Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 480/04

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2002 betreffend die Klägerin zu 1.) und die Klägerin zu 2.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 2002 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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