Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 1894/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 1894/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne am 4. November 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem Amt eines Hauptbrandmeisters bei der Feuerwehr Bremen sowie der teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge. Der Antragsteller steht als Beamter im Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne. Im Oktober 2020 ergaben sich Anhaltspunkte für den Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten in der Chatgruppe einer Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. Nachdem deswegen u.a. gegen den Antragsteller auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden waren, verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.11.2020 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung, untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein und suchte am 11.08.2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) lehnte die Kammer den auf das Dienstführungsverbot bezogenen Eilantrag ab und gab dem Antrag lediglich in Bezug auf den Aufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. Unter dem 14.06.2023 untersagte die Antragsgegnerin erneut das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie den Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2023 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2024 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14.05.2024 Klage (6 K 1124/24), über die noch nicht entschieden ist.
3 In disziplinarrechtlicher Hinsicht hatte der Senator für Inneres und Sport bereits mit Verfügung vom 25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, welches zwischenzeitlich aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt und nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO fortgeführt wurde. Mit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres und Sport den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben Tag erhob die Antragsgegnerin zudem Disziplinarklage gegen den Antragsteller (8 K 1457/23). Gegenstand der Disziplinarklage sind 28 Text- und Bildnachrichten aus einer WhatsApp- Gruppe mit dem Namen „M “, der ausschließlich Beamte der Wachabteilung angehört hätten. Dort sei es im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 zum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Daneben führt die Antragsgegnerin in ihrer Disziplinarklage 15 Text- und Bildnachrichten aus einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „ H “, in der neben dem Antragsteller zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv gewesen seien, sowie aus privaten Chats an. In der Gruppe und den privaten Chats seien im Zeitraum 01.03.2019 bis 24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Außerdem führt die Antragsgegnerin sieben dem Antragsteller zuzurechnende Bilder an, die auf seinem Smartphone gefunden worden seien und einen vergleichbaren Aussagegehalt enthielten. Schließlich habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass der Antragsteller am 11.07.2016 das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein Kampf“ heruntergeladen habe. Im Hinblick auf zahlreiche weitere beim Antragsteller aufgefundene Bild- und Textdateien verweist die Antragsgegnerin ergänzend auf die Beweismittelordner der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Disziplinarklage wird auf die Disziplinarklageschrift vom 30.06.2023 und die Stellungnahmen des Antragstellers unter dem Aktenzeichen 8 K 1457/23 verwiesen. Am 19.07.2023 stellte der Antragsteller einen Eilantrag gerichtet auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) setzte die Disziplinarkammer die angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie der Einbehalt von 20 % der Dienstbezüge des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ein. Die Kammer ließ offen, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden war und ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers vorlagen. Schon die unterbliebene Ermessensausübung rechtfertige die Aussetzung der Verfügung.
4 Mit Schreiben vom 20.03.2024, zugestellt am 25.03.2024, hob die Antragsgegnerin die vorläufige Dienstenthebung vom 30.06.2024 (im Schreiben heißt es „Beschluss vom 30.06.2024“) mit Blick auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und hörte den Antragsteller zugleich im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer weiteren vorläufigen Dienstenthebung an. Dieser teilte am 05.04.2024 mit, dass er die Anhörung und die Aufhebung für unzulässig erachte, und erhob am 18.07.2024 vorsorglich Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 07.08.2024 von der Antragsgegnerin als unzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller durch die Aufhebungsverfügung vom 20.03.2024 nicht beschwert sei. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller Klage (8 K 2152/24), über die noch nicht entschieden worden ist. Dem Antragsteller war zwischenzeitlich am 29.04.2024 per E-Mail eine weitere Suspendierungsverfügung vom selben Tage zugegangen, nach welcher der Senator für Inneres und Sport den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthebe (Ziff. 1) und die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge anordne (Ziff. 2). Die Antragsgegnerin erklärte diese Verfügung mit E-Mail vom 30.04.2024 für unwirksam. Diese sei aufgrund eines Büroversehens versandt worden. Die förmliche Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 03.05.2024. Der Antragsteller beantragte am 23.05.2024 beim Verwaltungsgericht Bremen im Wege des Eilrechtsschutzes mit Blick auf die gerichtliche Aussetzung der vorläufigen Dienstaufhebung seine tatsächliche Wiederbeschäftigung als Beamter im Feuerwehrdienst. Diesen Antrag lehnte des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2024 (6 V 1206/24) im Hinblick auf das fortbestehende Dienstführungsverbot ab. Über die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bremen noch nicht entschieden. Bereits am 12.07.2024 enthob der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller erneut mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Diese Verfügung entspricht inhaltlich der für unwirksam erklärten Verfügung vom 29.04.2024. Die Antragsgegnerin ergänzte darin ihre Ausführungen im Verhältnis zur vorläufigen Dienstenthebung vom 30.06.2023 dahingehend, dass der Dienstherr aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen kein Vertrauen mehr in eine korrekte Amtsführung des Antragstellers haben könne. Es kämen als vorübergehende Maßnahme bis zur Entscheidung über das Disziplinarverfahren andere, ihn weniger belastende Maßnahmen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nicht in Betracht. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass durch sein Verhalten bereits eine hohe Schädigung des
5 Ansehens der Feuerwehr Bremen eingetreten sei. Die Fortsetzung des Dienstes sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, denn auch nur der Anschein, der Beamte bekenne sich nicht zu einer für das Beamtenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung, schade zum einen dem Ansehen der Feuerwehr, die sich des Vorwurfs erwehren müsse, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten. Zum anderen bewirke die Fortsetzung des Dienstes nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des Dienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entstehe. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 12.07.2024 übersandt und zugleich mitgeteilt, dass das „Schreiben zusätzlich auf den Postweg gebracht“ worden sei. Der Bescheid vom 12.07.2024 ging der Prozessbevollmächtigten am 17.07.2024 auf dem Postweg zu. Das beigefügte Empfangsbekenntnis wurde aufgrund eines Büroversehens nicht zurückgesandt. Der Antragsteller wandte sich am 22.07.2024 beim Verwaltungsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes erneut gegen das Verbot des Führens seiner Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 23.11.2020 und das Verbot des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie des Aufenthalts in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen vom 14.06.2023 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2023. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag mit Beschluss vom 19.08.2024 ab (6 V 1955/24). Da die Antragsgegnerin unter dem 12.07.2024 erneut eine Suspendierungsverfügung erlassen habe und der daraus folgenden Überlagerung der beiden Verfügungen, würden die Verbotsverfügungen keine Wirkung mehr entfalten. Über die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Gegen die am 12.07.2024 ergangene Suspendierungsverfügung suchte der Antragsteller am 18.07.2024 im hiesigen Verfahren um Eilrechtsschutz nach. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen vom 12.07.2024 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil dieser die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur bereits unter dem 30.06.2023 ergangenen vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen entgegenstehe. Der Antragsgegnerin sei nicht erneut die Möglichkeit eröffnet worden, nach Anhörung eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Im Falle der Bestandskraft der Entscheidung eines Gerichtes über einen solchen Antrag auf Aussetzung gebe § 62 Abs. 3 BremDG i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO den Weg vor, der zu beschreiten sei, wenn diese bestandskräftige Entscheidung aufgrund einer Veränderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse einer Aufhebung bedürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 06.03.2024 auf
6 Ermessensfehler der Antragsgegnerin hingewiesen habe, da das Gericht zum einen auf formale Fehler abgestellt habe und zum anderen auf einen Ermessensnichtgebrauch. Ein solcher könne nicht geheilt oder nachgeholt werden, in dem die Antragsgegnerin eine neue Entscheidung auf den Weg bringe. Die Verfügung vom 30.06.2023 habe nicht durch formloses Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.03.2024 aufgehoben werden können. Es handele sich um einen Verwaltungsakt, bei dem entsprechende Beteiligungsgremien hätten angehört werden müssen und der Betroffene zuvor habe angehört werden müssen. Das Aktualisierungsgebot greife deshalb nicht, weil es nicht dazu diene, das Nichtausüben von Ermessen im Falle einer rechtskräftig festgestellten fehlerhaften Entscheidung der Behörde und der bestandskräftigen Aussetzung der Entscheidung zu ersetzen. Sonst habe ein Betroffener nicht die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, da er jederzeit eine neue Verfügung befürchten müsse („Endlosschleife“). Auch stehe der Verfügung vom 12.07.2024 die Verfügung vom 29.04.2024 entgegen. Diese sei wirksam und nicht durch die Antragsgegnerin aufgehoben. In formeller Hinsicht werde die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung gerügt. Bekanntermaßen habe der Antragsteller eine Beteiligung der Personalvertretung erbeten und ebenso darauf hingewiesen, aufgrund seiner Krebserkrankung schwerbehindert zu sein. Der Personalrat selbst gehe davon aus, dass er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. In der Sache sei die streitgegenständliche Verfügung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich nicht allein auf den Ermittlungsbericht vom 17.03.2024 beziehen dürfen. Jedenfalls mit der vom Oberverwaltungsgericht ergangenen Rechtsprechung im Hinblick auf etwaige Verwertungsverbote hätte sich die Antragsgegnerin auseinandersetzen müssen. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend deutlich gemacht, warum durch das Verbleiben des Antragstellers auf seinem Dienstposten der Dienstbetrieb oder aber die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden. Die Ermessenserwägungen setzten sich – ansonsten wortgleich – nur durch die zusätzliche Einfügung eines weiteren Absatzes im Vergleich zur ausgesetzten Verfügung vom 30.06.2023 ab. Hieraus sei aber weder eine Ausübung von Ermessen erkennbar, noch entspreche dieses den gesetzlichen Anforderungen. Mit Blick auf die mittlerweile verstrichene Zeit und den in der Öffentlichkeit diskutierten Bericht der Sonderermittlerin rechtfertige das Abstellen auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust des Dienstherrn in der Öffentlichkeit im Falle seiner Weiterbeschäftigung nicht die vorläufige Dienstenthebung.
7 Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.07.2024 erfolgte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge i. H. v. 20 % auszusetzen, 2. die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2024 erfolgte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge i. H. v. 20 % ebenfalls auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2024 erfolgte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge i. H. v. 20 % rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Widerspruch gegen die in dem Anhörungsschreiben vom 20.03.2024 erklärte Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 30.6.2023 sei unzulässig, weil die isolierte Anfechtung der Aufhebung einer Disziplinarverfügung mangels Beschwer nicht zulässig sei. Allein die insoweit von der Antragstellerseite angeführte Möglichkeit, einen belastenden Verwaltungsakt nach Beseitigung des vorangegangenen Verwaltungsaktes nach den dafür gegebenen formellen und materiellen Voraussetzungen zu erlassen, erfülle als solches diese Voraussetzungen nicht. Denn diese Argumentation laufe letztlich auf eine Form von vorauseilendem fiktivem Rechtsschutz hinaus. Ein solcher Zweck könne dem Verwaltungsverfahrensrecht wie auch dem Disziplinarrecht nicht entnommen werden. Insbesondere bestünden dazu keine speziellen formalen oder verfahrensbezogenen Regelungen, wie sie beispielsweise §§ 44 ff. WDO zu entnehmen seien. Im Gegenteil sehe § 35 Abs. 3 S. 1 BremDG ausdrücklich vor, dass die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung eines Dienstvorgesetzten oder eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben könne. Nach Anhörung und Beteiligung der Personalvertretungsgremien sei danach die neue Disziplinarverfügung zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Hinsichtlich der nachgeholten Ermessenserwägungen werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Der zulässige Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers mit Bescheid vom 12.07.2024 ist unbegründet. a) Der Aussetzungsantrag ist zulässig. aa) Das Begehren des Antragstellers war gemäß § 3 BremDG i. V. m. § 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass einheitlich die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers mit Bescheid vom 12.07.2024 begehrt ist. Der Antragsteller begehrt zwar umfassenden Rechtsschutz gegen seine vorläufige Dienstenthebung und bezieht ausdrücklich auch mit dem Antrag zu 2. und dem Hilfsantrag den Bescheid vom 29.04.2024 in das gegenständliche Rechtsschutzverfahren mit ein. Um effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen, ist es aber notwendig und ausreichend, die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers allein mit Bescheid vom 12.07.2024 zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung zu machen. Denn die weiteren vorläufigen Dienstenthebungen mit Bescheiden vom 30.06.2023 und vom 29.04.2024 sind unwirksam. Hierzu im Einzelnen: (1) Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 30.06.2023 wirksam mit Schreiben vom 20.03.2024 aufgehoben, nachdem die Kammer mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge des Antragstellers ausgesetzt hat. Die Antragsgegnerin war daher nicht auf einen Änderungsantrag nach § 62 Abs. 3 BremDG i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen. Nach § 38 Abs. 4 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben. Das Tatbestandsmerkmal „aufheben“ darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Behörde nur zu einer Aufhebung der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 befugt wäre, d.h. zu einer Entscheidung, die dem Beamten günstig ist. Die Befugnis zur Aufhebung bedeutet vielmehr, dass die Behörde unter
9 Aufhebung ihrer Anordnung erneut auf Grund ihrer aktuell bestehenden Rechtsauffassung bzw. wegen der veränderten Sach- und Rechtslageentscheiden muss, was für den Betroffenen mittelbar nachteilig sein kann. Grenzen erfährt die Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Vertrauensschutzgedanken. § 38 Abs. 4 BremDG stellt eine die Aufhebungsbefugnisse nach § 1 BremVwVfG i. V. m. § 48 f. VwVfG verdrängende Spezialregelung dar. Ein vom Betroffenen betriebenes Rechtsschutzverfahren nach § 62 BremDG hat keinen Einfluss auf die Aufhebungsbefugnis. Der Behörde bleibt es unbenommen, auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens von sich aus jederzeit die Anordnung aufzuheben. Erkennt die Behörde nachträglich, dass eine Anordnung nach Abs. 1 bis 3 schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig oder auch nur ermessensfehlerhaft war, muss sie die Anordnung aufheben (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), es sei denn, dass sie infolge nachträglicher Änderungen der Umstände aufrechterhaltbar ist (zu alldem Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG Rn. 105 ff.). Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.03.2024 den Bescheid vom 30.06.2023 aufgehoben hat. Denn die Kammer hat mit ihrem Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) im Wesentlichen einen Ermessensnichtgebrauch moniert. Um diesem Fehler Abhilfe zu verschaffen, konnte der Bescheid vom 30.06.2023 nicht in die Rechtmäßigkeit wachsen, ohne dass die Behörde im Bescheid selbst Änderungen vornimmt. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin zunächst den Bescheid vom 30.06.2023 aufgehoben hat und erst im Anschluss nach einer etwaigen Ausübung von Ermessen ggf. eine weitere Verfügung erlassen wollte. Der Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2023 steht nicht der offensichtliche Schreibfehler (im Schreiben heißt es „Beschluss vom 30.06.2024“) entgegen. Der Antragsteller bzw. seine Prozessbevollmächtigte haben die Bezugnahme auf den Bescheid vom 30.06.2024 nachvollziehen können. Dies ergibt sich bereits aus der Reaktion der Antragstellerseite mit Schreiben vom 05.04.2024, in dem der Schreibfehler mit distanzierenden Anführungszeichen in Bezug genommen wurde. Die Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2023 ist spätestens mit Zustellung des Schreibens vom 20.03.2024 gegen Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 25.03.2024 wirksam. Hierbei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob der actus contrarius anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 BremDG analog für die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung bedarf (verneinend
10 Ganser, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: März 2024, § 38 BDG Rn. 31; bejahend Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 55). Die Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2023 durch das Schreiben vom 20.03.2024 ist schließlich vollziehbar. Die Klage des Antragstellers gegen die Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2024 (8 K 2152/24) hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben zwar (Anfechtungs-) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen das Schreiben vom 20.03.2024 sind aber unzulässig. Bei dem Schreiben vom 20.03.2024, mit dem die Antragsgegnerin sowohl die vorläufige Dienstenthebung mit Bescheid vom 30.06.2023 aufgehoben und den Antragsteller zugleich zu einer erneuten vorläufigen Dienstenthebung angehört hat, stellt keinen rechtmittelfähigen Verwaltungsakt dar. Die Anhörung des Antragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stellt gerade noch keine Regelung im Sinne des § 1 BremVwVfG i. V. m. § 35 S. 1 VwVfG dar, sondern bewegt sich im Vorfeld einer solchen. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind daher nicht statthaft (vgl. etwa VG München, GB v. 31.03.2015 – M 22 K 13.3034 –, BeckRS 2015, 127202 Rn. 12). Darüber hinaus gilt es schon rechtstechnisch zu erkennen, dass die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 BremDG nicht im Wege eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, sondern allein im Wege eines Aussetzungsantrages nach § 63 BremDG (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335 [1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). Deshalb kann auch gegen die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung ein solcher Rechtsbehelf nicht statthaft sein. Auch lässt sich der Rechtsgedanke bei einer Aufhebung der Disziplinarverfügung durch die oberste Dienstbehörde gemäß § 35 Abs. 3 BremDG auf die vorliegende Konstellation übertragen, wonach eine solche Aufhebung einer Disziplinarverfügung mangels Beschwer nicht anfechtbar ist, da sie die bisherige Disziplinarverfügung mit ex tunc-Wirkung beseitigt. Die von der Aufhebung zu trennende Neuentscheidung, die mit der Aufhebung zusammen ergehen kann, aber nicht muss, kann mit Rechtsmitteln wie bei einer Erstentscheidung angefochten werden (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 35 Rn. 12). Insoweit kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre, wenn nach einer Aussetzungsentscheidung des Gerichts die Behörde im Stande ist, nach Aufhebung der beanstandeten vorläufigen Dienstenthebung eine weitere zu erlassen. Denn in diesem Fall steht dem Betroffenen – wie das hiesige Verfahren zeigt – der Rechtsweg offen. (2) Der Bescheid vom 29.04.2024 ist unwirksam. Nach § 39 Abs. 1 BremDG wird die vorläufige Dienstenthebung erst mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen erst mit
11 dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Danach konnte die Antragsgegnerin nicht wirksam durch Übersendung des Bescheides vom 29.04.2024 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mittels einer E-Mail vom 20.04.2024 die vorläufige Dienstenthebung verfügen. Auch durch die förmliche Zustellung des Bescheides vom 29.04.2024 mit Abgabe eines Empfangsbekenntnisses vom 03.05.2024 durch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers resultiert nicht seine Wirksamkeit. Dabei kann offenbleiben, ob es der Antragsgegnerin bereits an einem Bekanntgabewillen fehlte. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 29.04.2024 vor seiner Wirksamkeit widerrufen. Bekanntgabe ist in diesem Kontext als willentlicher Akt zu verstehen. Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsakts gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Er fehlt, wenn der Inhalt des Verwaltungsakts jemandem zufällig bekannt wird. Der Bekanntgabewille kann wieder aufgegeben werden. Möglich ist das bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt den Bereich der Behörde verlässt; danach ist nur noch ein Widerruf möglich (Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 41 Rn. 22 ff.). Entsprechend § 130 Abs. 1 S. 2 BGB hindert ein Widerruf, der spätestens gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt zugeht, die Bekanntgabe. Der Zeitpunkt, zu dem der Bekanntgabewille aufgegeben wurde, ist bei erfolgreichem Widerruf gleichgültig (Baer, a.a.O., § 41 Rn. 74). Noch bevor der Bescheid der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der Wirksamkeitsfolge des § 39 Abs. 1 BremDG zugestellt werden konnte hat, hat der Staatsrat des Senators für Inneres gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 30.04.2024 die vorläufige Dienstenthebung widerrufen, indem er schrieb: „[D]er gestern per E-Mail angekündigte Bescheid sollte nicht bekannt gegeben werden und dementsprechend auch kein postalischer Versand erfolgen. Ich habe die Geschäftsstelle gebeten, das Schreiben nicht abzusenden, konnte aber noch nicht klären, ob dies schon geschehen ist. Sollte Sie der Bescheid auf dem Postweg erreichen, ignorieren Sie ihn bitte, er ist nicht wirksam.“ Schutzwürdige Belange der Beteiligten stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Sie sind gleichermaßen und übereinstimmend bis zum Erlass des Bescheides vom 12.07.2024 davon ausgegangen, dass eine weitere vorläufige Dienstenthebung in der Zwischenzeit nicht erfolgt ist. bb) Der so verstandene Aussetzungsantrag ist statthaft. Bei der mit Bescheid vom 12.07.2024 ausgesprochenen Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 und 2 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der – vorliegend gestellte – Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BremDG
12 statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335 [1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). Der Aussetzungsantrag ist auch nicht aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit der vorläufigen Dienstenthebung vom 12.07.2024 unstatthaft. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BremDG wird die vorläufige Dienstenthebung mit der Zustellung wirksam. Die Vorschrift verlangt als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für Anordnungen nach § 38 Abs. 1 BremDG deren Zustellung. Bei unterbliebener oder (unheilbar bzw. nicht geheilter) fehlerhafter Zustellung können die Anordnungen des § 38 BremDG nicht wirksam werden, d.h. sie sind nicht nur rechtswidrig. Dies bedeutet, dass auch ohne stattgebende gerichtliche Entscheidung gem. § 62 BremDG die Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung nicht eintreten und ein Rechtsgrund für die teilweise Einbehaltung von Bezügen von Anfang an nicht besteht mit der Folge eines sofortigen Rück- und Weiterzahlungsanspruchs. Allerdings ist eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 1 Abs. 1 BremVwZG i. V. m. § 8 VwZG bei tatsächlichem Zugang des Schriftstücks möglich. Zustellungsmängel sind der fehlende Nachweis der formgerechten Zustellung sowie die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Dabei setzt die Anwendung der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG in jedem Fall voraus, dass die Behörde den Willen hat, eine Zustellung vorzunehmen (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 39 Rn. 2 ff.). Erforderlich ist der ausdrückliche Wille, das Dokument förmlich zuzustellen. Der Wille, dem Empfänger das Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht (m. w. N. Bader/Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.10.2023, § 8 VwZG Rn. 5). An dem Zustellungswillen fehlt es beispielsweise bei der formlosen Übersendung eines Bescheidentwurfs. In einem solchen Fall ist die Zustellung unwirksam und nicht heilbar. Missglückte die von der Behörde veranlasste Zustellung eines Bescheides, ist von dem Zustellungswillen im Verhältnis zu dem Betroffenen auszugehen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Bevollmächtigte tatsächlich Kenntnis des Bescheides durch die Übersendung des Verwaltungsvorgangs erhält. Ein Zustellungsmangel ist in diesem Falle geheilt (Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwZG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ist der Mangel einer förmlichen Zustellung des Bescheides vom 12.07.2024 geheilt. Das dem Bescheid vom 12.07.2024 beigefügte Empfangsbekenntnis wurde aufgrund eines Büroversehens nicht von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zurückgesandt. Die Antragsgegnerin hatte aber den Willen, eine förmliche Zustellung durchzuführen, in dem sie dem auf den Postweg gegebenen Bescheid einen Vordruck für die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses beigefügt hat. Der fehlende Nachweis einer Zustellung wurde spätestens durch Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dem normalen Postweg am 17.07.2024
13 geheilt. Der Mangel einer Zustellung wurde überdies nicht durch den Antragsteller gerügt und auch sonst ist kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers erkennbar. b) Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. Beantragt der Beamte gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 62 Abs. 2 BremDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19 sowie VGH München, Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18). Im Aussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19). Der vorgenannte Prüfmaßstab bringt somit zum Ausdruck, dass das Gericht für eine Stattgabe des Antrags – sofern diese nicht schon wegen formeller oder materieller Rechtsanwendungsfehler der Behörde oder bei unstrittiger Sachlage offensichtlich angezeigt ist – nicht aufgrund einer vollumfänglichen Beweisaufnahme von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung überzeugt sein muss (summarisches Verfahren). Zweifel reichen aus. „Ernstlich“ sind diese dann, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel nähren (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 14). Die Entscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 – 2 WDB 1/02 –, NVwZ-RR 2003, 287). Soweit die Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BremDG auf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht gemäß § 3 BremDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (m. w. N. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 16). Hieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 12.07.2024 verfügte vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Dazu im Einzelnen:
14 aa) Die Verfügung vom 12.07.2024 ist formell rechtmäßig. Es liegen auf Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gewichtigen Gründe vor, die Zweifel an einer rechtmäßigen Beteiligung der Mitbestimmungsgremien nähren. (1) Die prozeduralen Rechte des Personalrates dürften noch gewahrt sein. Gemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG ist dem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. Nach diesen Maßstäben dürfte der Personalrat ordnungsgemäß vor der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verfügung beteiligt worden sein. Der Senator für Inneres und Sport hat den Personalrat der Feuerwehr Bremen mit Schreiben vom 12.04.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er erneut die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers beabsichtige. Es erschließt sich der Kammer vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 2 Satz 1 BremPerVG und dem darin enthaltenen Stellungnahmerecht des Personalrats vor Erlass einer vorläufigen Dienstenthebung zwar nicht, dass dieses Schreiben als „Information“ überschrieben ist und bloß „um Kenntnisnahme“ gebeten wurde. Das Schreiben vom 22.06.2023 vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 30.06.2023 an den Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde dem Stellungnahmerecht mehr Rechnung tragend noch ausdrücklich mit „Anhörung“ überschrieben. Diese abweichende Formulierung führte allerdings nicht zur Beeinträchtigung der im Personalvertretungsrecht verbürgten prozeduralen Rechte des Personalrates. Zwar hat der Personalrat der Feuerwehr diesen Umstand mit Schreiben vom 22.04.2024 moniert und darauf hingewiesen, dass der Personalrat vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren Stellung zu nehmen habe. Gleichwohl stand es dem Personalrat der Feuerwehr Bremen frei, sein bestehendes Recht und die diesem Recht korrespondierende Pflicht bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 12.07.2024 wahrzunehmen. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BremDG unterliegt darüber hinaus nicht der Mitbestimmung des Personalrates (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19 –, BeckRS 2020, 12866 Rn. 18) Auch war es dem Personalrat der Feuerwehr Bremen möglich, sein Recht hinreichend effektiv wahrzunehmen. Zur effektiven Wahrnehmung seines Stellungnahmerechts ist es erforderlich, dass der Personalrat vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme in rechtmäßiger Weise unterrichtet wird, und er ausreichend Zeit erhält, seine Stellungnahme abzugeben. Die besondere Bedeutung der Unterrichtungspflicht findet Ausdruck in § 54 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BremPersVG. Danach sind dem Personalrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Personalrat
15 der Feuerwehr hat auf das Schreiben des Senators des Inneren und Sport vom 12.04.2024 mit Schreiben vom 22.04.2024 „das Anhörungsschreiben“ und eine „Vielzahl von Schriftsätzen“, auf die die Anwältin des Antragstellers verwiesen habe, angefordert. Auf Nachfrage des Gerichts konnte die Antragsgegnerin eine E-Mail des Vorzimmers des Senators für Inneres und Sport vom 30.04.2024 vorlegen, mit der auf das Schreiben des Personalrates der Feuerwehr Bremen vom 22.04.2024 Bezug genommen wurde und weitere Unterlagen diesem zur Verfügung gestellt wurden, namentlich das Anhörungsschreiben zur vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers vom 20.03.2024 sowie Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.04.2024, vom 18.03.2024, vom 16.02.2024, vom 28.12.2023, vom 20.11.2023, vom 21.09.2023 und vom 05.09.2023. Weitere Unterlagen dürften weder vom Personalrat der Feuerwehr Bremen angefordert worden noch für die effektive Wahrnehmung des Stellungnahmerechts erforderlich gewesen sein. Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, denn der Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde durch die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten Standes der Ermittlungen auch sonst hinreichend in Kenntnis gesetzt. Es genügt, wenn die vorgelegten Unterlagen die Mitbestimmungsgremien über den Gang der Ermittlungen und die Vorwürfe ins Bild gesetzt werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K 2910/20 –, juris Rn. 36). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es einen Verstoß gegen die Pflicht der Antragsgegnerin zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten darstellen dürfte, soweit sie die nachgereichte Korrespondenz mit dem Personalrat der Feuerwehr Bremen nicht veraktet hat (zu den Pflichten für eine ordnungsgemäße Aktenführung im Überblick Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 30). Allerdings führt diese Bewertung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beteiligung des Personalrates der Feuerwehr Bremen, da die Antragsgegnerin mit den vorgelegten Unterlagen die ordnungsgemäße Unterrichtung nachweisen konnte (zur Folge einer Beweislastumkehr bei rechtswidriger Aktenführung vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 –, NVwZ 2002, 104). Eine unzureichende Beteiligung des Personalrates Bremen ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller ein Schreiben des Personalrates Bremen vom 27.09.2024 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgelegt hat, wonach eine Stellungnahme „bislang nicht erfolgt“ sei. Denn diese Beschreibung der Sachlage widerspricht nicht der Bewertung des Gerichts, dass eine Stellungnahme hätte erfolgen können. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, soweit der Senator für Inneres und Sport dem Personalrat mit Schreiben vom 12.04.2024 keine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat. Denn eine gesetzliche Frist lässt sich der Regelung des § 54 Abs. 2 BremPersVG, welcher
16 wie hier die bloße Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit vorsieht, gerade nicht entnehmen (so auch schon VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2024 – 8 V 1894/24 –, S. 10, n. v.). (2) Die Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen wurde mit Schreiben vom 12.04.2024 über die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers informiert. Die Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen hat mit Schreiben vom 25.04.2024 mitgeteilt, dass sie keinen Einwand habe. (3) Die Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen wurde mit Schreiben vom 12.04.2024 über die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers informiert. Die Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen hat mit Schreiben vom 17.04.2024 mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. bb) Der Verfügung vom 12.07.2024 steht nicht der formell rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) entgegen. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen, d.h. unanfechtbaren Beschlusses, der im Rahmen und auf der Grundlage des § 63 BremDG erlassen worden ist, ist deshalb nur begrenzt, weil er – dem vorläufigen Charakter von Anordnungen nach § 38 BremDG und dem sie ggf. überprüfenden summarischen Verfahren entsprechend – materieller Rechtskraft nicht fähig ist. Die zuständige Behörde kann gemäß § 38 Abs. 4 BremDG eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise aufheben und insoweit – abweichend von einem vorangehenden unanfechtbaren Gerichtsbeschluss – zugunsten des Beamten entscheiden. Ein formell rechtskräftiger Beschluss des Verwaltungsgerichts bindet jedoch die zuständige Behörde in derselben Sache insofern, als sie bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie sie für das Gericht Grundlage seiner Entscheidung war, nicht zuungunsten des betroffenen Beamten abweichen und Anordnungen insbesondere nach § 38 BremDG treffen darf. Eine vom Gericht unanfechtbar als rechtswidrig aufgehobene Anordnung i. S. d. genannten Vorschriften darf von der zuständigen Behörde nur dann erneut erlassen werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat, z.B. vom Gericht gerügte Mängel behoben worden sind oder neue, die Anordnung stützende Beweismittel vorliegen (zu § 126 WDO mit zahlreichen weiteren Nachweisen vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.12.2009 – 2 WDB 4/09 –, BeckRS 2010, 51347 Rn. 11; siehe auch Herrmann/Sandkuhl, Beamtensisziplinarrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 851). Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung vom 30.06.2023 mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) mit Verweis auf fehlende Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin ausgesetzt. Die Nachholung von Ermessenserwägungen stellt eine Änderung des Sach- und Rechtslage
17 dar, da die Antragsgegnerin damit den vom Gericht gerügten Mangel behoben haben könnte. cc) Die Verfügung vom 12.07.2024 ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. (1) Der Antragsteller ist als Lebenszeitbeamter tauglicher Adressat einer vorläufigen Dienstenthebung. Die vorläufige Dienstenthebung kann sich begrifflich nur gegen aktive Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die also ein bestimmtes Amt im abstrakt-funktionalen Sinne innehaben, nicht aber gegen Ruhestandsbeamte richten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1996 – 1 DB 4/ 96 –, NVwZ-RR 1997, 180). Der Antragsteller steht als Beamter im Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne und ist Lebenszeitbeamter. (2) Ein Disziplinarverfahren ist gegen den Antragsteller bereits eingeleitet. Zwingende Voraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist, dass gegen den Beamten das behördliche Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. BremDG) bereits eingeleitet worden ist oder gleichzeitig mit der Anordnung gem. § 38 Abs. 1 BremDG eingeleitet wird. Die Einleitung muss wirksam sein, d.h. es muss jedenfalls ein einleitender Aktenvermerk gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 3 vorliegen, der die Dienstpflichtverletzung hinreichend konkret umschreibt (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 11). Der Staatsrat des Senators für Inneres und Sport hat mit Verfügung vom 25.11.2020 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht und zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BremDG ausgesetzt, um die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 mitgeteilt. Das Disziplinarverfahren wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Verden vom 29.06.2022 über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller mit Schreiben vom 28.07.2022 wiederaufgenommen und am 30.06.2023 wurde Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Die mündliche Verhandlung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist terminiert. (3) Im vorbenannten gerichtlichen Disziplinarverfahren des Antragstellers wird voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Das Gesetz verlangt in § 38 Abs. 1 S. 1 BremDG als objektives Tatbestandsmerkmal für die
18 vorläufige Dienstenthebung, dass gegen den Beamten oder den Ruhestandsbeamten im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich ein Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BremDG) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BremDG) ergehen wird (sogenannter „Grundsatz der Höchstmaßnahme“). Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt den Maßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vor, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Danach genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Es reicht auch nicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwGE 83, 376 [378 f.]; BVerwG, Beschl. v. 06.11.1991 – 1 DB 15/91 –, NVwZ-RR 1992, 640 [641]; Beschl. v. 24.10.2002 – 1 DB 10/02 –, NZA-RR 2003, 205 [206 f.]; OVG Bremen Beschl. v. 16.05.2012 – OVG: DB B 2/12 –, BeckRS 2012, 51611). Der Prognosemaßstab der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ wird demgegenüber nicht verlangt; erst recht ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen ist. Die Prognoseentscheidung ergeht aufgrund einer summarischen (überschlägigen) Prüfung, d.h. eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Die Disziplinarbehörde wie auch das Gericht haben den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel des behördlichen Disziplinarverfahrens, aber auch eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, einer Anklageschrift, eines Strafbefehlsverfahrens oder eines – auch noch nicht rechtskräftigen Strafurteils – darstellt. Dabei sind alle maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, für die konkrete Anhaltspunkte gegeben sind (m. w. N. zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17). Nach aktuellem Erkenntnisstand besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein – einheitliches – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheint hiernach überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegende Wahrscheinlichkeit eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erfordert. (a) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die
19 Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. (aa) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wissentlich und willentlich im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 die in der Disziplinarklage aufgeführten Text- und Bildnachrichten in der WhatsApp-Gruppe „M “ (S. 4 ff., Nr. 1-28) selbst versendet hat. Die beiden Nachrichten vom 15.01.2015 und vom 04.05.2015, bei denen das Oberverwaltungsgericht noch Zweifel an der Urheberschaft des Antragstellers gehegt hat, sind in der Disziplinarklage nicht mehr mit einbezogen. Im Übrigen geht die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, Rn. 23 ff.). (bb) Darüber sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Antragsteller einige weitere Text- und Bildnachrichten zuzurechnen sind, die im Rahmen der polizeilichen Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers sichergestellten Speichermedien zutage getreten sind. Jedenfalls die Nr. 29, 31, 33-35, 37- 38, 41 sowie 43 der Disziplinarklageschrift vom 30.06.2023 (S. 7 f.) sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts dem Antragsteller zurechenbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, Rn. 55 ff.). Die weiteren Text- und Bildnachrichten mit den Nr. 30, 32, 40, 42 dürften ausweislich der als Anlage beigefügten Screenshots vom Antragsteller stammen. Die Textnachricht mit der Nr. 36 wurde ausweislich des Screenshots durch den Antragsteller weitergeleitet. Die Bildnachricht mit der Nr. 39 dürfte der Antragsteller jedenfalls versendet haben. (cc) Teil der Disziplinarklage sind darüber hinaus Daten des Smartphones , denen eine Vervielfältigung nicht nachzuweisen sei (Nr. 44-50). (dd) Bei Berücksichtigung der vorbenannten Bild- und Textnachrichten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt hat. Dazu macht sich das Verwaltungsgericht die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zueigen: „Beamtinnen und Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und
20 damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - BVerfGE 96, 171 <181>; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017; 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 18 und v. Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 27 m.w.N.). Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der "mangelnden Gewähr" des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350 f.> und Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 <540 f.>; EGMR, Urt. v. 26.09.1993 - 7/1994/454/535, Vogt - NJW 1996, 375 <376>; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 21 ff.). Andererseits ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung erreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus, ausreichend ist, wenn er die beanstandungswürdige Überzeugung "nur im Kreis Gleichgesinnter" offenlegt, mit denen er sie teilt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff., Rn. 29 f. und Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18, juris Rn. 33). Darüber hinaus setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BeamtStG) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig
21 von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, 40 jeweils zu § 8 SG; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, juris Rn. 36; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 83). Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Antragstellers Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 26). Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs ergibt sich bei summarischer Bewertung ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht durch den Antragsteller. […] Es erscheint auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Bedeutungsgehalt jeder einzelnen der durch den Antragsteller verschickten Bild- und Textnachrichten als hinreichend gesichert, dass dieser sich wiederholt in einer menschenverachtenden und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise gegenüber Migrantinnen und Migranten und Personen mit anderer Hautfarbe geäußert hat. Rechtsextremistische, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 - 2 WD 24.96 -; Beschl. v. 27.07.2020 - 2 WDB 5.20, juris Rn. 40). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Rassistische Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer Menschen anderer Hautfarben
22 oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird (BVerwG, Beschl. v.20.09.2021 – 1 WB 18/21, juris Rn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5/20, juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls in Bezug auf die oben unter (2.) zu 4., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 22., 23., 24., 25. und 30. näher dargestellten Bild- und Textnachrichten steht außer Zweifel, dass diese allein oder schwerpunktmäßig der Verächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt waren, die sich durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die durch den Antragsteller subjektiv als „deutsch“ gewertet werden, unterscheiden. Dies entspricht der „Politikwissenschaftlichen Einschätzung“ der Direktion Kriminalpolizei / Staatsschutz vom 30.03.2021, auf die bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat. Der Senat teilt die dort näher begründete Bewertung, der Antragsteller unterscheide aufgrund von äußerlichen Merkmalen sowie ethnischer Zugehörigkeit und ausgehend von einem subjektiv empfundenen und nicht näher erläuterten Verständnis zwischen einer Eigengruppe und einer Fremdgruppe und stelle solche Personen, die er als „nicht-deutsch“ wahrnehme, in den Chatgruppen rassistisch stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziiere sie mit negativ belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit. Die Abwertung der Fremdgruppe erfolgt nicht nur durch Bilder, sondern auch durch Kommentare und Textnachrichten, in denen er ausländische oder als ausländisch empfundene Personenkreise als „Kanacken“, „Drecksschweine“, „Kopftuchmuttis“, „Seuchenvögel“ und „Neger“ bezeichnet und sie so herabwürdigt. Vereinzelt – so in den oben unter (2.) zu 12., 22., 23. und 25. und unter (3.) zu 8. dargestellten Bild- und Textnachrichten – werden zudem pseudo-humoristisch nur schwach kaschiert Gewaltphantasien gegenüber den Angehörigen der Fremdgruppe geäußert. Besonders prägnant passiert dies in der unter (2.) zu 23. aufgeführten Bildbotschaft. Das dort gezeigte Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen überfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer erhält durch die Bildunterschrift „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ die Konnotation, dass es besser wäre, die dort abgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie das europäische Festland erreichten. Das geht insgesamt deutlich über das „Haben“ einer regierungskritischen Überzeugung in Bezug auf Fragen der Ausländer- oder Flüchtlingspolitik hinaus.
23 Der Antragsteller hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS- Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <328>). Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Die oben unter (2.) zu 1., 6., 13., 18., 19., 20., 21. 26., 29., und unter (3.) zu 1., 2., 3. und 6.aufgeführten Abbildungen und Textbotschaften können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Antragstellers angesehen werden. So hat der Antragsteller mehrfach „Geburtstagsgrüße“ zum Geburtstag Adolf Hitlers am 20. April an verschiedene Adressaten verschickt. Er hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 Bilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der Schriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren. Zugleich hat er durch das Posten der unter (2.) zu 19. und 20. aufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball WM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen und (Kriegs- )Verbrechen der NS-Zeit findet an keiner Stelle statt, vielmehr wird der Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders „kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Schließlich tritt die Bagatellisierung des Nationalsozialismus dadurch zu tage, dass der Antragsteller mehrfach Bilder mit pseudo-humoristischen Inhalt verschickt hat (so unter (2.) zu 1 und 7 aufgeführt), die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust bagatellisieren. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Antragstellers seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, nicht genügt hat. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er
24 damit gesetzt. Das ist für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 26; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 85). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Feuerwehrmann, der praktisch täglich mit hilfebedürftigen Personen mit Migrationshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun hat, bei Rettungseinsätzen auch gegenüber diesen Personen stets die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zum Einsatz bringen wird, wenn er im Austausch mit seinen Kollegen gerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden Art und Weise herabwürdigt. Hinzukommt, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Beschwerde betreffend den Umgang des Antragstellers mit einer dunkelhäutigen Frau bei einem Rettungsdiensteinsatz am 22.09.2017 gekommen ist (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH2, Abschnitt III.8“ VV AGin). Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, er habe es so gut es geht vermieden, die Frau anzufassen und habe sich abfällig gegenüber Migranten geäußert. Dieser Vorfall war zwar offensichtlich nicht Gegenstand weiterer disziplinarischer Ermittlungen durch die Antragsgegnerin, nachdem sich der Antragsteller schriftlich zu den Vorwürfen geäußert hatte. Jedoch wird daraus deutlich, dass der Nachweis einer innerdienstlichen Pflichtverletzung durch die ungleiche Behandlung hilfebedürftiger Personen im konkreten Einzelfall nachträglich nur schwer zu führen sein wird. Die Dienstherrin muss sich daher besonders darauf verlassen können, dass es hierzu gar nicht erst kommt. Da zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht bestehen, liegen zugleich ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichtpflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor.“ (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 68 ff.) (ee) Die vorbenannten Anhaltspunkte dürften auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwertbar sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 73 ff.). Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der
25 Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (m. w. N. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 74). Auch liegt nahe, dass zwischen dem Antragsteller und den beiden weiteren Teilnehmern der Chat-Gruppe „ H “ sowie den Personen, mit denen bilateral Nachrichten ausgetauscht worden sind (Nr. 29-43 der Disziplinarklage), eine Vertrauensbeziehung im genannte Sinne besteht. Gleichwohl folgt daraus nicht zwangsläufig, dass den in dieser Chatgruppe gewechselten Nachrichten von vornherein keine disziplinarische Relevanz zu kommen kann. Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Grundrechte der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber dem gegenläufigen Recht der persönlichen Ehre durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 35; Beschl. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88 –, BVerfGE 90, 255-263, Rn. 20). Sie können daher auch nicht zum Anknüpfungspunkt eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48). Dieses Abwägungsergebnis ist indes bei dem in Rede stehenden Verstoß (auch) gegen die politische Treuepflicht, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates dient, durch rassistische oder sonst fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende oder bagatellisierende Äußerungen nicht in gleicher Weise vorgezeichnet. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine nach seiner Sicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unterliegende Äußerung daraufhin überprüft, ob sie die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 55 f.; zum Ganzen mit Blick auf das Disziplinarverfahren des Antragstellers siehe OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 73 ff.). In diesem Zusammenhang gilt es zu erkennen, dass nicht die Nachrichten mit Freunden und der Familie (Nr. 29-43 der Disziplinarklage) sowie die Existenz von Daten auf seinem privaten Mobiltelefon (Nr. 29-43 der Disziplinarklage) den objektiven Dienstpflichtverstoß begründen sollen. Ein innerdienstlicher Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Antragstellers dürfte objektiv hinreichend belegt sein durch die nachgewiesenen Nachrichten in der Chatgruppe „M “. Die Nachrichten, die Schutz mit Blick auf eine persönliche Vertrauensbeziehung genießen, spielen hingegen eine Rolle bei der Frage, ob beim Antragsteller neben dieser objektiven innerdienstlichen Pflichtverletzung
26 eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erkennen ist. Denn die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dürfte auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten wiederspiegeln müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 2022, 794 Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen etwa nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (m. w. N. VGH Kassel, Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, NVwZ-RR 2023, 861 Rn. 45). Dass die genannten Gesichtspunkte bei der Bewertung dieser Frage durch das Disziplinargericht außer Betracht bleiben müssten, ist durch den Antragsteller weder dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Daten dürften rechtmäßig im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens erhoben worden sein. Es wird insoweit der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 07.11.2020 in Bezug genommen. Da die Beweiserhebung rechtmäßig gewesen sein dürfte, dürfte auch gegen eine Beweisverwertung im Rahmen des Disziplinarverfahrens keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Insbesondere dürften die aktenkundigen Daten nicht den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre des Antragstellers betreffen. (ff) Bei allein möglicher aber auch ausreichender summarischer Prüfung erweist sich das vorgeworfene Dienstvergehen auch als so schwerwiegend, so dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Auch hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme macht sich das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zueigen, nach denen bei einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, angezeigt ist, wenn diese zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist (zur Zulässigkeit und Gebotenheit der Höchstmaßnahme bei Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Beamten siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, NJW 2018, 1185 Rn. 91). Ein solcher Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers, namentlich ein verfestigtes ausländerfeindliches, völkisches und menschenverachtendes Weltbild bzw. eine mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung, ist durch die in den Akten dokumentierten Vorgänge gerechtfertigt. Ein Abweichen von diesem Grundsatz dürfte auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im Rahmen des Disziplinarverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht angezeigt sein. Dazu im Einzelnen: „Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von
27 den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 44; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 91; Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 38). Beruht der Verstoß hingegen nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, stellt zumindest bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, wie sie hier in Rede stehen, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen dar (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 42 ff.; 44, 46). Wie bereits ausgeführt, genügt für das Vorliegen eines zwingenden Grundes im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG, dass sich die Sanktionierung des Dienstvergehens voraussichtlich im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bewegen wird. Darüber hinaus ist jedenfalls der Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers durch die in den Akten dokumentierten Vorgänge gerechtfertigt. Soweit die Beschwerde geltend macht, es habe sich bei vielen der Postings lediglich um vielleicht geschmacklose, den Nationalsozialismus aber gleichsam lächerlich machende Witze gehandelt, vermag der Senat diese Auslegung nicht zu teilen. Zwar soll gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung sprechen, wenn in einem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht auszuschließen sei, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint habe und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB 2.19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Unbeschadet der Frage, ob dem zu folgen ist, sprechen gegen eine solche Würdigung hier jedoch die Vielzahl der dem Antragsteller zuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Antragsteller in ähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Chat „…“ über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Der Antragsteller ist zudem auch in der Zeit ab 2018 wiederholt durch das Versenden von rassistischen und fremdenfeindlichen Ausdrucksweisen aufgefallen. Er hat darüber hinaus nationalsozialistische und rassistische Medieninhalte gesammelt und gespeichert, wie sich im Einzelnen aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH1, Abschnitt III.1“
28 VV AGin). Aus dem bloßen Speichern der Inhalte folgt zwar möglicherweise für sich betrachtet noch kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Gleichwohl kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsteller eben nicht nur, wie es die Beschwerde vorträgt, situationsbezogen im Zuge der sogenannten „Flüchtlingskrise“ und aufgrund einer Gruppendynamik gehandelt hat, sondern sein Verhalten Ausdruck eines mittlerweile fest verankerten nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes ist. Die Einlassung im Beschwerde- und Disziplinarverfahren, einzelne der dort dokumentierten Medieninhalte seien – verkürzt wiedergegeben – aus einem heimatkundlichen Interesse heraus entstanden oder eindeutig satirischer Natur und er habe zudem einzelne Verdachtsmomente entkräftet, mag zutreffend sein. Es verbleiben gleichwohl eine ganze Reihe von Inhalten, für deren Besitz eine Rechtfertigung bzw. Erklärung nicht ersichtlich ist und die in der Zusammenschau mit den vorgenannten objektiv pflichtwidrigen Postings Indizien für eine verfassungsfeindliche Haltung des Antragstellers darstellen. Schließlich wird sich der Antragsteller im Disziplinarverfahren auch nicht darauf zurückziehen können, er habe aus historischer Unkenntnis bzw. ohne ein politisches Bewusstsein gehandelt. Dagegen spricht, dass sich der Antragsteller wiederholt gerade auch zu Fragen der Ausländer- und Flüchtlingspolitik kritisch geäußert und sich dabei einer durchaus polemisierenden Wortwahl bedient hat, indem er etwa Politiker als „Politikerpack“ und „elende Volksverräter“ und Journalisten, die über den Vertrieb rechtsextremistischer Zeitschriften in Supermärkten berichtet haben, als „ehrloses Pack“ bezeichnet. Darin zeigt sich ein politisches Interesse des Antragstellers und eine Auseinandersetzung gerade mit den Themen, zu denen er sich auch in einer mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise geäußert hat. Das ist ein deutliches Indiz gegen seine Behauptung, nur aus der Situation heraus bzw. aus politischer Unbedarftheit gehandelt zu haben. Wer sich mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch äußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht wiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so gemeint“ gewesen. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung darüber hinaus aus der Verwendung des Spitznamens „Steiner“ folgen, kann dahinstehen. Insoweit bedürfte es weiterer Aufklärung und Bewertung, ob der Antragsteller diesen Spitznamen aufgrund einer Identifikation mit dem SS- Obergruppenführer und General der Waffen-SS Felix Steiner nutzt oder ob dies als Anspielung auf den Protagonisten Rolf Steiner des Kriegsfilms „Steiner – Das
29 Eiserne Kreuz“ aus dem Jahr 1977 erfolgt. Für beide Sichtweisen finden sich in den Akten Hinweise in Form von Bildmaterial und Zeugenaussagen. Ebenso dahinstehen kann, ob aus der dem Antragsteller vorgeworfenen „Waffenaffinität“ – er hat sich mehrfach mit Waffenattrappen ablichten lassen – ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung folgt. Diesem Aspekt kommt angesichts der weiteren Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Nicht gegen eine verfassungsfeindliche Überzeugung spricht, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers keine Gegenstände sichergestellt worden sind, die seine Nähe zum Nationalsozialismus belegen und er nach der Einschätzung der Ermittler im Strafverfahren auch nicht selbst in rechte Netzwerke eingebunden war. Daraus, dass der Antragsteller auch in anderer Weise außenwirksame Folgerungen seiner Überzeugung hätte ziehen können, folgt nicht, dass den tatsächlich gezeigten Verhaltensweisen ein geringeres Gewicht zukommt. Die Bewertung, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 BremDG genannten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die eine Milderung der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten, bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Es sind jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf ihr gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechendes Gewicht es bereits jetzt gebieten würden, die aufschiebende Wirkung gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen. Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerde, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller den Chatverlauf der Gruppe „…“ einschließlich des zugehörigen Bildmaterials bereits im Herbst 2015 gelöscht habe und weiteres Material auf den bei ihm sichergestellten Datenträgern nur mittels eines Datenwiederherstellungsprogramms gesichert worden sei. Anders als der Antragsteller meint, folgt daraus noch keine ausreichende Distanzierung bzw. ein Abwenden von einer verfassungsfeindlichen Einstellung. Der Antragsteller selbst behauptet nicht einmal ausdrücklich, dass die Löschung aufgrund einer veränderten Einstellung gegenüber den dort jeweils geposteten bzw. gespeicherten Inhalten erfolgt ist. Objektiv steht die Datenlöschung einer bewussten Abkehr von ihren Inhalten nicht gleich. Sie mag auch erfolgt sein, weil der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um kritisches Datenmaterial handelt und er verhindern wollte, dass die Daten später bei ihm aufgefunden werden können. Aus der durch die Beschwerde zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
30 Westfalen ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat es für das Vorliegen von Zweifeln an der charakterlichen Eignung einer Polizeianwärterin nicht für ausreichend erachtet, dass sich diese als passive Teilnehmerin in einer Chatgruppe nicht gegen dort verbreitete Nachrichten mit rassistischen und antisemitischen Inhalten gewendet und diese auch nicht sofort gelöscht hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53). Dieser Fall ist mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar. Der Antragsteller war nicht lediglich passiver Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe, sondern er hat in erheblichem Umfang selbst beanstandungswürdige Nachrichten und Bilddateien verschickt. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung ist weiter, in welchem Umfang die beanstandungswürdigen Nachrichten den Inhalt der jeweiligen Chatgruppen geprägt haben. Es wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Chatgruppen weitere Nachrichten enthalten haben, die sich als unverfänglich darstellen und einem normalen dienstlichen bzw. privaten Austausch dienten. Warum dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und Verbreitung rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch den Antragsteller schmälern soll, erschließt sich nicht. Der bereits zuvor in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens, die unter anderem ausführt, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung auch in Fällen bloßer Passivität umso eher gerechtfertigt sein könnten, je größer die Zahl empfangener beanstandungswürdiger Nachrichten sei und je deutlicher diese einen Chat prägten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53), ist hierfür nichts zu entnehmen, weil der Antragsteller selbst nicht nur passiver Teilnehmer der Gruppe war. Schließlich begründet der Umstand, dass die Vorfälle, die sich auf die Chatgruppe „…“ beziehen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im November 2020 zwischen fünf und sieben Jahren zurücklagen und seitdem wiederum zweieinhalb Jahre verstrichen sind, keinen Grund, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38/21, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, BVerwGE 174, 273-295, Rn. 65 jeweils m.w.N.). Ein Disziplinarmaßnahmeverbot sieht § 15 BremDG für den Fall der
31 Entfernung aus dem Dienst nicht vor.“ (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 82 ff.). (gg) Die Antragsgegnerin hat auch (nunmehr) ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BremBDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2000 – 1 DB 7/00 –, NVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, NVwZ 2001, 1410 [1411]: keine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 29). Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Antragsgegenerin führt im Bescheid vom 12.07.2024 aus, dass der Dienstherr deshalb kein Vertrauen mehr in eine korrekte Amtsführung haben könne, weil er die Verfassungstreuepflicht verletzt habe und gleichzeitig zum Ausdruck gekommen sei, dass eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stattgefunden habe. Daher kämen als vorübergehende Maßnahme bis zur Entscheidung über das Disziplinarverfahren andere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nicht in Betracht. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass durch das Verhalten des Antragstellers bereits eine hohe Schädigung des Ansehens der Feuerwehr Bremen eingetreten sei. Die Fortsetzung des Dienstes bei der Feuerwehr Bremen sei dem Dienstherren nicht zumutbar, denn auch nur der Anschein, der Beamte bekenne sich nicht zu einer für das Beamtenverhältnis geradezu
32 fundamentalen Verpflichtung, schade zum einen dem Ansehen der Feuerwehr, die sich des Vorwurfs erwehren müsse, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten; zum anderen bewirke sie nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des Dienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entstehe. Das Interesse des Antragstellers an einer Ausübung der Tätigkeit müsse zurücktreten. Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen entsprechend dem Zweck der Regelung des § 38 BremDG Gebrauch gemacht. Zweck einer Suspendierung ist es, den Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse, d.h. zur Sicherung eines geordneten Dienstbetriebes, des Betriebsfriedens und des Ansehens der Behörde während eines laufenden Disziplinarverfahrens von der Amtsführung fernzuhalten. Es sollen Nachteile und Gefahren insbesondere für das gemeine Wohl abgewehrt oder verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die endgültige Entscheidung in dem unter Umständen eine längere Zeit beanspruchenden Disziplinarverfahren ergangen ist (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 4). Ermessensfehler sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im hiesigen Verfahren nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich gemacht habe, warum durch das Verbleiben des Antragstellers auf seinem Dienstposten der Dienstbetrieb oder aber die Ermittlungen wesentlich beeinträchtige würden. Mit Blick auf die mittlerweile verstrichene Zeit und den in der Öffentlichkeit diskutierten Bericht der Sonderermittlerin rechtfertige das Abstellen auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust des Dienstherrn in der Öffentlichkeit im Falle seiner Weiterbeschäftigung nicht die vorläufige Dienstenthebung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat deutlich hervortreten lassen, dass auch die vorläufige Weiterbeschäftigung des Antragstellers einen weiteren Ansehensverlust des Dienstherrn hervorrufe. Denn dies könne – so die nicht zu beanstandende Ermessenserwägung – zu dem Anschein führen, ein Beamter bekenne sich nicht zu einer für das Beamtenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung und der Dienstherr würde rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegentreten. Auch hat die Antragsgegnerin die befürchtete Gefahr bzw. Störung des Dienstbetriebes nähergehend konkretisiert, indem sie auf den befürchteten Eindruck unter Kollegen einer Bagatellisierung von rechtsradikalen Umtrieben abgestellt hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis gemäß § 77 BremDG i. V. m. der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
33 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Siemers Dr. Danne
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 3130/24
19. Mai 2025
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8 V 3130/24 | 19. Mai 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 1457/23
13. November 2024
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8 K 1457/23 | 13. November 2024 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 1894/24
4. November 2024
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8 V 1894/24 | 4. November 2024 |
Referenzen
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