Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 7 K 1752/12

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein in der Finanzverwaltung des Saarlandes tätiger Vollziehungsbeamter des mittleren Dienstes, wendet sich mit seiner am 19.11.2012, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage gegen eine Disziplinarverfügung des beklagten Finanzamtes vom 16.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums vom 08.10.2012, der seinen Prozessbevollmächtigten am 17.10.2012 zugestellt wurde.

Mit den angegriffenen Bescheiden ist dem Kläger ein Verweis erteilt worden, wobei ihm vorgeworfen wurde, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 07.12.2009 bzw. 13.01.2010 als Vollziehungsbeamter des Finanzamts insgesamt drei unrichtige Niederschriften über fruchtlose Pfändungen nebst Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vollstreckungsschuldner (A., B. und C.) erstellt habe. Entgegen den Ausführungen in den Niederschriften habe er die betreffenden Vollstreckungsschuldner nicht angetroffen (bzw. aufgesucht) und deshalb auch - mit Blick auf vorgesehene Unterschrift des Vollstreckungsschuldners - wahrheitswidrig protokolliert, die Unterschrift sei verweigert worden.

Der Kläger behauptet, er habe - wie in den von ihm gefertigten Niederschriften festgehalten - die drei Vollstreckungsversuche unternommen, indem er sich jeweils in die Wohnungen der drei Vollstreckungsschuldner begeben, diese durchsucht und nichts Pfändbares gefunden habe; sodann seien die Unterschriften in die von ihm gefertigten Niederschriften von den Vollstreckungsschuldnern verweigert worden. Hinsichtlich des Vollstreckungsversuchs bei dem Steuerschuldner A. sei er am 13.01.2010 zum ersten Mal in dessen neuer Wohnung gewesen, da dieser zuvor in … gewohnt habe. Er könne sich detailliert daran erinnern, dass seitlich an dem Gebäude, in dem der Schuldner wohne, eine lange Treppe bis zur Haustür führe; die Haustürklingel habe sich an einem Eisenpfosten mit Sprechanlage befunden. Er könnte sich an die örtlichen Gegebenheiten mit Sicherheit nicht mehr detailliert erinnern, wenn er den Schuldner nicht aufgesucht hätte. An das Innere der Wohnung könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Es habe sich um eine Wohnung wie jede andere gehandelt; Besonderes sei ihm nicht aufgefallen. Das merke man sich doch nicht. Er nehme 14 - 16 Hausdurchsuchungen am Tag vor.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 16.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 aufzuheben.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide.

Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger den Zeugen A. im Dezember 2009 oder im Januar 2010, insbesondere am 13.01.2010, wegen der Vollstreckung von Steuerschulden in seiner Wohnung aufsuchte und dabei eine Niederschrift aufnahm und ob der Zeuge sich weigerte, diese Niederschrift zu unterschreiben, hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2013 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten (drei Bände Personalakten des Klägers sowie die Disziplinarakte), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 45 S. 1, 52 Abs. 2, 3 S. 1 SDG, 42, 74 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Allein dadurch, dass der Kläger durch Anfertigung einer nicht wahrheitsgemäßen Niederschrift vorgetäuscht hat, am 13.01.2010 bei dem Steuerschuldner und Zeugen A. einen erfolglosen Vollstreckungsversuch in dessen Wohnung unternommen zu haben, hat er vorsätzlich ein bereits gravierendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das den erteilten Verweis rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt.

Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass der Kläger die Wohnung des Zeugen A. weder betreten noch durchsucht hat und dass sich der Zeuge A. auch nicht weigern konnte, die vom Kläger gefertigte Niederschrift zu unterschreiben, weil diese ihm nicht zur Unterschriftsleistung vorgelegt wurde. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Klägers selbst. Wenn dieser nämlich vorträgt, er könne sich deshalb noch so gut an den Vorgang erinnern, weil er damals zum ersten Mal in der Rede stehenden Wohnung des Zeugen A. gewesen sei, nachdem dieser kurz vorher umgezogen sei, und zur Bekräftigung dieses Vorbringens äußere, von jedem Passanten wahrnehmbare Merkmale des betreffenden Anwesens beschreibt, dann sollte man erwarten, dass er auch zum Inneren der Wohnung, in der er gewesen sein will, irgendetwas sagen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung hierauf mehrmals angesprochen, hat der Kläger lediglich ausgeführt, er könne sich insoweit an nichts mehr erinnern, es habe sich um eine Wohnung wie jede andere gehandelt, das merke man sich doch nicht, er nehme täglich 14 - 16 Hausdurchsuchungen vor. Vor dem Hintergrund des konkreten Falles ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Es wäre zwar ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger heute zu irgendeiner Wohnung, in der er im Januar 2010 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung war, befragt würde. Hier geht es jedoch nicht um irgend eine Wohnung, sondern um eine der Wohnungen, weswegen bereits im Januar 2010 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und worüber er bereits am 01.02.2010 in Kenntnis gesetzt wurde. Nimmt man hinzu, dass er sich besonderer Umstände wegen (Umzug des Steuerschuldners) noch besonders genau an diese Wohnung erinnern können will, kann der Umstand, dass er nichts zu ihrem Innern sagen kann, nur so gedeutet werden, dass er sie in Wahrheit nie betreten hat. Dem entspricht die Aussage des Zeugen A., der gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers, die ihm bei seiner Aussage im Übrigen nicht bekannt waren, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet hat, dass der Kläger noch nie, also auch nicht am 13.01.2010, in seiner neuen Wohnung gewesen sei. Die Kammer hat auch keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln; insbesondere ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er keinen Grund gehabt hätte, nach einem erfolglosen Pfändungsversuch die Unterschrift über das hierüber gefertigte Protokoll zu verweigern.

Durch sein Verhalten hat sich der Kläger einer bereits gravierenden, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG) schuldig gemacht. Denn die Herstellung einer den Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Vollziehungsbeamten betreffenden schriftlichen Lüge wird weder der Achtung noch dem Vertrauen gerecht, die der Beamtenberuf erfordert. Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Tun auch vorsätzlich speziell gegen § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. Abschnitt 19 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung verstoßen. Damit hat er sich insgesamt eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG).

Bereits dieses Dienstvergehen rechtfertigt den erteilten Verweis; unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, die das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 SDG ebenfalls zu überprüfen und damit eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SDG zu treffen hat, wäre allenfalls eine schärfere Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen, die jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ausgesprochen werden darf .

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 SDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 SDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

Es handelt sich um ein bereits gravierendes Dienstvergehen im Bereich mittlerer Schwere. Denn durch das wissentliche und willentliche Anfertigen und innerdienstliche Weiterleiten der unwahren Niederschrift über einen in Wahrheit nicht erfolgten Vollstreckungsversuch bei einem Steuerschuldner in Verbindung mit der in die Niederschrift aufgenommenen unwahren Behauptung, der Steuerschuldner habe seine Unterschrift verweigert, hat der Kläger nicht nur in einem Randbereich, sondern längst im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Vollziehungsbeamter vorsätzlich versagt. Zugleich hat er damit das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch insbesondere der Allgemeinheit in erheblicher Weise beeinträchtigt. Denn gerade die Allgemeinheit, speziell die Gesamtheit der Steuerschuldner, muss sich darauf verlassen können, dass Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung keine Unwahrheiten der vorliegend in Rede stehenden Art herstellen, in den Verwaltungslauf bringen und so dafür sorgen, dass diese Unwahrheiten zur Grundlage weiterer Verwaltungsentscheidungen gemacht werden. Damit bewegt sich das Dienstvergehen des Klägers, sowohl was die Schwere als auch was die Vertrauensbeeinträchtigung anbelangt, sicher nicht mehr im unteren Bereich, der dem Verweis vorbehalten wäre.(Vgl. nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 6, Rn. 2.) Milderndes zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal er den Vorwurf bestritten und damit auch nichts vorgetragen hat, was sein Tun in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Unverhältnismäßig ist der erteilte Verweis allein deshalb nicht, weil diese Disziplinarmaßnahme typischerweise dann die angemessene Reaktion ist, wenn es sich um das erste disziplinarisch erhebliche Fehlverhalten im unteren Schwerebereich handelt;(Vgl. auch hierzu Urban/Wittkowski, a.a.O.) erst recht gilt das dann für das erste disziplinarisch erhebliche Fehlverhalten im mittleren Schwerebereich. Mithin besteht gerichtlicherseits keine Veranlassung, von der mildesten Disziplinarmaßnahme abzusehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG), denn allein das in Bezug auf den Zeugen A. begangene Dienstvergehen ist von einem solchen Gewicht, dass es zumindest eines schriftlichen Tadels (§ 6 Abs. 1 S. 1 SDG) bedarf.

Die dem Kläger in den Verfügungen weiter vorgeworfenen Handlungen (Fertigung von zwei weiteren unrichtigen Niederschriften über angeblich fruchtlose Pfändungen) scheidet das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG aus, weil diese nach dem dargelegten Ergebnis für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können. Auch eine diesbezügliche Zeugenvernehmung ist demgemäß entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 45 S. 1, 52 Abs. 2, 3 S. 1 SDG, 42, 74 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Allein dadurch, dass der Kläger durch Anfertigung einer nicht wahrheitsgemäßen Niederschrift vorgetäuscht hat, am 13.01.2010 bei dem Steuerschuldner und Zeugen A. einen erfolglosen Vollstreckungsversuch in dessen Wohnung unternommen zu haben, hat er vorsätzlich ein bereits gravierendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das den erteilten Verweis rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt.

Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass der Kläger die Wohnung des Zeugen A. weder betreten noch durchsucht hat und dass sich der Zeuge A. auch nicht weigern konnte, die vom Kläger gefertigte Niederschrift zu unterschreiben, weil diese ihm nicht zur Unterschriftsleistung vorgelegt wurde. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Klägers selbst. Wenn dieser nämlich vorträgt, er könne sich deshalb noch so gut an den Vorgang erinnern, weil er damals zum ersten Mal in der Rede stehenden Wohnung des Zeugen A. gewesen sei, nachdem dieser kurz vorher umgezogen sei, und zur Bekräftigung dieses Vorbringens äußere, von jedem Passanten wahrnehmbare Merkmale des betreffenden Anwesens beschreibt, dann sollte man erwarten, dass er auch zum Inneren der Wohnung, in der er gewesen sein will, irgendetwas sagen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung hierauf mehrmals angesprochen, hat der Kläger lediglich ausgeführt, er könne sich insoweit an nichts mehr erinnern, es habe sich um eine Wohnung wie jede andere gehandelt, das merke man sich doch nicht, er nehme täglich 14 - 16 Hausdurchsuchungen vor. Vor dem Hintergrund des konkreten Falles ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Es wäre zwar ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger heute zu irgendeiner Wohnung, in der er im Januar 2010 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung war, befragt würde. Hier geht es jedoch nicht um irgend eine Wohnung, sondern um eine der Wohnungen, weswegen bereits im Januar 2010 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und worüber er bereits am 01.02.2010 in Kenntnis gesetzt wurde. Nimmt man hinzu, dass er sich besonderer Umstände wegen (Umzug des Steuerschuldners) noch besonders genau an diese Wohnung erinnern können will, kann der Umstand, dass er nichts zu ihrem Innern sagen kann, nur so gedeutet werden, dass er sie in Wahrheit nie betreten hat. Dem entspricht die Aussage des Zeugen A., der gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers, die ihm bei seiner Aussage im Übrigen nicht bekannt waren, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet hat, dass der Kläger noch nie, also auch nicht am 13.01.2010, in seiner neuen Wohnung gewesen sei. Die Kammer hat auch keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln; insbesondere ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er keinen Grund gehabt hätte, nach einem erfolglosen Pfändungsversuch die Unterschrift über das hierüber gefertigte Protokoll zu verweigern.

Durch sein Verhalten hat sich der Kläger einer bereits gravierenden, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG) schuldig gemacht. Denn die Herstellung einer den Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Vollziehungsbeamten betreffenden schriftlichen Lüge wird weder der Achtung noch dem Vertrauen gerecht, die der Beamtenberuf erfordert. Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Tun auch vorsätzlich speziell gegen § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. Abschnitt 19 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung verstoßen. Damit hat er sich insgesamt eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG).

Bereits dieses Dienstvergehen rechtfertigt den erteilten Verweis; unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, die das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 SDG ebenfalls zu überprüfen und damit eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SDG zu treffen hat, wäre allenfalls eine schärfere Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen, die jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ausgesprochen werden darf .

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 SDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 SDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

Es handelt sich um ein bereits gravierendes Dienstvergehen im Bereich mittlerer Schwere. Denn durch das wissentliche und willentliche Anfertigen und innerdienstliche Weiterleiten der unwahren Niederschrift über einen in Wahrheit nicht erfolgten Vollstreckungsversuch bei einem Steuerschuldner in Verbindung mit der in die Niederschrift aufgenommenen unwahren Behauptung, der Steuerschuldner habe seine Unterschrift verweigert, hat der Kläger nicht nur in einem Randbereich, sondern längst im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten als Vollziehungsbeamter vorsätzlich versagt. Zugleich hat er damit das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch insbesondere der Allgemeinheit in erheblicher Weise beeinträchtigt. Denn gerade die Allgemeinheit, speziell die Gesamtheit der Steuerschuldner, muss sich darauf verlassen können, dass Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung keine Unwahrheiten der vorliegend in Rede stehenden Art herstellen, in den Verwaltungslauf bringen und so dafür sorgen, dass diese Unwahrheiten zur Grundlage weiterer Verwaltungsentscheidungen gemacht werden. Damit bewegt sich das Dienstvergehen des Klägers, sowohl was die Schwere als auch was die Vertrauensbeeinträchtigung anbelangt, sicher nicht mehr im unteren Bereich, der dem Verweis vorbehalten wäre.(Vgl. nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 6, Rn. 2.) Milderndes zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal er den Vorwurf bestritten und damit auch nichts vorgetragen hat, was sein Tun in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Unverhältnismäßig ist der erteilte Verweis allein deshalb nicht, weil diese Disziplinarmaßnahme typischerweise dann die angemessene Reaktion ist, wenn es sich um das erste disziplinarisch erhebliche Fehlverhalten im unteren Schwerebereich handelt;(Vgl. auch hierzu Urban/Wittkowski, a.a.O.) erst recht gilt das dann für das erste disziplinarisch erhebliche Fehlverhalten im mittleren Schwerebereich. Mithin besteht gerichtlicherseits keine Veranlassung, von der mildesten Disziplinarmaßnahme abzusehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG), denn allein das in Bezug auf den Zeugen A. begangene Dienstvergehen ist von einem solchen Gewicht, dass es zumindest eines schriftlichen Tadels (§ 6 Abs. 1 S. 1 SDG) bedarf.

Die dem Kläger in den Verfügungen weiter vorgeworfenen Handlungen (Fertigung von zwei weiteren unrichtigen Niederschriften über angeblich fruchtlose Pfändungen) scheidet das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG aus, weil diese nach dem dargelegten Ergebnis für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können. Auch eine diesbezügliche Zeugenvernehmung ist demgemäß entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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