Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 695/12

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es allerdings nicht auf die im Urteil angeführte Begründung, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung an. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1. Die Klägerin macht geltend, § 29 LuftVG stehe einer polizeirechtlichen Regelung entgegen. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass das Luftverkehrsgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Luftfahrt erfasse. Das „Glühwürmchen“ werde durch das Aufsteigen zum Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Es sei kein Grund ersichtlich, unbemannte Raketen, Flugmodelle etc. (§ 1 Abs. 2 LuftVG) anders als „Glühwürmchen“ zu behandeln. Das insoweit einschlägige Luftverkehrsgesetz entfalte daher eine Sperrwirkung. Denn bei Bränden von Luftfahrzeugen handele es sich um eine Gefahr, die von der Luftfahrt ausgehe. Das Starten, Landen und Herabfallen eines Flugobjektes seien Teil des Fluges. Mit der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 (GVBl. LSA S. 189) werde dem auch zufolge kein besonderer Schutz am Boden geregelt, was möglicherweise eine Differenzierung rechtfertige.

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Mit den vorgenannten Einwänden der Klägerin wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen:

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Es erscheint bereits fraglich, ob es sich – wie die Klägerin meint – bei den streitbefangenen Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ um Luftfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 LuftVG handelt (im Ergebnis offen gelassen: VG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2009 - 6 K 5937/07 -, juris Rn. 41). Ein entscheidender Unterschied der bezeichneten Flugobjekte zum Luftfahrzeug i. S. d. genannten Vorschrift dürfte schon darin bestehen, dass eine Himmelslaterne bzw. ein „Glühwürmchen“ sich ohne jedwede Steuerung fortbewegt, insbesondere unkontrolliert aufsteigt und wieder absinkt. Ebenso besteht ein Unterschied zu unbemannten Raketen und Flugmodellen, da bei diesen Flugobjekten – anders als bei Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ – der Flugverlauf nicht dem Zufall überlassen bleibt, sondern (fern-)gesteuert bzw. programmiert erfolgt. Der Einwand der Klägerin, „es sei kein Grund ersichtlich, unbemannte Raketen, Flugmodelle etc. … anders als Glühwürmchen zu behandeln“, bleibt demgegenüber inhaltlich unsubstantiiert und ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in der gebotenen Weise mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen.

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Unabhängig hiervon zeigt die Klägerin auch nicht schlüssig auf, dass die Vorschrift des § 29 LuftVG (i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO) einschlägig ist und als speziellere Regelung dem Erlass der in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 entgegen steht (mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen: VG Dresden, Beschl. v. 22.08.2008 - 6 L 481/08 -, juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat unterdessen in nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, dass das Luftverkehrsgesetz der Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Luftfahrt dient, während die bezeichnete Polizeiverordnung darauf abzielt, jene (Brand-)Gefahren abzuwehren, die von den Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ aufgrund ihrer Beschaffenheit, der Art ihres Antriebes und der Tatsache, dass ihr Flug unkontrolliert bzw. ungesteuert erfolgt, im besonderen Maße für am Boden befindliche Objekte (Gebäude, Sachen etc.) ausgeht, ohne dass insoweit die Sicherheit des Luftverkehrs oder der Luftfahrt in irgendeiner Weise betroffen ist. Mit diesem – durchaus gewichtigen – Argument des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht in der gebotenen Weise inhaltlich auseinander, so dass den Darlegungsanforderungen letztendlich nicht genügt wird. Das schlichte Beziehen einer Gegenposition ist im Hinblick auf die besonderen Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ausreichend.

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Die Frage, ob die Bestimmungen der Polizeiverordnung durch die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes derogiert werden bzw. letztere schon dem Erlass der Verordnung entgegen- stehen, bedarf hier im Übrigen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung. Denn jedenfalls wird mit der Antragsbegründung nicht in der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt, dass in Anwendung der Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zum Steigenlassen von Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ zu erteilen oder erlaubt (gewesen) wäre. D. h. von der Klägerin ist nicht in der erforderlichen Weise die Entscheidungserheblichkeit des von ihr erhobenen Einwandes aufgezeigt worden. Dies aber wäre notwendig gewesen, weil es – wie erwähnt – für die Feststellung ernstlicher Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, sondern auf deren Ergebnisrichtigkeit ankommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 21. 11.2014, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10. 03.2004, a. a. O.).

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2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 könne nicht auf § 94 SOG LSA gestützt werden.

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Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 94 SOG LSA als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung herangezogen werden kann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – darum geht, die bei genereller Betrachtungsweise durch die Himmelslaternen anzunehmende abstrakte Gefahr abzuwehren. Hinsichtlich der insoweit in Anwendung zu bringenden Kriterien und maßgeblichen Prognosemaßstäbe hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 - (JMBl. LSA 2010, 165 = juris) u. a. festgestellt:

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„Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. f) SOG LSA unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Erforderlich ist jeweils die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall. Eine solche hinreichende oder auch „bloße“ Wahrscheinlichkeit gehört zur abstrakten genauso wie zur konkreten Gefahr; beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Eintritt eines Schadens anlangt, die gleichen Anforderungen der Wahrscheinlichkeit. Der Unterschied liegt nur in der Betrachtungsweise, bei der konkreten Gefahr „konkret“, d. h. auf den Einzelfall, bei der abstrakten Gefahr „abstrakt-generell“, also auf den typischen Fall bezogen. Eine konkrete Gefahr liegt danach vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, insbesondere einer Gefahrenabwehrverordnung, zu bekämpfen, was wiederum zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890). Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein.“

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Hinsichtlich der weiteren Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des bezeichneten Urteils Bezug, soweit diese in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben werden. Legt man indessen die vom Senat – aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 = juris) im genannten Urteil entwickelten Maßstäbe an, begegnet das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Zwar hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA zu stellen sind, in der Weise modifiziert bzw. ergänzt, dass bei der Gefahrenprognose in bestimmten Fällen (zugleich) auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmaß des möglichen Schadens abzustellen ist. Dies erscheint allerdings nicht sachgerecht und findet auch in der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Dies ändert aber nichts daran, dass das angefochtene Urteil gleichwohl im Ergebnis richtig ist, weil auch in Anwendung der vom Senat entwickelten Maßstäbe eine andere Entscheidung letztendlich nicht hätte ergehen können. Allein hierauf kommt es jedoch an, weil – wie bereits ausgeführt – der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur auf das Entscheidungsergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen ist.

