Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 4 K 70/10
Tenor
I. Der Beklagte wird vom Amt des Postbetriebsassistenten in das Amt eines Postoberschaffners versetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Beklagte wurde 1966 geboren.
Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses - Hauptschulentlassungszeugnis der Grund- und Hauptschule vom 21.07.1982 - und anschließendem Berufsgrundbildungsjahr - Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufsbildungszentrums vom 15.07.1983 - begann er am 01.09.1983 bei der ehemaligen Deutschen Bundespost, und zwar beim damaligen Postamt (V), die Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb.
Aus seiner Personalakte ergibt sich, dass der Beklagte trotz Fleiß und guten Willens wegen mangelhafter Auffassungsgabe, Nervosität und Konzentrationsmängeln erhebliche Schwierigkeiten hatte, das Ausbildungsziel zu erreichen; nach Wiederholung eines Berufsschuljahres und Verlängerung der Ausbildungszeit bestand er am 1987 die Wiederholungsprüfung mit ausreichendem Erfolg.
Hierauf wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 11.02.1987 zum Postoberschaffner z.A. ernannt und beim damaligen Postamt (V) beschäftigt.
Nach der Ernennung zum Postoberschaffner zum 01.03.1988 folgte am 27.11.1989 die Beförderung zum Posthauptschaffner. Mit Wirkung vom 04.10.1993 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In sein jetziges Amt als Postbetriebsassistent wurde er am 17.07.2007 befördert.
Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde der Beklagte am 01.01.1995 in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet und im Rahmen der Spartenorganisation zum 01.01.1996 zur Niederlassung Briefpost, jetzt , versetzt.
Nach der in der Personalakte befindlichen Leistungsbeurteilung für das Jahr 2008 vom 21.01.2009 wurde der Beklagte mit der Gesamtbeurteilungsstufe "erfüllt voll und ganz die Anforderungen" (5 Punkte) beurteilt, während er für das Jahr 2009 mit Leistungsbeurteilung vom 23.01.2010 mit der Gesamtbeurteilungsstufe "erfüllt nicht die Anforderungen" (0 Punkte) beurteilt wurde.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
Allerdings wurde er mit Schreiben vom 12.10.2006 von seinem Dienstvorgesetzten ermahnt, weil er am 06.09.2006 während der Zustelltour sein Dienstfahrzeug unverschlossen abgestellt hatte. Im Übrigen wurden erstmals im Jahre 2002 Alkoholprobleme des Beklagten sichtbar; nachdem eine Überprüfung seiner Arbeit ergeben hatte, dass er sich während der Dienstzeit in einer Gaststätte aufgehalten hatte und auch Alkoholgeruch bei ihm festzustellen war, wurde er postärztlich untersucht, was wegen der "aktuellen Laborkonstellation" dazu führte, dass er vorübergehend nicht mehr als Kfz-Führer eingesetzt wurde.
Der Beklagte ist seit 2000 verheiratet. Aus der Ehe ist eine am 05.05.2001 geborene Tochter hervorgegangen. Zwischenzeitlich lebt der Beklagte von seiner Ehefrau getrennt; seine Tochter lebt bei der Mutter.
Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief vom 01.04.2009 wegen des Verdachts eingeleitet, dass der Beklagte vor dem 17.02.2009 mehrmals Dienstpflichtverletzungen im Rahmen seiner täglichen Zustelltätigkeit begangen hatte. Der Verdacht resultierte aus Funden des Qualitätsmanagers A. anlässlich einer an diesem Tag durchgeführten Kontrolle des Arbeitsplatzes des Beklagten.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde diesem am 15.04.2009 mitgeteilt; zugleich wurde er über seine Rechte belehrt.
Der Qualitätsmanager und die Security-Spezialist wurden schriftlich als Zeugen vernommen. Zur Frage der zeitlichen Erledigung der Aufgaben durch den Beklagten wurde eine dienstliche Auskunft der Leiterin des Zustellstützpunkts (ZSPL) S. eingeholt.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2009 das Ermittlungsergebnis mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Zugestellt wurde dieses Schreiben am 15.09.2009 an seine Bevollmächtigte.
Mit Verfügung vom 16.10.2009 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurde 1 % seiner Dienstbezüge für den Monat Dezember einbehalten. Der Einbehaltungsbetrag wurde später auf 20 % heraufgesetzt. Rechtsbehelfe hiergegen hat der Beklagte nicht eingelegt.
Auf seinen Antrag wurde der Betriebsrat beteiligt; dessen Einwendungen gegen die Erhebung der Disziplinarklage wurden mit Schreiben vom 05.01.2010 zurückgewiesen. Einen Antrag auf Entscheidung des Arbeitsdirektors hat der Betriebsrat nicht gestellt.
Am 27.01.2010 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen,
bei Gericht eingegangen.
Der Beklagte ist diesem Antrag entgegentreten.
Zu seiner Schuldfähigkeit hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Professor Dr. W. R., Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie am Universitätsklinikum des Saarlandes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgelegte schriftliche Gutachten vom 27.10.2011 verwiesen.(Vgl. Blatt… der Gerichtsakte.)
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Disziplinarakte und die Personalakte des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
II.
Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Zwischen Februar und Ende April 2008 rechnete und lieferte der Beklagte in vier Fällen eingezogene Nachnahmegelder in Höhe eines Betrages von insgesamt 339,44 EUR nicht ab.
a) Am 28.02.2008 war der Beklagte in seinem Zustellbezirk beim Zustellstützpunkt eingesetzt. Ihm wurde das Nachnahmepaket mit der Ident-Nr. zur Zustellung zugeführt. Absender dieses Paketes war die in der Schweiz ansässige Fa. …. Empfängerin des Pakets war Frau …. Der Nachnahmebetrag belief sich auf 103,90 EUR zuzüglich 2,- EUR Entgelt. In seinen Handscanner gab der Beklagte die Auslieferung als Nachnahme am 28.02.2008 um 11:56 Uhr ein. In der Laufwegverfolgung für dieses Paket ist die Auslieferung am 28.02.2008 um 11:56 Uhr erfasst. Die Empfängerin bestätigte den Erhalt des Paketes durch ihre Unterschrift in den Handscanner und bezahlte den Betrag von 105,90 EUR direkt an den Beklagten. In den Lieferschein für Geldablieferungsmäppchen trug der Beklagte für den 28.02.2008 keine Ablieferung ein. Eine Abrechnung und Ablieferung des Nachnahmebetrages erfolgten nicht. Der Beklagte legte zwar den Handscanner auf die Dockingstation und druckte die Zustellerabrechnungen aus. Er schickte jedoch weder ein Abrechnungsexemplar samt Zahlschein an die Abrechnungsstelle noch legte er ein anderes Abrechnungsexemplar zusammen mit dem eingezogenen Geld in ein Geldmäppchen und warf dieses auch nicht in das dafür vorgesehene Trommelwertgelass. Am 29.02.2008 tätigte der Beklagte eine Abrechnung und Ablieferung von an diesem Tag eingezogenen Nachnahmebeträgen über 68,65 EUR und trug die Ablieferung auch in den Lieferschein ein. Die dreifache Zustellerabrechnung für den 28.02.2008 und den dem Paket mit der Ident-Nr. beigefügten Zahlschein für die Überweisung des Nachnahmebetrages fand der Zeuge A. am 17.02.2009 in einem Briefbehälter unter dem Spind des Beklagten; Bargeld war diesen Belegen nicht beigefügt; eine Abrechnung und Ablieferung insoweit erfolgten zu keiner Zeit.
b) Am 28.04.2008 war der Beklagte in seinem Zustellbezirk beim Zustellstützpunkt eingesetzt. Ihm wurde das Nachnahmepaket mit der Ident-Nr. zur Zustellung zugeführt. Absender dieses Paketes war die Fa. …. Empfänger war Herr …. Der Nachnahmebetrag belief sich auf 28,45 EUR zuzüglich 2,- EUR Entgelt. In seinen Handscanner gab der Beklagte die Auslieferung als Nachnahme am 28.04.2008 um 14:34 Uhr ein. In der Laufwegverfolgung für dieses Paket ist die Auslieferung am 28.04.2009 um 14:34 Uhr erfasst. Der Empfänger bestätigte den Erhalt des Paketes durch seine Unterschrift in den Handscanner und bezahlte den Betrag von 30,45 EUR direkt an den Beklagten. In den Lieferschein für Geldablieferungsmäppchen trug der Beklagte für den 28.04.2008 keine Ablieferung ein. Eine Abrechnung und Ablieferung des Nachnahmebetrages erfolgten nicht. Der Beklagte legte zwar den Handscanner auf die Dockingstation und druckte die Zustellerabrechnungen aus. Er schickte jedoch weder ein Abrechnungsexemplar samt Zahlschein an die Abrechnungsstelle in Essen noch legte er ein anderes Abrechnungsexemplar zusammen mit dem eingezogenen Geld in ein Geldmäppchen und warf dieses auch nicht in das dafür vorgesehene Trommelwertgelass. Er tätigte erst am 03.05.2008 eine Abrechnung und Ablieferung, die allerdings nur diesen Tag betrafen; für den 28.04.2008 fertigte er keine Abrechnung. Die dreifache Zustellerabrechnung für diesen Tag fand der Zeuge A. am 17.02.2009 in dem Briefbehälter unter dem Spind des Beklagten; Bargeld war der Zustellerabrechnung nicht beigefügt; eine Abrechnung und Ablieferung insoweit erfolgten zu keiner Zeit.
c) Am 30.04.2008 war der Beklagte in seinem Zustellbezirk beim Zustellstützpunkt eingesetzt. Ihm wurde das Nachnahmepaket mit der Ident-Nr. zur Zustellung zugeführt. Absender dieses Paketes war die Fa. …. Empfänger war Herr …. Der Nachnahmebetrag belief sich auf 153,70 EUR zuzüglich 2,- EUR Entgelt. In seinen Handscanner gab der Beklagte die Auslieferung als Nachnahme am 30.04.2008 um 17:00 Uhr ein. In der Laufwegverfolgung für dieses Paket ist die Auslieferung am 30.04.2009 um 17:00 Uhr erfasst. Der Empfänger bestätigte den Erhalt des Paketes durch seine Unterschrift in den Handscanner und bezahlte den Betrag von 155,70 EUR direkt an den Beklagten. In den Lieferschein für Geldablieferungsmäppchen trug der Beklagte für den 30.04.2008 keine Ablieferung ein. Eine Abrechnung und Ablieferung des Nachnahmebetrages erfolgten nicht. Der Beklagte legte zwar den Handscanner auf die Dockingstation und druckte die Zustellerabrechnungen aus. Er schickte jedoch weder ein Abrechnungsexemplar samt Zahlschein an die Abrechnungsstelle in Essen noch legte er ein anderes Abrechnungsexemplar zusammen mit dem eingezogenen Geld in ein Geldmäppchen und warf dieses auch nicht in das dafür vorgesehene Trommelwertgelass. Er tätigte erst am 03.05.2008 eine Abrechnung und Ablieferung, die allerdings nur diesen Tag betrafen; vom 29.04. bis 02.05.2008 fertigte er keine Abrechnung. Die zweifache, vom Beklagten bereits unterschriebene Zustellerabrechnung für den 30.04.2008 fand der Zeuge A. am 17.02.2009 in dem Briefbehälter unter dem Spind des Beklagten; Bargeld war der Zustellerabrechnung nicht beigefügt; eine Abrechnung und Ablieferung insoweit erfolgten zu keiner Zeit.
d) Am 30.04.2008 wurde dem Beklagten des Weiteren das Nachnahmepaket mit der Ident-Nr. zur Zustellung zugeführt. Absender dieses Paketes war die Fa. … . Empfänger war Herr …. Der Nachnahmebetrag belief sich auf 45,39 EUR zuzüglich 2,- EUR Entgelt. In seinen Handscanner gab der Beklagte die Auslieferung als Nachnahme am 30.04.2008 um 16:54 Uhr ein. In der Laufwegverfolgung für dieses Paket ist die Auslieferung am 30.04.2008 um 16:54 Uhr erfasst. Der Empfänger bestätigte den Erhalt des Paketes durch seine Unterschrift in den Handscanner und bezahlte den Betrag von 47,39 EUR direkt an den Beklagten. In den Lieferschein für Geldablieferungsmäppchen trug der Beklagte für den 30.04.2008 keine Ablieferung ein. Eine Abrechnung und Ablieferung des Nachnahmebetrages erfolgten nicht. Der Beklagte legte zwar den Handscanner auf die Dockingstation und druckte die Zustellerabrechnungen aus. Er schickte jedoch weder ein Abrechnungsexemplar samt Zahlschein an die Abrechnungsstelle in Essen noch legte er ein anderes Abrechnungsexemplar zusammen mit dem eingezogenen Geld in ein Geldmäppchen und warf dieses auch nicht in das dafür vorgesehene Trommelwertgelass. Er tätigte erst am 03.05.2008 eine Abrechnung und Ablieferung, die allerdings nur diesen Tag betrafen; vom 29.04. bis 02.05.2008 fertigte er keine Abrechnung. Die zweifache, vom Beklagten bereits unterschriebene Zustellerabrechnung für den 30.04.2008 fand der Zeuge M. am 17.02.2009 in dem Briefbehälter unter dem Spind des Beklagten; Bargeld war der Zustellerabrechnung nicht beigefügt; eine Abrechnung und Ablieferung insoweit erfolgten zu keiner Zeit.
2. Am 28.05.2008 wurde dem Beklagten ein Nachnahmebrief der Fa. … für den Empfänger … zur Zustellung und zum Einzug des Nachnahmebetrages zugeführt. Der Nachnahmebetrag betrug 55,- EUR zuzüglich 2,- EUR Entgelt. Der Beklagte stellte diese Sendung nicht zu bzw. gab sie im Falle einer etwaigen Unzustellbarkeit nicht wieder in den Postlauf zurück, sondern legte sie in den Behälter an seinem Arbeitsplatz. Dort wurde sie am 17.02. 2009 von dem Zeugen A. unter alten Unterlagen gefunden; der Brief war unbeschädigt.
