Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 30/09

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2009 - 30 Ca 2487/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 26. Februar 2009, einen allgemeinen Feststellungsantrag, einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise um einen Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses. Das Verfahren endete durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 27. März 2009, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung beendet wurde, eine Sozialabfindung bezahlt, eine Lebensversicherung auf den Kläger übertragen und die Beklagte sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis erteilen wird.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf EUR 14.000,00 festgesetzt und dabei die Anträge hinsichtlich des Bestandsschutzes und der Weiterbeschäftigung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit EUR 9.000,00 bewertet. Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht EUR 2.000,00 festgesetzt und für den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses einen Wert von EUR 3.000,00. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht abgelehnt mit der Begründung, dass über die Tage der Übertragung der Direktversicherung kein Streit bestand. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 10. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese darauf begrenzt, dass für das Zwischenzeugnis lediglich EUR 2.000,00 festgesetzt worden sind und die Regelung hinsichtlich der Übertragung der Direktversicherung ohne Ansatz eines Mehrwerts geblieben ist.
Das Arbeitsgericht hat mit begründetem Beschluss vom 9. Juli 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses in nicht zu beanstandender Weise mit EUR 2.000,00 bewertet, und auch die Festsetzung eines Mehrwerts hinsichtlich der Nr. 4 des Vergleiches vom 27. März 2009 (Übertragung der Lebensversicherung) hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt.
1. Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, soweit sie eine höhere Festsetzung des Wertes für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses erstrebt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommen Festsetzung hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zustehenden freien Ermessens.
a) Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße eines Monatseinkommens orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen hin darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich baldmöglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass es für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO ausgeübt, sondern war von dem aus der Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).
b) Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 -5 Ta 13/09 - zitiert nach juris, zu II 1 und 2 der Gründe).
aa) Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses.
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bb) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab, denn die wirtschaftliche Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab. Dies gilt nach Auffassung der Beschwerdekammer auch gerade bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, das während des Streits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden und gerade dazu dienen soll, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine neue Arbeitstelle findet.
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cc) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.
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c) Allerdings hat die Beschwerdekammer in Fortführung der Rechtsprechung der Kammer 3 ebenso entschieden, dass die Beschwerdekammer nicht ihre eigenen Wertvorstellungen durchzusetzen hat, sondern die Ausübung des Ermessens durch das Arbeitsgericht überprüft. (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zitiert nach juris, zu II 1 und 2 der Gründe).
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d) Gemessen an diesen Vorgaben hat das Arbeitsgericht sein ihm nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkretem Fall in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es hat sich vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erteilung des Zwischenzeugnisses leiten lassen und dabei berücksichtigt, dass dem Zwischenzeugnis trotz der ihm vom Bundesarbeitsgericht zugesprochenen Gleichwertigkeit mit dem Endzeugnis ein etwas geringerer Wert beigemessen werden kann. Dies letztlich im Rahmen von Bestandsstreitigkeiten auch vor dem Hintergrund, dass es lediglich vorübergehende Bedeutung während des Laufs der Kündigungsfrist hat und sodann vom Endzeugnis abgelöst wird. Insoweit ist die Festsetzung mit 2/3 eines Monatsentgeltes zumindest nicht ermessensfehlerhaft.
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2. Auch die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf Nr. 4 des Vergleiches vom 27. März 2009 zwischen den Parteien ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen und jahrelangen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, von der abzuweichend die nunmehr zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts keinen Grund hat, gelten für die Annahme eines Vergleichsmehrwertes folgende Grundsätze (vgl. statt vieler nur LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - [abrufbar unter www.lagbw.de/Ta/3Ta2306.htm], zu II 4 der Gründe).
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a) Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vgl. nur Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess 11. Auflage Rn. 4559 ff. m. w. N.).
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aa) Ein Rückgriff insoweit auf die Regelung Nr. 1000 VV RVG wird der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Diese Bestimmung regelt nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht. Aus welchem Wert sie zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung. Erforderlich ist danach auch für das Entstehen einer Einigungsgebühr, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vertraglich beseitigt wird. Dieser Wortlaut stimmt mit § 779 BGB insoweit überein mit der Maßgabe, dass auf ein gegenseitiges Nachgeben verzichtet wird. Darüber hinaus soll die Einigungsgebühr die Bemühung der Rechtsanwälte um eine Beilegung eines Streitfalls ohne streitige Entscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen honorieren. Dies beinhaltet ohne Weiteres auch eine Regelung von begleitenden Umstände oder Folgewirkungen des Vergleichs; denn die Vergleichsbereitschaft einer Partei hängt häufig davon ab, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden über Umstände, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarung benutzt werden, um in einer anderen Frage der Gegenpartei entgegenzukommen. Eine doppelte Honorierung der Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr und durch die Erhöhung des Vergleichswerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind.
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bb) Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV GKG ist dies wie bei den anderen dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vgl. z. B. Nr. 5600 KV GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. etwa Hartmann Kostengesetze 38. Auflage KV 1900 Rn. 6 ff.). Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs.
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b) Gemessen an diese Voraussetzungen ist im Entscheidungsfall nicht ersichtlich, dass Nr. 4 des Vergleiches vom 27. März 2009 einen Mehrwert in vorstehendem Sinne hat. Hierauf hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juli 2009 ausdrücklich hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor Beginn der Vergleichsverhandlungen vom Kläger ein Anspruch auf Übertragung der Lebensversicherung erhoben und mit dem im Vergleich vereinbarten Anspruchsinhalt im Streit gewesen wäre oder dass Unsicherheit bestanden hätte. Die schlichte Mitregelung im Beendigungsvergleich reicht jedenfalls nicht aus.
III.
19 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
20 
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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