischen dem ursprünglichen Innenbereich und der durch die Satzung festgelegten Innenbereichsfläche ein „planerisches Niemandsland“, wodurch ein so genannter kleiner „Außenbereich im Innenbereich“ entstehe. Die Antragsgegnerin scheine ausschließlich den Bedürfnissen und Wünschen des Grundstückseigentümers des Flurstücks 24/1 entsprechend gehandelt zu haben.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin vom 23.04.2008
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a. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.10.2009,
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b. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.07.2008
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für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit der am 02.10.2009 bekannt gemachten Einbeziehungssatzung,
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festzustellen, dass die am 04.07.2008 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung unwirksam war.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor: Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Im Übrigen sei im Amtsblatt vom 02.10.2009 vorsorglich nochmals eine Bekanntmachung mit dem korrekten Beschlussdatum erfolgt.
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Das Satzungsgrundstück sei ungeachtet der Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche durch die vorhandene Nutzung des angrenzenden Bereichs im Sinne eines Mischgebietes geprägt. Im Flächennutzungsplan seien die umgebenden Grundstücke als gemischte Bauflächen dargestellt. Auch wenn für das Satzungsgebiet im Flächennutzungsplan Wohnbebauung vorgesehen sei, führe dies jedenfalls nicht zu Rechtswidrigkeit der Einbeziehungssatzung. Inwieweit sich später ein konkretes Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei keine Frage, die hier zu klären sei. Das Satzungsgebiet biete sich sehr wohl für eine Einbeziehungssatzung an. Maßgeblich sei der Verlauf der alten Schulstraße. An beiden Seiten dieser Straße schließe sich überwiegend bauliche Nutzung an. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei entlang der Alten Schulstraße das Satzungsgebiet die einzige Fläche, auf der es noch keine bauliche Nutzung gebe. Zweifel ergäben sich vor diesem Hintergrund eher in die Richtung, ob das Satzungsgebiet tatsächlich (noch) zum Außenbereich gehört habe. Die nördlich gelegenen, kirchlich und als Friedhof genutzten Flächen gehörten längst zum Innenbereich. Aus diesem Grund habe auch keine Notwendigkeit bestanden, bei Aufstellung der streitgegenständlichen Satzung besonderes Augenmerk auf die vom Satzungsgebiet für die in nördlicher Richtung angrenzenden Flächen zu richten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
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I. Der Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums, sondern auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 – 5 S 2519/98 –, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).
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Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Einbeziehungssatzung (Ergänzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend. Auch wer eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 – 1 N 07.3048 –, Juris; Urt. v. 22.04.2008 – 1 N 06.1077 –, Juris).
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Das Interesse des Antragstellers, das benachbarte Flurstück 24/1 von der Bebauung freizuhalten, die mit der Einbeziehungssatzung ermöglicht werden soll, ist ein abwägungserheblicher Belang. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang; im Einzelfall kann aber die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten und eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich sein (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, NVwZ 2000, 1413).
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Hier wird die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit dadurch überschritten, dass mit der Einbeziehungssatzung nicht nur eine Bebauung überhaupt, sondern auch eine Nutzung ermöglicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt.
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1. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung. Die angegriffene Satzung enthält zwar insoweit keine Festsetzungen, sondern stellt lediglich klar, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. Dem entsprechend kommt es für die Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB), darauf an, ob die Umgebungsbebauung einem der Baugebiete nach den §§ 2 ff. BauGB zugeordnet werden kann und das Vorhaben in einem solchen Gebiet zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB), bzw. ob sich das Vorhaben im Rahmen der vorhandenen Bebauung hält (§ 34 Abs. 1 BauGB). Für diese Bewertung ist die von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung geäußerte Einschätzung nicht entscheidend; vielmehr bleibt es der Baugenehmigungsbehörde, ggf. auch der Widerspruchsbehörde und letztlich den Gerichten vorbehalten, diese Frage rechtsverbindlich zu klären. Eine Rechtsverletzung „durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 – 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 – 4 NB 39.91 –, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 – 4 NB 26.96 –, NVwZ 1997, 682). Maßgeblich ist, ob eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit also eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Es besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Flurstück 24/1 nicht nur Wohnbebauung, sondern eine Nutzung genehmigt und verwirklicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die von der Antragsgegnerin gewünschte „Mischbebauung“ auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung verwirklichen lässt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO wären gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise sogar Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.
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2. Die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit ist im Übrigen auch dadurch überschritten, dass die Einbeziehungssatzung durch die Baugrenzen eine – vor allem auch im Vergleich zur angrenzenden Bebauung – sehr große überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, so dass auch die der Alten Schulstraße abgewandten und den Grundstücken des Antragstellers zugewandten Grundstücksteile baulich genutzt werden dürfen.
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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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1. Entgegen der Annahme des Antragstellers leidet allerdings die angegriffene Satzung nicht schon an formellen Fehlern.
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1.1. Soweit es um den Ausschluss eines Gemeinderats geht, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass lediglich ein redaktioneller Fehler im Beschlussprotokoll vorliege.
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1.2. Die Satzung leidet auch nicht an einem Bekanntmachungsfehler. Es ist bereits fraglich, ob die fehlerhafte Angabe des Beschlussdatums überhaupt als Bekanntmachungsmangel angesehen werden kann. Ein solcher wäre jedenfalls durch die erneute Neubekanntmachung der Satzung am 02.10.2009 mit der Angabe des richtigen Beschlussdatums geheilt.
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2. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin ist aber materiell rechtswidrig.
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2.1. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf eine Einbeziehungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sind.
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2.1.1. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009 – 5 S 1054/08 –, ZfBR 2009, 793; OVG RP, Urt. v. 09.11.2005 – 8 C 10364/05 –, Juris, jew. m. w. Nachw.; OVG NW, Beschl. v. 02.12.2002 – 7a D 39/02.NE –, BauR 2003, 665). Dabei reicht es nicht aus, wenn es sich um einen „in der Nähe gelegenen“ bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche „neu“ als Baufläche herangezogen werden. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den „Zusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig „nicht mehr dazugehören kann“ (NdsOVG, Urt. v. 27.03.2008 – 1 KN 235/05 –, Juris).
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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Geltungsbereich der streitigen Satzung befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der im Osten liegenden Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, wobei das nur etwa 6 m schmale Flurstück 24/2 ein „Angrenzen“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht ausschließt, da die Flurstücksgrenzen bauplanungsrechtlich nicht ausschlaggebend sind. Ferner grenzt an das Satzungsgrundstück an seinem südöstlichen Teil das mit einem ehemaligen Gehöft bebaute Grundstück an, das noch der zusammenhängenden Bebauung des Ortskerns angehört. Ob der im Zusammenhang bebaute Ortsteil auch im Norden des Satzungsgrundstücks „angrenzt“, kann hiernach offen bleiben.
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2.1.2. Das Satzungsgebiet mag auch eine „Prägung“ durch den angrenzenden Bereich im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfahren. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung muss das für die Prägung heranzuziehende Gebiet nicht zwingend einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechen, wie dies beispielsweise bei historisch entstandenen Gemengelagen der Fall sein kann (BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26.08 –, BauR 2009, 43).
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2.2. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist allerdings weitere Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist insbesondere nach den Grundsätzen der Bauleitplanung zu beurteilen, d. h. vor allem Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 106). Ein Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine geordnete städtebauliche Entwicklung dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265]). Besteht ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung, ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.09.2008 – 15 NE 08.1507 –, Juris). Insbesondere wenn städtebauliche Spannungen und Konflikte hervorgerufen werden, die einer Bewältigung in einem Bebauungsplanverfahren bedürfen, kommt der Erlass einer Einbeziehungssatzung nicht in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 111, m. w. Nachw.).
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Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin stellt die städtebauliche Ordnung dadurch in Frage, dass sie Baugrenzen festsetzt, die eine Bebauung auf nahezu dem gesamten Grundstück zulässt. In einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können zwar gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden, also auch Festsetzungen über die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Aus der Beschränkung auf „einzelne Festsetzungen“ folgt aber nicht nur, dass solche Festsetzungen sich ihrer Funktion entsprechend auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken haben und die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leer laufen darf (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 – 4 BN 20.03 –, Juris). Durch solche einzelne Festsetzungen darf auch keine grundsätzliche Umgestaltung des Charakters des betreffenden Gebiets, wie er sich durch die vorhandene Bebauung darstellt, erfolgen; hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich (Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 108). Unzulässig sind insbesondere auch Festsetzungen, die sich von der vorgefundenen Siedlungsstruktur lösen (Schink, DVBl 1999, 367 [373]). Festsetzungen dürfen Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur insoweit enthalten, als dies unerlässlich ist, um – etwa bei heterogener Struktur des bebauten Bereichs – ein möglichst reibungsloses Einfügen von Bebauung namentlich auf ergänzend einbezogenen Grundstücken zu ermöglichen und zu gewährleisten; für eine vom vorhandenen Siedlungsansatz gelöste planerische Gestaltungsfreiheit ist hingegen im Rahmen dieses Instrumentariums kein Raum (Jäde, a.a.O, § 34 RdNr. 53).
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Eine solche grundsätzliche Umgestaltung des Gebiets bzw. eine Lösung von der vorgefundenen Siedlungsstruktur folgt durch die sehr großzügig bemessenen Baugrenzen, die eine Bebauung in nahezu allen Teilen des von der Satzung ausschließlich umfassten Flurstücks 24/1 – bis auf die Randbereiche – zulässt. Dies steht in deutlichem Gegensatz zur Bebauungssituation auf den im Osten liegenden Grundstücken, die ganz überwiegend eine straßenseitige Bebauung aufweisen und in ihren hinteren Grundstücksteilen durch (großzügige) Grünflächen, die als Ruhebereiche dienen, geprägt sind. Das im Süden liegende, mit einem Gehöft bebaute Flurstück weist zwar im Gegensatz dazu eine Bebauung in allen Randbereichen des Grundstücks auf. Ein weiterer (ehemaliger) „Vier-Seiten-Hof“ dieser Art ist auch auf der gegenüberliegenden Seite des Thälmannplatzes vorhanden. Diese Bebauung ist aber dadurch gekennzeichnet, dass jeweils eine große Innenhoffläche von den Gebäuden umschlossen wird und sie die in den hinteren Grundstücksteilen gelegen Ruhebereiche der umliegenden Grundstücke nicht tangiert. Diese sich von der vorhandenen Bebauungsstruktur lösende Bebauungsmöglichkeit begründet, da die bisher durch eine besondere Ruhelage geprägte Situation auf den hinteren Teilen der östlich liegenden – (überwiegend) zum Wohnzwecken genutzten – Grundstücke nicht nur geringfügig betroffen wird, zugleich eine Konfliktsituation, die der planerischen Bewältigung im Rahmen eines Bebauungsplans Bedarf. Werden durch ein Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, besteht ein Planungsbedürfnis; eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt u. a. in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245). Nichts anderes gilt, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines solchen Vorhabens geschaffen werden sollen.
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Diese städtebauliche Konfliktlage wird hier dadurch verstärkt, dass das Satzungsgrundstück von einer Durchgangsstraße, der K 2139, erschlossen wird und so erschließungstechnisch eine Bebauung erlaubt, die einen erhöhten Kundenverkehr verursacht. So könnten, selbst wenn das angrenzende Gebiet „nur“ als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren wäre, beispielsweise gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften oder Läden errichtet werden. Im Gegensatz dazu wird das „angrenzende Gebiet“ im Osten von der Straße Thälmannplatz erschlossen, die als Sackgasse lediglich den vergleichsweise geringen Anliegerverkehr der dort vorhandenen (überwiegenden) Wohnbebauung aufnimmt.
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Die städtebaulich nicht vertretbare Festsetzung der Baugrenzen führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung führt zwar dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 [319], RdNr. 30). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Einbeziehungssatzung muss zwar nicht zwingend Baugrenzen festsetzen. Ohne die Festsetzung der Baugrenzen wäre die Einbeziehungssatzung hier aber deshalb fehlerhaft, weil der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden könnte. Die Grundstücke an der Straße Thälmannplatz sind ganz überwiegend straßenseitig bebaut. Allerdings weist gerade das mit am nächsten gelegene Grundstück des Antragstellers eine rückwärtige Bebauung auf. Die nördlich gelegenen Kirchengrundstücke weisen eine mittige Bebauung auf.
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2.3. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin leidet aber auch an einem Abwägungsmangel.
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Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie – in eingeschränktem Umfang – die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB nehmen (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O., m. w. Nachw.).
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Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend: Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Bebauungsplan leidet auch an einem Abwägungsmangel, wenn das Planungsziel verfehlt wird, das der Gemeinderat als der für den Planinhalt Verantwortliche nach der Planbegründung mit dem Bebauungsplan hat erreichen wollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.07.1995 – 10a D 116/95.NE –, NVwZ-RR 1996, 375 [377]; Beschl. v. 04.10.1994 – 10a B 1948/94.NE –, Juris). Dies gilt auch für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
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Eine solche Verfehlung des Planziels ist hier anzunehmen. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Nach der – vom Gemeinderat gebilligten – Begründung des Bebauungsplans sollte erreicht werden, dass der Eigentümer des Flurstücks 24/1 das Grundstück baulich nutzen kann und die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden. Die geplante Nutzung entspreche dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und sei in einem Mischgebiet zulässig.
