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| | Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 im Betrieb "Zentrale" der beteiligten Arbeitgeberin. |
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| | Antragsteller im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren sind die bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) in deren Betrieb "Zentrale" als Arbeitnehmer beschäftigten Beteiligten zu 1 bis 4. Beteiligter zu 5 ist der aus der Wahl vom 10.03.2010 hervorgegangene 39köpfige Betriebsrat. |
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| | Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts unter I seiner Gründe Bezug genommen und verwiesen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.09.2010 antragsgemäß die Wahl des Betriebsrates im Betrieb Zentrale S. vom 10.03.2010 für unwirksam erklärt. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Ausführungen unter II seines Beschlusses Bezug genommen und verwiesen. |
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| | Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 10.11.2010 zugestellten Beschluss mit beim Beschwerdegericht am 11.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 03.01.2011 bis zum 07.02.2011 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 07.02.2011 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. |
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| | Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes, auf den im Übrigen Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt im Wesentlichen insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts, als das Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Zuordnungsentscheidung keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit aufweise. |
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| | Ebenso hat die Arbeitgeberin gegen den ihr am 09.11.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts mit beim Beschwerdegericht am 24.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 27.12.2010 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. Sie rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 27.12.2010, auf den im Übrigen Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt im Wesentlichen ebenfalls insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts, als der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates sehr wohl ein ordnungsgemäßes Zuordnungsverfahren durchgeführt habe. |
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| | Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen jeweils, |
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| | den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.2010 - 30 BV 107/10 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. |
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| | Mit Ausnahme des Beteiligten zu 2, der im Sitzungstermin vom 29.04.2011 nicht anwesend war, bitten die Antragsteller um Zurückweisung der Beschwerden und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 07.03.2011, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz des Betriebsrates vom 21.04.2011 einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 29.04.2011 Bezug genommen und verwiesen wird. |
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| | Die jeweils statthaften, frist- und formgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und der Arbeitgeberin sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf den zulässigen Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 rechtsfehlerfrei die Betriebsratswahl im Betrieb "Zentrale" S. vom 10.03.2010 für unwirksam erklärt. Die vom Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates am 08.12.2009 getroffene Zuordnung der 636 Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 zur Gruppe der leitenden Angestellten ist offensichtlich fehlerhaft. |
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| | 1. Der von den Beteiligten zu 1 bis 4 gestellte Antrag ist zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerdekammer macht sich die von ihr vollständig geteilten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II A der Beschlussgründe zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannten Gründe Bezug genommen und verwiesen. In Ergänzung hierzu ist mitzuteilen, dass die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1 bis 4 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum einen nicht dadurch verlustig gegangen ist, dass der Beteiligte zu 2 im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht anwesend war. Er ist weiterhin Beteiligter. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat er nicht abgegeben. Auf Befragen seines Verfahrensbevollmächtigten hat dieser erklärt, für den Beteiligten zu 2 im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht aufzutreten. Im Übrigen genügt die Anfechtung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer. Zum anderen - hierauf hat auch das Arbeitsgericht hingewiesen (II A 2 der Beschlussgründe) - wird die Antragsbefugnis nicht etwa dadurch berührt, dass die Beteiligten nicht zuvor gemäß § 4 Abs. 1 WO Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WO ist der Einspruch ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a BetrVG fehlerhaft erfolgt sei. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 BetrVG am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Letzteres war ersichtlich nicht der Fall. |
