Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 1953/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1953/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, vertreten durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne am 13. September 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 14.426,19 Euro festgesetzt.
2 Gründe Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Antragsgegnerin ernannte den Antragsteller mit Wirkung zum 08.01.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 BremBesG ein. Aufgrund beruflicher Vorerfahrungen wurde seine Probezeit auf zwei Jahre verkürzt. Am 08.01.2018 nahm der Antragsteller seinen Dienst auf. Vom 25.07.2018 bis zum 11.01.2019 war der Antragsteller aufgrund einer Knieverletzung krankgeschrieben und hielt sich währenddessen eigenen Angaben zur Folge in Andorra auf. Der Antragsteller nahm am 13.01.2019 seinen Dienst wieder auf. Am 12.02., 14.02. und 15.02.2019 fanden Unterrichtshospitationen statt. Am 19.02.2019 fand ein Feedbackgespräch des Schulleiters mit dem Antragsteller statt. Ab dem 25.02.2019 meldete sich der Antragsteller erneut krank und hielt sich wiederum in Andorra auf. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - anfangs das einer Ärztin aus Geestland, anschließend die eines Arztes aus Andorra - vor, in denen die Diagnose ICD-10-Code F 43.0 (= akute Belastungsreaktion) notiert war. Mit Bescheid vom 13.11.2019 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller ohne vorherige Anhörung zum Ende der auf zwei Jahre verkürzten Probezeit (07.01.2020) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er sei ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme und der dienstlichen Beurteilung weder in gesundheitlicher noch in fachlicher Hinsicht geeignet und Gründe für die Annahme, dass er sich bei einer Verlängerung der Probezeit bewähren würde, bestünden nicht. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Kammer stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der eingestellten Zahlung der Dienstbezüge teilweise wieder her und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab (Beschl. v. 16.03.2020, 6 V 2748/19). Auf die Beschwerde des Antragstellers stellte das Oberverwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Gänze wieder her, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht angehört und der Anhörungsmangel bislang nicht geheilt worden sei (Beschl. v. 08.06.2020, 2 B 114/20). Am 10.01.2022 nahm der Antragsteller seinen Dienst wieder auf. Mit Bescheid vom 02.02.2022 verlängerte die Antragsgegnerin die Probezeit des Antragstellers bis zum Ablauf des 09.05.2023. Aufgrund der langen Ausfallzeiten könne seine Bewährung noch nicht festgestellt werden. Da der Antragsteller bis zum 09.01.2022 eine Probezeit von
3 insgesamt acht Monaten abgeleistet habe, verbleibe eine restliche Probezeit von einem Jahr und vier Monaten. Ob die ursprünglich am 07.01.2020 endende Probezeit bereits zuvor von der Antragsgegnerin verlängert wurde, lässt sich den von ihr vorgelegten Akten nicht entnehmen. Seit dem 21.02.2022 ist der Antragsteller, der sich eigenen Angaben zur Folge weiterhin überwiegend in Andorra aufhält, abermals krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 04.05.2023 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut ohne vorherige Anhörung mit Ablauf des 30.06.2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Seine gesundheitliche Eignung habe nicht festgestellt werden können. Unter dem 13.08.2023 widersprach der Antragsteller der Entlassung. Da der Bescheid dem Antragsteller erst im Juli 2023 und damit nach dem beabsichtigten Zeitpunkt der Entlassung zuging, hob die Antragsgegnerin den Bescheid mit Abhilfebescheid vom 25.09.2023 auf. Das vom Antragsteller angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Entlassungsverfügung wurde daraufhin mit Beschluss vom 16.10.2023 eingestellt (6 V 1904/23). Mit weiterem Bescheid vom 25.09.2023 verfügte die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung erneut ohne vorherige Anhörung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Im Falle einer Bescheidzustellung bis spätestens 19.11.2023 sei er mit Ablauf des 31.12.2023 und im Falle einer Zustellung nach diesem Datum mit Ablauf des 31.03.2024 entlassen. Der Antragsteller habe sich während der langen und durchgehenden Dienstunfähigkeit vom 25.07.2018 bis zum 13.01.2019 und vom 25.02.2019 bis zum 09.01.2022 in Spanien/Andorra aufgehalten und sei transportunfähig gewesen, sodass eine amtsärztliche Untersuchung nicht habe durchgeführt werden können. Die für den 21.06.2019 anberaumte amtsärztliche Untersuchung habe nicht vorgenommen werden können, da er sich unentschuldigt nicht im Gesundheitsamt eingefunden habe. Seit dem 21.02.2022 sei er erneut durchgängig erkrankt und in Spanien/Andorra, sodass es bislang nicht möglich gewesen sei, ihn zur Frage der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dem Grunde nach sei zwar eine Begutachtung durch einen sogenannten Kooperationsarzt in Barcelona möglich. Da der Antragsteller laut ärztlichem Attest aber transportunfähig sei, komme dies nicht in Betracht. Der Magistrat habe daher beschlossen, den Antragsteller aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Feststellung der Bewährung zu entlassen. Eine Änderung der Sachlage sei nach Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 04.05.2023 nicht eingetreten. Der Antragsteller halte sich weiterhin in Spanien/Andorra auf und sei für eine Überprüfung der