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Nach Auffassung des Senats steht indessen unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe außer Frage, dass im vorliegenden Fall bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass von Himmelslaternen eine abstrakte Gefahr ausgeht, die den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 94 SOG LSA rechtfertigt. Denn es ist bei der gebotenen Prognose davon auszugehen, dass aufgrund des Steigenlassens von Himmelslaternen regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, der Eintritt eines (Brand-)Schadens droht bzw. zu erwarten ist. Dabei kommt es auf die (abstrakte) Gefährdung an, die von Ballonen, Himmelslaternen und sonstigen Flugkörpern ausgeht, die gewöhnlich unter den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung fallen; hingegen ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 94 SOG LSA erfüllt sind, nicht allein oder auch nur entscheidend darauf abzustellen, ob und inwieweit (speziell) durch das streitgegenständlichen „Glühwürmchen“ regelmäßig und typischerweise der Eintritt eines (Brand-)Schadens droht. Denn es handelt sich bei der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 nicht um eine Polizeiverordnung, welche ausschließlich ein Verbot von „Glühwürmchen“ zum Gegenstand hat.

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Hiervon ausgehend und unter Nutzbarmachung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel hat der Senat indessen keinen Zweifel daran, dass aufgrund einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose davon auszugehen ist, dass vom Betrieb der Flugkörper, die von der Polizeiverordnung erfasst werden, regelmäßig und in typischer Weise, wenn auch nicht ausnahmslos, der Eintritt eines Schadens droht. Dies belegen jedenfalls die vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten sowie die dem Urteil zugrunde gelegten Veröffentlichungen in der Presse und in den Medien. Dass diese sich nicht speziell mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen „Glühwürmchen“ befassen, ist dabei aus den vorgenannten Gründen unerheblich.

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Die Klägerin hat mit der Antragsbegründung das angefochtene Urteil auch nicht hinsichtlich der dargelegten, nach Auffassung des Senats maßgeblich heranzuziehenden Erwägungen mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage zu stellen vermocht:

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Die Klägerin macht mit der Antragsbegründung zu Ziffer 5.2. geltend, eine abstrakte Gefahr liege nicht vor; der Betrieb eines „Glühwürmchens“ führe weder regelmäßig noch typischer Weise zu einem Schaden. Es sei überhaupt noch kein Schaden eingetreten; dass andere Ballone (angeblich) brennen würden, ändere hieran nichts. Denn daraus könne nicht auf die Gefahr bei „Glühwürmchen“ geschlossen werden.

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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Feststellung, dass § 94 SOG LSA in rechtlich zulässiger Weise als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann, in Frage zu stellen. Die Klägerin verkennt insoweit, dass - wie bereits ausgeführt - eine generell-abstrakte Betrachtungsweise geboten ist, d. h. es entscheidend darauf ankommt, ob von den Ballonen und Himmelslaternen im Allgemeinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine abstrakte Gefahr ausgeht. Auf die spezielle Beschaffenheit und Eigenarten des „Glühwürmchens“ kommt es hingegen nicht an. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der mit der Antragsbegründung erhobenen Einwände, welche die Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ und die von der Klägerin im Einzelnen geschilderten örtlichen und baulichen Verhältnisse in Halle betreffen. Diese Gesichtspunkte sind allenfalls bei der Frage von Bedeutung, ob die Erteilung einer Ausnahme gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung in Betracht zu ziehen ist.

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Der Senat vermag im Übrigen auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Himmelslaternen und die hiervon ausgehende unter-schiedliche Gefährdung eine einheitliche Verbotsregelung nicht hätte ergehen dürfen und dass im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beim Erlass der Verordnung nach Art und Beschaffenheit der jeweiligen Produkte hätte differenziert werden müssen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Himmelslaternen – abgesehen von gewissen Unterschieden hinsichtlich der Bauart und des dabei verwendeten Materials – derart gewichtige Unterschiede bezüglich der Flugeigenschaften und des mit dem Flugobjekt verbundenen allgemeinen Brandrisikos aufweisen, dass deshalb eine differenzierte Regelung in der Polizeiverordnung unabweisbar erscheint, zumal mit der Ausnahmeregelung gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung bedeutsamen Unterschieden in der gebotenen Weise Rechnung getragen werden kann. Letztlich bedarf dies hier aber keiner weiteren Vertiefung, weil mit der Antragsbegründung schon nicht vermittels eines hinreichend substanziellen Vortrags konkret aufgezeigt und erläutert wird, inwiefern und in welcher Weise produktbezogene Sonderregelungen hätten geschaffen werden können und müssen. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich einer Sonderregelung für „Glühwürmchen“ im Vergleich zu sonstigen Himmelslaternen, zumal der Vortrag der Klägerin, „Glühwürmchen“ hätten – technisch bedingt – keinen Kontakt zur Erde oder zu Bauwerken, weil diese durch den Auftrieb stets aufstiegen, nicht zu überzeugen vermag.

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3. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass – wie die Klägerin meint – § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig wäre. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu dem der Verordnung zugrunde liegenden generell-abstrakten Verbot der Inbetriebnahme von Ballonen gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung kann die zuständige Sicherheitsbehörde von den Ge- und Verboten (allgemein oder im Einzelfall) Ausnahmen zulassen. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, wann eine Ausnahme zuzulassen ist. D. h. die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung wird nicht davon abhängig gemacht, dass weitere (einschränkende) Voraussetzungen erfüllt sind; vielmehr wird der Behörde ein weites Ermessen eröffnet, sofern nicht dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Ausnahmen im Allgemeinen restriktiv zu handhaben sind. Soweit die Klägerin durch die vorbehaltlose Ermessensvorschrift denn überhaupt beschwert sein kann, erweist sich die allgemein gehaltene Ausnahmevorschrift jedenfalls als rechtlich unbedenklich. Denn die inhaltliche Konkretisierung folgt bereits aus der Verpflichtung, von dem Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch zu machen, d. h. dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme insbesondere Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Verbotsvorschrift und das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zu berücksichtigen ist. Aus den genannten Gründen ist die Normierung entsprechender Voraussetzungen oder gar zusätzlicher Vorbehalte für die Erteilung einer Ausnahme nicht veranlasst. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz lässt sich nach alledem nicht feststellen. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 21 d. UA) Bezug genommen.

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4. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ebenfalls mit ihrem Einwand, die (behördliche) Entscheidung (über die Erteilung einer Ausnahme) sei ermessensfehlerhaft, weil die Verhältnisse des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden seien. Einen solchen Ermessensfehlgebrauch vermag der Senat nach dem Antragsvorbringen nicht festzustellen.

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a) Die Klägerin behauptet, es habe bei den „Glühwürmchen“ keine Gefahr für Gebäude bestanden, da bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Kontakt (zu Gebäuden) ausgeschlossen sei. Dass der Auftrieb physikalisch bedingt sei, könne durch eine Inaugenscheinnahme festgestellt und hilfsweise durch Gutachten bestätigt werden.

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Hiermit wird zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts widersprochen und zugleich eine Gegenposition bezogen. Dies allein ist aber nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen gerecht zu werden. Es kommt hinzu, dass die von der Klägerin lediglich aufgestellte Behauptung den Senat mangels Spezifizierung nicht zu überzeugen vermag; die von der Klägerin dabei angeregte Inaugenscheinnahme bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im Zulassungsverfahren nicht in Betracht und hätte, sofern nach Auffassung die Klägerin hierfür tatsächlich Veranlassung bestand, im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden müssen.

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b) Die Klägerin macht ferner geltend, die Flughöhe sei konstruktionsbedingt und stehe damit fest. Nach dem Start steige das „Glühwürmchen“ unmittelbar über Dachhöhe und weiter auf und sinke bis um Erlöschen des Antriebs nicht ab. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass für den Fall, dass sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend erweisen sollte, eine Brandgefahr ausgeschlossen ist, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei abseitigen Winden und unvorhersehbaren Windstößen das „Glühwürmchen“ die Dachhöhe erst gar nicht erreicht.

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c) Des Weiteren wird vorgetragen, die Flugdauer sei bekannt und wirke sich wegen der Flughöhe auch nicht aus. Kontakt zur Bebauung oder Bepflanzung gebe es nicht. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass im angefochtenen Bescheid der Beklagten die Flugdauer als gefahrerhöhendes Moment in die Ermessensentscheidung eingestellt worden ist. Zum anderen vermag es nicht zu überzeugen, dass es im Gegensatz zu anderen Himmelslaternen – bei denen dies als Gefahr angesehen wird - bei „Glühwürmchen“ keinen Kontakt zur Bebauung oder Bepflanzung geben sollte. Die Klägerin bleibt insoweit mit ihrer Behauptung hinter den Darlegungsanforderungen zurück.

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d) Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Behauptung durchzudringen, das „Glühwürmchen“ brenne nicht und der Draht kühle beim Herabfallen ab, so dass er keine Brände mehr verursachen könne. Dies könne auch durch eine Inaugenscheinnahme bewiesen werden.

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Hiermit wird erneut lediglich eine Gegenposition bezogen zu der behördlichen Annahme, dass auch „Glühwürmchen“ brennen können. Die Tatsache, dass bei „Glühwürmchen“ eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben zu dem zur Gerichtsakte gereichten „Glühwürmchen“ (Anlage zur Beiakte B). Die aufgestellten Behauptungen der Klägerin sind – wie bereits erwähnt – auch nicht ausreichend ist, um den Darlegungserfordernissen zu genügen. Soweit von der Klägerin dabei erneut eine Inaugenscheinnahme angeregt wird, hätte diese im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden müssen, sofern sie, wie die Klägerin offenbar meint, veranlasst war.

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e) Auch der in der Antragsbegründung erfolgte Hinweis darauf, dass das „Glühwürmchen“ nicht durch einen getränkten Stoff angetrieben werde, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf eine solche Annahme gestützt hätte.

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f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich überdies nicht aus dem Einwand der Klägerin, es könne allein aufgrund des Hinweises in der Gebrauchsanleitung zur Windstärke nicht auf eine von dem „Glühwürmchen“ ausgehende Gefahr geschlossen werden, da die Angaben lediglich zum Schutz vor einem seitlichen Abflug erfolgt seien. Der Schutzabstand zu Gebäuden sei so bemessen, dass bis zu einer Windstärke 2 ein gefahrloses Aufsteigen möglich sei; bei mehr Wind müsse man lediglich die Abstände vergrößern.

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Diese Einlassungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Sie geben vielmehr zu erkennen, dass es beim Flug der „Glühwürmchen“ durchaus auf die Windverhältnisse ankommt und insbesondere auch ein seitlicher Abflug möglich ist. Andernfalls hätte es eines entsprechenden Hinweises in der Gebrauchsanweisung nicht bedurft. Insoweit unterscheidet sich die von dem „Glühwürmchen“ ausgehende Gefahr eben nicht von jener Gefährdung, die von anderen Himmelslaternen und solchen Flugobjekten ausgehen, deren Inbetriebnahme nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 generell unter Verbot gestellt sind. Dass die Ermessensentscheidung aus den von der Klägerin angeführten Gründen fehlerhaft wäre, vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

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g) Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Einwand der Klägerin, man habe – anders als das Verwaltungsgericht – in der behördlichen Entscheidung nicht auf die unbestimmte Waldbrandgefahr (Waldbrandstufe) abstellen dürfen. Aus der Information für den Anwender gehe nämlich hervor, wann das „Glühwürmchen“ nicht mehr gestartet werden dürfe. Die Klägerin hätte dies beachtet und würde dies zukünftig beachten. Auch könne man darauf vertrauen, dass eine Bedienungsanleitung eingehalten werde. Davon werde auch bei anderen Gefahren ausgegangen, so etwa bei der Abgabe von Herbiziden an Endverbraucher.

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Zwar mag es zutreffen, dass aus den Informationen für den Anwender hervorgeht, wann die Himmelslaterne nicht mehr gestartet werden dürfe und dass – wie hervorgehoben wird – „die Klägerin“ (gemeint sein dürften ihre Mitarbeiter) dies auch befolgt hätte bzw. zukünftig befolgen werde. Indessen kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Himmelslaternen, die man anlässlich der 5. Internationalen Highland Games und zum Laternenfest 2009 hat steigen lassen wollen oder bei vergleichbaren zukünftigen Anlässen steigen lassen will, von der Klägerin selbst in Betrieb genommen werden. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin belegt vielmehr das Gegenteil. Darüber hinaus bestehen durchaus Zweifel, dass man – wie die Klägerin meint – tatsächlich darauf vertrauen kann, dass die Bedienungsanleitung eingehalten wird; die allgemeine Lebenserfahrung zeigt vielmehr, dass man sich hierauf nicht ohne weiteres verlassen kann. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Waldbrandstufe stets allgemein bekannt ist bzw. die sich daraus ergebende Waldbrandgefahr realistisch eingeschätzt wird.

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II. Die von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 - 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344 = juris; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind indes grundsätzlich schon dann zu verneinen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

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Hieran gemessen weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf.

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Allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Frage nach einer abstrakten Gefahr des Brandes einer Himmelslaterne bei Start und Landung zu klären ist, und dass das Verwaltungsgericht sich bei der Gefährdungsprognose auf „diverse Berichte und Gutachten zu Brandschäden“ gestützt hat, vermag nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie die Klägerin meint – die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr „nicht offenkundig“ ist, es um die Klärung „physikalischer Fragen“ geht und sich diese Fragen angeblich nicht abschließend durch ein Gutachten („abstrakt“) beantworten lassen. Allein deshalb, weil die Beantwortung einer Frage nicht offenkundig ist und auch physikalische Fragen - hier des Auftriebsprinzips bei Himmelslaternen – einzubeziehen sind, erweist sich die Rechtssache nicht schon im vorgenannten Sinne als besonders schwierig. Denn bei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellten Fragen handelt es sich auch ansonsten nur selten um Fragen, deren Beantwortung offenkundig ist; auch lassen sich diese häufig nicht ohne die Hinzuziehung sachverständiger Stellen und Gutachter klären. Letztlich berechtigt auch der vom Verwaltungsgericht betriebene Begründungsaufwand (zur Begründetheit der Klage: Seite 15 - 24 d. UA, zur konkreten Prognose: Seite 19 [unten] - 21 [oben] d. UA) keine andere Bewertung.

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Besondere rechtliche Schwierigkeiten resultieren ebenfalls nicht daraus, dass – wie die Klägerin meint – „der (streitgegenständliche) Problemkreis emotional aufgeladen ist“ und zu Silvester, von besonderen Schutzbereichen abgesehen, Feuerwerkskörper mit erheblichem Sprengstoffinhalt gezündet werden dürften, während ein „Glühwürmchen“ selbst zu Silvester nicht gestartet werden dürfe. Allein der Umstand, dass dieser Sachverhalt sowie die Frage nach einer Handlungsnotwendigkeit des Gesetzgebers und die Möglichkeit des Handels durch eine Polizeiverordnung unterschiedlich bewertet werden und die unterschiedliche Bewertung angeblich Emotionen auslöst, bedeutet nicht schon, dass deshalb die rechtliche Bewertung mit besonderen, das normale Maß übersteigende Schwierigkeiten verbunden ist.

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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus einem weiteren Grund aus. Im Hinblick darauf, dass aus den eingangs dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung verneint worden sind, ist nämlich davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher wie rechtlichen Hinsicht im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind. Überdies verhält sich die Antragsbegründung in keiner Weise zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

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III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungs-erheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

42

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zudem gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29).

43

Die Klägerin erachtet folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

44

Ist § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 mit höherrangigem Recht vereinbar?

45

Kann neben § 29 LuftVG die polizeirechtliche Gefahrenabwehrverordnung (hier § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009) ergehen?

46

Kann die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 hinsichtlich § 1 Abs. 2 und 3 auf § 94 SOG LSA gestützt werden?

47

Ist § 3 Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 bestimmt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme im Gesetz weder für den Einzelfall noch für eine Mehrzahl von Fällen genannt sind?

48

Liegt eine abstrakte Gefahr auch dann vor, wenn bei Anwendungsfehlern Gefahren denkbar sind?

49

Darf die Exekutive durch die Polizeiverordnung unabhängig von der Beschaffenheit der Himmelslaterne und ohne weitere Prüfung eine Verwendung untersagen, wenn bezogen auf das konkrete Produkt keine Schädigung (bzw.) Gefährdung bekannt geworden sind?

50

Hiermit wird von der Klägerin zwar eine Vielzahl von Fragen formuliert und zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Dies allein aber reicht nicht aus. Denn der Umstand, dass mit der Antragsbegründung (diverse) Fragen aufgeworfen werden, die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet werden, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Vielmehr ist zugleich – und zwar bezogen auf jede einzelne Frage, die zur Überprüfung gestellt wird – die grundsätzliche Bedeutung konkret aufzuzeigen und durch einen inhaltlich substanziellen Vortrag darzulegen, inwiefern die jeweilige Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf. Dabei sind – wie zuvor ausgeführt – die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie ggf. unter Einbeziehung der insoweit einschlägigen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu erläutern und aufzuarbeiten, so dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier. Auch ist es nicht die Aufgabe des Senats im Zulassungsverfahren aus einer Fülle unterschiedlicher Darlegungen jene Erwägungen herauszufiltern, die womöglich geeignet sind, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der einen oder anderen von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu stützen.

51

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die schlichte Behauptung, es liege „zur Gefahrenabwehrverordnung“ noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, nicht geeignet, die gebotene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu ersetzen. Zum einen lässt der allgemein gehaltene Einwand nicht erkennen, hinsichtlich welcher der aufgeworfenen Fragen es angeblich einer obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf. Zum anderen wird allein durch die Tatsache, dass zu einer bestimmten, zur Überprüfung gestellten Frage noch keine Rechtsprechung existiert, nicht schon die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indiziert. Denn nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von grundsätzlicher Bedeutung.

52

Nicht ausreichend, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen, ist ferner der Einwand der Klägerin, es spreche unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Überwiegendes dafür, dass ein Verbot nicht losgelöst von den Verhältnissen der einzelnen Himmelslaterne angeordnet werden dürfe, da andernfalls Produkte einheitlich behandelt würden, obwohl aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit ganz unterschiedliche Gefährdungen aufträten. Auch im vorliegenden Zusammenhang lässt die Antragsschrift einen substanziellen Vortrag unter Aufbereitung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte vermissen. Stattdessen werden die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Gewande einer Grundsatzberufung und zudem nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung lediglich in Frage gestellt. Ein solcher Einwand ist aber nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassungsbegründend.

53

Schließlich scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb aus, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es im vorliegenden Fall auf die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich ankommt. Denn angesichts der eingangs dargelegten Gründe bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung, so dass es auf die Klärung der aufgeworfenen Fragen letztlich nicht (mehr) ankommt. Zugleich scheitert die Zulassung aber auch daran, dass die Antragsbegründung unter Außerachtlassung der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsobliegenheiten Ausführungen hierzu vermissen lässt.

54

IV. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig im Hinblick auf die von der Klägerin zu Ziffer II. Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

55

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

56

Das Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zu-gleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116 / 93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35 / 95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O.; Kopp/ Schenke, a. a. O.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19. 08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

57

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).

58

Die Klägerin rügt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Urteil des Senats vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 - (juris). Mit der Antragsschrift werden dabei in der gebotenen Weise die unterschiedlichen Rechtssätze gegenüber gestellt. Zutreffend wird ausgeführt, dass der Senat hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA vorliegt, (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21/03 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 76 = juris) den Rechtssatz postuliert hat:

59

„Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein.“

60

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht (S. 19 d. UA) den folgenden Rechtssatz aufgestellt:

61

„Dass hierzu der Schaden regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein muss, kann allerdings auf Fälle, in denen im Falle der Verwirklichung einer Gefahr Schäden größeren Ausmaßes möglich sind, nicht so ohne weiteres übertragen werden. Den der Grad der zu fordernden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die polizeilichen Schutzgüter hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab.“

62

Danach dürfte – auch wenn die vom Senat postulierten Grundsätze im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung letztlich “nur“ durch weitere Kriterien bzw. zusätzliche Anforderungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA („Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmaß des möglichen Schadens“) ergänzt worden sind – von einer Divergenz auszugehen sein.

63

Gleichwohl scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Divergenz auch entscheidungs-erheblich ist. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

64

Zweifelhaft erscheint bereits, ob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tatsächlich auf der dargelegten Divergenz “beruht“. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass in bestimmten Fällen zusätzlich zu den Anforderungen, wie sie im Urteil des Senats vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 – (a. a. O.) für die Annahme einer abstrakten Gefahr entwickelt worden sind, weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind, indem für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens auf die „Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter“ bzw. auf das „Ausmaß des möglichen Schadens“ abzustellen ist. Ob das Verwaltungsgericht damit lediglich einen abweichenden abstrakten Grundsatz postuliert und nach Art eines “obiter dictum“ angeführt hat oder ob die vom Verwaltungsgericht entwickelten abstrakten Grundsätze der Rechtsanwendung auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sind, erscheint indessen fraglich. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die wiedergegebene Rechtsprechung des Senats und der selbst entwickelten abstrakten Grundsätze die anschließenden Ausführungen mit der Formulierung „hieran gemessen“ eingeleitet, was zur Annahme berechtigen könnte, dass insoweit zugleich die eigenen Grundsätze zur Anwendung gelangt sind. Hierfür könnte auch der Umstand sprechen, dass bei der Wiedergabe der in der Presse geschilderten Vorfälle zumindest in dem einen oder anderen Fall auch die Schadenshöhe angegeben worden ist. Indessen lassen die Urteilsgründe Ausführungen vermissen, mit denen explizit auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter bzw. auf das Ausmaß des Schadens eingegangen wird. Inwieweit diese Kriterien bei der Entscheidung neben den zugleich herangezogenen Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung des Senats entwickelt worden sind, tatsächlich zur Anwendung gelangt sind, gibt das angefochtene Urteil letztendlich keinen verlässlichen Aufschluss.

65

Dies kann hier aber dahin gestellt bleiben. Denn dass – wie mit der Antragsbegründung zu Nr. 2 einleitend ausgeführt wird – „das Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des (Divergenzgerichts) abweicht“, d. h. die Divergenz - wie in der Antragsbegründungsschrift abschließend wie zutreffend selbst ausgeführt wird - auch entscheidungserheblich ist, mithin ohne die Divergenz in der Sache eine im Ergebnis andere Entscheidung ergangen wäre, lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auch ist dies von der Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden.

66

Dass es im vorliegenden Fall gerade nicht auf die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten modifizierten Grundsätze bzw. zusätzlichen Kriterien ankommt und sich das angefochtene Urteil ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe zumindest im Ergebnis als richtig erweist, ist bereits eingangs im Zusammenhang mit der Fragen nach dem Vorliegen ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. Nr. 1 VwGO im Einzelnen ausgeführt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

67

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt lediglich zu erwähnen, dass sich die Klägerin in der Antragsbegründung – jedenfalls soweit es die Ausführungen zur Divergenzrüge betrifft – auch nicht in der gebotenen Weise inhaltlich substantiiert mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob unabhängig von der reklamierten Divergenz im Ergebnis eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn man (allein) die bezeichnete Senatsrechtsprechung zum Vorliegen einer abstrakten Gefahr zur Grundlage der Entscheidung gemacht hätte. Hierauf einzugehen wäre im Übrigen auch nahe liegend gewesen, wenn man berücksichtigt, dass für den Fall, dass man die vom Verwaltungsgericht postulierten strengeren bzw. zusätzlichen Anforderungen hinweg denkt (siehe hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage § 124 Rn. 11 i. V. m. § 132 Rn.19 [m. w. N.]), die Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Berechtigung zum Erlass der Polizeiverordnung erst Recht vorliegen (sog. argumentum a majore ad minus).

68

V. Schließlich ist die Berufung auch nicht zuzulassen wegen der von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

69

1. Zu Ziffer 1.1. der Antragsbegründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 20 des Urteils ausgeführt, dass es ein „Gutachten des Ministeriums des Innern und Sport Rheinland-Pfalz“ zu Kontakten von Himmelslaternen mit Bäumen etc. gäbe. Dieser „Sachverhalt“ sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ein solches Gutachten existiere auch nicht, wie das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2012 - per Email - mitgeteilt habe (Anlage KD 1 / Bl. 216 d. GA).

70

Die Klägerin vermag mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Schon die Behauptung der Klägerin, dass das bezeichnete Gutachten nicht existiere, ist als solche nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht nimmt auf Seite 20 der Urteilsausfertigung auf das Gutachten des Ministeriums des Innern und Sport Rheinland-Pfalz vom 31. August 2009 zum Aktenzeichen 19 030 - 2/341 mit der Bezeichnung „Gutachten und Entwurf Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ Bezug. Das Gutachten ist dem Senat auch zusammen mit der Gerichtsakte und den Beiakten A und B vorgelegt worden; es trägt die Überschrift „Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ und ist vom „Ministerium des Innern und Sport Rheinland-Pfalz am 31. August 2009 zum genannten Aktenzeichen - 19 030 - 2/341 - verfasst worden (s. auch im Internet: „…@isim.polizei.rpl.de“).

71

Soweit mit Schreiben des Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 17. August 2012 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden ist, dass es ein entsprechendes „Gutachten“ nicht gebe, dürfte dies im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei dem Gutachten um eine recht knappe Kommentierung bzw. Begründung zum Erlass einer „Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen“ handelt, welche nicht als „Gutachten“ deklariert ist und diese Bezeichnung wohl auch nicht verdient. Dies ändert jedoch nichts an der Existenz des “Gutachtens“ bzw. dieses Erkenntnismittels. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz in seinem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. August 2012 ausdrücklich die folgende Einschränkung gemacht hat: „Es gibt lediglich eine Begründung zu der genannten Verordnung, die ich Ihnen anbei übersende.“ Diese Anlage ist von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag allerdings nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um das besagte “Gutachten“ handelt. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit bereits unvollständig.

72

Unabhängig hiervon bleibt die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge auch aus einem anderen Grund ohne Erfolg: Die Zulassung der Berufung wird nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO davon abhängig gemacht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel „beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1966 - V C 80.69 -, BVerwGE 24, 264; 52, 33; Kopp/Schenke, a. a. O. § 124a Rdn. 57). Somit hätte es im Zulassungsantrag zugleich substantieller Ausführungen dazu bedurft, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; s. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 = juris). Diesem Darlegungserfordernis wird der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht gerecht. Die Antragsbegründung lässt einen inhaltlich substantiellen Vortrag dazu vermissen, dass eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn – sofern dies nicht geschehen sein sollte – das “Gutachten“ bzw. der dem “Gutachten“ zugrunde liegende Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre. Allein der Hinweis, dass andernfalls auf das Schreiben Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Email vom 17. August 2012 (Anlage KD 1 / Bl. 216 d. GA) verwiesen worden wäre, so dass die Annahme des Gerichtes zur Gefährdungsannahme widerlegt wäre, ist unzureichend und im Übrigen auch nicht schlüssig.

73

2. Zu Ziffer 1.2. der Antragsbegründung beanstandet die Klägerin weiter, auf Seite 20 der angefochtenen Entscheidung werde auf „ein Gutachten aus Baden-Württemberg“ (gemeint ist offenbar das Gutachten vom 24.07.2008 - LUBW-Berichtsnr. 141-10/08 -) abgestellt, ohne dass der „Sachverhalt“ Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das Gutachten beziehe sich (ausschließlich) auf einen Flugkörper, der aus (brennbarem) Reispapier bestanden habe und durch einen Bambusstab zusammengehalten werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte andernfalls (sofern der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wäre) aus dem Gutachten zitiert und damit widerlegt, dass aus dem Gutachten auf die abstrakte Gefahr jedweder Himmelslaterne geschlossen werden könne.

74

Die Klägerin vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen.

75

Das von der Klägerin in Bezug genommene Gutachten vom 24. Juli 2008 („Sicherheitstechnische Teilprüfung einer Himmels- bzw. Skylaterne“ – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - LUBW -, Berichtsnr. 141-10/08 -) ist Bestandteil der erstinstanzlichen Gerichtsakte (Bl. 72 – 101 d. GA). Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Gutachten bzw. der insoweit zugrunde liegende „Sachverhalt“ nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war. Im angefochtenen Urteil (s. Tatbestand - Bl. 12 d. UA) heißt es vielmehr: „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes … wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-vorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.“ Die Klägerin ist dieser Feststellung nicht in der gebotenen Weise durch einen substanziellen Vortrag entgegen getreten; namentlich ist kein diesbezüglicher Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 119 VwGO gestellt worden.

76

Überdies besteht Grund zur Annahme, dass sich die Klägerin mit ihrem Einwand nicht dagegen wendet, dass das Gutachten nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, sondern dass der dem Gutachten zugrunde liegenden „Sachverhalt“ (angeblich) nicht Verfahrensgegenstand gewesen bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei. Für diese Auslegung der Beanstandung der Klägerin spricht zumindest die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge vorgetragen wird, „tatsächlich bezieh(e) sich (das) Gutachten auf einen Flugkörper, der aus (brennbarem) Reispapier bestand und durch einen Bambusstab zusammengehalten wurde.“ Hierauf bezogen wird sodann gerügt: „Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand des Verfahrens.“

77

Sollte diese Behauptung zutreffen und – obwohl dies nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist – davon auszugehen sein, dass die Frage der (unterschiedlichen) Beschaffenheit der Himmelslaternen nicht erörtert worden sein sollte, so ließe sich die Gehörsverletzung hierauf gleichwohl nicht mit Erfolg stützen:

78

Denn jedenfalls ist schon nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen worden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Soweit die Klägerin nämlich vorträgt, sie hätte andernfalls aus dem Gut-achten zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das Gutachten auf einen Flugkörper bezieht, welcher aus (brennbarem) Reispapier besteht und durch einen Bambusstab zusammengehalten wird, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diese Besonderheit ausdrücklich eingegangen. Im angefochtenen Urteil (S. 20 d. UA) wird zur Beschaffenheit der Himmelslaterne und zum Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung nämlich ausdrücklich ausgeführt: „Der dort zu prüfende Flugkörper bestand aus Reispapier, das am unteren Rand durch einen Bambusstab in Form gehalten wurde. Seinen Auftrieb erfuhr diese Himmelslaterne durch eine mittig am unteren Rand angebrachte Wärmequelle.“ Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin erhobenen Einwände nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die angefochtene Entscheidung könnte auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen.

79

Ferner ist der erhobene Einwand aber auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 20 der Urteilsausfertigung weder entscheidend auf die (konkrete) Beschaffenheit und Flugeigenschaften der gutachterlich untersuchten Himmelslaterne noch auf die (konkrete) Beschaffenheit und Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ ankommt. Denn jedenfalls geht es bei der Prüfung des Verwaltungsgerichts um die Frage einer abstrakt-generellen Gefahr von Himmelslaternen, nicht aber um die Gefahr, die konkret von einer spezifischen Laterne ausgeht. Letzteres ist allenfalls im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung von Bedeutung.

80

Im Übrigen muss bezweifelt werden, ob dass sich bei den Ausführungen auf Seite 20 des Urteils des Verwaltungsgerichts zum Ergebnis der untersuchten Himmelslaterne im Gutachten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz vom 24. Juli 2008 überhaupt um eine die Entscheidung tragende Erwägung oder nicht um einen bloßen Hinweis colorandi causa handelt. Für letztgenannte Annahme könnte zumindest der Umstand sprechen, dass es in dem Urteil heißt: „Zu diesem Ergebnis kommt auch die Landesanstalt für Umwelt …pp. zur Produktsicherheit einer (anderen) Himmelslaterne.“ Dies kann hier aber auf sich beruhen, weil der gerügte Mangel schon aus den zuvor genannten Gründen die Zulassung des Rechtsmittels gem. § 124 Abs. Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag.

81

3. Ferner beanstandet die Klägerin zu Ziffer 1.3. der Antragsbegründung, auf Seite 20 der Urteilsausfertigung würden mehrere Fundstellen (Presse, MDR) zitiert, ohne dass dieser „Sachverhalt“ Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die Klägerin hätte andernfalls dargelegt, dass bisher in keinem Fall der vertriebenen Produkte ein Schaden eingetreten sei; auch wäre beantragt worden, Beweis durch eine Inaugenscheinnahme zu erheben und dabei festzustellen, dass auch ein verfangenes „Glühwürmchen“ nicht brenne. Es wäre zudem eine entsprechende Filmdokumentation vorgelegt worden. Auch seien zu allen Schadensfällen über die Staatsanwaltschaften Abfragen zu den Schadensursachen erfolgt. Danach sei in keinem Fall ein „Glühwürmchen“ betroffen gewesen. Im Übrigen seien – sofern nicht gegen die Betriebsanleitung verstoßen worden sei – die Ballone brennend abgestürzt, was bei den „Glühwürmchen“ konstruktionsbedingt nicht möglich sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts werde insoweit widerlegt.

82

Die von der Klägerin erhobene Rüge der Gehörsverletzung leidet bereits an dem Mangel, dass mit ihr nicht hinreichend deutlich aufgezeigt wird, welcher „Sachverhalt“ angeblich nicht Gegenstand des Verfahrens war, wenn lediglich auf „mehrere Fundstellen (Presse, MDR)“ angesichts einer Vielzahl von verwerteten Fundstellen Bezug genommen wird, die auf Seite 20 des Urteils angeführt werden. Um den Darlegungserfordernissen gerecht zu werden, hätte es zumindest einer weiteren Konkretisierung bedurft.

83

Geht man hingegen zugunsten der Klägerin davon aus, dass mit den erhobenen Einwänden gerügt werden soll, es sei die Frage der Brennbarkeit der Himmelslaternen, von denen in den Fundstellen bzw. Erkenntnismittel berichtet wird, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, so bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg:

84

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Eine dem (verfassungs-)rechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt dabei zugleich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144) m. w. N. = juris; Beschl. v. 12.03.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233) = juris; Beschl. v. 13.10. 1994, - 2 BvR 830/94 -, NVwZ 1995, Beilage 2, 10 (11) = juris). Dennoch kommt – wie bereits erwähnt – eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn zugleich davon ausgehen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel „beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwGE 24, 264; 52, 33; Kopp/Schenke, a. a. O. § 124a Rdn. 57). Somit hätte es im Zulassungsantrag zugleich substantieller Ausführungen dazu bedurft, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; s. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 = juris).

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Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre. Der diesbezügliche Vortrag geht indessen an der Sache vorbei. Auf der Seite 20 des Urteils befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Frage nach dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. Gefahrenabwehrverordnung; dabei kommt es auf die generelle Eignung der Himmelslaternen an, einen Brand zu verursachen. Hingegen kommt es hier nicht entscheidend darauf an, inwiefern speziell von dem „Glühwürmchen“ eine solche Gefahr ausgeht. Diese Frage wäre allenfalls bei der Prüfung bedeutsam, ob eine Ausnahme gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zu erteilen (gewesen) wäre. Der mit der Antragsbegründung erhobene Einwand, die Klägerin hätte, wenn der Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, dargelegt, dass bisher in keinem Fall der (von ihr) vertriebenen Produkte ein Schaden eingetreten sei und sie hätte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass auch ein „verhangenes Glühwürmchen“ nicht brenne, ist demzufolge nicht geeignet, das Zulassungsbegehren wegen des gerügten Verfahrensmangels zu stützen. Denn für die Feststellung einer abstrakten Gefahr, welche zum Erlass der Gefahrenabwehrverordnung berechtigt, kommt es hierauf - wie ausgeführt - nicht an. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Einwandes, in keinem der von Himmelslaternen verursachten Schadensfällen, von denen in der Presse etc. berichtet worden sei, sei ein „Glühwürmchen“ betroffen gewesen, weil dieses konstruktionsbedingt nicht brenne. Dabei mag auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang von der Klägerin sog. Glühwürmchen überhaupt schon in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind.

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4. Die Klägerin beanstandet ferner, dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 20 zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass „Laternen“ beim Niedergang (Absinken) noch brennen, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Andernfalls hätte sie zum Beweis der Tatsache, dass dies bei „Glühwürmchen“ ausgeschlossen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, mit dem der Nachweis erbracht worden wäre, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ein „Glühwürmchen“ erst nach dem Erlöschen absinken könne, weil bis zu diesem Zeitpunkt – physikalisch – der Auftrieb wirke. Die Klägerin vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen.

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Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör setzt – wie schon ausgeführt – zwar voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, sofern die Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05. 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144) m. w. N. = juris; Beschl. v. 12.03.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233) = juris; Beschl. v. 13.10.1994, - 2 BvR 830/94 -, NVwZ 1995, Beilage 2, 10 (11) = juris). Insbesondere ist das Gericht auch nicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, bereits bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welchen Sachvortrag es für glaubhaft bzw. unglaubhaft erachtet bzw. in welcher Weise es bestimmte Beweismittel zu würdigen beabsichtigt. D. h. das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, denn diese ergibt sich regelmäßig erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung aufgrund einer abschließenden Beratung (BVerfG, Beschl. v. 27.07. 1971, - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370) = juris; Beschl. v. 05.11.1986, - 1 BvR 706/85 -, BVerfGE 74, 3 (5) = juris; BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a. a. O., BVerfGE 86, 133(145)).

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In Anlegung dieser Maßstäbe rechtfertigt der Einwand der Klägerin nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass – unabhängig davon, ob die Frage des Flugverhaltens des „Glühwürmchens“ im Einzelnen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war – das Verwaltungsgericht, indem es im Urteil darauf eingegangen ist, dass „Laternen“ beim Niedergang (Absinken) noch brennen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr musste die Klägerin in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes davon ausgehen, dass es für die Entscheidung aller Voraussicht nach auch auf die Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ sowie auf die Frage, ob dieses beim Niedergang (Absinken) noch brennt, ankommt. Der Klägerin ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich umfassend zu dem Flugverhalten der „Glühwürmchen“ zu äußern. Insbesondere war es der Klägerin unbenommen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen, sofern sie der Auffassung war, dass sich das Flugverhalten des „Glühwürmchens“ von anderen (vergleichbaren) Himmelslaternen wesentlich unterscheidet. Unabhängig hiervon ist der von der Klägerin erhobene Einwand auch deshalb nicht entscheidungs-erheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang mit der auf Seite 20 des Urteils abgehandelten Sach- und Rechtsfrage um die Feststellung einer abstrakt-generellen Gefahr durch das Steigenlassen von Ballonen und Himmelslaternen geht, nicht aber um die Frage, wie es um die Gefahr hinsichtlich einer einzelnen Himmelslaterne bzw. hier des „Glühwürmchens“ bestellt ist.

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5. Ohne Erfolg bleibt des weiteren der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil auf Seite 19 ausgeführt, die Brennvorrichtung würde nach 15 Minuten erlöschen, ohne dass dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Andernfalls hätte sie - die Klägerin - dargelegt, dass ein Glühwürmchen (nur) bis zu 5 Minuten fliege, und zugleich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, welches dies bestätigt hätte.

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Zum einen dürfte auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen sein, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass die Frage nach der Flugdauer und dem Zeitpunkt des Erlöschen der Brennvorrichtung für die anstehende Entscheidung von Bedeutung sein würde. Vom Vorliegen einer Überraschungsentscheidung kann insoweit keine Rede sein. Zum anderen vermag die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge abermals nicht durchzudringen, weil Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 19 des Urteils die Frage ist, ob sich im Hinblick auf das Flugverhalten von Himmelslaternen bei einer abstrakt-generellen Bewertung die Annahme rechtfertigt, dass eine abstrakte Gefahr vorliegt, die zum Erlass der Polizeiverordnung berechtigt. Im Hinblick hierauf kommt es auf die Flugdauer speziell des „Glühwürmchens“ nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Flugdauer nicht festgelegt; vielmehr hat es bezogen auf die Himmelslaternen im Allgemeinen ausgeführt: „Nach spätestens 15 Minuten soll die Brennvorrichtung erloschen sein. Dann soll die Papierhülle zur Erde sinken.“ Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen in den zur Gerichtsakte gereichten Informationen zum „Glühwürmchen“. Zu alledem wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern es für die Frage der Gefährlichkeit des “Glühwürmchens“ maßgeblich auf die tatsächliche Flugdauer ankommt, sieht man einmal davon ab, dass an anderer Stelle behauptet wird, dass ein „Glühwürmchen“ wegen seiner Beschaffenheit angeblich nicht in Brand geraten könne.

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6. Schließlich ergibt sich auch aus der behaupteten Verletzung von § 6 VwGO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz GG kein gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler.

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Die Klägerin rügt, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft dem Einzelrichter übertragen und die mit der Sache befasste Richterin den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurück übertragen hat. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

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Das Rechtsmittelgericht ist an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus der Regelung gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gem. § 173 VwGO in verwaltungs-gerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach ein Rechtsbehelf nicht auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung gestützt werden kann. Hie- raus folgt zugleich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufende Verfahrensfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen sollen (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 10. 11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = juris; Beschl. v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 m. w. Nachw. = juris; OVG LSA, Beschl. 09.03.2010 - 1 L 96/09 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorp., Beschl. v. 17.12.2001 - 1 L 118/01 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 -, juris; Kopp/Schenke, a. a. O., § 6 Rn. 27).

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Ein dem verwaltungsgerichtlichen Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann allerdings - ausnahmsweise - dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wird (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 10. 11.1999, a. a. O.; Beschl. v. 15.10.2001, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2010, a. a. O.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn schon für eine Missachtung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nichts erkennbar, da die Rechtssache nach den zuvor erfolgten Ausführungen keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

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VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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VII. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 12. Juli 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert.

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VIII. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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