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| | 2. Der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 ist auch begründet. Die im Betrieb "Zentrale" der Arbeitgeberin am 10.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Bei der Wahl wurde jedenfalls § 7 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BetrVG verletzt. Insoweit wurden nämlich 636 Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 zu Unrecht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen und den leitenden Angestellten zugeordnet. Das Wahlergebnis der Betriebsratswahl konnte bereits durch einen zu Unrecht als leitenden Angestellten qualifizierten Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 in Bezug auf die Verteilung der 39 Sitze auf die acht konkurrierenden Listen beeinflusst werden. Die Anfechtung der Betriebsratswahl kann auf die verkannte Wahlberechtigung der Beschäftigten der Führungsebene E 3 gestützt werden, weil die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist. |
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| | a) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BetrVG sind mindestens drei Wahlberechtigte befugt, binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Arbeitsgericht anzufechten, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass dieses Gesetz auf leitende Angestellte keine Anwendung findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 105 BetrVG). Satz 2 dieser Vorschrift beinhaltet eine Legaldefinition des Begriffes des leitenden Angestellten. § 18a BetrVG sieht für die notwendige Abgrenzung der zum Betriebsrat und zum Sprecherausschuss wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer für die Wahlvorstände ein so genanntes Zuordnungsverfahren vor, in dem nach einem näher bestimmten Prozedere einheitlich entschieden wird, wer zum Kreis der leitenden Angestellten gehört. Die danach erfolgte Zuordnung bewirkt, dass die Anfechtung unter anderem der Betriebsratswahl insoweit ausgeschlossen ist, es sei denn, die Zuordnung ist offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung liegt vor, wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt (BT-Drs. 11/2503, Seite 32). Die sich geradezu aufdrängende Fehlerhaftigkeit kann sich sowohl aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung als auch aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben (zB FESTL, BetrVG, 25. Aufl., § 18a Rn. 70). |
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| | b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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| | aa) Wegen der Einhaltung der Anfechtungsfrist und der gegebenen Anfechtungsberechtigung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1 einschließlich der dort enthaltenen Bezugnahmen auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung verwiesen. |
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| | (1) Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts (vgl. Seite 4 der Beschlussgründe unter I) sind die in Rede stehenden Mitarbeiter allesamt weder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG noch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG leitende Angestellte. Keiner von ihnen verfügt über eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Ebenso mangelt es jeweils an einer Generalvollmacht oder Prokura. |
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| | (2) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 könnten leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein, wurden bezeichnenderweise weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin behauptet noch sind solche ersichtlich. Zwar sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wegen des nach § 83 Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Vorschriften über Geständnis und Nichtbestreiten einer Behauptung (§§ 138 Abs. 3, 288 ZPO) nicht unmittelbar anzuwenden; es bedarf aber in der Regel keiner Beweisaufnahme, wenn die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen oder das substantiierte Vorbringen eines Beteiligten von den anderen nicht bestritten wird oder sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen (BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979 zu B II 5 c aa der Gründe = Rn. 91). Nach den Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer in Verbindung mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts insbesondere im Hinblick auf die hierarchische Gliederung des Führungsbereiches unterhalb der Vorstandsebene, die absteigend gegliedert ist in C-Level und Führungskräfte der Ebenen E 1, E 2, E 3 und E 4, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Statusbeurteilung der Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 bereits verbraucht sind. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, das heißt er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - NZA 2010, 955 bis 958 zu B II 1 a der Gründe = Rn. 13). |
