Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2123/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Rückforderung eines Zuschusses zu einer Unternehmensberatung.
3Im Jahr 2007 verlagerte der Kläger den Gegenstand seiner Bauunternehmung verstärkt in den Bereich der Sachverständigenbegutachtung. Wegen dieser Unternehmensveränderung sah er einen Beratungsbedarf, den der Berater Dipl.-Ing. S. K. aus Düren mit seinem Unternehmen abdecken sollte.
4Am 30. Juli 2007 beantragte der Kläger einen Zuschuss zur geplanten Unternehmensberatung, und zwar im Rahmen des Beratungsprogramms Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und näherer Maßgabe der Richtlinien vom
524. November 2005 über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen.
6Mit Zuwendungsbescheid vom 7. August 2007 wurde dem Kläger antragsgemäß ein Zuschuss in Höhe von 2.500 € zu den Kosten der Unternehmensberatung (sog. Festigungsberatung) bewilligt. Dem Bescheid liegt eine vom Kläger und seinem Berater K. am 30. Juli 2007 unterzeichnete Erklärung zu Grunde. Dort heißt es unter Punkt 2.2, dass
7"der Zuschuss nur ausgezahlt werden kann, wenn das beratene Unternehmen (…) die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Einreichung der Mittelanforderung in voller Höhe bezahlt hat.
8Zahlungen mittels Verrechnungen, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinienanforderungen und schließen eine Förderung aus."
9Zum Zwecke der Zuschussauszahlung legte der Kläger der Zuwendungsbehörde eine Formularerklärung vom 26. November 2007 vor, wonach er von der Firma des Herrn K. an fünf Tagen jeweils 8 Stunden zu diversen Inhalten beraten worden sei. Ferner reichte er eine Rechnung vom 9. November 2007 der Firma ein, worin für die erbrachte Beratungsleistung ein Gesamtpreis von 5.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 5.950 € gefordert werden. Die vorgelegte Kopie eines Girokontoauszugs der Firma vom 28. November 2007 weist eine Gutschrift seitens des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 5.950 € aus.
10Am 3. Dezember 2007 wurde der Zuschuss zur Unternehmensberatung in Höhe von 2.500 € von der Zuwendungsbehörde an den Kläger zur Auszahlung angewiesen.
11In der Folgezeit wurde gegen den Berater K. als auch gegen den Kläger wegen des Verdachts des Subventionsbetruges strafrechtlich ermittelt. Zweifelhaft erschien den Strafverfolgungsbehörden, ob eine abrechnungsfähige Beratungsleistung von Herrn K. bzw. seiner Firma erbracht worden sei bzw. ob der Kläger, wie nach den Förderbestimmungen vorausgesetzt, tatsächlich eine abrechnungsfähige Eigenleistung bzw. Bezahlung erbracht habe.
12Eine Strafanzeige gegen den Kläger wurde am 9. März 2010 gefertigt. Im Ermittlungsverfahren wurde der Kläger als Beschuldigter polizeilich vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung am 3. November 2010 erklärte er u.a.: Herr K. habe ihn gut beraten. Das Büro von Herrn K. habe sich im Gebäude der Firma B1. befunden. Herr K. habe angedeutet, dass dort noch einige Dinge zu erledigen seien, was Bauleistungen angehe. Er, der Kläger, habe sich gedacht, dass er seine Beratungskosten wieder hereinholen könne, wenn er diese Arbeit übernehme. Entsprechend habe er Aufträge angenommen und später ausgeführt. So habe er vor dem Gebäude der Firma B. an einem Parkstreifen Kies aufgenommen, entsorgt und neuen eingebracht. Auf dem Dach habe er Undichtigkeiten gesucht und gedichtet. Es sei ein Flachdach mit Kiesauflage gewesen. Der Kies habe hierfür umgeschichtet werden müssen.
13Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen wurde bei einer Durchsuchung eine Rechnung des Unternehmens des Klägers an die B. GmbH vom 19. November 2007 aufgefunden. Darin stellt der Kläger der B. GmbH die Durchführung von Außenbereichsarbeiten und Abdichtungsarbeiten an einem Flachdach in Rechnung. Der Gesamtbetrag wird mit 4.996,82 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 5.946,21 € ausgewiesen. Dieser Betrag ist ausweislich eines ebenfalls aufgefundenen Kontoauszuges am 28. November 2007 auf dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben worden.
14Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde am 2. Mai 2011 gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 € eingestellt.
15Mit Schreiben vom 23. April 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 7. August 2007 und zu einer Rückforderung des gezahlten Zuschusses an.
16Mit dem hier streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hob die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 7. August 2007 auf und forderte den in Höhe von 2.500 € gezahlten Zuschuss zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe falsche Angaben über die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gemacht. Die eingereichte Rechnung des Beraters sei eine Scheinrechnung zur Verschleierung der Rückerstattung des zu leistenden Eigenanteils gewesen. Der Kläger habe mit seinem Berater vereinbart, dass ihm durch die Beratung keine Kosten entstehen sollen und habe entsprechend der Abrede eine Rechnung für angeblich ausgeführte Arbeiten ausgestellt. Dieser Rechnung hätten aber keine Leistungen zugrunde gelegen. Hierin liege ein Verstoß gegen den Zuwendungszweck und die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides.
17Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Es habe zum einen eine Beratung an den im Antrag aufgeführten Daten stattgefunden, zum anderen habe er die in der Rechnung vom 19. November 2007 aufgeführten Arbeiten für die B. GmbH auch ausgeführt. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen der B. GmbH und dem ihn über ein Einzelunternehmen, der , beratenden Herrn K. . Die Durchführung der Arbeiten sei nur bei Gelegenheit der Beratung vereinbart worden. Der Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung sei nur aus rein ökonomischen Motiven zugestimmt worden. Im Übrigen wäre das von der Beklagten behauptete Geschäft für ihn aus steuerlichen Gründen unsinnig gewesen, da er ja die Einnahme vom
1819. November 2007 habe versteuern müssen. Schließlich sei die eventuelle Forderung der Beklagten verjährt, da sie seit 2010 Kenntnis von dem Strafverfahren gegen den Kläger gehabt habe.
19Der Kläger beantragt sinngemäß,
20den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 aufzuheben,
21hilfsweise,
22seine Ehefrau T. T1. als Zeugin dazu zu vernehmen, dass die Beratung an den aktenkundigen Tagen in seinem Büro, das sich in seinem Wohnhaus befinde, jeweils ganztätig stattgefunden habe.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Aus ihrer Sicht seien die in Rechnung gestellten Arbeiten niemals durchgeführt worden. Die Durchführung habe auch die Polizei vor Ort nicht verifizieren können. Eine Verschleierung ergebe sich auch aus der beinahe identischen Höhe von Rechnung und Gegenrechnung sowie aus dem sehr engen zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen Zahlung. Auch seien die durch den Kläger eingereichten Unterlagen zu einer Beratung durch Herrn K. nicht aussagekräftig. Hierdurch könne nicht belegt werden, dass tatsächlich eine Beratung stattgefunden habe, vielmehr seien sie auch insofern widersprüchlich, als dass nach dem Vortrag des Klägers vor allem eine Beratung im Bereich Design/Marketing stattgefunden habe, die Mittelanforderung jedoch insoweit keine Beratung in diesem Bereich ausweise. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da eine eventuelle Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Anhörung des Klägers am 23. April 2013 zu laufen begonnen habe.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Sache ist entscheidungsreif. Die beantragte Zeugeneinvernahme zu der Frage, ob eine Beratung des Klägers tatsächlich stattgefunden hat, kommt aus den nachstehend ausgeführten Gründen nicht in Betracht.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30Der angefochtene Bescheid vom 26. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gewährten Zuwendung ist die Widerrufsvorschrift in § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
32Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
33So liegt der Fall hier. Der zur Unternehmensberatung gewährte Zuschuss von 2.500 € ist vom Kläger zweckwidrig verwandt worden. Das folgt ungeachtet der Frage, ob eine abrechnungsfähige Beratungsleistung vorgelegen hat, jedenfalls schon daraus, dass der Kläger keine förderungskonforme „Bezahlung“ dieser Leistung vorgenommen hat mit der Folge, dass ihm kein Zuschuss zustand.
