Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 35 L 808/25 A

Orientierungssatz

1. Der Heilung des Zustellungsmangels steht nicht entgegen, dass die Weiterleitung des Bescheids vom Antragsteller an seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht vom Zustellungswillen des Bundesamts umfasst war, das den Bescheid lediglich an den Antragsteller persönlich adressiert hatte. (Rn.10)

2. Es genügt, sofern der Bescheid durch den vorangegangenen fehlerhaften Zustellungsversuch mit Wissen und Wollen der Behörde sowie in der Absicht, Rechtsfolgen gegenüber dem – unzweifelhaften – Regelungsadressaten auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde. Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass auch der nachträgliche Erhalt durch den richtigen Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfasst ist. (Rn.10)

3. Für den Eintritt der Heilungswirkung reicht es aus, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine mit dem Original übereinstimmende Kopie des Bescheides, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, tatsächlich zugegangen ist, weil damit der Zweck der Bekanntgabe, nämlich dem Adressaten zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Bescheids zu verschaffen, erreicht wird.  (Rn.11)

4. Der pauschale, detailarme und vage Vortrag des Antragstellers lässt nicht auf eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen schließen. Eine solche setzt die nicht situative, sittliche Entscheidung gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung voraus, die der Antragsteller innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. (Rn.19)

5.  Kurden sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn.22)

6. Sofern der Antragsteller darauf verweist, seit Januar 2025 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, vermag er hieraus im Hinblick auf die im Rahmen des § 71 Abs. 1 AsylG relevante Frage nach der Asylberechtigung bzw. dem Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nichts herzuleiten, da dies für die Gefährdungslage im Herkunftsland ohne Belang ist. (Rn.23)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

A. Der am 5. Dezember 2025 gestellte Antrag des Antragstellers türkischer Staatsangehörigkeit, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –; s. auch Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, S. 1) darauf gerichtet ist,

2

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass er nicht in die Türkei abgeschoben werden darf, bis über sein Klageverfahren VG 35 K 7.../25 A rechtskräftig entschieden ist,

3

und über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.).

4

I. Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 24. November 2025 wendet, durch den sein am 13. November 2025 gestellter, erneuter Asylantrag ohne Erlass einer (weiteren) Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt und eine Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 16. April 2024 im Asylerstverfahren des Antragstellers bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten versagt wurde, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 379/24 A –, BA S. 2 f.).

5

Er ist auch im Übrigen zulässig. Indem der Antragsteller den Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. November 2025 erhielt, ist bei Annahme einer wirksamen Bekanntgabe (vgl. hierzu II.1.) – unabhängig von deren genauem Zeitpunkt – die einwöchige Antragsfrist durch Eingang des Antrags beim Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2025 gewahrt (vgl. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

6

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Gemessen hieran hat der Eilantrag keinen Erfolg.

7

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde glaubhaft gemacht.

8

1. Ein solcher folgt zunächst nicht daraus, dass der Bescheid vom 24. November 2025 mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden wäre und die Antragsgegnerin daher noch nicht über den Asylfolgeantrag entschieden hätte (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –).

9

Denn der Bescheid ist wirksam bekanntgegeben worden. Zwar verstieß die Zustellung an den Antragsteller persönlich gegen die Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, wonach Zustellungen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) zwingend an einen Verfahrensbevollmächtigten zu richten sind, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Letzteres war hier der Fall, da der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 unter Vorlage einer – das asylrechtliche Folgeverfahren umfassenden – Vollmacht die Vertretung des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt anzeigte. Dabei ist unschädlich, dass sein mit diesem Schreiben gestellter schriftlicher Folgeantrag infolge der Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 AsylG (entgegen der Auffassung des Antragstellers) noch kein neues Asylverfahren in Gang gesetzt hat, da dies nicht die Bevollmächtigung als solche berührt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG: „an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten“ [Anm.: Hervorhebung nur hier]). Anders als die Antragsgegnerin meint (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2025, S. 1) entfällt die Zustellungspflicht an den Bevollmächtigten auch nicht dadurch, dass der Antragsteller im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Antragstellung nicht ausdrücklich auf die (fortbestehende) Vertretung durch seinen Bevollmächtigten verwies. Die persönliche Antragstellung berührt das Vollmachtverhältnis nicht (vgl. OVG HH, Urteil vom 30. Januar 2017 – 1 Bf 115/15 –, juris Rn. 26). Die Antragsgegnerin durfte angesichts der im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Vollmachtanzeige des Verfahrensbevollmächtigten (22. Oktober 2025) erfolgten Antragstellung durch den Antragsteller persönlich (13. November 2025) – zu der die Antragsgegnerin selbst mit Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten vom 4. November 2025 ausdrücklich aufgefordert hatte – auch nicht von einem Widerruf (vgl. § 171 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) oder Erlöschen der Vollmacht (vgl. § 168 Satz 1 BGB) ausgehen, sondern musste vielmehr mit deren Fortbestehen rechnen (vgl. OVG HH, Urteil vom 30. Januar 2017 – 1 Bf 115/15 –, juris Rn. 26).

10

Eine im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Verfahrensbeteiligten selbst erfolgte Zustellung ist nicht wirksam (vgl. Sander/Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 7 VwZG Rn. 3). Dieser Zustellungsmangel wurde vorliegend jedoch geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war vorliegend spätestens am 5. Dezember 2025 der Fall, als der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers – unter Vorlage des streitgegenständlichen Bescheids – um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachsuchte. Der Heilung steht dabei nicht entgegen, dass die Weiterleitung des Bescheids vom Antragsteller an seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht vom Zustellungswillen des Bundesamts umfasst war, das den Bescheid lediglich an den Antragsteller persönlich adressiert hatte (vgl. Olthaus, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 10; Sander/Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 7 VwZG Rn 3). Es genügt, sofern der Bescheid durch den vorangegangenen fehlerhaften Zustellungsversuch mit Wissen und Wollen der Behörde sowie in der Absicht, Rechtsfolgen gegenüber dem – unzweifelhaften – Regelungsadressaten auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde. Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass auch der nachträgliche Erhalt durch den richtigen Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfasst ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 2017 – IX R 50/15 –, juris Rn. 3, 14, 34; Urteil vom 28. August 1990 – VII R 59/89 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8/86 –, juris Rn. 9 ff.; OVG HH, Urteil vom 30. Januar 2017 – 1 Bf 115/15 –, juris Rn. 5, 27, 29; Olthaus, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 10; ebenso für eine Zustellung entgegen § 172 Abs. 1 ZPO an die Partei selbst bei späterem tatsächlichen Zugang an den Prozessbevollmächtigten BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 –, juris Rn. 43, 47; vgl. hierzu auch Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 189 Rn. 13: „Wenn sich das Dokument also zB an die Partei richtete und wenn sie das Dokument ihrem Anwalt ausgehändigt hat, kann das Gericht die Zustellung als in dem Augenblick der Aushändigung bewirkt ansehen.“). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 8 VwZG, wonach der „tatsächliche Zugang“ beim Empfangsberechtigten für eine Heilung ausreicht, ohne dass weitere normative Anforderungen an einen diesem Vorgang zugrundeliegenden Willen aufgestellt würden. Die förmlichen Zustellungsvorschriften bilden zudem keinen Selbstzweck (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 –, juris Rn. 27). Eine Heilung ist daher dann angezeigt, wenn der Zustellungszweck – den effektiven Rechtsschutz der Betroffenen zu gewährleisten (vgl. Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und der Rechtssicherheit Genüge zu tun (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) – erreicht ist. Dies ist der Fall, „wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.“ (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 189 ZPO unter Bezugnahme auf das Verwaltungszustellungsgesetz BT-Drs. 14/4554 vom 9. November 2000, S. 24 f. [Anm.: Hervorhebung nur hier]; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43/95 –, juris Rn. 27: „‘Empfangsberechtigter‘ ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheids nach dem Gesetz zu richten war.“; zu diesem Gleichlauf der Empfangsberechtigung in § 189 ZPO und § 8 VwZG [§ 9 VwZG a.F.] deutlich GmSOGB, Beschluss vom 9. November 1976 – GmS-OGB 2/75 –, juris Rn. 22; ferner Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 13. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 1; Olthaus, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 8). Die Heilung durch Zugang beim solchermaßen definierten Empfangsberechtigten umfasst damit auch Fälle, in denen sich der Zustellungswille nicht auf den späteren tatsächlichen und tauglichen, aber ursprünglich nicht adressierten Empfänger bezieht, sich dieser aber aus dem Gesetz ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43/95 –, juris Rn. 28: „Eine Heilung ist nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG [Anm.: § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG n.F.] auch für den Fall anzunehmen, daß der Bescheid nicht dem in ihm angeführten Adressaten, sondern dessen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG tatsächlich zugeht.“; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. Januar 1991 – VIIR 86/89 –, juris Rn. 29; entsprechend zu § 189 ZPO Häublein/Müller, in: MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 189 Rn. 6). Dadurch ist für den tatsächlichen Empfänger ausreichend klar, dass das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 –, juris Rn. 40, 43, 47). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen, da für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ohne weiteres ersichtlich war – wie auch sein einstweiliger Rechtsschutzantrag belegt –, dass sich der Bescheid vom 24. November 2025 inhaltlich auf den Asylfolgeantrag des Antragstellers bezieht und er als dessen Verfahrensbevollmächtigter im Nachgang zu seiner Vertretungsanzeige am 22. Oktober 2025 kraft Gesetzes empfangsberechtigt war.

11

Für den Eintritt der Heilungswirkung nach § 8 VwZG reicht es zudem aus, dass dem Verfahrensbevollmächtigten – wie hier – eine mit dem Original übereinstimmende Kopie des Bescheides, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, tatsächlich zugegangen ist, weil damit der Zweck der Bekanntgabe, nämlich dem Adressaten zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Bescheids zu verschaffen, erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43/95 –, juris Rn. 29 [zur Vorgängervorschrift des § 9 VwZG a.F.]; ferner OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N.; Beschluss vom 6. April 2017 – OVG 11 S 18.17 –, juris Rn. 3; OVG HH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 4 Bs 392/04 –, juris Rn. 4; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 5 ZB 17.31905 –, juris Rn. 8).

12

Angesichts der eingetretenen Heilung kann auch dahingestellt bleiben, inwiefern das Gebot von Treu und Glauben einer Berufung des Antragstellers auf die unwirksame Zustellung entgegensteht, in dem er im Rahmen der persönlichen Antragstellung beim Bundesamt am 13. November 2025 nicht auf das fortbestehende Vertretungsverhältnis hingewiesen hatte (vgl. zu einer Verwirkung der Berufung auf die Pflicht zur Zustellung an den Bevollmächtigten OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 10 B 516/19 –, juris Rn. 8 ff.).

13

2. Auch im Übrigen ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Lehnt das Bundesamt – wie hier – einen Asylantrag als unzulässigen Folgeantrag ab, so darf die Aussetzung der Abschiebung – durch die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde – nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 71 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

14

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt es hier.

15

a. Das Bundesamt hat den hier gegenständlichen Asylantrag des Antragstellers richtigerweise als Folgeantrag eingeordnet. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag anzusehen, wenn er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt wird. Ein solcher Folgeantrag liegt hier vor. Denn der Antragsteller hat bereits am 18. Oktober 2023 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 16. April 2024 abgelehnt hat (F...). Infolge der Zurückweisung seiner hiergegen erhobenen Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juli 2024 (VG 9...) wurde der ablehnende Bescheid unanfechtbar. Erst hiernach hat der Antragsteller am 13. November 2025 den hier gegenständlichen neuen Asylantrag gestellt (F...).

16

b. Ein weiteres Asylverfahren war auf Grundlage dieses Folgeantrags nicht durchzuführen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren im Falle eines Folgeantrags nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

17

Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegend nicht gegeben.

