Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 11 K 471/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 22.05.2002 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und erbringt Leistungen für vier Geschwister, deren Vater ihre Mutter umgebracht hat. Der Vater sitzt in der JVA im Zuständigkeitsbereich des Klägers ein.
Die Geschwister erhielten vom früher zuständigen Versorgungsamt (seit 1.1.2008 vom Landschaftsverband – L…-) Renten nach dem OEG i.V.m. BVG
(§ 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 38, 45, 46, 47 BVG)
. Dabei wurde die Ausgleichsrente
(§§ 38, 45, 47 BVG)
monatlich an den Kläger gezahlt. Die Grundrente
(§§ 38, 45, 46 BVG)
wurde an die Geschwister bzw. ihren Vormund (Landrat des Kreises …) geleistet. Darüber hinaus bezogen die Geschwister (zeitweilig) auch Beschädigtengrundrenten (zunächst str., vgl. Bl. 171 d. A., dann unstr., vgl. Bl. 193 d.A.)
(nach §§ 1 Abs. 8 OEG, 31 Abs. 1 BVG (zur Höhe vgl. Bl. 4 d.A. m.N.))
. Darüber hinaus besaßen sie einen Anspruch auf Erziehungshilfe als Leistung der Kriegsopferfürsorge
(nach § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 25 Abs. 3, 27 BVG (zust. Leistungstr.: L...))
.
Zum 01.11.2002 hatte der Kläger gegenüber der zuvor zuständigen Stadt die Übernahme der vier Hilfefälle erklärt. Außerdem hatte er seine Kostenerstattungspflicht ab dem 22.5.2002 aufgrund § 89c SGB VIII erklärt.
In der Folgezeit wurden -zunächst- durch den Kläger fortlaufend Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII) erbracht und die entsprechenden Kosten vom vorrangig leistungsverpflichteten L... einem Antrag vom 30.09.2002 entsprechend vollständig nach § 104 SGB X erstattet.
Mit Schreiben vom 14.10.2002 teilte der Kläger dem Beklagten die Fallübernahme mit und bat erstmals um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht nach § 89e SGB VIII. Zur Begründung machte er geltend, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters außerhalb der JVA sei in … gewesen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass vorsorglich beim L... Erziehungsbeihilfe nach §§ 1 Abs. 8 OEG i.V.m. § 27 BVG beantragt worden war.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.10.2002 den Kostenerstattungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG seien vorrangig. Daher sei der L... vorrangig erstattungspflichtig.
Da der L... zunächst die Aufwendungen des Klägers für die Hilfe zur Erziehung vollständig nach § 104 SGB X ausglich, wurde die Sache zuerst nicht weiter verfolgt (keine „Kostenlücke“ beim Kläger).
Mit Schreiben vom 23.3.2006 teilte der L... dann aber mit, dass dem Erstattungsantrag nach § 104 SGB X für die im Jahr 2005 erbrachten Leistungen nur noch teilweise entsprochen werde. Es erfolgte eine Kürzung um den im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag von 27.535,00 EUR.
Er berief sich zur Begründung auf eine nach § 25a Abs. 1 und 25d Abs. 6 BVG vorzunehmende Anrechnung des aus den Renten angesparten Vermögens.Das vom Vormund der Geschwister mitgeteilte Vermögen übersteige jeweils den Schonbetrag nach § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 25f Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. BVG in Höhe von (gerundet) 5.145,00 EUR. Das diesen Betrag übersteigende Vermögen sei vorrangig einzusetzen.
Der Kläger hatte zuvor bereits mit drei Schreiben vom 15.3.2006 gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII geltend gemacht, den dieser jedoch mit Schreiben vom 25.7.2006 ablehnte. Zur Begründung wurde vorgetragen, Leistungen nach dem SGB VIII seien nach § 10 SGB VIII gegenüber den gewährten Leistungen nach dem BVG nachrangig. Diese Leistungen seien bedarfsdeckend. Ein Jugendhilfebedarf bestehe daher nicht mehr. Hätte der Kläger den Fall an den Träger der Kriegsopferfürsorge (hier L...) abgegeben und die Leistungen nach SGB VIII eingestellt, wäre kein Erstattungsantrag notwendig gewesen und wäre es auch nicht zur Kürzung und damit zur Kostenlücke des Klägers gekommen. Im Übrigen habe der Kläger den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt.
Ein weiterer Versuch des Klägers, eine Nachzahlung des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Betrages vom L... zu erhalten, blieb erfolglos.
Mit Bescheiden vom 05.09.2006 stellte der Kläger die Leistungen gegenüber den Geschwistern ein, informierte zugleich den L... über die Einstellung der Hilfe und forderte ihn auf, den Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt nunmehr als vorrangig zuständiger Träger i.S.v. § 10 Abs. 1 SGB VIII durch unmittelbare Befriedigung der Ansprüche der Geschwister gemäß § 27 BVG sicherzustellen.
Ein Widerspruch des Vormundes der Geschwister gegen die Einstellung der Leistung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006), Klage wurde nicht erhoben.
Der L... machte gegenüber der Forderung des Klägers geltend, er sei faktisch nicht in der Lage, die in § 2 SGB VIII normierten Aufgaben der Jugendhilfe zu erbringen. Er sei daher lediglich bereit, im Rahmen der Erstattung gemäß § 104 SGB X Kosten zu übernehmen. Trotzdem erbrachte er bis zur Einstellung durch Bescheid vom 11.04.2007 vorübergehend die Leistungen der Erziehungshilfe nach § 27 BVG (mit Ausnahme des mit den Klageantrag zu 1. geltend gemachten Betrages, vgl. Bl. 10 d.A.). Widersprüche des Vormundes der Geschwister hiergegen wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 08.03.2007 lehnte der Beklagte den Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 15.03.2006 auch förmlich ab. Er verwies erneut darauf, dass seiner Auffassung nach die Jugendhilfeleistungen rechtzeitig hätten eingestellt werden müssen und der Fall an den L... abzugeben gewesen wäre, sofern der Vormund der Geschwister den Einsatz des Vermögens der Geschwister verweigert hätte.
Mit Schreiben vom 13.03.2007 forderte der Kläger den Beklagten gleichwohl erneut zur Kostenerstattung auf. Dabei verwies er auch darauf, dass der Beklagte gegenüber der zuvor zuständigen Stadt und auch zunächst nach der Fallübernahme alle Kosten nach § 89e SGB VIII erstattet habe. Zudem habe er in einem Schreiben an den Vormund der Geschwister 2001 erklärt, aufgrund der vorliegenden Fakten dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zur Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII verpflichtet zu sein.
Mit Bescheid vom 11.07.2007 nahm der Kläger auf Antrag des Vormundes der Geschwister die Leistungen ab dem 01.07.2007 und später rückwirkend ab 01.05.2007 wieder auf (näheres s. Bl. 12 d.A.).
Der Beklagte blieb bei der Ablehnung der Kostenübernahme.
Nachdem der L... auf den weiteren Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 01.02.2008 eine weitere weitgehende Erstattung der Kosten vorgenommen hat, bezifferte der Kläger die Kostenlücke, die gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wird, mit Schriftsatz vom 07.07.2009 für das Jahr 2007 insgesamt auf weitere 9.384,17 EUR. Der entsprechende Fehlbetrag für 2008 wurde auf 13.440,72 EUR beziffert. Weil der L... die vom Kläger im Jahr 2008 geleistete Weihnachtsbeihilfe i.H.v. jeweils 50,00 EUR nicht erstattet hatte, da im Rahmen der Kriegsopferfürsorge keine Weihnachtsbeihilfe gezahlt werde, wurde die Kostenlücke auf weitere 100,00 EUR beziffert.
Der Kläger hat am 14.05.2008 die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die mit dem Zahlungsantrag zu 1. geltend gemachte Erstattungsforderung und die mit dem Feststellungsantrag zu 2. geltend gemachte Erstattungspflicht des Beklagten ergäben sich aus § 89e Abs. 1 SGB VIII.