4 Dienstfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Entlassungsbescheid vom 25.09.2023 ist dem Antragsteller am 31.10.2023 zugegangen. Mit Schreiben vom 29.11.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den am 31.10.2023 zugestellten Bescheid. Ebenfalls am 29. November 2023 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Kammer stellte daraufhin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bis zur Zustellung eines Widerspruchsbescheides wieder her (Beschl. v. 14.05.2024, 6 V 2795/23). Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Bescheid vom 25.09.2023 offensichtlich rechtswidrig sei, weil dieser an einem Anhörungsmangel leide. Die Antragsgegnerin habe auch kein Ermessen hinsichtlich eines Absehens von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG ausgeübt. Der Anhörungsmangel sei nicht geheilt worden bzw. unbeachtlich. Dahinstehen könne, ob die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in materiell-rechtlich und prozessual zulässiger Weise den erwägenswerten Entlassungsgrund der Nichtfeststellbarkeit der fachlichen Bewährung wegen zu kurzer tatsächlicher Dienstverrichtung nachgeschoben habe. Aufgrund des Ablaufs der Probezeit habe die Antragsgegnerin nunmehr zeitnah zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfülle, und dabei die strengen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung eines Probebeamten, zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 29.05.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der erfolgten Entlassung an mit Blick auf die Unmöglichkeit der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung und dem Umstand, dass infolgedessen die Feststellung seiner Bewährung während der Probezeit nicht habe erfolgen können. Mit Schreiben vom 27.06.2024 nahm der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung zu der erfolgten Entlassung mit Ablauf des 31.12.2023. Er sei danach bereits deswegen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen, da die verkürzte Probezeit bereits am 07.01.2020 geendet habe. Der Dienstherr sei nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen. Eine an den 07.01.2020 anschließende Entscheidung zur Bewährung und/oder der Verlängerung liege aber nicht vor. Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass seine Probezeit am 09.05.2023 geendet habe, könne eine Entlassung aus dem Probeverhältnis hier nicht mehr rechtmäßig sein, da es auch hier an einer alsbaldigen Entscheidung fehle. Es könne sich nicht erst nach über einem Jahr nach Ablauf der Probezeit erstmals auf die Nichtfeststellbarkeit der gesundheitlichen Eignung berufen werden. Eine fehlende
5 gesundheitliche Eignung werde bestritten. Es sei gerade keine fundierte medizinische Tatsachengrundlage geschaffen worden. Der Antragsteller habe ohne Weiteres in Barcelona durch einen Kooperationsarzt untersucht werden können und könne dies weiterhin. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Bewährung des Antragstellers während der Probezeit habe nicht festgestellt werden können. Da die Bewährung nicht festgestellt werden könne, sei eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolgt und stattdessen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt worden. Es sei weder erkennbar, dass der Antragsteller die notwendigen Kernkompetenzen einer Lehrkraft besitze, noch, dass Leistungen, welche über das normale Maß hinausgingen, in den wenigen Monaten geleisteter Dienstzeit erbracht worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er überhaupt wieder zur Verrichtung der Tätigkeit einer Lehrkraft allein im normalen Maß im Stande sei. Zur gesundheitlichen Eignung gehöre die behördliche Feststellung, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung habe weder durch den amtsärztlichen Dienst, noch durch einen Kooperationsarzt in Barcelona getroffen werden können. Für den 21.06.2019 sei der Antragsteller aufgefordert worden, sich zur amtsärztlichen Untersuchung in Bremerhaven einzufinden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Eine Absage des amtsärztlichen Untersuchungstermins sei nicht erfolgt. Erst mit Fax vom 01.07.2019, und somit verspätet, habe die Antragsgegnerin Kenntnis von einer ärztlichen Bescheinigung erhalten, die dem Antragsteller eine Reiseunfähigkeit „attestierte“. Die vom Antragsteller getätigte Äußerung, dass er mehrfach ausgeführt habe, dass er amtsärztlich bzw. von einem Kooperationsarzt in Barcelona untersucht werden könne, könne nicht bestätigt werden. Es lägen keine schriftlichen Ausführungen vor, die diese Schutzbehauptung bestätigten. Dem Antragsteller sei sehr wohl bekannt ist, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Veränderungen seines Krankheitszustandes mitzuteilen habe. Am 12.07.2024 erhob der Antragsteller Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (6 K 1770/24), über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 14.07.2024 stellte das OVG Bremen das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2024 (6 V 2795/24) mit Blick auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ein und erklärte zugleich den vorbenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos.
6 Am 22.07.2024 hat der Antragsteller erneut um Eilrechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nachgesucht. Die Anhörung sei zwar nachgeholt worden, am Sachverhalt habe sich aber keine Veränderung ergeben. Die Antragsgegnerin wolle ihm bewusst schaden. Sie habe selbstständig entschieden, dass eine ärztliche Untersuchung in Barcelona nicht möglich sei. Sein nervlicher Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er nehme Antidepressiva und Beruhigungsmittel ein, um schlafen zu können. Er beantragt zuletzt wörtlich, schnellstmöglich eine vollständig positive gerichtliche Entscheidung, bei der die Gegenpartei zur sofortigen Rückerstattung seiner Position als Beamter und zur Zahlung der ausstehenden Bezüge verpflichtet ist (eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VWGO und § 80b VwGO). II. Der zulässige – nach sachdienlicher Auslegung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung als Beamter auf Probe (siehe auch den Antrag bei Antragstellung [Bl. 1 GA]) – Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (6 K 1770/24) gegen die Entlassungsverfügung vom 25.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2024 nicht wiederherzustellen. Denn die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
7 (1.) und die anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.). Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (3.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem speziellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungswegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung mit Ausführungen allgemeiner Natur gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 31.01.2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6). Allerdings verpflichtet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. im Fahrerlaubnisrecht: VGH München, Beschl. v. 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16). Dem werden die Ausführungen in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 25.09.2023 gerecht (siehe zu diesem Ergebnis bereits VG Bremen, Beschl. v.14.05.2024 – 6 V 2795/23 –). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird damit begründet, dass es nicht vertretbar sei, dem Antragsteller nach Feststellung seiner fehlenden Eignung für die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft über den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit hinaus weiterhin die volle Besoldung zu zahlen. Eine weitere Zahlung der Besoldung sei
8 auch aufgrund der Gefahr, überzahlte Bezüge von ihm nicht erstattet zu bekommen, nicht vertretbar. Der Antragsteller habe im Rahmen eines vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahrens mitgeteilt, dass seine finanziellen Verhältnisse aufgrund nicht unerheblicher Schulden, nicht so geordnet seien, dass die Antragsgegnerin nicht von einer unproblematischen Rückzahlung ausgehen könne. Darüber hinaus befände sich der Antragsteller seit Ende Februar 2022 durchgehend im Ausland, was die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen zusätzlich erschweren könne. Zudem sei weder absehbar, wann seine Transportfähigkeit wiederhergestellt werde, noch wann darauf aufbauend die Frage der Dienstfähigkeit durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes geklärt werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte liegt eine hinreichende Begründung mit Einzelfallbezug vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Denn das Gericht trifft insoweit eine eigenständige Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, NVwZ-RR 2017, 540 <541> m.w.N.). Trägt die gegebene Begründung den Sofortvollzug nicht bzw. liegen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor, ist die aufschiebende Wirkung nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, sondern wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96). Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers entfällt auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht diese mit Beschluss vom 14.05.2024 (6 V 2795/23) bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt hat. Zum einen ist die auflösende Bedingung des wiederherstellenden Tenors eingetreten mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 04.07.2024 beim damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Zum anderen hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 14.08.2024 den Beschluss des VG Bremen vom 14.05.2024 (6 V 2795/24) für wirkungslos erklärt (2 B 175/24). Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen ihres Widerspruchsbescheids nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassungsverfügung aufgehoben, so dass sie fort gilt. 2. Das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Entlassungsverfügung vom 25.09.2023 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2024 gefunden hat, dürfte offensichtlich rechtmäßig sein.
9 a) Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29.05.2024 zur bereits mit Bescheid vom 25.09.2023 erfolgten Entlassung angehört hat und der Antragsteller mit seinem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27.06.2024 zu der Entlassung Stellung genommen hat, wurde der zunächst bestehende Anhörungsmangel gem. § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachträglich geheilt. Weitere formelle Fehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Personalrat am 26.04.2023 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt (vgl. § 65 Abs. 1 lit. b BremPVG) und der Magistrat der Antragsgegnerin diese sodann als zuständige Stelle im Sinne von § 32 Abs. 1 BremBG in seiner Sitzung vom 03.05.2023 ordnungsgemäß beschlossen. Die ordnungsgemäße Beteiligung dieser Gremien wird nicht dadurch berührt, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Entlassungsbescheid vom 04.05.2023 mit Abhilfebescheid vom 25.09.2023 aufgehoben und im Anschluss ohne erneute Beteiligung des Magistrats und des Personalrats erneut die streitgegenständliche Entlassung verfügt hat. Denn die Entlassungsverfügung war im Wesentlichen inhaltsgleich, so dass die Initiativ- bzw. Beteiligungsrechte nicht erneut aktiviert wurden. b) Auch in der Sache sind keine Bedenken gegen die getroffene Entscheidung ersichtlich oder vorgetragen. aa) Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BremLVO. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Gemäß § 7 BremLVO erfolgt die Feststellung der Bewährung unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit (Abs. 1 Satz 1). Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (Abs. 2 Satz 1). Die Bewährung bezieht sich unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, nach dem die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren unter Berücksichtigung der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat, auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG. Erfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 21.06.2021 - 2 MB 1/21 -, juris Rn. 8). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen
10 Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C 35/88 –, juris Rn. 18). bb) Unter Beachtung dieser Anforderungen dürfte die Antragsgegnerin rechtmäßig von einer mangelnden fachlichen Bewährung des Antragstellers ausgegangen sein. Denn es fehlt bereits infolge krankheitsbedingter Ausfallzeiten an der Möglichkeit der Antragsgegnerin, die Befähigung für die Laufbahn innerhalb von fünf Jahren festzustellen, was zu Lasten des Antragstellers geht. Die Antragsgegnerin musste zunächst entgegen der gesetzlichen Regel zum Ende der verlängerten Probezeit des Antragstellers keine weitere Beurteilung erstellen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremLVO erfolgt die Feststellung der Bewährung zwar unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BremBG sind zudem die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Die Entscheidung, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, muss jedoch nicht stets durch eine dienstliche Beurteilung getroffen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BremLVO gestützten Entlassungsverfügung ist allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.1990 – 2 B 46/90 –, juris Rn. 21 f.; Beschl. v. 02.04.1986 – 2 B 84/85 – juris Rn. 7). Die fehlende Eröffnung der dienstlichen Beurteilung vom 11.11.2019 führte daher schon in der Vergangenheit nicht bereits zur Rechtswidrigkeit einer auf die leistungsbezogene Nichteignung beruhende Entlassungsverfügung (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2020 - 6 V 2748/19 -). Für den Antragsteller wurde zuletzt anlässlich des Ablaufs seiner Probezeit zum Januar 2020 eine dienstliche Beurteilung vom 11.11.2019 erstellt, aus der die Gesamtnote „entspricht nicht den Anforderungen" für seine Leistung zu Beginn seiner Probezeit, in dessen Rahmen er gut sechs Monate und zwei Wochen (06.01.2018-
11 24.07.2018) seinen Dienst angetreten hat. Im Anschluss hat er hervorgeht. Diese Beurteilung führte auch dazu, dass die Antragsgegnerin mit bestandkräftigen Bescheid vom 02.02.2022 die Probezeit des Antragstellers bis zum Ablauf des 09.05.2023 verlängerte. Gegen diese Verlängerung seiner Probezeit erhob der Antragsteller nämlich keinen gesonderten Rechtsbehelf. Angesichts der bestandkräftigen Verlängerung der Probezeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremLVO am Ende der verlängerten Probezeit grundsätzlich erneut eine Beurteilung erforderlich gewesen. Soweit die fehlende Eröffnung der Beurteilung vom 11.11.2019 in der Vergangenheit das Verwaltungsgericht dazu veranlasst hat, nicht mit ausreichender Gewissheit annehmen zu können, dass die Antragsgegnerin darauf die Einschätzung einer fehlenden fachlichen Eignung habe stützen dürfen, ergibt sich nunmehr nach Ablauf der verlängerten Probezeit ein anderes Bild: Für den Antragsteller konnte keine weitere Probezeitbeurteilung im vorgenannten Sinne erstellt werden und damit auch die fachliche Bewährung positiv nicht festgestellt werden, da er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – während seiner verlängerten Probezeit allein zwischen dem 13.01.2019 und dem 24.02.2019 sowie zwischen dem 10.01.2020 und dem 20.02.2020 jeweils sechs Wochen zusammenhängend Dienst für die Antragsgegnerin verrichtet hatte. Die übrige Zeit seiner Probezeit war durch Erkrankungen geprägt, hier nach Angaben des Antragstellers eine Knieverletzung und akute Belastungsreaktion(en). Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine tatsächliche Dienstverrichtung von zusammen genommen gut acht Monaten innerhalb einer fünfjährigen Probezeit für nicht ausreichend hält, um die fachliche Bewährung feststellen zu können (für 15 Monate OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2021 – 2 B 306/21 –, juris Rn. 7). Im vorliegenden Einzelfall gilt es darüber hinaus zu erkennen, dass gut zwölf weitere Wochen Dienstzeit erkennbar keine Grundlage dafür sein können, die eine abweichende Beurteilung von der Beurteilung vom 11.11.2019, die gerade mit Blick auf Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers für die Verlängerung der Probezeit des Antragstellers gesorgt hat, rechtfertigen könnte. Denn eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist erst dann für möglich und geboten, wenn der Beamte die auf seinem Dienstposten anfallenden Aufgaben über eine stets zu fordernde Mindestdauer hinweg wahrgenommen hat. Eine zu kurze zusammenhängende Tätigkeit lässt ein verlässliches Werturteil zur fachlichen Bewährung nicht zu. Dieser Gedanke findet eine Stütze u.a. in § 19 Abs. 2 Satz 3 BremBG, nach dem die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr beträgt. Der Antragsteller hat auch insgesamt kein vollständiges Jahr Dienst bei der Antragsgegnerin verrichtet. Die Probezeit für den Antragsteller kann nicht erneut verlängert werden, so dass die fachliche Bewährung des Antragstellers endgültig nicht positiv feststellbar ist. Denn gemäß
12 § 10 Satz 2 BeamtStG, § 19 Abs. 4 BremBG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremLVO kann die Probezeit höchstens auf fünf Jahre verlängert werden. Diese Zeit lief für den zum 08.01.2018 durch die Antragsgegnerin zum Studienrat auf Probe ernannten Antragsteller spätestens am 08.01.2023 ab. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, auf welchen Grund die Fehlzeiten zurückzuführen sind, und, ob dem Antragsteller dabei ein Verschulden trifft. Der Grund für die Entlassung muss nicht in einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Antragstellers mit Blick auf die Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung liegen, sondern kann im vorliegenden Einzelfall allein damit begründet werden, dass es innerhalb der höchstzulässigen Probezeit von fünf Jahren aufgrund der erheblichen Fehlzeiten nicht möglich gewesen ist, die fachliche Bewährung der Antragstellerin positiv festzustellen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Magdeburg, Beschl. v. 11.5.2022 - 5 B 42/22 -, BeckRS 2022, 13913, Rn. 17). Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremLVO die Feststellung aus. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung am 25.09.2023 und damit gut vier Monate nach Ende der Probezeit mit Ablauf des 09.05.2023 erging. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten ist, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Entlassung) und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204 ff., juris Rn. 44), gilt es zu erkennen, dass diese Rechtsprechung zunächst unmittelbar Geltung beansprucht allein für das Recht der Bundesbeamten. Im Recht der Bundesbeamten besteht die Besonderheit, dass im Recht der Beamten der Antragsgegnerin kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG. Aber auch dieser Anspruch würde überhaupt erst die Feststellung der erfolgreichen Bewährung voraussetzen, die beim Antragsteller gerade nicht möglich ist (siehe dazu bereits unter bb)). Unabhängig davon gilt es zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits unter dem 04.05.2023 eine Entlassungsverfügung erhalten hat, die auch mit Blick auf seinen dauernden Aufenthalt in Andorra nicht zugestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers mit einer überlangen Verfahrensdauer gerade nicht zu erkennen. Denn ein Beamter hat bereits nach § 52 Abs. 1 BremBG die Pflicht, seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
13 dd) Zuletzt dürfte unschädlich sein, dass die Antragsgegnerin die Entlassungsverfügung auch auf die fehlende Feststellung der körperlichen Eignung gestützt hat. Auf diese kommt es nicht (mehr) an. Ein Beamter, der sich selbst arbeitsunfähig meldet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstherr bei Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hätte feststellen können, dass er in Wahrheit dienstfähig ist. (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2021 – 2 B 306/21 –, juris Rn. 9) 3. Auch wenn die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 25.09.2023 materiell rechtswidrig ist (a) überwiegt nach Abwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers. a) Entgegen der Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung darf das besondere öffentliche Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe nicht allein von fiskalischen Gründe getragen werden, da ansonsten der Fürsorgegedanke nicht hinreichend berücksichtigt würde und somit ein Verstoß gegen Art 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vorläge (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853). b) Da die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 25.09.2023 diese nicht trägt und die formelle Voraussetzung einer Begründung gewahrt ist (vgl. oben unter II.1.), hat das Verwaltungsgericht bei der weiteren Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse vorzunehmen (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45, 49). Nach Abwägung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers. Das Aufschubinteresse des Antragstellers wiegt schon im Ausgangspunkt nicht besonders schwer. Bei dessen Bewertung ist zu beachten, dass nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ist, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 161). Die Lebensumstände des Antragstellers lassen nicht erwarten, dass er während der Dauer des Klageverfahren seinen Dienst am Gymnasium wiederaufnehmen könnte. Denn der Antragsteller hält sich entgegen § 52 Abs. 1 BremBG nicht in der Nähe seines Dienstortes, sondern eigenen Angaben zur Folge in Andorra auf und er hat sich überdies seit dem
14 21.02.2022 überwiegend mit Hilfe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krankgemeldet. Zuletzt hat er im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens angegeben, dass sich sein nervlicher Gesundheitszustand verschlechtert habe und er Antidepressiva sowie Beruhigungsmittel einnehme, um schlafen zu können. Insoweit beschränkt sich das Aufschubinteresse des Antragstellers im Wesentlichen auf seine zeitweilige Besoldung. Diese ist nicht unabänderlich, sondern könnte jederzeit nachgeholt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das vorbenannte Aufschubinteresse des Antragstellers. Zwar dürfte eine vorübergehende Weiterbeschäftigung des Antragstellers während des Klageverfahrens nicht dazu führen, dass auch nur eine Neueinstellung blockiert würde. Denn in Bremerhaven waren zu Schuljahresbeginn 126 Stellen unbesetzt (vgl. https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/lehrermangel-gruende-bremerhaven- 100.html). Gleichwohl hat die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden (so auch VG Bremen, Beschl. v. 27.1.2022 – 6 V 2013/21 –, juris Rn. 52). Mit Blick auf die dauernde Ortsabwesenheit des Antragstellers im europäischen Ausland erschweren unabhängig davon und selbstständig tragend auch generalpräventive Gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung (zu generalpräventiven Gründen als Grundlage für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung siehe etwa VG Ansbach, Beschl. v. 5.10.2001 – AN 5 S 01.01479 –, BeckRS 2001, 18996 Rn. 20). So erschiene es dem Kollegium des Antragstellers und der Allgemeinheit gegenüber schlechterdings unvertretbar, wenn dem Antragsteller als Beamten auf Probe auch nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit und mit Blick auf eine offensichtlich rechtmäßige Entlassungsverfügung vorübergehend ein Besoldungsanspruch aufrechterhalten bliebe, ohne dass bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme Tätigkeit während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Betracht kommt und berechtigte Zweifel an einer Rückzahlung im Falle der Rechtskraft der Entlassungsverfügung bestehen (siehe dazu die Begründung des Bescheids vom 25.09.2023). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40 GKG. Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Betrag ist angesichts des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren (3 x [4.707,66 Euro, A 13 Erfahrungsstufe
15 6 + 101,07 Euro, allgemeine Stellenzulage]), Ziff. 10.1 und 1.5 des Streitwertkataloges 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Siemers Dr. Danne
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- VwGO § 80b 1x
- § 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 BremLVO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 9 Kriterien der Ernennung 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- VwGO § 80 13x
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 65 Abs. 1 lit. b BremPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 1x
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- BeamtStG § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit 2x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BremLVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 3 Satz 1 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 Satz 3 BremLVO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 19 Abs. 2 Satz 3 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
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