Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 226/16

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist nicht der Fall.

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a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf eine Verbescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. August 2007 gerichtet ist, bereits als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, mit der Verpflichtungsklage könne nicht der Erlass eines Widerspruchsbescheids eingeklagt werden. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO biete hinreichenden Rechtsschutz für Fälle, in denen die Behörde über einen (Anfechtungs-)Widerspruch nicht rechtzeitig entscheide. Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgelehnt. Dem auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin stehe bereits die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2012 (2 A 116/11 HAL) entgegen, durch das der Zahlungsanspruch rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auch der zweite Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die teilweise Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides vom 2. August 2007 begehrt, könne keinen Erfolg haben. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei bestandskräftig, da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch erhoben habe. Nachweisbar seien nur mehrfach gefaxte und übersandte Widersprüche gegen den an die Klägerin gerichteten Straßenausbaubeitragsbescheid vom 2. August 2007. Durch die Vernehmung der Zeugin Frau (W.), Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, habe sich nichts Gegenteiliges erwiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Widerspruchsschreiben bei der Beklagten verloren gegangen sei. Offenbar habe die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehentlich identische Widersprüche versandt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt und könnte jedenfalls aufgrund der Versäumung der Frist gemäß § 60 Abs. 3 VwGO auch nicht gewährt werden. Die den Widersprüchen gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid beigefügten Vollmachten könnten auch im Hinblick auf die darin enthaltene Formulierung „Ausbau- und Erschließungsbeiträge“ nicht als Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid ausgelegt werden. Die Vorlage einer Vollmacht ersetze nicht die entsprechende Verfahrenshandlung. Es sei der Beklagten auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheides zu berufen, weil sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht innerhalb der Rechtmittelfrist auf die fehlende Widerspruchseinlegung hingewiesen habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine entsprechende Hinweispflicht gegenüber einem Organ der Rechtspflege bestehe. Jedenfalls sei nicht dargetan und auch nicht offensichtlich, dass einem Mitarbeiter der Beklagten das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgefallen ist.

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b) Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

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aa) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Anspruch auf Verbescheidung ihres Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. August 2007, vermag sie die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufzuzeigen. Der Senat folgt der in der Rechtsprechung und im überwiegendem Schrifttum vertretenen Ansicht, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen ist. Denn in derartigen Fällen fehlt in aller Regel das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6/97 -, juris, Rn. 28; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - 3 O 422/08 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 O 171/15 -, juris, Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1998 - 4 Bf 247/98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99, juris, Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2009 - 4 PA 276/08 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris, Rn. 24; VGH Bayern, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 7 ZB 13.305 -, juris, Rn. 12; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 22; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 10; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 2 ; Brink, in: BeckOK VwGO, § 75 Rn. 2 <01.01.2017>; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1; Schoch, in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 20 Rn. 81; v. Schledorn, NVwZ 1995, S. 250 <251>; a. A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1a; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 79 Rn. 64; Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, 1999, § 19 Rn. 24; jew. m.w.N.). Davon ist auch hier auszugehen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Erhebung des Erschließungsbeitrages um eine gebundene Entscheidung handelt.

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Gründe, hier ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zu bejahen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei einer gebundenen Entscheidung hat die Widerspruchsbehörde keine weitergehenden Befugnisse bei der Überprüfung des Bescheides der Ausgangsbehörde als das Verwaltungsgericht, da Ermessensgesichtspunkte und Zweckmäßigkeitserwägungen keine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39/80 -, juris, Rn. 3). Es ist dem Betroffenen daher - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - zumutbar, auch ohne Widerspruchsbescheid die Anfechtung des Ausgangsbescheides zu betreiben bzw. direkt auf Verpflichtung des begehrten Verwaltungsaktes zu klagen.

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bb) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe die Rechtskraft des Urteils vom 25. September 2012 (2 A 116/11 HAL) dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nicht entgegen. Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Tatbestand sei mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht identisch.

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Auch damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Mit Urteil vom 25. September 2012 (2 A 116/11 HAL) hat das Verwaltungsgericht den - hier hilfsweise geltend gemachten - (Rück-)Zahlungsanspruch rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, es sei kein entsprechender außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten zustande gekommen. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 A 116/11 HAL erklärt, die Klägerin werde in den - mit anderen Straßenanliegern - geschlossenen Vergleich eingebunden, wenn ein fristgemäßer Zugang des Widerspruchs festgestellt werden würde, wobei dies nicht in den Tatbestand des Urteils oder das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sei, ist sie damit präkludiert.

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Die Rechtskraftwirkung schließt die Berufung im neuen Rechtsstreit auf Tatsachen aus, die in den Grenzen des Streitgegenstandes des Vorprozesses zu dem abgeurteilten Lebenssachverhalt gehören (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 62; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 322 Rn. 70; eingehend Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S. 133-139). Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1963 - II C 98/60 -, juris, Rn. 32; BGH, Urteil vom 8. November 2013 - VIII ZR 60/03 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

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Die von der Klägerin behauptete Erklärung der Beklagten bezieht sich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch und gehört damit zum Streitgegenstand des Vorprozesses. Es handelt sich dabei allerdings um keine Tatsache, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden ist. Nach Angaben der Klägerin ist die Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 2 A 116/11 HAL erfolgt. Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den fristgemäßen Zugang des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid zwischenzeitlich festgestellt hat. Der fristgemäße Zugang des Widerspruchs wird von der Beklagten ausdrücklich bestritten.

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cc) Auch im Hinblick auf die Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf die teilweise Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides vom 2. August 2007, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

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(1) Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, dass kein Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid bei der Beklagten eingegangen sei, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es handelt sich insoweit um Mutmaßungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Umstände der Übersendung des Widerspruchs, die für sich betrachtet keinen Anlass zu Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts bieten, dass versehentlich mehrfach Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid erhoben wurde.

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Wenn dem Umstand, dass die Beklagte dem Verwaltungsgericht lediglich mit Eingangsbestätigungen versehene Widersprüche gegen den Ausbaubeitragsbescheid vorgelegt hat, die Klägerin mit Zweifeln begegnet, „da solches problemlos durch Umkopieren verändert werden kann“, hält der Senat dies schon nicht für ernst gemeintes Vorbringen. Für ein solches Verhalten der Beklagten, das letztlich auf einen Prozessbetrug hinauslaufen würde, sind Motiv oder objektive Anhaltspunkte weder benannt noch ansatzweise ersichtlich.

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Weiterhin wendet die Klägerin ein, die Beklagte habe fast drei Jahre den Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid bearbeitet und erst bei Vorlage des Vergleichstextes behauptet, dass ein Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid nicht eingegangen sei. Daher habe das Verwaltungsgericht nicht einseitig zugunsten der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass sich die Zeugin (W.) geirrt habe und vermeintlich aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen der Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid mehrfach gefaxt worden sei. Damit wird ein Fehler der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Es ist unklar, in welchem Zusammenhang die Bearbeitungsdauer des Widerspruchsverfahrens mit der Frage steht, ob überhaupt Widerspruch eingelegt worden ist. Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass dies aufgrund eines Büroversehens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon nicht der Fall gewesen ist, gibt es keine Bearbeitungsdauer, weil ein nicht eingelegter Rechtsbehelf nicht bearbeitet werden kann.

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Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass am 3. September 2007 nur gegen jeweils drei Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsbescheide Widerspruch erhoben worden sei, zieht sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Anzahl der am 3. September 2007 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandten Widersprüche nicht von falschen Tatsachen ausgegangen (vgl. UA S. 13, dritter Absatz). Dem Senat erschließt sich auch nicht, weshalb es - wie die Klägerin meint - am 3. September 2007 nicht zu einem Büroversehen gekommen sein könne, weil der Großteil der Widerspruchsschreiben bereits am 24. August 2007 gefertigt worden sei. So ist z. B. vorstellbar und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass am 3. September 2007 die mit der Bearbeitung der Widersprüche betrauten Mitarbeiterinnen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus anderen Gründen stark belastet waren.

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dd) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass jedenfalls durch die Übersendung der Vollmacht „in Sachen Widerspruchsverfahren A-Straße wegen (Ausbau- und Erschließungsbeitrag“ Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid eingelegt worden sei.

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Zwar enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene geltend macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Für die Auslegung der Erklärung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Verbleibende Zweifel sind durch Rückfrage zu klären. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 -, NJW 2002, S. 1137 <1139>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2016 - 1 S 1750/16 -, juris, Rn. 4; Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, § 69 Rn. 4 <01.01.2017>; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rn. 4 ; jew. m.w.N.).

19

Allein aus der Vorlage einer Vollmacht lässt sich der Wille zur Einlegung des Rechtsbehelfs, zu dem die Vollmacht ermächtigt, nicht ableiten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vorlage der Vollmacht nicht die Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung ersetzt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein Beteiligter sich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Begriff "Verfahrenshandlungen" ist weit auszulegen. Es rechnen hierzu nicht allein alle das Verfahren selbst betreffenden aktiven Handlungen (z. B. Antragstellung, Akteneinsicht), sondern auch alle Handlungen, die zugleich Rechtswirkungen auf den Gegenstand des Verfahrens haben (z. B. Aufrechnung, Vergleich), auch passive, wie die Entgegennahme von behördlichen Erklärungen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 11). Danach ist zwischen der Vornahme der Verfahrenshandlung - z. B. Einlegung des Widerspruchs - und der Vorlage der Vollmacht zu unterscheiden; letztere dient (lediglich) dem Nachweis der Vollmacht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) und belegt den Willen, dass der Bevollmächtigte im Namen des Beteiligten auftritt und in seinem Namen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB).

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ee) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt die Klägerin auch nicht auf, soweit sie geltend macht, die Beklagte sei gemäß § 25 VwVfG verpflichtet gewesen sei, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unverzüglich auf die fehlende Widerspruchseinlegung gegen den Erschließungsbeitragsbescheid hinzuweisen. Die Klägerin setzt sich schon nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht dargetan, ob einem Mitarbeiter der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist überhaupt aufgefallen ist, dass im Fall der Klägerin lediglich Widersprüche gegen den Ausbaubeitragsbescheid eingegangen seien. Die Beratungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt Kenntnis der versehentlich unterbliebenen Anträge oder Erklärungen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, § 25 Rn. 6 <01.01.2017>).

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2. Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Erforderlich ist insoweit die Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Rechtsmittelführer zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen werden soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsatz so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215). Daran fehlt es.

22

aa) Die von der Klägerin u. a. dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebene Passage,

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Besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs bestehen nicht. Insbesondere ist weder die Bezeichnung als Widerspruch noch ein bestimmter Antrag und eine Begründung vorgeschrieben. Es muss aus der abgegebenen Erklärung nur erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zu Gunsten des Bescheidempfängers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte.“,

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entstammt nicht dem eventuell in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (- 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508 ff). Die Klägerin benennt daher schon keinen abstrakten Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Soweit die Klägerin als Urheber der von ihr genannten Passage darüber hinaus pauschal „die Rechtsprechung“ benennt, mangelt es an der erforderlichen Bezeichnung eines divergenzfähigen Gerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

25

Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der von der Klägerin aus der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitete Rechtssatz des Verwaltungsgerichts,

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Die Vorlage der Vollmacht einer Bevollmächtigung zur Durchführung eines Widerspruchverfahrens gegen einen erhaltenen Bescheid kann nicht als Widerspruch gegen diesen ausgelegt werden.“,

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von der o. g. Passage abweicht. Nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts belegt die Vollmacht die Ermächtigung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung im Namen des Beteiligten, ersetzt die Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung allerdings nicht. Daher ist allein durch Vorlage der Vollmacht nicht erkennbar, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht nicht auf die Vorlage einer Vollmacht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen bestimmten Bescheid abgestellt, sondern auf die vorgelegten (abstrakteren) Vollmachten in Sachen „Widerspruchsverfahren A-Straße (Ausbau- und Erschließungsbeitrag).“

28

bb) Auch der dem Bundesverwaltungsgericht von der Klägerin zugeschriebene Rechtssatz,

29

Einer Behörde ist es verwehrt, sich auf Verfristung zu stützen, wenn sie einen Formfehler eines eingelegten Rechtsmittels erkannt hat und den Rechtsmittelführer nicht rechtzeitig hierauf hingewiesen hat.“,

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ist mangels der Bezeichnung von Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und konkreter Fundstelle nicht hinreichend nachgewiesen; schon deshalb ist eine Divergenz nicht dargelegt.

31

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß den ihm von der Klägerin zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt,

32

„Einer Behörde obliegt keine Hinweispflicht gegenüber einem Organ der Rechtspflege auf einen erkennbaren Bürofehler, auch wenn hierdurch Verfristung droht.

33

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob eine Hinweispflicht gegenüber einem Organ der Rechtspflege überhaupt besteht, weil nicht dargetan sei, ob einem Mitarbeiter der Beklagten der fehlende Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist überhaupt aufgefallen ist (UA S. 15). Dies steht im Einklang mit dem von der Klägerin dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebenen Rechtssatz, wonach die Hinweispflicht davon abhänge, dass die Behörde den Formfehler eines eingelegten Rechtsmittels erkannt hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 24).

34

cc) Schließlich ist auch der dem Bundesverwaltungsgericht von der Klägerin zugeschriebene Rechtssatz,

35

Im Hinblick auf den Rechtsschutzzweck des Vorverfahrens und weil im Rechtsstaat den Verpflichtungen der Verwaltung grundsätzlich subjektive Rechte der Bürger entsprechen, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids im Grundsatz zu bejahen.“,

36

nicht hinreichend nachgewiesen und eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt.

37

Im Übrigen entspricht der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts,

38

Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig.“,

39

jedenfalls in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde - wie hier - nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6/97 -, juris, Rn. 28 m.w.N.). Zumindest insofern hätte das Bundesverwaltungsgericht an seiner - wie behauptet - abweichenden früheren Rechtsprechung nicht festgehalten, womit eine Divergenzzulassung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 175).

40

3. Auch der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.

41

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

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aa) Die aufgeworfene Rechtsfrage,

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Reicht der Eingang einer Vollmacht durch den Bevollmächtigten auf Erhebung eines Widerspruchs gegen den belastenden Beitragsbescheid bei der Ausgangsbehörde für die Wahrung der Widerspruchsfrist aus?“,

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ist so gestellt nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die den Widersprüchen gegen den Ausbaubeitragsbescheid beigefügten anwaltlichen Vollmachten könnten wegen ihrer Formulierung „Ausbau- und Erschließungsbeiträge“ nicht auch als Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid ausgelegt werden. Auch im Zulassungsvorbringen wird die Vollmacht wie folgt zitiert: „Rechtsanwalt B. […] wird hiermit in Sachen Widerspruchsverfahren A-Straße wegen (Ausbau- und Erschließungsbeitrag) Vollmacht erteilt […]“. Danach ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Eingang einer Vollmacht auf Erhebung eines Widerspruchs gegen den belastenden Beitragsbescheid für die Wahrung der Widerspruchsfrist ausreicht, weil eine derart präzisierte Vollmacht hier nicht vorgelegt wurde.

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bb) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage,

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Kann sich eine Behörde auf Fristablauf einer Widerspruchsfrist oder der Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand berufen, wenn sie die Fristversäumnis erkannt hat oder hätte erkennen müssen und den Bescheidempfänger oder seinen Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig hierauf hingewiesen hat, auch wenn es ihr noch innerhalb der Frist möglich gewesen wäre?“,

47

ist die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, es sei nicht dargetan, ob ein Mitarbeiter der Beklagten davon Kenntnis hatte, dass im Fall der Klägerin kein Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid eingegangen sei. Auch das Zulassungsvorbringen verhält sich hierzu nicht. Damit kommt es hier nicht darauf an, ob sich eine Behörde auf Fristablauf berufen kann, wenn sie die Fristversäumnis erkannt hat. Es fehlt auch an jeglichem Vorbringen der Klägerin, weshalb die Beklagte die Fristversäumnis vorliegend hätte erkennen müssen, womit die aufgeworfene Grundsatzfrage auch insoweit nicht klärungsfähig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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