Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 649/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 649/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 13. Juli 2023 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1222/23 gegen den Bescheid vom 17.03.2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebung ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege durch die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Antragstellerin, die seit 1991 staatlich anerkannte Erzieherin ist, erhielt erstmals mit Bescheid vom 30.11.2009 die Erlaubnis zur Kindertagespflege und betreibt seit August 2011 die externe Kindertagespflegestelle „W.“ in Bremen. Seit August 2014 betreut die Kollegin der Antragstellerin, Frau Hu., ebenfalls eine Gruppe in der „W.“. Die Erlaubnis der Antragstellerin wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 01.06.2021 für die Dauer von fünf Jahren (Zeitraum: 01.08.2021 bis 31.07.2026), nachdem die Fachberatung der Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH (PiB) Frau A. am 27.05.2021 der Antragstellerin die Empfehlung zur Verlängerung ihrer Pflegeerlaubnis für die Allgemeine Kindertagespflege ausstellte. Am 17.02.2023 sprachen die bei PiB tätigen Fachberatungen Frau W. und Frau A. im Rahmen eines Hausbesuchs der Kindertagespflegestelle „W.“ mit Frau Hu. und der ebenfalls anwesenden mobilen Vertretung der Antragstellerin, Frau Ha. Laut Vermerk vom 17.02.2023 teilte Frau Ha. den Fachberatungen u.a. mit, dass der Kontakt der Antragstellerin mit Kindern schwierig sei. Beispielsweise sei ein Kind in der Schlaf- Eingewöhnung in einem Kinderwagen schreiend in ein dunkles Badezimmer gestellt worden. Nach dem Gespräch mit Frau Ha. erklärte Frau Hu. gegenüber den Fachberatungen, dass die Antragstellerin aus ihrer Sicht mittlerweile auch „nicht mehr gut am Kind“ sei. In Gesprächen am 20.02.2023, 22.02.2023 und 27.02.2023 konfrontierten die Fachberatungen, die Leitung der Abteilung Kindertagespflege/Pädagogik von PiB sowie zwei Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit den von Frau Ha. erhobenen Vorwürfen. Im Anschluss holte die Fachberatung Frau W. telefonisch von Frau Hu. und den in den vergangenen Jahren bei der Antragstellerin tätig gewesenen mobilen Vertretungen weitere Informationen ein. Auf die jeweiligen Telefonprotokolle wird Bezug genommen. In einer E-Mail vom 02.03.2023 teilte Frau Hu. der Fachberatung Frau W. mit, dass sie mit ihrer Aussage vom 17.02.2023 gemeint habe, dass sie die Antragstellerin früher immer
3 pädagogisch gut gefunden habe, jetzt aber einfach kaum noch mitbekomme, was sie mache und dementsprechend die Aussage „sie ist gut am Kind“ nicht mehr tätigen könne. Mit Bescheid vom 17.03.2023 hob die Senatorin für Kinder und Bildung ihren Bescheid vom 01.06.2021 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Bei dem Vor-Ort-Termin in der Tagespflegestelle sei den Fachberatungen zur Kenntnis gebracht worden, dass es diverse Vorgänge in der Tagespflege bei der Antragstellerin gegeben habe, die ihre Ungeeignetheit für die Kindertagespflege deutlich machen würden. Die im Anschluss stattgefundene Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass durch die Antragstellerin ein Kind zum Essen gezwungen worden sei, Kinder hart am Arm gepackt und geschüttelt sowie bestraft worden seien, indem sie in einen Hochstuhl gesetzt und zur Wand gedreht worden seien und ein Kind wach, schreiend und in einem Buggy angegurtet in einen dunklen Waschraum zum Schlafen geschoben worden sei. Der dunkle Waschraum sei mehrfach dazu genutzt worden, um dort Kinder zum Schlafen hineinzuschieben. Diese Vorgänge seien von verschiedenen mobilen Vertretungen wahrgenommen und berichtet worden. PiB habe nach Erhalt der Informationen die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder sofort in andere Räumlichkeiten mit anderem Personal umgeleitet. Die geschilderten Vorgänge hätten deutlich gezeigt, dass die Antragstellerin für eine Kindertagespflege- Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ungeeignet sei. Sie verfüge über ein so schwach ausgeprägtes pädagogisches Verantwortungsbewusstsein, dass sie die Aufgabe der Kindertagespflege nicht kindgerecht wahrnehmen