Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung.
Der Kläger nahm … am Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall der … in … (künftig: Akademie) teil, bevor er beginnend mit Juni 2019 an der Akademie in den Meistervorbereitungslehrgang Industriemeister Printmedien wechselte. Nachdem die Beklagte dem Kläger bereits Aufstiegsfortbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall gewährt hatte, beantragte der Kläger mit streitgegenständlichem Antrag vom … die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den neuen Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien betreffend den Zeitraum … Zur Begründung führte er sinngemäß im Wesentlichen aus, aus der beigefügten Erklärung der … gehe hervor, dass sein Wechsel in den Vorbereitungslehrgang Industriemeister Printmedien keinen Nachteil für die Beklagte mit sich bringe. Er bitte darum, dass seine bisher geleisteten Stunden mit voller Anrechnungen erhalten blieben und der Wechsel der Kurse unter Fortsetzung der Förderung zugelassen werde. Es müsse nichts wiederholt werden. Im alten Lehrgang habe er die Abschnitte I und II bereits erfolgreich absolviert und beginne den neuen Lehrgang direkt mit Abschnitt III, um seinen begonnenen Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister erfolgreich zu beenden.
Hinsichtlich der vorausgegangenen Förderung betreffend den Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall hatte die Beklagte – nachdem der Kläger mit E-Mail vom … sinngemäß mitgeteilt hatte, da ihm als gelernten Drucker hinsichtlich des Industriemeisters Metall Fachwissen fehle, absolviere er noch bis … das dortige Basisjahr und wechsle ab dem handlungsspezifischen Teil in den Lehrgang Industriemeister Printmedien – mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 die Rückforderung insoweit geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 973,12 EUR festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Kern ausgeführt, der Kläger habe nach seiner eigenen Mitteilung die Fortbildungsmaßnahme abgebrochen. Der Bewilligungsbescheid sei insgesamt aufzuheben und Teilnehmer hätten die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn sie in einem Teilnahmenachweis die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen könnten und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden könne. Dies sei im Fall des Maßnahmeabbruchs immer der Fall. Dies gelte nicht, wenn Teilnehmer die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hätten. Liege kein anerkennungsfähiger wichtiger Grund vor, sei der gesamte Bewilligungszeitraum als Bezugszeitraum für die regelmäßige Teilnahme zugrunde zu legen. Der klägerseits vorgebrachte Grund stelle keinen anerkennungsfähigen wichtigen Grund dar. Weitere Gründe seien nicht vorgetragen. Bezugszeitraum für die regelmäßige Teilnahme sei deshalb der gesamte Bewilligungszeitraum. Mit Formblatt F über den Nachweis einer regelmäßigen Lehrgangsteilnahme sei mitgeteilt worden, dass der Kläger in der Zeit vom … bis … an allen 237 angefallenen Stunden teilgenommen habe. Für die Gesamtmaßnahme seien 1.200 Stunden vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Stunden, an denen der Kläger teilgenommen habe, ergäben sich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums 963 Fehlstunden, was einer Fehlzeitenquote von 80,25% entspreche.
Widerspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 hatten keinen Erfolg, wobei die vollständige Rückzahlung 2022 erfolgte. Im Klageverfahren betreffend den Rückforderungsbescheid (AN 2 K 19.2574) ließ der Kläger sinngemäß im Wesentlichen geltend machen, es liege kein Abbruch der Fortbildungsmaßnahme vor. Er habe lediglich, nachdem er das sog. Basisteil der Fortbildung absolviert gehabt habe, auf ein anderes Fortbildungsziel gewechselt. Der bislang zurückgelegte Fortbildungszeitraum sei bei beiden Vorbereitungslehrgängen absolut identisch. Der Wechsel des Ausbildungsziels sei für ihn weder mit Zeitverlust noch mit erhöhtem Kostenaufwand verbunden. Daneben läge auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vor. Seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber sei ambivalent. Hier werde sowohl der Bereich Industrie/Metall, wie auch der Bereich Druck frequentiert. Er sei in beide Tätigkeitsbereiche eingebunden, sei jedoch gelernter Drucker. Obwohl er sich im Vorfeld informiert habe, habe er erst mit Durchlaufen des ersten Fortbildungsabschnitts bzw. des Basisteils feststellen können, dass ihm die für das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels – Industriemeister Metall – notwendigen Fachkenntnisse fehlten. Da er die Fortbildung lediglich mit geänderter Zielsetzung fortsetze, komme es auch nicht zu den beklagtenseits errechneten Fehlzeiten. Jedenfalls müsse die durchzuführende Ermessensausübung bzw. Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Auch die Industrie- und Handelskammer habe ihm einen Wechsel zur Fortbildung Industriemeister Printmedien empfohlen.
Den hier streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung betreffend den Lehrgang Industriemeister Printmedien lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2019 ab. Insoweit ist sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, Aufstiegsfortbildungsförderung werde grundsätzlich nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Breche ein Teilnehmer die Maßnahme ab und nehme er eine Maßnahme auf, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite, werde er hierfür gemäß § 7 Ab. 3 AFBG gefördert. Voraussetzung dafür sei aber, dass das frühere Fortbildungsziel aus wichtigem Grund aufgegeben geben worden sei. Ein solcher wichtiger Grund liege nur vor, wenn dem Teilnehmer die Fortsetzung der zunächst begonnenen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Als wichtiger Grund könnten nur solche Umstände anerkannt werden, die dem Teilnehmer vor Aufnahme der Fortbildung nicht bekannt gewesen seien oder ihm in ihrer Bedeutung nicht hätten bewusst sein können. Hier sei geltend gemacht, dem Kläger fehle hinsichtlich des Vorbereitungslehrgangs zum Industriemeister Metall Fachwissen und dass er aufgrund seiner bisherigen Ausbildung im Vorbereitungslehrgang Industriemeister Printmedien insoweit kein Problem haben werde, das Weiterbildungsziel zu erreichen. Dies sowie das Argument, der Wechsel des Ausbildungsziels sei weder mit Zeitverlust noch mit erhöhtem Kosten verbunden, seien keine anerkennenswerten wichtigen Gründe. Dem Kläger hätte vor Aufnahme der Fortbildung bewusst sein müssen, welche Lehrinhalte dort vermittelt würden. Von einem Teilnehmer könne erwartet werden, dass er sich vor Beginn der Maßnahme entsprechende Informationen einhole.
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz eines Bevollmächtigten vom 18. März 2019 Widerspruch erheben und sinngemäß im Wesentlichen ausführen, ihm sei weder bekannt gewesen noch habe ihm mangels entsprechender Berufserfahrung im Rahmen seiner beruflichen Praxis bekannt sein können, dass er die zunächst angestrebte Fortbildung mangels fachspezifischer Kenntnisse nicht erfolgreich werde abschließen können. Daher habe der Ausbildungswechsel stattgefunden, wobei dies weder mit Zeitverlust noch mit irgendeinem finanziellen Mehraufwand verbunden sei. Schließlich habe er im Verlauf der Fortbildungsmaßnahme festgestellt, dass er den Industriemeister Printmedien in seinem Arbeitsalltag erheblich besser einsetzen könne.
Mit Bescheid vom 29. November 2019 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, wobei die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei (Ziff. 2 des Bescheids). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Ziff. 3 des Bescheids). Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Kern ausgeführt, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers werde grundsätzlich eine einzige, umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Fortbildung gefördert. Vor der Aufnahme einer Fortbildungsmaßnahme könne von Teilnehmern eine qualifizierte Selbstprüfung hinsichtlich Eignung, Neigung, Interessen, Ausbildungswegen und Zeitaufwand für das angestrebte Ausbildungsziel erwartet werden. Es gelte zu verhindern, dass zur Verfügung gestellte Förderungsmittel nutzlos in Anspruch genommen würden. Nach Abbruch aus wichtigem Grund könne eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grunds wieder aufgenommen werden. Der Kläger habe aber im September 2017 den Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister Fachrichtung Metall und nun den Vorbereitungslehrgang zum Industriemeister Fachrichtung Printmedien begonnen. Für beide Fortbildungsziele seien in den jeweiligen Prüfungsordnungen verschiedene Regelungen zu Voraussetzungen, Inhalten und Prüfungsmodalitäten getroffen, sodass es sich um zwei verschiedene Fortbildungen handele. Förderung für die Teilnahme an einer weiteren Fortbildungsmaßnahme könne dagegen nur dann geleistet werden, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend gewesen oder anzuerkennen sei. Der Begriff des wichtigen Grunds sei unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln eng auszulegen. Ein wichtiger Grund sei gegeben, wenn einem Teilnehmer die Fortsetzung der bisherigen Fortbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller der im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Berücksichtigungsfähig seien auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Die Zumutbarkeitsprüfung beruhe auf einer Interessenabwägung. Einem Teilnehmer sei es durchaus möglich und zumutbar, sich insbesondere über den Inhalt einer Fortbildung im Vorfeld zu informieren. Bei den geltend gemachten Umständen handele es sich um solche, die bereits vor Beginn der Maßnahme bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Dem Kläger sei es durchaus möglich gewesen, sich vor Beginn der Fortbildung umfassend mit dem Lehrgang zu beschäftigen. Gespräche und der Erfahrungsaustausch mit Teilnehmern oder insbesondere auch Dozenten wären im Vorfeld möglich gewesen. Dem Kläger – als vorqualifizierten Teilnehmer – sei auch im Hinblick auf seine praktische Tätigkeit eine qualifizierte Selbstprüfung hinsichtlich der fachlichen Anforderungen zuzumuten gewesen. Seine fehlende Eignung könne folglich nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Bessere Berufsaussichten oder Einsatzmöglichkeiten im Arbeitsalltag stellten ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Auch die weiteren Argumente, dass weder ein Zeitverlust noch ein erhöhter Kostenaufwand entstehe, seien im Hinblick auf den Grund des Abbruchs der Maßnahme irrelevant und stellten keinen wichtigen Grund für einen Abbruch dar. Irrelevant sei, dass Leistungen zurückgefordert worden seien. Aufstiegsfortbildungsförderung werde vorbehaltlich § 6 Abs. 3 AFGG nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne des Gesetzes geleistet. Auch bei einer kompletten Rückforderung sei daher eine erneute Förderung nicht möglich, da Aufstiegsfortbildungsförderung bereits einmal geleistet worden sei.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2019 Klage erhoben.
Er lässt sinngemäß im Kern vortragen, die Beklagte berufe sich im Wesentlichen auf § 7 Abs. 2 und 3 AFBG. Danach sei eine erneute Förderung ausgeschlossen, wenn die zuvor geförderte Maßnahme abgebrochen worden sei. Dies sei jedoch unzutreffend, da nach § 7 Absatz 3 AFBG ausdrücklich eine erneute Förderung vorgesehen sei, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgeblich gewesen sei. Dies sei hier der Fall.
Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen:
Die Beklagte wird, unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11. 2019 verurteilt, dem Kläger die Gewährung einer Förderung für die Fortbildung zum Industriemeister Printmedien zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, der Kläger sei bereits für den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall gefördert worden. Diese Fortbildung sei ohne wichtigen Grund abgebrochen worden. Nach Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme und Aufnahme einer Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite, könnten Förderungsleistungen nur gewährt werden, wenn für den Abbruch ein wichtiger Grund vorliege. Insoweit seien klägerseits keine neuen Argumente vorgebracht, die zu einer veränderten Beurteilung des Sachverhalts führten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger insbesondere sinngemäß geltend machen lassen, die Vorschrift nach § 7 Abs. 3 AFBG – die eine weitere Förderung von dem Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Aufgabe der bisherigen Fortbildung abhängig mache – greife lediglich dann ein, wenn Aufstiegsfortbildungsförderung für die erste Fortbildungsmaßnahme auch tatsächlich geleistet worden sei. Hier liege der Fall aber anders, da er aufgrund der bereits vollständig geleisteten Rückzahlung von Aufstiegsfortbildungsförderung letztlich nicht gefördert worden sei.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2021 ruhend gestellt, nachdem im beigezogenen Verfahren AN 2 K 19.2574 betreffend die Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung eine klageabweisende Entscheidung ergangen war. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2023 – Aktenzeichen 12 ZB 21.9 – den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte, hat das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2022 wieder aufgenommen.
Das Gericht hat die Gerichtsakte im Verfahren AN 2 K 19.2574 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 2023, auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte Bezug genommen.
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den hier streitgegenständlichen Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien.
a) Anwendbar ist vorliegend das AFBG – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen §§ 10, 12 und 17a AFBG – in seiner bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: AFBG a.F.). So sieht § 30 Abs. 2 AFBG in seiner aktuellen Fassung als Übergangsregelung vor, dass für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden sind, mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a AFBG. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall bereits im … und den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien im …, also jeweils vor dem Stichtag des 31. Juli 2020 begonnen. Auch sind die Vorbereitungslehrgänge nicht vor dem genannten Stichtag abgeschlossen worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung bis November 2020 begehrt. Darüber hinaus hat er am 4. August 2020 im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens AN 2 K 19.2574 glaubhaft sinngemäß erklärt, er sei noch nicht ganz fertig mit dem Meistervorbereitungslehrgang und werde die Meisterprüfung voraussichtlich im … ablegen. Im Übrigen stimmen die hier entscheidungserheblichen Vorschriften nach §§ 6, 7, 16 Abs. 3 AFGB a.F. bzw. §§ 6, 7, 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F., jedenfalls was den Grundsatz angeht, auch inhaltlich überein.
b) Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den streitgegenständlichen Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien. Denn nach dem AFBG kann grundsätzlich lediglich eine Fortbildungsmaßnahme gefördert werden (aa), wobei vorliegend keine Ausnahmen ersichtlich sind, insbesondere nicht nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 AFBG a.F. oder § 6 AFBG a.F. (bb). Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger die für den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall geleistete Förderung zurückzuzahlen hatte und zurückgezahlt hat, insbesondere ergibt sich insoweit kein neuer bzw. wiederauflebender Förderungsanspruch (cc).
aa) Im Grundsatz sieht das AFBG vor, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer lediglich einmalig für eine Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung gefördert werden. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik des AFBG. So bestimmt § 1 AFBG a.F., dass das Ziel der Förderung darin liegt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Beiträge zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme sowie zum Lebensunterhalt zu unterstützen. In der Folge regeln § 2 und § 2a AFBG a.F. die Anforderungen an förderungsfähige Maßnahmen bzw. an die Träger dieser Maßnahmen. Weiter bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F., dass Förderung für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG a.F. sowie für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des AFBG geleistet wird. Das grundsätzlich lediglich eine Fortbildungsmaßnahme gefördert wird, ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG a.F., wonach die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel gefördert wird, wenn der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer der Zugang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Hieraus ergibt sich umgekehrt, dass die Förderung auf ein weiteres Fortbildungsziel ohne die genannten Voraussetzungen grundsätzlich ausscheidet. Denn andernfalls wäre die zitierte Regelung letztlich sinnlos. Bestätigt wird das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis weiter durch § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG a.F., wonach die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden kann, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen. Auch der Sinn dieser Regelung würde sich nicht erschließen, sofern ohnehin grundsätzlich mehrere Fortbildungen gefördert werden könnten. Entsprechendes ergibt sich aus § 7 Abs. 3 AFBG a.F., wonach eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, gefördert wird, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Darüber hinaus entspricht die dargestellte, erkennbare Systematik des Gesetzes auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat etwa zu § 6 Abs. 1 AFBG a.F. ausgeführt, sofern die Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg bereits durch eine Fortbildungsmaßnahme gegeben sei oder eine vergleichbare Qualifikation bereits vorliege, könne eine weitere Maßnahme grundsätzlich nicht mehr gefördert werden, wobei es unerheblich sei, ob die erste Maßnahme nach dem AFBG gefördert oder mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei (BT-Drucksache 13/3698, Seite 16; vgl. ähnlich BT-Drucksache 14/7094, Seite 16).
bb) Hier sind keine Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz einschlägig.
(1) Zunächst kann der Wechsel des Klägers vom Meistervorbereitungslehrgang Industriemeister Metall zum Vorbereitungslehrgang Industriemeister Printmedien nicht dahingehend verstanden werden, dass es sich in der Gesamtheit der genannten Fortbildungsmaßnahmen um die erste, einzige und einheitliche Fortbildungsmaßnahme im Sinne des dargestellten Grundsatzes des AFBG handelt.
(a) Hiergegen spricht schon, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG a.F. regelt, dass Maßnahmeabschnitte im ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben sind, sofern eine Fortbildungsmaßnahme aus solchen Abschnitten besteht. Dies spricht für das Verständnis des Gesetzes dahingehend, dass die jeweils geförderte Fortbildungsmaßnahme ggf. aus vorab definierten Maßnahmeabschnitten besteht, sodass es sich im Fall des Wechsels eines Maßnahmeabschnitts grundsätzlich nicht mehr um dieselbe Fortbildungsmaßnahme handelt.
(b) Nichts anderes gilt, sofern die im Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG anerkannten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen grundsätzlich förderungsschädlichen Fachrichtungswechseln – also dem Abbruch der alten und dem Beginn der neuen Ausbildung – und bloßen förderungsunschädlichen Schwerpunktverlagerungen übertagbar wären.
Zwar spricht Vieles dafür, dass die beschriebene Abgrenzung grundsätzlich auch auf das AFBG übertragen werden kann. Denn jedenfalls im Grundsatz sind die mit dem BAföG und dem AFBG verfolgten Gesetzeszwecke durchaus vergleichbar. Letztlich kann die Frage der Übertragbarkeit hier aber – wie schon im Verfahren AN 2 K 19.2574 – offenbleiben. Denn jedenfalls würde hier keine bloße förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung vorliegen.
(i) Ziff 7.3.4 der BAföG-VwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert durch Art. 1 BAföGÄndVwV 2013 vom 29.10.2013, GMBl S. 1094) formuliert, dass kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorliegt, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. Weiter ist in Ziff. 7.3.5 BAföG-VwV für Studiengänge mit mehreren Fächern im Fall des Wechsels eines Nebenfachs sinngemäß ausgeführt, der Fächerwechsel sei als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu einer Studienverzögerung führe.
ii) Auch eine Übertragung dieser Grundsätze nach Sinn und Zweck auf das AFBG ergäbe, dass hier keine förderungsunschädliche bloße Schwerpunktverlagerung vorliegen würde.
Zwar mögen die dargestellten Verwaltungsvorschriften bei wörtlicher Betrachtung zunächst als einschlägig gehalten werden. Denn hier könnte bei wörtlichem Verständnis ggf. von einer Anerkennung der im Vorbereitungslehrgang des Fachbereichs Metall absolvierten Ausbildungsabschnitte im Rahmen des neuen Lehrgangs im Fachbereich Printmedien ausgegangen werden.
Eine solche wörtliche Betrachtung und Übertragung der dargestellten Verwaltungsvorschriften würde aber Sinn und Zweck der in Frage stehenden Grundsätze nicht gerecht. Denn die in den bezeichneten Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Grundsätze sind inhaltlich so zu verstehen, dass eine bloße, förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung lediglich dann angenommen werden kann, wenn mit Blick auf die zurückliegende Ausbildung vor der Verlagerung keine Ausbildungsförderung „verloren“ gegangen ist. So liegt der Fall etwa bei bis zur Verlagerung identischen Studiengängen oder im Fall der vollständigen Anrechnung bereits erzielter Leistungen. Dasselbe gilt mit Blick auf das Entscheidungskriterium einer Studienverzögerung bei Mehrfächerstudiengängen. Dort wird besonders deutlich, dass mit Blick auf die zurückliegende Ausbildung vor der Verlagerung keine Ausbildungszeit verloren gehen soll. Dabei ist Ausbildungszeit im Rahmen des BAföG stets gleichbedeutend mit aufgewendeten Fördermitteln. Denn im Rahmen des BAföG erfolgt die Förderung jedenfalls im Hochschulbereich grundsätzlich nach Semestern. Eine Studienverzögerung ist im Hochschulbereich also gleichbedeutend mit „verlorenen“ Fördermitteln für die Zeit vor der Schwerpunktverlagerung bzw. dem Fachrichtungswechsel. Damit stellen die wiedergegebenen Grundsätze betreffend bloße Schwerpunktverlagerungen oder Fachrichtungswechsel letztlich darauf ab, ob mit Blick auf die Zeit vor der Verlagerung bzw. vor dem Fachrichtungswechsel Fördermittel „verloren“ gegangen sind Daran gemessen läge hier auch für den Fall der Übertragbarkeit der dargestellten Grundsätze keine bloße förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung vor. Denn vorliegend sind mit Blick auf die Zeit vor der Verlagerung bzw. des Fachrichtungswechsels Fördermittel „verloren“ gegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die Förderung des Klägers – wie sich im beigezogenen Verfahren AN 2 K 19.2574 ergeben hat – betreffend Teil I im Vorbereitungslehrgang des Fachbereichs Printmedien, in den er gewechselt hat, mit Kosten in Höhe von lediglich 1.500,00 EUR verbunden gewesen wäre, während sich die Kosten des tatsächlich besuchten Teils I des Vorbereitungslehrgangs Metall auf 2.007,80 EUR belaufen haben. Danach sind rund 500,00 EUR rückblickend betrachtet „verloren“. Da sich die Mehrkosten in etwa auf 33% belaufen, handelt es sich auch nicht um eine unwesentliche, ggf. vernachlässigbare Kostensteigerung. Die Mehrkosten werden auch nicht im weiteren Verlauf des Vorbereitungslehrgangs Printmedien kompensiert. Vielmehr stellt sich Teil III des Vorbereitungslehrgangs Printmedien mit 2.850,00 EUR sogar kostenintensiver dar als Teil III des Vorbereitungslehrgangs Metall mit Kosten in Höhe von 2.342,20 EUR. Dieses Ergebnis wird auch mit Blick auf die jeweiligen Teile II der Lehrgänge nicht in Frage gestellt, da diese unstreitig mit jedenfalls vergleichbaren Kosten verbunden sind. Schließlich würde hier auch eine etwaige Übertragbarkeit von Ziff. 7.3.12 BAföG-VwV zum sog. Parkstudium zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der klägerische Vortrag geht gerade nicht dahin, dass er von Beginn an vorgehabt habe, den Vorbereitungslehrgang Industriemeister Printmedien zu wählen.
(2) Auch aus § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 AFBG a.F. ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf eine weitere Förderung betreffend den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien. So setzt § 7 Abs. 2 AFBG a.F. für eine erneute Förderung für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel insbesondere eine vorherige, nicht vom Teilnehmer zu vertretende Kündigung des Fortbildungsträgers oder aber einen Abbruch der Maßnahme aus wichtigem Grund voraus. Ebenso setzt § 7 Abs. 3 AFBG a.F: für die Förderung mit Blick auf ein anderes Fortbildungsziel die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels aus wichtigem Grund voraus. Hier fehlt es aber – nachdem keine Kündigung des Maßnahmeträgers im Raum steht – an einem wichtigen Grund mit Blick auf die Aufgabe bzw. den Abbruch des Meistervorbereitungslehrgangs zum Industriemeister Metall.
(a) Anerkannt ist, dass für die Auslegung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grunds auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des BAföG zurückgegriffen werden kann (vgl. Schubert/Schauenberg in Pdk Bund AFBG, Stand Dezember 2018, § 7 Ziff. 2.2). Dort regelt § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, dass nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgen. Hinsichtlich des wichtigen Grunds ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BVerwGE 50, 161). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137 ff.). Ein Eignungsmangel bezieht sich auf die Erkenntnis des Auszubildenden, dass es – z.B. aus körperlichen oder intellektuellen Gründen – an seiner Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung mangelt (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand November 2021, § 7 Rn. 42.1). Ein solcher Eignungsmangel liegt vor, wenn der Auszubildende trotz ausreichender Bemühungen keine ausreichenden Leistungen erzielen kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Dagegen liegt ein Neigungswandel vor, wenn der Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, die gewählte Ausbildung entspreche nicht seiner Neigung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140).
Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels setzt allerdings voraus, dass dieser für den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht erkennbar war, er also vor Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft geprüft hat, ob er den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich gewachsen sein wird (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AFBG a.F. vor.
Zwar macht der Kläger einen Eignungsmangel geltend, indem er vorträgt, ihm habe das Fachwissen für den Vorbereitungslehrgang im Bereich Metall gefehlt, da er gelernter Drucker sei. Deswegen habe er das Ausbildungsziel in dem Vorbereitungslehrgang für den Industriemeister Metall nicht erreicht. Dies betreffe die theoretischen Anforderungen im Teil II des Lehrgangs sowie die handlungsspezifischen Anforderungen im Teil III.
Jedenfalls aber ist dem Kläger nach dem Vorgesagten eine Berufung auf einen etwaigen Eignungsmangel verwehrt, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, warum der Eignungsmangel für ihn nicht vor Maßnahmebeginn erkennbar war. Es ist bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, ob und ggf. auf welche Weise der Kläger vor Beginn der Förderungsmaßnahme ggf. gewissenhaft geprüft hat, ob er den Anforderungen der Maßnahme gerecht werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Kläger lediglich vergleichsweise pauschal vorgebracht, er habe sich im Vorfeld selbstverständlich über Inhalt und Ausbildungsziel informiert. Allerdings sei ihm erst mit Durchlaufen von Teil I der Maßnahme klar geworden, dass ihm Kenntnisse für den Fachbereich Metall fehlten. Danach bleibt offen, welche Informationen der Kläger in welcher Form vor Beginn der Maßnahme eingeholt hat. Auch wird nicht klar, warum er bei gewissenhafte Prüfung vor Maßnahmebeginn nicht die Informationen hätte erlangen können, die ihn sodann während der laufenden Maßnahme bewogen haben, den Vorbereitungslehrgang aufzugeben und in einen neuen Vorbereitungslehrgang zu wechseln.
Bei alldem ist außerdem zu berücksichtigen, dass an den wichtigen Grund nach § 7 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. grundsätzlich strengere Anforderungen gestellt werden können, als dies im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG der Fall ist. Denn im Unterschied zu Studierenden, die regelmäßig nach ihrem Schulabschluss ohne Berufserfahrung ein Studium aufnehmen, stehen – wie hier – im Anwendungsbereich des AFBG regelmäßig Antragsteller bzw. Antragstellerinnen in Frage, die bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie können deswegen regelmäßig besser einschätzen, für welche Fortbildungsmaßnahmen sie geeignet bzw. ungeeignet sind.
Dies gilt darüber hinaus in ganz besondere Weise für den Kläger. Denn er verfügte im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Wahl des Vorbereitungslehrgangs nicht nur über Berufserfahrung. Ihm oblag darüber hinaus in besonderer Weise, gewissenhaft zu prüfen, ob er für die angestrebte Förderungsmaßnahme hinreichend geeignet ist. Denn der Kläger hatte den Beruf des Druckers erlernt und entsprechend eine Ausbildung durchlaufen. Hingegen fehlt dem Kläger eine solche Ausbildung im Fachbereich Metall. Entsprechend musste es sich dem Kläger zumindest aufdrängen, dass es jedenfalls mit ganz besonderen Anstrengungen und Leistungen verbunden sein würde, ohne entsprechende Ausbildung sogleich den Industriemeister Metall bzw. die entsprechende Vorbereitung hierauf erfolgreich zu erlangen bzw. zu absolvieren. Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Kläger bei seinem derzeitigen Arbeitgeber auch im Bereich Metall eingesetzt wird. Jedoch war auch insoweit eine besonders kritische Selbstprüfung mit Blick auf die eigene Eignung geboten. Insbesondere hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob die wohl überwiegend praktischen Tätigkeiten in Rahmen der täglichen Arbeit Grundlagenwissen bzw. theoretisches Wissen einer einschlägigen Ausbildung ersetzen können. Darüber hinaus hat der Kläger im Verfahren AN 2 K 19.2574 zunächst sinngemäß vorgetragen, die jeweiligen Teile I der Vorbereitungslehrgänge zum Industriemeister Metall bzw. Industriemeister Printmedien seien identisch. Dass dies nicht zutrifft ergibt sich aber bereits aus den jeweiligen Ausbildung- und Prüfungsordnungen. So sieht die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall (vom 12.121.997, BGBl. I S. 2923, FNA 806-21-7-51) in § 4 Abs. 1 Nr. 5 betreffend die „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ gegenüber § 6 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien oder Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien (vom 27.11.2019 BGBl. I S. 1975, FNA 806-22-6-64) ein „Mehr“ vor. Dieses besteht aus dem Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“, mutmaßlich also betreffend das für den Ausbildungsbereich Metall erforderliche fachspezifische Wissen, welches dem Kläger nach eigenen Angaben gefehlt hat. Dass der Kläger offenbar dennoch von einer gänzlichen Übereinstimmung der jeweiligen Teile I der Vorbereitungslehrgänge ausgegangen ist, spricht dafür, dass er nicht hinreichend sorgfältig geprüft hat, was von ihm in dem Vorbereitungslehrgang des Fachbereichs Metall erwartet wird.
(3) Genauso wenig ergibt sich aus § 6 AFBG a.F. ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Förderung betreffend den Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Printmedien. Entsprechend kann offenbleiben, inwieweit die Tatbestände aus § 7 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG a.F. im Fall des Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abschließend sind und entsprechend nicht mehr auf § 6 AFBG a.F. zurückgegriffen werden könnte. Genauso kann offenbleiben, ob ggf. auch eine vorausgegangene abstrakte Förderungsfähigkeit einer etwaigen späteren Förderung entgegensteht (so wohl BT-Drucksache 13/3698, Seite 16).
(a) § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG a.F. ist hier nicht einschlägig. Denn die genannte Vorschrift setzt voraus, dass ein bereits erreichtes Fortbildungsziel den Zugang zu dem neuen Fortbildungsziel erst eröffnet. Hier hat der Kläger das Fortbildungsziel des Meistervorbereitungslehrgangs zum Industriemeister Metall schon nicht erreicht hat, sodass hierauf auch nicht aufgebaut werden kann.
(b) Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG a.F., die die Förderung mit Blick auf ein weiteres Fortbildungsziel rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger – wie ausgeführt – sein ursprüngliches Fortbildungsziel ohne wichtigen Grund aufgegeben. Entsprechendes würde unbeschadet der Frage der vorliegenden Anwendbarkeit neuen Rechts mit Blick auf § 6 Abs. 2 AFBG n.F. gelten.
(c) Auch ist mit Blick auf die hier in Frage stehenden Maßnahmeabschnitte kein übergeordnetes Fortbildungsziel im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. ersichtlich. Genauso wenig sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AFBG a.F. gegeben. So ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass Maßnahmeabschnitte im Meistervorbereitungslehrgang zum Industriemeister Metall nicht mehr angeboten worden wären (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F.). Auch kann mit Blick auf die unterschiedlichen Fachrichtungen gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschnitte III der jeweiligen Meistervorbereitungslehrgänge einander entsprächen (§ 6 Abs. 5 Nr. 1 AFBG a.F.).
cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich im Ergebnis nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung für den Meistervorbereitungslehrgang im Fachbereich Metall zurückzuzahlen hatte und zurückgezahlt hat. Dies führt insbesondere nicht zu einem neuen Förderungsanspruch oder einem Wiederaufleben des (erstmaligen) Förderungsanspruchs.
Zunächst fehlt es insoweit im AFBG an einer entsprechenden positiven Regelung. Aber auch nach Sinn und Zweck des AFBG ergibt sich kein Neuentstehen oder Wiederaufleben des Förderungsanspruchs nach Rückzahlung geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung. So setzen § 7 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG a.F. für die Weiter- bzw. Neuförderung einen wichtigen Grund für den Abbruch bzw. die Aufgabe der Fortbildungsmaßnahme voraus. Hieraus ergibt sich, dass solche Teilnehmerinnen und Teilnehmer privilegiert werden sollen, denen die weitere Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme – wegen eines wichtigen Grunds – nicht (mehr) zumutbar war. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen erneut gefördert werden, wohingegen umgekehrt solche Teilnehmerinnen und Teilnehmern kein weiterer Förderungsanspruch zustehen soll, die eine Fortbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen bzw. aufgegeben haben. Zudem entsteht diesen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gegenüber – also im Fall des Maßnahmeabbruchs ohne wichtigen Grund – regelmäßig ein Rückforderungsanspruch aus § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG a.F., ohne dass es noch auf die Frage der regelmäßigen Teilnahme bis zum Maßnahmeabbruch ankäme. Auch diese gesetzliche Wertung zeigt, dass die hier in Frage stehenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich weniger schutzwürdig sind, was wiederum mit einer Privilegierung in Gestalt des Neuentstehens oder Wiederauflebens eines Förderungsanspruchs nicht vereinbar wäre. Zudem hätten es Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztlich in der Hand, Maßnahmen ohne wichtigen Grund abzubrechen, um auf diese Weise einen neuen Förderungsanspruch herbeizuführen. Dies wäre insbesondere nicht mit der – aus der Definition des wichtigen Grunds hergeleiteten – Obliegenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vereinbar, vor Antragstellung gewissenhaft zu prüfen, ob sie für die angestrebte Weiterbildung geeignet sind und diese ihren Neigungen entspricht. Zudem wären auch die zur Förderung eingesetzten, steuerfinanzierten öffentlichen Mittel gefährdet, schon weil Rückforderungsansprüche nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFGB abhängig von der Zahlungsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht in jedem Fall (vollständig) durchsetzbar sein werden.
Zudem ist bereits dargelegt, dass nach der Systematik des AFBG und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich lediglich eine Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig ist. Auch darüber hinaus sprechen systematische Gründe gegen ein Neuentstehen oder Wiederaufleben des Förderungsanspruchs nach Rückzahlung geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung. So sind die Voraussetzungen nach §§ 6 und 7 AFBG a.F. im ersten Abschnitt des Gesetzes mit dem Titel „Förderungsfähige Maßnahmen“ geregelt, während – hiervon systematisch getrennt – die Rückzahlungsplicht aus § 16 AFBG a.F. im dritten Abschnitt mit dem Titel „Leistungen“ normiert ist. Damit trennt das Gesetz systematisch insbesondere zwischen Förderungs- und Rückforderungsvoraussetzungen, ohne diese miteinander in Beziehung zu setzen.
Im Übrigen ergäben sich – worauf der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – mit der Annahme eines Neuentstehens oder Wiederauflebens des Förderungsanspruchs vielfältige Folgeprobleme, etwa dahingehend, ob der Förderungsanspruch bereits mit der Festsetzung der Rückforderung, mit der Bestands- bzw. Rechtskraft des entsprechenden Verwaltungsakts oder aber erst mit der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung selbst wiederauflebt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1,154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.