Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 82/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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VERWALTUNGSGERICHT Aachen
3Im Namen des Volkes
4Urteil
5 6In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
7der Frau V., H.-straße, N01 M.
8Klägerin,
9Prozessbevollmächtigte: D.
10gegen
11die Stadt M. vertreten durch den Bürgermeister der Stadt M. K.-straße, N01 M. Gz.: N02,
12Beklagte,
13wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
14hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
15aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024
16durch
17den Richter am Verwaltungsgericht G.
18als Einzelrichter
19für Recht erkannt:
20Die Klage wird abgewiesen.
21Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
22Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
23Tatbestand
24Die Klägerin beabsichtigt verschiedene Gebäude als Reitstall und zur Hundezucht zu nutzen. Sie verlangt die gerichtliche Feststellung, dass diese Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz erfasst ist, hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet wird, eine Baugenehmigung für das Nutzungsvorhaben zu erteilen.
25Die Gebäude der Klägerin befinden sich im Wesentlichen auf dem Grundstück Gemarkung F., G01 (T.-straße, N01 in M). Es handelt sich um zwei Stallgebäude und ein zwischen den Ställen liegendes Lager für Stroh und einen Hühnerstall. Nördlich des Flurstückes N03 befindet sich das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück N04; es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiese mit einer Mistplatte. Südlich und westlich des Flurstückes N03 befinden sich die im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke N05 und N06, bei denen es sich ebenfalls um Grünflächen handelt.
26Östlich und südlich dieser Grundstücke verläuft die I.-straße, die beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Westlich verläuft die C.-straße, die ebenfalls beidseitig mit Wohngebäuden bebaut ist. Nördlich des Flurstückes N04 schließen sich weitere Wiesen an. Nördlich davon befinden sich die rückwärtigen Grundstücksbereiche der an der J.-straße gelegenen Wohnbebauung. Östlich der Wiesen befinden sich die rückwärtigen Grundstücksbereiche der an der S.-straße gelegenen Wohnbebauung.
27Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
28Im Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Genehmigung bereits errichteter Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur N07, Flurstücke N03, N04, N05 und N06. Ausweislich der Bauvorlagen befinden sich in dem Stallgebäude an der westlichen Grenze des Flurstückes N03 vier Hundeboxen, ein Büro, ein Strohlager und ein Hühnerstall. In dem an der nördlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stallgebäude sind drei Pferdeboxen, acht Hundeboxen und ein Geräteraum eingerichtet. Nördlich dieses Gebäudes befinden sich ein Hundezwinger mit Auslauf, ein Gewächshaus und eine Mistplatte, südlich des Gebäudes befindet sich ein Reitplatz. Zwischen den Stallgebäuden ist ein überdachtes Strohlager eingerichtet. Die Flurstücke N06 und N05 werden als Hundeauslauf genutzt. Die Anlage ist durch einen Stabgitterzaun eingefriedet. Die vorbezeichnete Anlage soll zur Hundezucht und Pferdehaltung genutzt werden. Es sollen zwei Pferde, ein Pony, 15 Hunde und 20 Hühner gehalten werden. Die Hundezucht generiere Jahreseinkünfte in Höhe von 15.000 Euro.
29Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023, zugestellt am 14. Dezember 2023, lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin nach vorheriger Anhörung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei als faktisches allgemeines Wohngebiet anzusehen. Die Haltung von Pferden sei in solchen Gebieten nicht zulässig. Die Hundezucht sei in einem solchen Gebiet wegen des mit ihr einhergehenden hohen Störpotenzials ebenfalls nicht zulässig. Des Weiteren füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Es gebe in der näheren Umgebung keine Gebäude mit einer vergleichbaren Bautiefe.
30Die Klägerin hat am 15. Januar 2024 Klage erhoben.
31Sie trägt im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Grundstücke seien seit Jahrzehnten landwirtschaftlich und als Reitstall genutzt worden. Die Gebäude auf dem Flurstück N03 beständen seit 1950 und hätten seitdem keine baulichen Änderungen erfahren. Ursprünglich sei dort ein Hühnerhof (Verkauf von Eiern und Zucht von Hühnern) ansässig gewesen. Seit dem Jahr 1963 sei anstelle dessen Pferdezucht- und Haltung betrieben worden. Zu dieser Zeit sei auch – in Absprache mit der Beklagten – der Reitplatz angelegt worden. Die Eltern der Klägerin hätten dieser die Flurstücke N03, N05 und N06 im Jahr 1994 geschenkt. Das Flurstück N04, das zuvor als Nutzfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes gedient habe, habe sie selbst im Jahr 2000 erworben. Auch die Hundezucht betreibe sie schon Jahrzehnte. Insofern stehe ihr Bestandsschutz zu. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch zum jetzigen Zeitpunkt zulässig. Insbesondere füge es sich in die nähere Umgebung ein. In der unmittelbaren Nähe des Vorhabens befänden sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, ein Bauernhof und eine Druckerei.
32Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2023 zu verpflichten, die beantrage Baugenehmigung zur nachträglichen Genehmigung bereits errichteter Stallgebäude (Nutzung Reitstall und Hundezucht) auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur N07, Flurstücke N03, N06, N05 und N04 zu erteilen.
33Die Klägerin beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass die Nutzung des Gebäudeensembles auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur N07, Flurstücke N03, N06, N05, N04 zur Nutzung als Reitstall und Hundezucht vom Bestandsschutz erfasst ist,
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hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2023 zu verpflichten, die beantrage Baugenehmigung zur nachträglichen Genehmigung bereits errichteter Stallgebäude (Nutzung Reitstall und Hundezucht) auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur N07, Flurstücke N03, N06, N05 und N04 zu erteilen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie wiederholt und vertieft die Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Hundezucht wirke insbesondere auch zur Nachtzeit störend.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
42Entscheidungsgründe
43Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angesichts des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. Dezember 2024 war nicht angezeigt. Der Schriftsatz enthält kein entscheidungserhebliches Vorbringen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
44Das Gericht entscheidet über den zuletzt gestellten Antrag.
45Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung bzw. Präzisierung des Klagebegehrens begegnet als gesetzlich privilegierte Klageänderung keinen Zulässigkeitsbedenken, vgl. § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
46Die umgestellte Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
47Das gilt für den Hauptantrag. Dieser ist zulässig, aber unbegründet.
48Das mit ihm verfolgte Begehren auf gerichtliche Feststellung der Reichweite des baurechtlichen Bestandsschutzes ist als Feststellungklage zulässig.
49Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis meint rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen zueinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom N07. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris, Rn. 18.
51Hierzu gehört auch die Frage, ob eine Bebauung bzw. Nutzung vom Bestandsschutz erfasst ist.
52Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris, Rn. 37.
53Darum geht es hier. Besteht für die streitbefangenen Gebäude ein baurechtlicher Bestandsschutz, der die Nutzung als Reitstall und Hundezucht erfasst, kann die Klägerin diese Nutzung ohne Weiteres fortsetzen.
54Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 VwGO. Hierzu genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse ideeller, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1990 – 5 B 100.90 –, juris, Rn. 5.
56Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer für sie günstigen Feststellung über den Bestandsschutz ergibt sich aus der damit unmittelbar gegebenen Möglichkeit, die streitbefangenen Gebäude zur von ihr beabsichtigten gewerblichen Hundezucht zu nutzen.
57Schließlich kann die Klägerin nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf verwiesen werden, dass sie ihre behaupteten Rechte aus dem Bestandsschutz mit einer rechtsschutzintensiveren Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen könne. Eine vorrangige Klageart besteht insoweit nicht. Insbesondere kommt die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht. Diese würde einen entsprechenden Anspruch voraussetzen. Der baurechtliche Bestandsschutz, der die historische Baurechtskonformität einer baulichen Anlage betrifft, vermittelt aber nach gefestigter Rechtsprechung keine bauaufsichtlichen Zulassungsansprüche.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, juris, Rn. 20: „Bestandsschutzgesichtspunkte haben daneben [neben §§ 30, 34, 35 BauGB] als Zulassungsmaßstab keinen Raum“.
59Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.
60Die konkret beabsichtigte Nutzung der Gebäude als Reitstall und zur Hundezucht ist nicht vom Bestandsschutz umfasst.
61Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer Baugenehmigung gedeckt sind (formeller Bestandsschutz) oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder im späteren Verlauf während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben (materieller Bestandsschutz).
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 7 E 1036/13 –, juris, Rn. 8.
63Die Klägerin kann sich nicht auf einen formellen Bestandsschutz berufen. Über eine Baugenehmigung die die Nutzung der Gebäude als Reitstall und Hundezucht zum Gegenstand hat, verfügt die Klägerin unstreitig nicht.
64Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen materiellen Bestandsschutz berufen.
65Zwar hat die Klägerin nach ihren Angaben das Gebäudeensemble auf dem Vorhabengrundstück seit Jahrzehnten als Reitstall und Hundezucht genutzt. Diese Nutzung kann aber keinen Bestandsschutz vermitteln, da sie nicht baurechtskonform war. Das Grundstück der Klägerin liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Diese Nutzung fügte sich nicht in die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift ein, und zwar aus denselben Gründen, aus denen sich die von der Klägerin beabsichtigte Fortführung der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt (dazu sogleich).
66Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung hat keinen Erfolg.
67Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2023 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
68Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
69Dem Vorhaben steht § 34 BauGB entgegen.
70Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
71Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den aus seiner Umgebung für jedes von ihnen gesondert abzuleitenden Rahmen einhält, indem es dort ein "Vorbild" oder eine "Entsprechung" findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des "Einfügens" hindert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Wird der Rahmen überschritten, fügt sich das Vorhaben in seine Umgebung gleichwohl ein, wenn es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.
72Vgl OVG NRW, Urteil vom 01. März 2017 – 2 A 46/16 –, Rn. 29 ff, juris mwN.
73Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein.
74Durch das Zulässigkeitsmerkmal der „überbaubaren Grundstücksfläche“ wird eine der Eigenart der näheren Umgebung entsprechende Einordnung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bezweckt. Es umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche des Vorhabens seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Dabei sind die Grundstücksverhältnisse hinsichtlich Größe, Lage und Grenzen der Grundstücke grundsätzlich unmaßgeblich. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 – 4 B 60/87 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 2666/12 –, Rn. 68; Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 2 A 1585/N07 –, Rn. 10 - 19, juris.
76Die nähere Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bildet hier das Straßengeviert bestehend aus der C.-straße, der J.-straße, der S.-straße und der O.-straße. Dieses Geviert ist maßgeblich geprägt durch die entlang der jeweiligen Straße errichteten Hauptnutzungen und zugehörigen Hausgärten im rückwärtigen Grundstücksbereich mit den zugehörigen Nebenanlagen sowie der großen Grünfläche innerhalb des Straßengevierts. Es entsteht der Eindruck eines „Häuserblockes“ mit entlang der jeweiligen Straße errichteten Hauptnutzungen und den im Blockinnenbereich befindlichen Hausgärten/Grünflächen mit den dort typischerweise befindlichen Nebenanlagen.
77In dieser Umgebung hat das Vorhaben hinsichtlich seiner räumlichen Lage kein Vorbild.
78Die Bautiefen der in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptnutzungen betragen allenfalls 35-40 m. Das streitgegenständliche Vorhaben hat ausgehend von der I.-straße als Erschließungsstraße hingegen eine Bautiefe von bis zu ca. 90 m. Es befindet sich als Hauptanlage im Blockinnenbereich, indem sich ansonsten Nebenanlagen und Grünflächen befinden. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sich das Vorhaben trotz dieser Überschreitung des Rahmens noch in die nähere Umgebung einfügt. Es löst vielmehr auch bodenrechtliche Spannungen aus, da es als Berufungsfall für ähnliche Nutzungen auf den benachbarten Grundstücken in deren hinteren Grundstücksbereich und insbesondere auf der bislang unbebauten Grünfläche dienen kann. Hinzu kommt das erhebliche Störpotential, das mit der beabsichtigten Nutzung einhergeht (dazu sogleich).
79Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.
80Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2, 1. Hs. BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
81Offen bleiben kann hier, ob es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabens um ein allgemeines Wohn- oder um ein Dorf- oder Mischgebiet handelt. Das konkret beantragte Vorhaben wäre in jedem dieser Gebiete nicht zulässig.
82Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach Absatz 2 der Vorschrift 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
83Zu den im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 allgemein Nutzungen zählt jedenfalls die mit dem Vorhaben beabsichtigte Hundezucht nicht. Eine gewerbliche Hundezucht ist auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Schon aufgrund der Anzahl der Hunde (15) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die etwa beim Spielen im Auslauf entstehende Geräuschkulisse geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören. Die Haltung von 15 Hunden im allgemeinen Wohngebiet ist auf keinen Fall so möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn unterhalb der Schwelle der Störung verborgen bleiben – zumal sich den Bauvorlagen keinerlei Einschränkungen den Auslauf der Tiere oder die Hunderasse betreffend entnehmen lassen. Möglich ist insofern nach den Bauvorlagen auch nächtlicher Auslauf und das Halten von sehr unruhigen und lauten Hunden.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 2 A 529/12–, Rn. 11 (zu einer gewerblichen Hundepension), juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 A 78/N07 –, Rn. 18, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 02. Juli 1992 – 6 M 3244/92 BECK RS 2005, 21760.
85Dorfgebiete dienen gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Die Störanfälligkeit der Wohnnutzung in beiden Gebieten ist gleich anzusetzen. Zwar ist der Schutzstandard hinsichtlich des Lärms in beiden Gebieten geringer als etwa im allgemeinen Wohngebiet. Dies beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf die allgemeine Arbeitszeit. Für die Nachtzeit muss auch in diesen Gebieten eine auskömmliche und ungestörte Nachtruhe gewährleistet sein. Dies vorausgeschickt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Hundezucht als störender oder nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 anzusehen ist.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 4 B 191/96 –, juris.
87Bei dem hier beantragten Vorhaben handelt es sich um einen störenden Gewerbebetrieb. Möglich ist nach den allein maßgeblichen Bauvorlagen z.B. auch ein nächtlicher Auslauf und das Halten von sehr unruhigen und/oder lauten Hunden. Unter diesen Umständen ist mit Lärmstörungen zu rechnen, durch die eine auskömmliche Nachtruhe nicht mehr gewährleistet ist und die selbst das Maß des im ländlichen Raum üblichen überschreiten.
88Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 1992 – 6 M 3244/92 – BeckRS 2005, 21760
89Nach alledem war die Klage mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
91Rechtsmittelbelehrung
92Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Aachen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
93Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
94Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
95Beschluss
96Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
9715.000,- Euro
98festgesetzt.
99Gründe
100Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
101Rechtsmittelbelehrung
102Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
103Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
104G.
105
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 82/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- VwGO § 43 3x
- 3 C 44/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2995/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 100.90 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 4 C 5/98 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 30, 34, 35 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 7 E 1036/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 74 Abs. 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 46/16 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 23 Überbaubare Grundstücksfläche 1x
- 4 B 60/87 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2666/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2, 1. Hs. BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 2x
- 2 A 529/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 M 3244/92 B 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 2x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- § 6 Abs. 2 Nr. 4 anzusehen ist. 86 Vgl. BVerwG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 191/96 1x (nicht zugeordnet)
- 6 M 3244/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)