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Dieses deutlich zum Ausdruck gekommene Planungsziel, eine Bebauung entsprechend einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu ermöglichen, kann mit der Einbeziehungssatzung nicht erreicht werden. Da die Satzung selber keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens insoweit nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Ob sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigentart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [525]). Die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan sind daher ohne Belang. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Andernfalls bestimmt sich die Zulässigkeit auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen, die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen, was nicht ausschließt, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, Juris, m. w. Nachw.).
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Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vermag der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, die maßgebliche Umgebungsbebauung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, nicht zu teilen. Der östlich und südöstlich des Satzungsgrundstücks liegende Bereich an der Straße Thälmannplatz wird von Wohnnutzung geprägt. Die im Anwesen Thälmannplatz untergebrachte Anwaltskanzlei ist gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässig. Gewerbebetriebe ließen sich bei der Ortsbesichtigung nicht feststellen. Der Umstand, dass sich vor dem Anwesen Thälmannplatz 7 ein Lieferfahrzeug der Fa. Bauleistungen (...) und vor dem Anwesen Thälmannplatz 4 ein Lieferfahrzeug der Fa. C. befanden, lässt keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein von in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetrieben zu. Die Antragsgegnerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen vorgelegt, die dies belegen könnten. Im Übrigen sind für die Berufsausübung Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art wie ein freiberuflich Tätiger ausüben, gemäß § 13 BauNVO Räume auch in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können dort gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die zu kirchlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den nordöstlich gelegenen Grundstücken sowie die Kindertagesstätte an im Bereich der Einmündung der Grünstraße in die Alte Schulstraße sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet wiederum allgemein zulässig.
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Aber auch wenn sich dort einzelne nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe befinden sollten, würde dies dem Gebiet noch nicht den Charakter eines faktischen Mischgebiets verleihen. Nicht jede gemischte Baustruktur kann ohne weiteres als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO behandelt werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 79). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, sondern als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 –, BVerwGE 68, 207). Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, beispielsweise aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34.86 –, BVerwGE 79, 309 [311 f.]). Ist ein Grundstück von verschiedenen Richtungen her einer Prägung mit ganz unterschiedlichem Gewicht ausgesetzt, steht dies einer schematischen und dem faktischen Bestand in der näheren Nachbarschaft in allen Richtungen gleichmäßig folgenden Rechtsanwendung entgegen (OVG NW, Urt. v. 03.11.1988 – 11 A 56/86 –, BauR 1989, 581 [582]). Aufgrund des deutlichen Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung entspricht der Gebietscharakter nicht dem eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO.
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Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn das an der Alten Schulstraße vorhandene Autohaus nebst Ausstellungs- und Verkaufsflächen noch zur „näheren Umgebung“ des Satzungsgrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zu zählen und das Gebiet nordwestlich der Alten Schulstraße als Mischgebiet zu qualifizieren sein sollte. Treffen städtebaulich geordnete Gebiete mit unterschiedlichem Charakter zusammen oder schließt sich an ein Gebiet mit einer in bestimmter Weise geordneten Bebauung eine diffuse Bebauung an, können die unterschiedlichen „Hälften" nicht, ohne die konkrete Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen und dann einheitlich -- etwa als Mischgebiet oder gar als diffuse Bebauung -- gewertet bzw. als durchgängiger Maßstab für den gesamten Umkreis herangezogen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 – IV C 2.69 –, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26, S. 22 f.).
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Der Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB beachtlich, da er offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, in denen die Antragsgegnerin ausführt, dass die Bebauung in der näheren Umgebung des Satzungsgrundstücks einem Mischgebiet entspreche und eine Bebauung ermöglicht werden solle, wie sie in einem Mischgebiet zulässig sei. Um weiter den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 [39]). Es liegt nahe, dass bei einer richtigen Würdigung des Gebietscharakters die Einbeziehungssatzung nicht erlassen worden wäre, weil bei einer zutreffenden Einschätzung die erwünschte Nutzung auch zu gewerblichen Zwecken voraussichtlich nicht möglich ist.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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