Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 307/10

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Entertainmentcenters mit sechs Einheiten innerhalb der überbaubaren Flächen des Grundstücks G1 (F.--------straße 0) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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