34Generell zielt das Beratungsprogramm Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der hier einschlägigen Richtlinie vom 24. November 2005 über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen darauf ab, neu gegründete oder noch nicht fest am Markt etablierte Unternehmen und damit verbundene Arbeitsplätze durch frühzeitige Beratung und Förderung dauerhaft zu sichern. Der Beratungsinhalt kann sich dabei auf alle betrieblichen Anforderungen des Unternehmens beziehen, so z.B. auf Finanzierungs- oder Technologiekonzepte oder auch auf Personal- oder Marketingfragen. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung erbracht, das zu fördernde Unternehmen soll also einen eigenen Anteil an der Beratung (hier 50 %) selbst leisten.
35Der den Förderungszweck konstituierende Eigenanteil soll direkt aus den Aktiva des Unternehmens beglichen werden. Dies zeigt sich an der hier unter Nr. 2.2 des Förderantrags aufgeführten und auf einem Beiblatt nochmals wiederholten zwingenden Bestimmung, wonach eine Verrechnung oder eine Erbringung von Naturalleistungen eine Förderung ausschließt. Durch die Erbringung in Form einer direkten Zahlung an den Berater soll zum einen ein Missbrauch der Förderung verhindert werden, zum anderen aber auch sichergestellt werden, dass das Unternehmen einen tatsächlich vorhandenen finanziellen Nachteil durch die Förderung ausgeglichen bekommt. Umgekehrt widerspricht die Erbringung von Naturalleistungen dem Förderzweck. Zunächst ist ein Nachweis der tatsächlichen Erbringung in diesem Fall schwierig und zum anderen ist es gerade nicht Zweck der Förderung, dem Unternehmer einen weiteren Auftrag zu verschaffen, sondern ihn durch gezielte Beratung in die Lage zu versetzen, seine Stellung am Markt zu festigen und selbst neue Aufträge zu generieren. Gefördert werden soll also der Aufwand für die erhaltene Beratung und nicht etwa ein Auftrag des beratenen Unternehmers.
36Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger gegen den Zweck der Förderung verstoßen.
37Dabei mag dahinstehen und gegebenenfalls im Strafprozess gegen den Berater K. zu klären sein, ob und in welchem Umfang dieser die in den Formularerklärungen behaupteten Beratungsleistungen überhaupt substantiell erbracht hat. Im vorliegenden Zusammenhang kann die Durchführung der Beratungsleistung unterstellt werden und bedarf damit nicht der vom Kläger angeregten Beweisaufnahme.
38Maßgeblich für die Zweckverfehlung ist nach Auffassung der Kammer, dass der Kläger die Beratungsleistung nicht im Sinne der Förderbedingungen „bezahlt“ hat. Der Kläger hat die Begleichung der Beratungsleistung in Form einer unzulässigen Naturalleistung, namentlich durch eigene Bauhandwerkerleistungen erbracht. Das ergibt sich für die Kammer aus den Einlassungen des Klägers gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten. Dort hat er Kläger bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 3. November 2010 verdeutlicht, dass es ihm darum ging, den Aufwand für die erhaltene Beratungsleistung durch einen eigenen Auftrag hereinzuholen. So erläuterte er:
39"Herr K. hat mich da wirklich sehr gut beraten. Er hat mir zum Beispiel sehr gute Tipps alleine für das Firmenlogo und die Werbewirksamkeit gegeben. Auch im Bereich Marketing wurde mir gut weitergeholfen. Ich bin dann auch bei ihm in der Firma B. gewesen, da er dort sein Büro hatte. Er hatte mir dort auch gesagt, dass er noch einige Sachen bei der Firma B. zu machen habe, was Bauleistungen angeht.
40Ich habe dann für mich gedacht, dass ich mit diesen Arbeiten meine Kosten ja wieder hereinholen könnte, wenn ich sie ausführe. Ich habe mir angeschaut, welche Gewerke zu machen sind. Ich hatte natürlich dabei auch im Hinterkopf, welchen Anteil mich die Beratung kosten wird und entsprechend hohe Aufträge angenommen (Hervorhebung durch die Kammer).
41Ich habe vorne vor dem Gebäude an einem Parkstreifen Kies aufgenommen und entsorgt, sowie neuen eingebracht. Das war ein Seitenstreifen, also kein Parkbereich. Auf dem Dach haben wir Undichtigkeiten gesucht und gedichtet. Es war ein Flachdach mit Kiesauflage. Der Kies musste hierfür umgeschichtet werden. Ich arbeitete alleine und hatte dort auch keine Mitarbeiter."
42Vor diesem Hintergrund lassen sich die vertraglichen Abreden (§ 311 Abs. 1 BGB) zwischen dem Kläger und seinem Berater K. einordnen. Der aus Dienstvertrag geschuldeten Beratungsleistung stand nach den Abreden keine Vergütungspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB gegenüber. Ein - von den Zuwendungsrichtlinien vorausgesetzter - Vermögensnachteil im Aktivvermögen des Klägers ist damit nicht eingetreten. Vielmehr ist als Gegenleistung ein Bauhandwerk im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB vereinbart gewesen und erbracht worden. Im Sinne der Förderbedingungen liegt damit eine förderschädliche Naturalvergütung vor.
43Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, bei der B. GmbH, für welche er die Bauhandwerkerleistungen durchgeführt habe, handele es sich um ein anderes Unternehmen als die von Herrn K. , welche die Beratung durchgeführt habe. Zwar ist es richtig, dass die beiden Unternehmen gesellschaftsrechtlich getrennt zu betrachten sind. Diese Trennung ist jedoch hier unerheblich. Der Kläger übersieht, dass er die gegenüber der von Herrn K. geschuldete Leistung auch dadurch gegenüber bewirken konnte, dass er sie im Einverständnis an eine Dritte (hier die B. GmbH) erbracht hat, vgl. §§ 362 Abs. 2 i.V.m. 185 BGB.
44Vor diesem Hintergrund bieten die vom Kläger und seinem Berater K. zu den Förderakten gereichten Rechnungen und Überweisungsträger keinen Beleg für eine förderkonforme Bezahlung der in Rede stehenden Beratungsleistung. So ist auffällig, dass die Überweisung des Klägers an die in Höhe von 5.950 € am
4529. November 2007 erfolgt ist, und damit quasi als Reaktion auf eine Überweisung vom 28. November 2007 in Höhe von 5.946,21 € seitens der B. GmbH an den Kläger. Für den Kläger ist auf diese Weise die Überweisung an die wirtschaftlich nahezu neutral geblieben. Der bereits durchgeführte Tausch von Beratungsleistung gegen Werkleistung ist lediglich nochmals durch Kontobewegungen dokumentiert worden. Eine „Bezahlung“ im Sinne der Förderrichtlinie ist darin nicht zu sehen.
46Des Weiteren hat die Beklagte das ihr auf der Rechtsfolgenseite der Widerrufsnorm eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt, vgl. § 114 VwGO.
47Das behördliche Ermessen ist angesichts der Zweckverfehlung des Zuschusses intendiert. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
48Schließlich ist die Aufhebung des Zuwendungsbescheids nicht etwa nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen.
49Danach darf ein Verwaltungsakt nur binnen eines Jahres, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - also aus den Akten ersichtlich - sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -; zitiert nach juris.
51Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 - juris.
53Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Sie begann frühestens mit dem Zeitpunkt der Anhörung des Klägers zur Rücknahme bzw. zum Widerruf am 23. April 2013 zu laufen. Der angefochtene Bescheid wurde am
5426. Juni 2013, also innerhalb der Jahresfrist erlassen.
55Die Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig.
56Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der Rückforderungsanspruch ist insbesondere nicht verjährt. Er ist mit Bescheid vom 26. Juni 2013 über die Aufhebung der gewährten Zuwendung entstanden und gleichzeitig in diesem Bescheid festgesetzt worden. Auch die nach §§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht kommende kürzeste Verjährungsfrist von drei Jahren ist gewahrt.
57Vgl. zum Diskussionsstand bei der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ersatzleistung: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 -, juris.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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