Beschluss vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2276

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 28. September 2009, 17 U 253/08, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 11. November 2009, 17 U 253/08, Beschluss

Tenor

Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen Entscheidungen des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einer zivilrechtlichen Streitigkeit (Az.: 17 U 253/08).

2

Er greift einen seine Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückweisenden Beschluss vom 28. September 2009 sowie die mit Beschluss vom 11. November 2009 erfolgte Zurückweisung einer dagegen gerichteten Anhörungsrüge an. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Antragsteller erteilte einer Firma E – Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: E) mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1992 eine Vollmacht zum Erwerb einer Eigentumswohnung sowie zum Abschluss der Darlehensverträge, mit denen der Kauf finanziert werden sollte. Die E schloss als Vertreter des Antragstellers mit der F Bank AG (im Folgenden: Bank) zwei Darlehensverträge über 140.301,-- DM und 3.890,77 DM ab. Der erste Darlehensvertrag bezeichnete den 28. Dezember 1992 als Datum der Unterzeichnung seitens der E und den 30. Dezember 1992 als Datum der Unterzeichnung durch die Bank; der zweite Vertrag trägt als Unterzeichnungsdaten den 23. Dezember 1993 (E) bzw. 28. Dezember 1993 (Bank). Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1992 erwarb die E als Treuhänderin im Namen des Antragstellers die Immobilie.

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Nach Kündigung des Darlehens am 10. Dezember 2002 seitens der Bank klagte der Antragsteller gegen ihre Rechtsnachfolgerin, die F Bank G AG (im Folgenden: Drittbegünstigte), auf Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Feststellung, dass der Drittbegünstigten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen. Zur Begründung trug er vor, die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen. Darüber hinaus habe die Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt. Mit Urteil vom 5. September 2008 wies das Landgericht die Klage ab. Die Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen, weil die E nach Rechtsscheinsgrundsätzen Vertretungsmacht gehabt habe. Die Vernehmung der Zeugin H habe das Gericht nämlich davon überzeugt, dass der Bank bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der vom Antragsteller der E erteilten notariellen Treuhandvollmacht vorgelegen habe. Die Bank habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Eine Haftung der den Immobilienerwerb finanzierenden Bank wegen unterlassener Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung komme nämlich nur in Betracht, wenn die Angaben des Vermittlers gegenüber dem Käufer zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie evident unrichtig gewesen wären und sich deshalb der Schluss aufdränge, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung durch den Vermittler geradezu verschlossen. Daran fehle es.

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Mit Beschluss vom 20. Juli 2009 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die zulässig eingelegte Berufung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg habe und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen. Zwischen den Parteien seien zwei wirksame Darlehensverträge zustande gekommen. Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin H folge, dass die Mitarbeiter der Bank die Darlehensverträge nur bei Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmacht unterschrieben hätten. Der Vertrag sei erst mit Zugang beim Antragsteller wirksam geworden; zu diesem Zeitpunkt habe der Bank nach der von der Zeugin beschriebenen Übung jedenfalls immer eine notarielle Vollmachtsurkunde vorgelegen. Die Bank habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche habe allenfalls dann bestehen können, wenn der Kaufpreis unangemessen hoch gewesen wäre. Für eine sittenwidrige Übervorteilung und eine entsprechende Kenntnis der Bank gebe es aber keine Anhaltspunkte. Selbst bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der finanzierenden Bank mit dem Vertrieb des Objekts könne eine Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht unterstellt werden. Der Antragsteller sei auch nicht arglistig getäuscht worden, da er auf den zu finanzierenden Gesamtaufwand ebenso hingewiesen worden sei wie auf die Bearbeitungsgebühr. Hinsichtlich der in die Berechnung des Vermittlers eingestellten Mieten habe er nicht schlüssig dargetan, dass er über die Höhe der erzielbaren Mieten getäuscht worden sei und die Bank dies habe erkennen können.

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Zu diesem Hinweis nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2009 Stellung. Er wies unter Beweisantritt (Zeuge I) darauf hin, dass der Darlehensvertrag entgegen der rechtlichen Bewertung des Senats nach verbindlicher Finanzierungszusage durch die Bank bereits mit Eingang des von der E unterzeichneten Darlehensvertrages, spätestens mit Unterzeichnung durch die Mitarbeiter der Bank zustande komme. Am 30. Dezember 1992, dem im Vertrag angegebenen Datum der Unterzeichnung, habe der Bank indes eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht nicht vorgelegen (Zeugnis K und L). Die erstinstanzlich vernommene Zeugin H habe das Vorliegen der Vollmacht im vorliegenden Fall nicht geprüft (Zeugnis H). Die gesamte Konzeption einschließlich der Erstellung von Prospekt und Musterverträgen für das finanzierte Immobiliengeschäft habe die E entwickelt (Zeugnis M und N); der Bank seien alle Details der Planung einschließlich der verdeckten Innenprovision durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter O bekannt gewesen (Zeugnis I, N). Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf andere, seine Rechtsauffassung vermeintlich stützende Gerichtsentscheidungen und die Ergebnisse diesen zugrunde liegender Beweisaufnahmen.

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Mit einstimmigem Beschluss vom 28. September 2009 wies das Berufungsgericht die Berufung zurück; die gegenüber dem Hinweis erhobenen Einwendungen des Antragstellers seien unerheblich. Die streitigen Darlehensverträge seien frühestens mit deren Unterzeichnung durch die Bank zustande gekommen. Aus den vom Landgericht genannten Gründen gehe der Senat davon aus, dass der Bank bei der Unterzeichnung der – möglicherweise rückdatierten – Verträge die notarielle Vollmacht des Antragstellers vorgelegen habe. Soweit die Bank aus steuerlichen Gründen schon vor Abschluss der Darlehensverträge die sog. weichen Kosten zu Gunsten des Antragstellers ausgezahlt habe, sei dies mit der Maßgabe geschehen, dass diese Beträge risikolos hätten zurückgeführt werden können, wenn die Darlehensverträge nicht zustande gekommen wären. Hinweise auf einen entsprechenden Zwischenfinanzierungsvertrag bestünden nicht. Da sich die Darlegungs- und Beweislast für den Antragsteller im Verlauf des Rechtsstreits nicht geändert habe, müsse die Beweisaufnahme nicht wiederholt werden. Die weiteren vom Antragsteller benannten Zeugen seien nicht zu vernehmen, da es auf den entsprechenden Vortrag nicht ankomme. Die vom Antragsteller zitierten Urteile stünden einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da sie andere Sachverhaltskonstellationen beträfen. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zu einer Täuschung über die von ihm so bezeichnete Innenprovision komme es nicht an, da der Senat eine solche Täuschung in seinem Hinweisbeschluss vom 20. Juli 2009 ausgeschlossen habe.

8

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 erhob der Antragsteller frist- und formgerecht Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Er rügte, der Senat verkenne, dass die Bank noch im Jahr 1992 vor Vorlage der Vollmacht ein Zwischenfinanzierungskonto eingerichtet habe, über das die E verfügt habe. Die E habe bei der Übersendung der Darlehensverträge an die Bank entsprechend vorbereitete Überweisungsträger beigefügt, um die rechtzeitige Überweisung der Darlehensvaluta im laufenden Jahr gegebenenfalls auch vor Unterzeichnung des Vertrages sicherzustellen (Zeugnis I, N).

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Mit Beschluss vom 11. November 2009 wies das Berufungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Senat führt darin aus, er habe weder entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag noch erhebliche Beweisantritte übergangen; er habe in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung das Vorliegen einer notariellen Vollmacht bei Vertragsschluss für erwiesen angesehen, so dass es letztlich nicht darauf ankomme, wer insoweit die Beweislast trage. Auf die Frage, von wem die Bank die ohne wirksame Vollmacht ausgezahlten Darlehensvaluta hätte zurückfordern können, komme es nicht an.

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II.

Mit der Grundrechtsklage rügt der Antragsteller, das Oberlandesgericht habe mit den angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte der Hessischen Verfassung, nämlich gegen das Willkürverbot, verstoßen und das rechtliche Gehör sowie das Fairnessgebot verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Beweisanträge, nämlich die Einvernahme der benannten Zeugen, nicht berücksichtigt habe. Überdies habe der Senat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen, unter denen die Falschangaben von Miethöhen offenkundig seien, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt und damit in einem unfairen Verfahren willkürlich entschieden.

11

Der Antragsteller beantragt,

1. die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Gewährung eines fairen Verfahrens, letzteres insbesondere durch die Verletzung des Willkürverbotes, durch die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 17 U 253/08 vom 28. September 2009 und 11. November 2009 festzustellen;

2. diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 17 U 253/08 vom 28. September 2009 und 11. November 2009 für kraftlos zu erklären und

3. die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

12

III.

Hessische Staatskanzlei, Landesanwaltschaft sowie die Drittbegünstigte haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

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Die Drittbegünstigte hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2010 Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei unzulässig, da der Antragsteller eine Verletzung von Grundrechten nicht plausibel dargelegt habe. Rechtliches Gehör sei gewährt worden, denn das Oberlandesgericht habe sich sowohl mit der Wirksamkeit der abgeschlossenen Darlehensverträge als auch mit der Argumentation des Antragstellers zu Schadensersatzansprüchen wegen arglistiger Täuschung in den angegriffenen Beschlüssen und im Hinweisschreiben ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei auch nicht willkürlich, da dem Antragsteller keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche oder Schadensersatzansprüche zustünden. Da die Prozessführung des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte für erhebliche Mängel biete und der zur Begründung angeführte Willkürverstoß nicht gegeben sei, fehle es auch an einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

14

B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

15

Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, denn er hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substanziiert dargelegt.

16

1. Der Antragsteller hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan.

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a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt (st. Rspr. des Staatsgerichtshofs; vgl. Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, S. 1094 [1096]). Art. 3 HV verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit der Staatsgerichtshof einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör feststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Demgegenüber schützt das Grundrecht nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]) oder ihr nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 [98]; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 103 Rn. 31). Art. 3 HV gewährt mithin keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

18

Der Antragsteller begründet den gerügten Gehörsverstoß damit, dass die von ihm benannten Zeugen I, M, N, H, L und K vom Oberlandesgericht zu Unrecht nicht vernommen worden seien. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags verstößt dann gegen die Garantie rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -, StAnz. 1999, S. 3692 [3697]; Urteil vom 21.01.2009 - P.St. 2187 -, StAnz. 2009, S. 745 [749]; BVerfGE 50, 32 [36]).

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b) Das Vorbringen des Antragstellers in der Grundrechtsklage lässt hiernach die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die benannten Zeugen nicht zu vernehmen, weil es auf den entsprechenden Vortrag nicht ankomme, ist zwar wenig substanziell begründet worden; sie ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Dem Antragsteller konnten die mit Leistungs- und Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche nach dem materiellen bürgerlichen Recht nur unter dem Aspekt einer bereicherungsrechtlichen Leistungskondiktion oder als Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des seinerzeit noch nicht gesetzlich normierten Instituts einer culpa in contrahendo zustehen.

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aa) Für den Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, der eine infolge einer rechtsgrundlosen Leistung des Gläubigers eingetretene Bereicherung des Leistungsempfängers voraussetzt, trägt der Bereicherungsgläubiger die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des Rechtsgrundes (ständige Rechtsprechung des BGHZ 128, 167 [171]; BGH WM 1995, S. 20 ; BGH WM 2003, S. 640 [641]; BGH NJW-RR 2009, S. 544 ff. ). Der Bereicherungsgläubiger hat daher die Tatsachen zu beweisen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung folgt. Da der Antragsteller vorliegend geltend machte, die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensverträge seien unwirksam, weil er bei ihrem Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hatte er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Das Oberlandesgericht konnte ohne Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht die Beweisanträge des Antragstellers unberücksichtigt lassen, weil der Antragsteller dieser Darlegungslast nicht genügt hat. Es durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller bei dem Abschluss der Darlehensverträge von der E als Treuhandgesellschaft gegenüber der Bank wirksam vertreten worden war.

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Zwar war die vom Antragsteller der E zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz a. F. in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Eine Bevollmächtigung kann sich in solchen Fällen aber auch aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht entsprechend §§ 172, 173 BGB ergeben (BGH WM 2005, S. 828 [831]; BGH NJW 2006, S. 1957 ff. ). Der Rechtsschein einer gültigen Vollmacht wird nach § 172 BGB nicht erst dadurch erzeugt, dass der Vollmachtsinhaber sich auf die Vollmacht stützt; ausreichend ist vielmehr, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Erforderlich für das wirksame Zustandekommen der Darlehensverträge war also, dass der Bank bei Unterzeichnung der Darlehensverträge durch ihre Mitarbeiter nach Vorunterzeichnung durch die E die vom Antragsteller ausgestellte notarielle Vollmacht vorlag. Unstreitig befand sich eine Ausfertigung der Vollmacht in den Kreditakten der Bank. Streitig war nur, ob sie der Bank im für das Zustandekommen des Vertrages maßgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages vorgelegen hatte. Das Landgericht war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es der – zu Unrecht – als beweisbelastet angesehenen Bank durch die Aussage der Zeugin H gelungen war, den Nachweis für ihre Behauptung zu führen, bei ihr seien die Darlehensverträge stets erst unterzeichnet worden, wenn ihr die Ausfertigung der Vollmacht vorlag; als rechtlich unerheblich hatte es die nach der Aussage der Zeugin in Betracht kommende tatsächliche Abwicklung bei der Bank gewertet, dass im Jahresendgeschäft schon vor Eingang der Vollmacht und vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages Darlehensvaluta buchungstechnisch zur Verfügung gestellt wurden und erst später nach Eingang der Vollmacht die Darlehensverträge unterschrieben und aus steuerlichen Gründen in das alte Jahr rückdatiert wurden. Dieser rechtlichen Würdigung hat der Antragsteller – jedenfalls ausweislich seines aus der Grundrechtsklage für den Staatsgerichtshof erkennbaren Vortrags – zum einen die mit den Zeugen L und K unter Beweis gestellte Behauptung entgegengesetzt, am 30. Dezember 1992 habe die Vollmachtsurkunde bei der Bank noch nicht vorgelegen; zum anderen hat er für die von ihm behauptete faktische Abwicklung der Finanzierung die Zeugen I und N benannt und insoweit offensichtlich an seiner Rechtsauffassung festgehalten, entsprechend der von der E und der Bank praktizierten Abwicklung sei der Darlehensvertrag bereits mit der Mitteilung der Bank an die E zustande gekommen, dass die Finanzierung in Ordnung gehe, während die gerade im Jahresendgeschäft häufig vorkommende spätere Unterzeichnung und Rückdatierung des Vertrages durch die Bank nur einen „formalen Akt der Skriptur“ darstelle. Demgegenüber ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Vertragsabschluss die Unterzeichnung seitens der Bank voraussetzte. Nur unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Antragstellers, für das Zustandekommen des Vertrages sei nicht auf die ggf. spätere Vertragsunterzeichnung, sondern auf die praktische Abwicklung der Finanzierung abzustellen, wären seine Beweisanträge erheblich gewesen. Das rechtliche Gehör schützt indes nicht davor, dass ein Gericht in der Konsequenz einer anderen jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung einen Beweisantrag als unerheblich qualifiziert. Es kam daher auch nicht darauf an, ob die notarielle Vollmachtsurkunde der Bank am 30. Dezember 1992 vorlag; entscheidend für den wirksamen Vertragsschluss war allein, dass die Urkunde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages vorgelegen hatte. Insoweit war das Berufungsgericht indes nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die fehlerfrei getroffene Feststellung des Landgerichts, die Darlehensverträge seien stets erst unterzeichnet worden, wenn die Vollmacht in Ausfertigung eingegangen war, gebunden; das Berufungsgericht hätte auch die bereits in erster Instanz vernommene Zeugin H entsprechend dem Beweisantrag des Antragstellers nur dann nochmals vernehmen müssen, wenn es deren Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter hätte beurteilen wollen (vgl. Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 529 Rn. 7 f.).

23

bb) Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs fehlt es ebenso an einer Gehörsverletzung, weil das Berufungsgericht nach dem Sachvortrag des für die Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers die Erhebung der angebotenen Beweise als nicht erforderlich ansehen durfte. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzte eine Pflichtverletzung der Bank voraus. Ihr müsste eine rechtlich relevante Verletzung ihr obliegender Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten vorzuwerfen sein. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist indes eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zu einer Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH WM 2005, S. 375 ff. ). Dafür ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit er in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss zum einen „eine entscheidungserhebliche Täuschung über … die Rolle der Treuhänderin“ gerügt und insoweit behauptet und unter Beweis gestellt hat, die E habe das gesamte Steuersparmodell konzipiert, die Berechnung und Kalkulation durchgeführt und den Kontakt zur Bauträgerfirma gesucht, rechtfertigte dieser Vortrag ebenso wenig eine Beweisaufnahme. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich keineswegs jedes Sonderwissen der Bank „um die Rolle der Treuhänder“ aufklärungsbedürftig. Danach muss sich eine Bank nur die Kenntnis konkreter Tatsachen, wie z.B. die Kenntnis über den wahren Zustand der verkauften Wohnung, die bewusst falschen Mietzinsversprechen und die weitgehende Wertlosigkeit der Mietgarantieverträge, zurechnen lassen(vgl . BGH a.a.O.). Ein derartiges Sonderwissen der Bank hat der Antragsteller selbst an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung hat der Antragsteller darüber hinaus in zweiter Instanz eine Täuschung über die wahre Höhe der Maklerprovision geltend gemacht, weil die Anleger neben der im Prospekt offen gelegten Maklerprovision von 3 % mit einer weiteren versteckten Provision von 18,24 % belastet worden seien, was der Bank bekannt gewesen sei. Auch insoweit war mangels Erheblichkeit dieses Vortrags eine Beweiserhebung nicht veranlasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2009, S. 1028 ff. ) besteht eine Aufklärungspflicht der Bank dann, wenn sie positive Kenntnis von einer arglistigen Täuschung ihres Kunden durch den Fondsprospekt für das finanzierte Geschäft hatte. Eine solche Täuschung kommt in Bezug auf die Höhe der Provision in Betracht, wenn insoweit wesentliche Angaben im Prospekt falsch dargestellt sind. Aus dem erstinstanzlichen Urteil und dem Vortrag des Antragstellers selbst ergibt sich indes, dass der Prospekt über die Ausweisung der Maklerprovision für die Vermittlung von 3 % hinaus ausdrücklich weitere Kosten für Vertrieb und Marketing von über 20 % ausgewiesen haben muss. Nähere Einzelheiten dazu sind der Grundrechtsklage nicht zu entnehmen, so dass der Vortrag des Antragstellers zu einer arglistigen Täuschung über eine verdeckte Innenprovision jedenfalls nicht ausreicht, um in der Unterlassung einer diesbezüglich angebotenen Vernehmung der Zeugin N durch das Berufungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen zu können.

24

2. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2009 und 11. November 2009 verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot. Ein Gericht überschreitet durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die Schwelle zur Willkür nur, wenn seine Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH ESVGH 52, 7). Von diesem Maßstab ausgehend lässt sich den Ausführungen des Antragstellers keine ausreichende Darlegung einer willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entnehmen. Er konkretisiert diesen Vorwurf lediglich mit dem nicht näher erläuterten Hinweis darauf, dass das Berufungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen sei, er habe eine Täuschung seitens der Bank über die erzielbaren Mieten nicht schlüssig dargetan; damit verkehre der Senat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen für die Evidenz einer Täuschung in ihr Gegenteil.

25

Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot offensichtlich nicht. Selbst wenn die Auffassung des 17. Senats des Oberlandesgerichts insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwiche und einfachrechtlich als unzutreffend qualifiziert werden müsste, wäre sie damit noch nicht unvertretbar.

26

3. Soweit der Antragsteller die Verletzung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt, bieten Entscheidung und Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für grobe Mängel der Prozessführung, die die Rüge rechtfertigen könnten, keine Anhaltspunkte. Deshalb kann die bislang in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs noch nicht abschließend geklärte Frage offen bleiben, ob auch die Hessische Verfassung ein Grundrecht auf ein faires Verfahren gewährt (s. StGH, Beschluss vom 13.12.2005 - P.St. 1999 -, StAnz. 2006, S. 1097 [1099]).

27

II.

Gerichtskosten sind nach § 28 Abs. 1 StGHG nicht zu erheben.

28

Eine Erstattung der Kosten der nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Äußerungsberechtigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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