Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1571/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Bushaltestelle samt Wartehäuschen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Objekts H-Straße 0 in B.-L.. Bei der H-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, für die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Die H-Straße zweigt von der L.straße, der Landesstraße 000 (L000), ab. Etwa auf Höhe des klägerischen Grundstücks liegt der Kreuzungsbereich der beiden Straßen mit einer Lichtzeichenanlage. Das Haus des Klägers ist mit der einen Hausseite zur L.straße und mit der angrenzenden Hausseite zur H-Straße ausgerichtet. Der Eingangsbereich des Hauses liegt auf der der L.straße zugewandten Hausseite und ist vom Kreuzungsbereich durch einen Vorgarten getrennt. Von der Fahrbahn der L.straße steht das Haus circa 25 Meter entfernt. Mit der der H-Straße zugewandten Hausseite steht das Haus unmittelbar an der Grenze zum Gehweg. Der Abstand zwischen der Hauswand und der Fahrbahn beträgt durchschnittlich etwa 2 Meter. Die dortige Hausfassade verfügt im Erdgeschoss über ein kleines Fenster, welches zu einem Badezimmer gehört. In der ersten Etage befinden sich zwei weitere Fenster, die zu Schlaf- bzw. Wohnräumen gehören, jedoch derzeit nicht genutzt werden. Westlich (von der Straße aus betrachtet links) des Wohnhauses befindet sich in der H-Straße eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Auf dieser Seite des Hauses wurde die streitgegenständliche Bushaltestelle - die Halteposition 1 (stadteinwärts) der Bushaltestelle „H-Straße “ - errichtet. Diese befand sich zuvor knapp 50 Meter weiter gegenüber der Hausnummer 01 der H-Straße . Die Halteposition 2 (stadtauswärts) liegt unverändert an der L.straße. An der Haltestelle verkehren die Buslinien 001 und 002, an der Halteposition 2 verkehrt zusätzlich die Schulbuslinie 003.
4Am 3. August 1998 vereinbarte die Beklagte mit der Stadtverkehr B. GmbH (XXX GmbH), deren alleinige Gesellschafterin sie ist, unter anderem, dass diese die Unterhaltung und den Ausbau aller Haltestellen auf dem städtischen Grundbesitz der Beklagten übernimmt. Im November 2015 beschloss der Rat der Beklagten einen Nahverkehrsplan, der unter anderem die Anforderungen an den beabsichtigten Ausbau barrierefreier Bushaltestellen festlegt. Am 2. Februar 2017 teilte die Verwaltung dem Ausschuss für Tiefbau und Verkehr im Rahmen einer Mitteilungsvorlage mit, dass es erforderlich sei, noch 259 Haltepositionen auf dem Stadtgebiet der Beklagten bis Ende 2022 barrierefrei auszubauen, um den gesetzgeberischen Vorgaben im Personenbeförderungsgesetz zu entsprechen. Zur Verwirklichung des Ausbaus wurde von der XXX GmbH in Zusammenarbeit mit der X + X Ingenieurgesellschaft mbH aus M. ein Planungskonzept entwickelt. Die Ingenieurgesellschaft untersuchte die einzelnen Haltestellen hinsichtlich der Ausbaumöglichkeiten, so auch die streitgegenständliche Haltestelle „H-Straße “. Im Rahmen einer Ortsbegehung - bei der auch Vertreter der Beklagten anwesend waren - wurde festgestellt, dass die an der L.straße befindliche Halteposition 2 (stadtauswärts) in ihrer Position unverändert bleiben könne, jedoch die Halteposition 1 (stadteinwärts) verlegt werden müsse, weil an der bisherigen Position mit Blick auf die Lage zwischen zwei Grundstückseinfahrten und aufgrund eines Längsgefälles der Straße von 6,7 % ein barrierefreier Ausbau nicht umsetzbar sei. Zur Ermittlung eines neuen geeigneten Standorts wurden verschiedene Stellen an der L.straße und in der H-Straße erwogen und auf ihre Tauglichkeit untersucht und schließlich festgestellt, dass die Position vor dem klägerischen Grundstück die Kriterien für einen barrierefreien Ausbau am besten erfülle. Um zu ermitteln, ob und wie eine Bushaltestelle an dieser Stelle konkret angelegt werden kann, wurde der Gesamtbereich vermessen. Am 10. April 2017 wurden mit einem Linienbus zudem Fahrversuche zur Prüfung der Anfahrbarkeit der neuen Halteposition 1 durchgeführt. Diese verliefen erfolgreich. Des Weiteren wurde in der Besprechung von Vertretern der Beklagten, der XXX GmbH und der Ingenieurgesellschaft am 16. Juni 2017 beschlossen, zwischen dem neu geschaffenen Haltestellenbereich und dem bestehenden Gehweg der L000, welcher bisher in Höhe der Gebäudeecke des Hauses L.straße 00 endet, eine Gehwegverbindung zu schaffen, so dass die künftige Haltestellenposition durchgängig von der Nebenanlage der L000 erreicht werden kann, ohne die Fahrbahn queren zu müssen. Das Planungskonzept insgesamt sowie im speziellen auch der Ausbau und die Verlegung der Haltestelle „H-Straße “ wurden in der Sitzung des Tiefbau- und Verkehrsausschusses am 15. August 2017 sowie des Rates am 21. September 2017 diskutiert.
5Am 6. Februar 2018 erließ die Beklagte eine Verwaltungsanordnung gemäß § 45 StVO, mit der sie die Verkehrsbeschilderung für die Neueinrichtung bzw. den Umbau der bestehenden Haltestellen in ihrem Verwaltungsbezirk verfügte. Die Haltestellen seien in Gänze mit dem Verkehrszeichen 224 zu beschildern. Die Info-Säule müsse innerorts einen lichten Abstand von 30 cm und außerorts von 1,50 Metern aufweisen. Die Verwaltungsanordnung trete unmittelbar nach Aufstellen bzw. Entfernen des Verkehrszeichens in Kraft.
6Der Neubau der Haltestellenposition 1 der „H-Straße “ begann am 28. März 2018. Die Abnahme fand am 3. Mai 2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren auch das Haltestellenschild und das Wartehäuschen aufgestellt. Bis zur Aufnahme des Fahrbetriebs am 27. September 2018 wurde die frühere Bushaltestelle als Ersatzhaltestelle betrieben und war dementsprechend beschildert.
