Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 384/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24. Februar 2010 verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder S. B. , N. F. und T. H. Q. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 (Antragstellung) bis zum 28. Februar 2010 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 28/12
16. Mai 2013
5 C 28/12 16. Mai 2013

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