18

aa. Die Berufung auf eine Verweigerung aus Gewissensgründen führt nicht zur Zulässigkeit des Folgeantrags. Der Antragsteller trug im Rahmen seines Erstverfahrens zwar nur zur Wehrdienstverweigerung infolge der negativen Erfahrungen seines Bruders vor (vgl. S. 4 f. des Anhörungsprotokolls vom 8. November 2023) und berief sich erst mit seinem Asylfolgeantrag auf eine Verweigerung aus Gewissensgründen. Er führt jedoch weder im Asyl- noch im hiesigen gerichtlichen Verfahren – auch nicht auf den ausdrücklichen Hinweis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Januar 2026 – dazu aus, weshalb er daran gehindert gewesen sei, bereits im Erstverfahren zu seiner persönlichen Gesinnung vorzutragen. Sofern er sich zuletzt darauf beruft, dass sich Gewissensentscheidungen „erst später entwickeln oder verfestigen“ sowie „häufig einem inneren Reifungsprozess“ unterliegen (vgl. Schriftsatz vom 27. Januar 2026, S. 2 f.), legt er mit diesem allgemeinen und in keiner Weise an die individuellen Umstände des Antragstellers anknüpfenden Vortrag nicht dar, dass es sich bei seiner vermeintlichen Gewissensentscheidung um erst nach dem Erstverfahren eingetretene Umstände handelt oder dass er ohne eigenes Verschulden außerstande war, diese nun zur Begründung seines Folgeantrags vorgebrachten Erwägungen bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (zur Darlegungslast i.R.d. § 71 AsylG Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Juli 2025], § 71 AsylG Rn. 15). Eine anschauliche und schlüssige Beschreibung, wie, wann und warum es zu der nun von ihm behaupteten Gewissensentscheidung gekommen ist bzw. weshalb er erst nach Abschluss des Erstverfahrens – in dessen Rahmen er sich lediglich auf die Angst vor einem Kampfeinsatz bzw. vor Diskriminierungen und Schikanen im Wehrdienst berief – zu dieser vorgetragen hat, fehlt gänzlich (vgl. den Hinweis an den Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren, anzugeben „wann die Änderungen eingetreten sind und wann Sie von den neuen Umständen erfahren haben“, Bl. 39 Verfahrensakte zum Verfahren 6...).

19

Darüber hinaus lässt der pauschale, detailarme und vage Vortrag des Antragstellers nicht auf eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen schließen. Eine solche setzt die nicht situative, sittliche Entscheidung gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung voraus, die der Antragsteller innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – BVerwG 1 VR 12/17 –, juris Rn. 87; Urteil vom 6. Februar 2019 – BVerwG 1 A 3.18 –, juris Rn. 110, jeweils m.w.N.). In seiner Folgeantragsbegründung beim Bundesamt berief sich der Antragsteller, dem es obliegt diejenigen Gründe umfassend darzulegen, die seine Gewissensentscheidung geprägt oder doch beeinflusst haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2018 – BVerwG 6 B 124/18 –, juris Rn. 11 ff.), lediglich erneut allgemein auf die bereits im Erstverfahren angeführte Wehrdienstverweigerung, ohne in irgendeiner Weise auf Gewissensgründe hinzuweisen (vgl. Bl. 39 ff. Verfahrensakte zum Verfahren 6...). Insofern trifft nicht zu, dass er „im Folgeantrag substantiiert vorgetragen [hat], dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert“ (so aber Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Januar 2026, S. 2). Erstmals im gerichtlichen Verfahren führte sein Verfahrensbevollmächtigter aus, dass eine solche Gewissensentscheidung vorliege, ohne jedoch deren Entstehungsprozess oder Beweggründe zu schildern. Angesichts seiner nachvollziehbaren und detaillierten Begründung für die Wehrdienstverweigerung im Erstverfahren, die sich insbesondere auf die Eindrücke seines Bruders gründete, ist mithin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die nicht weiter substantiierte Berufung auf Gewissensgründe auf der absoluten und kontextunabhängigen Ablehnung der eigenen Beteiligung an jeder Waffenanwendung beruht.

20

Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, inwiefern auch nach dem im Juni 2019 in Kraft getretenen neuen türkischen Wehrpflichtgesetz, das den Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt und eine (kontingentierte) Freikauf-Option eingeführt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Mai 2024, S. 13; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Oktober 2024, S. 114), ein dauerhaft aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger mit der Möglichkeit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen muss, worin eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung gesehen werden könnte, die außer Verhältnis zu dem Zweck steht, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen (offenlassend VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2025 – VG 20 K 466/23 A –, UA S. 10 f.; vgl. z.B. die vor der Gesetzesreform ergangenen Entscheidungen EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98 – Rn. 59 ff.; Urteil vom 17. Januar 2012 – 5260/07 – NJOZ 2013, 523 [Rn. 85 ff.]).

21

Die Mitteilung des türkischen Verteidigungsministeriums vom 21. Oktober 2025, dass der Antragsteller als Wehrpflichtiger geführt werde, begründet ebenfalls keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung, da von der Wehrpflichtigkeit des Antragstellers bereits im Erstverfahren ausgegangen wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2024 – Q... –, BA S. 6 ff.). Im Übrigen bestätigt die Mitteilung die Ablehnung einer beachtlichen Verfolgungs- / Schadenswahrscheinlichkeit infolge der Wehrdienstverweigerung als solcher, da sie lediglich ein „Bußgeldverfahren“ in Aussicht stellt, sollte der Antragsteller seine Wehrpflichtangelegenheiten nicht erledigen.

22

bb. Auch die Berufung auf seine kurdische Volkszugehörigkeit führt nicht zur Zulässigkeit des Folgeantrags. Der Antragsteller verwies bereits im Erstverfahren auf damit zusammenhängende Diskriminierungen und Ausgrenzungen (vgl. z.B. S. 4 des Anhörungsprotokolls vom 8. November 2023). Sofern er sich im Folgeverfahren erneut allgemein auf Schwierigkeiten kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei beruft, legt er in keiner Weise dar, inwiefern sich die Bedrohungslage seit der Entscheidung in seinem Asylerstverfahren geändert hätte. Der Antragsteller benennt auch keinerlei Belege hierfür. Macht der Betroffene eine nachträgliche Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage geltend, ist es aber erforderlich, dass er die entsprechenden Umstände glaubhaft und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Aus der Erkenntnislage ergeben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Kurden bei der Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund ihres Volkstums in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise systematisch benachteiligt würden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2025 – VG 20 K 466/23 A –, UA S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Oktober 2024, S. 117 f.; vgl. hierzu auch den Bescheid des Bundesamts im Erstverfahren vom 16. April 2024, S. 6). Aich im Übrigen begründet allein die die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, da nach einhelliger ständiger Rechtsprechung, der der Einzelrichter nach eigener Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel folgt, die Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 29 ff.; VGH BW, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.). Türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung allein keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Mai 2024, S. 10).

23

cc. Sofern der Antragsteller darauf verweist, seit Januar 2025 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, vermag er hieraus im Hinblick auf die im Rahmen des § 71 Abs. 1 AsylG relevante Frage nach der Asylberechtigung bzw. dem Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nichts herzuleiten, da dies für die Gefährdungslage im Herkunftsland ohne Belang ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 71 AsylG Rn. 23; s. zum Wiederaufgreifen im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung II.4.).

24

dd. An der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes beste-hen ferner auch in formeller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es den Antragsteller nicht persönlich angehört hat. Ge-mäß § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG kann im Falle eines Folgeantrags von einer Anhörung abgesehen werden. Es kann hier dahinstehen, ob die Ausübung des dem Bundes-amt insoweit eingeräumten (Verfahrens-)Ermessens einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Maßstäbe des § 114 VwGO unterliegt. Denn insoweit berücksichtigungs-fähige Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids hat das Bundesamt den ihm eingeräumten Ermessensspiel-raum zutreffend erkannt und von einer Anhörung des Antragstellers ermessensfeh-lerfrei abgesehen, weil die von ihm schriftlich vorgetragene Folgeantragsbegründung nicht hinreichend substantiiert und eine weitere Sachaufklärung damit nicht angezeigt gewesen sei (vgl. Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2025, S. 3 f.). Hiergegen ist auch vor dem Hintergrund der im gerichtlichen Verfahren weiterhin unsubstantiierten Angaben zur Verweigerung aus Gewissensgründen nichts zu erinnern. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.

25

Auch die gerügte fehlende Weiterleitung der Angaben des Antragstellers im Rahmen der persönlichen Antragstellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die behauptete „Erschwernis“ der effektiven Rechtswahrnehmung (vgl. Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, S. 2) durch einen Verfahrensfehler des Bundesamts ist nicht erkennbar. Der Verfahrensbevollmächtigte musste zudem angesichts der gesetzlichen Pflicht, im Rahmen der Folgeantragstellung die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich die Zulässigkeit des Folgeantrags ergibt (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG), davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag begründete und hätte mithin bei Bedarf Akteneinsicht nehmen können.

26

3. Auch insoweit, als das Bundesamt die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt hat, begegnet der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann indes gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. So liegt der Fall hier.

27

Das Bundesamt hat bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. April 2024 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind in Bezug auf diese Feststellung nicht gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers lässt im Hinblick auf die Gründe zur Wehrdienstverweigerung bzw. die Situation kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage erkennen, zu der er zudem ohne grobes Verschulden außerstande war, bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens, vorzutragen. Insofern wird auf die obigen Darlegungen verwiesen (vgl. II.2.).

28

Die nach Abschluss des Erstverfahrens geschlossene Ehe stellt zwar eine veränderte Sachlage dar. Jedoch muss infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommen, also erfordert oder jedenfalls ermöglicht erscheinen (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 989 [991]; Falkenbach, in: BeckOK/VwVfG [Oktober 2025], § 51 Rn. 33). Daran fehlt es hier, da weder erkennbar noch substantiiert dargetan ist, inwiefern die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen vorliegend für das – zielstaatsbezogene – Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG relevant ist.

29

Die Ermessensausübung durch das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG bzw. im Rahmen der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. Bescheid vom 24. November 2025, S. 5). Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 – 34 K 233.19 A –, juris Rn. 37). Eine Ermessensreduzierung auf Null, die eine Pflicht zu einer erneuten Sachprüfung zur Folge hätte, kann aber insbesondere dann bestehen, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich – etwa infolge offensichtlicher Fehlerhaftigkeit – wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 26/08 –, juris Rn. 20; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris Rn. 19; Wittmann, in: BeckOK/MigR [Oktober 2025], § 31 AsylG Rn. 64f). Daran fehlt es hier nach den obigen Darlegungen.

30

4. Auch soweit der Antragsteller durch die Berufung auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sinngemäß eine Überprüfung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstbescheid vom 16. April 2024 begehrt, ist der Antrag auf die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde unbegründet.

31

Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es bei Fehlen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG vor dem Vollzug der Abschiebung nicht (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Werden zur Begründung des Folgeantrags jedoch – wie hier – familiäre Bindungen, die einem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG entgegenstünden, hinreichend konkret vorgetragen, liegt darin ein (konkludenter) Antrag, das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – VG 41 L 307/25 A –, BA S. 17 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2025 – 13 L 1585/24:A –, juris Rn. 12 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2024 – 2 A 3543/22 –, juris Rn. 19 ff.; VG München, Beschluss vom 24.08.2023 – M 13 ES 21.32795 –, juris Rn. 44; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 71 Rn. 30, 30.1). Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung ist innerhalb eines Asylfolgeverfahrens (entgegen den Annahmen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. November 2025, S. 6) – auch das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – BVerwG 1 C 28.24 –, juris Rn. 30).

32

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes vom 16. April 2024 jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn unabhängig von der Frage einer fristwahrenden Geltendmachung der im Januar 2025 geschlossenen Ehe (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG) führt der Vortrag des Antragstellers nicht dazu, dass die veränderte Sachlage eine günstigere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommen lässt bzw. gebietet (zu den Maßstäben für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG vgl. II.3.).

33

Denn dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen weiterhin keine familiären Bindungen des Antragstellers gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG entgegen. Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz – GG – enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet das Bundesamt, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 26). Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch darauf, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45; Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 10 AE 18.1908 –, juris Rn. 14). Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6). Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (bzw. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – sowie Art. 7 Grundrechtecharta der EU – GrCh –) überwiegt im Rahmen einer solchen Abwägung dann, wenn durch eine Abschiebung schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet zerrissen werden und dies der ausreisepflichtigen Person nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 10 AE 18.1908 –, juris Rn. 14 f.; OVG Nds., Beschluss vom 30. Mai 2018 – OVG 8 ME 3/18 – juris, Rn. 47).

34

Um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, genügt folglich nicht allein der Umstand der Eheschließung. Der Bestand einer schützenswerten Ehegemeinschaft entfaltet für sich genommen kein solches Gewicht, dass grundsätzlich vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen wäre (vgl. bereits im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens des Antragstellers VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2025 – Q... –, BA S. 2; s. ferner OVG Nds., Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2025 – VG 28 K 124/21 A –, UA S. 13; Urteil vom 11. Februar 2025 – VG 41 K 539/24 A –, UA S. 14; Urteil vom 29. August 2024 – VG 17 K 408/23 A –, UA S. 8). Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen (vgl. VG Schl.-H., Beschluss vom 18. Juli 2024 – 11 B 44/24 –, juris Rn. 18 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 26. September 2017 – 4 L 556/17 –, juris Rn. 11). Es ist mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh) dabei grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 37). Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09 –, juris Rn. 19, 25). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47; OVG Nds., Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 30. Juli 2025 – VG 11 K 370/24 A –, UA S. 12; Urteil vom 14. Februar 2025 – VG 28 K 124/21 A –, UA S. 13; Urteil vom 11. Februar 2025 – VG 41 K 539/24 A –, UA S. 14; zur Vereinbarkeit des Erfordernisses der Einreise mit Visum mit den deutsch-türkischen Assoziierungsregelungen BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – BVerwG 1 C 40.18 –, juris Rn. 21 ff.).

35

Gemessen daran hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung geböten. Er beruft sich lediglich auf das Bestehen einer tatsächlich gelebten (kinderlosen) Ehe. Selbst unter der Annahme einer geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. Bl. 272 Ausländerakte zu den seitens der Ausländerbehörde geäußerten Zweifeln an der Wohngemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau) hat der Antragsteller damit in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Durchführung eines Visumverfahrens im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG) oder dessen zu erwartende Dauer unzumutbar wäre (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Mit einer rechtzeitigen Buchung eines Termins im Voraus kann der Antragsteller die Dauer seines Visumverfahrens, das vor dem Hintergrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sowie des in der Ausländerakte befindlichen Sprachnachweises (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lässt, möglichst kurz halten (vgl. hierzu bereits im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens des Antragstellers VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2025 – Q... –, BA S. 3; s. auch zur Möglichkeit der Besuche des deutschen Ehegatten in der Türkei während des Visumverfahrens VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2025 – VG 41 K 539/24 A –, UA S. 15; Urteil vom 29. August 2024 – VG 17 K 408/23 A –, UA S. 8).

36

Der Antragsteller trägt auch nichts zu besonderen Abhängigkeiten der Ehegatten vor, die es unverhältnismäßig erscheinen ließen, ihn auf die vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft und deren Fortführung im Bundesgebiet nach Durchlaufen des Visumverfahrens zu verweisen (vgl. zu solchen Belangen OVG Nds., Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 7 ff.; VG Schl.-H., Beschluss vom 18. Juli 2024 – 11 B 44/24 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2024 – VG 17 K 408/23 A –, UA S. 8). Es ist nicht erkennbar, dass er oder seine Ehefrau zwingend auf die tatsächliche Lebenshilfe des anderen und damit auf die fortgesetzte physische Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen wären. Angesichts der bewussten Inkaufnahme aufenthaltsrechtlicher Unwägbarkeiten bei Schließung der Ehe – als der Asylerstantrag des Antragstellers bereits bestandskräftig abgelehnt worden war – ist die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten angemessen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2025 – VG 41 K 539/24 A –, UA S. 15; Urteil vom 29. August 2024 – VG 17 K 408/23 A –, UA S. 8; VG Schl.-H., Beschluss vom 18. Juli 2024 – 11 B 44/24 –, juris Rn. 21).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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