Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 221/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 s="absatzRechts">20<p class="absatzLinks">die Klage abzuweisen.

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class="absatzLinks">Die zulässige Klage ist unbegründet.

pan class="absatzRechts">25 26 27 28 class="absatzRechts">29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 class="absatzRechts">50 51 52 53

atzLinks">Der Beklagte hat auch das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einger&#228;umte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Für Ermessensfehler gibt es keine Anhaltspunkte.

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