Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 375/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 25.236,93 Euro für die Erstellung eines integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes für den W. und seine kreisfreien Kommunen (im Folgenden: IEKK).
3Die Beklagte fördert Klimaschutzprojekte durch die Gewährung von Zuwendungen nach der "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative" (sog. Kommunalrichtlinie). Die Forschungszentrum Jülich GmbH - Projektträger K. (im Folgenden: Projektträger K. ) wurde mit Beleihungsbescheid vom 20. Februar 2013 und Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2015 gemäß § 44 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) unter anderem für den Programmbereich "Kommunalrichtlinie" die Befugnis verliehen, als Treuhänder des Bundes in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen zu gewähren.
4Mit Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 bewilligte der Projektträger K. dem Kläger für die Erstellung des IEKK eine Zuwendung in Höhe von 85% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 125.531,00 Euro. Mit Kürzungsbescheid vom 1. Oktober 2015 wurde diese Zuwendung im Einvernehmen mit dem Kläger auf höchstens 106.622,22 Euro verringert. Der Zuwendungsentscheidung wurde eine Projektlaufzeit vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 zugrunde gelegt.
5Dem Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 waren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (im Folgenden: ANBest-Gk) (Stand: Januar 2012) sowie "Weitere Nebenbestimmungen" beigefügt. Gemäß Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids sind sowohl die ANBest-Gk als auch die "Weiteren Nebenbestimmungen" Bestandteil des Bescheides. Nach Ziffer 3 der "Weiteren Nebenbestimmungen" sind Verwendungsnachweise abweichend von Nr. 6.1. ANBest-Gk spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger vorzulegen.
6Für die Erstellung des IEKK wurden dem Kläger von dem Büro J. & V. Kosten in Höhe von insgesamt 125.437,95 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnung über einen ersten Teilbetrag in Höhe von 56.829,74 Euro vom 6. Oktober 2015 (im Folgenden: Rechnung Nr. 1) wurde durch den Kläger am 13. Oktober 2015, die zweite Rechnung über einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 38.917,46 Euro vom 15. Februar 2016 (im Folgenden: Rechnung Nr. 2) am 21. März 2016 beglichen. Der Ausgleich des letzten am 22. Juli 2016 in Rechnung (im Folgenden: Rechnung Nr. 3) gestellten Teilbetrages in Höhe von 29.690,75 Euro erfolgte am 19. Oktober 2016.
7Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 wies der Projektträger K. den Kläger auf das nahende Ende des Bewilligungszeitraums des geförderten Projekts hin und erinnerte daran, dass Zahlungsanforderungen vor Ende des Bewilligungszeitraums beim Projektträger K. vorgelegt werden müssten. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, formlos die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen, falls das Vorhaben nicht planmäßig fertiggestellt werden könne.
8Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mithin bis spätestens 31. August 2016 einzureichen sei.
9Per E-Mail vom 16. Februar 2016 bat der Kläger um Klarstellung dahingehend, dass auch Kosten, die nach dem Ende des Bewilligungszeitraums anfallen würden, zuwendungsfähig seien. Zudem erklärte er, dass die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises am 31. August 2016 sicher eingehalten werden könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete der Projektträger K. , dass die bewilligten Leistungen zuwendungsfähig seien, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraums verursacht worden seien und bis zum Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis erbracht würden.
10Am 11. Mai 2016 teilte der Kläger mit, dass die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis am 31. August 2016 nicht eingehalten werden könne, und bat um eine Verschiebung des Vorlagetermins. Dem Kläger wurde daraufhin am 23. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Projektträger K. an der Vorlagefrist des 31. August 2016 für die Einreichung des Verwendungsnachweises festhalte, da eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums und eine damit einhergehende Verschiebung des Abrechnungstermins nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr möglich sei. Es könnten jedoch alle Ausgaben geltend gemacht werden, die bis zum 31. August 2016 für das Vorhaben tatsächlich getätigt wurden.
11Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantragte der Kläger die Auszahlung der letzten Zuwendung in Höhe von 25.236,93 Euro und übermittelte den Verwendungsnachweis für das geförderte Projekt. Einen Zahlungsnachweis über die Zahlung der Rechnung Nr. 3 über 29.690,75 Euro fügte der Kläger dem Schreiben nicht bei.
12Mit E-Mail vom 4. August 2016 forderte der Projektträger K. den Kläger auf, den Zahlungsnachweis über die Rechnung Nr. 3 bis spätestens 11. August 2016 einzureichen. Am 18. Oktober 2016 erinnerte er erneut an die Übersendung eines Zahlungsnachweises. Mit Mail vom 20. Oktober 2016 übermittelte der Kläger einen Scan der Auszahlungsanordnung vom 19. Oktober 2016 und erklärte, die Mail vom 4. August 2016 nicht erhalten zu haben. Die Zahlung der Schlussrechnung sei aufgrund eines Büroversehens erst im Oktober angewiesen worden.
13In seiner Abrechnung vom 21. Oktober 2016 setzte der Projektträger K. die 85%ige Anteilsfinanzierung auf 81.385,29 Euro fest. Dies entspricht der anteiligen Förderung der Rechnungen Nr. 1 und Nr. 2. Für Rechnung Nr. 3 lehnte die Beklagte eine anteilige Zuwendung in Höhe von 25.236,93 ab. Die Kosten in Höhe von 29.690,51 Euro seien nicht zuwendungsfähig, da nur solche Ausgaben berücksichtigt werden könnten, die bis zum 31. August 2016 für das Vorhaben bezahlt worden seien.
14Unter dem 22. November 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Abrechnung vom 21. Oktober 2016 und begründete diesen damit, dass ausweislich des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 die Haushaltsmittel auch für die Anteilsfinanzierung der letzten Rechnung zur Verfügung stünden. Zudem sei die Rechnung Nr. 3 am 19. Oktober 2016 und damit vor Erstellung der Endabrechnung vom 21. Oktober 2016 beglichen worden. Die Mail des Projektträgers K. vom 4. August 2016 sei im Spam-Ordner des Klägers gelandet und die verspätete Begleichung der letzten Teilrechnung sei auf ein Büroversehen zurückzuführen. Auch die zweite Rechnung sei als zuwendungsfähig anerkannt worden, obwohl die Zahlung erst nach Ende des Bewilligungszeitraums getätigt worden sei. Der Kläger beantragte zugleich die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 31. Oktober 2016.
15Der Projektträger K. wies den Widerspruch unter dem 26. Januar 2017 als unzulässig zurück, da es sich bei der Abrechnung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Gleichzeitig erließ er einen Feststellungsbescheid, mit dem er feststellte, dass die anzuerkennenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sich auf 95.747,40 € belaufen und der Betrag der Rechnung Nr. 3 in Höhe von 29.690,51 Euro nicht zuwendungsfähig sei. Zur Begründung führte er aus, dass Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum verursacht worden seien, aber erst nach dessen Ablauf vom Zuwendungsempfänger geleistet würden, nur noch bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises als zuwendungsfähig anerkennt werden könnten. Dem Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums könne nicht entsprochen werden, da er nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt worden sei und eine Verlängerung auch nicht aufgrund von Verzögerungen beim Vorhaben oder Mehraufwendungen bei den ursprünglich geplanten Arbeiten erforderlich geworden sei.
16Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid unter dem 23. Februar 2017 Widerspruch ein. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben vom 22. November 2016. Ergänzend trug er vor, dass es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten sei, dem Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 31. Oktober 2016 stattzugeben. Der Projektträger K. verhalte sich widersprüchlich, indem er die Verweigerung der Zuwendung für die Schlussrechnung allein auf das Datum des Rechnungsausgleichs stütze. Den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids lasse sich vielmehr entnehmen, dass es darauf ankomme, wann die Ausgaben verursacht worden seien. Auch die Annahme, dass nur Ausgaben bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises abgerechnet werden dürften, finde keine Grundlage in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017, dem Kläger am 26. September 2017 zugestellt, wies der Projektträger K. den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums führen könnten. Dem Kläger sei mehrfach mitgeteilt worden, unter welchen Bedingungen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Auch die entsprechenden Fristen seien mehrfach kommuniziert worden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der bewilligten Förderung bestehe grundsätzlich nur, wenn der Zahlungsbeleg ein Datum trage, das innerhalb des Bewilligungszeitraums falle. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens habe der Projektträger K. zugunsten der Zuwendungsempfänger eine Verwaltungspraxis dahingehend etabliert, dass er auch solche Ausgaben anerkenne, die zwar nach dem Ende des Bewilligungszeitraums getätigt, aber während des Bewilligungszeitraums verursacht wurden. Um als zuwendungsfähig anerkannt werden zu können, müssten die Ausgaben jedoch vor Ablauf der Vorlagefrist für die Vorlage des Verwendungsnachweises getätigt werden. Daher sei auch die Anerkennung der Rechnung Nr. 2 und der korrespondierenden Zahlung am 21. März 2016 im Einklang mit der Verwaltungspraxis des Projektträgers K. erfolgt. Die Zahlung der Rechnung Nr. 3 sei hingegen erst am 19. Oktober 2016 und damit zu spät erfolgt. Ein sachlicher Grund, der eine Abweichung von seiner Verwaltungspraxis rechtfertigen könnte, sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Büroversehen auf Seiten des Klägers, das zu einer verspäteten Zahlung der letzten Rechnung führte, sei dem Kläger anzulasten und rechtfertige kein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis.
18Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage gegen den Feststellungsbescheid des Projektträgers K. vom 26. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dem Projektträger K. als Beliehenem stehe kein Ermessen hinsichtlich der Zuwendungsvergabe zu, da sich das zuständige Ministerium die grundlegend abstrakten Förderentscheidungen vorbehalten habe. Aufgrund der Tatsache, dass die letzten Arbeiten an dem IEKK-Projekt erst im Juli abgeschlossen worden seien, hätten dem Kläger zudem nicht die vorgesehenen sechs Monate für die Vorlage des Verwendungsnachweises zur Verfügung gestanden, sondern nur fünf Wochen. Dies hätte zumindest zu einer Verlängerung der Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.1. Satz 1 ANBest-Gk bis zum 28. Februar 2017 führen müssen.
19Der Kläger beantragt,
20den Feststellungsbescheid vom 26. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 25.236,93 Euro an Zuwendungsmitteln zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017. Ergänzend trägt sie vor, dass der Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Zahlung von 25.236,93 Euro begründe. Der Kläger habe Anspruch auf Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von 85% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei den Ausgaben für die Rechnung Nr. 3 handle es sich hingegen nicht um zuwendungsfähige Ausgaben. Damit hätten sich die im Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheid veranschlagten Gesamtausgaben in Höhe von 106.622,22 Euro automatisch auf 95.747,40 Euro gemäß Nr. 2.1 ANBest-Gk ermäßigt.
24Mit Beschluss vom 12. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28I.
29Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Der Klageantrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung der Ausgaben in Höhe von 29.690,51 Euro als zuwendungsfähig und daraus folgend die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 25.236,93 Euro begehrt. Diese begehrten Feststellungen hat die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 26. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 mittels Verwaltungsakt zu treffen.
30Das Erfordernis des Erlasses eines endgültigen Feststellungsbescheides, mit dem die Zuwendungsfähigkeit der angefallenen Kosten anerkannt und damit die endgültige Höhe der Zuwendung festgestellt wird, folgt daraus, dass Zuwendungsbescheide, die die Bewilligung einer anteiligen, nur durch die Angabe eines Maximalbetrages begrenzten Anteilsfinanzierung der anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben vorsehen, als Verwaltungsakte mit lediglich vorläufigem Regelungsgehalt zu qualifizieren sind.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 -, juris Rn. 15.
32Der Zuwendungsbescheid enthält lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des endgültigen Förderbetrags.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 -, juris Rn. 15.
34Die Höhe der endgültigen Zuwendung hängt entscheidend davon ab, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.
35Im vorliegenden Fall stellt sich der Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 aus Sicht eines objektiven Empfängers als lediglich vorläufige Regelung dar, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung der Förderhöhe steht. Dies folgt daraus, dass keine exakt bezifferte Festbetragsförderung bewilligt wurde, sondern lediglich eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 85% der künftig anfallenden zuwendungsfähigen Kosten. Die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der angefallenen Kosten bleibt aus Sicht eines objektiven Empfängers der Prüfung des gemäß Ziffer 6 der ANBest-Gk nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erbringenden Verwendungsnachweises vorbehalten.
36Eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Zahlung einer Zuwendung in Höhe von 25.236,93 Euro, würde dem Klagebegehren nicht gerecht. Da der Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 lediglich eine vorläufige Bewilligung darstellte, vermag er einen konkret bezifferten Zahlungsanspruch nicht zu begründen.
37Die Bundesrepublik Deutschland ist die richtige Klagegegnerin. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Bund, das Land oder die sonstige Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat, zu richten. Das hiermit statuierte Rechtsträgerprinzip gelangt im vorliegenden Fall uneingeschränkt zur Anwendung, da der Projektträger K. als Behörde des beleihenden Verwaltungsträgers anzusehen ist und nicht als eigener Rechtsträger handelt.
38Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 4 K 8656/17.GI -, jurs, Rn. 19.
39Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechts ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78/15 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Brenner, in Sodan/Ziekow: Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 15.
41Auch Beliehene, also private Stellen, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind, sind als Behörden im Sinne des § 78 VwGO zu qualifizieren.
42Vgl. Kintz, in BeckOK, Verwaltungsgerichtsordnung § 78 Rn. 14 (Stand: 1. Oktober 2019); Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 78 Rn. 30 (Stand: Juli 2019); Brenner, in Sodan/Ziekow: Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 16.
43In Fällen der Beleihung nach § 44 Abs. 3 BHO handelt der Beliehene als Behörde des Rechtsträgers, der die sachliche Zuständigkeit für die Subventionsgewährung auf den Beliehenen übertragen hat und durch diesen eine Zuwendung aus Bundesmitteln gewährt.
44Vgl. Stelkens, Die Stellung des Beliehenen innerhalb der Verwaltungsorganisation - dargestellt am Beispiel der Beleihung nach § 44 III BHO/LHO, NVwZ 2004, 304, 306 ff.
45Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Dem Projektträger K. wurde mit Beleihungsbescheid vom 20. Februar 2013, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2015, nach § 44 Abs. 3 BHO die Befugnis verliehen, als "Treuhänder" des Bundes in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts für den Programmbereich der Kommunalrichtlinie Zuwendungen zu gewähren. Die Beleihung schließt die Befugnis ein, im eigenen Namen unter anderem Zuwendungen im Sinne des § 44 i.V.m. 23 BHO durch Verwaltungsakte zu bewilligen, Verwaltungsakte zu ändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, Zuwendungen zurückzufordern und Anträge abzulehnen. Die - explizit - treuhänderische Beleihung bringt es allerdings mit sich, dass der Projektträger K. nicht als eigener Rechtsträger handelt. Vielmehr ist er in die Behördenstruktur und Entscheidungspraxis des Bundesministeriums für V. , Naturschutz und Reaktorsicherheit (im Folgenden: Bundesministerium) eingebunden und unterliegt dessen Fach- und Rechtsaufsicht. Die enge Einbindung des Projektträgers K. in die Verwaltungsstruktur des Bundesministeriums wird dadurch deutlich, dass dieses sich durch den Beleihungsbescheid vom 20. Februar 2013, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2015, Mitbestimmungs- und Selbsteintrittsmöglichkeiten vorbehalten hat. So entscheidet der Projektträger K. gemäß Ziffer II.2. des Beleihungsbescheids über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die er aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. Darüber hinaus behält das Bundesministerium es sich in Ziffer II.8. des Beleihungsbescheides vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Förderentscheidungen selbst zu treffen oder Vorhaben an sich zu ziehen.
46II.
47Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ausgaben in Höhe von 29.690,51 Euro als zuwendungsfähig und somit auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 25.236,93 Euro.
48Der Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 vermittelt dem Kläger aufgrund seines lediglich vorläufigen Regelungsgehalts keinen Anspruch auf die Förderung der Ausgaben in Höhe von 29.690,51 Euro. Weder begründet der Zuwendungsbescheid einen Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe noch einen Anspruch auf Anerkennung aller im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden Kosten. Die endgültige Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ist bei der hier vorliegenden Höchstbetragsförderung der Überprüfung des Verwendungsnachweises vorbehalten, den der Zuwendungsempfänger gem. Ziffer 6 der ANBest-Gk nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erbringen hat.
49Es existiert auch keine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Zuwendung begründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV zur BHO) in Verbindung mit der "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative" (sog. Kommunalrichtlinie) des Bundesministeriums für V. , Naturschutz und Reaktorsicherheit in Betracht. Für die gerichtliche Prüfung des Verpflichtungsbegehrens ist dabei die Kommunalrichtlinie in ihrer Fassung vom 9. Oktober 2013 für vom 1. Januar bis 30. April 2014 gestellte Anträge anzuwenden (BAnz AT 15.10.2013 B6).
50Nach Ziffer IV.1. der Kommunalrichtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
51Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa auf der Grundlage einer Zusicherung i.S.d. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung auf Grund einer ständigen Praxis.
52Eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG liegt nicht vor. Danach ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), schriftlich abzugeben. In dem Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 ist schon keine solche Zusicherung zu sehen. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss sich durch Auslegung gemäß § 133 BGB unzweideutig aus der Erklärung ergeben. Dabei ist der Inhalt der Zusicherung dem objektiven Erklärungswert der behördlichen Erklärung, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar ist, zu entnehmen.
53Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 21; Ramsauer, in : Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 38 Rn. 7; BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 28/84 - und vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93 -, sowie Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73/03 -, alle juris.
54Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Zuwendungsbescheid des Projektträgers K. vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 ist ein solcher Rechtsbindungswille dahingehend, eine bestimmte Summe auszuzahlen, nicht zu entnehmen. Der Zuwendungsbescheid in der Gestalt des Kürzungsbescheids sieht vielmehr vor, dass eine Zuwendung in Höhe von 85% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 106.622,22 Euro bewilligt werden. Diese vorläufige Bewilligung stand unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung und Feststellung, welche Ausgaben zuwendungsfähig sind. Dieser vorläufige Charakter spricht gegen die Annahme einer rechtsverbindlichen Erklärung der Beklagten dahingehend, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben als zuwendungsfähig anzuerkennen.
55Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit der verbleibenden 29.690,75 Euro aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Eine ständige Praxis des Projektträgers K. dahingehend, auch zeitlich nach dem Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis entstandene Ausgaben als zuwendungsfähig anzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
56Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kommt dann in Betracht, wenn sich der Zuwendungsgeber bei der Ausübung des ihm bei der Vergabe der Zuwendung grundsätzlich zustehenden Ermessens durch die Einhaltung einschlägiger Förderrichtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen gebunden hat. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Sofern Förderrichtlinien existieren, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch eines Interessenten darauf, dass diese Richtlinien auch ihm gegenüber angewendet werden, sofern eine Anwendung in gleichgelagerten Fällen erfolgt. Eine Abweichung kann durch sachliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt sein. Entsprechendes gilt in Ermangelung einschlägiger Förderrichtlinien, wenn der Zuwendungsgeber sich durch eine ständige Verwaltungspraxis gebunden hat.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 -, juris, Rn. 15 f.; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 A 429/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris, Rn. 29 f. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 16. November 2016 - 11 K 2033/16 -, juris, Rn. 16.
58Dem Projektträger K. steht bei der Vergabe der Zuwendungen nach der Kommunalrichtlinie grundsätzlich Ermessen zu. Die Kommunalrichtlinie in ihrer für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung stellt die Vergabe von Zuwendungen grundsätzlich in das Ermessen der Bewilligungsbehörde (Ziffer IV. 1.). Dieses Ermessen wird durch Vorgaben der Kommunalrichtlinie selbst als ermessenslenkende Vorschrift nur teilweise eingeschränkt. So enthält die Kommunalrichtlinie Regelungen über die inhaltliche Ausgestaltung der förderungsfähigen Projekte, die Antragsberechtigung sowie das Antragsverfahren. Sie enthält jedoch keine Vorgaben über den zeitlichen Rahmen für die Anerkennung von Ausgaben als zuwendungsfähig. Insoweit fehlt es an ermessenslenkenden Vorschriften, nach welchen die Bewilligungsbehörden sich zu richten haben, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis zu erreichen. Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ist dem Zuwendungsgeber somit ein grundsätzlich weit gespanntes Vergabeermessen eingeräumt, welches es ihm erlaubt, die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Mittelvergabe zu bestimmen.
59Der Projektträger K. war entgegen der Ansicht des Klägers auch befugt, von diesem Ermessen selbständig Gebrauch zu machen. Durch den Beleihungsbescheid vom 20. Februar 2013, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2015, wurde ihm die Befugnis eingeräumt, in eigenem Namen Zuwendungen durch Verwaltungsakte zu bewilligen. Angesichts der Tatsache, dass die Kommunalrichtlinie ausdrücklich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung statuiert, schließt die Beleihung somit die Ausübung von Ermessen im Rahmen der Bewilligungsentscheidung zwangsläufig ein. Dieses Ermessen wird durch die Vorgaben der Kommunalrichtlinie nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sind gemäß Ziffer 2 des Beleihungsbescheides Widerrufs-, Rücknahme-, Feststellungs- und Leistungsbescheide dem Bundesministerium vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die ständige Verwaltungspraxis des Projektträgers K. , insbesondere in Bezug auf die Vorlagefristen, durch das Bundesministerium gebilligt wurde.
60Im Rahmen seiner ständigen Förderpraxis hat der Projektträger K. sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er Ausgaben als zuwendungsfähig anerkennt, die im Bewilligungszeitraum verursacht wurden, auch wenn die Zahlung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgte. Voraussetzung für eine Anerkennung als zuwendungsfähig ist jedoch über die Rahmenbedingungen des Zuwendungsbescheides vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Kürzungsbescheids vom 1. Oktober 2015 hinaus (vgl. Ziffer 1), dass die Ausgaben vor Ablauf der Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis getätigt werden.
61Eine derartige Bindung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht die Regel, dass nur solche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, die im Bewilligungszeitraum geleistet wurden. Es steht jedoch im Ermessen der Bewilligungsbehörde, Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben zuzulassen.
62Vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, § 44 Rn. 36.5 (Stand 1. Juli 2019).
63So können nach dem "Verursacherprinzip" bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auch solche Ausgaben dem Bewilligungszeitraum zugerechnet werden, für die der Rechtsgrund der Ausgabe im Bewilligungszeitraum entstanden ist, die Zahlung aber erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt. Dem Zuwendungsgeber steht es darüber hinaus frei, Ausgaben auch dann als zuwendungsfähig anzuerkennen, wenn sie bis zum Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis geleistet wurden, auch wenn der Verwendungsnachweis tatsächlich vor Ablauf der Vorlagefrist eingereicht wurde, da in einem solchen Fall eine Korrektur oder Ergänzung des Verwendungsnachweises innerhalb der Vorlagefrist grundsätzlich noch möglich ist.
64Auch die Statuierung von Ausschlussfristen bei der Vergabe von Zuwendungen ist nicht sachwidrig. Die zeitliche Beschränkung der Zuwendungsfähigkeit und die Festlegung einer Ausschlussfrist dienen einer sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und somit auch der Einhaltung des Budgetrechts. Bei der Gewährung von Zuwendungen, auf die kein Anspruch besteht, kann der Zuwendungsgeber somit auch die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen. Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Ansonsten stünde es jedem Zuwendungsnehmer ohne die Möglichkeit von festen Abruf-, Zahlungs- oder auch Nachweisfristen frei, auf Vorrat in beliebigem Umfang Fördermittel zu beantragen, ohne diese im Falle einer Bewilligung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums der zugedachten Verwendung zuführen zu müssen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass die für Investitionsvorhaben zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang auf unabsehbare Zeit blockiert werden. Wäre die Zuwendungsfähigkeit zeitlich nicht begrenzt, müsste der Zuwendungsgeber beachtliche Rücklagen bilden, um Zuwendungen für bereits abgeschlossene Fördermaßnahmen auszahlen zu können.
65Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2017 - 3 A 171/16 -, juris, Rn. 28 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1973 - VII C 26.71 -, juris: Leitsatz; VG Köln, Urteil vom 27. März 2007 - 14 K 7628/04 -, juris, Rn.32.
66Die Anerkennung einer Ausgabe als zuwendungsfähig davon abhängig zu machen, dass sie vor Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. vor Ablauf der Vorlagefrist zu erfolgen hat, ist insbesondere deshalb sachgerecht, da der Verwendungsnachweis die abschließende Prüfung durch den Zuwendungsgeber ermöglicht, ob die Zuwendungen zweckentsprechend und fristgerecht verwendet wurden. Die ANBest-Gk sehen daher in Ziffer 6.4 vor, dass der zahlenmäßige Nachweis im Verwendungsnachweisverfahren die Einnahmen und Ausgaben summarisch auszuweisen hat. Aus der Verwendung des Begriffes "Ausgaben" ergibt sich, dass ein Mittelabfluss stattgefunden haben muss und das bloße Eingehen einer Verpflichtung nicht ausreichend ist.
67Gemäß der ständigen Verwaltungspraxis des Projektträgers K. kommt es entscheidend darauf an, dass die für das geförderte Projekt aufgewendeten Mittel im Bewilligungszeitraum verursacht und vor Ablauf der Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis abgeflossen sind. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2016, 23. Mai 2016, 21. Oktober 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 und den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren. Aus Sicht der Kammer steht die in dem Feststellungsbescheid vom 26. Januar 2017 gewählte Formulierung, wonach Ausgaben nur bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises als zuwendungsfähig anerkennt werden könnten, dem nicht entgegen. Aus der Gesamtschau der Korrespondenz und dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis auf die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises abstellt und nicht auf dessen tatsächliche Vorlage.
68Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Projektträger K. die durch Rechnung Nr. 2 belegten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt hat. Die Anerkennung entspricht der ständigen Verwaltungspraxis des Projektträgers K. . Die in Rechnung gestellten Arbeiten wurden innerhalb des Bewilligungszeitraums beauftragt und durchgeführt. Zwar wurde die Rechnung erst am 21. März 2016 und somit nach Ende des Bewilligungszeitraums beglichen. Die Zahlung erfolgte jedoch zeitlich vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises.
69Der Sachverhalt in Bezug auf Rechnung Nr. 3 weicht von den der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde gelegten Sachverhaltskonstellationen ab. Der Ausgleich der Rechnung Nr. 3 erfolgte außerhalb des vom Projektträger K. vorgegebenen Zeitfensters, so dass die Ablehnung der Anerkennung der entsprechenden Ausgaben als zuwendungsfähig rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 die Auszahlung der entsprechenden Zuwendungssumme und legte auch den Verwendungsnachweis für das Projekt vor. Allerdings versäumte er, Rechnung Nr. 3 noch vor Ablauf der Frist für dessen Vorlage am 31. August 2016 zu begleichen und einen entsprechenden Beleg zu übermitteln. Die Aufforderung des Projektträgers K. per Mail vom 18. Oktober 2016, den bis dahin nicht erbrachten Nachweis über die fristgerechte Zahlung zu erbringen, ist nicht als Abkehr der Beklagten von ihrer Verwaltungspraxis zu werten. Dem Kläger wurde hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung der Rechnung Nr. 3 fristgerecht vor dem 31. August 2016 erfolgte. Eine implizite Verlängerung des Zeitraums, in dem förderunschädlich noch Leistungen erbracht werden können, ist hierin nicht zu sehen.
70Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Anerkennung der Ausgaben in Höhe von 29.690,75 Euro als zuwendungsfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein zu einem solchen Anspruch führender Ermessensfehler des Projektträgers K. liegt nicht vor.
71Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Beklagten darauf zu überprüfen, ob die Ablehnung der Zuwendung rechtswidrig ist, weil die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
72Auf Grundlage dieser Erwägungen ist der streitgegenständliche Feststellungsbescheid des Projektträgers K. nicht zu beanstanden. Gegen die Feststellung der Förderhöhe auf 81.385,29 Euro und die unterbliebene Anerkennung der verbliebenden 29.690,75 Euro als zuwendungsfähig bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Förderpraxis des Projektträgers K. ist nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für die Abweichung von dieser Förderpraxis ist nicht ersichtlich.
73Insbesondere begegnet die Entscheidung des Projektträgers K. , dem Kläger keine Verlängerung des bestandskräftig festgesetzten Bewilligungszeitraums zu gewähren, keinen rechtlichen Bedenken. Die Fristverlängerung beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), da es sich um eine behördliche und keine gesetzliche Frist handelt. Danach können die von einer Behörde gesetzten Fristen auch dann, wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
74§ 31 Abs. 7 VwVfG ist vorliegend anwendbar. Der Projektträger K. ist eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG. Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dem Projektträger K. wurde durch die Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 BHO die Befugnis verliehen, als Treuhänder des Bundes in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen zu gewähren. Hinsichtlich des Anwendungsbereich des § 31 Abs. 7 VwVfG wird die Ansicht vertreten, dass die Norm nur für verfahrensrechtliche Fristen gilt und nicht für Fristen mit materiell-rechtlichem Charakter, also Fristen, die die Entstehung, den Inhalt oder den Verlust von Rechtspositionen betreffen.
75Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 04. Juni 2002 - 3 K 1182/01 -, juris Rn. 25 und Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Auflage. 2019, § 31 Rn. 7 jeweils unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2001 - 21 A 1832/98 -, juris Rn. 7 ff.
76Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Während verfahrensrechtliche Fristen sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu ordnen, berühren materiell-rechtliche Fristen die materiell-rechtliche Position der Beteiligten, und ihr Ablauf wirkt rechtsvernichtend.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16; VG Aachen, Urteil vom 9. November 2018 - 7 K 2485/14 -, juris, Rn. 90; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Auflage 2019, § 31 Rn. 7; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018 § 31 Rn. 8.
78Der Bewilligungszeitraum wird in Nr. 4.2.5 zu § 44 BHO der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV zur BHO) erwähnt, allerdings nicht definiert. Dem Wortlaut lässt sich jedoch entnehmen, dass der Bewilligungszeitraum den zeitlichen Rahmen für die Förderung festlegt und somit den zeitlichen Zusammenhang der Ausgaben und Kosten mit dem jeweiligen Zuwendungszweck bestimmt. Mit Ablauf des Bewilligungszeitraums erlöschen materielle Rechte des Begünstigten.
79Vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, A.332.
80Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob § 31 Abs. 7 VwVfG auch auf materiell-rechtliche Fristen Anwendung findet,
81vgl. ausführlich zu der Frage der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 VwVfG auf eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums: VG Aachen, Urteil vom 9. November 2018 - 7 K 2485/14 -, juris,
82da eine Anwendbarkeit unterstellt, die Ablehnung einer Fristverlängerung ermessensfehlerfrei erfolgte.
83Auch die Frage, ob eine rückwirkende Verlängerung einer Frist auch dann noch möglich ist, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Frist gestellt wurde, kann vorliegend dahinstehen, da selbst bei unterstellter Zulässigkeit eine Ablehnung des Antrags keinen Ermessensfehlern begegnet.
84Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn Verzögerungen bei der Projektausführung auftreten. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung die Rechtsfolgen, die der Fristablauf für den Zuwendungsempfänger hätte, gegen die Folgen einer Fristverlängerung für die Behörde abzuwägen. Hierbei hat sie das in § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG verankerte Ziel, Unbilligkeiten zu vermeiden, zu berücksichtigen. Gleichzeitig sind jedoch die Besonderheiten des Zuwendungsrechts zu beachten.
85Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Projektträgers K. , keine Fristverlängerung zu gewähren, nicht ermessensfehlerhaft.
86Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs wurde dem Kläger per Mail vom 16. Februar 2016 mitgeteilt, dass nur jene Ausgaben für die Festsetzung der Zuwendung berücksichtigt werden können, die bis spätestens 31. August 2016 geleistet wurden. Da der Kläger am selben Tag mitteilte, dass die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf jeden Fall gehalten werden könne und er lediglich sicherstellen wolle, dass auch Kosten, die erst nach Ende des Bewilligungszeitraums entstehen würden, als zuwendungsfähig anerkannt würden, bestand für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt kein Anlass, den Bewilligungszeitraum zu verlängern. Eine Verzögerung bei der Durchführung des Projekts war in diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Entsprechend ihrer Verwaltungspraxis, die auf das Verursacherprinzip abstellt, hätten auch die Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden können, die nach Ende des Bewilligungszeitraums, aber vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises entstanden sind.
87Auch die Ablehnung der nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragten Fristverlängerung vom 11. Mai 2016 und 22. November 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Projektträger K. hat eine Ausschlussfrist gesetzt, die durch sein Interesse an Planbarkeit und zeitnaher Bereitstellung der Fördermittel gerechtfertigt ist. Er kommt den Zuwendungsempfängern dahingehend entgegen, dass er auf das Verursacherprinzip abstellt und die Zuwendungsfähigkeit nicht davon abhängig macht, dass Ausgaben im Bewilligungszeitraum auch tatsächlich getätigt wurden. Die Anerkennung von Ausgaben als zuwendungsfähig hätte auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums unabhängig von dessen Verlängerung erfolgen können. Der Kläger wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises die Möglichkeit der Anerkennung von Ausgaben als zuwendungsfähig endete. Die Fristversäumnis seitens des Klägers ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises und die damit verbundene Abrechnungsfrist zu kurz bemessen waren. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, Rechnung Nr. 3 noch vor Ablauf der Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis am 31. August 2016 zu begleichen und den entsprechenden Nachweis an den Projektträger K. zu übermitteln. Es ist vielmehr auf ein Büroversehen seitens des Klägers zurückzuführen, dass die am 22. Juli 2016 erstellte Rechnung Nr. 3 nicht gleichzeitig mit Beantragung der anteiligen Finanzierung und Übersendung des Verwendungsnachweises am 27. Juli 2016 beglichen wurde. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Mail vom 4. August 2016, mit der er aufgefordert wurde, den entsprechenden Zahlungsnachweis noch zu erbringen, im Spam-Ordner landete, ist dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Eine Verlängerung des Vorlagezeitraums konnte angesichts der mehrmaligen Hinweise und Mitteilungen an den Kläger ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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