7Am 20. November 2018 ereignete sich an der streitgegenständlichen Haltestelle ein Unfall, bei dem das Wartehäuschen und das Haltestellenschild einen Totalschaden erlitten. Da die Haltestelle aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr von den Fahrgästen genutzt werden konnte, wurde ab dem 21. November 2018 erneut die frühere Bushaltestelle als Ersatzhaltestelle betrieben. Das Haltestellenschild vor dem klägerischen Grundstück wurde entfernt. Zu welchem Zeitpunkt das Haltestellenschild dort wieder aufgestellt und die Halteposition angefahren wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.
8Nachdem sich bereits die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die XXX GmbH gewandt hatte und diese unter dem 19. Juli 2018 auf die Anfrage mitgeteilt hatte, dass sie der Auffassung sei, dass die streitgegenständliche Haltestelle nach geltendem Recht geplant und gebaut worden sei, wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 7. November 2018 erneut an die XXX GmbH. Hierin führte er insbesondere aus, dass der Kläger die Verlegung der vor seinem Haus befindlichen Bushaltestelle begehre und forderte die XXX GmbH auf, bis zum 20. November 2018 schriftlich mitzuteilen, dass die Haltestelle verlegt werde. Die XXX GmbH sei bereits nicht für die Errichtung der Bushaltestelle zuständig gewesen. Darüber hinaus werde der Kläger in seinem Eigentumsrecht als unmittelbarer Anlieger verletzt. Aufgrund der geringen Entfernung des Wartehäuschens von der Hauswand liege eine erhebliche Geruchs- und Geräuschbelastung über die zur Straße hin gelegenen Fenster vor, insbesondere weil die Busse den Motor auch während der Standzeit laufen ließen. Die Bushaltestelle würde täglich, auch sonntags, im Stundentakt bis 1.30 Uhr bzw. 2.30 Uhr angefahren. Zudem käme es aufgrund der vermehrten Menschenaufkommen vor dem Grundstück zu Geräuschemissionen. Auch sei ein gefahrloses Auffahren auf die H-Straße von seiner Auffahrt aus nicht mehr möglich. Die Zufahrt zu seinem Grundstück werde unmittelbar durch die im Haltestellenbereich errichteten Pfeiler beeinträchtigt. Auch könne die Bushaltestelle von Bussen nicht ordnungsgemäß anfahren werden.
9Unter dem 9. November 2018 teilte die XXX GmbH mit, dass sie als 100%ige Tochtergesellschaft von der Beklagten mit dem Ausbau der Haltestelle beauftragt worden sei. Die Planung der Haltestelle sei unter Beachtung der vorgegebenen Richtlinien, insbesondere zu Aufstellflächen, Bussteiglängen und maximalen Gefällen, erfolgt. Darüber hinaus seien die örtlichen Gegebenheiten, die Ein- und Ausfahrten, Fensterzufluchten sowie Zugänge berücksichtigt worden. Am alten Standort der Bushalteposition sei ein barrierefreier Ausbau nicht möglich gewesen und mit der jetzigen Haltestellenposition ein Standort gefunden worden, der den Anforderungen unter Berücksichtigung der Anliegen der betroffenen Anwohner gerecht werde. Auswirkungen in Form von Lärm- und Geruchsemissionen seien allenfalls in einer für den Anwohner zumutbaren Größe zu erkennen, insbesondere weil die Haltestelle nur im Stundentakt bedient werde.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2018 wiederholte der Kläger nochmals seine Auffassung und führt zusätzlich aus, dass sich die Belastung mit Lärm- und Geruchsemissionen insbesondere aufgrund der geringen Entfernung der Bushaltestelle von der Hauswand von weniger als einem Meter ergebe. Zudem sei ein erhebliches Rangieren erforderlich, um die Bushaltstelle anzufahren. Belegt werde dies durch den Unfall, der sich an der Bushaltestelle ereignet habe.
11Dem entgegnete die XXX GmbH mit Schreiben vom 26. November 2018, dass Ursache für den Unfall laut Medienberichten menschliches Versagen gewesen sei und die Haltestelle wieder instand gesetzt werde.
12Unter dem 15. April 2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und bat um Mitteilung, ob für die Bushaltestelle eine Baugenehmigung erteilt worden sei und welches Amt der Beklagten für die Verlegung der Bushaltestelle zuständig sei.
13Mit Schreiben vom 25. April 2019 teilte die Beklagte mit, dass eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung nicht erforderlich sei, weil es sich um eine Verkehrsanlage handle. Darüber hinaus informierte die Beklagte den Kläger über die Zuständigkeitsverteilung bzgl. des Haltestellenausbaus und den Verfahrensgang.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Mai 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten, die Bushaltestelle vor seinem Haus zu beseitigen und an eine andere Stelle zu verlegen und verwies insofern auf seine Ausführungen gegenüber der XXX GmbH. Mit weiterem Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte er die Beklagte zudem auf, den Wiederaufbau der Haltestelle zu stoppen.
15Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte mit, eine Verlegung der Bushaltestelle nicht in Aussicht stellen zu können.
16Der Kläger hat am 24. Mai 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass aufgrund des Unfalls im November 2018 das Haltestellenschild an der streitgegenständlichen Stelle vollumfänglich beseitigt und die Haltestelle an die ursprüngliche Halteposition verlegt worden sei. Die Busse hätten erst im Mai 2019 wieder die Haltestelle vor seinem Grundstück angefahren. Bis dahin sei er von einer dauerhaften Zurückverlegung der Bushaltestelle ausgegangen. In der Sache wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, dass er von der Standortauswahl bereits nicht unterrichtet worden sei. Eine Bürgerbeteiligung der Anwohner sei zu keiner Zeit erfolgt. Zudem sei die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe sie angenommen, dass ein Gehweg zwingend vor Ort zu errichten sei. An dem bisherigen Haltestellenstandort hätte ein entsprechender Aufbau vorgenommen werden können, um eine Barrierefreiheit zu gewährleisten. Gegen eine weitere Unterhaltung der Bushaltestelle an der ursprünglichen Halteposition sprächen keine sachlichen Gründe, zumal diese dort nach dem Unfall zwischenzeitlich wieder betrieben worden sei. Seine Rechte seien bei der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Bushaltestelle nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es falle erschwerend ins Gewicht, dass sein Grundstück zuvor unbelastet gewesen sei, weil sich die Bushaltestelle 15 Jahre lang an einer anderen Position befunden habe. Er könne sein Fahrzeug nun nicht mehr vor seinem Haus parken und dieses dort auch nicht be- und entladen. Durch das Rangieren der Busse würden vermehrt gesundheitsgefährdende Dieselemissionen und Verkehrslärm entstehen. Die erheblichen Beschädigungen an dem Gehweg vor seinem Grundstück belegten, dass die Bushaltestelle ohne erheblichen Rangieraufwand von den Bussen nicht angefahren werden könne. Er habe beabsichtigt, die zugemauerten Fensteröffnungen erneut zu öffnen, hiervon allerdings aufgrund der Errichtung der Haltestelle abgesehen. Für die Beklagte habe Veranlassung bestanden, Messungen von Amts wegen vorzunehmen. Er sei nicht seine Aufgabe, Lärmmessungsprotokolle einzuholen. Die Errichtung des Wartehäuschens sei ebenso ermessensfehlerhaft. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung vor, da die übrigen Bushaltestellen in der Ortschaft nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Hauswand errichtet worden seien.
17Der Kläger beantragt,
18die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 6. Februar 2018 aufzuheben, soweit sie die Aufstellung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 StVO vor dem Grundstück des Klägers „H-Straße 0“ in 00000 B. betrifft, und die Beklagte zu verurteilen, das Verkehrszeichen 224 des Anlage 2 zu § 41 StVO sowie das Wartehäuschen vor dem Grundstück „H-Straße 0“ in 00000 B. zu entfernen,
19hilfsweise,
20die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 6. Februar 2018, soweit sie die Aufstellung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 StVO vor dem Grundstück des Klägers „H-Straße 0“ in 00000 B. betrifft, die Bushaltestelle vor dem Grundstück „H-Straße 0“ in 00000 B. zu beseitigen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie insbesondere vor, dass die Klage bereits mangels fristgerechter Klageerhebung unzulässig sei. Für den Kläger habe spätestens mit Aufnahme des Fahrbetriebs am 27. September 2018 die Möglichkeit bestanden, das Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wahrzunehmen. Nach dem Unfall im November 2018 hätten die Busse nur bis zum 12. Januar 2019 an der alten Bushaltestelle gehalten und dann wieder die vor dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf den Lauf der Klagefrist habe diese unfallbedingte zeitweilige Verlegung keinen Einfluss gehabt.
24Die Klage sei überdies unbegründet, weil die verfügte Beschilderung und Errichtung des Wartehäuschens rechtmäßig sei. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Verlegung der Bushaltestelle sei erforderlich geworden, um den im Nahverkehrsplan vorgesehenen barrierefreien Ausbau der Bushaltestellen zu gewährleisten. Eine Beibehaltung der Haltestelle an der bisherigen Halteposition sei nicht möglich gewesen, weil dort nicht die erforderliche Ausbaulänge von 14 Metern vorhanden sei. Der Bus habe eine Länge von 12 Metern, zusätzlich würden jeweils ein Meter vor und hinter dem Aufstellbereich des Busses für die Verziehung der Erhöhung des Gehwegs von 12 cm auf 18 cm Höhe benötigt. Überdies sei an der bisherigen Halteposition ein Längsgefälle von 6,7 % ermittelt worden, in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sei jedoch festgelegt, dass Rampen nur mit einer Steigung von bis zu 6 % gestattet werden könnten.
25Es hätten mehrere Ortstermine stattgefunden, um einen geeigneten Standort für die Haltestelle zu finden. Ein Standort an der L000 sei mit Blick auf die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich bzw. die Lage außerhalb der geschlossenen Ortschaft und die dort fehlende Bebauung und Anbindung nicht umsetzbar gewesen. Eine andere Stelle in der H-Straße sei wegen der topographischen Gegebenheiten bzw. ihrer zu großen Entfernung von der Halteposition stadtauswärts ausgeschlossen gewesen. Zwar würden auch an dem nun gewählten Standort die Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, im Vergleich lägen jedoch die geringsten Abweichungen vor. Auch hätte die Herstellung eines Gehwegs an anderer Stelle einen wesentlich größeren finanziellen Aufwand bedeutet. Die Anfahrbarkeit der jetzigen Position sei mittels der Fahrversuche überprüft worden. Der Bau eines Wartehäuschens sei nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Nahverkehrsplan angezeigt gewesen, um den Bedürfnissen der Fahrgäste gerecht zu werden.
26Auch die Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Durch die Errichtung der Bushaltestelle könne die Zunahme von Abgasemissionen zwar nicht ausgeschlossen werden, diesen lägen jedoch im Bereich des Zumutbaren. Der Kläger habe insoweit lediglich pauschal vorgetragen und eine Gesundheitsbeeinträchtigung behauptet. Lärmmessungsprotokolle habe er nicht vorgelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück entlang einer Landesstraße verlaufe und im Kreuzungsbereich eine Lichtzeichenanlage installiert sei, sodass es dort ohnehin zu Abgasentwicklungen der anfahrenden Fahrzeuge komme. Bei der vorliegenden Taktung der Busfahrten dürften die vermehrten Abgase im Rahmen des Hinnehmbaren liegen, zumal der Bus auch zuvor an dem klägerischen Grundstück vorbeigefahren sei und nur wenige Meter weiter gehalten habe. Die Busse würden montags bis donnerstags maximal 18 Mal, freitags 21 Mal, samstags 12 Mal und sonntags 7 Mal die streitgegenständliche Bushaltestelle anfahren. Montags bis donnerstags sei die letzte Fahrt um 20.43 Uhr, freitags um 23.39 Uhr, samstags um 23.09 Uhr. Samstags und sonntags würden die Busse zudem nicht vor 9.13 Uhr fahren. Ausreichend lange Zeiten ohne Anfahrten seien so gewährleistet. Laute Gespräche in dem Wartehäuschen dürften darüber hinaus die Ausnahme sein. Die Busse entsprächen zudem dem neuesten Stand der Technik.
27Der Vortrag des Klägers, dass die Sicht von der Hofausfahrt auf die H-Straße versperrt sei, decke sich nicht mit den vor Ort vorgefundenen und dokumentierten Umständen. Ausweislich des Lageplans sei die Straßenkante vom Einfahrtbereich des klägerischen Grundstücks circa 2,20 Meter entfernt, was ein gefahrloses Hineintasten in die wenig befahrene H-Straße , in der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, ermögliche. Der eingelassene Pfeiler sei nach dem Unfall im November 2018 nicht neu errichtet worden. Dem Kläger sei vor seiner Toreinfahrt auch weiterhin ein Halten möglich, lediglich ein Parken sei ausgeschlossen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
31A. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
32I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.
331. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft, weil das klägerische Begehren auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist.
34Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 6. Juli 2010 - 1 A 71/08 - juris, Rn. 16.
35Zur Verwirklichung des klägerischen Begehrens, das auf die Beseitigung der Bushaltestelle samt Wartehäuschen gerichtet ist, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die straßenrechtliche Anordnung, die dem Aufstellen des Haltestellenschildes zugrunde liegt, aufgehoben wird. Die Aufhebung einer Haltestelle ist wie deren Einrichtung als eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu qualifizieren. Danach ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Das Verkehrszeichen 224 weist nicht nur auf die jeweilige Haltestelle hin, sondern gebietet den Verkehrsteilnehmern, nach Maßgabe des § 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Rücksicht auf öffentliche Verkehrsmittel zu nehmen. Die Fahrer der Linienbusse müssen die Haltestellen anfahren und genießen dabei die Vorrechte des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO. Die Fahrgäste müssen auf den Gehwegen warten (§ 20 Abs. 6 StVO). Das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch § 20 Abs. 2 StVO zusätzlich geschützt. Darüber hinaus wird mit der Anbringung dieses Zeichens ein Parkverbot bis zu 15 Metern vor und hinter der Bushaltestelle begründet (vgl. Anlage 2 zu § 41 StVO). Das Haltestellenzeichen verkörpert daher Ge- und Verbote, so dass es in § 41 Abs. 1 StVO entsprechend der Gruppe der Vorschriftzeichen zugeordnet ist und deren Rechtsnatur als Verwaltungsakte teilt.
36Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1986 - 2 UE 757/84 -, NJW 1986, 2781, 2782; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 35.
372. Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben.
38a. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Kläger entsprechend § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.
39Das Haltestellenschild nach Zeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wird gemäß § 43 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der StVO durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Es handelt sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung.
40Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris, Rn. 16.
41Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris, Rn. 16.
43b. Vorliegend wurde die Klagefrist frühestens mit der Aufnahme des Fahrbetriebs an der streitgegenständlichen Halteposition am 27. September 2018 in Gang gesetzt und endete somit frühestens mit Ablauf des 27. September 2019, da mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist galt, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO.
44Das Bushaltestellschild wurde zwar bereits spätestens am 3. Mai 2018 aufgestellt und abgenommen. Mit der Aufstellung des Verkehrsschildes ist die verkehrsrechtliche Anordnung auch bekannt gegeben und somit wirksam geworden (vgl. § 43 VwVfG NRW). Dies entsprach offenkundig auch dem Willen der Beklagten, denn in ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung hat sie erklärt, dass diese unmittelbar nach Aufstellen bzw. Entfernen der Verkehrszeichen in Kraft tritt. Allerdings hat die Aufstellung des Bushaltestellenschildes mit Blick darauf, dass der Fahrbetrieb an der streitgegenständlichen Halteposition erst am 27. September 2018 aufgenommen wurde und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass in dem Zeitraum zwischen der Abnahme der Bushaltestelle am 3. Mai 2018 und der Aufnahme des Fahrbetriebs sowohl an der streitgegenständlichen Halteposition als auch an der alten Halteposition, ein Haltestellenschild stand, die Klagefrist nicht in Gang gesetzt. Für den Kläger war das Haltestellenschild als Anlieger zwar unmittelbar im Zeitpunkt seiner Aufstellung „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ zu erfassen. Allerdings stellte es sich für ihn so dar, dass in dem Zeitraum bis zum 27. September 2018 das aufgestellte Bushaltestellenschild zumindest faktisch noch nicht die vollen Rechtswirkungen des § 20 StVO entfaltete. Denn angefahren wurde zu diesem Zeitpunkt allein die frühere, ausdrücklich als „Ersatzhaltestelle“ ausgeschilderte Bushaltestelle. Gerade die für den Kläger mit dem Betrieb einer Bushaltestelle einhergehenden Beeinträchtigungen durch das Halten der Busse und die wartenden Fahrgäste lagen daher (noch) nicht vor.
45Unabhängig davon wurde das Haltestellenschild im Januar 2019 durch seine erneute Aufstellung neu bekannt gegeben, wodurch auch der Lauf der Klagefrist erneut in Gang gesetzt wurde. Die erneute Aufstellung des Haltestellenschildes einen Verwaltungsakt im Sinne eines Zweitbescheids darstellt und nicht lediglich eine wiederholende Verfügung. Unter einer wiederholenden Verfügung wird die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts verstanden oder der Hinweis auf einen solchen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Ein Zweitbescheid trifft dagegen eine neue Sachentscheidung. Eine neue Regelung ist etwa anzunehmen, wenn sich die tragenden Erwägungen gegenüber dem Erstbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend geändert haben. Maßgebend ist dabei die Erklärung der Behörde, nicht ihr innerer Wille. Für eine neue Sachentscheidung spricht es, wenn die Behörde Form und Inhalt eines Verwaltungsakts wählt.
46Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, Rn. 57 f.
47Zwar haben sich vorliegend weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Umstände im Vergleich zur erstmaligen Aufstellung des Verkehrszeichens geändert und die Beklagte hat auch keine erneute Abwägung hinsichtlich der Standortentscheidung vorgenommen. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung ausdrücklich erklärt, dass die Verwaltungsanordnung vom 6. Februar 2018 unmittelbar nach Aufstellen bzw. Entfernen der Verkehrszeichen in Kraft tritt. Die Errichtung bzw. der Abbau soll daher stets die unmittelbaren Rechtswirkungen auslösen. Erst das Verkehrszeichen enthält die konkrete Regelung der örtlichen Verkehrssituation, indem es Verbote und Gebote bewirkt. Mit der Errichtung der Verkehrseinrichtung tritt die straßenverkehrsbehördliche Anordnung auch in Richtung auf die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger nach außen hervor und kann sie in ihrer Rechtsstellung betreffen.
48Vgl. VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris, Rn. 16.
49Durch den Abbau des Haltestellenschildes vor dem klägerischen Grundstück hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die verkehrsrechtliche Anordnung an dieser Stelle (zumindest vorübergehend) keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten sollte. Dem steht nicht entgegen, dass Auslöser für die Entfernung des Verkehrszeichens die Beschädigung dieses durch einen Dritten war. Denn die Beklagte hat bewusst entschieden, die Haltestelle an dieser Stelle (zunächst) nicht weiter zu betreiben, sondern sie an die alte Halteposition zurückzuverlegen. Sie hat hierdurch auch nicht lediglich eine Aufhebung der Regelung an der Stelle vor dem Haus des Klägers erklärt, sondern zugleich durch die Aufstellung des Ersatzhaltestellenschildes gegenüber des Hauses H-Straße 01 unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt.
503. Die begehrte Beseitigung des Bushaltestellenschildes sowie des Wartehäuschens kann hier vom Kläger als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO geltend gemacht werden.
51II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Errichtung der Bushaltestelle vor dem klägerischen Grundstück ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
52Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage, die sich - wie hier - gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote richtet, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
53Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 21.
54Ausgehend hiervon ist die Einrichtung der Bushaltestelle vor dem Haus des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.
551. Sie ist formell rechtmäßig.
56a. Die Beklagte ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung als örtliche Ordnungsbehörde einer mittleren kreisangehörigen Stadt (vgl. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 2 der Stadtklassifizierungsverordnung) für den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO zuständig. Vorliegend hat die Beklagte die verkehrsrechtliche Anordnung am 6. Februar 2018 erlassen und damit die Verkehrsbeschilderung für die Neueinrichtung bzw. den Umbau der bestehenden Haltestellen in ihrem Verwaltungsbezirk verfügt. Zwar hat die Beklagte die Tochtergesellschaft XXX GmbH gegründet, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Mit Vertrag vom 3. August 1998 haben die Beklagte und die XXX GmbH unter anderem vereinbart, dass die XXX GmbH für die Unterhaltung und den Ausbau aller Bushaltestellen zuständig ist. Die Beklagte hat die XXX GmbH auch mit der Ausarbeitung eines Konzepts für den barrierefreien Haltestellenausbau und später mit dessen Umsetzung beauftragt. Die Übertragung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben an Private enthält jedoch nicht zugleich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts, somit auch nicht zur Entscheidung über die Aufstellung eines Verkehrszeichens. Diese ist richtigerweise durch die Beklagte erfolgt.
57b. Soweit der Kläger rügt, er sei vor Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Grundstück nicht angehört worden, kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Eine Anhörung Betroffener, etwa von Anliegern, ist vor der Aufstellung von Verkehrszeichen von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann allgemein abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde – wie hier – eine Allgemeinverfügung erlassen will (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 VwVfG NRW). Es ist zwar durchaus in Erwägung zu ziehen, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass die Einrichtung der Bushaltestelle unmittelbar vor seinem Wohnhaus einen Eingriff von nicht nur geringer Intensität bedeutet und dieser auch Dauerwirkungen zeitigt, hätte angehört werden müssen. Denn im Fall einer Allgemeinverfügung ist bei der Prüfung, ob die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen; ferner ist eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten. Je erheblicher der Eingriff und bedeutsamer das vom Eingriff betroffene Rechtsgut, desto eher wird eine Pflicht zur Anhörung anzunehmen sein. Vorliegend kann jedoch dahin stehen, ob eine vorherige Anhörung erforderlich war, weil sie entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW jedenfalls nachgeholt wurde. Der Kläger hat sich nach dem Aufstellen des Haltestellenschildes im Jahr 2018 mehrfach an die XXX GmbH und später an die Beklagte gewandt. Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2019 und 9. Mai 2019 Stellung. Sie hat die klägerischen Belange zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung, die Bushaltestelle nicht zu verlegen, berücksichtigt.
582. Die Einrichtung der Bushaltestelle vor dem klägerischen Grundstück ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei.
59Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Gemäß § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
60a. Bei der Entscheidung über die Errichtung und Verlegung einer Bushaltestelle handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß § 40 VwVfG NRW hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen legt § 114 Satz 1 VwGO fest. Danach hat das Gericht in diesen Fällen auch zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dagegen ist das Gericht nicht befugt, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen, die es für sachdienlicher und zweckmäßiger hält. Bei Ermessensentscheidungen mit einem Ermessensspielraum im konkreten Fall gibt es mehrere „richtige“ Entscheidungen und die Verwaltung darf eine von ihnen wählen, während die Gerichte nur prüfen dürfen, ob eine Entscheidung gefällt wurde, die außerhalb dieser Wahlmöglichkeiten liegt. Die Kontrolle wird somit auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 13; W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 114 Rn. 1a, 4; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2020), § 114 Rn. 51; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2020, § 114 Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 10.
62Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraums hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Ein Ermessensdefizit lässt sich nicht unabhängig vom Verhältnismäßigkeitsgebot aus der Pflicht herleiten, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Es müssen die wesentlichen, also nicht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls einbezogen werden. Im Ergebnis sind nur solche Gesichtspunkte wesentlich, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris, Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 24; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 178 f.
64Ein Ermessensdefizit liegt daher (nur dann) vor, wenn nicht alle nach Lage des Falls betroffenen wesentlichen Belange in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. Ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensdefizits liegt ferner dann vor, wenn die Behörde zwar alle wesentlichen sachgemäßen Belange herangezogen hat, diese aber offensichtlich falsch gewichtet hat bzw. den Ausgleich der unterschiedlichen betroffenen Belange in einer Weise vorgenommen hat, die zu ihrer jeweiligen (objektiven) Gewichtigkeit erkennbar außer Verhältnis stehen.
65Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2020, § 114 Rn. 23; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 24 ff.
66Im Rahmen der Ermessensentscheidung die Errichtung bzw. Verlegung einer Bushaltestelle betreffend hat die Behörde dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger sind in die Erwägungen einzustellen. Im Rahmen der Abwägung sind ferner in Betracht kommende Alternativstandorte zu berücksichtigen.
67Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 54, m. w. N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23, Rn. 1287.
68Auch wenn für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht besteht (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW), ändert das nichts an der materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss.
69Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 11 ZB 10.581 -, juris, Rn. 20.
70Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob die Entscheidung, die die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Für den hier zu entscheidenden Fall einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung hat dies zur Folge, dass nicht etwa darüber zu entscheiden ist, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel ist.
71Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 55, m. w. N.; VG Göttingen, Urteil vom 6. Juli 2010 - 1 A 71/08 -, juris, Rn. 20.
72b. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einrichtung der streitgegenständlichen Bushaltestelle vor dem klägerischen Grundstück als ermessensfehlerfrei.
73Zwar enthält die verkehrsrechtliche Anordnung vom 6. Februar 2018, die der Aufstellung sämtlicher Haltestellenschilder auf dem Verwaltungsgebiet der Beklagten vorausging, nur den Hinweis, dass die jeweils aufzustellende Info-Säule innerorts einen lichten Abstand zur Fahrbahn von 30 cm und außerorts von 1,50 Metern aufweisen muss. Damit finden sich in der genannten verkehrsrechtlichen Anordnung keine schriftlichen Ermessensausführungen. Dem Verwaltungsvorgang ist jedoch zu entnehmen, dass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Beauftragung der XXX GmbH mit der Ausarbeitung eines Haltestellenausbaukonzepts vom 30. August 2016 vorausgegangen ist. Ausweislich des Auftrags sollten sich zunächst die Gremien der XXX GmbH mit der Ausarbeitung des Konzepts beschäftigen. Im nächsten Schritt sollten sich die Gremien der Beklagten entsprechend mit dem von der XXX GmbH ausgearbeiteten Konzept auseinandersetzen. Dementsprechend hat die XXX GmbH in Zusammenarbeit mit der Ingenieurgesellschaft X + X ein Planungskonzept ausgearbeitet. Hierbei erfolgten im Jahr 2017 mehrere Ortsbesichtigungen an den einzelnen Haltestellenpositionen, bei denen jeweils auch Vertreter der Beklagten anwesend waren. Bei diesen Treffen wurden die örtlichen Gegebenheiten besprochen und die Bedingungen vor Ort abgewogen. Darüber hinaus wurde das Planungskonzept im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr am 15. August 2017 und in der Sitzung des Rates vom 21. September 2017 erörtert und beraten, insbesondere auch die hier streitgegenständliche Halteposition. Zudem hat die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens die Gründe, die für die Einrichtung der Haltestelle vor dem klägerischen Grundstück maßgebend waren, ausführlich dargelegt.
74Ermessensfehler hinsichtlich der Standortwahl für die Haltestelle sind nicht erkennbar. Ihrer Entscheidung hat die Beklagte sowohl die Verkehrs- und Betriebserfordernisse des Transportunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit der Haltestelle, als auch Vorteile des Standorts unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zugrunde gelegt. Die Beklagte hat neben den öffentlichen Interessen auch gesehen, dass der Betrieb der Bushaltestelle für den Kläger Beeinträchtigungen in der Nutzung seines Grundstücks mit sich bringt und diese in ihre Entscheidung mit einbezogen.
75aa. Die Beklagte hat ihren Abwägungsprozess bezüglich der Standortauswahl für die hier streitgegenständliche Halteposition in nicht zu beanstandender Weise an den Vorgaben des Nahverkehrsplans aus dem Jahr 2015 ausgerichtet. Die Entscheidung, die Anforderungen an eine barrierefreie Bushaltestelle in den Vordergrund zu stellen, ist ermessensfehlerfrei. Aufgrund der Vorgaben des § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG ist die Beklagte verpflichtet, auf ihrem Stadtgebiet die Haltestellen barrierefrei auszubauen. Zu diesem Zweck wurden im Nahverkehrsplan konkrete Anforderungen aufgestellt, an denen sie sich vorliegend orientiert hat.
76Vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 - M 23 K 14.602 - juris, Rn. 32.
77Zutreffend ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Halteposition 1 der Haltestelle „H-Straße “ nicht an ihrem bisherigen Standort verbleiben konnte. Dieser ist aufgrund seiner Lage zwischen zwei Grundstückseinfahrten und der somit nicht zur Verfügung stehenden, aber erforderlichen Ausbaulänge von 14 Metern nicht geeignet. Darüber hinaus liegt dort ein Längsgefälle von 6,7 % vor. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ist jedoch nur ein Längsgefälle von 6 % zulässig. Zudem wäre mit der Errichtung des Hochbords an dieser Stelle eine „Insellage“ entstanden, denn aufgrund des nicht vorhandenen Gehwegs fehlte es an einer ausreichenden Anbindung.
78Die Beklagte hat alternative Standorte in Betracht gezogen und im Ergebnis in ermessensfehlerfreier Weise ausgeschlossen. Insbesondere hat sie einen Standort direkt an der L000 erwogen, aber mit der plausiblen Begründung, dass dieser aufgrund seiner Lage im Bereich der Lichtzeichenanlage oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht geeignet wäre, letztlich abgelehnt. Des Weiteren hat sie alternative Standorte in der H-Straße ins Auge gefasst. Jedoch schieden diese wegen der topographischen Gegebenheiten oder wegen der bestehenden Ein- und Ausfahrten ebenfalls aus.
79Überdies hat die Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise angenommen, dass der Standort vor dem klägerischen Grundstück den Anforderungen an einen barrierefreien Ausbau gerecht wird. Hierbei hat sie mit einbezogen, dass auch dort die Ausbaulänge von 14 Metern nicht vollständig erreicht wird, und berücksichtigt, dass im betroffenen Straßenabschnitt der H-Straße kein Gehweg existiert, welcher als Zuwegung zu einer barrierefrei errichteten Haltestelle jedoch zwingend erforderlich ist. Jedoch war die Beklagte berechtigt, unter Abwägung der sonstigen Umstände insoweit „Abstriche zu machen“ und zu entscheiden, den vorhandenen Gehweg an der L000 bis zur Halteposition auszubauen und diese dadurch jedenfalls einseitig anzubinden, zumal die Anlegung eines Gehwegs bei jedem der in Betracht kommenden Standorte erforderlich gewesen wäre und auf diese Weise wegen der Kürze der Strecke mit verhältnismäßig geringem Aufwand hergestellt werden konnte. Darüber hinaus liegen die beiden Haltepositionen der Haltestelle „H-Straße “ somit in möglichst geringer Entfernung zu einander.
80Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 7.
81Der Standort wurde darüber hinaus einer weitergehenden Überprüfung unterzogen, bei der insbesondere Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine Rolle gespielt haben. So wurden Vermessungen vorgenommen und am 10. April 2017 erfolgreiche Fahrversuche mit einem Linienbus durchgeführt.
82Dem steht das Unfallereignis vom 20. November 2018 nicht entgegen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses auf die örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist. Vielmehr kann aufgrund der Angaben der Beklagten und der hiermit übereinstimmenden Medienberichte als Ursache für den Unfall von menschlichem Versagen ausgegangen werden.
83bb. Die Beklagte ist darüber hinaus auch ihrer Pflicht zur Berücksichtigung der wesentlichen Belange und Interessen des Klägers nachgekommen und hat diese rechtsfehlerfrei gewichtet.
84(1) Sie hat die vom Kläger geltend gemachten und durch den Haltestellenbetrieb entstehenden Geräusch- und Geruchsemmissionen ermessensfehlerfrei berücksichtigt.
85Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist es ggf. erforderlich, in einzelnen Stadtteilen auch vor Wohnhäusern Haltestellen zu errichten. Hierbei handelt es sich im Regelfall nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Die mit der Einrichtung einer Haltestelle zwangsläufig verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden. So ist sogar die Störung der Nachtruhe in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen, denn aus § 12 Abs. 3a Satz 2 StVO ergibt sich ausdrücklich, dass das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen in reinen Wohngebieten auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr erlaubt ist.
86Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 1 S 9.18 -, juris, Rn. 6; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 66, m. w. N.
87Dies gilt nicht nur für Immissionen, die von den Bussen selbst ausgehen, wie Motorengeräusche und Abgase, sondern auch für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Wartehäuschens verursachten Immissionen.
88Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 1 S 9.18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
89Im Einzelfall können die Belastungen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Diesbezüglich definiert jedoch anders als etwa im Straßenrecht hinsichtlich der zulässigen Lärmbelastung kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris, Rn. 26.
91So setzt auch ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrsimmissionen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass bestimmte Schall- oder Schadstoffgrenzwerte überschritten werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Hierbei ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer Lärmvorbelastung abzustellen. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung; im Folgenden: 16. BImSchV) und der Ziffer 2.1 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (im Folgenden: Lärmschutz-Richtlinien-StV) dienen bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO lediglich als Orientierungshilfe, ab welcher Schwelle regelmäßig von einer erheblichen Immissionsbelastung auszugehen ist.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris, Rn. 13 f. und Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 A 1247/16-, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2016 - 1 B 241/15 -, juris, Rn. 13, 25; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 - M 23 K 14.602 -, juris, Rn. 43, m. w. N.
93Im Allgemeinen kommt Verkehrslärm bei einem Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) am Tage noch keine enteignungsgleiche Wirkung zu, weil hierdurch noch keine lärmbedingte Gesundheitsgefahr ausgelöst wird.
94Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2012 - 7 VR 5.12 -, juris, Rn. 24; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 - 4 K 1963/07.KO, juris, Rn. 28 f.
95Eine solche Belastung wird in der Regel erst bei 1.000 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 10%igen Lkw-Anteil - wie er für eine Gemeindestraße angenommen wird - erreicht (vgl. Diagramm I zur Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV).
96Aufgrund der vorliegend bestehenden äußeren Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Einrichtung der Bushaltestelle eine ausnahmsweise unzumutbare Belastung des Klägers durch Abgase oder Lärm vorliegt.
97Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Haltestelle verhältnismäßig gering frequentiert werde und die Fahrtzeiten überwiegend tagsüber erfolgten. Zudem sei in der H-Straße lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig. Außerdem erfolgten die Belastungen des Klägers durch Geruchs- und insbesondere Geräuschimmissionen lediglich über das kleinere Fenster im Erdgeschoss und die beiden größeren Fenster in der ersten Etage. Eine wesentliche Steigerung von Geräusch- und Geruchsemissionen sei durch das Halten des Busses vor dem klägerischen Wohnhaus im Vergleich zur bisherigen Halteposition nicht gegeben, da der Bus zuvor ebenfalls in der H-Straße wenige Meter weiter gehalten habe. Darüber hinaus sei das klägerische Grundstück dadurch, dass es mit einer Seite der L000 zugewandt sei und sich in unmittelbarer Nähe zu einer Lichtzeichenanlage befinde, durch den Lärm und die Abgase der anfahrenden und abbremsenden Fahrzeuge ohnehin belastet. Auch die von den wartenden Fahrgästen ausgehenden Geräusche bedeuteten keine unzumutbare Lärmbelastung. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die zumutbaren Lärmwerte von 70 bzw. 75 dB(A) überschritten würden.
98Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Vielmehr belegen die von ihr gewichteten äußeren Umstände, dass sich die Belastungen im Rahmen des Zumutbaren halten und vom Kläger zugunsten des Allgemeininteresses hinzunehmen sind.
99Die äußeren Rahmenbedingungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die für Bestandsstraßen in Kern-, Dorf- und Mischgebieten geltenden absoluten Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 72 dB(A) tagsüber bzw. von 62 dB(A) nachts oder der im Hinblick auf den Gesundheitsschutz als maßgeblich angesehene Wert von 70 dB(A) überschritten werden könnten. Vor diesem Hintergrund musste sich die Beklagte auch nicht veranlasst sehen, Lärmmessungen vorzunehmen. Hinweise auf eine Gesundheitsgefahr des Klägers liegen nicht vor.
100Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück in einem Gebiet mit Dorfcharakter liegt, so dass vor diesem Hintergrund die zumutbaren Belastungen mit Lärm- und Geruchsemmissionen grundsätzlich höher liegen als in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet.
101In die Abwägung mit einzubeziehen ist die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit Straßenlärm und den damit korrespondierenden Abgasemmissionen. Die Lärmkartierungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren - zeigen, dass diese insbesondere von den Verkehrsbewegungen auf der L000 ausgeht. Ausweislich der Lärmkarten ist das Grundstück des Klägers gerechnet auf 24 Stunden mit der der L000 zugewandten Seite mit einem Geräuschpegel zwischen 65 und 70 dB(A) belastet. In der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr besteht aufgrund des Verkehrslärms der L000 ein Lärmpegel zwischen 50 und 55 dB(A). Für die der H-Straße zugewandte Seite liegt hingegen ein geringerer Geräuschpegel vor, dieser liegt gerechnet auf 24 Stunden zwischen 60 und 65 dB(A) und beläuft sich nachts für den vorderen Teil des Hauses ebenfalls auf einen Wert zwischen 50 und 55 dB(A), für den hinteren Teil des Hauses liegt er unterhalb von 50 dB(A). Es liegt auch eine konkrete Vorbelastung durch die verkehrenden Busse vor, denn diese fuhren bisher ebenfalls an dem klägerischen Grundstück vorbei und hielten circa 50 Meter weiter.
102Die Kammer geht mit der Beklagten nicht davon aus, dass die Einrichtung der Bushaltestelle zu einer erheblichen Steigerung dieser Werte in den Bereich des Unzumutbaren führt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Busse nur in geringer Anzahl verkehren.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris, Rn. 22.
104An der Halteposition vor dem klägerischen Grundstück verkehren lediglich die Buslinien 001 und 002. Diese halten dort laut dem Stadtfahrplan der Beklagten für das Jahr 2021 montags bis donnerstags 17-mal, freitags 20-mal, samstags 12-mal und sonntags 7-mal. In den Nachtstunden zwischen 6 und 22 Uhr verkehren die Busse dort lediglich freitags sowie samstags, insgesamt viermal. Die späteste Fahrt erfolgt am Freitag um 23.39 Uhr. Morgens wird die Haltestelle unter der Woche das erste Mal um 6.33 Uhr, am Wochenende um 9.13 Uhr genutzt. Der Schulbus der Linie 003 fährt hingegen ausschließlich die Halteposition an der L000 an und hält nicht vor dem Haus des Klägers. Mit Lärm, der durch Schülergruppen am Morgen hervorgerufen wird, ist also nicht zu rechnen.
105Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine Endhaltestelle, an der die Busse Standzeiten haben und pausieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Busse jeweils nur kurz an der Haltestelle halten, um die Fahrgäste einsteigen zu lassen, und dann ihre Fahrt fortsetzen.
106Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2018 - 3 K 74/16.NW, juris, Rn. 76.
107Zu längeren Standzeiten dürfte es insbesondere auch aufgrund der engen Taktung der einzelnen Haltepunkte des Busses nicht kommen. Ausweislich des Fahrplans soll der Bus bereits eine Minute später an der nächsten Haltestelle „K.“ eintreffen. Zudem kann auch angenommen werden, dass nicht jedes Mal ein Fahrgast an der Haltestelle H-Straße ein- bzw. aussteigen will. Überdies trägt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dazu bei, dass die Emissionen gering ausfallen.
108Außerdem sind Fassadenöffnungen, über die Emissionen eindringen können, nur in geringer Anzahl vorhanden. In der der Bushaltestelle zugewandten Hausfassade befindet sich im Erdgeschoss lediglich ein kleines Fenster. Dahinter verbirgt sich ein Badezimmer und somit kein Raum, der zu dem Ruhebereich des Klägers zu zählen und besonders schutzbedürftig ist. In der ersten Etage befinden sich zwar zwei weitere Fenster, die dazugehörigen Räume werden jedoch derzeit nicht genutzt. Die Schlaf- und Wohnräume des Klägers sind zur L000 ausgerichtet. Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass auch diese den Emissionen des Busses ausgesetzt sind, denn Motor und Auspuff befinden sich gewöhnlich an dem hinteren Ende des Busses. Allerdings liegen die Fensteröffnungen von der Halteposition des Busses mehr als vier Meter entfernt.
109Dass der Kläger nach eigenen Angaben beabsichtigt, die weiteren zugemauerten Fenster erneut zu öffnen, ist hier - unabhängig davon, dass das Vorbringen nicht näher konkretisiert wurde - unerheblich, weil es sich um eine zukünftige Entwicklung handelt, die der Entscheidung vorliegend nicht zugrunde gelegt werden kann. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
110(2) Die Errichtung des Wartehäuschens ist auch im Hinblick auf die sonstigen, über die Geräuschemissionen hinausgehenden Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück nicht zu beanstanden. Bei dem Wartehäuschen handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), die im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellt und schlicht hoheitlich betrieben wird. Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung darauf gestützt, dass nach dem Nahverkehrsplan die Errichtung von Wartehäuschen an den Haltestellen zum Schutz der Fahrgäste vor Witterungseinflüssen grundsätzlich vorgesehen ist. Überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für die Halteposition vor dem klägerischen Grundstück extra eine schmale Variante gewählt wurde, bei der die Seitenteile, statt der ansonsten üblichen 1,40 Meter, nur über eine Breite von 30 Zentimetern verfügen. Hiermit hat die Beklagte den Belangen des Klägers ausreichend Rechnung getragen, zumal die Sicht von der ersten Etage aufgrund der Höhe der Fenster nicht eingeschränkt wird und auch das Fenster im Erdgeschoss weiterhin frei zugänglich ist. Ein Hineinblicken in das Fenster im Erdgeschoss von der Straße aus war auch unabhängig von der Errichtung der Bushaltestelle und des Wartehäuschens möglich und fällt insofern nicht ins Gewicht.
111Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2018 - 4 K 1963/07.KO, juris, Rn. 41.
112(3) Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm ein gefahrloses Einfahren in die H-Straße von seinem Grundstück aus nicht mehr möglich sei, hat die Beklagte auch dies im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt und ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass zwischen dem Einfahrtbereich des klägerischen Grundstücks und der Straßenkante eine Breite von 2,20 Metern verbleibe, die dem Kläger ein gefahrloses Hineintasten ermögliche. Darüber hinaus sei aufgrund der geringen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ein Einfahren unproblematisch.
113Die Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl das Haltestellenschild als auch das Wartehäuschen sich auf dem Teil des Gehwegs befinden, der näher an der Hauswand als an der Straße liegt, so dass die Sicht nicht wesentlich eingeschränkt wird.
114(4) Soweit der Kläger rügt, dass ihm nunmehr ein Parken vor seinem Grundstück und somit ein Be- und Entladen seines Fahrzeugs nicht mehr möglich sei, hat die Beklagte auch dies berücksichtigt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger weiterhin vor seinem Grundstück halten könne, um sein Fahrzeug zu be- und entladen. Lediglich das Parken sei im Bereich der Bushaltestelle sowie 15 Meter davor und dahinter untersagt.
115Dies ist grundsätzlich nicht zu bestanden. Denn das Recht auf Parken oder auch Halten vor oder in der Nähe des eigenen Grundstücks ist zwar eine gewünschte Bequemlichkeit, jedoch nicht vom Anliegergebrauch umfasst. Der Kläger kann als Anlieger auch nicht verlangen, dass der Verkehr auf der Straße seiner Art und seinem Umfang nach stets unverändert bleibt.
116Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris, Rn. 10; VG Augsburg Urteil vom 11. November 2004 - Au 3 K 04. 759 -; juris, Rn. 26, m. w. N.
117(5) Soweit der Kläger geltend macht, dass ein übermäßiges Rangieren des Busses erforderlich sei, um die Bushaltestelle anzufahren, hat die Beklagte auch das fehlerfrei in ihre Erwägungen einfließen lassen. Vor der Bestimmung der Haltestellenposition wurden Fahrversuche mit einem Linienbus durchgeführt. Aus dem Verwaltungsvorgang geht hervor, dass im Vorfeld Messungen vorgenommen wurden und die durchgeführten Fahrversuche erfolgreich verliefen, so dass an der Geeignetheit der Bushalteposition zum Anfahren des Busses keine Zweifel bestehen.
118(6) Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 Abs. 1 GG vorliegt, bestehen nicht. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass auf dem Gebiet der Beklagten nirgendwo sonst Bushaltestellen so nah an der Hausfassade errichtet worden seien. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die örtlichen Gegebenheiten mit den vorliegenden identisch sind. Dies wäre für eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte aber erforderlich.
1193. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Beseitigung der Bushaltestelle (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO), da die verkehrsrechtliche Anordnung - wie ausgeführt - rechtmäßig und er somit zur Duldung verpflichtet ist.
120B. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dieser ist bereits unzulässig. Denn der Kläger hat mit der statthaften und insbesondere auch fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage sein Begehren geltend machen können. Für eine Verpflichtungsklage besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, die Bushaltestelle zu beseitigen, noch kann er eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung beanspruchen. Vielmehr ist die Entscheidung, die Bushaltestelle vor dem klägerischen Grundstück einzurichten, aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen ermessensfehlerfrei.
121C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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- § 45 Abs. 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3a Satz 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 UE 757/84 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 74/16 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)