Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 2202/20.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2020 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1. bis 3. eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG enthalten ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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