Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 5 L 31/26 V

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie eine fortlaufende Unterbringung und Versorgung in Pakistan.

2

Im Zuge eines seit dem Jahr 2013 betriebenen sog. „Ortskräfteverfahrens“ erteilte die Antragsgegnerin bislang bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck konnten Ortskräfte im Fall einer aus ihrer Tätigkeit erwachsenden individuellen Gefährdung eine Gefährdungsanzeige stellen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon vor dem 1. Januar 2013 beendet worden war. Es erfolgte dann eine Einzelfallprüfung der geltend gemachten Gefährdungslage durch den Beauftragten des zuständigen Bundesministeriums (Ressortbeauftragter). Dieser gab in der Folge ein positives oder negatives Aufnahmevotum gegenüber dem Auswärtigen Amt ab. Das Auswärtige Amt leitete, sofern nach seiner Einschätzung keine außenpolitischen Aspekte dem Aufnahmevorschlag entgegenstanden, den Vorgang an das Bundesministerium des Innern (nachfolgend: BMI) weiter, das sodann das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte, ob es die Aufnahme erklärt. Das Auswärtige Amt erteilte auf dieser Grundlage durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken keine einer Visumerteilung entgegenstehenden Umstände ergab. Die Aufnahmeerklärung erstreckte sich dabei außer auf die Ortskraft selbst in der Regel auch auf die Kernfamilie, das heißt den Ehepartner sowie eigene minderjährige ledige, im selben Hausstand lebende Kinder.

3

Über dieses Ortskräfteverfahren hinaus sprach die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgelöste Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sog. „Menschenrechtsliste“).

4

Ferner erteilte die Antragsgegnerin Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Die Erteilung entsprechender Aufnahmeerklärungen erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Diese Einzelfallprüfung führte das Auswärtige Amt durch. Es leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sog. „Überbrückungsliste“) an das BMI weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte.

5

Der Antragsteller zu 1 war in Afghanistan bis zur Machtübernahme durch die Taliban als Richter tätig. Die Antragstellerin zu 2 ist seine Ehefrau. Die Antragsteller zu 3 bis 10 sind ihre gemeinsamen, teilweise noch minderjährigen Kinder.

6

Am 21. September 2022 erklärte das BMI im Rahmen des Aufnahmeprogramms „Überbrückungsliste“ die Aufnahme der Antragsteller.

7

Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (nachfolgend: GIZ) informierte die Antragsteller daraufhin mit E-Mail vom 28. September 2022 über diese Aufnahmeerklärung und darüber, dass sie aufgrund der Erklärung nunmehr entsprechende Visumanträge stellen könnten („We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior [BMI] regarding its declarations on admission [Aufnahmeerklärungen] under the German Residence Act [Aufenthaltsgesetz]. These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Namen und Geburtsdaten der Antragsteller]“).

8

Im November 2023 sprachen die Antragsteller erstmals bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (nachfolgend: Botschaft) vor. Seit ihrer Ankunft in Pakistan erfolgen ihre Unterbringung sowie die Verpflegung und die Finanzierung einer grundlegenden medizinischen Versorgung durch die GIZ. Am 5. Februar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Antragsteller zu 1 bis 5 durchgeführt.

9

In der Folge visierte die Botschaft die Reisepässe der Antragsteller mit einer Gültigkeit bis zum 13. September 2025, ohne ihnen diese auszuhändigen.

10

Am 3. April 2025 wandte sich sodann die GIZ per E-Mail an die Antragsteller und teilte diesen mit, dass ihre visierten Reisepässe nunmehr vorlägen, es aber einige Wochen dauern könne, bis sie für einen Flug nach Deutschland gemeldet würden („Your passports are back with the German Visas. However, it can take some weeks, until you will be announced for a flight to Germany“).

11

Zu einer entsprechenden Meldung kam es im weiteren Verlauf jedoch nicht. Vielmehr setzte die Antragsgegnerin die Aufnahmeverfahren betreffend Afghanistan zunächst bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung insgesamt aus.

12

Am 20. Juni 2025 erhoben die Antragsteller deshalb Klage (O...) zum hiesigen Gericht, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragten die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

13

Mit Beschluss vom 18. Juli 2025 (O...) wies das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2025 (V...)x...zurück.

14

Am 3. November 2025 informierte die GIZ die Antragsteller per E-Mail darüber, dass die Bundesregierung beschlossen habe, freiwillige Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghaninnen und Afghanen zu beenden. Die Verfahren müssten bis Jahresende 2025 vollständig abgeschlossen sein. In Anbetracht dieser aktuellen Situation biete das BMI den Antragstellern Unterstützungsoptionen an, sollten sie sich entscheiden, das Aufnahmeverfahren zu verlassen. Es werde eine finanzielle Unterstützung angeboten, aufgeteilt in eine einmalige finanzielle Unterstützung in Pakistan vor der Ausreise in Höhe von 3.000,00 Euro sowie eine einmalige Starthilfe nach Ausreise in Höhe von 13.000,00 Euro. Mit Inanspruchnahme dieser Maßnahmen gehe die Erklärung einher, aus dem Verfahren auszuscheiden und auf eine weitere Bearbeitung des Vorgangs zu verzichten. Die Antragsteller gingen auf dieses Angebot nicht ein.

15

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte das BMI sodann gegenüber dem Auswärtigen Amt, dass für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste oder Überbrückungsliste gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, die Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen betrachtet würden.

16

Mit Bescheiden der Botschaft vom 11. Dezember 2025 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die Visumanträge der Antragsteller ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die tatbestandliche Grundlage der Visumerteilung durch die Erklärung des BMI entfallen sei.

17

Am 12. Januar 2026 erhoben die Antragsteller eine weitere Klage (O...) zum hiesigen Gericht. Die ersterhobene Klage (O...) erklärten die Beteiligten zwischenzeitlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

18

Zugleich haben die Antragsteller am 12. Januar 2026 erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

19

Sie machen geltend, die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses des Gerichts vom 18. Juli 2025 stehe einem weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nicht entgegen. Die ablehnenden Bescheide der Botschaft stellten insoweit einen neuen, eine Zäsur begründenden Lebenssachverhalt dar. Aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI hätten sie auch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Bei der Aufnahmeerklärung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Verwaltungsakts seien nicht gegeben gewesen. Jedenfalls komme der Aufnahmeerklärung eine ähnliche Bindungswirkung wie einem Verwaltungsakt zu, weshalb die für Verwaltungsakte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zumindest entsprechend anzuwenden seien. Im Übrigen verstoße die Aufhebung der Aufnahmeerklärung gegen höherrangiges Recht, namentlich den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leib und Leben, den allgemeinen Gleichheitssatz, das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.

20

Der Antragsteller zu 1 habe während seiner Zeit als Richter eine Vielzahl von Taliban-Mitgliedern verurteilt, die heute hochrangige und wichtige Positionen innerhalb der politischen und militärischen Strukturen der Taliban bekleideten. Bereits im Rahmen ihrer Verurteilungen hätten zahlreiche dieser Personen für den Fall ihrer Haftentlassung Gewalt gegen ihn und seine Familie angedroht. Entsprechende Fälle von Gewalttaten gegen Justiz- und Regierungsbeamte hätten sich nach der Machtübernahme durch die Taliban auch bereits ereignet, weshalb die Antragsteller besonderen Anlass hätten, um Leib und Leben zu fürchten. Im Januar 2022 hätten die Taliban zudem bereits eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Antragsteller durchgeführt. Der Antragsteller zu 1 sei zu diesem Zeitpunkt verreist gewesen, seiner Familie sei aber mitgeteilt worden, dass er sich nach seiner Rückkehr unverzüglich bei der Polizeidienststelle zu melden habe. Nachdem sie von der GIZ von der Aufnahmeerklärung des BMI in Kenntnis gesetzt worden seien, hätten sie ihr Leben in Afghanistan endgültig abgewickelt. Um die hohen Reisekosten bestreiten zu können, hätten sie alle ihre Vermögensgegenstände verkauft. Im Vertrauen auf die Aufnahmeerklärung der GIZ hätten sie ihre gesamten Anstrengungen auf die Ausreise nach Deutschland ausgerichtet. In Pakistan drohe ihnen die Abschiebung nach Afghanistan.

21

Die Antragsteller beantragen wörtlich,

22

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellenden ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen,

23

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland, die ihnen bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen.

24

Die Antragsgegnerin beantragt,

25

die Anträge zurückzuweisen.

26

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Die Aufnahmeerklärung des BMI sei ein rein innerdienstlicher Vorgang und keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Diese Erwägungen gälten gleichermaßen für eine etwaige Abkehr von einer zunächst erklärten Aufnahme. Das politische Interesse müsse bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens, das erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ende, vorhanden sein. Selbst wenn in Bezug auf die Ungültigerklärung der Aufnahmeerklärung eine Willkürkontrolle zu erfolgen hätte, sei die entsprechende Grenze vorliegend nicht überschritten. Insbesondere wenn eine neue Bundesregierung ins Amt kommt, müsse es ihr möglich sein, ihre exekutive Entscheidungsbefugnis auszuüben, ihre außenpolitischen Interessen (ggf. neu) zu definieren und auch von denen einer Vorgängerregierung abweichen zu können. Die Bundesregierung sehe zudem eine starke Be-, teilweise auch eine Überlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme, die aus der Summe der über verschiedene Wege nach Deutschland kommenden Schutzsuchenden der letzten Jahre resultiere. Dabei unterschieden sich die Aufnahmeverfahren in ihrer rechtlichen Grundlage ebenso wie in der politischen Zielrichtung. Beim Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handele es sich bei den erklärten Aufnahmezusagen um rechtsverbindliche Verwaltungsakte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsverbindlichkeit habe die Bundesregierung entschieden, die ausstehenden Prüfungen bei dieser Personengruppe, die sich im Ausreiseverfahren befinde, umzusetzen. Beim Ortskräfteverfahren sähen die verantwortlichen Ressorts eine besondere Verantwortung für diese Personengruppe und leiteten daraus auch ein besonders politisches Interesse an der Aufnahme ab. Im Übrigen könnten weder aus den Grundrechten des Grundgesetzes noch aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ansprüche auf Visumerteilung auf Grundlage der im September 2022 behördenintern getätigten Aufnahmeerklärung abgeleitet werden. Es bestehe mangels eines entsprechenden Verantwortungszusammenhangs keine Schutzpflicht der Antragsgegnerin für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Antragsteller.

II.

27

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg.

28

1. Der Antrag zu 1, mit dem die Antragsteller im Ergebnis die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen begehren, ist zulässig, aber unbegründet.

29

a. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine Änderung des vorangegangenen Beschlusses des Gerichts vom 18. Juli 2025 (O...) und den Erlass der in dem damaligen Verfahren beantragten einstweiligen Anordnungen begehren. Dass die Antragsteller wörtlich einen erneuten, weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, ist unerheblich, denn bei verständiger Würdigung des Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) im Lichte der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – ist der Antrag als Änderungsantrag im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog auszulegen. Nur ein solcher Antrag ist hier zulässig.

30

aa. Der Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses vom 18. Juli 2025 entgegen. Auch eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, erwächst entsprechend § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 131 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – BVerwG 1 W-VR 4/23 –, juris Rn. 10 [zu Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung]). Diese Rechtskraft steht hier der Zulässigkeit eines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, soweit die Antragsteller weiterhin die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen begehren. Denn insoweit steht derselbe Streitgegenstand in Rede wie in dem vorangegangenen, durch den rechtskräftigen Beschluss vom 18. Juli 2025 entschiedenen Verfahren O.... Das entsprechende Begehren gründet sich erneut auf die im September 2023 bei der Botschaft gestellten Visumanträge der Antragsteller. Der Identität des Streitgegenstands steht auch nicht entgegen, dass die Botschaft die Visumanträge zwischenzeitlich mit ihren Bescheiden vom 11. Dezember 2025 abgelehnt hat. Streitgegenstand einer – in der Hauptsache insoweit statthaften – Verpflichtungsklage ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die – gegebenenfalls ebenfalls begehrte – Aufhebung des ablehnenden Bescheids. Diese ist ein unselbständiger Anfechtungsannex, der (nur) im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird (zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 18 sowie Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 121 Rn. 30, jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann für einen die Verpflichtungsklage flankierenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gelten.

