Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 151/15

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel.

2

Die Klägerin erhielt seit dem Jahr 2002 in dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne“ von dem Beklagten Städtebaufördermittel für die Erhaltungsmaßnahme „Historische Altstadt B-Stadt“.

3

Mit Schreiben vom 22.06.2009 legte die Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 vor:

4
        

Ausgaben

        
        

2008   

gesamt

        

325.507,95 €

1.446.104,32 €

        

Einnahmen

        
        

2008   

gesamt

zweckgebunden

5.025,10 €

9.852,90 €

Eigenmittel

162.500,00 €

491.000,00 €

Städtebaufördermittel

650.000,00 €

1.964.000,00 €

Summe 

817.525,10 €

2.464.852,90 €

5

Hiernach ergab sich bis Ende 2008 ein Ausgabedefizit von 1.018.748,58 €.

6

Am 28.10.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2006, 2007 und 2008 die Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von je 200.000,00 €, insgesamt 600.000,00 €, die am 23.12.2009 ausgezahlt wurden.

7

Mit Schreiben vom 22.06.2010 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 vor:

8
        

Ausgaben

        
        

2009   

gesamt

        

454.953,01 €

1.901.057,33 €

        

Einnahmen

        
        

2009   

insgesamt

zweckgebunden

4.187,21 €

14.040,11 €

Eigenmittel

150.000,00 €

641.000,00 €

Städtebaufördermittel

600.000,00 €

2.564.000,00 €

Summe 

754.184,21 €

3.219.040,11 €

9

Hiernach ergab sich bis Ende 2009 ein Ausgabedefizit von 1.317.982,78 €.

10

Am 29.10.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für die Programmjahre 2007, 2008 und 2009 Fördermittel in Höhe von 103.800,00 €, 200.000,00 € und 122.200,00 €, insgesamt 426.000,00 €, die am 27.12.2010 ausgezahlt wurden.

11

Mit Schreiben vom 05.08.2011 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten folgenden Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 vor:

12
        

Ausgaben

        
        

2010   

gesamt

        

921.473,08 €

2.822.530,41 €

        

Einnahmen

        
        

2010   

gesamt

zweckgebunden

1.705,09 €

15.745,20 €

Eigenmittel

106.500,00 €

747.500,00 €

Städtebaufördermittel

426.000,00 €

2.990.000,00 €

Summe 

534.205,09 €

3.753.245,20 €

13

Hiernach ergab sich bis Ende 2010 ein Ausgabedefizit von 930.714,79 €.

14

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin nach Anhörung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG Zinsen für das Jahr 2010 wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel für die Erhaltungsmaßnahme "Historische Altstadt B-Stadt" in Höhe von 35.008,89 € fest. Zur Begründung führte er aus, er habe auf der Grundlage des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 festgestellt, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag nach Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger. Sie ende mit der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Bei Verwendung der Zuwendung nach dem Monat des Zahlungseingangs beim Zuwendungsempfänger gelte der erste Tag des Monats, in dem die Auszahlung durch den Zuwendungsempfänger vorgenommen worden sei, als Auszahlungstag. Zinsberechnungen seien für den Monat des Zahlungseingangs der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger tageweise und ansonsten nur monatlich durchzuführen, wobei ein Monat mit 30 Zinstagen zu rechnen sei. Die Zinserhebung liege im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Das Ermessen sei dahingehend eingeschränkt, dass für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Gründe, die eine Ausnahme von der Regel zuließen, lägen nicht vor. Ein Verzicht auf die Zinserhebung komme nicht in Betracht. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und er von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für die im November und Dezember eines Jahres ausgezahlten Fördermittel könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen erst im Folgejahr erfüllt sein. Insofern könnten Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung auch erst im Folgejahr ab dem Tag nach der Wertstellung berechnet werden. Dies führe dazu, dass jedenfalls für Auszahlungen der Monate November und Dezember 2009 auch Zinsforderungen erhoben werden könnten, weil sie nicht verjährt seien.

15

Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung ergab sich aus einer Zinsberechnung, die dem Bescheid vom 18.11.2014 als Anlage beigefügt war. Ausgangspunkt war ein Übertrag in Höhe von 1.054.386,22 €. Hierbei handelte es sich um 80 % des zum Ende des Jahres 2009 entstandenen Ausgabendefizits von 1.317.982,78 €. In dem Betrag enthalten sind die Ende 2009 ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 600.000,00 € und nicht verbrauchte Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 €. Dieser Betrag wurde, zuzüglich weiterer Einnahmen und abzüglich getätigter Ausgaben, von denen jeweils 80 % zum Monatsersten abgezogen wurden, monatlich unter regelmäßiger Berücksichtigung von 30 Zinstagen pro Monat mit einem Zinssatz von 5,12 % verzinst. Im Ergebnis berechnete der Beklagte für das Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 35.008,89 €.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die sie mit Schreiben vom 03.02.2015 dahingehend konkretisiert hat, dass sie sich gegen die Zinsforderung wende, soweit diese einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteige. Sie wende sich gegen die vom Beklagten geltend gemachten Zinsen, soweit diese aus dem Übertrag von Höhe von 454.386,22 € resultierten. Insoweit sei Verjährung eingetreten. Zinsansprüche seien insoweit spätestens im Jahr 2009 entstanden. Davon, dass diese Mittel nicht alsbald verwendet worden seien, habe der Beklagte spätestens durch die Zwischenabrechnung für das Jahr 2009 vom 22.06.2010 Kenntnis erhalten. Die Verjährung für Zinsansprüche aus diesem Zeitraum habe daher spätestens am 01.01.2011 begonnen. Etwaige Ansprüche seien daher mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Nach ihrer eigenen Zinsberechnung seien, ausgehend von nicht alsbald verwendeten Fördermitteln am 01.01.2010 in Höhe von 600.000,00 € zuzüglich weiterer anteiliger Einnahmen und abzüglich anteiliger getätigter Ausgaben, im Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 11.777,57 € entstanden.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 27.08.2015 – 4 A 289/14 MD – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf Zinsforderungen in Höhe von 11.777,57 € zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Voraussetzungen des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG lägen vor. Der vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser unterliege einer dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB. Diese beginne entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch entstehe, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. Hiernach habe die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 vom 05.08.2011 am 01.01.2012 zu laufen begonnen, da der Beklagte erst hierdurch Kenntnis vom dem unverbrauchten Fördermittelanteil im Haushaltsjahr 2010 erlangt habe. Zwar entstehe der Zinsanspruch alsbald nach erfolgter Auszahlung der Fördermittel. Nach VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO liege ein alsbaldiger Verbrauch vor, wenn die bewilligte Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet werde. Dieser zweimonatige Zeitraum sei für Fördermittel, die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 ausgezahlt worden seien, spätestens Ende Februar 2010 abgelaufen. Hiervon habe der Beklagte jedoch erst mit dem Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 im Laufe des Jahres 2011 Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 habe daher erst am 01.01.2012 zu laufen begonnen und am 31.12.2014 geendet. In dem streitgegenständlichen Bescheid seien nur Zinsen aus dem Haushaltsjahr 2010 gefordert worden. Lediglich der Übertrag resultiere aus dem Haushaltsjahr 2008. Dies sei für den Zinsanspruch aus dem Haushaltsjahr 2010 aber unbeachtlich. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Der Zwischenzinsanspruch des Beklagten sei nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt worden seien. Er bestehe vielmehr so lange, bis die Mittel zweckentsprechend verbraucht seien. Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht worden seien, habe der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis erlangt.

18

Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin wende sich zu Recht dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr festgesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei insgesamt als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, denn dieser Anspruch entstehe nicht nach bestimmten Zeitintervallen (wöchentlich, monatlich, jährlich, etc.) jeweils neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung und erhöhe sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung. Dass der Anspruch auf Zwischenzinsen von dem Beklagten – aus abrechnungstechnischen Gründen – jährlich, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, geltend gemacht werde, sei insoweit unerheblich. Hiernach sei der Anspruch auf Zwischenzinsen für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 entstanden. Hiervon habe der Beklagte spätestens mit Eingang der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Jahr 2010 Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 geendet habe.

19

Die Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung Bezug auf den Zulassungsbeschluss des Senats und trägt ergänzend vor, sie wende sich dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr angesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der zu verzinsende Betrag hätte lediglich mit 600.000,00 € angesetzt werden dürfen. Hierbei handele es sich um die im Dezember 2009 von dem Beklagten an sie ausgezahlten Städtebaufördermittel. Die Verzinsung der restlichem am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € sei dagegen wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen gewesen. Hierdurch ergebe sich ein Zinsbetrag von 12.355,71 €. Da sie bereits 11.777,57 € akzeptiert habe, verbleibe ein noch zu zahlender Zinsbetrag von 558,14 €. Darüber hinaus sei auch die Verzinsung des Eigenmittelanteils unzulässig. Zwar gelte hierfür gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG die Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen werde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen seien. Allerdings habe sich der Beklagte bislang nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen. Er habe daher nicht in ordnungsgemäßer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Rechtsfolgen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG und des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG identisch seien, sei zu berücksichtigen, dass es einerseits um die Verzinsung von Fördermitteln gehe, andererseits um die Verzinsung von Eigenmitteln. Insoweit bestehe ein qualitativer Unterschied, der zu einer Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens zwinge.

20

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. August 2015 – 4 A 289/14 MD – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, soweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteigt.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, auch hinsichtlich der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € für die Teilauszahlungen bis Ende 2008 sei im Hinblick auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Verjährung eingetreten. Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB entstehe, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, nur dem Grunde nach. Eine Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach sei aus verwaltungspraktischer Sicht jedoch nicht umsetzbar, weil die Geltendmachung des Anspruchs im Ermessen der Behörde stehe. Eine verfrühte Geltendmachung dem Grunde nach würde regelmäßig zu einem Ermessensfehlgebrauch führen und den Bescheid angreifbar machen, da ihm erst nach tatsächlich erfolgter Verwendung der Mittel alle zur Ermessensausübung notwendigen Tatsachen vorlägen. Somit habe er durch die Zwischenverwendungsnachweise vom 22.06.2009 und 22.06.2010 zwar die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, dass die Fördermittel nicht alsbald verbraucht worden seien. Die Höhe der einzufordernden Zinsen sei jedoch erst mit Ende des Verzinsungszeitraumes bestimmbar gewesen. Erst nach zweckentsprechender Verwendung zum 01.08.2010 und aufgrund der als Errechnungsgrundlage benutzten Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2010 im Jahr 2011 sei er in der Lage gewesen, den Zinsanspruch zu beziffern. Erst dies stelle die für § 199 BGB erforderliche Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände dar, da erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch für ihn durchsetzbar entstanden sei. Insoweit sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Anspruch um ein "Stammrecht" handele, das nicht nach bestimmten Zeitintervallen neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung entstehe und sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung erhöhe. Dies verkenne, dass es in das Ermessen der Behörde gestellt sei, ob und vor allem in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend mache bzw. durch Ermessensausübung (neu) entstehen lasse. Es sei denknotwendig richtig, den Anspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG als selbständigen, nach Intervallen neu entstehenden Anspruch zu betrachten. In Bezug auf die mehrjährigen Gesamtmaßnahmen sei zum Teil damit zu rechnen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht alsbald nach der Bewilligung verbraucht würden. Wenn die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübe, teilweise keinen Zinsanspruch auf die nicht verwendeten Mittel geltend zu machen, um diese schadlos als Übertrag in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen, sei es, weil das folgende Programmjahr einen Mehrbedarf in Aussicht stelle, sei es, weil Verbindlichkeiten bereits eingegangen und nur noch nicht bezahlt worden seien, so würden die weitergetragenen Mittel vom übergeordneten Zweck der Gesamtmaßnahme ("Altstadt") auch im darauf folgenden Jahr erfasst und erneut unter das Erfordernis alsbaldiger Zweckverwendung gestellt. Die Möglichkeit, den Zwischenzinsanspruch nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG geltend zu machen, setze sich damit nicht aus der ersten nicht alsbald erreichten Zweckverwendung fort, sondern entstehe jährlich als Übertrag und Teil des neuen Programmjahres jeweils neu. Nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Somit beginne die Verjährungsfrist auch für die auf den Übertrag entfallenden Zinsen für das Haushaltsjahr 2010 erst mit Kenntnis der Zwischenabrechnung im Jahr 2011 am 01.01.2012 und ende am 31.12.2014. Mit der Geltendmachung des nunmehr konkret bezifferbaren Zinsanspruchs durch Bescheid vom 18.11.2014 sei dieser nicht verjährt. Von dem zu verzinsenden Betrag seien auch nicht die Eigenmittel der Gemeinde abzuziehen. Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien erst die Eigenmittel zu verbrauchen und, sofern dies tatsächlich nicht erfolgt sei, die Kommunen in der Zinsberechnung so zu stellen, als ob die Eigenmittel verbraucht worden seien. Ein Abzug der Eigenmittel würde auch der Richtlinie Städtebauförderung widersprechen. Die Bewilligung der Fördermittel erfolge in Form der Anteilsfinanzierung, so dass die Fördermittel gerade nicht vor den Eigenmitteln verbraucht werden durften. Mithin seien die Eigenmittel nicht nur vorrangig einzusetzen, sondern auch bei der Verzinsung zu berücksichtigen. Es liege auch kein Ermessensfehler vor, soweit er sich in dem angefochtenen Bescheid nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen habe. Aufgrund der einschlägigen ermessensleitenden Vorschriften sei eine gesonderte Ermessensbegründung nur bei Vorliegen bekannter oder erkennbarer besonderer Umstände erforderlich. Solche lägen nicht vor.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht für das Haushaltsjahr 2010 zu Zwischenzinsen in Höhe von 35.008.89 € herangezogen.

29

Der Beklagte hat bei der Berechnung der Zwischenzinsen für das Haushaltsjahr 2010 zu Recht zum Stichtag 01.01.2010 eine nicht verbrauchte Zuwendung in Höhe von 1.054.386,22 € zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den im Dezember 2009 an die Klägerin überwiesenen Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 600.000,00 € sowie restlichen nicht verbrauchten Mittel aus den Vorjahren von 454.386.22 €. Nach der grundsätzlich nachvollziehbaren Zinsberechnung des Beklagten in der Anlage zu dem Bescheid vom 18.11.2014 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2010 ein Zinsanspruch von 35.009,89 €. Nicht zu beanstanden ist bei dieser Berechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, juris RdNr. 40).

30

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ihre Heranziehung nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil hinsichtlich der für den Übertrag von 454.386,22 € berechneten Zinsen Verjährung eingetreten ist.

31

Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegt entsprechend § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, juris RdNr. 23). Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 24). Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde – also von subjektiven Merkmalen – abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 – 3 KO 1326/10 –, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, juris RdNr. 26). Hiernach begann die dreijährige Verjährungsfrist im Hinblick auf den gesamten Zinsanspruch für das Jahr 2010 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Zwischenverwendungsnachweis der SALEG für das Haushaltsjahr 2010 bei dem Beklagten einging, also mit Ablauf des Jahres 2011. Die Verjährungsfrist lief mit Ablauf des 31.12.2014 ab. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2014 wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.

32

a) Der Zinsanspruch war zwar zum Teil bereits im Jahr 2009 (dem Grunde nach) entstanden. Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, juris RdNr. 15; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides (oder in dem darin genannten Zeitpunkt) wird die Zinsforderung fällig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – BVerwG 8 C 5.04 –, a.a.O. RdNr. 17; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, a.a.O. RdNr. 25). Eine nicht alsbaldige Verwendung liegt gemäß VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO vor, wenn eine Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Nach diesen Grundsätzen entstand der Zinsanspruch im Hinblick auf den am 23.12.2009 an die Klägerin überwiesenen Betrag von 600.000,00 € (dem Grunde nach) mit Ablauf des 23.02.2010, während er im Hinblick auf den Übertrag in Höhe von 454.386,22 €, bei dem es sich um Zahlungen an die Klägerin bis Ende 2008 handelte, (dem Grunde nach) bereits spätestens Ende Februar 2009 entstanden war.

33

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die "Entstehung" des Anspruchs auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, mit der "Entstehung" des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB identisch ist. Das ist zweifelhaft. Ein Anspruch ist grundsätzlich erst dann i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden", wenn er erstmals geltend gemacht werden kann (vgl. Grote, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 RdNr. 4). Da es auch im Verwaltungsrecht sachgerecht erscheint, wie im Zivilrecht auf die Möglichkeit des Gläubigers bzw. der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend (§ 53 Abs. 1 VwVfG, § 204 BGB) geltend zu machen, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns abzustellen, dürfte es naheliegen, für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als maßgeblich anzusehen, ab wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 64). Bei einem Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, dessen Höhe von der Dauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung abhängt, ist dies erst dann der Fall, wenn die Leistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht alsbald verwendet worden ist, denn nur dann kann nach Maßgabe des Zeitraums sowie des Zinssatzes (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) der Zinsanspruch berechnet und damit "erstmals geltend gemacht" werden. Da in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG kein bestimmtes Zeitintervall vorgegeben ist, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Zwischenzinsen (der Höhe nach) entsteht, kann die Behörde grundsätzlich jedes beliebige Zeitintervall für eine Abrechnung wählen. Gemäß VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO ist eine jährliche Abrechnung vorgesehen. Eine solche Abrechnung ist regelmäßig erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr möglich. Bis dahin kann die Geltendmachung einer Zinsforderung nur "ins Blaue hinein" erfolgen (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 65). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wann genau der Anspruch auf Zwischenzinsen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" ist. Jedenfalls hat der Beklagte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den "den Anspruch begründenden Umständen" erst mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises für das Jahr 2010 im Jahr 2011 erlangt.

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b) Der Beklagte hat hinsichtlich des gesamten Zinsanspruchs in Höhe von 35.008,89 € erst auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangt. Insbesondere hatte der Beklagte nicht bereits aufgrund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Hinblick auf die aus dem Übertrag von 454.386,22 € resultierenden Zinsansprüchen eine derartige Kenntnis erlangt. Der Senat hält insoweit an der im Zulassungsbeschluss vom 23.03.2017 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

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Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB ist gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Mit Blick auf den Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist damit nicht die Stellung der zuständigen Behörde in dem Zeitpunkt gemeint, ab dem sie (dem Grunde nach) Zwischenzinsen verlangen kann, d.h. ab dem die Leistung nicht alsbald für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Bei einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, deren Höhe von dem Zeitraum der nicht alsbaldigen Mittelverwendung sowie dem Zinssatz (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) abhängig ist, kann hiermit nur ein auch der Höhe nach bestimmter Anspruch gemeint sein. Ein solcher ist – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich. Hiernach lag die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG betreffend das Haushaltsjahr 2010 erst mit Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 bei dem Beklagten vor.

36

Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 23.03.2017 vertretenen Auffassung, als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB sei der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG insgesamt als "Stammrecht" anzusehen, nicht mehr fest. Zwar entsteht dieser Anspruch nicht nach bestimmten Zeitintervallen jeweils neu, sondern (dem Grunde nach) nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung. Die Fortdauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung führt nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht dazu, dass dieser Anspruch immer wieder neu entsteht, sondern lediglich zu einer Erhöhung dieses Anspruchs. Unter einem Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB, der der Verjährung unterliegt, ist jedoch – wie ausgeführt – im Fall eines Anspruchs auf Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG nur ein auf einen bestimmten Zeitraum bezogener Zinsanspruch zu verstehen, der nach Maßgabe des Zeitraums sowie des einschlägigen Zinssatzes berechnet werden kann.

37

Der Beklagte hat auch nicht i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2010 Kenntnis vom Umfang der nicht alsbaldigen Mittelverwendung erlangen müssen. Insbesondere hat sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Fördermittel nicht alsbald verwendet worden sind, so dass er dies noch im laufenden Haushaltsjahr 2010 durch eine Nachfrage hätte klären müssen. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, der tatsächlichen Verwendung vor Eingang des (Zwischen-)Verwendungsnachweises nachzugehen. Es ist vielmehr Sache des Zuwendungsempfängers, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (vgl. Nr. 5.1.4 ANBest-Gk). Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, a.a.O. RdNr. 27).

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2. Der Bescheid vom 18.11.2014 lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen.

39

Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht, und dieses als durch VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO eingeschränkt angesehen. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Ergänzend hat er auf Abschnitt 7 Nr. 2.5 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsrechtsergänzungserlass)" (RdErl. des MF vom 7.8.2013 – 22.01-04011-8, MBl. LSA S. 453) verwiesen. Hiernach ist der Verzicht auf Zinsen nach VV Nr. 8.6 zu § 44 LHO die Ausnahme, die aktenkundig zu begründen ist und nur in Betracht kommen kann, wenn außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Verwendungsfrist vorliegen und der Zuwendungsempfänger dadurch keinen Zinsgewinn erzielt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn – wie hier – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris RdNr. 66).

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Hiernach hat der Beklagte zu Recht von einer näheren Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG abgesehen, da er auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

41

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Umstand, dass die Berechnung der Zinsen auch auf einer Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG beruhte, keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung. Nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG gilt § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG stellt klar, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, soweit die Leistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden durfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen waren (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 47 sowie BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – BVerwG 8 C 2.12 –, juris RdNr. 17). Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG liegen hier vor. Nach Nr. 21.3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich (RL StäBauF) vom 03.07.1998 (MBl. LSA S. 1723) dürfen die Städtebauförderungsmittel des Landes nicht vor den Eigenmitteln der Gemeinde eingesetzt werden. Die Klägerin war hiernach verpflichtet, zunächst die Eigenmittel einzusetzen und erst dann auf die Fördermittel zurückzugreifen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist die Klägerin gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG so zu stellen, als hätte sie die Eigenmittel entsprechend eingesetzt. Der Beklagte hat hiernach zu Recht bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die in diesem Jahr beglichenen Rechnungen zunächst um den Eigenanteil der Klägerin von 20 % gekürzt und nur den verbleibenden Betrag von 80 % der Rechnungssumme von dem Betrag der nicht verbrauchten Zuwendung abgezogen. Außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, sind hierdurch nicht begründet.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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