Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 1854/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1854/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Jütte und den ehrenamtlichen Richter Munzert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Kiesow gez. Dr. Weidemann gez. Schröder Tatbestand Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr eine Erlaubnis gem. § 45 SGB VIII zu erteilen. Mit Schreiben vom 27.07.2023 beantragte die Klägerin bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für eine „1zu1 Projektstelle“ unter der Anschrift A . Nach umfangreicher schriftlicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten, insbesondere zur zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Frage der für eine Antragsprüfung im einzelnen erforderlichen Unterlagen, hörte das Landesjugendamt der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2024 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Mit E-Mail vom 14.06.2024 übersandte die Klägerin dem Landesjugendamt einen Link auf eine Internetadresse, unter der diverse weitere von der Klägerin zusammengestellte Unterlagen abrufbar waren. Mit Bescheid vom 14.06.2024, versandt an den Bevollmächtigten der Klägerin per beBPo am 17.06.2024, lehnte das Landesjugendamt den Antrag der Klägerin vom 27.07.2023 ab. Die Klägerin habe am 24.11.2023 ein Konzept und im Januar 2024 ein Leistungsangebot eingereicht. Seit der Antragsstellung im Juli 2023 sei fortwährend intensiv beraten und über die benötigten Unterlagen informiert worden. Dennoch seien zunächst keine und dann nur zögerlich Unterlagen vorgelegt worden. Wiederholt seien Anforderungen als erledigt oder nicht erforderlich bezeichnet worden. Die vorgelegten Unterlagen seien weiterhin unvollständig. Nach wie vor fehlten erforderliche Angaben zur Quantität der für die Einrichtung geplanten Mitarbeitenden, eine förmliche Leistungsbeschreibung für die geplante Einrichtung sowie das daran angepasste Konzept. Durch die verzögerte bzw.
3 nicht für erforderlich gehaltene Übermittlung angeforderter Unterlagen werde deutlich, dass es seitens des Trägers keine vollumfängliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Behörde gebe. Das sei ein deutlicher Hinweis auf ein Fehlen der gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erforderlichen Trägerzuverlässigkeit. Zudem sei es auch in anderen Zusammenhängen zu wiederholten und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Anforderungen gekommen: Die Klägerin habe zumindest im Jahr 2023 wissentlich betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen im Lande ohne Betriebserlaubnis betrieben. Auch nach der Untersagung mehrerer solcher Betriebe sei wenige Monate später erneut an einem der untersagten Standorte ein junger Mensch über Tag und Nacht betreut worden. Die Klägerin habe wiederholt fachlich und persönlich ungeeignete Mitarbeitende bei der Betreuung junger Menschen eingesetzt. In den Einrichtungen ohne Betriebserlaubnis seien allein tätige Hilfskräfte angetroffen worden, die sich aufgrund ihres Verhaltes als nicht geeignet für die Tätigkeit gezeigt hätten. Ein Mitarbeiter der Klägerin, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eingesetzt gewesen sei, sei dort wegen eines laufenden Verfahrens nach § 72a SGB VIII vom buchenden Träger freigestellt worden. Dieser Mitarbeiter sei durch die Klägerin hiernach erneut in einer Einzelbetreuung eines jungen Menschen eingesetzt worden. Aufgrund des Verhaltens im Betriebserlaubnisverfahren zum Standort A und aufgrund der wiederholten und erheblichen Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen sei die Trägerzuverlässigkeit nicht gegeben. Die Klägerin hat am 17.07.2024 Klage erhoben. In Bezug auf den Vorwurf der ohne Erlaubnis betriebenen Einrichtungen sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung erhobenen Klage wiederhergestellt habe und die Untersagungsverfügung nie bestandskräftig geworden sei. Auch ein rechtmäßiges oder bestandskräftiges Bußgeld sei nie verhängt worden. Die Beklagte habe sie in mehreren Verfahren hinsichtlich einer beabsichtigten Betriebsuntersagung angehört und habe jeweils feststellen müssen, dass es sich nicht um betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gehandelt habe. Der Vorwurf der Beschäftigung eines Mitarbeiters, trotz eines laufenden Verfahrens mit Relevanz nach § 72a SGB VIII sei nicht plausibilisiert worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 72a SGB VIII nicht vor. Die Regelung finde keine Anwendung auf freie Träger, setze eine rechtskräftige Verurteilung voraus und der Vorgang habe keine Relevanz für das Betriebserlaubnisverfahren und die zu prüfenden Trägerzuverlässigkeit, ein Beschäftigungsverbot gem. § 48 SGB VIII liege nicht vor. Hinsichtlich des Vorhaltes nicht vorliegender Unterlagen blieben die zeitlichen Abläufe unberücksichtigt. Mit E-Mail vom 14.06.2024, 09:22 Uhr seien sämtliche für das Betriebserlaubnisverfahren notwendigen Unterlagen an die Beklagte übersandt worden, indem in der E-Mail ein Link zu einem
4 online-Netzlaufwerk genannt worden sei. Dies entspreche dem zwischen den Parteien gängigen Verfahren für den Austausch von großen Dateimengen. Insbesondere seien sämtliche den Personaleinsatz betreffenden Unterlagen beigefügt gewesen, nämlich ein Rahmendienstplan, ein Personalerhebungsbogen, das Konzept zur Einarbeitung neuen Personals und außerdem die in 16 Unterordner nach Personen aufgeteilten Nachweise aller in der geplanten Einrichtung einzusetzenden Mitarbeitenden. Der Bescheid sei dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Versandprotokolls am darauffolgenden Montag um 08:45 Uhr, also fast 72 Stunden nach Bereitstellung aller erforderlicher Unterlagen bekanntgegeben worden und weise ohne Berücksichtigung der übersandten Unterlagen eine unzutreffende Tatsachengrundlage auf. Zusammenfassend habe die Klägerin alle für die Betriebserlaubnis erforderlichen Unterlagen beigebracht und erfülle die Voraussetzungen der § 45 Abs. 1 – 3 SGB VIII. In anderen Bundesländern habe sie ihre Zuverlässigkeit bereits unter Beweis stellen können und Betriebserlaubnisse für den Betrieb von Einrichtungen erhalten. Mittlerweile habe der Standort A nicht mehr weiter angemietet werden können und stehe nicht mehr zur Verfügung. Es bestünden jedoch weiterhin die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Es bestehe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung. Dieses liege insbesondere darin, dass sie im Falle des Obsiegens in Erwägung ziehen könnte, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen (präjudizielle Wirkung), darüber hinaus sei davon auszugehen, dass im Falle der Erledigungserklärung die Beklagte in künftigen Betriebserlaubnisverfahren ihren bislang unsubstantiierten Sachvortrag wiederholen werde (Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse). Nachdem die Klägerin den mit Schriftsatz vom 13.02.2026 angekündigten weiteren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.07.2023 die beantragte Betriebserlaubnis für den Standort A gemäß § 45 SGB VIII zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend an, dass von der Beantragung der Betriebserlaubnis bis zum Ablehnungsbescheid knapp elf Monate vergangen seien, in denen die Klägerin immer wieder ausführlich beraten und zur Übersendung wiederholt konkret benannter Unterlagen
5 aufgefordert worden sei. Die Entscheidung zur Antragsablehnung sei nach Ablauf der verlängerten Anhörungsfrist am 13.06.2025 getroffen worden. Die hiernach über einen Link zugänglich gemachten Unterlagen seien folgerichtig nicht mehr berücksichtigt worden. Die nachträglich übermittelten Personalunterlagen seien für das Betriebserlaubnisverfahren auch irrelevant gewesen. Eine namentliche Benennung der Mitarbeiter sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätte der Träger angeben müssen, welche Berufsgruppen er in welchem Stundenumfang einsetzen möchte. Dies habe er im Konzept nicht getan und die Leistungsbeschreibung, die eine Möglichkeit zur Konkretisierung gewesen sei, habe er trotz intensiver Begleitung nicht erstellt. Die Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande seien für das Verwaltungshandeln bindend. Wie im Ablehnungsbescheid beschrieben, fehlten wesentliche erforderliche Unterlagen. Zudem sei das Konzept bewertet worden und habe sich als unzureichend dargestellt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auf Hinweise Dritter, wie Nachbarn, Vermieter oder der Polizei zahlreiche Anhörungen hätten erfolgen müssen. Am 12.08.2024 sei ein Bußgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gegen den Träger verhängt worden. Die in der ohne Erlaubnis betriebenen Einrichtung festgestellte Betreuungssituation sei in einem desolaten Zustand gewesen. Das Kind habe zunächst in Obhut genommen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Soweit die Klage in Bezug auf den mit Schriftsatz vom 13.02.2026 angekündigten weiteren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. In der vorliegenden Konstellation eines sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigenden Verpflichtungsantrags ist eine Umstellung auf den Antrag festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich der Feststellungsantrag – wie hier – auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar
6 vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33.13, juris Rn. 21). Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um eine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung, sondern eine Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33/13, juris Rn. 11). 2. Der hiernach von der Klägerin statthaft begehrten Feststellung einer unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehenden Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die beantragte Betriebserlaubnis für den Standort A gem. § 45 SGB VIII zu erteilen, fehlt es allerdings an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. a) Ein berechtigtes Interesse ergibt sich nicht aus der von der Klägerin angeführten präjudiziellen Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung. aa) Die Klägerin hat die hierfür erforderliche ernstliche Absicht, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 114), nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Die Klägerin hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, dass sie im Falle des Obsiegens in Erwägung ziehen könnte, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. An erforderlichen Ausführungen zu konkreten Schadenspositionen sowie annähernden Angaben zur Schadenshöhe fehlt es hingegen (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 ZB 13.92, juris Rn. 5 m.w.N.). bb) Ein Amtshaftungsprozess erscheint hier zudem als offensichtlich aussichtslos. (1) Eine Verpflichtung des Staates zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheidet mangels Verschuldens des Amtsträgers aus, wenn eine Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, zwar objektiv unrichtig, aber nach sorgfältiger Prüfung angewandt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1962 – II C 15.60, juris Rn. 41). Eine solche sorgfältige Prüfung des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII lässt sich hier zumindest in Bezug auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid angeführte Erwägung eines Betriebs erlaubnispflichtiger Einrichtungen ohne Erlaubnis durch die Klägerin im Jahr 2023 annehmen. Es erscheint jedenfalls nicht ganz fernliegend, einen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 45a SGB VIII formell illegalen Betrieb einer Einrichtung auch unabhängig von vorläufiger Vollstreckbarkeit und/oder Bestandskraft einer
7 Untersagungsverfügung anzunehmen. Auch zu den von den Beteiligten diskutierten personellen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), insbesondere dem Fachkräftegebot, wird von Obergerichten unterschiedliches vertreten (vgl. einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2021 – 6 S 18/21, juris Rn. 10 ff.; andererseits OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2022 – 3 KN 5/17, juris Rn. 210). (2) Schließlich ist ein Schadensersatzanspruch entsprechend § 839 Abs. 3 BGB von vornherein aussichtslos, wenn es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels – z. B. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes – abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, juris Rn. 27; Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 133). Insoweit war es der Klägerin zuzumuten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die von ihr begehrte Betriebserlaubnis einstweilen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstreiten, um hierdurch den Eintritt etwaiger Schäden zu verhüten. Ein solches Verfahren wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. b) Auch die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22, Rn. 17). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. aa) Dabei kann offen bleiben, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klägerin überhaupt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 45 SGB VIII stellen wird. Dagegen sprechen die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Schwierigkeiten bei der Gewinnung von geeignetem Personal und Räumlichkeiten sowie die von der Klägerin in der jüngeren Vergangenheit vermehrt durchgeführten Reiseprojekte. Dafür spricht allerdings die nach Angaben der Klägerin in erfolgte Verstetigung ursprünglicher Reiseprojekte in genehmigungspflichtige Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII. bb) Jedenfalls wäre in einem solchen erneuten Erlaubnisverfahren weder damit zu rechnen, dass sich eine im Wesentlichen unveränderte Sachlage ergeben würde noch kann angenommen werden, dass ein erneutes Erlaubnisverfahren mit einem dem streitgegenständlichen gleichartigen Ablehnungsbescheid abgeschlossen würde.
8 Gegenstand eines erneuten Erlaubnisverfahrens wäre eine andere Einrichtung als das streitgegenständliche Vorhaben. Das Prüfungsprogramm der Beklagten würde sich mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII also auf veränderte räumliche, fachliche, personelle und konzeptionelle Umstände, mithin einen neuen Sachverhalt, beziehen. Auch die hier verneinte Trägerzuverlässigkeit wäre unter Berücksichtigung des dann vorliegenden Sachverhalts neu zu bewerten. Dass die Beklagte eine solche neue Prüfung der Trägerzuverlässigkeit vornehmen und insoweit „von Null“ anfangen würde, hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt. In dem vorliegenden Ablehnungsbescheid wird zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin im Betriebserlaubnisverfahren zum Standort A und aufgrund der Kenntnisse über wiederholte und erhebliche Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen die Trägerzuverlässigkeit nicht gegeben sei. Damit werden für den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zwei Gründe kumulativ herangezogen. Insoweit ist weder hinreichend konkret zu erwarten, dass das Verhalten der Klägerin im Betriebserlaubnisverfahren zum Standort A auch in einem neuen Erlaubnisverfahren wieder berücksichtigt werden würde (vergleichbarer Verwaltungsakt) noch, dass sich die Beteiligten in einem neuen Erlaubnisverfahren wieder in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise verhalten würden (im Wesentlichen unveränderte Umstände). Im Rahmen des vorliegenden Betriebserlaubnisverfahrens ergaben sich neben grundsätzlichen Fragen, wie beispielsweise der Pflicht zur Vorlage einer Leistungsbeschreibung, auch solche, die sich in einem neuen Genehmigungsverfahren nicht erneut stellen würden, wie beispielsweise diejenige einer Pflicht zur Berücksichtigung von mittels eines Links übersandter Unterlagen nach Entscheidung über die Ablehnung aber vor Versand des Bescheides. In diesem Sinne stellt die Beklagte zur Begründung der Trägerunzuverlässigkeit tragend auch darauf ab, dass konkrete Anfragen an die Klägerin von dieser nicht, nicht fristgemäß oder abschlägig beantwortet worden seien. Davon, dass sich dieser Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt, kann für ein neues Erlaubnisverfahren nicht ohne weiteres ausgegangen werden, es erscheint zumindest ungewiss. Wegen der Verknüpfung der beiden Ablehnungsgründe mit einem „und“ kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die angenommenen Kenntnisse über wiederholte und erhebliche Verstöße der Klägerin gegen gesetzliche Anforderungen für eine Trägerunzuverlässigkeit genügt hätten bzw. diese im Falle eines erneuten Erlaubnisverfahrens von der Beklagten allein herangezogen würden. Eine Klärung in dem vorliegenden Verfahren wäre daher auch wesentlich bezogen auf das Verhalten der Klägerin in dem Erlaubnisverfahren A , diese Klärung wäre damit aber keine taugliche Richtschnur für zukünftige Erlaubnisverfahren zwischen den Beteiligten.
9 Die erneute Ablehnung einer Erlaubnis bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt erscheint daher nicht hinreichend wahrscheinlich. c) Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Ein Rehabilitationsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt, seine Begründung bzw. die Ablehnung seines Erlasses oder sein Vollzug bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise diskriminierende Wirkung hatten, welche noch andauert, und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 137). Dabei kann ein solches schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung auch einer juristischen Person zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 20/12, juris Rn. 15 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt, können diese jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12, juris Rn. 24 m.w.N.). Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht allerdings nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12, juris Rn. 25 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Selbst unter der Annahme, dass der von der Beklagten angeführten Begründung für die Unzuverlässigkeit der Klägerin eine diskriminierende Wirkung zukommen könnte, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass eine solche hier Außenwirkung erlangt hätte. Das vorliegende Genehmigungsverfahren ist soweit ersichtlich nicht öffentlichkeitswirksam geführt worden. Zudem waren und sind Teilfragen der Begründung, wie beispielsweise diejenige des Betriebs erlaubnispflichtiger Einrichtungen ohne Erlaubnis, auch Gegenstand weiterer (verwaltungs)gerichtlicher Verfahren und eines Bußgeldverfahrens, so dass die Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorgänge auch dort jeweils zur Prüfung ansteht und nicht nur durch eine gerichtliche Feststellung in dem vorliegenden Verfahren beantwortet werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 33/13 1x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 3x
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