31

Soweit teilweise vertreten wird, die Rechtskraft einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Entscheidung – wie sie hier mit dem Beschluss vom 18. Juli 2025 vorliegt – sei dahingehend eingeschränkt, dass sie einem neuen Antrag nach § 123 VwGO nicht entgegensteht, soweit sich relevante Umstände geändert haben (so etwa Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 81; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 –, juris Rn. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb sich die Reichweite der Rechtskraft einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung von derjenigen einer stattgebenden Entscheidung unterscheiden soll. Eine normative Grundlage für eine derartige Unterscheidung ist nicht ersichtlich. Überdies erscheint es auch im Interesse der Rechtsklarheit sachgerecht, die Reichweite der Rechtskraft allein anhand des hergebrachten und gefestigten Begriffs des Streitgegenstandes zu bestimmen.

32

bb. Statthaft und auch im Übrigen zulässig ist deshalb ein Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2025. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In analoger Anwendung dieser Regelung ist auch eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses möglich. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert jedenfalls dann, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung den Betroffenen nicht mehr hinreichend vor schweren, nicht hinzunehmenden Nachteilen schützt oder sich die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als ungerechtfertigt erweist, ein Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung. Da das Gesetz insoweit jedoch keine unmittelbar anwendbaren Regelungen enthält, ist die entsprechende Regelungslücke durch die analoge Anwendung anderer Vorschriften zu schließen. Die Interessenlage ist hierbei vergleichbar mit derjenigen in Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, weshalb sich die analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geradezu aufdrängt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die korrekte Einordnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in die Kategorien des § 80 Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO in Grenzfällen Schwierigkeiten aufweist und auch aus diesem Grund die rechtliche Gleichbehandlung etwaiger Änderungsanträge sachgerecht erscheint (so im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 12 MC 93/19 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 3 Nc 258/08 –, juris Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174 ff. m.w.N.).

33

Der nach alledem auf die Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2025 gerichtete Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Möglichkeit einer Änderung der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – BVerwG 6 VR 5/07 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2006 – OVG 2 S 20.06 –, juris Rn. 14; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174, wonach auf Zulässigkeitsebene im Rahmen der Antragsbefugnis die bloße Geltendmachung veränderter Umstände zu prüfen ist). Solche veränderten Umstände liegen hier vor. Denn zum Zeitpunkt des vorangegangenen Beschlusses vom 18. Juli 2025 hatte das BMI noch keine abschließende Entscheidung über den Fortbestand der in Bezug auf die Antragsteller erteilten Aufnahmeerklärung getroffen. Diese Entscheidung erfolgte erst mit dem an das Auswärtige Amt gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 2025, wonach für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste / Überbrückungsliste gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen betrachtet werden. Eine Prüfung der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung war dementsprechend im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht möglich.

34

b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Entscheidungsmaßstab im Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog entspricht demjenigen des ursprünglichen Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 589 m.w.N.).

35

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sie die Antragsteller begehren, stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden und zum anderen die fortschreitende Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts ermöglicht würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3).

36

Eine solche Vorwegnahme ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn dem jeweiligen Antragsteller im Falle des Zuwartens bis zur Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn. 22, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 1).

37

Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend weiterhin nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Sachlage haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

38

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auf Grundlage dieser Vorschriften können die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa geltend machen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG (aa.) noch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG (bb.).

39

aa. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Es kann hier weiterhin offen bleiben, ob und ggf. in welchen Konstellationen die Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG den von ihr in Bezug genommenen Ausländern – über den bloßen Anspruch auf Bescheidung ihres Visumantrags hinaus (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 29 f.) – überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte vermittelt (dies – obiter dictum – verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 32 ff.). Denn hinsichtlich der Antragsteller sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG lagen für sie jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor.

40

Zwar hat das BMI ursprünglich zugunsten der Antragsteller entsprechende Aufnahmeerklärungen ausgesprochen. Es hat diese in der Folge indes wieder aufgehoben ((1.)). Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung durch das BMI ((2.)).

41

(1.) Eine Aufnahmeerklärung, auf die die Antragsteller den von ihnen geltend gemachten Visumanspruch stützen könnten, liegt derzeit nicht vor. Insoweit kann offenbleiben, ob es der Aufhebung der Aufnahmeerklärung zur Beseitigung ihrer Rechtswirkungen überhaupt bedurfte oder diese schon mit dem Wegfall des politischen Interesses der Bundesregierung an der Aufnahme entfielen (Letzteres befürwortend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 19). Das BMI hat die bezüglich der Antragsteller erteilten Aufnahmeerklärungen jedenfalls mit seinem an das Auswärtige Amt gerichteten Schreiben vom Dezember 2025 rechtswirksam wieder aufgehoben. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller war das BMI in Bezug auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen weder hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens noch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – betreffend die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 33, und Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 3 f.).

42

Auch kann den Antragstellern nicht darin gefolgt werden, dass sich die Aufnahmeerklärungen im hiesigen Einzelfall nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) als Verwaltungsakt ausnahmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch in der Beurteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG Berücksichtigung finden müssen. Vorliegend ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gegenüber den Antragstellern ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben der Eindruck erweckt worden wäre, es handele sich bei den Aufnahmeerklärungen um verbindliche, bestandskraftfähige Verwaltungsakte. Die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail der GIZ vom 28. September 2022 in der diese die Kläger von der Aufnahmeerklärungen in Kenntnis gesetzt hat, erschöpft sich in der bloßen Mitteilung, dass entsprechende Erklärungen ausgesprochen und die Antragsteller deshalb nunmehr in der Lage („eligible“) seien, entsprechende Visa zu beantragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Bezug genommenen Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen, lassen sich der E-Mail entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen. Vielmehr geht aus dem Text der Nachricht – übereinstimmend mit den Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG – hervor, dass sie hierfür zunächst noch ein Visumverfahren erfolgreich durchlaufen müssten. Soweit sie darüber hinaus geltend machen, die Mitteilung von Aktenzeichen des BMI und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erweckten den Eindruck, es handele sich um eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage, ist dies nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 52). Aus der Vergabe eines Aktenzeichens lässt sich nur ableiten, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde; über dessen Ergebnis sagt es nichts aus.

43

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auch nicht analog auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 57 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, juris Rn. 31). Es mangelt hierfür bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 VwVfG geregelt und keine Regelung zur Aufhebung von Maßnahmen mit bloß innerbehördlichem Charakter vorgesehen hat. Zudem ist eine vergleichbare Interessenlage allenfalls bei Maßnahmen anzunehmen, die zwar einen Regelungscharakter haben, also verbindliche Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen, denen aber aus anderen Gründen die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 48 Rn. 23). Der Aufnahmeerklärung des BMI fehlt es jedoch gerade an einem solchen Regelungscharakter (vgl. hierzu nochmals VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V –, juris Rn. 31 ff.).

44

(2.) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG.

45

(a.) Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (in diese Richtung aber VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V –, juris Rn. 29; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 38). Die Antragsteller können kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen oder auf die Fortgeltung von ihnen erworbener Rechte geltend machen. Da es sich bei den Aufnahmeerklärungen des BMI – wie vorstehend dargelegt wurde – um keine regelnden Verwaltungsakte handelt, boten diese keine tragfähige Grundlage hierfür. Subjektive Rechte, in deren Fortbestand die Kläger hätten vertrauen dürfen, haben sie allein durch diese Erklärungen noch nicht erworben. Vielmehr handelt es sich bei den Aufnahmeerklärungen nach der gesetzlichen Konzeption des § 22 Satz 2 AufenthG um vorrangig politisch geprägte Entscheidungen, die – wie insbesondere aus der Gesetzesbegründung hervorgeht – außenpolitische Handlungsspielräume der Bundesregierung wahren sollen und aus diesem Grund auch nachträglichen Abänderungen gegenüber offen bleiben müssen (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/420, S. 77). Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Aufnahmeerklärungen ist mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung schlechthin unvereinbar.

46

Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass die Antragsteller auf Grundlage der Aufnahmeerklärungen des BMI die schwerwiegende Entscheidung getroffen haben, ihr Heimatland zu verlassen, nicht zu einer anderen Bewertung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Denn es ist zwar nachvollziehbar, dass sie in der Hoffnung, auf Grundlage der Aufnahmeerklärungen des BMI Visa für das Bundesgebiet zu erhalten, ihr bisheriges Leben in Afghanistan aufgegeben haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufnahmeerklärungen weder nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG noch nach dem, was ihnen von staatlicher Seite kommuniziert wurde, bereits das Vertrauen darauf rechtfertigten, dass ihnen die Einreise in das Bundesgebiet letztlich auch gewährt werden wird. Vielmehr wurde ausdrücklich offengelegt, dass sie zunächst noch ein Visumverfahren – mit offenem Ausgang – zu durchlaufen hätten.

47

Auch der Umstand, dass die GIZ den Antragstellern im April 2025 mitteilte, dass deutsche Visaaufkleber in ihren Reisepässen angebracht worden seien und diese nun wieder bei der GIZ vorlägen, vermag ihnen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Abgabe einer neuen Aufnahmeerklärung zu verschaffen.

48

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Antragsteller auch hierdurch keine subjektiven Rechte erworben haben, die für sie einen tragfähigen Vertrauenstatbestand begründen könnten. Ungeachtet des Umstands, dass die Visaaufkleber tatsächlich in ihren Reisepässen angebracht und die Pässe daraufhin der GIZ übergeben wurden, wurden ihnen zu keinem Zeitpunkt die von ihnen begehrten Visa erteilt. Das Visum ist ein Verwaltungsakt, der erst mit seiner Bekanntgabe Wirksamkeit erlangt. Zwar findet die entsprechende Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hier wegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG keine unmittelbare Anwendung. In der gesetzlichen Regelung kommt jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts zum Ausdruck, der auch im Visumverfahren Geltung beansprucht. Die Voraussetzungen einer wirksamen individuellen Bekanntgabe sind mangels konkreterer Regelung im Verwaltungsrecht unter weitgehender Übernahme der zivilrechtlichen Grundsätze über das Wirksamwerden von Willenserklärungen zu konkretisieren. Entsprechend § 130 BGB setzt eine Bekanntgabe daher den Zugang des Verwaltungsakts beim Betroffenen mit Bekanntgabewillen der erlassenden Behörde voraus, wobei auch eine Einschaltung von Boten entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen zulässig ist. Für den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts – wie hier der Visa – ist notwendig, dass der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück erhält. Für die rechtsverbindliche Bekanntgabe eines schriftlich erlassenen Verwaltungsakts genügt es wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen hingegen nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder auf andere Weise vom Inhalt eines Bescheids in Kenntnis gesetzt wird (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

49

Gemessen hieran wurden die Visa den Antragstellern nicht bekanntgegeben und damit auch nicht wirksam erteilt. Die bloße Information der Antragsteller durch die GIZ mit E-Mail vom 17. April 2025, dass die visierten Pässe von der Botschaft „zurück“ seien, ersetzt die für den Zugang nötige tatsächliche Verfügungsgewalt über die Visa nicht. Die GIZ ist im Hinblick auf die Übermittlung der Visa an die Antragsteller allenfalls als Erklärungsbotin der Antragsgegnerin zu qualifizieren. Einer Einordnung als Empfangsbotin der Antragsteller steht bereits entgegen, dass die GIZ der Sphäre der Antragsgegnerin und nicht der Sphäre der Antragsteller zuzuordnen ist. Denn die Antragsgegnerin ist die alleinige Gesellschafterin der als GmbH organisierten GIZ. Selbst wenn diese allerdings im hiesigen konkreten Fall als Empfangsbotin der Antragsteller zu qualifizieren wäre, wäre hierdurch ein Zugang der Visa bei den Antragstellern noch nicht glaubhaft gemacht. Denn zwar gelangt die Erklärung mit der Mitteilung an den Empfangsboten in den Machtbereich des Empfängers; sie geht ihm im Sinne von § 130 BGB aber erst in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 3 C 12/11 –, juris Rn. 18). Die Antragsteller haben gerade nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen die Visa nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge bereits von der GIZ hätten ausgehändigt werden sollen. Vielmehr geht aus den von ihnen vorgelegten Mitteilungen hervor, dass mit einer Aushändigung der Reisepässe samt Visa erst nach der – letztlich nie erfolgten – Zuweisung zu einem konkreten Ausreiseflug nach Deutschland zu rechnen war. Dies entsprach auch der üblichen Praxis der GIZ im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufnahmeprogrammen der Antragsgegnerin (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 7).

50

Auch im Übrigen lässt sich aus der Mitteilung der GIZ an die Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen ableiten. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits allein der Hinweis auf die nun vorliegenden, visierten Reisepässe seinem Inhalt nach geeignet war, verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller auf den (künftigen) Erhalt der Visa zu begründen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde hieraus nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen folgen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsteller auf Grundlage gerade dieser Mitteilung der GIZ ein etwaiges Vertrauen auf den Erhalt der Visa in einer Weise betätigt hätten, die das Eingreifen verfassungsrechtlichen Schutzes gebietet (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der Betätigung des Vertrauens für das Eingreifen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993 – 2 BvR 1196/88 –, juris Rn. 4). Vielmehr geht aus ihrem eigenen Vortrag hervor, dass sie alle wesentlichen Dispositionen bereits zuvor, nämlich nach Erhalt der ursprünglichen Mitteilung der GIZ über die erteilten Aufnahmeerklärungen im Jahr 2022, getätigt haben. Zwar haben sie in der Hoffnung auf eine Einreise in das Bundesgebiet ihr gesamtes Leben in Afghanistan aufgegeben und erhebliche Vermögenswerte für die Ausreise zunächst in den Iran und später nach Pakistan aufgewendet. Grundlage für die entsprechenden Dispositionen waren aber allein die Aufnahmeerklärungen des BMI, die – wie bereits ausgeführt wurde – aufgrund ihrer gesetzlich angelegten ständigen Abänderbarkeit keine Grundlage für verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen bieten konnten. Die Mitteilung der GIZ, dass dort nunmehr die visierten Reisepässe der Antragsteller vorlägen, erfolgte hingegen erst später und zu einem Zeitpunkt, zu dem alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Afghanistan bereits getroffen waren. Das Gericht verkennt hierbei weder die besondere Tragik, die sich daraus ergibt, dass die Visa für die Antragsteller aufgrund der Mitteilung der GIZ schon zum Greifen nah schienen, noch die schwerwiegenden Konsequenzen, die sich für die Antragsteller aus der enttäuschten Hoffnung auf eine Ausreise nach Deutschland ergeben. Gemessen an rechtlichen Maßstäben bleibt jedoch festzustellen, dass sie ihre hierfür maßgeblichen Entscheidungen nicht auf einen der Antragsgegnerin zuzurechnenden, verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauenstatbestand stützten, sondern allein auf die Hoffnung, dass die Bundesregierung den von ihr geäußerten – und naturgemäß den Wandlungen der demokratischen Willensbildung unterliegenden – politischen Willen zur Aufnahme in das Bundesgebiet auch künftig aufrechterhalten würde.

51

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet ein auf den Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes gestützter Anspruch der Antragsteller auf die erneute Abgabe von Aufnahmeerklärungen aber auch schon deshalb aus, weil sich eine solche Rechtsfolge selbst dann aus diesem Anspruch nicht ableiten ließe, wenn hier ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller zu bejahen wäre. Denn allein der Bestand schutzwürdigen Vertrauens verpflichtet den Staat noch nicht dazu, die entsprechenden Erwartungen – das sog. positive Interesse der Betroffenen – vollständig zu erfüllen. Vielmehr ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei regelmäßig auch die Gewährung einer Entschädigung für das enttäuschte Vertrauen – das sog. negative Interesse – zur Herstellung eines den Anforderungen des Verfassungsrechts genügenden Interessenausgleichs ausreichen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, juris Rn. 157 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das negative Interesse der Antragsteller hier auf die Erteilung der von ihnen begehrten Visa bzw. die Einreise in das Bundesgebiet gerichtet ist. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Aufnahmeerklärungen auf eine andere, hinreichend konkretisierte Möglichkeit der Ausreise nach Deutschland oder einen sicheren Drittstaat verzichtet hätten. Vielmehr machen sie ausschließlich geltend, dass sie in Reaktion auf die Aufnahmeerklärungen erhebliche wirtschaftliche Dispositionen vorgenommen hätten. Die Kompensation dieses negativen Interesses könnte allenfalls eine finanzielle Entschädigung erfordern, nicht aber die Erteilung der begehrten Aufnahmeerklärungen.

52

(b.) Auch aus den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt zugunsten der Antragsteller (weiterhin) kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG. Es kann insoweit nach wie vor dahinstehen, ob sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG – sei es in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs infolge einer gleichheitswidrigen Aufhebung einer vorangegangenen Aufnahmeerklärung – überhaupt ein Anspruch auf eine solche (erneute) Aufnahmeerklärung konstruieren lässt. Denn jedenfalls hält die im Dezember 2025 endgültig getroffene Entscheidung des BMI, die Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller nachträglich aufzuheben bzw. zu ihren Gunsten die Aufnahme nicht erneut zu erklären, einer Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG stand.

53

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen der Ungleichbehandlung, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64 f. m.w.N.). Vorliegend führen diese Grundsätze dazu, dass die Entscheidung über die Aufhebung bzw. Neuerteilung der Aufnahmeerklärungen angesichts des dem BMI eingeräumten erheblichen Entscheidungsspielraums allenfalls einer Willkürprüfung unterliegen kann (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V –, juris Rn. 43 m.w.N.).

54

Selbst bei Anlegung einer solchen Willkürkontrolle würde die Aufhebung der in Bezug auf die Antragsteller ergangenen Aufnahmeerklärungen durch das BMI bzw. die Entscheidung, nicht erneut deren Aufnahme zu erklären, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Denn willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Eine willkürfreie Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung setzt dabei vor dem Hintergrund des § 22 Satz 2 AufenthG zugrundeliegenden Gesetzeszwecks, außenpolitische Spielräume der Bundesregierung zu wahren, nicht zwingend tatsächlich geänderte Umstände im Hinblick auf die Gefährdungssituation der einzelnen Betroffenen voraus (in diese Richtung aber VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 –, juris Rn. 18 f.), sondern vermag auch in einer veränderten politischen Priorisierung zu liegen.

55

Dies zugrunde gelegt ist hier keine Willkür feststellbar. Die Bundesregierung hat öffentlich bekannt gegeben, die Aufnahmeerklärungen zugunsten aller afghanischen Staatsangehörigen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste aufzuheben, weil nach Angaben des BMI infolge der gewandelten politischen Vorstellungen kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vorliege (vgl. Pressekonferenz vom 10. Dezember 2025, abrufbar unter: https://youtu.be/PHRGHgoH7Jc, zuletzt abgerufen am 3. März 2026, sowie das Schreiben des BMI an das Auswärtige Amt vom 8. Dezember 2025). Hierin ist keine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte zu erkennen.

56

Soweit die Antragsteller geltend machen, sie würden im Verhältnis zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die vor Aufhebung der Aufnahmeerklärungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Menschenrechts- und Überbrückungsliste Visa erteilt bekommen haben, willkürlich ungleich behandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es selbst dann, wenn man in der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger in den genannten Aufnahmeprogrammen eine gefestigte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin sähe, rechtlich zulässig war, diese Verwaltungspraxis aus willkürfreien, also sachlichen Gründen für die Zukunft aufzugeben (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – BVerwG 6 C 13/12 –, juris Rn. 55, und Urteil vom 8. April 1997 – BVerwG 3 C 6/95 –, juris Rn. 20). Ein solcher sachlicher Grund liegt hier schon in der geänderten politischen Priorisierung der – nach der Bundestagswahl 2025 neu ins Amt gekommenen – Bundesregierung begründet. Ebenso ist ein sachlicher Grund für die Beendigung der Aufnahmeprogramme darin zu sehen, dass die Bundesregierung nach dem Vortrag der Antragsgegnerin mit dieser Entscheidung einer zunehmenden Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken wollte (so auch VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2026, VG 2 L 488/25 V, BA S. 4). Im Rahmen einer hier allenfalls anzulegenden Willkürkontrolle unterliegt diese jedenfalls nicht völlig sachfremde Begründung im Übrigen keiner weitergehenden gerichtlichen Überprüfung auf ihre tatsächliche Überzeugungskraft. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist im Rahmen einer etwaigen Willkürkontrolle auch nicht zu fordern, dass die Antragsgegnerin den Wegfall des politischen Interesses an der Aufnahme in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gefährdungslage der Betroffenen individuell begründet (so aber letztlich VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V –, juris Rn. 18 ff.).

57

Auch im Verhältnis zu solchen afghanischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des Aufnahmeprogramms für Ortskräfte und im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms auf Grundlage von Aufnahmezusagen im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (weiterhin) Visa für das Bundesgebiet erteilt bekommen, ist keine willkürliche Ungleichbehandlung der Antragsteller festzustellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu sachlich nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit der fortbestehenden Aufnahme von Ortskräften dem besonderen Näheverhältnis dieser Personen zu den deutschen staatlichen Einrichtungen, für die sie tätig geworden sind, und ihrer hieraus resultierenden besonderen Verantwortung Rechnung trage. Hinsichtlich der Personen, denen eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, verweist die Antragsgegnerin zudem – rechtlich zutreffend – darauf, dass es sich bei diesen Aufnahmezusagen im Unterschied zu den hier in Rede stehenden Aufnahmeerklärungen um rechtsverbindliche Verwaltungsakte handele.

58

Schließlich ist auch insoweit, als die Antragsgegnerin einem anderen afghanischen Staatsangehörigen, der nach Kenntnislage des Gerichts ebenso wie der Antragsteller zu 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan als Richter tätig gewesen ist, nach der allgemeinen Aufhebung der Aufnahmeerklärungen im Dezember 2025 auf Grundlage der Überbrückungsliste noch die Einreise in das Bundesgebiet gestattete, eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Unabhängig vom individuellen Charakter der Meinungsbildung nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie des Umstands, dass angesichts des Gesetzeszwecks fraglich erscheint, ob die Antragsgegnerin überhaupt zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden Überlegungen verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 35 ff., 47), ist für eine schlechthin unvertretbare Differenzierung schon nichts dargetan oder erkennbar. So erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass eine besondere Gefährdungslage (z.B. infolge öffentlicher politischer Exponiertheit) aus Sicht des BMI ein – abermaliges oder fortbestehendes – politisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme des betreffenden afghanischen Staatsangehörigen begründete, ohne dass diese Erwägungen auf weitere Fälle der Menschenrechts- oder Überbrückungsliste einschließlich der hiesigen Antragsteller übertragbar gewesen wären. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln des BMI war das Gericht auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den konkreten Gründen anzustellen, die der Aufnahme des nachträglich noch aufgenommenen afghanischen Staatsangehörigen zugrunde lagen (so aber i.E. VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, juris Rn. 57; Beschluss vom 10. Februar 2026, – VG 43 L 442/25 V –, BA S. 10). Es ist nach den Vorgaben des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zunächst Sache der Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, hier also eine willkürliche Ungleichbehandlung durch das BMI, glaubhaft zu machen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, gleichsam „ins Blaue hinein“ die konkreten Gründe zu ermitteln, die in sämtlichen ähnlich gelagerten Fällen einer Aufnahmeerklärung des BMI zugrunde gelegen haben, nur weil theoretisch die Möglichkeit einer willkürlichen Ungleichbehandlung besteht (i.E. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 84 f.).

59

(c.) Schließlich folgt zugunsten der Antragsteller auch aus verfassungsrechtlich begründeten Schutzpflichten der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen durch das BMI. Entsprechende Schutzpflichten ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

60

Unabhängig davon, ob und inwieweit die Antragsteller in Afghanistan einer (generellen oder individuellen) Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wären, hat die Antragsgegnerin ihnen gegenüber keine „Garantenstellung“ mit daraus folgenden Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG inne (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V –, BA S. 8 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 26 L 443/25 V –, BA S. 9 ff.; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 19 L 532/25 V –, BA S. 10 f.; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 573/25 V –, BA S. 8 ff.). Zwar hat die Antragsgegnerin für die Antragsteller eine Aufnahmeerklärung abgegeben, was diese dazu bewogen hat, unter Einsatz erheblicher Mittel Afghanistan zu verlassen und in Pakistan ihre Visaverfahren einzuleiten. Die Antragsgegnerin verletzt durch ihr Handeln aber nicht die körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde der Antragsteller. Die eigentliche Gefahr geht von den Taliban in Afghanistan sowie von der pakistanischen Regierung aus, welche afghanische Staatsangehörige – auch mit deutscher Aufnahmeerklärung – von Pakistan nach Afghanistan abzuschieben plant. Für eine Zurechnung des Verhaltens pakistanischer Behörden gibt es keinen Raum. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu unterstützen oder gutzuheißen. Es oblag zudem allein den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum in Pakistan zu beantragen, Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 11).

61

Ein eine Garantenstellung der Antragsgegnerin begründendes gefährdendes Vorverhalten (sog. Ingerenz) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind zwar (auch) aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI (unter Einsatz erheblicher Ressourcen) nach Pakistan ausgereist. Dies erfolgte jedoch auf freiwilliger Basis und unter Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung über die Visaerteilung sowie ausgelöst durch die Machtübernahme der Taliban. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe sie durch die zwischenzeitliche Ausreise nach Pakistan in eine besonders vulnerable Situation gebracht, ist dies nicht nachvollziehbar. Hiergegen spricht bereits ihr eigener Vortrag, sie seien in Afghanistan einer akuten und unmittelbaren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen und hätten sich vor dieser durch die Ausreise zunächst in den Iran und sodann nach Pakistan in Sicherheit gebracht. Für die seit der Ausreise erfolgte Verfestigung des Taliban-Regimes zeichnet die Antragsgegnerin ersichtlich nicht verantwortlich. Ein Zurechnungszusammenhang ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Bundesregierung nach Aussetzung der Aufnahmeprogramme für ein Ausscheiden aus diesen angebotenen Geldzahlungen. Aus diesem Angebot ergibt sich schon deshalb keine Gefährdung, weil die Entscheidung über die Angebotsannahme den Betroffenen verblieb. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb für sie nunmehr eine erhöhte Erpressungsgefahr in Afghanistan bestehen soll, obwohl sie die angebotenen Geldzahlungen nicht angenommen haben.

62

Aus der Tatsache, dass die GIZ die Antragsteller in Pakistan untergebracht, verpflegt sowie medizinisch versorgt hat, ergibt sich ebenfalls keine (Beschützer-)Garantenstellung der Antragsgegnerin. Etwaige den Antragstellern in Pakistan oder Afghanistan drohende Gefahren können nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Diese gehen von den Taliban sowie – etwa im Hinblick auf die seitens der Antragsteller angeführten „haftähnlichen“ Bedingungen – von der durch die pakistanischen Behörden drohenden Abschiebung aus, die auf einer autonomen Entscheidung der pakistanischen Regierung beruht. Auch aus den (freiwilligen) Unterstützungsleistungen der GIZ kann nicht auf die umfassende Übernahme von Schutzpflichten seitens der Antragsgegnerin geschlossen werden. Schließlich begründen auch die Aufnahmeerklärungen keine Garantenstellung gegenüber den Antragstellern, da es sich hierbei um unverbindliche, lediglich auf die Einleitung eines Visumverfahrens gerichtete Erklärungen handelt, die – wie bereits ausgeführt wurde – gerade keine schutzwürdigen Erwartungen im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin rechtfertigen. Selbst eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage oder sogar die Visaerteilung dürften derartige extraterritoriale Schutzpflichten der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres begründen.

63

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 2025 (2 BvR 508/21) sowie im Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) zu Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland (auch im Ausland) sind für den hiesigen Fall nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf etwaige den Antragstellern in Afghanistan drohende Menschenrechtsverletzungen. Es fehlt somit entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Für einen solchen reicht nicht bereits jegliche Einflussmöglichkeit auf den Geschehensablauf aus. Die Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats setzt vielmehr einen spezifischen Verantwortungszusammenhang voraus (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 –, juris Rn. 86 ff., 94 ff.). Ein solcher wird bei wertender Gesamtbetrachtung nicht bereits dadurch begründet, dass die – unterlassene – Erteilung von Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG die Situation der Antragsteller verbessert hätte. Nicht der Widerruf der Aufnahmeerklärung durch die Antragsgegnerin, sondern das hiervon gänzlich unabhängige Wirken des Taliban-Regimes begründen eine etwaige Bedrohungslage der Antragsteller, die sich durch die – ebenfalls der Antragsgegnerin nicht zuzurechnenden – geplanten Abschiebungen der pakistanischen Regierung erneut zu aktualisieren droht. Ein spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang nicht zu konstatieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25 –, BA S. 7).

64

Eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern folgt schließlich auch nicht aus dem humanitären Völkerrecht und dessen systematischer Verletzung durch die Taliban.

65

Aus denselben Gründen können Schutzpflichten der Antragsgegnerin ferner auch nicht aus Art. 3 und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – abgeleitet werden (vgl. zudem zum Erfordernis effektiver Kontrolle der Antragsgegnerin für deren extraterritoriale Geltung Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 20 ff. m.w.N.).

66

Nichts anderes gilt schließlich für die Rechte der Antragsteller aus Art. 6 und Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR). Auch insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Der Umstand, dass der UN-Menschenrechtsausschuss auf die Individualbeschwerde der Antragsteller, mit der sie eine Verletzung dieser Rechte geltend machen, vorläufige Anordnungen (interim measures) erlassen hat, ist insoweit nicht von Relevanz, da diesen ausdrücklich keine abschließende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsverletzung zugrunde liegt.

67

bb. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Visa folgt weiterhin auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 18. Juli 2025 (O...) verwiesen, denen die Kammer nach erneuter Prüfung weiterhin folgt.

68

2. Auch der Antrag zu 2, mit dem die Antragsteller die dort im Einzelnen bezeichneten Schutzvorkehrungen der Antragsgegnerin begehren, hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

69

a. Soweit die Antragsteller Schutz vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden begehren, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 26 L 443/25 V –, BA S. 12; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 573/25 V –, BA S. 11; Beschluss vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V –, BA S. 10 f.).

70

Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend gilt (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 1), soll das Eilrechtsschutzgesuch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2024 – 3 MB 6/24 –, juris Rn. 4; Kuhle, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 27). Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Gegenseite eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21/12 –, juris Rn. 54).

71

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragsteller vor Abschiebung durch pakistanische Behörden zu schützen, nicht. Aus dem so formulierten Antrag – und auch aus dem sonstigen Verfahrenskontext – geht nicht hervor, welches konkrete Tätigwerden der Antragsgegnerin begehrt wird. Es wird nicht deutlich, welche spezifischen Maßnahmen die Antragsgegnerin treffen soll, um die Antragsteller vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden zu schützen. Ein entsprechender Tenor wäre nicht vollstreckbar.

72

Soweit die Antragsteller die weitere Unterbringung und Versorgung durch die Antragsgegnerin begehren, ist ihr Antrag hingegen zulässig. Insbesondere besteht insofern trotz der Mitteilung der Antragsgegnerin, ihre Unterstützungsleistungen für die Dauer des Eilverfahrens bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine darüber hinaus gehende Auszugsfrist aufrecht zu erhalten, weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsteller begehren die Fortdauer der Leistungen „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“. Dieser Zeitraum reicht schon mit Blick auf die Möglichkeit eines sich an das erstinstanzliche Verfahren anschließenden Rechtsmittelverfahrens über den von der Antragsgegnerin zugesicherten Unterbringungszeitraum (bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts) hinaus.

73

b. Insoweit ist der Antrag jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin darauf glaubhaft gemacht, dass diese die bislang gewährten Leistungen der GIZ, insbesondere die Unterbringung, Lebensmittelversorgung und medizinische Betreuung aufrechterhält.

74

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet die wirksame gerichtliche Kontrolle gegenüber behaupteten Rechtsverletzungen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Recht vorliegend verletzt wäre. Der entsprechenden verfassungsrechtlichen Gewährleistung kann kein Anspruch auf „flankierende“ Unterstützungsleistungen während der Dauer gerichtlicher Verfahren entnommen werden, die nicht die Zugänglichkeit des Rechtswegs als solches betreffen.

75

Ein Anspruch auf die infrastrukturellen Leistungen der GIZ nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin scheidet ebenfalls aus (bereits das Rechtsschutzbedürfnis hierfür mangels vorherigen Antrags bei der Behörde verneinend VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – VG 12 L 701/25 V –, BA S. 10 ff.). Die zeitliche Dauer der Leistungsgewähr ist allenfalls bis zur – hier bereits erfolgten – negativen Bescheidung der Visaanträge begrenzt (so VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – VG 32 L 794/25 V –, BA S. 10). Eine Verwaltungspraxis für eine Unterbringung von Personen mit Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG über diesen Zeitpunkt der Ablehnung der Visaanträge hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass sogar bereits seit der (rechtmäßigen) Abkehr von den Aufnahmeerklärungen kein Anspruch aus der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auf Fortsetzung der Versorgung bestand (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25 –, BA S. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V –, juris Rn. 55). Dass die Antragsgegnerin auch nach Aufhebung der Aufnahmeerklärungen die Unterbringung aufgrund der anhaltenden Schließung der Landesgrenzen zwischen Pakistan und Afghanistan zunächst „zeitweise“ bzw. „bis auf Weiteres“ – ohne bestimmte Fristen zu benennen – fortsetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/49 vom 17. Dezember 2025, S. 5838), begründet keine abweichende (antizipierte) Verwaltungspraxis, aus der ein Anspruch auf die begehrte Fortsetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bzw. bis zu einer Ausreise nach Deutschland folgt.

76

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine fortgesetzte Unterbringung der Antragsteller folgt schließlich auch nicht aus den vorläufigen Anordnungen (interim measures) des UN-Menschenrechtsausschusses vom 23. Januar 2026. Zwar wurde der Antragsgegnerin darin unter anderem aufgegeben, die sichere Unterbringung der Antragsteller zu gewährleisten. Dieser Anordnung kommt jedoch jedenfalls in Bezug auf die hiesige gerichtliche Prüfung keine Bindungswirkung zu. Grundlage des entsprechenden Verfahrens des UN-Menschenrechtsausschusses ist das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1246) von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Dieses Fakultativprotokoll sieht die Möglichkeit einer Individualbeschwerde für Personen vor, die geltend machen, in ihren in dem Pakt niedergelegten Rechten verletzt worden zu sein. Den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses über diese Beschwerden kommt indes keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls, wonach der Ausschuss lediglich dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson seine Auffassungen (betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung) mitteilt. Dementsprechend kann auch vorläufigen Maßnahmen, die der Ausschuss in Vorbereitung seiner Entscheidung in der Hauptsache trifft, keine das hiesige Gericht in seiner Entscheidungsfindung bindende Wirkung zukommen. Dies gilt umso mehr, als der Ausschuss den Erlass vorläufiger Maßnahmen ausschließlich auf Art. 94 seiner Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Human Rights Committee) stützt, die – anders als der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 selbst – nicht von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.

79

Für die mit dem Antrag zu 1 begehrte Visaerteilung wird im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9) trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtem Visum angesetzt.

80

Der halbe Auffangstreitwert wird angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) auch dem Antrag zu 2 auf Fortsetzung der Versorgungsleistungen und Schutzmaßnahmen zugrunde gelegt (so auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – VG 32 L 794/25 V –, BA S. 11; ein Viertel des Auffangstreitwerts ansetzend VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – VG 12 L 701/25 V –, BA S. 12). Mangels Identität der Streitgegenstände (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) ist nicht erkennbar, weshalb sich der Antrag zu 2 nicht streitwerterhöhend auswirken sollte (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25).

81

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen