Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 10 SF 82/22 E
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2022 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand des zugrundeliegenden Streitverfahrens war die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund abhängiger Beschäftigung für mehrere Mitarbeiter der Klägerin, die als Versicherungsmakler für die Klägerin tätig waren.
4Die Beklagte (Erinnerungsführerin) machte aufgrund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 15.06.2016 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 241.987,79 € geltend, wobei sie bezogen auf die Tätigkeit von insgesamt neun Versicherungsmaklern eine abhängige Beschäftigung zugrunde legte. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren wurde die Beitragsforderung mit Teilabhilfebescheid vom 08.12.2016 zunächst auf 237.198,44 € und mit Teilabhilfebescheid vom 16.10.2018 auf 51.553,08 € reduziert. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.08.2019 zurückgewiesen. Das Klageverfahren endete mit einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten, mit dem sie den Bescheid vom 15.06.2016 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 08.12.2016 und vom 16.10.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2019 aufhob und sich verpflichtete, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt.
5Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Erinnerungsgegnerin) hat mit Schriftsatz vom 07.05.2021 die Festsetzung zu erstattender Kosten in einer Gesamthöhe von 11.909,46 € beantragt, wobei er als Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren 241.987,79 € und für das Klageverfahren 72.197,19 € in Ansatz gebracht hat. Nachdem mit Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2021 der Streitwert rechtskräftig auf 56.122,68 € festgesetzt worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 07.12.2021 die Festsetzung folgender Kosten beantragt:
6Gegenstandswert § 23 RVG 241.987,79 €
7Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 2,5 5.632,50 €
8Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20 €
9Gegenstandswert § 23 RVG 56.122,68 €
10Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3 1.622,40 €
11abzüglich anzurechnende Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG -811,20 €
12aus 56.122,68 € Gegenstandswert gem. Abs. 4 Vorb. 3 VV RVG
13Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.497,60 €
14Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 1.248,00 €
15Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
16Zwischensumme 9.229,30 €
1719 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.753,56 €
18Endsumme 10.982,86 €
19Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.02.2022 sind von der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 7.844,48 € festgesetzt worden. Dabei sind folgende Gebühren und Auslagen als erstattungsfähig zugrunde gelegt worden:
20Vorverfahren:
21Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (56.122,68 €) 2,5 3.120,00 €
22Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
2319 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 596,60 €
24Zwischensumme 3.736,60 €
25Hauptverfahren:
26Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1.622,40 €
27Anrechnung gemäß § 15 a RVG (hier 0,75 Satz) -936,00 €
28Terminsgebühr Nr. 3104 Ziffer 1 VV RVG 1.497,60 €
29Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG 1.248,00 €
30Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
3119 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 655,88 €
32Zwischensumme 4.107,88 €
33Gesamtsumme 7.844,48 €
34Gegen den Beschluss hat die Beklagte mit einem am 14.03.2022 eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 6.988,21 € festzusetzen. Sie ist der Auffassung, für das Widerspruchsverfahren sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 (Schwellengebühr) zu erstatten, wobei ein Streitwert von 241.987,79 € zugrunde zu legen sei. Für das Klageverfahren sei unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 56.122,68 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (1.622,40 €) anzusetzen, von der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine 0,65-fache Geschäftsgebühr (1.464,45 €) in Abzug zu bringen sei.
35II.
36Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
37Für das Widerspruchsverfahren ist im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz gebracht worden. Unter Zugrundelegung des in Nr. 2300 VV RVG geregelten Rahmens (1,3-fache bis 2,5-fache Gebühr) und unter Heranziehung der in § 14 RVG genannten Kriterien ist der Ansatz der Höchstgebühr angemessen.
38Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als überdurchschnittlich zu beurteilen. In dem Widerspruchsverfahren war streitig, ob die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für insgesamt neun Mitarbeiter und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 241.987,79 € nachzuzahlen hat. Die Geltendmachung einer Nachforderung in dieser Größenordnung ist für die Klägerin von außerordentlich hoher Bedeutung.
39Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als weit überdurchschnittlich zu beurteilen. In dem Widerspruchsverfahren war streitig, ob bezogen auf die Tätigkeiten von insgesamt neun Versicherungsmaklern abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen und bezogen auf die gezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren, oder ob insoweit selbständige Tätigkeiten zugrunde zu legen waren. Bei der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung zwischen selbständigen Tätigkeiten und abhängigen Beschäftigungen handelt es sich um komplexe und vielschichtige Einzelfallbeurteilungen, die anhand einer Vielzahl von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Kriterien vorzunehmen ist. Diese Kriterien wurden in dem vorliegenden Widerspruchsverfahren bezogen auf die neun Mitarbeiter der Klägerin herangezogen und einer vertiefenden Würdigung unterzogen. So hat sich die Beklagte zur Begründung der von ihr zugrunde gelegten Beschäftigungsverhältnisse u. a. darauf berufen, dass eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter, eine Eingliederung in den Betriebsablauf, eine fehlende Freiheit in den unternehmerischen Entscheidungen, keine über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Befugnisse, eine fehlende Werbung der Mitarbeiter für ihr Unternehmen, ein vertragliches Verbot, für andere tätig werden zu dürfen, eine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, fehlende Angebote an andere Firmen, eine Kfz-Gestellung durch die Klägerin für die Mitarbeiter und ein fehlendes unternehmerisches Risiko auf Seiten der Mitarbeiter vorgelegen habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erforderte eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Beklagten herangezogenen Kriterien, und zwar bezogen auf alle neun Mitarbeiter. Dabei wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nur die von der Beklagten herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ausgewertet und von der Rechtsauffassung der Beklagten abweichend gewürdigt, sondern auch zweitinstanzliche Rechtsprechung in das Verfahren einbezogen, die sich speziell mit der Problematik der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertretern befasste.
40Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als erheblich überdurchschnittlich zu bewerten. Da es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von insgesamt neun Mitarbeitern der Klägerin ging, mussten zahlreiche sehr umfangreiche Schriftsätze gefertigt werden, in denen bezogen auf alle Mitarbeiter die entsprechenden Beurteilungskriterien herangezogen und einer Prüfung unterzogen wurden. Bezogen auf alle Mitarbeiter wurde eine Vielzahl von Unterlagen zum Beweis vorgelegt, dass keine abhängigen Beschäftigungen, sondern selbständige Tätigkeiten vorlagen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste die Teilabhilfebescheide vom 08.12.2016 und vom 16.10.2018 ebenso einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen wie den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 07.05.2018 sowie umfangreiche Schriftsätze der Beklagten, in denen diese ihre Rechtsauffassung untermauerte. Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit in dem über zwei Jahre andauernden Widerspruchsverfahren als außergewöhnlich umfangreich zu bewerten.
41Da die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen sind, ist der Ansatz der Höchstgebühr (2,5-fach) gerechtfertigt. Eine Begrenzung auf die sogenannte Schwellengebühr ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei erheblich überdurchschnittlicher Schwierigkeit und erheblich überdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht.
42Die Höhe der für das Vorverfahren erstattungsfähigen Kosten sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch insoweit zutreffend vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt worden, als ein Streitwert von 56.122,68 € zugrunde gelegt worden ist.
43Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist durch Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2021 rechtskräftig auf 56.122,68 € festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Vorverfahren, der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss inzident festgesetzt worden ist, entspricht grundsätzlich dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens. Die Anbindung des Gegenstandwerts des Vorverfahrens an den gerichtlichen Streitwert entspricht der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist. Danach sind Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, „soweit ein Vorverfahren geschwebt hat“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass dann, wenn sich an ein Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, die Kosten des Vorverfahrens nur in dem Umfang zu den gerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu zählen sind, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens auch Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.07.2011 – 12 E 1074/10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.12.2022 – OVG 4 L 14/21). Die inzidente Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für das Vorverfahren scheidet danach selbst dann aus, wenn – wie hier – der Streitgegenstand des Vorverfahrens weitergehend war als der des gerichtlichen Verfahrens (Oberverwaltungsgericht NRW vom 22.07.2021 – 12 E 1074/10 m. w. N.).
44Die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren ist im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend mit 1.622,40 € festgesetzt worden. Ausgehend von dem Streitwert für das Klageverfahren in Höhe von 56.122,68 € und der in Nr. 3100 VV RVG vorgesehenen Verfahrensgebühr von 1,3 ergibt sich unter Zugrundelegung der in § 13 RVG vorgesehenen Berechnung ein Betrag in Höhe von 1.622,40 €, auf den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 ein Gebührensatz von 0,75 der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren (936,00 €) anzurechnen ist. In der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 4 ist ausdrücklich geregelt, dass bei einer wertabhängigen Gebühr die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstandes erfolgt, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Auf diese Anrechnung kann sich die Beklagte nach § 15 a Abs. 2 RVG a. F. berufen. Auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Ziffer 1 VV RVG und die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend festgesetzt worden.
45Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs. 1 SGG iVm§§ 161, 154 VwGO. Es bedarf einer Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren, weil die Kosten des Erinnerungsverfahrens von der Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht erfasst werden und das RVG den gesonderten Anfall einer Verfahrensgebühr für das Betreiben des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 18 Nr. 3 RVG vorsieht (vgl. SG Konstanz Beschluss vom 25.05.2020 S 9 SF 1468/19; SG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2016 S 7 SF 369/14 E mit einem Überblick über die Rechtsprechung). Die Kostenentscheidung trägt dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens Rechnung.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 2x
- RVG § 15a Anrechnung einer Gebühr 2x
- SGG § 197 2x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- VwGO § 162 2x
- SGG § 197a 2x
- 12 E 1074/10 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 14/21 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 154 1x
- RVG § 18 Besondere Angelegenheiten 1x
- S 9 SF 1468/19 1x (nicht zugeordnet)
- S 7 SF 369/14 1x (nicht zugeordnet)