könne. Dieser Eindruck verfestige sich, wenn man sich die Defizite in Bezug auf die Wahrung des Anspruchs von Kindern auf gewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 Abs. 2 BGB vor Augen führe. Insoweit hätten die mobilen Tagespflegevertretungen Frau B. und Frau Ha. die Gewalterfahrung durch einen festen Griff am Arm und Schütteln der Kinder, das Festgurten eines Kindes und den Zwang zum Essen benannt. Die glaubhaften Schilderungen ergäben ein nachvollziehbares Bild einer Pflege- und Erziehungssituation in ihrer externen Kindertagespflegestelle, bei der gewalttätiges Verhalten gegenüber den Kindern ein Mittel der Erziehung und Betreuung darstelle. Sie habe in dem Gespräch mit der Behörde auch kein Verständnis dafür gezeigt, dass das Angurten eines Kindes mit starkem Bewegungsdrang kein akzeptables Mittel sei, ein Kind zum Schlafen zu bringen oder zu halten. Insoweit zeichne sich die Antragstellerin gerade nicht, wie man es von einer zur Kindertagespflege geeigneten Person erwarten müsse, dadurch aus, dass sie über die nötige Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein sowie eine hinreichende emotionale Stabilität verfüge, um gewährleisten zu können, dass die Kinder und ihre Rechte unter allen Umständen geachtet würden. In dem Eintritt ihrer Ungeeignetheit zur Tagespflege liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X vor und die Pflegeerlaubnis sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Mängel ließen negative Auswirkungen von nicht
4 unerheblichem Gewicht bei den Kindern erwarten. Durch ihr Verhalten habe sie eine derart schwerwiegende Missachtung der Rechte der Kinder auf gewaltfreie Erziehung zum Ausdruck gebracht, dass eine Abmahnung oder die weitere Ausübung der Tätigkeit unter Auflagen kein milderes Mittel darstellten, das gleich geeignet sei, den Schutz der Kinder vor gewalttätigem Handeln zu gewährleisten. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da die festgestellten Verstöße gegen essenzielle Anforderungen des Kinder- und Jugendhilferechts es zwingend erforderlich machen würden, die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse anzuordnen. Dies erfolge unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die Ausübung der Berufsfreiheit. Maßgebend für die Entscheidung der sofortigen Vollziehung sei der Umstand, dass sie bei der Ausübung ihrer Berufsfreiheit körperliche Gewalt und Zwang gegenüber den Kindern, die ihr zur Erziehung bzw. Tagespflege anvertraut worden seien, ausgeübt habe. Da es sich hierbei um wiederholte Vorgänge gehandelt habe und sie hierdurch gezeigt habe, dass körperliche Züchtigung ein Teil ihres Erziehungsrepertoires darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass es bei der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit zu erneuten Vorfällen ähnlicher Art kommen würde. Da es sich bei dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung ebenfalls um ein Grundrecht handele und die Verletzung schwerste Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder haben könne, sei nach dieser Abwägung die sofortige Vollziehung anzuordnen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird ausgeführt: „Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen sind sofort vollziehbar. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Sie können beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO stellen.“ Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 17.03.2023 zunächst am 30.03.2023 Widerspruch ein. Am 14.06.2023 erhob die Antragstellerin zudem Klage (3 K 1222/23) beim Verwaltungsgericht Bremen. Bereits am 30.03.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.03.2023 wiederherzustellen. Da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.03.2023 fehlerhaft sei, sei die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO fristwahrend erhoben worden. Der Aufhebungsbescheid vom 17.03.2023 sei offensichtlich rechtswidrig. Sie sei nach wie vor als geeignet im Sinne des § 43 SGB VIII anzusehen, sodass keine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliege. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Schilderungen der mobilen Vertretungen Frau B., Frau W., Frau P. und Frau Ha. habe nicht stattgefunden. Weder werde in dem Bescheid konkret benannt, wann welches Kind, welcher nicht mehr tragfähigen Behandlung durch die
5 Antragstellerin ausgesetzt gewesen sein solle, noch werde die damit im Zusammenhang stehende Situation näher beschreiben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kind zum Essen gezwungen. Sie habe Kinder nicht geschüttelt und außerdem auch nicht hart am Arm gepackt. Die zu betreuenden Kinder seien durch die Antragstellerin auch nicht bestraft worden. Es sei kein Kind in einen Hochstuhl gesetzt und zur Wand gedreht worden. Sie habe auch kein Kind unbeaufsichtigt in einen dunklen Waschraum geschoben; schon gar nicht ein schreiendes Kind, welches dann auch noch an einen Buggy angegurtet gewesen sein soll. Die Mittagsschlafsituation werde stets mit den Eltern und zum Wohle des Kindes abgesprochen. Es werde den Kindern – bei durchgängiger Aufsicht und in Absprache mit den Eltern – ermöglicht, in einem dunkleren Raum zu schlafen. Wenn es aufwache, sei die Antragstellerin umgehend zur Stelle und selbstverständlich kontrolliere sie in kurzen Abständen auch von alleine das schlafende Kind. Die Staatsanwaltschaft Bremen habe das gegen die Antragstellerin gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, das nach einer Anzeige der Antragsgegnerin aufgrund der streitgegenständlichen Vorwürfe eingeleitet worden sei, gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Die Antragstellerin legte mehrere eidesstattliche Versicherungen von Kolleginnen sowie Eltern vor, deren Kinder von der Antragstellerin in den vergangenen Jahren betreut wurden. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Antragstellerin habe in verschiedenen Situationen gezeigt, dass sie für die Kindertagespflege ungeeignet sei. Frau Ha. und Frau Hu. hätten in ihren Schilderungen konkrete Kinder und Zeiträume benannt. Ihre Ausführungen bestätigten, dass die Antragstellerin (mehrfach) Kinder zum Schlafen in den Waschraum „geschoben“ habe. Dies stelle einen vollkommen unangemessenen Umgang mit den Kindern dar. Diese würden durch das Festschnallen in den Kinderbuggy daran gehindert, sich zu bewegen bzw. eine örtliche Veränderung herbeizuführen. Ein Kinderbuggy sei nicht als Schlafstätte für den Mittagsschlaf geeignet und werde hier schlicht dafür verwendet, die Kinder „zu fixieren“. Ein derartiges Verhalten verdeutliche die Überforderung der Antragstellerin mit anspruchsvolleren Situationen kindgerecht umzugehen bzw. ihr Unverständnis für die Bedürfnisse der Kinder, sich zu bewegen. Auch Frau B. habe eine Situation geschildert, in der ebenfalls ein Kind wiederholt in den Waschraum geschoben worden sei, damit es dort in den Schlaf finde. Die Tür sei geschlossen gewesen und das Kind sei in dem dunklen Waschraum aufgewacht. Der Umstand, dass hierfür extra ein Guckloch installiert worden sei, spreche zusätzlich dafür, dass diese „Schlafsituation“ mehrfach aufgetreten sei. Der Aufsichtspflicht werde darüber hinaus auch nicht Genüge getan. Die Situationen, welche durch Zwang und Gewalt geprägt seien und eine Missachtung der Rechte der Kinder darstellten, seien von unterschiedlichen Personen beobachtet worden. Jede dieser geschilderten Situationen belege die
6 Ungeeignetheit der Antragstellerin für die Kindertagespflege. Die von der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen und Erfahrungsberichte widerlegten nicht die Ungeeignetheit der Antragstellerin für die Kindertagespflege. Ein meistens „gut“ und eine meistens angenehme Atmosphäre reichten für den Maßstab der Geeignetheit nicht. Hinsichtlich des Kindes M. habe die Antragstellerin die Aussage der Eltern vorgelegt, wonach mit diesen abgesprochen gewesen sei, dass das Kind in einem separaten Raum und in einem Kinderwagen habe schlafen dürfen. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die Fixierung eines Kindes dessen Anspruch auf eine gewaltfreie Erziehung zuwiderlaufe. Es sei bereits ausgeführt worden, dass das Kind in mindestens einer Situation äußerlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es hiermit nicht einverstanden gewesen sei. Hierbei komme es auf den natürlichen Willen des Kindes an. Dieser könne auch nicht durch das Einverständnis der Eltern ersetzt werden. Zudem hätten die Eltern von M. auch nicht ihre Zustimmung dazu gegeben, dass M. gegen ihren Willen in dem Kinderwagen zum Schlafen angegurtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieses besteht grundsätzlich nur, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und nicht offensichtlich unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Senatorin für Kinder und Bildung hat die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Antragstellerin hat zudem einen nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 17.03.2023 erhoben. Zwar ist der am 30.03.2023 gegen den Bescheid erhobene Widerspruch unzulässig, da gemäß Art. 8 Abs. 2 VwGO Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. e) des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ein Vorverfahren gegen die von der Senatorin für Kinder und Bildung erlassene Entscheidung
7 zur Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis nicht stattfindet. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung ist daher die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die von der Antragstellerin am 14.06.2023 erhobene Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Eine Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn die betroffene Person über den statthaften Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres ab Zustellung des Verwaltungsaktes zulässig. Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.03.2023 unrichtig, da sie nicht auf die Klage als statthaftes Rechtsmittel, geschweige denn auf die hierbei einzuhaltende Frist hinweist, sondern lediglich ausführt, dass ein gegen den Bescheid erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Angesichts dessen ist die Klage fristgemäß binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. 2. Der Antrag ist begründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Das Gericht hat bei der Entscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, während der Dauer des Klageverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt zu werden, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Denn der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid begegnet nach der in diesem Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8 Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und daher die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII nicht mehr vorliegen. a. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 43 Rn. 15). Die Eignung fehlt der Tagespflegeperson nicht erst dann, wenn das Wohl der zu betreuenden Kinder gefährdet ist, sondern bereits, wenn eine solche Gefährdung aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist. Maßstab der Prüfung muss stets sein, ob die Kindertagespflegeperson und deren Umfeld die Gewähr für eine kindgerechte Betreuung bieten (vgl. BeckOGK/Janda, 01.06.2023, SGB VIII § 43 Rn. 45). Ist – wie im vorliegenden Fall – die Erlaubnis zur Kindertagespflege bereits erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege muss im Lichte des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret
9 nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. VG München, B. v. 15.05.2020 – M 18 S 20.732 –, juris Rn. 45, 47 m.w.N.). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe sind die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 17.03.2023 aufgeführten Umstände nicht hinreichend tragfähig, um eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin zu rechtfertigen. aa. Die Antragsgegnerin führt zunächst an, dass die Antragstellerin ein Kind zum Essen gezwungen, Kinder hart am Arm gepackt und geschüttelt sowie diese dadurch bestraft habe, indem sie sie in einen Hochstuhl gesetzt und diesen zur Wand gedreht habe. Hierzu beruft sich die Antragsgegnerin auf die Aussagen von Frau Hu. und den mobilen Vertretungen Frau B. und Frau W. Die mobile Vertretung Frau B. erklärte laut Telefonprotokoll der Antragsgegnerin vom 03.03.2023 (Bl. 140-141 d. Behördenakte), dass Kinder, die draußen gewesen und nicht sofort auf Zuruf reingekommen seien, von der Antragstellerin oft „hart am Arm gepackt“ und auch am Arm geschüttelt und hart angesprochen worden seien. Die Kinder seien davon massiv eingeschüchtert gewesen. Ein Mädchen habe essen müssen, auch wenn es nicht gewollt habe. Die Antragstellerin habe sie dann so lange zum Essen gezwungen („du wirst das Grüne jetzt probieren“), bis sie teilweise habe würgen müssen. Frau Hu. gab an, dass die Antragstellerin ein Kind, dass nicht so gerne habe Mittag essen wollen, so lange alleine sitzen gelassen und nicht zugelassen habe, dass es aufstehe und spiele, bis es etwas esse (s. Telefonprotokoll der Antragsgegnerin vom 02.03.2023, Bl. 82 d. Behördenakte). Die mobile Vertretung Frau W. sagte aus, dass es Situationen gegeben habe, in denen Kinder von der Antragstellerin „bestraft“ worden seien. Beispielsweise seien Kinder in den Hochstuhl gesetzt und zur Wand gedreht worden. Kinder, die etwas in ihrer Brotdose dabeigehabt hätten, was der Antragstellerin nicht recht gewesen sei, hätten dann einfach kein Frühstück bzw. nur den Obst- und Gemüseteller angeboten bekommen, wovon das Kind nichts gemocht habe (s. Telefonprotokoll vom 06.03.2023, Bl. 142 d. Behördenakte). Diese Aussagen wecken zwar grundsätzlich Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, auf deren Grundlage sich die Antragsgegnerin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Erforschung etwaiger drohender Kindeswohlgefährdungen durch die Antragstellerin
10 veranlasst sehen durfte, sie sind aber nicht geeignet, ihre Nichteignung im Sinne konkret nachweisbarer Tatsachen zu begründen. Denn die von der Antragstellerin insgesamt bestrittenen Vorwürfe sind ganz überwiegend pauschal gehalten und beziehen sich nicht auf konkrete Kinder und hinreichend konkrete Ereignisse. Frau B. und Frau W. schildern ihre Beobachtungen ohne jegliche zeitliche Einordnung und auch bei dem von Frau Hu. geschilderten Vorfall ist völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt sich dieser ereignet hat und welches Kind hiervon konkret betroffen war. So bleibt unklar, ob es sich um Verhaltensweisen handelt, die die Antragstellerin bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. seit der letzten Erlaubniserteilung im Juni 2021, bei der die Geeignetheit der Antragstellerin noch positiv festgestellt worden ist, gezeigt hat. Die Aussage von Frau Hu. in ihrer E-Mail vom 02.03.2023 spricht jedenfalls dafür, dass sie seit längerer Zeit den Umgang der Antragstellerin mit den von ihr betreuten Kindern nicht näher beobachtet hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Frau B. nur bis Juli 2021 und Frau W. sogar lediglich bis Februar 2018 in der Gruppe der Antragstellerin tätig gewesen sind (s. Behördenvermerk, Bl. 363 d. Behördenakte). Die von Frau B. und Frau W. geschilderten Vorwürfe betreffen somit Zeiträume, die bereits längere Zeit zurückliegen. Frau Ha., die anstelle der vorgenannten bereits seit August 2021 für die Antragstellerin als mobile Vertretung tätig ist, hat vorstehende bzw. ähnlich lautende Vorwürfe bislang jedenfalls nicht bestätigt. bb. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid vom 17.03.2023 zudem darauf, dass die Antragstellerin ein Kind wach, schreiend und in einem Buggy angegurtet in einen dunklen Waschraum zum Schlafen geschoben habe und diesen Waschraum mehrfach dazu genutzt habe, um dort Kinder zum Schlafen hineinzuschieben. Hierbei beruft sie sich auf das Vorbringen von Frau Hu. und den mobilen Vertretungen Frau Ha. und Frau B. Frau Ha. erklärte im Rahmen des Hausbesuchs gegenüber den Fachberatungen, dass die Antragstellerin ein Kind in der Schlaf-Eingewöhnung in einem Kinderwagen schreiend in ein dunkles Badezimmer gestellt habe. Frau Ha. sei dann mit dem Kind in Kontakt gegangen, um es zu beruhigen (s. Vermerk vom 17.02.2023, Bl. 4 d. Behördenakte). In einem zweiten Gespräch am 21.02.2023 erklärte sie, dass sich die Schlaf-Eingewöhnung des Kindes schwierig gestaltet habe, weil das Kind sehr unruhig gewesen sei. Die Antragstellerin habe das Kind daraufhin, in einem Buggy angeschnallt, in den Waschraum geschoben. Das Kind habe eine Decke über sich gehabt, das Licht sei aus und die Tür verschlossen gewesen. Die Antragstellerin sei in der Küche und nicht explizit in der Nähe des Kindes gewesen. Frau Ha. habe nachgeschaut und das Mädchen habe wach im Buggy gelegen und sich „sichtlich unwohl gefühlt“, da es wild den Kopf hin und her gedreht habe.
