Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2429/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2429/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtliche Richterin Behrens und den ehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags durch die Beklagte. Der Kläger wird von der Beklagten unter der Beitragsnummer geführt. Mit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 30.04.2024 einen Rundfunkbeitrag einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 123,20 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger am 08.05.2024 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei mangels Auftragserfüllung sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig. Die derzeitige Berichterstattung der Beklagten verstoße gegen die Neutralitätspflicht, was insbesondere an der Berichterstattung über die Corona-Pandemie und den Ukraine-Konflikt sichtbar werde. Studien würden zeigen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten immer weniger Teile der Bevölkerung erreichten und mehrheitlich eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befürwortet werde. Selbst ehemalige Mitarbeitende der Rundfunkanstalten sprächen sich für eine Reform aus. Das strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeige sich auch in Verstößen gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: GG) vor. Insbesondere verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, wenn eine Behörde, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Ferner verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im Folgenden: RBStV) gegen den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-GRCh) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil deutsche Staatsbürger, die ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat hätten, sowie andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland, leistungslos empfangen könnten. Außerdem stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) dar.

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof hätten die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Europarechtskonformität des RBStV bereits geklärt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verwendung seiner Beitragszahlungen für ausschließlich von ihm gebilligte Ausstrahlungen. Vielmehr seien die hierzu berufenen Rundfunkgremien dafür zuständig, die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sicherzustellen. Gleiches gelte für die Überwachung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks. Der Kläger hat am 19.09.2024 Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht hierbei einem aus dem Internet gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründungstext, der wortgleich auch von Klägern in anderen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren verwendet wird. Mit dieser Klagebegründung wird im Wesentlichen eingewandt, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Behördeneigenschaft der Beklagten. Zudem sei der Bescheid durch Angestellte des von der Beklagten beauftragten Beitragsservice erlassen worden. Das stelle einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar. Den Erlass des Bescheides Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ eines Bescheides. Der Festsetzungsbescheid sei zudem nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwVfG) nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Der Feststellungsbescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. Der RBStV sei verfassungswidrig und könne demnach keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung darstellen, weil die damit geregelte Beitragserhebung eine verfassungswidrige Steuer darstelle. Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Sie stelle eine europarechtswidrige Beihilfe dar. Jedenfalls stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können, keinen Vorteil dar. Ein solcher sei für die Erhebung des Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, sofern man den Rundfunkbeitrag entsprechend der

4 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Steuer, sondern als Vorzugslast einstufe. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich. Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen und denklogisch als Zwangsbeitrags- Monopolist den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein. So lade der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Staatsfunk lediglich genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft ein und fördere diese damit. Die fehlende und weiter abnehmende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung verdeutliche dessen grundlegende Verfehlung seines Programmauftrags. Das Versagen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zeige sich zudem in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona- Politik, aber auch an der Darstellung von subjektiven Meinungen als objektive Nachrichten. Zudem stünden regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die gebotene Unparteilichkeit sei durch diese Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt. Schließlich missachteten die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung aus § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (im Folgenden: MStV). Als Beleg für diesen Vortrag enthält die Klagebegründung umfangreiche Unterlagen, wie etwa zahlreiche Zeitungs- bzw. Medienartikel. Den Einwand des fehlenden Vorteils dürften die Fachgerichte auch nicht ungeprüft lassen. Ein Verweis auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Überwachung der Programmgestaltung zuständigen Gremium sowie auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde, überzeuge nicht. Denn die Rundfunkräte seien nicht wirklich staatsfern und pluralistisch besetzt. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten nicht wirksam nach und stellten deshalb keine tauglichen Kontrollorgane dar. Sie seien auch weder rechtlich noch demokratisch legitimiert. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen. In den vergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die nichts bewirkt hätten. Aus diesen Gründen werde beantragt, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen vorzulegen, ob die Rundfunkbeitragserhebung mit Hinblick auf die willkürliche Ungleichbehandlung, die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Zusammensetzung und die Arbeit der für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien

5 verfassungskonform sei. Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als Gegenleistung für den Vorteil der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln. Da das Bundesverwaltungsgericht diesem Auftrag durch die Zulassung der Revision mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) aktuell nachkomme, erscheine eine vorherige Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts unangemessen. Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil der Beitragsservice für seine „Inkassotätigkeit“ entgegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) nicht registriert sei. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere handelten die Landesrundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörden. Auch könnten Verwaltungsakte gemäß §35a VwVfG i.V.m. § 10a RBStV vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. In diesem Fall könnte auch die Unterschrift gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen. Zudem sei der RBStV die rechtmäßige Rechtsgrundlage für den erhobenen Rundfunkbeitrag und dessen Verfassungs- und Europarechtskonformität seien durch entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Es sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob seitens der Beklagten gegen die Pflicht verstoßen werde, umfassend und neutral über alle gesellschaftlichen Strömungen in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten. Als Träger der Rundfunkfreiheit seien die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher

6 Programminhalte sowie Tatsachengrundlage und Richtigkeit der Berichterstattung zu befinden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Das Gericht ist von der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung überzeugt und bejaht diese in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt VG Bremen, Urt. v. 25.10.2024 – 1 K 1850/22 –, n.v. mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293). II. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Gerichts mit Blick auf den Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 70/23; 6 C 5.24 –, juris) ablehnt, sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 94 VwGO vorläufig auszusetzen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 94 sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben (hierzu 1.). Die Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall auch keine analoge Anwendung finden (hierzu 2.). 1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung für die Aussetzung nach § 94 VwGO ist u.a. die Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses. Hieran fehlt es vorliegend. Es handelt sich um keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO, wenn in dem anderen Verfahren nur über eine vergleichbare Rechtsfrage, z.B. in einem Musterprozess, oder über eine abstrakte Rechtsfrage, z.B. die Auslegung einer Rechtsnorm, zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 29. Aufl. 2023, § 94 VwGO, Rn.4a; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.2011 – 6 C 14.10 –, juris). In seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 70/23; 6 C 5.24 –, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines

7 Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich- rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle. Hierbei handelt es sich lediglich um eine vergleichbare Rechtsfrage. Eine Vorgreiflichkeit liegt nicht vor (so z.B. auch VG Würzburg, Beschl. v. 29.11.2024 – W 3 K 24.1655 –, juris). 2. Auch die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Sie ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn das andere Verfahren zwar kein Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine Rechtsfrage; allerdings muss die Entscheidung über diese Rechtsfrage Bindungswirkung für das auszusetzende Verfahren entfalten, um eine analoge Anwendung von § 94 VwGO zu rechtfertigen. Dies ist zum Beispiel anerkannt für Normenkontrollverfahren, in welchen die Frage mit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden wird, sei es ein verwaltungsgerichtliches nach § 47 VwGO, sei es ein verfassungsrechtliches der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle oder eine Verfassungsbeschwerde (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.01.2018 – 5 OB 224/17 –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Beschl. v. 29.11.2024 – W 3 K 24.1655 –, juris Rn. 27). Um einen solchen Fall handelt es sich dagegen nicht, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage (VG Würzburg, a.a.O.). Außerdem zeigt die systematische Betrachtung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93a VwGO und der Vorschrift über das – nur mit Zustimmung der Beteiligten mögliche – Ruhen des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO), dass § 94 VwGO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt, die nur Anwendung finden soll, wenn prozessökonomische Gründe es rechtfertigen, ggf. auch ohne Zustimmung der Beteiligten und trotz ihres grundsätzlich schutzwürdigen Interesses an einer zeitnahen Entscheidung einen Stillstand des Verfahrens anzuordnen und eine Sachentscheidung hinauszuschieben (VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 78 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2024 – 19 K 2401/24 –, n.v.; siehe ausführlich zu Frage einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 94 VwGO Rn. 43, 43a m.w.N.). Solche prozessökonomischen Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. Der Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der streitgegenständlichen

8 Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Beklagten an einer Sachentscheidung, die ihr Klarheit über die für ihre wirtschaftliche Funktionsfähigkeit entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsforderung verschafft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2019 – OVG 11 N 110.16 –, juris, Rn. 24; VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 86). III. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung festgesetzt. 1. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich mit Blick auf die vom Kläger vorgetragenen Rügen als formell rechtmäßig. a. Vorab wird nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: BremVwVfG) auf dessen Nichtanwendbarkeit hinsichtlich der Tätigkeit des beklagten Radio Bremens hingewiesen. Dieser Anwendungsausschluss darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche - journalistische - Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung (OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2018 – 1 LB 55/17 –, juris Rn. 27 f.). b. Die Beklagte ist entgegen dem Einwand des Klägers bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Radio-Bremen- Gesetz) und als solche Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003 – 1 BvR 2378/03 –, juris Rn. 6 u. Urt. v. 27.07.1971 – 2 BvF 1/68 –, juris Rn. 38; BVerwG,

9 Beschl. v. 21.12.2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 6). Setzt die Beklagte – wie vorliegend geschehen – aufgrund der ihr durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt sie insoweit in der Sache öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde tätig (VGH Bayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 57). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich bei der Festsetzung aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV des Beitragsservice als einer unselbständigen eigenen Untergliederung bedient hat, die selbst nicht rechtsfähig ist. Sowohl aus dem Bescheidtext, der ausdrücklich hierauf verweist, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung wird für den Adressaten des Festsetzungsbescheides die unselbständige Handlung des Beitragsservice für die Beklagte erkennbar. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 LA 46/23 –, juris Rn. 28-30 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch um keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Beitragsfestsetzung ist der Beklagten, nicht dem Beitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für die Beklagte tätig wird, kein eigenes „Geschäft“, sondern ausschließlich das der Beklagten (OVG Bremen, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 59). Vor dem Hintergrund dieser Konstruktion des Beitragsservice greift auch die vom Kläger vorgebrachte Rüge nicht durch, wonach die Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehaltes verstoße (vgl. VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 99). c. Die Beklagte war auch zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ermächtigt. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV kann die Beklagte gegenüber den Beitragspflichtigen die Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt erlassen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 15.09.2023 – 2 K 1543/22 –, n.v.; OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2025 – 1 LA 301/23 –, juris). d. Es bestehen darüber hinaus auch keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltenteilung. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Argumente sind bereits nicht einschlägig. Klagegenstand ist vorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses

10 eines Festsetzungsbescheides und nicht die Befugnis der Beklagten zur Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid. Darüber hinaus begründet die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV sowohl für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages als auch für die Vollstreckung dieser Forderung keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 101 ff.; VG Hamburg Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 65). e. Der Einwand des Klägers, der Festsetzungsbescheid sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil er vollautomatisiert erstellt worden sei und keine Unterschrift trage, überzeugt ebenfalls nicht. Der zum 01.06.2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet eine wirksame Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 27 – 37; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 – 1 LA 315/22 –, juris Rn. 21). Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 hat zudem mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2024 den Charakter eines nicht automatisiert erstellten Verwaltungsaktes angenommen, der von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 LA 46/23 –, juris Rn. 20 m.w.N.). f. Der Einwand des Klägers, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 RDG, überzeugt bereits angesichts vorstehender Ausführungen nicht, da der Beitragsservice namens und im Auftrag der Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV liegt zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor (VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 60; VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 105 f.; VG Berlin, Urt. v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 64). 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende RBStV stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar. aa. Der RBStV ist unionsrechtsgemäß.

11 Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 –, juris Rn. 53 ff.). Der EuGH hat hierbei insbesondere entschieden, der Rundfunkbeitrag stelle keine nach Unionsrecht unzulässige Beihilfe i.S.v. Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) dar (EuGH, a.a.O. juris Rn. 53 ff.). Die - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - im privaten Bereich allein den Inhabern von Wohnungen im Inland auferlegte Beitragspflicht verstößt auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), da das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat Rechtsnormen unterworfen zu werden, die im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit möglicherweise nicht anwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2018 – 6 B 38/18 –, juris Rn. 7; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 31). Die Rüge eines Verstoßes des RBStV gegen den in Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz (bzw. Art. 18 AEUV, Art. 3 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta auf die Erhebung von nationalen Rundfunkbeiträgen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; VG Leipzig, Urt. v. 07.03.2018 – 1 K 825/17 –, juris Rn. 38) liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil Inhaber von Wohnungen im EU-Ausland je nach Reichweite der Sender und Empfangsmöglichkeit das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den im deutschen Inland ansässigen Wohnungsinhabern ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können. Es fehlt insoweit schon an einer Ungleichbehandlung, da der deutsche Gesetzgeber mangels Handlungsmöglichkeit im Ausland dort Ansässige überhaupt nicht zu einem Beitrag heranziehen kann. Zudem knüpft die Regelung jedenfalls nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit, sondern unabhängig davon nur an den Umstand des Innehabens einer Wohnung im Bundesgebiet an (VG Freiburg, GB v. 11.09.2024, – 9 K 2585/24 –, Rn. 115). bb. Der RBStV ist auch verfassungsgemäß (siehe hierzu etwa zuletzt VG Bremen, Urt. v. 25.10.2024 – 1 K 1850/22 –, n.v). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222) entschieden, die Bestimmungen des RBStV über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen - sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfGG).

12 Folglich können die vorgebrachten Argumente des Klägers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des RBStV nicht überzeugen. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 50 ff.). b. Der Einwand des Klägers, der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe kein individueller Vorteil gegenüber, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag grundsätzlich verfehle, überzeugt nicht. aa. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 77). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Ihnen obliegt die Programmfreiheit. Diese setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 20 m.w.N.). In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 81). Der Rundfunkbeitrag wird als Vorzugslast für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Mithin stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen individuellen Vorteil dar, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Beitragspflichtigen von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn.76).

13 bb. Ob vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen der Einwand, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Auftrag strukturell nicht, zum Entfallen des individuellen Vorteils führen kann, muss durch das Gericht nicht beantwortet werden (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 42). Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsmäßigen Auftrags steht zunächst allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit und begründet demnach gerade kein subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Beitragsschuldners auf gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung. Insbesondere besteht kein einklagbares Recht eines Einzelnen auf eine bestimmte, den eigenen Vorstellungen entsprechende Programmgestaltung. Mithin sind Klagen gegen Festsetzungsbescheide vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich kein taugliches Mittel, um Kritik an bestimmten Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu äußern. Die Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot ist vielmehr den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –, BVerfGE 136, 9-68; BVerwG, Beschl. v. 04.12.2017 – 6 B 70.17 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 A 2949/21 –, juris Rn. 6 ff., OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2021 – OVG 11 N 95.19 –, Rn. 11 f; VGH Bayern, Beschl. v. 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, Rn. 21). Hiervon ausgehend wird in der Verwaltungsrechtsprechung teilweise vertreten, allenfalls bei Feststellung einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit könne der individuelle Vorteil entfallen (so etwa: VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris 122 f.; VG Berlin, Urt. v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 28 f., a.A. VGH Bayern, Urt. v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 16, 22; VG Bremen, Urt. v. 15.09.2023 – 2 K 1543/22 –, n.v.; vgl. diesbezüglich auch OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2025 – 1 LA 301/23 –, juris). Für die Annahme eines systemischen bzw. strukturellen Versagens des öffentlich- rechtlichen Rundfunks wird hierbei die konkrete Darlegung von Programmverstößen gefordert, die den ganz überwiegenden Teil des gesamten Programmangebots betreffen. Diese müssen darüber hinaus entweder auf defizitären gesetzlichen Vorgaben oder auf einem strukturellen Defizit bei der Leistungserbringung, namentlich einem strukturellen Versagen der gesetzlichen Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags, beruhen (vgl. etwa VG Berlin, Urt.

14 v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 34; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 126). cc. Eine solche offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlichen- rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit ist durch den Vortrag des Klägers jedenfalls nicht belegt. i. Der Vortrag des Klägers stellt bereits keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Beklagten in ihrer Gesamtheit dar, sondern ist auf einzelne Themen und punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt (vgl. ebenso VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 38 f.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 141; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43- 44). Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, ein der Vielfaltssicherung dienendes weitumfassendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein kann, anzubieten. Der Programmauftrag umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sämtliche Vollprogramme, Spartenprogramme bzw. Zusatzangebote, die sog. „Dritten Fernsehprogramme“, Bildungsprogramme und diverse Hörfunkangebote. Er ist insbesondere nicht nur auf Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Unterhaltungs-, Informations- und Kulturangebote (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43). Die Klagebegründung ist dagegen auf Kritikpunkte an der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen beschränkt und setzt sich gerade nicht mit dem Programmangebot des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit auseinander. Sie umfasst im Wesentlichen eine auf der Sichtweise des Klägers und der von ihm herangezogenen Quellen basierenden Kritik zur Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinsichtlich der Corona-Pandemie (Bl. 80 bis 143 d. Klageschrift), geopolitischen Auseinandersetzungen (z.B. Ukraine-Russland Krieg, Bl. 149-154 d. Klageschrift) sowie einer wahrgenommenen Einflussnahme der Politik auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Bl. 154-182 d. Klageschrift). Darüber hinaus macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und die zweckfremde Verwendung von Rundfunkbeiträgen geltend (Bl. 194-221 d. Klageschrift). Diese nicht das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit betreffende subjektive Kritik des Klägers vermag keine strukturelle und

15 systemische Verfehlung des Programmauftrags zu begründen (vgl. VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die vom Kläger erhobenen Einwände zutreffen oder nicht. Mögliche Fehler in der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen, seien sie noch so öffentlich wirksam, begründen nicht die Annahme der offensichtlichen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Der individuelle Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht für den Kläger weiterhin. Dem Kläger steht es offen, eines der zahlreichen Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, welche nicht die von ihm kritisierte Berichterstattung beinhaltet (OVG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2024 – 5 Bf 33/24.Z –, juris Rn. 30). Nicht hingegen kann er davon ausgehen, seine Beitragszahlung werde für Teile der Programmgestaltung verwendet, die er inhaltlich ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen der Beitragszahlung und bestimmten Sendungen besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.02.2019 – OVG 11 N 88.15 –, juris Rn. 21). Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers hinsichtlich nicht zweckentsprechender Verwendung von Rundfunkbeiträgen sowie Verstößen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides nicht von Bedeutung. Dies hat keinen Einfluss auf den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2017 – 6 B 19/17 –, juris Rn. 5; OVG Sachsen, Urt. v. 05.07.2023 – 5 A 1421/18 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 46). Zudem sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei. So wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 36 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (im Folgenden: MStV) regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) geprüft und ermittelt (VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 50). Im Weiteren liegt der Klagebegründung eine einseitige, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kategorisch ablehnende Haltung zu Grunde. Diese ist in zahlreichen Formulierungen der Klageschrift erkennbar („Staatspropaganda“; „Staatsfunk“; „links grüner Propagandaapparat“; „Demagogie-Abgabe“; „Indoktrinationsmaschinerie"). In der Konsequenz setzt sich der Kläger nicht differenziert damit auseinander, ob Inhalte und

16 Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strukturell defizitär sind, sondern trägt im Wesentlichen seine pauschal-abwertende Haltung gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk vor (so auch VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 37; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 134). ii. Die Kritik des Klägers an den bestehenden Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Erfüllung des Funktions-und Programmauftrags der Beklagten ist zudem unsubstantiiert. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, die Besetzung der Aufsichtsgremien sei staatsnah und nicht unabhängig, ohne sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –, BVerfGE 136, 9-68 juris Rn. 51) und den differenzierten gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung (vgl. § 10 Abs. 1 Radio Bremen Gesetz) sowie weitreichenden Befugnissen des Rundfunkrats (vgl. § 9 Abs. 2 Radio Bremen Gesetz) inhaltlich auseinander zu setzen (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 42; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 146 ff.). Ebenso kann nicht allein von der Anzahl angeblicher Programmverstöße auf eine unzulängliche Ausübung der Kontrolltätigkeit der Rundfunkräte geschlossen werden. Es bedürfte insofern vielmehr konkreter Ausführungen, inwiefern die Rundfunkräte ihrer gesetzlichen Kontrollaufgabe nicht nachkommen. Daran fehlt es hier jedoch (VG Aachen, a.a.O. Rn. 147). Zudem führten nach den vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk veröffentlichten Daten Programmbeschwerden in der Vergangenheit auch teilweise zum Erfolg. So sind im Jahr 2023 von insgesamt 708 eingegangenen Programmbeschwerden 98 durch die Rundfunkräte behandelt und in fünf Fällen der Beschwerde stattgegeben worden. In den übrigen Fällen sind Fehler durch die hierfür zuständigen Programmdirektoren oder Intendanten vor Befassung durch den Rundfunkrat eingeräumt oder die Beschwerde zurückgenommen worden (VG Aachen, a.a.O. Rn. 150; Deutschlandfunk, Jahresbilanz: 708 Beschwerden an die Rundfunkräte, 28.05.2024, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/beschwerden-rundfunkraete-ard-zdf-und- deutschlandradio-100.html, zuletzt abgerufen am 02.04.2025). dd. Weder der in der Klagebegründung genannte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23 –, juris) noch der Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (6 B 70/23 –, juris) führen zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft lediglich eine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage und ist folglich nicht geeignet, die Bindungswirkung der Grundsatzentscheidung vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293) entfallen zu lassen (ebenso: VGH Bayern, Urt. v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 24; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 40; VG Freiburg,

17 GB v. 11.09.2024, – 9 K 2585/24 –, Rn.75 ff.; a.A. Schneider, Rundfunkbeitrag und Programmvielfalt: Fingerzeig aus Karlsruhe für die Fachgerichte, NVwZ 2024, 38). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet bereits keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage (VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 41; VG Freiburg, a.a.O. Rn. 87). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Oetting Müller

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen