Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 3913/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 3913/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 12.04.2024 zu entscheiden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, er reiste am 24.07.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.04.2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Am 19.04.2024 hörte das Bundesamt den Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrages und zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 AsylG an. Mit Bescheid vom 02.05.2024 wurde der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt, es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III- VO zuständig sei. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 02.05.2024 mit Urteil vom 23.08.2024 auf. Das Urteil wurde am 27.09.2024 rechtskräftig. Am 17.11.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe mit einer Bescheidung seines Asylantrags vor Klageerhebung rechnen dürfen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung liege nicht vor und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Seit der Rechtskraft des Urteils vom 23.08.2024 sei geklärt, dass die Beklagte für die inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist zur Entscheidung festzusetzen. Die Klage sei unbegründet, da ein zureichender Grund gemäß § 75 Satz 1 und 3 VwGO für die noch nicht erfolgte Entscheidung über den Asylantrag vom 12.04.2024 vorliege.

3 Eine Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da es an einer notwendigen ergänzenden Anhörung des Klägers fehle. Zu einer solchen sei der Kläger nunmehr mit Schreiben vom 18.11.2025 geladen worden. Nach durchgeführter ergänzender Anhörung könne eine weitere Stellungnahme zum Zeithorizont einer Entscheidung erfolgen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.12.2025 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.12.2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ab dem 19.12.2025 im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden und die Möglichkeit besteht, vorher einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten, insbesondere der anwaltlich vertretene Kläger, auf diese Möglichkeit hingewie- sen worden sind und keine mündliche Verhandlung beantragt haben (§ 77 Abs. 2 AsylG). Bei der vorliegenden Untätigkeitsklage handelt es sich auch um eine Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylgesetz im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Mit Blick auf den Zweck der Regelung, eine Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für sachlich und tatsächlich einfach gelagerte Klageverfahren von nicht schwerwiegender Tragweite für die Betroffen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 42), ist der Begriff der Entscheidung im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht nur im Sinne einer das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung des Bundesamtes in Gestalt eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG oder einer der in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführten „Entscheidungen nach § 16, §§ 47 f. oder § 50 AsylG“ (BT-Drs. 20/4327, S. 42) zu verstehen, sondern umfasst auch die Konstellation einer unterlassenen Entscheidung über ein Asylgesuch aufgrund einer nicht isoliert anfechtbaren Verfahrenshandlung (vgl. § 44a Satz 1 VwGO), wie beispielsweise einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gem. § 24 Abs. 3 AsylG, des Aufschubs einer Entscheidung gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, oder - wie hier - eine erneute Anhörung des Klägers anzuberaumen und bis dahin von einer inhaltlichen Bescheidung des Asylantrags abzusehen. II. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig.

4 a) Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. Das Verfahren war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil es an einem zureichenden Grund für die bisher ausgebliebene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag fehlt. aa) Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Hierzu zählt vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren, wie es sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt. Daher ergeht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19, wonach der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens ansieht). Diese Frist beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu behandeln, so beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG diese Frist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie). Anhaltspunkte dafür, ob eine Überschreitung der sechsmonatigen Frist – also eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz – sachlich gerechtfertigt ist, ergeben sich aus § 24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 AsylG (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 sowie Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise

5 nach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG um höchstens weitere drei Monate auf 18 Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann die Entscheidung abweichend von den in Abs. 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet nach § 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen. Nach § 24 Abs. 7 AsylG hat das Bundesamt jedoch spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie deutlich, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. bb) Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall kein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte bisher nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Da im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, begann die Frist zur Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit der Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Dies erfolgte hier spätestens durch den Eintritt der Rechtskraft des die ursprüngliche Unzulässigkeitsentscheidung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufhebenden Urteils vom 23.08.2024 am 27.09.2024. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist auch nach diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Gründe für eine Verlängerung auf 15 Monate liegen nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2025 angeführte ergänzende Anhörung des Klägers hätte bereits seit dem 27.09.2024 angegangen werden können. Die für dieses Erfordernis nunmehr angeführte Begründung von im Herkunftsland eingetretenen Änderungen ist seit dem Regimewechsel Anfang Dezember 2024 bekannt. Zudem sind seit der letzten Verfahrenshandlung, dem Versand der Ladung zur ergänzenden Anhörung des Klägers, bereits wieder mehr als drei Monate vergangen. Es liegt auch kein Fall eines Aufschubs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch

6 dazu berechtigten würde, die Entscheidung aufzuschieben (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2025 - A 10 K 41/25 -, juris Rn. 22 f.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 19 ff.). Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG ist eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens besteht also darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung darf der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung. Darunter sind zusätzliche allgemeine Aufklärungsmaßnahmen in Form eigener Ermittlungen des Bundesamts oder der Einholung von Sachverständigengutachten oder sonstigen Auskünften sachverständiger Stellen oder Personen zu verstehen, die auch einen größeren Zeitaufwand erfordern. Sie können asylrechtlich relevante Tatsachen und Entwicklungen betreffen, aber auch solche Umstände, aus denen sich sonstige Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG ergeben können. Dagegen kann es sich grundsätzlich nicht um Tatsachen handeln, die den Vollzug der Abschiebungsandrohung beeinflussen könnten (z. B. Schließung der Flughäfen oder sonstige Zugangshindernisse); denn hierdurch wird die zwingend zu erlassende Abschiebungsandrohung nicht tangiert (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 24; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 20). Die Aussetzung der Entscheidungen ist nur für ein bestimmtes Herkunftsland im Ganzen zulässig. Sie darf nicht auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe begrenzt werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 26; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 20). Die in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von Bashar Al-Assad herrscht bereits seit dem 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Die neue syrische Regierung unter der Führung der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. Beispielsweise hat das Auswärtige Amt am 30.05.2025 einen neuen Lagebericht zu Syrien mit dem Stand Ende März 2025 veröffentlicht, welcher laut seiner Einleitung vor allem dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren dienen soll. Dass Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger bereits wieder möglich sind, zeigt sich auch an der gerichtsbekannt im 4. Quartal 2025 wiederaufgenommenen Entscheidungspraxis des Bundesamtes sowie diversen Entscheidungen der Einzelrichter:innen der Kammer aus der jüngeren Vergangenheit (vgl.

7 bspw.: VG Bremen, Urt. v. 19.01.2026 - 3 K 1830/24 und v. 12.01.2026 - 3 K 49/24, jeweils juris). b) Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er lediglich eine Bescheidung und nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht begehrt. Ein Asylantragsteller, über dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 17; ferner BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 21 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung des Klägers nach § 25 AsylG stattgefunden hat (vgl. VG Bremen, Urteil vom 15.09.2023 - 7 K 573/23 - , juris Rn. 25 m.w.N.). Die Überzeichnung des Asylrechts durch europäisches Recht, insbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie, gibt eine besondere Struktur mit einer stärkeren Betonung des behördlichen Verfahrens vor, die einem sog. „Durchentscheiden“ der Verwaltungsgerichte entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 20 ff.). Einem Asylantragsteller dürfen die eingeräumten Verfahrensrechte – insbesondere eine Entscheidung des Bundesamts mit dessen besonderer Sachkenntnis – nicht dadurch entzogen werden, dass im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts das Gericht an dessen Stelle im gerichtlichen Verfahren den Antrag zu entscheiden hat. Zudem würde ein Übergehen der Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts, wenn es – wie vorliegend – zu einer Häufung von Fällen kommt, zu einer mit dem Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbaren Gewichtsverlagerung der Exekutive auf die Judikative führen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 18 m.w.N.). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über sein Asylbegehren in angemessener Frist aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

8 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen