Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 K 15/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld.

Die Vollstreckung des Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ficht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von insgesamt fünf Windkraftanlagen an.

Durch Baugenehmigung des Landrats des Landkreises Merzig-Wadern vom 17.12.2001, Az. 63-1037-2001, war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer Windenergieanlage vom TYP E-66/18.70 mit 86 m Nabenhöhe und 1.800 kW Nennleistung in der Gemarkung W., Flur 04, Flurstück 23, genehmigt worden. (im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Windpark W./Tünsdorf" als Standort Nr. 8 bezeichnet)

Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Merzig-Wadern vom 14.02.2003, Az.: KRA-29/02, unter Abänderung immissionschutzrechtlicher Regelungen des Bauscheins zurückgewiesen. Danach ist u. a. ein Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) einzuhalten und sind Immissionswerte nachts von 40 dB(A), zum einen für den "Ortsbereich W." und zum anderen für "W., geplantes Wohngebiet V.straße", bestimmt.

Durch weitere Baugenehmigung des Landrats des Landkreises Merzig-Wadern vom 08.05.2002, Az. 63-48-2002, war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer gleichen Windenergieanlage in der benachbarten Flur 05, Flurstück 9, genehmigt worden. (im Bebauungsplanverfahren Standort Nr. 9)

Auf den Widerspruch der damaligen Bauscheinsinhaberin wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.03.2005 neu gefasst. U. a. wurde die Regelung des Immissionsschutzes einem späteren Endausbau auf 11 Anlagen angepasst. Für den "Ortsbereich W. (gepl. Allgemeines Wohngebiet)" ist ein Immissionswert für nachts von 40 dB(A) bestimmt.

Mit dem streitigen Genehmigungsbescheid vom 19.12.2002, Genehmigungsregister: M-16/2002, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zugestellt am 28.12.2002, wurden auf deren Antrag vom 10.07.2002 die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf (unter Einschluss der bereits bauaufsichtlich genehmigten zwei) Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-66/18.70 mit 86 m Nabenhöhe und je 1.800 kW Nennleistung in der Gemarkung W., Flur 05, Flurstück 9 und 18 und Flur 04, Flurstück 23 und 53 genehmigt. (zusätzlich die Standorte Nr. 5, 4, 10 nach dem Bebauungsplanverfahren) Der Rotordurchmesser beträgt 80 m. Unter "Nebenbestimmungen" ist ein Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) bestimmt.

Im Bescheid ist u. a. ausgeführt, die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Die geplante Maßnahme betreffe ausschließlich ein durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Windenergieanlagen ausgewiesenes Gelände. Ein umweltrelevanter Natur- und Flächenverbrauch finde somit nicht statt. Nachteilige Umwelteinwirkungen könnten demnach offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei somit nicht erforderlich.

Zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen sei eine gutachterliche Stellungnahme der Firma K. Consulting Energineers vom 06.09.2001, Nr. 24542-3.001, vorgelegt worden. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sei gemäß Nr. 3.2.1 und 3.3 der TA Lärm vom 26.08.1998 erfolgt. Danach seien die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm seien nicht zu erwarten.

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG seien erfüllt, die Genehmigung sei somit zu erteilen.

Am 17.04.2003 erhob der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.12.2002 Widerspruch.

Unter dem 23.04.2003 wurde die sofortige Vollziehung der streitigen Genehmigung angeordnet. Als Baubeginn für das Fundament wurde die 20. KW 2003 (12.-18. Mai) angezeigt. Die fünf Windenergieanlagen sind fertig gestellt.

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, sein Wohnhaus sei etwa 650 m vom Standort der Anlage Nr. 5 entfernt. Das Vorhaben sei formell illegal, da nicht das erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, sondern lediglich ein einfaches Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt worden sei. Vor der Genehmigung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfe die Errichtung von drei bis weniger als sechs Windenergieanlagen grundsätzlich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Nach den Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Merzig-Wadern vom 11.11.2002, 22.11.2002 und 25.11.2002 und des Ministeriums für Umwelt vom 13.11.2002 sei dies wegen avifaunistischer Bedenken der Fall. Darüber hinaus sei das Windvorranggebiet "Kewelsberg", in dem die Anlagen genehmigt worden seien, nicht mit Europarecht vereinbar. Es handele sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Folglich gelte nach Art. 4 der "Vogelschutzrichtlinie" - Richtlinie vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, in der gegenwärtigen Fassung - ein Beeinträchtigungs- und Störverbot für das Gebiet.

Die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG seien zu seinen Gunsten drittschützend, da er mit seinem Wohnhaus im Einwirkungsbereich der Anlagen wohne.

Die Immissionsprognose der Firma K. -BerichtsNr. 24542.3001- datiere vom 06.09.2001 und lege einen Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) zu Grunde, den die Genehmigung übernommen habe. Diese Immissionsprognose sei unzureichend. Anders als in ihr dargestellt seien der 100-prozentige Nennleistungsbereich und die Immissionswerte über den gesamten Betriebsbereich darzulegen. Windturbinen seien bei gleicher Schallemission nachts lauter als bei Tag. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass „pitch-gesteuerte“ Windkraftanlagen oberhalb einer Windgeschwindigkeit von 10m/s bei gleicher Nennleistung auf Grund andersartigen Betriebs lauter würden. Die DIN 45681 vom November 2002 zur Ermittlung der Tonhaltigkeit sei maßgeblich. Die Genehmigung treffe keine Aussagen zu Kontrollen über die Einhaltung der Richtwerte.

Für den streitigen Anlagentyp existiere lediglich ein Messbericht für eine Anlage, die, ausgehend von einem Rotorradius von 70 m, lediglich etwa 99 m hoch, also rund 21 m kleiner als die streitige Anlage sei. Die Windverhältnisse in großen Nabenhöhen unterschieden sich deutlich von bodennahen Windverhältnissen. Es sei nicht zutreffend, den Schallleistungspegel unabhängig von der Höhe der Anlage zu prognostizieren. Die Geräuschsituation bei hochliegenden Emissionsquellen sei differenzierter zu betrachten. So werde die Ausbreitung des Schalls durch Schallbrechung-, -beugung, -reflexion, -interferenz und -absorption witterungsbedingt beeinflusst und könne an ein und demselben Ort zu erheblichen Schwankungen des Beurteilungspegels führen. Dies gelte etwa für Temperaturinversionen oder Inversionswetterlagen.

Der Schattenwurf von maximal 20 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten pro Tag sei als bloße Zielvorgabe geregelt, die keine Kontrolle der Werte vorsehe. Schon ein Schattenschlag von täglich zehn Minuten in seinen Wohnräumen sei unzumutbar.

Darüber hinaus befürchte er Beeinträchtigungen durch Eiswurf.

Nach Nichtabhilfeentscheidung der Beklagten wurde der Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 26.01.2004 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, sei nicht zu beanstanden. Für die Windenergieanlagen sei ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt worden, der seit dem 30.09.1999 Geltung beanspruche. Im Genehmigungsverfahren könnten gemäß § 6 Abs. 2 BImSchG andere öffentliche Vorschriften nur berücksichtigt werden, wenn diese anlagenbezogen seien. Die Bedenken und Erkenntnisse aus avifaunistischer Sicht beträfen die im Bebauungsplan festgelegte Nutzung und könnten, auch wenn sie neueren Datums seien, nur auf der Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Faktische Vogelschutzgebiete seien zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes möglich, erhebliche Unklarheiten bestünden aber, welche Gebiete als solche faktische Vogelschutzgebiete anzusehen seien. Ein Gebiet erlange den gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus als faktisches Vogelschutzgebiet in Abhängigkeit von der besonderen ökologischen Wertigkeit des Gebiets im Verhältnis zu anderen Räumen, und zwar im Sinne einer hervorragenden Rolle für die Erhaltung entweder der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie bezeichneten Arten oder der nicht bezeichneten Zugvögelarten.

Dem C. seien keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass dem in Rede stehenden Gebiet, obwohl dessen ornithologische Wertigkeit außer Frage stehe, eine besonders herausragende ornithologische Bedeutung zukomme. Daher sei das Saarland nicht verpflichtet, gerade dieses Gebiet als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Mithin sei die Entscheidung, dieses Gebiet im Landesentwicklungsplan Umwelt als Vorranggebiet für Windkraft auszuweisen (Amtsbl. v. 20.05.1999, S. 697), unter dem Aspekt des Vogelschutzes rechtlich nicht zu beanstanden. Daher habe der Beklagte davon ausgehen können, dass avifaunistische Bedenken bereits auf der Ebene der Landesplanung und der Bauleitplanung eine abschließende Berücksichtigung gefunden hätten.

Die Genehmigung sei zu erteilen gewesen, weil die Voraussetzungen nach §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorlägen.

Für die Ermittlung und die Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen, d. h. die Schallimmissionsprognose, seien die Anforderungen der TA-Lärm in der Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) maßgebend. Danach sei der Beurteilung der Schalleistungspegel derjenige Betriebszustand der Windenergieanlage zu Grunde zu legen, welcher zu den höchsten Beurteilungspegeln führe. Eine uneingeschränkte Nutzung der Windenergieanlage dürfe nur genehmigt werden, wenn die nach der TA-Lärm maßgeblichen Werte eingehalten würden. Bei den streitigen Anlagen handele es sich um so genannte pitch-gesteuerte Anlagen. Durch die Pitch-Steuerung könne die erzeugte elektrische Leistung regelungstechnisch begrenzt werden, indem die Windangriffsfläche zu den Rotorblättern bei Erreichen der Nennleistung verringert werde. Infolgedessen könne nach dem Erreichen der Nennleistung keine Erhöhung der Schallemissionen in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit auftreten. Außerdem sei die maximale Schallemission von solchen pitch-gesteuerten Anlagen in der Regel unabhängig von der Masthöhe.

Dementsprechend sei bei der Beurteilung von Schallpegeln von pitch-gesteuerten Windenergieanlagen auf die Windgeschwindigkeit abzustellen, bei der die Anlage ihre Nennleistung erreiche. Diesem Kriterium genüge das Prognosegutachten der Ingenieurbüros K. Consulting Engineers. Unter Darlegung im Einzelnen wird ausgeführt, die Prüfung dieses Gutachtens habe ergeben, dass es der Genehmigung habe zu Grunde gelegt werden können.

Nach dem Schattenwurfgutachten des Ingenieurbüros Michalk vom 31.08.2001 ergebe sich für W. eine mögliche Schattenwurfdauer ohne Bewölkung und Windrichtungsverteilung von 27,90 Stunden pro Jahr oder 26 Minuten pro Tag. damit werde der Orientierungswert der "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) von 30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten täglich eingehalten.

Auf den am 30.01.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am Montag, 01.03.2004, Klage.

Der Kläger vertieft seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und hebt hervor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen. Dies verletze materiell nachbarschützende Bestimmungen.

Das klägerische Wohngrundstück werde durch die Lärmemissionen der streitigen Anlagen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die Geräuschprognose des Ingenieurbüros K. Consulting Engineers enthalte weder für Ton- noch für Impulshaltigkeit Zuschläge. Es sei unverständlich, wie auf einen Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) abgestellt werden könne, der auf lediglich einer Referenzmessung beruhe. Das Ingenieurbüro K. gebe in der Schallimmissionsprognose selbst einen immissionsrelevanten Schallleistungspegel von 104,9 dB(A) an.

Die auf Veranlassung der Beigeladenen vorgenommene Schallimmissionsmessung durch die Firma W. G. GmbH am 20.04.2004 - dokumentiert in deren zur Gerichtsakte gereichtem Bericht vom 29.04.2004, bei der am klägerischen Anwesen ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) ermittelt wurde - lasse keine hinreichend sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit auch tatsächlich eingehalten würden.

Die streitigen Anlagen seien vom klägerischen Wohngrundstück aus dauerhaft wahrnehmbar und stellten eine erhebliche optische Bedrängung dar.

Der festgesetzte Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) werde nicht eingehalten. Die Genehmigung liege „nicht auf der sicheren Seite“.

Für das klägerische Anwesen sei ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A), wie für allgemeine Wohngebiete, maßgeblich. Der Flächennutzungsplan stelle für das klägerische Grundstück Wohnbaufläche dar. Der Beklagte und die Beigeladene seien bisher davon ausgegangen, dass durch den Betrieb der Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers ein Schallpegel von 40 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten werden dürfe.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene nicht den im angegriffenen Bescheid enthaltenen Schallimmissionsrichtwert einzuhalten habe. Der Beklagte habe dem Kläger diesen Schutz zuerkannt. Daran müssten sich die Beteiligten festhalten lassen. Wenn aber der festgesetzte Schutz nicht mit der nötigen Sicherheit eingehalten werden könne, könne nicht von einer rechtmäßigen Genehmigung ausgegangen werden.

Seinem Wohngrundstück sei durchaus ein höherer Schutzanspruch zuzuerkennen, als es ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nachtzeit zum Ausdruck bringe. Die typischen Geräusche der Windturbine, denen erhebliches Störpotential beizumessen sei, bedingten eine erhebliche Verschlechterung des vor Errichtung der Windturbinen sehr niedrigen Schallpegels der insbesondere zur Nachtzeit sehr ruhigen Örtlichkeit. Die industrielle Nutzung der näheren Umgebung zum klägerischen Wohnhaus stelle ein erhebliches Missverhältnis zum ruhigen Wohnen auf dem Anwesen dar.

Der Kläger beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19.12.2002, Genehmigungsregister: M-16/2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt vom 26.01.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der in der Genehmigung für das klägerische Wohnanwesen festgesetzte Schallimmissionswert werde eingehalten.

In dem Gutachten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland " Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen" vom September 2002 sei der Bereich des Windparks W./Tünsdorf in das Gebiet der sehr bedeutsamen Vorkommen windkraftrelevanter Vogelarten "Mosel-Saar-Gau/Saar-Nied-Gau" einbezogen. Dies habe zur Revision der Aussage im Landesentwicklungsplan Umwelt geführt. Die Änderung des Landesentwicklungsplans Umwelt habe jedoch keinen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren der fünf bereits errichteten, in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Anlagen. Auch nach dem zwischenzeitlichen Entwurf eines Gutachtens der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sei der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten mit einzubeziehen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die streitigen Windkraftanlagen hielten den Schallimmissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit ein. Unabhängig davon sei für das klägerische Wohnhaus von einem Schallimmissionsrichtwert zur Nachtzeit von 45 dB(A) auszugehen. Es handele sich um ein stark landwirtschaftlich geprägtes Umfeld.

Die Kammer hat zu den Geräuschimmissionen der streitigen Windkraftanlagen am klägerischen Anwesen Beweis erhoben. Am Ortstermin des Sachverständigen am 17.11.2005 haben die Beteiligten und der Berichterstatter der Kammer teilgenommen. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die schalltechnische Stellungnahme des Dipl. Ing. P. P. vom 29.11.2005 Bezug genommen.

Der Gutachter hat im Kern ausgeführt: "Auch unter Beachtung aller Unwägbarkeiten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) durch die 5 Windenergieanlagen eingehalten wird." Eine gesicherte Aussage, ob der Nachtimmissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten werde, könne wegen einer fehlenden Aussagemöglichkeit über den zu erwartenden Schwankungsbereich jedoch nur nach weiteren Immissionsmessungen beantwortet werden.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass sich die Schutzbedürftigkeit des klägerischen Anwesens nach den Immissionsgrenzwerten eines Dorfgebiets bestimmt. Weiter wurde ausgeführt:

"Das klägerische Anwesen ist am Rand des unbeplanten Innenbereichs der Ortslage W. gelegen. Ein Bebauungsplan für das Anwesen und die nähere Umgebung besteht nicht. Lediglich weiter östlich (Vogelsbergstraße) findet sich ein Bebauungsplangebiet Allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzung des Flächennutzungsplanes "WA" trifft keine verbindliche Aussage über das immissionsschutzrechtlich hinzunehmende Maß von Emissionen. Entscheidend ist die tatsächliche maßgebliche Nutzung.

Das klägerische Anwesen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Unmittelbar dem klägerischen Anwesen westlich vorgelagert befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Ansonsten sind in diesem unbeplanten Bereich Wohnhäuser.

Es spricht viel dafür, dass diese beiden landwirtschaftlichen Betriebe die sie umgebende unbeplante Ortslage von W. mit beeinflussen, so dass nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, das vorwiegend dem Wohnen dient, ausgegangen werden kann. Mit einem solchen sind die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe unvereinbar.

Demgegenüber dienen Dorfgebiete u. a. der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude und sonstiger Wohngebäude. Der das klägerische Anwesen umgebende unbeplante Bereich der Kapellenstraße, des Wellinger Weges und der Südallee könnte daher eher einem Dorfgebiet zuzuordnen sein.

Für die Schutzbedürftigkeit des klägerischen Anwesens ist weiter zu berücksichtigen, dass es mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb die Randlage der Bebauung zum Außenbereich in diesem Teil der Ortslage bestimmt."

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die angefochtene Genehmigung - soweit Rechte des Klägers betroffen sein könnten - rechtmäßig ist und ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzt.

Dabei kann offen bleiben, ob die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt werden durfte oder es eines vollumfänglichen förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG bedurft hätte, denn eine Rechtsverletzung des Klägers allein wegen der Gestaltung des Verfahrens ist ausgeschlossen, da die streitige Genehmigung am 19.12.2002 und damit vor dem 25.06.2003, dem Einfügen von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, erteilt wurde.

Mit Ausnahme etwa atomrechtlicher Verfahrensbestimmungen konnte der Einzelne zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht mit Erfolg allein wegen Fehlern im Verfahren die gerichtliche Aufhebung drittbegünstigender Genehmigungen erreichen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung als ein vorgeschalteter Zwischenschritt unterlassen, rechtfertigte dies allein nicht den Schluss, dass die Entscheidung keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Dies bestimmte sich in jedem Fall nach dem maßgeblichen „Fehlerfolgenregime“, etwa den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Mängeln im Abwägungsvorgang, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, DVBl. 2005, 386, 388.

Insbesondere eine im vereinfachten Verfahren erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung unterlag nicht allein deshalb der Aufhebung, weil eine vollumfängliche Genehmigung nach § 10 BImSchG unterblieben war, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - 7 C 55 und 56/89 -, BVerwGE 85, 368,372; OVG Münster, Beschluss vom 07.01.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408 = BauR 2004, 804 = DÖV 2004, 581 = NuR 2004, 817: Windenergieanlagen betreffend.

Soweit nunmehr vereinzelt vertreten wird, die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG hätten wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit, gründet diese Auslegung, unter Hintanstellung der bis zum 26.06.2005 bestimmten nationalen Umsetzungsfrist, auf dem Einfügen von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG , ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff., vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 = NuR 2005, 474 = NVwZ 2005, 1208

Andererseits sollen gleichzeitig Dritte allein durch die Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen statt einer gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG nicht in ihren Rechten verletzt werden, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04-, DÖV 2005, 615.

Ob "eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen bisher innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist", wurde im Übrigen dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - 8 B 1074/05 -, bei juris wie die weitere Frage, ob unter Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV - Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) - ein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Danach ist nunmehr über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren nach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - 8 B 417/05 -, BauR 2005, 1965.

Es bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob den Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG wegen des Einfügens von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten drittschützende Wirkung zukommt, da eine dahingehende materielle Rechtsposition des Klägers sich nur aus der diesbezüglichen Veröffentlichung vom 25. Juni 2003 ergeben könnte, und damit die bereits am 19.12.2002 der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erfasst:

"Im Umweltschutzrecht spielt der zeitliche Aspekt eine besondere Rolle. Wegen des Zusammentreffens von langer Verfahrensdauer und starker Änderungsdynamik der Rechtsmaterie, insbesondere auch der schnellen Veränderung von Wissenschaft und Technik, ist der genaue Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage von ganz erheblicher Bedeutung. … Die Beschränkung auf die ursprüngliche Sach- und Rechtslage entspricht außerdem regelmäßig nachbarrechtlicher Billigkeit. Der Inhaber einer - zum Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtmäßigen, aber durch Rechtsmittel (des Nachbarn) suspendierten - Genehmigung oder sonstigen Zulassung leidet bereits unter dem Zeitaufschub. Würde er darüber hinaus seiner Rechtsposition verlustig gehen, wäre dies nicht nur eine höchst einseitige Risikoverteilung, sondern geradezu eine rechtliche Prämie auf Blockadestrategien.", Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rz. 57, 59, S. 604, 605, m. w. N..

Ist damit für die Rechtsverletzung des Klägers auf den Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzustellen, kommt dem Kläger auf Grund nachfolgender Rechtsänderungen während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens keine stärkere Rechtsposition zu, denen eine geänderte Rechtsanwendung auf Grund neuerer europarechtlicher Richtlinien entspricht.

Weiterhin kann der Kläger sich nicht allein darauf berufen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28.06.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Beklagte mit dem Ergebnis vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Ob diese Einschätzung zutreffend und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht unterblieben ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz vermittelt, denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NuR 2003, 51 = BauR 2002, 1669 = NVwZ 2003, 361 = BRS 65 Nr. 186: unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff. und vom 23.4.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 ff. (346); Beschluss vom 16.11.1998 - 6 B 110. 98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11. 1997 - 21 D 10/95.AK -; Beschlüsse vom 30.12.1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2 und vom 4.11.1999 - 7 B 1341/99 -.

Damit rückt entscheidend in den Mittelpunkt, ob der Kläger durch das in dem 1999 festgesetzten Bebauungsplangebiet Windpark W./Tünsdorf zugelassene Vorhaben unzumutbar in seinen Rechten als außerhalb des Bebauungsplangebiets in der unbeplanten Ortslage von W. wohnender Grundstücksnachbar betroffen ist, wobei die klägerische Rechtsposition aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis davon unabhängig ist, ob der Bebauungsplan Verbindlichkeit beanspruchen kann oder die Windenergieanlagen als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauG zu beurteilen sind, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.

Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen für den Kläger noch hinnehmbar sind, ist zunächst der Gebietscharakter der näheren Umgebung seines Wohnanwesens abzuklären, der den hier allein relevanten Nachtimmissionsrichtwert bestimmt.

Im Verwaltungsverfahren sind alle Beteiligten bisher von einem hierfür maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen.

Diese Bewertung wird jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.

Das klägerische Anwesen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Unmittelbar dem klägerischen Anwesen westlich vorgelagert befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Sonst gibt es in diesem unbeplanten Bereich Wohnhäuser.

Das klägerische Wohngrundstück und die nähere Umgebung sind daher einem Dorfgebiet, § 5 BauNVO, im Sinne der Baunutzungsverordnung zuzuordnen.

Der dafür maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nachtzeit wird nach nachvollziehbar begründeter Darlegung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. P. P. in dessen schriftlicher Stellungnahme, der die Kammer folgt, von den genehmigten und errichteten Windenergieanlagen eingehalten.

Die in der streitigen Genehmigung enthaltene Auflage eines Immissionsrichtwerts von nachts 40 dB(A) für den Ortsteil W. verleiht dem Kläger im Anfechtungsprozess um diese Genehmigung keine stärkere Rechtsposition. Die den Betreiber belastende Auflage ist nicht an die Nachbarschaft gerichtet und ist kein den einzelnen Nachbarn begünstigender Verwaltungsakt, der im Streit um die Aufhebung der Genehmigung wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung für die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Genehmigung beachtlich sein könnte.

Ein Nachbar kann die behördliche Zulassung einer emittierenden Anlage nur dann mit Erfolg verhindern, wenn er durch deren Betrieb in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird.

Hat der Kläger als Nachbar nach der Situationsgebundenheit seiner Rechtsposition Lärmimmissionen, hier bis zum Richtwert von 45 dB(A) hinzunehmen, wird er durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn der zugelassene Betrieb, wie hier, diesen Richtwert einhält.

Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des einzelnen Nachbarn auf gerichtliche Aufklärung und Feststellung, ein zu Gunsten der Nachbarschaft in der Genehmigung festgesetzter weitergehender Schutz könne nicht mit der nötigen Sicherheit eingehalten werden, gibt es nicht.

Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs am Rand der bebauten Ortslage hat der Kläger lediglich Anspruch darauf, dass eine mit dieser Nutzung unvereinbare benachbarte Nutzung des Außenbereichs bzw. entsprechend einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Windenergieanlagen unterbleibt. Entgegen der Ansicht des Klägers, der dazu auf das Urteil des VGH München vom 27.07.2005 - 25 BV 03.73 -, ZfrBR 2005, 801, verweist, gibt die Eigenart eines Gebiets keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen, mit der Wohnnutzung in diesem Gebiet, hier einem Dorfgebiet, vereinbare andersartige Nutzung in einem benachbarten Gebiet abzuwehren.

Weiter spricht, da lediglich die Anlagen fünf und vier in einer Entfernung von 650 m und mehr und auch nur zum Teil vom klägerischen Wohnanwesen aus zu sehen sind, nichts für eine erdrückende Wirkung bzw. konkrete Gefahren durch Eiswurf, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05.OVG -, der streitigen Anlage von insgesamt fünf Windenergieanlagen.

Hinsichtlich des dem Kläger zumutbaren Umfangs des Schattenwurfs wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Jedenfalls bei Unterschreitung der auf die tatsächliche Beschattung in geschlossenen Räumen gerichteten Werte von 30 min./Tag und 8 Std./Jahr kann mangels hinreichender Erkenntnisse über eine Belästigungswirkung nicht von einer unzumutbaren Umwelteinwirkung ausgegangen werden, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 Bf 132/00 -, NVwZ-RR 2005, 707.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO, vgl. König, Die vorläufige Vollstreckbarkeit nach der ZPO-Reform, NJW 2003, 1372.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da es sich um einen Einzelfall handelt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert richtet sich nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2, 71, 72 GKG.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die angefochtene Genehmigung - soweit Rechte des Klägers betroffen sein könnten - rechtmäßig ist und ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzt.

Dabei kann offen bleiben, ob die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt werden durfte oder es eines vollumfänglichen förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG bedurft hätte, denn eine Rechtsverletzung des Klägers allein wegen der Gestaltung des Verfahrens ist ausgeschlossen, da die streitige Genehmigung am 19.12.2002 und damit vor dem 25.06.2003, dem Einfügen von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, erteilt wurde.

Mit Ausnahme etwa atomrechtlicher Verfahrensbestimmungen konnte der Einzelne zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht mit Erfolg allein wegen Fehlern im Verfahren die gerichtliche Aufhebung drittbegünstigender Genehmigungen erreichen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung als ein vorgeschalteter Zwischenschritt unterlassen, rechtfertigte dies allein nicht den Schluss, dass die Entscheidung keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Dies bestimmte sich in jedem Fall nach dem maßgeblichen „Fehlerfolgenregime“, etwa den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Mängeln im Abwägungsvorgang, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, DVBl. 2005, 386, 388.

Insbesondere eine im vereinfachten Verfahren erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung unterlag nicht allein deshalb der Aufhebung, weil eine vollumfängliche Genehmigung nach § 10 BImSchG unterblieben war, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - 7 C 55 und 56/89 -, BVerwGE 85, 368,372; OVG Münster, Beschluss vom 07.01.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408 = BauR 2004, 804 = DÖV 2004, 581 = NuR 2004, 817: Windenergieanlagen betreffend.

Soweit nunmehr vereinzelt vertreten wird, die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG hätten wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit, gründet diese Auslegung, unter Hintanstellung der bis zum 26.06.2005 bestimmten nationalen Umsetzungsfrist, auf dem Einfügen von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG , ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff., vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436 = NuR 2005, 474 = NVwZ 2005, 1208

Andererseits sollen gleichzeitig Dritte allein durch die Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen statt einer gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG nicht in ihren Rechten verletzt werden, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04-, DÖV 2005, 615.

Ob "eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen bisher innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist", wurde im Übrigen dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - 8 B 1074/05 -, bei juris wie die weitere Frage, ob unter Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV - Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) - ein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Danach ist nunmehr über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren nach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - 8 B 417/05 -, BauR 2005, 1965.

Es bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob den Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG wegen des Einfügens von Art. 10 a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten drittschützende Wirkung zukommt, da eine dahingehende materielle Rechtsposition des Klägers sich nur aus der diesbezüglichen Veröffentlichung vom 25. Juni 2003 ergeben könnte, und damit die bereits am 19.12.2002 der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erfasst:

"Im Umweltschutzrecht spielt der zeitliche Aspekt eine besondere Rolle. Wegen des Zusammentreffens von langer Verfahrensdauer und starker Änderungsdynamik der Rechtsmaterie, insbesondere auch der schnellen Veränderung von Wissenschaft und Technik, ist der genaue Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage von ganz erheblicher Bedeutung. … Die Beschränkung auf die ursprüngliche Sach- und Rechtslage entspricht außerdem regelmäßig nachbarrechtlicher Billigkeit. Der Inhaber einer - zum Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtmäßigen, aber durch Rechtsmittel (des Nachbarn) suspendierten - Genehmigung oder sonstigen Zulassung leidet bereits unter dem Zeitaufschub. Würde er darüber hinaus seiner Rechtsposition verlustig gehen, wäre dies nicht nur eine höchst einseitige Risikoverteilung, sondern geradezu eine rechtliche Prämie auf Blockadestrategien.", Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rz. 57, 59, S. 604, 605, m. w. N..

Ist damit für die Rechtsverletzung des Klägers auf den Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzustellen, kommt dem Kläger auf Grund nachfolgender Rechtsänderungen während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens keine stärkere Rechtsposition zu, denen eine geänderte Rechtsanwendung auf Grund neuerer europarechtlicher Richtlinien entspricht.

Weiterhin kann der Kläger sich nicht allein darauf berufen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28.06.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Beklagte mit dem Ergebnis vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Ob diese Einschätzung zutreffend und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht unterblieben ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz vermittelt, denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NuR 2003, 51 = BauR 2002, 1669 = NVwZ 2003, 361 = BRS 65 Nr. 186: unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff. und vom 23.4.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 ff. (346); Beschluss vom 16.11.1998 - 6 B 110. 98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11. 1997 - 21 D 10/95.AK -; Beschlüsse vom 30.12.1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2 und vom 4.11.1999 - 7 B 1341/99 -.

Damit rückt entscheidend in den Mittelpunkt, ob der Kläger durch das in dem 1999 festgesetzten Bebauungsplangebiet Windpark W./Tünsdorf zugelassene Vorhaben unzumutbar in seinen Rechten als außerhalb des Bebauungsplangebiets in der unbeplanten Ortslage von W. wohnender Grundstücksnachbar betroffen ist, wobei die klägerische Rechtsposition aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis davon unabhängig ist, ob der Bebauungsplan Verbindlichkeit beanspruchen kann oder die Windenergieanlagen als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauG zu beurteilen sind, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.

Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen für den Kläger noch hinnehmbar sind, ist zunächst der Gebietscharakter der näheren Umgebung seines Wohnanwesens abzuklären, der den hier allein relevanten Nachtimmissionsrichtwert bestimmt.

Im Verwaltungsverfahren sind alle Beteiligten bisher von einem hierfür maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen.

Diese Bewertung wird jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.

Das klägerische Anwesen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Unmittelbar dem klägerischen Anwesen westlich vorgelagert befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Sonst gibt es in diesem unbeplanten Bereich Wohnhäuser.

Das klägerische Wohngrundstück und die nähere Umgebung sind daher einem Dorfgebiet, § 5 BauNVO, im Sinne der Baunutzungsverordnung zuzuordnen.

Der dafür maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nachtzeit wird nach nachvollziehbar begründeter Darlegung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. P. P. in dessen schriftlicher Stellungnahme, der die Kammer folgt, von den genehmigten und errichteten Windenergieanlagen eingehalten.

Die in der streitigen Genehmigung enthaltene Auflage eines Immissionsrichtwerts von nachts 40 dB(A) für den Ortsteil W. verleiht dem Kläger im Anfechtungsprozess um diese Genehmigung keine stärkere Rechtsposition. Die den Betreiber belastende Auflage ist nicht an die Nachbarschaft gerichtet und ist kein den einzelnen Nachbarn begünstigender Verwaltungsakt, der im Streit um die Aufhebung der Genehmigung wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung für die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Genehmigung beachtlich sein könnte.

Ein Nachbar kann die behördliche Zulassung einer emittierenden Anlage nur dann mit Erfolg verhindern, wenn er durch deren Betrieb in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird.

Hat der Kläger als Nachbar nach der Situationsgebundenheit seiner Rechtsposition Lärmimmissionen, hier bis zum Richtwert von 45 dB(A) hinzunehmen, wird er durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn der zugelassene Betrieb, wie hier, diesen Richtwert einhält.

Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des einzelnen Nachbarn auf gerichtliche Aufklärung und Feststellung, ein zu Gunsten der Nachbarschaft in der Genehmigung festgesetzter weitergehender Schutz könne nicht mit der nötigen Sicherheit eingehalten werden, gibt es nicht.

Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs am Rand der bebauten Ortslage hat der Kläger lediglich Anspruch darauf, dass eine mit dieser Nutzung unvereinbare benachbarte Nutzung des Außenbereichs bzw. entsprechend einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Windenergieanlagen unterbleibt. Entgegen der Ansicht des Klägers, der dazu auf das Urteil des VGH München vom 27.07.2005 - 25 BV 03.73 -, ZfrBR 2005, 801, verweist, gibt die Eigenart eines Gebiets keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen, mit der Wohnnutzung in diesem Gebiet, hier einem Dorfgebiet, vereinbare andersartige Nutzung in einem benachbarten Gebiet abzuwehren.

Weiter spricht, da lediglich die Anlagen fünf und vier in einer Entfernung von 650 m und mehr und auch nur zum Teil vom klägerischen Wohnanwesen aus zu sehen sind, nichts für eine erdrückende Wirkung bzw. konkrete Gefahren durch Eiswurf, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05.OVG -, der streitigen Anlage von insgesamt fünf Windenergieanlagen.

Hinsichtlich des dem Kläger zumutbaren Umfangs des Schattenwurfs wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Jedenfalls bei Unterschreitung der auf die tatsächliche Beschattung in geschlossenen Räumen gerichteten Werte von 30 min./Tag und 8 Std./Jahr kann mangels hinreichender Erkenntnisse über eine Belästigungswirkung nicht von einer unzumutbaren Umwelteinwirkung ausgegangen werden, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 Bf 132/00 -, NVwZ-RR 2005, 707.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO, vgl. König, Die vorläufige Vollstreckbarkeit nach der ZPO-Reform, NJW 2003, 1372.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da es sich um einen Einzelfall handelt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert richtet sich nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2, 71, 72 GKG.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen