Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1529/21.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in D./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und reiste am 1. Juli 2019 zusammen mit seiner Mutter F. L. und seinen beiden minderjährigen Halbgeschwistern P. und P. M. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 10. Juli 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag. Der Ehemann seiner Mutter H. M. und dessen Sohn aus erster Ehe O. M. reisten am 4. September 2019 ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge.
3Am 28. August 2019 wurden die Mutter des Klägers und am 20. September 2019 der Stiefvater des Klägers vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu ihren Fluchtgründen sowie zu denen ihrer Kinder angehört. Eigene Fluchtgründe wurden für den Kläger nicht vorgetragen.
4Mit Bescheid vom 17. Februar 2020, der Mutter des Klägers am 22. Februar 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers sowie die seiner Mutter und Halbgeschwister auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde ihnen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
5Die Asylanträge des Stiefvaters des Klägers und seines Stiefbruders wurden mit Bescheid des Bundesamts vom gleichen Tag ebenfalls abgelehnt.
6Der Kläger, seine Mutter und seine Halbgeschwister haben am 3. März 2020 unter dem Aktenzeichen 10 K 536/20.A Klage erhoben, sein Stiefvater und dessen Sohn am gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 10 K 537/20.A. Zur Begründung der Klagen haben der Kläger und seine Familienangehörigen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
7Am 5. Juli 2021 sind sowohl das Verfahren des Klägers und seiner Mutter und Halbgeschwister (10 K 536/20.A), als auch das Verfahren seines Stiefvaters und seines Stiefbruders (10 K 537/20.A) mündlich verhandelt worden. In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren des Klägers von dem Verfahren seiner Mutter und Halbgeschwister (10 K 536/20.A) abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt worden. Überdies ist das Verfahren des Stiefbruders vom Verfahren des Stiefvaters abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 1528/21.A fortgeführt worden.
8Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Juli 2021 hat das erkennende Gericht den ablehnenden Bescheid der Beklagten bezüglich des Asylantrags des Stiefvaters des Klägers teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (10 K 537/20.A).
9Mit Gerichtsbescheiden vom 14. September 2021 (10 K 1528/21.A) und vom 21. September 2021 (10 K 536/21.A) hat das erkennende Gericht überdies die ablehnenden Bescheide bezüglich der Asylanträge der Mutter und Halbgeschwister des Klägers sowie seines Stiefbruders teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, diesen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass jeweils ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Voraussetzungen für eine Familienasylzuerkennung gemäß § 26 Abs. 1, 2 und 5 AsylG besteht. Die Gerichtsbescheide sind ebenfalls rechtskräftig geworden.
10Nachdem der Kläger ursprünglich auch seine Asylanerkennung beantragt hat, beantragt er nunmehr noch schriftsätzlich sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
12hilfsweise,
13ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
14weiter hilfsweise
15festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz weder von seinem Stiefvater noch von seiner Mutter ableiten könne.
19Nachdem der Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 9. Juni 2021 von der Kammer auf die Einzelrichterin übertragen worden war, hat die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten mit weiterem Beschluss vom 26. Juli 2021 das Verfahren auf die Kammer zurückübertragen.
20Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 536/20.A, 10 K 537/20.A und 10 K 1528/21.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23A. Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls begehrten Asylanerkennung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24B. Im Übrigen hat die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. §§ 6 Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
25Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist daher rechtswidrig. Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26I. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eigene Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht.
27II. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz vor.
28Nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG wird einem im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist und die Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
291. Der Kläger war im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig und ledig. Dass der Kläger inzwischen volljährig geworden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil hinsichtlich der Minderjährigkeit allein der Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich ist.
30Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 15; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 26 AsylG, Rn. 62.
312. Der Kläger ist auch das Kind eines anerkannten Flüchtlings.
32a) Zwar gilt der Kläger insoweit nicht als „Kind“ seines Stiefvaters H. M., weil Kinder im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG nur leibliche Kinder sowie adoptierte und damit rechtlich gleichgestellte Kinder sind.
33Vgl. Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 26 AsylG, Rn. 20, m. w. N.; Epple, in: Funke-Kaiser, GK-Asyl, 119. EL, Stand: März 2019, § 26, Rn. 53.