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| | Bereits die hierarchische Gliederung und die damit konkret einhergehenden Entscheidungsstufen einschließlich ihrer konkreten Ausgestaltung - nach der vom Vorsitzenden im Anhörungstermin angesprochenen Richtlinie für die Beschaffung von Nichtproduktionsmaterial und Dienstleistungen für Headquaters S. vom 03.09.2007 beträgt die Wertgrenze von Bestellanforderungen für Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 maximal 50 000,00 EUR - lassen bereits nicht erkennen, weshalb die von den Arbeitnehmern der Führungsebene E 3 wahrgenommenen Aufgaben für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebes "Zentrale" von Bedeutung sein sollen. Der Vorsitzende hat insoweit die Beteiligten im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer auf die ihm aus dem bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreit 7 Sa 106/10 bekanntgewordenen hierarchisch gegliederten Kompetenz- und Wertgrenzen für Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 hingewiesen. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 4 als kompetenzarm bezeichnete funktionelle Stellung der Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 wurde bezeichnenderweise weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin in Abrede gestellt. Mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist § 5 Abs. 4 BetrVG nicht einschlägig. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Betriebsparteien des Betriebes "Zentrale" getroffenen "Absprache zum Personenkreis der leitenden Angestellten" vom 19.12.2001. Das in ihrer Nr. 1 zum Ausdruck gebrachte Einvernehmen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG hat ersichtlich lediglich betriebspolitischen Charakter, da dieser Absprache ersichtlich kein tatsächliches Fundament zugrundeliegt, das mit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG konform ist. |
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| | cc)Nach der Anhörung der Beteiligten einschließlich der im allseitigen Einvernehmen auch angehörten ehemaligen Vorsitzenden des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl, der Feststellungen des Arbeitsgerichts und der Verwertung des Akteninhaltes steht zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass die vom Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates am 08.12.2009 getroffene Zuordnungsentscheidung in Bezug auf die Statusbeurteilung der 636 Beschäftigten der Führungsebene E 3 offensichtlich fehlerhaft ist. Das folgt sowohl aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung als auch aus ihrem Verfahren. |
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| | (1) Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der neunköpfige Wahlvorstand - seine in Anwesenheit von fünf Mitgliedern des Wahlvorstandes am 08.12.2009 durchgeführte Beschlussfassung ist im Lichte der jedenfalls analog anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu beanstanden - ein Zuordnungsverfahren im Sinne des § 18a BetrVG durchgeführt hat. Hierfür sind das Protokoll und die Beschlussfassung vom 08.12.2009 beredter Beleg. |
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| | (2) Die offensichtlich fehlerhafte Zuordnung des Inhaltes der Zuordnungsentscheidung folgt vorliegend aus dem Umstand, dass der Wahlvorstand ersichtlich entweder die zwingenden und insofern allein maßgebenden gesetzlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG seiner Zuordnungsentscheidung nicht zugrunde gelegt, jedenfalls aber grob verkannt hat. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, auf welchen Betrachter abzustellen ist, um die offensichtliche Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ausweislich des Beschlusses des Wahlvorstandes hat dieser auf der Basis der vom Personalbereich am 07.12.2009 übergebenen Datei der Wahlberechtigten seine Zuordnungsentscheidung getroffen. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts stellte die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand am 07.12.2009 zwei Dateien ("leitende Angestellte" und "sonstige Arbeitnehmer") zur Verfügung. Die Dateien enthielten folgende Informationen: Vor- und Nachname des Arbeitnehmers, Personalnummer, Tätigkeitsbezeichnung, Abteilung und Kostenstelle. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung zum Status eines leitenden Angestellten war nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Betriebsrates das Kriterium der Budget- bzw. Kostenstellenverantwortlichkeit. Nach der Erklärung der ehemaligen Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Frau S., war der Information "Kostenstelle" in der Datei die jeweilige Höhe des Budgets nicht beigefügt. Darüber hinaus gab es zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung auch Mitarbeiter der Führungsebene E 3, die über keine Budget- bzw. Kostenstellenverantwortlichkeit verfügten. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hat sich die Arbeitgeberin über die Anzahl solcher Mitarbeiter ohne Budget- bzw. Kostenstellenverantwortlichkeit ausgeschwiegen. Hieraus und auch aus dem weiteren Umstand, dass dem Wahlvorstand keine Unterlagen über die jeweilige rechtsgeschäftliche Dispositions- und Verfügungsberechtigung (§ 5 Abs. 3 Satz 2: "... wer nach Arbeitsvertrag...") vorlagen und auch angesichts der Anzahl der statusrechtlich zu beurteilenden Beschäftigten ist angesichts des komplexen Rechtsbegriffes des leitenden Angestellten ersichtlich, dass der Wahlvorstand jedenfalls die Legaldefinition des leitenden Angestellten offensichtlich verkannt hat. |