Für ihn bestehe und habe keine Möglichkeit bestanden, den Fall verbindlich an den L... abzugeben und so die Entstehung des hier geltend gemachten Erstattungsanspruchs zu vermeiden. Auch im Falle einer Abgabe an den L... bestehe ein ergänzender Jugendhilfebedarf, den der Kläger durch Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 34 SGB VIII erbringen müsse. Er sei gezwungen gewesen, nach der Leistungseinstellung des L... Leistungen zu bewilligen und seine Kosten wiederum im Erstattungswege allerdings unter Hinnahme der Abzüge wegen der zulässigen Vermögensanrechnung geltend zu machen.
Es bestehe auch keine Möglichkeit, bei der Hilfe zur Erziehung das Vermögen der Geschwister durch Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII oder in anderer Form zu berücksichtigen. Ihm sei es weder möglich gewesen noch möglich, im Rahmen der Erhebung von Kostenbeiträgen zur Mitfinanzierung auf das Vermögen der Geschwister zuzugreifen. Bei Kindern und Jugendlichen dürfe nur das Einkommen, nicht das Vermögen zur Bemessung der Kostenbeiträge berücksichtigt werden. Der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des … und den sich daraus ergebenden weiteren Möglichkeiten der Inanspruchnahme sei im Rahmen des Antrages zu 2. Rechnung getragen worden.
Es bestehe auch keine Möglichkeit, die von den Geschwistern bezogenen Grundrenten zu vereinnahmen und so die Ansparung von Vermögen und somit auch die Vermögensanrechnung durch den L... zu vermeiden. Sowohl in § 82 SGB XII als auch in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F. sei ausdrücklich geregelt, dass eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsähen, kein Einkommen darstelle. Da die Geschwister lediglich Grundrenten bezögen, existiere für den Kläger keine Möglichkeit, auf diese Einnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen zuzugreifen. Es handele sich auch nicht um zweckidentische Leistungen i.S.v. § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. oder § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, deren vorrangige Einsetzung er hätte verlangen können. Grundrenten nach dem OEG seien anders als Hilfen zur Erziehung nicht dazu gedacht, einen Erziehungsbedarf zu befriedigen. Die Herausnahme aus dem Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wäre andernfalls wegen der „weiteren“ Herausnahme in § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB VIII unnötig. Überdies wäre das Ergebnis sinnwidrig, denn dann müsste der Rentenbezieher nicht nur die regelmäßig nur teilweise erfolgende Heranziehung dieser Rente für einen Kostenbeitrag dulden, sondern den Vorweg-Einsatz der gesamten Rente.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.535,00 EUR, weitere 9.384,17 EUR, weitere 13.440,72 EUR sowie weitere 100,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist ihm die Kosten derjenigen Leistungen der Hilfe zur Erziehung zu erstatten, die seit dem 01.01.2009 für A. und B. erbracht wurden und im Falle von A. noch erbracht werden-,
a) soweit diese Kosten wegen Anrechnung des den jeweiligen Schonbetrag übersteigenden Vermögens dieser Personen von den ansonsten zur Erstattung verpflichteten Landschaftsverband nicht erstattet wurden bzw. werden,
b) und soweit diese auch nicht durch Kostenbeitragserhebung gedeckt werden konnten oder können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Erstattung der zunächst angefallenen Kosten für Jugendhilfemaßnahmen für die Zeit vom 07.12.2000 bis zum 31.12.2001 sei durch den Beklagten nach § 89e SGB VIII erfolgt, da alle Beteiligten zunächst davon ausgegangen seien, dass die Geschwister auf Grund ihres ausländerrechtlichen Status keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG hätten. Ob nach der Anerkennung der Geschwister als Opfer im Sinne des OEG im November 2001 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach den §§ 27 und 34 SGB VIII und der damit verbundenen Leistungsansprüche nach dem OEG i.V.m. BVG weiterhin notwendig war, sei weder von der Stadt Münster noch vom Kläger geprüft worden.
Für die Zeit nach dem Tod der Mutter sei für die Geschwister, die bis zu deren Tod mit dieser zusammengelebt hätten, ohne dass ein besonderer pädagogischer Bedarf aufgetreten wäre, der eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII erforderlich gemacht habe, keine besondere Erziehungsproblematik erkennbar, die eine Leistungsgewährung im erfolgten zeitlichen Umfang erforderlich gemacht hätte.
Die Heimkosten hätte der nach § 10 SGB VIII vorrangig verpflichtete Träger der OEG-Leistungen ( L...) bezahlen können. Dies sei nach der Einstellung der Leistungen durch den Kläger zum 31.08.2006 bis zum 30.04.2007 auch geschehen.
Es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass der Vormund – wie hier – auf vorrangig zu gewährende Sozialleistungen zum Nachteil eines nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers verzichten könne, um dadurch für sein Mündel Vermögen anzusparen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die gewährten Leistungen nach dem SGB VIII seien deckungsgleich mit den Ansprüchen der Geschwister nach OEG i.V.m. BVG. Der Kläger hätte unter Beachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes mit der Übernahme der Hilfefälle in seine Zuständigkeit die Leistungsgewährung nach dem SGB VIII einstellen müssen, da es dem Vormund unter Einsatz des Vermögens der Geschwister ab Dezember 2001 möglich gewesen wäre, OEG bzw. BVG-Leistungen leicht und zeitnah zu erhalten.
Der Kläger habe bedenkenlos Kosten einer Jugendhilfe verursacht, die nicht den Bestimmungen des SGB VIII entspreche, da sie gegen den Vorranggrundsatz des § 10 Abs. 1 SGB VIII verstoße. Eine Kostenerstattung nach § 89e Abs. 1 SGB VIII könne gemäß § 89f SGB VIII nicht gewährt werden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die Zahlung der Heimkosten rückwirkend ab dem 01.05.2007 wieder aufgenommen habe, obwohl die Zahlung der Heimkosten nur deshalb zum 30.04.2007 (durch den L...) eingestellt worden sei, weil der Vormund nicht bereit gewesen sei, das Vermögen der Kinder nach den OEG bzw. BVG-Bestimmungen zur Deckung der Heimkosten aufzuwenden. Es sei seiner Meinung nach nicht richtig, dass den Geschwistern bzw. ihrem Vormund zwei „Töpfe“ gleichrangig zur Verfügung gestanden hätten, aus denen der Gesamtbedarf für die Heimunterbringung hätte gedeckt werden können.
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen könne es dahingestellt bleiben, ob die Hinterbliebenenrenten nach dem OEG i.V.m. dem BVG Einkommen im Sinne des SGB VIII zur Berechnung eines Kostenbeitrages darstellten. Da sie ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion hätten, seien sie zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (-bis 01.01.2005 § 93 Abs. 5 SGB VIII; zwischenzeitlich Satz 2). Sie seien damit unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Jugendhilfeleistungen einzusetzen. Dies sei hier nicht geschehen. Kostenerstattungsansprüche seien daher um die nicht vom Kläger vereinnahmten Hinterbliebenenrenten zu kürzen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend, der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2010, der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2010, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Klägers. Dieser war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als allgemeine Leistungsklage bzw. Feststellungsklage zulässig.
In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch aus § 89e SGB VIII (In der Form der letzten Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696) i.V.m. § 86 Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der geltend gemachten Kosten noch einen Anspruch auf Feststellung einer Kostenerstattungspflicht für die Zukunft.
Gemäß § 89e SGB VIII ist für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung, die z.B. dem Strafvollzug dient, begründet worden ist, der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Hier hatte der Vater der Geschwister, der nach wie vor in der JVA einsitzt, vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, so dass der Anspruch aus § 89e SGB VIII dem Grunde nach besteht, da gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem Tod der Mutter der Kinder allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters anzuknüpfen ist.
Die Kostentragungspflicht ist allerdings nach § 89f SGB VIII entfallen, weil der Kläger gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen hat.
Zu dem mit § 89f SGB VIII inhaltsgleichen § 111 BSHG hat die Zentrale Spruchstelle den Interessenwahrungsgrundsatz entwickelt. Er besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat, um den erstattungspflichtigen Aufwand möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch die Heranziehung Kostenersatzpflichtiger oder die Geltendmachung von (anderen) Kostenerstattungsansprüchen. (Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. , § 89f Rn. 5 m.w.N.) Sowohl die unbegründete Nichtbeachtung des Nachrangs aus § 10 SGB VIII als auch die Nichtausschöpfung von Rechtsmitteln geht zu Lasten des Kostenerstattung begehrenden Trägers. Der Interessenwahrungsgrundsatz kann dann als verletzt betrachtet werden, wenn Interessen infolge mangelnder Sorgfaltspflicht nicht beachtet wurden. (Ebd.)
Eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes ist hier darin zu sehen, dass der Kläger die Ansparung der OEG/BVG-Grundrente durch den Vormund der Geschwister nicht dadurch verhindert hat, dass er diese Gelder seinerseits vereinnahmt hat. Damit hätte er die bei ihm entstandene Kostenlücke, die er durch die vorliegende Klage zu schließen gedenkt, verhindern können.
Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, er habe auf diese Leistungen nicht durch Erhebung eines Kostenbeitrages zugreifen und damit die Ansparung des Vermögens verhindern können.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage (seit 1.1.2005) sind alle Grundrenten nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, kein Einkommen im Sinne des SGB XII (vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, bis 30.9.2005: § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. i.V.m 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Insofern geht die aktuelle gesetzliche Regelung über diejenige des § 76 Abs. 1 BSHG (gültig bis 31.12.2004) hinaus, die ausdrücklich nur die Grundrente nach dem BVG ausnahm. (Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente nach dem BVG handelt oder um solche nach dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente nach dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist nach der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 10 Rn. 11 b, § 93 Rn. 5)
Allerdings stellt die Halbwaisenrente eine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar, die unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist, und damit vom Kläger durch Leistungsbescheid hätte vereinnahmt werden können. (Vgl.etwa BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25/97 -, E 108, 222 und 22.02.2007 - 5 C 28/05 -, Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 4 und juris; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 8; a.A. Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 336 m.w.N)
Sinn der Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck. Es soll verhindert werden, dass für einen und denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 6) . Daher muss der Zweck der Jugendhilfeleistung und der Zweck der anderen Geldleistung, hier der Halbwaisengrundrente, miteinander verglichen werden.
Der Begriff der Leistung ist dabei im Sinne einer wirtschaftlichen Jugendhilfeleistung zu verstehen. Zweckgleichheit verlangt nicht volle Zweckidentität, da eine solche wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfeleistung nie vorliegen würde (Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 6) . Es genügt daher, wenn eine partielle Identität zwischen der und der anderen Leistung vorliegt.
Die Halbwaisenrente nach dem OEG ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.10.1985 – 9a RVg 4/83 -, NJW 1987, 2894 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, BVerwGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 328; LSG B.-W., Urteil vom 30.10.2001 - L 11 VG 2160/01 -, juris; s.a. Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 8) ausschließlich vom Unterhaltscharakter geprägt. Soweit die Halbwaisenrente daher Unterhaltsersatzfunktion hat, liegt mithin Zweckidentität vor und war diese vorrangig einzusetzen.
Die Regelung des § 93 SGB VIII steht im Kanon der Vorschriften über die Möglichkeit der Erhebung von Kostenbeiträgen. Dabei bestimmt § 92 SGB VIII, welche Personen „aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94“ heranzuziehen sind.
In § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird folgerichtig definiert, was zum Einkommen im Sinne des SGB VIII gehört („alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“). Nicht zum Einkommen in diesem Sinn gehört die Grundrente nach oder entsprechend dem BVG (also hier die Halbwaisengrundrente nach dem BVG i.V.m. OEG).
§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII geht in seinem Regelungsgehalt aber weiter, indem bestimmt wird, dass zweckidentische Leistungen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind. Die Verpflichtung zum Einsatz ist eine Konkretisierung des Nachrangs der Jugendhilfe als Bereich der öffentlichen Fürsorge (vgl. § 10 SGB VIII). (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7)
Handelt es sich daher bei den hier bezogenen Leistungen um zweckidentische Leistungen, sind diese vorrangig einzusetzen. Nur wenn dann noch ein ungedeckter Aufwand des Jugendhilfeträgers verbleibt, ist die Heranziehung des Kostenpflichtigen aus seinem Einkommen durch Kostenbeitrag nach § 94 zu prüfen (Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 10) . Erst in diesem Zusammenhang kommt es dann zur Anwendung der Ausnahmeregelung aus § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit zur Außerachtlassung der Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens, aus dem der Kostenbeitrag zu zahlen ist.
Von daher ist die Prüfung der Frage, ob die Leistungen nach dem BVG i.V.m. dem OEG zweckidentische Leistungen und damit unabhängig von der Frage der Erhebung eines Kostenbeitrages einzusetzen sind, systematisch vorrangig zu beantworten.
Die Argumentation des Klägers, dass wegen der Herausnahme aus dem Einkommen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) die Grundrente erst recht keine zweckidentische Leistung sein könne, trägt dieser Systematik nicht hinreichend Rechnung und blendet für die Beurteilung der Frage der Zweckidentität den eigentlichen Zweck der Regelung, nämlich zu verhindern, dass der Betreffende staatliche Leistungen für ein und denselben Zweck doppelt erhält, aus. Gerade dies ist aber hinsichtlich des Unterhaltszwecks sowohl der Halbwaisenrente als auch der Jugendhilfeleistung der Fall. Eine Herausnahme allein wegen der besonderen Zweckbestimmung (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Durchsetzung dieser Regelung hätte der Kläger im Zweifel durch Leistungsbescheid gegenüber dem Vormund der Kinder erreichen können. § 92 Abs. 2 SGB VIII stellt insofern ersichtlich keine abschließende Regelung dar, denn der Gesetzgeber sieht eine Heranziehung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht nur durch Erhebung eines Kostenbeitrages sondern auch durch Einsatz der zweckidentischen Leistung vor. Dieser Einsatz wird dann ebenfalls durch Leistungsbescheid (als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X) festgesetzt. (Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 11)
Nach alledem hat der Kläger ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten, die Entstehung einer Kostenlücke zu verhindern, nicht ausgeschöpft, was einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 89f SGB VIII darstellt.
Da auch der laufende Kostenerstattungsanspruch, dessen Bestehen der Kläger mit Ziffer 2. festzustellen begehrt, seinen Ursprung in der bei ihm fortlaufend be- bzw. entstehenden Kostenlücke wegen der Vermögensanrechnung des L... hat, bleibt die Klage auch insofern ohne Erfolg.
Der Streitwert wird auf 63.959,89 EUR (Antrag zu Ziff. 1. bezifferte Geldleistung § 52 Abs. 3 GKG; Antrag zu Ziff. 2 den Jahresbetrag der begehrten Leistung in Anlehnung an Ziffer 41. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. Anh § 164, Rdnr. 14, i.V.m. Ziffer 40.1. des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 562, der vorliegend entsprechend dem aufgerundeten Jahresbetrag von 2008 auf 13.500,00 EUR geschätzt wurde) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).
Gründe
Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als allgemeine Leistungsklage bzw. Feststellungsklage zulässig.
In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch aus § 89e SGB VIII (In der Form der letzten Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696) i.V.m. § 86 Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der geltend gemachten Kosten noch einen Anspruch auf Feststellung einer Kostenerstattungspflicht für die Zukunft.
Gemäß § 89e SGB VIII ist für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung, die z.B. dem Strafvollzug dient, begründet worden ist, der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Hier hatte der Vater der Geschwister, der nach wie vor in der JVA einsitzt, vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, so dass der Anspruch aus § 89e SGB VIII dem Grunde nach besteht, da gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem Tod der Mutter der Kinder allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters anzuknüpfen ist.
Die Kostentragungspflicht ist allerdings nach § 89f SGB VIII entfallen, weil der Kläger gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen hat.
Zu dem mit § 89f SGB VIII inhaltsgleichen § 111 BSHG hat die Zentrale Spruchstelle den Interessenwahrungsgrundsatz entwickelt. Er besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat, um den erstattungspflichtigen Aufwand möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch die Heranziehung Kostenersatzpflichtiger oder die Geltendmachung von (anderen) Kostenerstattungsansprüchen. (Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. , § 89f Rn. 5 m.w.N.) Sowohl die unbegründete Nichtbeachtung des Nachrangs aus § 10 SGB VIII als auch die Nichtausschöpfung von Rechtsmitteln geht zu Lasten des Kostenerstattung begehrenden Trägers. Der Interessenwahrungsgrundsatz kann dann als verletzt betrachtet werden, wenn Interessen infolge mangelnder Sorgfaltspflicht nicht beachtet wurden. (Ebd.)
Eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes ist hier darin zu sehen, dass der Kläger die Ansparung der OEG/BVG-Grundrente durch den Vormund der Geschwister nicht dadurch verhindert hat, dass er diese Gelder seinerseits vereinnahmt hat. Damit hätte er die bei ihm entstandene Kostenlücke, die er durch die vorliegende Klage zu schließen gedenkt, verhindern können.
Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, er habe auf diese Leistungen nicht durch Erhebung eines Kostenbeitrages zugreifen und damit die Ansparung des Vermögens verhindern können.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage (seit 1.1.2005) sind alle Grundrenten nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, kein Einkommen im Sinne des SGB XII (vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, bis 30.9.2005: § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. i.V.m 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Insofern geht die aktuelle gesetzliche Regelung über diejenige des § 76 Abs. 1 BSHG (gültig bis 31.12.2004) hinaus, die ausdrücklich nur die Grundrente nach dem BVG ausnahm. (Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente nach dem BVG handelt oder um solche nach dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente nach dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist nach der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 10 Rn. 11 b, § 93 Rn. 5)
Allerdings stellt die Halbwaisenrente eine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar, die unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist, und damit vom Kläger durch Leistungsbescheid hätte vereinnahmt werden können. (Vgl.etwa BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25/97 -, E 108, 222 und 22.02.2007 - 5 C 28/05 -, Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 4 und juris; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 8; a.A. Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 336 m.w.N)
Sinn der Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck. Es soll verhindert werden, dass für einen und denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 6) . Daher muss der Zweck der Jugendhilfeleistung und der Zweck der anderen Geldleistung, hier der Halbwaisengrundrente, miteinander verglichen werden.
Der Begriff der Leistung ist dabei im Sinne einer wirtschaftlichen Jugendhilfeleistung zu verstehen. Zweckgleichheit verlangt nicht volle Zweckidentität, da eine solche wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfeleistung nie vorliegen würde (Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 6) . Es genügt daher, wenn eine partielle Identität zwischen der und der anderen Leistung vorliegt.
Die Halbwaisenrente nach dem OEG ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.10.1985 – 9a RVg 4/83 -, NJW 1987, 2894 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, BVerwGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 328; LSG B.-W., Urteil vom 30.10.2001 - L 11 VG 2160/01 -, juris; s.a. Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 8) ausschließlich vom Unterhaltscharakter geprägt. Soweit die Halbwaisenrente daher Unterhaltsersatzfunktion hat, liegt mithin Zweckidentität vor und war diese vorrangig einzusetzen.
Die Regelung des § 93 SGB VIII steht im Kanon der Vorschriften über die Möglichkeit der Erhebung von Kostenbeiträgen. Dabei bestimmt § 92 SGB VIII, welche Personen „aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94“ heranzuziehen sind.
In § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird folgerichtig definiert, was zum Einkommen im Sinne des SGB VIII gehört („alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“). Nicht zum Einkommen in diesem Sinn gehört die Grundrente nach oder entsprechend dem BVG (also hier die Halbwaisengrundrente nach dem BVG i.V.m. OEG).
§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII geht in seinem Regelungsgehalt aber weiter, indem bestimmt wird, dass zweckidentische Leistungen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind. Die Verpflichtung zum Einsatz ist eine Konkretisierung des Nachrangs der Jugendhilfe als Bereich der öffentlichen Fürsorge (vgl. § 10 SGB VIII). (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7)
Handelt es sich daher bei den hier bezogenen Leistungen um zweckidentische Leistungen, sind diese vorrangig einzusetzen. Nur wenn dann noch ein ungedeckter Aufwand des Jugendhilfeträgers verbleibt, ist die Heranziehung des Kostenpflichtigen aus seinem Einkommen durch Kostenbeitrag nach § 94 zu prüfen (Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 10) . Erst in diesem Zusammenhang kommt es dann zur Anwendung der Ausnahmeregelung aus § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit zur Außerachtlassung der Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens, aus dem der Kostenbeitrag zu zahlen ist.
Von daher ist die Prüfung der Frage, ob die Leistungen nach dem BVG i.V.m. dem OEG zweckidentische Leistungen und damit unabhängig von der Frage der Erhebung eines Kostenbeitrages einzusetzen sind, systematisch vorrangig zu beantworten.
Die Argumentation des Klägers, dass wegen der Herausnahme aus dem Einkommen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) die Grundrente erst recht keine zweckidentische Leistung sein könne, trägt dieser Systematik nicht hinreichend Rechnung und blendet für die Beurteilung der Frage der Zweckidentität den eigentlichen Zweck der Regelung, nämlich zu verhindern, dass der Betreffende staatliche Leistungen für ein und denselben Zweck doppelt erhält, aus. Gerade dies ist aber hinsichtlich des Unterhaltszwecks sowohl der Halbwaisenrente als auch der Jugendhilfeleistung der Fall. Eine Herausnahme allein wegen der besonderen Zweckbestimmung (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Durchsetzung dieser Regelung hätte der Kläger im Zweifel durch Leistungsbescheid gegenüber dem Vormund der Kinder erreichen können. § 92 Abs. 2 SGB VIII stellt insofern ersichtlich keine abschließende Regelung dar, denn der Gesetzgeber sieht eine Heranziehung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht nur durch Erhebung eines Kostenbeitrages sondern auch durch Einsatz der zweckidentischen Leistung vor. Dieser Einsatz wird dann ebenfalls durch Leistungsbescheid (als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X) festgesetzt. (Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 11)
Nach alledem hat der Kläger ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten, die Entstehung einer Kostenlücke zu verhindern, nicht ausgeschöpft, was einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 89f SGB VIII darstellt.
Da auch der laufende Kostenerstattungsanspruch, dessen Bestehen der Kläger mit Ziffer 2. festzustellen begehrt, seinen Ursprung in der bei ihm fortlaufend be- bzw. entstehenden Kostenlücke wegen der Vermögensanrechnung des L... hat, bleibt die Klage auch insofern ohne Erfolg.
Der Streitwert wird auf 63.959,89 EUR (Antrag zu Ziff. 1. bezifferte Geldleistung § 52 Abs. 3 GKG; Antrag zu Ziff. 2 den Jahresbetrag der begehrten Leistung in Anlehnung an Ziffer 41. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. Anh § 164, Rdnr. 14, i.V.m. Ziffer 40.1. des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 562, der vorliegend entsprechend dem aufgerundeten Jahresbetrag von 2008 auf 13.500,00 EUR geschätzt wurde) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).
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