34b) Er kann seinen Anspruch auf Familienflüchtlingszuerkennung jedoch von seiner Mutter F. L. ableiten. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 21. September 2021 hat das erkennende Gericht die Beklagte verpflichtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (10 K 536/20.A). Es spricht nichts dafür, dass die Flüchtlingsanerkennung der Mutter des Klägers zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre.
35Einer von seiner Mutter abgeleiteten Anerkennung des Klägers als Flüchtling steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses hat - allerdings nicht in einem „Stiefkindfall“, sondern in einer anderen Fallkonstellation - entschieden, dass ein Asylanspruch „nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits - nur - aufgrund § 26 AsylG Berechtigten“ zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt:
36„Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG. Die Vorschrift definiert in ihrem Absatz 1 Nr. 1 die Familienasyl vermittelnde Person als ,Asylberechtigten´, der ,politisch verfolgt wird´ und versagt in ihrem Absatz 3 Familienasyl den Kindern eines Ausländers, der selbst nur - als Kind eines nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten - gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG familienasylberechtigt ist. Auch in der Rechtsprechung zur Frage der Asylberechtigung von Familienangehörigen politisch Verfolgter, die der einfache Gesetzgeber mit der positiv-rechtlichen Normierung des Familienasyls aufgegriffen hat, ging es immer um die Asylberechtigung von Familienangehörigen eines im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. politisch Verfolgten. Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung war, daß nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden können.“
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, juris, 1. Leitsatz und Rn. 8; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, juris, Rn. 6.
38Diese Rechtsprechung steht nach Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Gründen einer Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.
39aa. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylG kann der Ausschluss einer Familienasyl- bzw. -flüchtlingsschutzzuerkennung nicht gefolgert werden. Danach muss es sich bei der Person, von der die Berechtigung abgeleitet werden soll, um einen „Asylberechtigten“ (bzw. um einen international Schutzberechtigten, vgl. Abs. 5 Satz 1) handeln.
40Bei der „Asylberechtigung“ handelt es sich um einen einheitlichen Status, der auf der Grundlage unterschiedlicher Erwerbstatbestände erlangt werden kann, namentlich auf der Grundlage einer Anerkennung nach Art. 16a GG oder im Wege des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. Gleiches gilt für die Flüchtlingsanerkennung bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der §§ 3 und 4 AsylG oder im Wege des Familienflüchtlingsschutzes für international Schutzberechtigte nach § 26 Abs. 5 AsylG. Ungeachtet des Erwerbstatbestands erwirbt der Berechtigte dieselbe Rechtsstellung, denn er wird „Asylberechtigter“ (bzw. anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter). Der Anspruch auf Familienasyl ist damit ein vollwertiger Anspruch, der demjenigen des Stammberechtigten in nichts nachsteht. Angesichts dessen besteht auch nicht etwa ein Anspruch darauf, auf der Grundlage von Art. 16a Abs. 1 GG oder der §§ 3 und 4 AsylG als politisch Verfolgter anerkannt zu werden und nicht lediglich abgeleitet im Wege der Familienasyl- bzw. -flüchtlingsanerkennung nach § 26 AsylG.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 15 A 5510/95.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 21 ZB 16.30724 -, juris, Rn. 8; Epple, in: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 119. EL, Stand: März 2019, § 26, Rn. 18; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 3, 7; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. August 2021, § 26 AsylG, Rn. 12 ff.; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 5, 20.
42Dass die Asylberechtigung aufgrund der Vorschriften zum Familienasyl mit der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG identisch ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die - dem Wortlaut nach noch klärungsbedürftig erscheinende - Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylVfG bereits festgestellt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - 12 UE 2735/86 -, juris, Rn. 82.
44Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung durch Neufassung der das Familienasyl regelnden Vorschrift in § 26 AsylVfG mit Gesetzesänderung vom 26. Juni 1992 umgesetzt und klargestellt, dass der Familienangehörige nicht mehr - nur - die „Rechtsstellung eines Asylberechtigten“ erhält, sondern „gleichfalls als Asylberechtigter anerkannt" wird.
45Vgl. Bundestags-Drucksache vom 2. Juni 1992, BT-Drs. 12/2718, S. 20, 60.
46Dem Gesetz lässt sich auch an anderer Stelle eine allgemeingültige Definition eines Begriffs der „Asylberechtigung“, nach der „Asylberechtigter“ nur ein „politisch Verfolgter“ sein kann und damit gerade nicht jemand, der im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt worden ist, nicht entnehmen. Zwar ist beim „Ehegattenasyl“ gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderlich, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte „politisch verfolgt“ wird. Auch § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt für die Statusableitung von Kindern und Geschwistern voraus, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte „politisch verfolgt“ wird. In § 26 Abs. 2 AsylG, also der hier streitgegenständlichen Norm für die Statusableitung von den Eltern, findet sich ein solches Erfordernis bzw. eine derartige Einschränkung hingegen gerade nicht. Es spricht, insbesondere auch mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum identischen Status von (Familien-)Asylberechtigten und die hierauf durch den Gesetzgeber vorgenommene Klarstellung, nichts dafür, dass für die auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG anzuerkennenden Kinder eines Asylberechtigten entgegen dem Wortlaut der Regelung die einschränkenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 AsylG gleichwohl (erweiternd) Anwendung finden sollen.
47Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1994/91 -, juris, Rn. 15; VG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1994 - 3 K 13/91 - unveröffentlicht, Urteilsabdruck S. 6; VG Hamburg, Urteil vom 7. März 2000 - 10 VG A 2072/97 -, juris, Rn. 18 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 7, 14; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 20; anderer Ansicht: Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2021 - 14 A 1529/20.A -, juris, Rn. 39.
48bb. Auch Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm des § 26 AsylG sprechen dafür, dass grundsätzlich auch von einem Familienangehörigen, der seine Schutzberechtigung auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 AsylG erhalten hat, ein Anspruch auf Familienasyl abgeleitet werden kann. Denn die Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, welche - damals als § 26 Abs. 3 AsylVfG - gemeinsam mit der Neufassung des Wortlauts des früheren § 26 AsylVfG im Jahr 1992 eingeführt wurde, schließt eine Gewährung von Familienasyl an Kinder eines auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG (früher: § 26 Abs. 2 AsylVfG) anerkannten Asylberechtigten aus. Diese Vorschrift hätte keinen Regelungsgehalt, wenn eine Ableitung von einem auf der Grundlage des § 26 AsylG anerkannten Asylberechtigten ohnehin ausgeschlossen wäre.
49Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. März 2000 - 10 VG A 2072/97 -, juris, Rn. 19; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 7; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 20.
50Der Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG kommt nicht etwa (nur) eine allgemeine Klarstellungsfunktion zu. Sie bezieht sich vielmehr auf konkrete Fallgestaltungen, in denen der Ausschluss gelten soll. So werden explizit die Absätze 2 und 3, nicht jedoch der Absatz 1 genannt. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Nichtauflistung des Absatzes 1 um ein Redaktionsversehen gehandelt haben könnte.
51Der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 Satz 4 AsylG lässt sich zwar kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers entnehmen, denn dort heißt es lediglich: „Absatz 4 Satz 2 schließt Ableitungsketten aus.“
52Vgl. Bundestagsdrucksache vom 15. April 2013, BT-Drs. 17/13063, S. 21.
53Diese Formulierung ist offen, so dass sich keine konkreten Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers ziehen lassen. Sie könnte sich sowohl (nur) auf die vom Wortlaut der Norm erfassten Ableitungsketten beziehen als auch grundsätzlich auf Ableitungsketten.
54Vgl. insoweit allerdings: Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 28.
55Die Entwicklung der Regelung des § 26 AsylG spricht gerade dafür, dass Absatz 1 bewusst von der Ausschlussregelung ausgenommen wurde. Weder in der ursprünglichen Regelung des § 7a AsylVfG a. F. noch in den Nachfolgevorschriften war - trotz anzunehmender Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein solcher Ausschluss vorgesehen. Die Bestimmungen zum Familienasyl wurden seit ihrer Einführung mehrfach verändert und auch die Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG wurde im Zuge der Einführung des Absatzes 3 durch das Änderungsgesetz vom 28. August 2013 angepasst und die Vorschrift des § 26 AsylG danach noch zweimal geändert. Es erscheint angesichts dessen fernliegend, dass der Gesetzgeber im Zuge dieser Änderungen nicht den Absatz 1 in die Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG aufgenommen hätte, wenn dies seiner gesetzgeberischen Zielsetzung entsprochen hätte. Der systematische Zusammenhang erlaubt daher den Umkehrschluss, dass für Kinder eines nach § 26 Abs. 1 AsylG anerkannten Stammberechtigten eine Statusableitung gerade nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr möglich sein soll.
56Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1994/91 -, juris, Rn. 15; VG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1994 - 3 K 13/91 - unveröffentlicht, Urteilsabdruck S. 6; VG Hamburg, Urteil vom 7. März 2000 - 10 VG A 2072/97 -, juris, Rn. 19; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 7; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 20.
57cc. Ein solches Verständnis steht auch in Einklang mit dem Zweck des Familienasyls. Bestimmungen zum Familienasyl traten erstmals mit dem Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 in Kraft und eine der heutigen Regelung vergleichbare Vorschrift folgte mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts am 15. Oktober 1990. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Ziel der Beschleunigung und Straffung des Asylverfahrens begründet.
58Vgl. Bundestags-Drucksache vom 10. September 1990, BT-Drs. 11/7834, S. 4; Koisser/Nicolaus, Das Familienasyl des § 7a Abs. 3 AsylVfG - Eine Analyse aus der Sicht des UNHCR, ZAR 1/1991, 31-37.
59Das Bundesamt und die Gerichte sollten dadurch entlastet werden, dass sich eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigte. Das Institut trägt zahlreichen Erfahrungen mit familienbezogenen Verfolgungen, zum Teil sippenhaftähnlicher Art, Rechnung. In seiner früheren Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht insoweit bereits ausgeführt, dass unter gewissen Umständen aus dem Schutzgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. eine Vermutung dafür folgt, dass auch Ehepartnern eines politisch Verfolgten aufgrund der engen persönlichen und familiären Verbundenheit das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und dies zum eigenen Verfolgungsgrund werden kann.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, juris, Rn. 7, 10.
61Der Familienasylberechtigte wird daher wegen unwiderleglich vermuteter politischer Verfolgung im Heimatstaat anerkannt. Überdies dient das Familienasyl dem Schutz der Familieneinheit und der Erleichterung und Förderung der Integration.
62Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 2; Günther, in: BeckOK, Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 26 AsylG, Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, juris, Rn. 11.
63Dass sich der durch das Familienasyl vermittelte Schutz dabei auf den engen Familienkreis beschränken soll, wird anhand der Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG deutlich. Diese verhindert eine sich möglicherweise wiederholende und im Ergebnis ausufernde, mit dem zugrundeliegenden Gedanken einer vermuteten Verfolgungsgefahr aufgrund einer besonderen Nähebeziehung zum politisch Verfolgten nicht mehr zu vereinbarende Weitergabe der Asylberechtigung in die nächste Generation.
64Im Fällen, in denen - wie hier - ein minderjähriges lediges Kind die Asylberechtigung von einem Elternteil ableiten will, welcher selbst nach § 26 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist, ist der aufgezeigte Schutzzweck des Familienasyls nicht gefährdet; vielmehr wird dieser gerade abgebildet. Wenn der Elternteil eines minderjährigen Kindes in einer neuen Ehe- oder Lebenspartnerschaft lebt, besteht typischerweise auch zwischen dem Kind und dem neuen Partner eine besondere Nähebeziehung. Dies zeigt die vorliegende Konstellation, in der der Kläger mit seiner Mutter, seinem Stiefvater sowie seinen Halbgeschwistern und seinem Stiefbruder - ebenso wie bereits in Iran - als Familie zusammenlebt. Auch für den Verfolgerstaat ist unter Umständen nicht erkennbar oder nicht ausschlaggebend, ob es sich um gemeinsame Kinder oder um solche aus einer früheren Beziehung handelt. Es kann angenommen werden, dass der Eindruck einer (einheitlichen) Familie im Vordergrund steht, wenn ein Paar mit minderjährigen Kindern zusammenlebt. Ein minderjähriges Stiefkind gehört damit regelmäßig ebenso zu der besonders schutzwürdigen und gesetzlich auch besonders geschützten Kernfamilie wie ein leibliches minderjähriges Kind. Es droht zudem keine uferlose Ausweitung von Ableitungsketten, weil sich die hier in Rede stehende Ableitungskette gerade nur auf Kinder aus früheren Beziehungen eines Ehepartners („Stiefkinder“) beschränkt, zumal die Ehe bereits in dem Staat, für den eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, bestanden haben muss (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Familienkonstellationen, die nicht dem traditionellen Bild entsprechen, kann nur bei einem solchen Verständnis Rechnung getragen werden. Auch ein Widerspruch zu Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann, ist offenkundig gerade nicht gegeben.
65Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 - 20 K 14780/17.A -, juris, Rn. 50; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 20 a. E.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2021 - 14 A 1529/20.A -, juris, Rn. 49 ff., m. w. N.
66Darüber hinaus würde unter Zugrundelegung der Definition eines stammberechtigten „Asylberechtigten“, der zugleich politisch verfolgt sein muss, die Rechtsstellung eines auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 AsylG anerkannten Asylberechtigten nicht nur im Ergebnis doch eine Rechtsstellung „minderen Rangs“ darstellen, weil er seinen Status nicht an seine leiblichen Kinder weitergeben könnte. Deren Status hinge unter Umständen auch allein von der zeitlichen Reihenfolge der Bearbeitung der Asylanträge seines leiblichen Elternteils sowie seines Stiefelternteils ab. Denn beim zeitlichen Auseinanderfallen der Entscheidungen über die Asylanträge wird regelmäßig - der gesetzgeberischen Zielsetzung einer vereinfachten Prüfung entsprechend - nur hinsichtlich des vorrangig entschiedenen Asylantrags eine Verfolgungsgefahr überhaupt geprüft werden und im nachrangig entschiedenen Asylantrag allein eine Statusableitung maßgeblich sein. Für die Kinder des nachrangig entschiedenen Asylberechtigten hätte dies zur Folge, dass für sie - anders als für die Kinder des vorrangig entschiedenen Asylberechtigten - eine Statusableitung nicht (mehr) möglich wäre. Ein solches Ergebnis wäre willkürlich und stünde mit den Zielen des Gesetzes, das auch bei der Rechtsstellung der Ehegatten nicht danach unterscheidet, wer als Asylberechtigter anerkannt und wer „nur“ familienasylberechtigt ist, nicht im Einklang.
67Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AsylG, Rn. 14; so zutreffend auch (wenngleich mit anderer rechtlicher Konsequenz) OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 25 A 5510/95.A -, juris, Rn. 22.
683. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung findet - wie bereits ausgeführt - keine analoge Anwendung auf Fälle der Zuerkennung nach § 26 Abs. 1 AsylG.
69Vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1994/91 -, juris, Rn. 15; VG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1994 - 3 K 13/91 -, unveröffentlicht, Urteilsabdruck S. 6 f.; VG Hamburg, Urteil vom 7. März 2000 - 10 VG A 2072/97 - juris, Rn. 18 ff.; anderer Ansicht, allerdings zu einer anderen Fallkonstellation, namentlich der Ableitung einer Asyl- oder Flüchtlingsschutzanerkennung der Eltern von ihren Kindern und der in diesem Zusammenhang auftretenden Frage einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf Eltern: Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2019 - 19 A 641/19 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 17 K 7515/18.A -, juris, Rn. 127 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. September 2019 - 18 K 6342/18.A -, juris, Rn. 70; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 - 7 A 3293/17 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2020 - 14 A 4681/19.A -, juris, Rn. 44 ff., und Beschluss vom 30. April 2021 - 14 A 1529/20.A -, juris, Rn. 36 ff.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 LA 28/21 -, juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 Bf 313/20.AZ -, juris, Rn. 18.
70II. Die unter Ziffer 3. und. 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
71III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung in die Islamische Republik Iran ist ebenfalls aufzuheben. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung unter anderem, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Dies ist hinsichtlich des Klägers jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall.
72IV. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
73C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt, dass der „Mehrwert“ einer Asylanerkennung gegenüber einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geringfügig ist. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
74D. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i. V. m. §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn dem Kläger wird durch das Urteil im Ergebnis Familienflüchtlingsschutz zuerkannt, obwohl seine stammberechtigte Mutter, von der er seinen Status ableitet, nicht nach § 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist, sondern auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 AsylG. Dem steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 = juris, Rn. 8, und vom 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 = juris, Rn. 6).
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