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| | (3) Die offensichtlich fehlerhafte Zuordnung ergibt sich auch aus ihrer Verfahrensdurchführung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Wahlvorstand anhand der ihm überlassenen Unterlagen eine inhaltliche Prüfung nach den allein maßgebenden gesetzlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gar nicht möglich war. Das hat der Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer bestätigt. Den auf den überlassenen Dateien enthaltenen Informationen waren keine substantiellen Inhalte beigefügt. Die von Gesetzes wegen eigenverantwortliche Statusbeurteilung eines jeden Beschäftigten konnte der Wahlvorstand auf dieser Grundlage nicht leisten. Der Wahlvorstand hätte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO vorgehen müssen, um seiner Amtspflicht Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass der Wahlvorstand lediglich ausgewählte Mitarbeiter der Führungsebene E 3 statusrechtlich beurteilt haben will. Nicht nur auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 4 im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht, sondern auch auf Frage des Vorsitzenden der Beschwerdekammer erfolgte von Seiten der Arbeitgeberin und des Betriebsrates keine namentliche Nennung der insoweit ausgewählten Personen. Der inkohärente Vortrag, einerseits soll die Budget- und Kostenstellenverantwortlichkeit maßgebendes Kriterium für die Statusbeurteilung gewesen sein, andererseits konnte zum einen aus der überlassenen Datei die Höhe des Budgets nicht entnommen werden und zum anderen gab es (wie viele?) Beschäftigte der Führungsebene E 3, die über eine solche Verantwortlichkeit überhaupt nicht verfügten, ist beredter Beleg für das offensichtlich fehlerhafte, nach Auffassung der Beschwerdekammer sogar grob offensichtlich fehlerhafte Verfahren. Der insbesondere von der Arbeitgeberin verfolgte Ansatz, die Vielzahl der statusrechtlich zu beurteilenden Beschäftigten rechtfertige das Vorgehen des Wahlvorstandes, weil es auch dem Sinn und Zweck des Zuordnungsverfahrens entspreche, verkennt die gesetzgeberische Konzeption. Dem durchaus zeitaufwändigen Prüfauftrag des Wahlvorstandes hinsichtlich seiner qualitativen und/oder auch quantitativen Dimension hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Betriebsrat insoweit Ermessen einräumt, als dieser die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diesem Ausgangsbefund hat der Betriebsrat bereits insofern Rechnung getragen, als er neun Wahlvorstandsmitglieder bestellt hat. Im Übrigen lassen es die Wahlvorschriften ohne Weiteres zu, dass die Bestellung des Wahlvorstandes so rechtzeitig erfolgen kann, dass das Zuordnungsverfahren in zeitlicher Hinsicht problemlos durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Satz 1 lediglich den Zeitpunkt der Betriebsratswahl vom 01. März bis 31. Mai festgelegt, lässt es aber ohne Weiteres zu, weit vorher einen Wahlvorstand zu bestellen. Auch hiervon hat ersichtlich der Betriebsrat Gebrauch gemacht, ist doch der nicht angegriffenen und somit bindenden Feststellung des Arbeitsgerichts zu entnehmen, dass bereits im Sommer 2009 der Wahlvorstand bestellt worden ist. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, verfahrensökonomisch so zu verfahren, bei weitestgehend identischer Funktion und Stellung in rechtlicher und auch tatsächlicher Hinsicht für die Statusbeurteilung Arbeitnehmergruppen zu bilden. |
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| | Die Evidenz der Fehlerhaftigkeit der Zuordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt der Wahlvorstand in seinem protokollierten Beschluss vom 08.12.2009. Danach beruht die Willensentscheidung des Wahlvorstandes auf der Basis der vom Personalbereich am 07.12.2009 übergebenen Datei der Wahlberechtigten, die nach den vorherigen Ausführungen für jedermann ersichtlich weder inhaltlich noch verfahrensrechtlich eine ordnungsgemäße Zuordnung erlaubt hat. Ob die schematische, pauschale und inhaltsleere Zuordnung das Ergebnis der rechtlich irrelevanten Regelungsabrede vom 19.12.2001 ist, bedarf keiner Vertiefung. Signifikant ist jedoch, dass die Beschäftigten der Führungsebene E 3, obgleich unstreitig sehr unterschiedliche Verantwortlichkeiten bestehen - einerseits Budget- und Kostenstellenverantwortlichkeit, andererseits besteht eine solche nicht - allesamt und in Bausch und Bogen in Übereinstimmung mit der Bewertung der Arbeitgeberin in ihrer Datei "leitende Angestellte" als leitende Angestellte beurteilt wurden. |
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| | dd) Durch den Verstoß gegen § 7 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BetrVG konnte das Ergebnis der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 beeinflusst werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass schon durch einen zu Unrecht als leitend qualifizierten und damit von der Betriebsratswahl ausgeschlossenen Arbeitnehmer eine Beeinflussung insofern hätte eintreten können, als dieser die Liste 2 hätte wählen können und diese somit nach dem anzuwendenden d‘ Hondtschen-Höchstzahlverfahren einen Sitz erlangt und die Liste 7 einen Sitz hätte abgeben müssen. |
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| | ee) Wegen des den Gerichten für Arbeitssachen in Wahlanfechtungsverfahren zukommenden Prüfungsumfanges macht sich die Beschwerdekammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II B 4 der Beschlussgründe zu eigen und verweist der Einfachheit halber hierauf. |
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| | Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). |
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| | Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung und nicht der Auslegung des Gesetzes in einem Einzelfall. |
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| | gez. Pfeiffer gez. Geiger gez. Kielkopf |
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