3. Am 12.08.2008 wurde dem Beklagten ein Einschreibebrief der Fa. … für die Empfängerin … zur Zustellung zugeführt. Auch diesen Brief stellte der Beklagte nicht zu bzw. gab ihn im Falle einer etwaigen Unzustellbarkeit nicht wieder in den Postlauf zurück, sondern legte ihn in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo er ebenfalls am 17.02.2009 von dem Zeugen A. gefunden wurde.
4. Des Weiteren lieferte der Beklagte zwischen September 2006 und November 2008 folgende 24 beanschriftete Infopostsendungen nicht aus: …
Auch diese Sendungen fand der Zeuge A. am 17.02.2009 in dem Behälter am Arbeitsplatz des Beklagten.
5. Zwischen August 2006 und Februar 2009 ließ der Beklagte in 20 Fällen Auslieferungsbelege zu Einschreibsendungen, die ihm zur Zustellung vorgelegen hatten und die er in 18 Fällen offenbar ausgeliefert und in zwei Fällen nicht ausgeliefert hatte, unbearbeitet; in einem Fall hatte er dabei den Empfänger auf dem Auslieferungsbeleg unterschreiben lassen, hinsichtlich 17 der offenbar ausgelieferten Sendungen fehlte die Unterschrift des jeweiligen Empfängers auf dem Auslieferungsbeleg. In drei Fällen beigefügte Rückscheine ließ er ebenfalls unbearbeitet. Die Auslieferungsbelege, die drei Rückscheine und die beiden nicht ausgelieferten Sendungen legte der Beklagte in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo sie der Zeuge A. ebenfalls am 17.02.2009 fand.
Im Einzelnen: …
6. Des weiteren ließ der Beklagte in drei Fällen Rückscheine zu Einschreibsendungen, die zeitlich nicht mehr zugeordnet werden können, unbearbeitet und legte diese in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo sie der Zeuge A. ebenfalls am 17.02.2009 fand.
Im Einzelnen handelt es sich um Rückscheine für folgende Empfänger: …
7. Vor dem 17.02.2009 ließ der Beklagte in 42 Fällen Abholermerkkarten unbearbeitet; dabei öffnete er die ihm zugesandten Briefe, die die Abholermerkkarten enthielten, in 39 Fällen nicht einmal, sondern legte sie - wie die drei geöffneten Briefe - in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo sie der Zeuge A. ebenfalls am 17.02.2009 fand.
Im Einzelnen: …
Des Weiteren ließ er eine Nachsendungs-/Lagerungsmerkkarte für Frau … vom 03.03.2003 unbearbeitet.
8. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 17.02.2009 ließ der Beklagte einen zu einer Nachnahmesendung gehörenden Zahlschein über 776,31 EUR, der zur Überweisung eines eingezogenen Nachnahmebetrages diente, unbearbeitet, indem er es unterließ, den Zahlschein mit einer Ausfertigung der Zustellerabrechnung an das Belegecenter zu senden; stattdessen legte er ihn in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo er ebenfalls am 17.02.2009 von dem Zeugen A. gefunden wurde.
9. In einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitraum vor dem 17.02.2009 ließ der Beklagte in 17 Fällen Adressverifizierungskarten unbearbeitet und legte diese in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo sie der Zeuge A. ebenfalls am 17.02.2009 fand.
Im Einzelnen: …
10. Im Dezember der Jahre 2005 und 2008 ließ der Beklagte insgesamt zwei Postzustellungsurkunden unbearbeitet, die ihm seitens des Servicemanagements PZA zwecks Behebung von Fehlern zurückgesandt worden waren; er legte die Urkunden ebenfalls in den Behälter an seinem Arbeitsplatz, wo der Zeuge A. sie am 17.02.2009 fand.
Im Einzelnen: …
11. Der Beklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in objektiver Hinsicht nicht. Allerdings könne ihm kein Verschulden vorgeworfen werden; insbesondere sei Vorsatz auszuschließen. Er sei eine äußerst einfach strukturierte Persönlichkeit und mit seiner Arbeit völlig überfordert gewesen; im hier in Rede stehenden Zeitraum habe seine Überforderung ein solches Ausmaß angenommen, dass von Schuldunfähigkeit, zumindest aber von verminderter Schuldfähigkeit, ausgegangen werden müsse. Allein dass er die nicht ausgetragene Post über einen längeren Zeitraum gestapelt habe, zeige, dass er diese nicht vorsätzlich unterdrückt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der möglicherweise einbehaltenen Gelder; er könne sich nicht erklären, wo das Geld geblieben sei. Es erscheine widersprüchlich, die Belege für die Einnahme der Gelder über ein Jahr hinweg aufzubewahren, wenn eine vorsätzliche Unterschlagung erfolgt wäre. Es sei der Klägerin immerhin über viele Monate hinweg überhaupt nicht aufgefallen, dass gewisse Gelder nicht abgeführt worden seien; bei Vorsatz wäre es ihm - dem Beklagten - daher ein Leichtes gewesen, die Einnahmebelege zu vernichten, wobei dann keinerlei Möglichkeit für die Klägerin mehr bestanden hätte, die Sache überhaupt aufzudecken. All dies spreche dafür, dass er nur nachlässig gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Über die gemäß §§ 45, 34, 52 Abs. 1 BDG zulässige Disziplinarklage konnte entschieden werden, obwohl der Beklagte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn auch unter Geltung des BDG steht dem Beamten das Recht zu, der Verhandlung selbst dann fernzubleiben, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.(Vgl. zum früheren Recht Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 72, Rdnr. 1.) Davon, dass der Beklagte von diesem Recht Gebrauch machen wollte, geht die Kammer aus, zumal seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges erklärt hat.
Die Disziplinarklage ist im Sinne der ausgesprochenen Zurückstufung Begründet.
Der Beklagte hat - vorsätzlich - ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen (I.); da er dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, kann von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG abgesehen und es bei einer Zurückstufung - insoweit allerdings in das Eingangsamt - belassen werden (II.).
I.
1. Durch das unter II.1. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer auf insgesamt 339,44 EUR vorsätzlich zugegriffen. Dass der Beklagte - wie er ausgeführt hat - selbst nicht nachvollziehen könne, wo das Geld geblieben sei, kann ihm nicht abgenommen werden. Nach dem Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens und vom Beklagten unbestritten steht fest, dass er die in Rede stehenden Nachnahmesendungen zugestellt und dabei die entsprechenden Nachnahmegelder eingezogen, anschließend aber weder abgerechnet noch abgeliefert hat. Eine andere Erklärung, als dass er dieses Geld für sich selbst verbraucht hat, ist realistischerweise nicht ersichtlich, zumal es eine naheliegende und plausible Erklärung für diesen Verbrauch gibt. Wie der Beklagte nämlich im Rahmen seiner Untersuchung durch den Gutachter diesem gegenüber erklärt hat, sei er gerade zur Tatzeit während seiner Arbeitszeit nahezu täglich "über den Tag verteilt... ein oder zweimal in die Kneipe gegangen und habe dann zwei oder drei Bier und zwei bis drei Schnäpschen getrunken".(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Im Übrigen habe er zwei Päckchen Zigaretten täglich geraucht.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Zur Bezahlung dieser Genussmittel benötigte der Beklagte selbstverständlich Geld und seine Bezüge als Postzusteller dürften hierfür nicht ausgereicht haben.
Steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Beklagte durch mehrere Handlungen insgesamt 339,44 EUR wissentlich zugeeignet hat und sich auch zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung (heute: § 61 Sätze 2 und 3 BBG).
2. Durch das unter II.2.-4. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine aus §§ 54 Sätze 1 und 3, 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung (heute: §§ 61 Sätze 1 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG) i.V.m. den einschlägigen Zustellvorschriften (Handbuch für die Briefzustellung, Abschnitt 5, Nr. 6) resultierende Kernpflicht als Postzusteller verstoßen, Postsendungen aller Art, insbesondere Briefe und Pakete, zeitgerecht und zuverlässig zuzustellen.
3. Durch das unter II.5. und 6. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte ebenfalls vorsätzlich gegen Vorschriften des Handbuchs für die Zustellung (Abschn. 6.4, Abschn. 10 Nr. 2) verstoßen; hiernach dürfen nachzuweisende Sendungen erst ausgeliefert werden, nachdem ein Empfangsberechtigter den Empfang auf der Auslieferungsunterlage bestätigt hat; bei der Auslieferung von Sendungen mit der Zusatzleistung "Rückschein" ist die Unterschrift des Empfangsberechtigten zwingend erforderlich. Diese dienstlichen Auslieferungsvorschriften hat der Beklagte nicht beachtet. Weiterhin hat er die Auslieferungsnachweise nicht abschließend bearbeitet und an das Belegcenter gesandt, sondern in den Behälter unter seinem Arbeitsplatz gelegt.
4. Durch das unter II.7. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen Abschn. 14.1 (1) b) und 6.6 des Handbuchs für die Zustellung verstoßen; hiernach ist der Brief mit der Nachsendungsmerkkarte von dem Zusteller nach Eingang zu prüfen und dann entsprechend der Gangfolge in den Sortieraufsatz einzusortieren. Die Briefe mit den Abholermerkkarten sind von dem Zusteller zu öffnen und die Karten sind ebenfalls in den Sortieraufsatz einzusortieren. Diese betrieblichen Anweisungen hat der Beklagte in den angeführten 43 Fällen nicht beachtet, sondern die Briefe in den Behälter unter seinem Zustelltisch gelegt. Dabei hat er die meisten Briefe mit den Abholermerkkarten nicht einmal geöffnet.
5. Durch das unter II.8. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich die dienstliche Anweisung nicht beachtet, nach der der Zahlschein mit einer Ausfertigung der Zustellerabrechnung an das Belegcenter zu senden ist.
6. Durch das unter II.9. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich die dienstliche Anweisung nicht beachtet, nach der die den Zustellern zugeführten Karten im Adressverifizierungsverfahren von diesen täglich zu bearbeiten sind.
7. Durch das unter II.10. des Tatbestandes geschilderte Verhalten schließlich hat der Beklagte vorsätzlich in zwei Fällen gegen Abschn. 16.22 des Handbuchs für die Zustellung verstoßen, wonach vollzogene Zustellungsurkunden täglich gesammelt an das für den Zustellstützpunkt zuständige Scan-Center zu senden sind.
8. Von Vorsatz hinsichtlich des unter II.2.-10. des Tatbestandes geschilderten Verhaltens muss deshalb ausgegangen werden, weil weder etwas dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte nicht wusste, was er tat, als er jeweils die Postsendungen und Urkunden in den Behälter legte, noch dafür, dass er dies nicht wollte. Zwar mag es sein, dass er im Zeitpunkt der Arbeitsplatzkontrolle - im Februar 2009 - den Überblick verloren hatte und die Einzelheiten seines jeweiligen früheren Tuns nicht mehr erklären konnte; dass er jedoch im Zeitpunkt seines jeweiligen Tuns oder Unterlassens nicht wusste oder wollte, was er tat, ist in einer Weise unrealistisch, dass sich entsprechende Zweifel vernünftigerweise verbieten.
9. Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten bestehen nicht. Der Gutachter hat insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Beklagte zwar an erworbenen cerebralen Dysfunktionen, an erworbenen Störungen der Intelligenzfunktion leide.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Außer diesen leichten kognitiven Funktionsstörungen seien jedoch keine Störungen der psychischen Grundfunktionen feststellbar gewesen.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Insgesamt zeichne sich aus psychiatrischer Sicht das Bild eines zwar durchschnittlich begabten, allerdings bereits in seiner Jugendzeit wenig belastbaren und seiner Leistungsfähigkeit begrenzten Menschen ab, bei dem es unter Zunahme beruflicher Anforderungen in den letzten Jahren zur Entwicklung einer Alkoholproblematik mit phasenweise übermäßigem Alkoholkonsum auch während der Arbeitszeiten gekommen sei. Die kognitiven Beeinträchtigungen, die sich in lebenspraktischen Belangen kaum bemerkbar machten, die sich aber in der psychiatrischen Untersuchung mit testpsychologischen
Methoden verifizieren ließen, seien am ehesten als alkoholtoxische Folgeerscheinungen zu interpretieren. Unter psychiatrisch-diagnostischen Gesichtspunkten sei dabei zunächst festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass im Zeitraum der dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen bei ihm eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, die den Rechtsbegriffen der krankhaften seelischen Störung oder des Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte. Hinzuweisen sei darauf, dass beim Beklagten ein episodischer Alkoholmissbrauch vorliege, allerdings seien die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit noch nicht erfüllt. Dieser Alkoholmissbrauch basiere aus psychiatrischer Sicht auf gewissen Mängeln in der Persönlichkeit des Beklagten, die ihn als wenig belastbaren Menschen mit vergleichsweise geringen Kompensationsreserven auswiesen. Hierin liege jedoch keine Persönlichkeitsstörung, die dem Rechtsbegriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte.
Diese Ausführungen sind folgerichtig und nachvollziehbar. Bei dem dargestellten Befund handelt es sich weder um eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer Psychose, noch um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung beruhend auf einer physiologischen oder psychogenen Ursache, noch um Schwachsinn i.S.d. § 20 StGB. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aber auch eine schwere andere seelische Abartigkeit als Ursache von Schuldunfähigkeit oder auch nur verminderter Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum scheidet aus. Bei der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB handelt es sich um Psychopathien, Neurosen oder sexuelle Triebstörungen. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn sich der vorliegende psycho-pathologische Zustand ursächlich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Bei der seitens des Gutachters festgestellten lediglich eingeschränkten Intelligenzfunktion des Beklagten ist dies indes noch nicht der Fall. Damit trägt der Beklagte die volle Verantwortung für sein Verhalten.
II.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 BDG(Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695.) nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit; dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".(Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.)
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.
Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich um ein schweres - innerdienstliches - Dienstvergehen, mit dem sich der Beklagte hart an den Rand der Untragbarkeit gebracht hat. Der Schwerpunkt(Vgl. dazu, dass sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung richtet, wenn sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, NVwZ-RR 2006, 45.) liegt dabei in dem begangenen Zugriffsdelikt. Aber auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen wiegen schwer und zeigen ebenfalls die Unzuverlässigkeit des Beklagten deutlich auf. Die Verwaltung ist indes auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis ergebende Pflicht.
Dabei ist das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Zugriffsdelikt, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören,(Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.) sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in einem solchen Fall grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung ist, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit (circa 50 EUR) deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen, hinsichtlich des Beklagten aber nicht ersichtlich sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Fußn. 7.) ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, Juris.) Sie müssen in ihrer Gesamtheit nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.(Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.)
Dieser Schluss muss vorliegend noch nicht gezogen werden.
Zunächst erscheint das Persönlichkeitsbild des Beklagten trotz der Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht ausschließlich negativ. Betrachtet man seine Persönlichkeit und seinen Werdegang, so wird deutlich, dass es sich um einen einfach strukturierten Menschen mit geringer Auffassungsgabe handelt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einerseits von Anfang an nicht unerhebliche Schwierigkeiten hatte, sich - abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen - nach Aktenlage jedoch stets bemühte, den ihm gestellten Anforderungen zu genügen, hierbei jedoch häufig überfordert war und an seine Grenzen stieß. Bereits im Rahmen seiner Berufsausbildung wurde dies deutlich. So heißt es beispielsweise in einer Beurteilung seiner Leistungen durch die Oberfinanzdirektion aus dem Jahre 1985, der Beklagte sei "willig und sehr fleißig", bemühe sich sehr, das Lernziel zu erreichen, und lerne viel, "jedoch nur mit ausreichendem Erfolg", seine Kenntnisse wiesen "noch Lücken auf".(Vgl. Blatt … der Personalakte, ähnlich Blatt … sowie Blatt ...) Einer seiner Berufsschullehrer äußerte nach einem persönlichen Gespräch mit ihm am 30.01.1984 gar die Auffassung, der Beklagte habe "einen völlig gebrochenen Charakter", die Ursachen hierfür lägen im familiären Bereich.(Vgl. Blatt … der Personalakte.) Im Jahre 2002 wurde erstmals ein entstandenes oder entstehendes Alkoholproblem sichtbar, das sich darin äußerte, dass der Beklagte während seiner Dienstzeiten Gaststätten aufsuchte und der Eindruck entstand, dass er dort alkoholische Getränke konsumierte(Vgl. Blatt … der Personalakte.) - ein Verhalten, das sich aufgrund der einerseits offenbar zunehmenden Zerrüttung seiner Ehe und andererseits der ebenso zunehmenden Überforderung in seinem dienstlichen Bereich mit Unterbrechungen bis zu den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen im Jahre 2008 fortsetzte und damals anscheinend einen gewissen Höhepunkt fand.
Obwohl sein Gesundheitszustand die Grenze zum Alkoholismus noch nicht überschritten hatte, ist daher vor diesem Gesamthintergrund nicht auszuschließen, dass der Beklagte krankhaft-alkoholbedingt auf die Nachnahmegelder zugriff. Die von ihm angegebene Alkoholmenge von arbeitstäglich tagsüber zwei bis drei Gläsern Bier und zwei bis drei Gläsern Schnaps sowie einem zusätzlichen Konsum am Abend und am Wochenende zeigt jedenfalls, dass sein Alkoholkonsum im Tatzeitraum erheblich war und von Zwanghaftigkeit geprägt gewesen sein muss. Wenn der Beklagte dann weiter ausführt, dass er die Kneipe nach seinen Besuchen während der Dienstzeit "angeheitert"(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) wieder verlassen habe, ist nicht auszuschließen, dass alkoholische Ausfallerscheinungen für seine Dienstpflichtverletzungen ursächlich waren. Zu Gunsten des Beklagten muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der alkoholisierte Zustand - unterhalb der Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit - auf sein Verhalten ausgewirkt hat.
Letztlich entscheidend ist jedoch, dass dem Beklagten eine nicht unerhebliche Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. (Vgl. hierzu Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15/05 -, Juris, m.w.N.)
Zunächst waren solche Anhaltspunkte hinsichtlich des Beklagten gegeben. Wie bereits ausgeführt war er hinsichtlich seiner Arbeitsweise und Auffassungsgabe von Anfang an ein Problemfall. Spätestens im Jahre 2002 kam dann ein Alkoholproblem hinzu. Dieses Problem wurde vor den hier in Rede stehenden Ereignissen zu keiner Zeit wirklich angegangen und gelöst, so dass es sich bis 2008/2009 hinziehen und steigern konnte. Jedenfalls bestanden spätestens seit dem Jahre 2002 konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände, die regelmäßige dienstliche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Beklagten unerlässlich machten. Dass solche im Wesentlichen unterblieben sind, zeigt allein der Umstand, dass die seitens des Beklagten geschilderten - regelmäßigen - Kneipenbesuche während der Dienstzeit zwischen 2002 und 2009 weitgehend nicht bemerkt und wahrgenommen wurden bzw. unbeachtet blieben. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass der Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 - nach seinen Erklärungen(Vgl. hierzu Blatt … und Blatt … der Personalakte.) jeweils freiwillig - "zusätzliche Leistungen" im Umfang von wöchentlich 2,0 bzw. 1,5 Stunden "auf Basis der Übernahme zusätzlicher Zustellabschnitte + PwS" übernahm; er tat dies wohl im Hinblick auf eine angestrebte und im Jahre 2007 dann auch erfolgende Beförderung. Der Kammer ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin dies angesichts des Umstands zuließ, dass ihr bekannt sein musste, dass der Beklagte bereits Schwierigkeiten hatte, sein normales Pensum zu bewältigen. Ebenso für eine mangelhafte Dienstaufsicht spricht, dass die vorliegend in Rede stehenden Urkunden, Dokumente und Unterlagen erst Mitte Februar des Jahres 2009 in dem Behälter am Arbeitsplatz des Beklagten aufgefunden wurden, obwohl sie dort - was die Hauptvorwürfe anbelangt - bereits seit fast einem Jahr, - in Einzelfällen(Vgl. Anschuldigungspunkt 4., laufende Nr. 6: Tagesstempel 26.09.2006 sowie laufende Nr. 24: Tagesstempel August 2006; Anschuldigungspunkt 10.: PZU aus dem Jahre 2005.) - sogar seit Jahren gelegen haben mussten. Hinsichtlich aller unterschlagenen Nachnahmegelder kam es noch im Jahre 2008 - zwischen Mai und September - zu Nachforschungen. In zwei Fällen wurde der Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert und gab im September 2008 schriftlich an, die Empfänger "nach mehrmaligen Versuchen... nicht angetroffen" zu haben.(Vgl. Ordner "Anlagen (Belege)", Blatt ...) Gleichwohl sah die Klägerin offenbar keine Veranlassung, bereits damals eine - anlassbezogene - Überprüfung des Arbeitsplatzes des Beklagten vorzunehmen; eine solche erfolgte vielmehr erst am 17.02.2009 - ohne konkreten Anlass.(Vgl. Blatt … unten der Disziplinarakte.) All dies macht deutlich, dass der Beklagte - gemessen an den seine Persönlichkeit betreffenden Notwendigkeiten - nur unzureichend dienstlich beaufsichtigt wurde. Es spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Dienstvergehen nicht ereignet hätte, wenn die Kneipenbesuche während seiner Zustellgänge hinreichend beachtet und unterbunden worden wären.
Für den Beklagten spricht ferner, dass er auf eine lange - über 25-jährige - und - abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen - im Wesentlichen unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken kann sowie weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des festgestellten Dienstvergehens und der dafür notwendigen Abwägung aller genannten be- und entlastenden Umstände hält die Kammer die für die Höchstmaßnahme erforderliche Schlussfolgerung nicht für zwingend. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei gehöriger Dienstaufsicht zukünftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird. Trotz der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen bietet er nämlich in erster Linie nicht das Bild eines mit krimineller Energie handelnden, sondern eines Menschen, der bei fehlender Kontrolle leicht das Opfer seiner eigenen Schwäche werden kann, obwohl er eigentlich guten Willens ist. Auch kann die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums gerade bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutgemacht werden. Zwar handelt es sich bei seiner Tat um alles andere als eine Bagatelle; gleichwohl ist sie noch nicht so schwerwiegend, dass jede Wiedergutmachung der dadurch bewirkten Ansehensschädigung ausgeschlossen wäre. Der Beklagte ist 45 Jahre alt und hat noch rund 20 Dienstjahre vor sich. Ebensowenig wie er schuldunfähig ist, ist er dienstunfähig, so dass er aus heutiger Sicht in diesen Jahren als aktiver Beamter eingesetzt werden kann und hinreichend Gelegenheit hat, durch eine frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgende Dienstausübung die durch sein Verhalten bewirkte Ansehensschädigung wiedergutzumachen. Er leidet lediglich unter Störungen der Intelligenzfunktion und an einem Alkoholproblem, das sich noch nicht zu einer echten Alkoholkrankheit entwickelt hat. Die cerebrale Dysfunktion hindert ihn nicht an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung. Das - als solches erkannte - Alkoholproblem ist er verpflichtet zu beheben. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen. Das seitens des Gutachters erwähnte depressiv-suizidale Syndrom(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) hat sich erst im Laufe des vorliegenden Disziplinarverfahrens - offenbar als Folge der Erkenntnis, möglicherweise den Arbeitsplatz zu verlieren - entwickelt, wurde behandelt und dürfte seine Bedeutung verlieren, wenn der Beklagte mit der Perspektive, dauerhaft im Dienst verbleiben zu dürfen, wieder als aktiver Beamter eingesetzt wird.
Konnte nach alledem von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch abgesehen werden, so war die ausgesprochene Zurückstufung jedoch unvermeidlich.
Über die gemäß §§ 45, 34, 52 Abs. 1 BDG zulässige Disziplinarklage konnte entschieden werden, obwohl der Beklagte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn auch unter Geltung des BDG steht dem Beamten das Recht zu, der Verhandlung selbst dann fernzubleiben, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.(Vgl. zum früheren Recht Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 72, Rdnr. 1.) Davon, dass der Beklagte von diesem Recht Gebrauch machen wollte, geht die Kammer aus, zumal seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges erklärt hat.
Die Disziplinarklage ist im Sinne der ausgesprochenen Zurückstufung Begründet.
Der Beklagte hat - vorsätzlich - ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen (I.); da er dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, kann von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG abgesehen und es bei einer Zurückstufung - insoweit allerdings in das Eingangsamt - belassen werden (II.).
I.
1. Durch das unter II.1. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer auf insgesamt 339,44 EUR vorsätzlich zugegriffen. Dass der Beklagte - wie er ausgeführt hat - selbst nicht nachvollziehen könne, wo das Geld geblieben sei, kann ihm nicht abgenommen werden. Nach dem Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens und vom Beklagten unbestritten steht fest, dass er die in Rede stehenden Nachnahmesendungen zugestellt und dabei die entsprechenden Nachnahmegelder eingezogen, anschließend aber weder abgerechnet noch abgeliefert hat. Eine andere Erklärung, als dass er dieses Geld für sich selbst verbraucht hat, ist realistischerweise nicht ersichtlich, zumal es eine naheliegende und plausible Erklärung für diesen Verbrauch gibt. Wie der Beklagte nämlich im Rahmen seiner Untersuchung durch den Gutachter diesem gegenüber erklärt hat, sei er gerade zur Tatzeit während seiner Arbeitszeit nahezu täglich "über den Tag verteilt... ein oder zweimal in die Kneipe gegangen und habe dann zwei oder drei Bier und zwei bis drei Schnäpschen getrunken".(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Im Übrigen habe er zwei Päckchen Zigaretten täglich geraucht.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Zur Bezahlung dieser Genussmittel benötigte der Beklagte selbstverständlich Geld und seine Bezüge als Postzusteller dürften hierfür nicht ausgereicht haben.
Steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Beklagte durch mehrere Handlungen insgesamt 339,44 EUR wissentlich zugeeignet hat und sich auch zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung (heute: § 61 Sätze 2 und 3 BBG).
2. Durch das unter II.2.-4. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine aus §§ 54 Sätze 1 und 3, 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung (heute: §§ 61 Sätze 1 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG) i.V.m. den einschlägigen Zustellvorschriften (Handbuch für die Briefzustellung, Abschnitt 5, Nr. 6) resultierende Kernpflicht als Postzusteller verstoßen, Postsendungen aller Art, insbesondere Briefe und Pakete, zeitgerecht und zuverlässig zuzustellen.
3. Durch das unter II.5. und 6. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte ebenfalls vorsätzlich gegen Vorschriften des Handbuchs für die Zustellung (Abschn. 6.4, Abschn. 10 Nr. 2) verstoßen; hiernach dürfen nachzuweisende Sendungen erst ausgeliefert werden, nachdem ein Empfangsberechtigter den Empfang auf der Auslieferungsunterlage bestätigt hat; bei der Auslieferung von Sendungen mit der Zusatzleistung "Rückschein" ist die Unterschrift des Empfangsberechtigten zwingend erforderlich. Diese dienstlichen Auslieferungsvorschriften hat der Beklagte nicht beachtet. Weiterhin hat er die Auslieferungsnachweise nicht abschließend bearbeitet und an das Belegcenter gesandt, sondern in den Behälter unter seinem Arbeitsplatz gelegt.
4. Durch das unter II.7. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen Abschn. 14.1 (1) b) und 6.6 des Handbuchs für die Zustellung verstoßen; hiernach ist der Brief mit der Nachsendungsmerkkarte von dem Zusteller nach Eingang zu prüfen und dann entsprechend der Gangfolge in den Sortieraufsatz einzusortieren. Die Briefe mit den Abholermerkkarten sind von dem Zusteller zu öffnen und die Karten sind ebenfalls in den Sortieraufsatz einzusortieren. Diese betrieblichen Anweisungen hat der Beklagte in den angeführten 43 Fällen nicht beachtet, sondern die Briefe in den Behälter unter seinem Zustelltisch gelegt. Dabei hat er die meisten Briefe mit den Abholermerkkarten nicht einmal geöffnet.
5. Durch das unter II.8. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich die dienstliche Anweisung nicht beachtet, nach der der Zahlschein mit einer Ausfertigung der Zustellerabrechnung an das Belegcenter zu senden ist.
6. Durch das unter II.9. des Tatbestandes geschilderte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich die dienstliche Anweisung nicht beachtet, nach der die den Zustellern zugeführten Karten im Adressverifizierungsverfahren von diesen täglich zu bearbeiten sind.
7. Durch das unter II.10. des Tatbestandes geschilderte Verhalten schließlich hat der Beklagte vorsätzlich in zwei Fällen gegen Abschn. 16.22 des Handbuchs für die Zustellung verstoßen, wonach vollzogene Zustellungsurkunden täglich gesammelt an das für den Zustellstützpunkt zuständige Scan-Center zu senden sind.
8. Von Vorsatz hinsichtlich des unter II.2.-10. des Tatbestandes geschilderten Verhaltens muss deshalb ausgegangen werden, weil weder etwas dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte nicht wusste, was er tat, als er jeweils die Postsendungen und Urkunden in den Behälter legte, noch dafür, dass er dies nicht wollte. Zwar mag es sein, dass er im Zeitpunkt der Arbeitsplatzkontrolle - im Februar 2009 - den Überblick verloren hatte und die Einzelheiten seines jeweiligen früheren Tuns nicht mehr erklären konnte; dass er jedoch im Zeitpunkt seines jeweiligen Tuns oder Unterlassens nicht wusste oder wollte, was er tat, ist in einer Weise unrealistisch, dass sich entsprechende Zweifel vernünftigerweise verbieten.
9. Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten bestehen nicht. Der Gutachter hat insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Beklagte zwar an erworbenen cerebralen Dysfunktionen, an erworbenen Störungen der Intelligenzfunktion leide.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Außer diesen leichten kognitiven Funktionsstörungen seien jedoch keine Störungen der psychischen Grundfunktionen feststellbar gewesen.(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) Insgesamt zeichne sich aus psychiatrischer Sicht das Bild eines zwar durchschnittlich begabten, allerdings bereits in seiner Jugendzeit wenig belastbaren und seiner Leistungsfähigkeit begrenzten Menschen ab, bei dem es unter Zunahme beruflicher Anforderungen in den letzten Jahren zur Entwicklung einer Alkoholproblematik mit phasenweise übermäßigem Alkoholkonsum auch während der Arbeitszeiten gekommen sei. Die kognitiven Beeinträchtigungen, die sich in lebenspraktischen Belangen kaum bemerkbar machten, die sich aber in der psychiatrischen Untersuchung mit testpsychologischen
Methoden verifizieren ließen, seien am ehesten als alkoholtoxische Folgeerscheinungen zu interpretieren. Unter psychiatrisch-diagnostischen Gesichtspunkten sei dabei zunächst festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass im Zeitraum der dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen bei ihm eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, die den Rechtsbegriffen der krankhaften seelischen Störung oder des Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte. Hinzuweisen sei darauf, dass beim Beklagten ein episodischer Alkoholmissbrauch vorliege, allerdings seien die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit noch nicht erfüllt. Dieser Alkoholmissbrauch basiere aus psychiatrischer Sicht auf gewissen Mängeln in der Persönlichkeit des Beklagten, die ihn als wenig belastbaren Menschen mit vergleichsweise geringen Kompensationsreserven auswiesen. Hierin liege jedoch keine Persönlichkeitsstörung, die dem Rechtsbegriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte.
Diese Ausführungen sind folgerichtig und nachvollziehbar. Bei dem dargestellten Befund handelt es sich weder um eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer Psychose, noch um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung beruhend auf einer physiologischen oder psychogenen Ursache, noch um Schwachsinn i.S.d. § 20 StGB. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aber auch eine schwere andere seelische Abartigkeit als Ursache von Schuldunfähigkeit oder auch nur verminderter Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum scheidet aus. Bei der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB handelt es sich um Psychopathien, Neurosen oder sexuelle Triebstörungen. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn sich der vorliegende psycho-pathologische Zustand ursächlich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Bei der seitens des Gutachters festgestellten lediglich eingeschränkten Intelligenzfunktion des Beklagten ist dies indes noch nicht der Fall. Damit trägt der Beklagte die volle Verantwortung für sein Verhalten.
II.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 BDG(Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695.) nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit; dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".(Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.)
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.
Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich um ein schweres - innerdienstliches - Dienstvergehen, mit dem sich der Beklagte hart an den Rand der Untragbarkeit gebracht hat. Der Schwerpunkt(Vgl. dazu, dass sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung richtet, wenn sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, NVwZ-RR 2006, 45.) liegt dabei in dem begangenen Zugriffsdelikt. Aber auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen wiegen schwer und zeigen ebenfalls die Unzuverlässigkeit des Beklagten deutlich auf. Die Verwaltung ist indes auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis ergebende Pflicht.
Dabei ist das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Zugriffsdelikt, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören,(Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.) sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in einem solchen Fall grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung ist, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit (circa 50 EUR) deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen, hinsichtlich des Beklagten aber nicht ersichtlich sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Fußn. 7.) ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, Juris.) Sie müssen in ihrer Gesamtheit nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.(Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.)
Dieser Schluss muss vorliegend noch nicht gezogen werden.
Zunächst erscheint das Persönlichkeitsbild des Beklagten trotz der Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht ausschließlich negativ. Betrachtet man seine Persönlichkeit und seinen Werdegang, so wird deutlich, dass es sich um einen einfach strukturierten Menschen mit geringer Auffassungsgabe handelt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einerseits von Anfang an nicht unerhebliche Schwierigkeiten hatte, sich - abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen - nach Aktenlage jedoch stets bemühte, den ihm gestellten Anforderungen zu genügen, hierbei jedoch häufig überfordert war und an seine Grenzen stieß. Bereits im Rahmen seiner Berufsausbildung wurde dies deutlich. So heißt es beispielsweise in einer Beurteilung seiner Leistungen durch die Oberfinanzdirektion aus dem Jahre 1985, der Beklagte sei "willig und sehr fleißig", bemühe sich sehr, das Lernziel zu erreichen, und lerne viel, "jedoch nur mit ausreichendem Erfolg", seine Kenntnisse wiesen "noch Lücken auf".(Vgl. Blatt … der Personalakte, ähnlich Blatt … sowie Blatt ...) Einer seiner Berufsschullehrer äußerte nach einem persönlichen Gespräch mit ihm am 30.01.1984 gar die Auffassung, der Beklagte habe "einen völlig gebrochenen Charakter", die Ursachen hierfür lägen im familiären Bereich.(Vgl. Blatt … der Personalakte.) Im Jahre 2002 wurde erstmals ein entstandenes oder entstehendes Alkoholproblem sichtbar, das sich darin äußerte, dass der Beklagte während seiner Dienstzeiten Gaststätten aufsuchte und der Eindruck entstand, dass er dort alkoholische Getränke konsumierte(Vgl. Blatt … der Personalakte.) - ein Verhalten, das sich aufgrund der einerseits offenbar zunehmenden Zerrüttung seiner Ehe und andererseits der ebenso zunehmenden Überforderung in seinem dienstlichen Bereich mit Unterbrechungen bis zu den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen im Jahre 2008 fortsetzte und damals anscheinend einen gewissen Höhepunkt fand.
Obwohl sein Gesundheitszustand die Grenze zum Alkoholismus noch nicht überschritten hatte, ist daher vor diesem Gesamthintergrund nicht auszuschließen, dass der Beklagte krankhaft-alkoholbedingt auf die Nachnahmegelder zugriff. Die von ihm angegebene Alkoholmenge von arbeitstäglich tagsüber zwei bis drei Gläsern Bier und zwei bis drei Gläsern Schnaps sowie einem zusätzlichen Konsum am Abend und am Wochenende zeigt jedenfalls, dass sein Alkoholkonsum im Tatzeitraum erheblich war und von Zwanghaftigkeit geprägt gewesen sein muss. Wenn der Beklagte dann weiter ausführt, dass er die Kneipe nach seinen Besuchen während der Dienstzeit "angeheitert"(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) wieder verlassen habe, ist nicht auszuschließen, dass alkoholische Ausfallerscheinungen für seine Dienstpflichtverletzungen ursächlich waren. Zu Gunsten des Beklagten muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der alkoholisierte Zustand - unterhalb der Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit - auf sein Verhalten ausgewirkt hat.
Letztlich entscheidend ist jedoch, dass dem Beklagten eine nicht unerhebliche Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. (Vgl. hierzu Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15/05 -, Juris, m.w.N.)
Zunächst waren solche Anhaltspunkte hinsichtlich des Beklagten gegeben. Wie bereits ausgeführt war er hinsichtlich seiner Arbeitsweise und Auffassungsgabe von Anfang an ein Problemfall. Spätestens im Jahre 2002 kam dann ein Alkoholproblem hinzu. Dieses Problem wurde vor den hier in Rede stehenden Ereignissen zu keiner Zeit wirklich angegangen und gelöst, so dass es sich bis 2008/2009 hinziehen und steigern konnte. Jedenfalls bestanden spätestens seit dem Jahre 2002 konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände, die regelmäßige dienstliche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Beklagten unerlässlich machten. Dass solche im Wesentlichen unterblieben sind, zeigt allein der Umstand, dass die seitens des Beklagten geschilderten - regelmäßigen - Kneipenbesuche während der Dienstzeit zwischen 2002 und 2009 weitgehend nicht bemerkt und wahrgenommen wurden bzw. unbeachtet blieben. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass der Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 - nach seinen Erklärungen(Vgl. hierzu Blatt … und Blatt … der Personalakte.) jeweils freiwillig - "zusätzliche Leistungen" im Umfang von wöchentlich 2,0 bzw. 1,5 Stunden "auf Basis der Übernahme zusätzlicher Zustellabschnitte + PwS" übernahm; er tat dies wohl im Hinblick auf eine angestrebte und im Jahre 2007 dann auch erfolgende Beförderung. Der Kammer ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin dies angesichts des Umstands zuließ, dass ihr bekannt sein musste, dass der Beklagte bereits Schwierigkeiten hatte, sein normales Pensum zu bewältigen. Ebenso für eine mangelhafte Dienstaufsicht spricht, dass die vorliegend in Rede stehenden Urkunden, Dokumente und Unterlagen erst Mitte Februar des Jahres 2009 in dem Behälter am Arbeitsplatz des Beklagten aufgefunden wurden, obwohl sie dort - was die Hauptvorwürfe anbelangt - bereits seit fast einem Jahr, - in Einzelfällen(Vgl. Anschuldigungspunkt 4., laufende Nr. 6: Tagesstempel 26.09.2006 sowie laufende Nr. 24: Tagesstempel August 2006; Anschuldigungspunkt 10.: PZU aus dem Jahre 2005.) - sogar seit Jahren gelegen haben mussten. Hinsichtlich aller unterschlagenen Nachnahmegelder kam es noch im Jahre 2008 - zwischen Mai und September - zu Nachforschungen. In zwei Fällen wurde der Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert und gab im September 2008 schriftlich an, die Empfänger "nach mehrmaligen Versuchen... nicht angetroffen" zu haben.(Vgl. Ordner "Anlagen (Belege)", Blatt ...) Gleichwohl sah die Klägerin offenbar keine Veranlassung, bereits damals eine - anlassbezogene - Überprüfung des Arbeitsplatzes des Beklagten vorzunehmen; eine solche erfolgte vielmehr erst am 17.02.2009 - ohne konkreten Anlass.(Vgl. Blatt … unten der Disziplinarakte.) All dies macht deutlich, dass der Beklagte - gemessen an den seine Persönlichkeit betreffenden Notwendigkeiten - nur unzureichend dienstlich beaufsichtigt wurde. Es spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Dienstvergehen nicht ereignet hätte, wenn die Kneipenbesuche während seiner Zustellgänge hinreichend beachtet und unterbunden worden wären.
Für den Beklagten spricht ferner, dass er auf eine lange - über 25-jährige - und - abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen - im Wesentlichen unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken kann sowie weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des festgestellten Dienstvergehens und der dafür notwendigen Abwägung aller genannten be- und entlastenden Umstände hält die Kammer die für die Höchstmaßnahme erforderliche Schlussfolgerung nicht für zwingend. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei gehöriger Dienstaufsicht zukünftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird. Trotz der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen bietet er nämlich in erster Linie nicht das Bild eines mit krimineller Energie handelnden, sondern eines Menschen, der bei fehlender Kontrolle leicht das Opfer seiner eigenen Schwäche werden kann, obwohl er eigentlich guten Willens ist. Auch kann die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums gerade bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutgemacht werden. Zwar handelt es sich bei seiner Tat um alles andere als eine Bagatelle; gleichwohl ist sie noch nicht so schwerwiegend, dass jede Wiedergutmachung der dadurch bewirkten Ansehensschädigung ausgeschlossen wäre. Der Beklagte ist 45 Jahre alt und hat noch rund 20 Dienstjahre vor sich. Ebensowenig wie er schuldunfähig ist, ist er dienstunfähig, so dass er aus heutiger Sicht in diesen Jahren als aktiver Beamter eingesetzt werden kann und hinreichend Gelegenheit hat, durch eine frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgende Dienstausübung die durch sein Verhalten bewirkte Ansehensschädigung wiedergutzumachen. Er leidet lediglich unter Störungen der Intelligenzfunktion und an einem Alkoholproblem, das sich noch nicht zu einer echten Alkoholkrankheit entwickelt hat. Die cerebrale Dysfunktion hindert ihn nicht an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung. Das - als solches erkannte - Alkoholproblem ist er verpflichtet zu beheben. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen. Das seitens des Gutachters erwähnte depressiv-suizidale Syndrom(Vgl. Blatt … des Gutachtens.) hat sich erst im Laufe des vorliegenden Disziplinarverfahrens - offenbar als Folge der Erkenntnis, möglicherweise den Arbeitsplatz zu verlieren - entwickelt, wurde behandelt und dürfte seine Bedeutung verlieren, wenn der Beklagte mit der Perspektive, dauerhaft im Dienst verbleiben zu dürfen, wieder als aktiver Beamter eingesetzt wird.
Konnte nach alledem von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch abgesehen werden, so war die ausgesprochene Zurückstufung jedoch unvermeidlich.