11 Das Kind habe insgesamt häufiger im Waschraum geschlafen. Die Situation sei aber nur das eine Mal exakt wie geschildert gewesen. Ansonsten habe die Tür auch oft einen Spalt offen gestanden. In der Übergabe habe die Antragstellerin gesagt, dass Frau Ha. das betroffene Kind einfach wach und angeschnallt in den Waschraum schieben solle, sie „zappele sich dann in den Schlaf“ (s. Vermerk v. 21.02.2023, Bl. 136-137 d. Behördenakte). Frau B. gab laut Telefonprotokoll vom 03.03.2023 (Bl. 140 d. Behördenakte) an, dass vor etwas längerer Zeit ein Kind namens D. über einen längeren Zeitraum in den Waschraum geschoben worden sei. Er habe vorher die Milchflasche bekommen und sei dann noch wach, aber bereits am Dösen in den Waschraum geschoben worden. Die Tür sei verschlossen worden. Das Kind sei dann auch in dem dunklen Raum mit verschlossener Tür aufgewacht. Frau Hu. erklärte, dass das Kind M., das im Zeitraum Oktober bis Dezember im Waschraum habe schlafen müssen, nicht das erste Kind gewesen sei. Seit mehreren Jahren habe die Antragstellerin dies so praktiziert. Das Kind L., dass in der „W.“ noch in Betreuung sei, und das Kind D. hätten dort auch lange Zeit schlafen müssen und D. sei regelmäßig dort hineingeschoben worden, bevor er geschlafen habe und dies sei sicherlich auch mal schreiend der Fall gewesen (s. Telefonvermerk v. 02.03.2023, Bl. 81 d. Behördenakte). Die Antragstellerin hat zu diesem Vorwurf laut Gesprächsvermerken vom 20.02.2023 und 22.02.2023 erklärt, dass das Kind M. eine sehr hohe Energie und einen hohen Bewegungsdrang gehabt habe. Die Eltern hätten den Verdacht, dass das Kind eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung habe. Sie habe versucht, das Kind auf dem Arm schlafen zu lassen und auch noch andere Lösungen gesucht, um es dann schließlich schlafend in den Waschraum zu schieben. Sie habe dies mit den Eltern abgesprochen, da einige Kinder auch zu Hause nur in sehr dunklen Räumen schlafen könnten. Sie könne sich nicht erinnern, ob das Kind geweint habe, aber sie habe immer Kontakt zu dem Kind gehalten. Sie habe ein Guckloch in die Tür des Waschraumes einbauen lassen und die Tür dann auch zugemacht, damit M. nicht von den anderen Kindern gestört werde. Seit Dezember schlafe das Kind mit den anderen Kindern, im Kontakt mit der Antragstellerin (Bl. 6, 16-17 d. Behördenakte). Diese von der Antragsgegnerin kritisierte und von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auch teilweise eingeräumte Verhaltensweise dürfte unabhängig von der Einwilligung der Eltern der betroffenen Kinder bzw. mit diesen getroffenen konkreten Absprachen zur individuellen Gestaltung der Schlaf-Eingewöhnung zwar als Aufsichtspflichtverletzung zu bewerten sein, soweit die Antragstellerin aufgrund einer geschlossenen Tür nicht im ständigen Kontakt zu den Kindern gewesen ist und hierdurch nicht dazu in der Lage war, im Bedarfsfall schnell eingreifen zu können (vgl. zu diesem
12 Erfordernis Sächsisches OVG, B. v. 24.02.2020 – 3 B 262/19 –, juris Rn. 7). Jedoch lässt nicht jede Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Kindertagespflegeperson ohne weiteres deren Eignung als solche entfallen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 08.03.2017 – 4 B 12/17 –, juris Rn. 7 f.). Der vorstehende Vorwurf allein vermag insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG den Entzug der Tagespflegeerlaubnis im vorliegenden Einzelfall nicht zu rechtfertigen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein die Verbringung eines Kindes in einen dunklen „Waschraum“ zum Schlafen nicht per se als Kindeswohlgefährdung angesehen werden kann. Es ist auch nachvollziehbar, dass es Kinder gibt, die in einem normalen Bett nicht oder nicht gut einschlafen können und daher in einem Kinderwagen oder Kinderbuggy schlafen. Ohne nähere Erläuterungen erschließt sich der Kammer auch nicht, dass die konkrete Örtlichkeit als Schlafstätte für Kinder, die Probleme mit dem Schlafen hatten, grundsätzlich ungeeignet gewesen ist. Die Eignung der Räumlichkeiten der Antragstellerin im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII wurde soweit ersichtlich von der Antragsgegnerin bisher nicht in Zweifel gezogen und hat sich seit Erteilung der letzten Erlaubnis auch nicht verändert. Auch das Anschnallen eines Kindes in einem Kinderbuggy kann in einer solchen Situation dem Schutz des Kindes gedient haben, damit es beim Schlafen und dem damit verbundenen Muskelerschlaffen nicht aus dem Kinderbuggy herausfällt. Soweit die Antragsgegnerin von einer „Fixierung“ der Kinder spricht, hat sie nicht dargelegt, inwieweit die Kinder über den üblichen Anschnallgurt hinweg gesichert worden sein sollen. Eine konkret drohende Kindeswohlgefährdung aufgrund des Anschnallens im Kinderbuggy ist insoweit nicht erkennbar. Laut den zitierten Aussagen hat die Antragstellerin jedoch voraussichtlich zumindest in zwei Fällen die Tür verschlossen, nachdem ein Kind in den Raum zum Schlafen verbracht worden ist. Aus der Behördenakte ergibt sich zwar nicht, wann der Vorfall mit dem Kind D. gewesen ist. Der Vorfall mit dem Kind M. müsste sich den Angaben von Frau Hu. und Frau Ha. zufolge aber im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zugetragen haben. Bei diesen Vorfällen dürfte die Antragstellerin weder einen direkten visuellen noch einen akustischen Bezug zu den betroffenen Kindern M. und D. gehabt haben und damit ihrer Aufsichtspflicht ohne triftigen Grund nicht hinreichend nachgekommen sein. Es erscheint jedenfalls fraglich, ob ein „Guckloch“ in der Tür (dessen Größe dem Gericht nicht bekannt ist) tatsächlich den erforderlichen Kontakt zu den Kindern hinreichend gewährleisten konnte. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, wie lange die Antragstellerin jeweils ihre Aufsichtspflichten verletzt haben soll. So ist bislang offen, ob es sich nur um wenige Augenblicke oder mehrere Minuten gehandelt hat. Soweit es das Kind
13 M. betrifft, ist lediglich dokumentiert, dass Frau Ha. mit dem Kind in Kontakt gegangen sei, nachdem die Antragstellerin es dort hineingeschoben habe. Es erscheint ferner fraglich, ob bei der für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zukunftsprognose erneut mit ähnlichen Vorfällen gerechnet werden muss, da das Kind D. nicht mehr in der Gruppe der Antragstellerin betreut wird und auch das Kind M. nach Angaben von Frau Hu. und der Antragstellerin wohl seit Dezember 2022 nicht mehr in dem „Waschraum“, sondern mit den anderen Kindern zusammen im Kontakt mit der Antragstellerin schläft. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erscheint der sofortige Entzug der Tagespflegeerlaubnis jedenfalls unverhältnismäßig. Als mildere Mittel kommen hier zunächst konkrete Verwarnungen, wiederholte und unangekündigte Hausbesuche und/oder Auflagen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog bzw. Nebenbestimmungen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII in Betracht. Diese Maßnahmen erscheinen nicht ungeeignet, um die Antragstellerin an ihre Pflichten zu erinnern, sie zur Änderung ihres Verhaltens und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt anzuhalten und damit eine mögliche, auf einer Aufsichtspflichtverletzung beruhende Gefährdung für die von der Antragstellerin betreuten Kinder dauerhaft auszuschließen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
14 Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder
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- § 43 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge 1x
- VwGO § 80 7x
- VwGO § 58 4x
- § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 74 1x
- § 43 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
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- § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 649/23 1x
- 3 K 1222/23 2x (nicht zugeordnet)
- 18 S 20.73 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 262/19 1x (nicht zugeordnet)