None vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 711/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 711/25 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Schmidt am 13. Januar 2026 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2025 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG besitzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2 Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Staatsangehöriger; er strebt eine Tätigkeit als Pharmaberater an. Der Kläger beantragte unter dem 11.11.2024 die Anerkennung als Pharmaberater gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) und fügte dem Antrag Unterlagen zu seiner Qualifikation bei. Er erfülle die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG, da er in der Ukraine ein Hochschulstudium der Humanmedizin abgeschlossen habe. Der Studienabschluss sei von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz am 23.1.2023 als gleichwertig mit einem deutschen Hochschulabschluss auf Master-Ebene anerkannt worden. Im Rahmen des Studiums habe er ein „Internship“ absolviert, welches dem praktischen Jahr in der deutschen Ausbildung vergleichbar sei. Zudem habe er ein weiteres Masterstudium im Ausbildungsprogramm „Business Administration“ im Bereich „Health Care“ absolviert. Mit Bescheid vom 20.2.2025, zugestellt am 24.2.2025, lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Antrag auf Anerkennung der Sachkenntnis zur Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater ab. Das in der Ukraine absolvierte Medizinstudium sei einer Ausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG nicht gleichwertig. Es habe keine Abschlussurkunde über die bestandene Abschlussprüfung nach der notwendigen Ordinatur des ukrainischen Medizinstudiums (vergleichbar mit dem 3. deutschen Staatsexamen) nachgewiesen werden können. Der vom Kläger in der Ukraine absolvierten Ausbildung mangele es somit insbesondere an einem praktischen Teil; eine abgeschlossene humanmedizinische Ausbildung sei nicht nachgewiesen worden. Seine Ausbildung könne daher nicht gemäß § 75 Abs. 3 AMG als gleichwertig anerkannt werden. Auch hinsichtlich einer Anerkennung als gleichwertig mit einem Assistenzberuf nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG fehle es am Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach deutschem Recht. Der Kläger hat am 24.3.2025 zunächst einen (isolierten) Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 22.10.2025 hat die erkennende Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat der Kläger am 23.10.2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er trägt vor, das Medizinstudium in der

3 Ukraine erfülle die gleichen Standards wie ein Medizinstudium in Deutschland. Er habe dort auch einen Praktischen Teil der Ausbildung absolviert, welcher dem Praktischen Jahr im deutschen Medizinstudium entspreche. Die Beklagte stelle zu Unrecht auf die Regelung zur Berufszulassung für Ärzte in § 3 Abs. 3 BÄO und nicht auf die Voraussetzungen nach § 75 AMG ab. Allerdings habe er in der Ukraine nach seinem Studium keine „Internatur“ bzw. „Ordinatur“ durchlaufen, er könne daher in Deutschland keine Approbation als Arzt erlangen. Dies sei jedoch kein Teil des Hochschulstudiums, welches er komplett abgeschlossen habe. Jedenfalls sei eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 75 Abs. 3 AMG durchzuführen; dies habe die Beklagte unterlassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20.2.2025 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; 3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG vorliegen. Die Beklagte hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt. Sie ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe entgegengetreten und hat vorgetragen, das deutsche Hochschulstudium der Humanmedizin sei durch die Approbationsordnung für Ärzte geregelt, es sei erst mit der Approbation beendet. Voraussetzung für die Anerkennung nach § 75 Abs. 3 AMG sei eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates. Gemessen am ukrainischen Recht und den Ausführungen der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe gehöre für Ausländer die Ordinatur und danach die Spezialisierung zur ärztlichen Grundausbildung für das Ausüben einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit. Unstreitig habe der Kläger diese Ordinatur nicht absolviert. Daher sei seine ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen. Mangels dieses praktischen Teils sei die ärztliche Ausbildung des Klägers auch nicht als gleichwertig anzuerkennen. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 11.12.2025 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

4 Entscheidungsgründe Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 1. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Klagefrist ist dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1, 2 und 4 VwGO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Kläger war aufgrund seiner Bedürftigkeit ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist gemäß § 74 VwGO einzuhalten und hat binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60, Rdnr. 15). Der streitgegenständliche Bescheid vom 20.2.2025 wurde dem Kläger am 24.2.2025 zugestellt. Binnen der Klagefrist gemäß § 74 VwGO ist sodann ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.10.2025 hat der Kläger unverzüglich Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 2. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. begründet. Der Kläger besitzt die erforderliche Sachkenntnis für eine Tätigkeit als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG; dies ist klarstellend festzustellen. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG besitzen die Sachkenntnis für eine Tätigkeit als Pharmaberater u.a. Personen mit einem Zeugnis über eine nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Humanmedizin abgelegte Prüfung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Die Zentralstelle für ausländisches Recht hat die nachgewiesene Hochschulqualifikation des Klägers als einem deutschen Hochschulabschluss auf Master- Ebene im Bereich Medizin/Heilkunde gleichgestellt bewertet. Nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist nicht erforderlich, dass die Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes abgeleistet wurde (vgl. demgegenüber die Voraussetzungen einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO). Mangels Bezugnahme auf eine Prüfung im Inland ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch nicht erforderlich, dass die Person ein Studium abgeschlossen hat,

5 welches den Vorgaben der deutschen Approbationsordnung für Ärzte entspricht. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem Abschluss eines Hochschulstudiums der Medizin und dem Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung. Nach der Approbationsordnung ist das Studium der Medizin erst mit der dritten Ärztlichen Prüfung abgeschlossen; das sog. Praktische Jahr ist damit Teil des deutschen Medizinstudiums. Damit wird gleichzeitig die ärztliche Ausbildung abgeschlossen. Demgegenüber ist die praktische Ausbildung in Form der Internatur oder Ordinatur nach dem Recht der Ukraine kein Teil des Hochschulstudiums. Allerdings ist die ärztliche Ausbildung auch dort erst nach Absolvieren dieses praktischen Ausbildungsteils abgeschlossen (OVG Lüneburg, B. v. 11.10.2010, 8 LA 65/10; VG Bremen, Urt. v. 23.3.2023, 5 K 1763/21; zum sowjetischen Recht: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 3 C 33/07, jeweils juris). Eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung ist jedoch keine Voraussetzung für den Nachweis der Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG. 3. Der Klageantrag zu 2. bezieht sich auf eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 75 Abs. 3 AMG und ist daher gegenüber dem Klageantrag zu 3. denklogisch nur hilfsweise gestellt worden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

6 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. Dr. Benjes Müller Dr. Schmidt

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